Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 10.09.1997 – C-248/97
ECLI:EU:C:1997:394
In der Rechtssache C-248/97 P(R)
Luis Manuel Chaves Fonseca Ferrão, Mitglied der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in Campello, Alicante (Spanien), Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Roland Assa, 1, rue Jean-Pierre Brasseur, Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-159/97R (Chaves Fonseca Ferrão/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Slg. 1997,II-1049) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses ADM-97-3 des Präsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 1997 über die Organisation der Beschwerdekammern oder Zurückverweisung der Sache an das Gericht,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch Oreste Montako, Direktor der Rechtsabteilung, und João Paulo Miranda de Sousa, Rechtsabteilung, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts A. La Pergola
folgenden
Beschluß
1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 8. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-159/97R (Chaves Fonseca Ferrão/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Slg. 1997, II-1049; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem dieser den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses ADM-97-3 des Präsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im folgenden: Amt) vom 21. Februar 1997 über die Organisation der Beschwerdekammern (im folgenden: streitiger Beschluß) zurückgewiesen hat.
2 Mit Schriftsatz, der am 25. Juli 1997 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat das Amt schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.
Sachverhalt und Verfahren
3 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist im angefochtenen Beschluß wie folgt dargestellt:
1. Das Harmonisierungsamt... wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) errichtet. Zusammensetzung und Organisation des Amtes sind im einzelnen in Titel XII (Artikel 111 bis 139) dieser Verordnung geregelt.
2. Das Amt verfügt über mehrere Beschwerdekammern, die für Entscheidungen über Beschwerden gegen bestimmte Entscheidungen des Amtes zuständig sind. Jede Beschwerdekammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Für die Anfangszeit war die Schaffung von drei Beschwerdekammern vorgesehen.
3. Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor, daß der mit der Leitung des Amtes beauftragte Präsident alle für die Tätigkeit des Amtes zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, trifft.
4. Auf der Grundlage der genannten Bestimmung erließ der Präsident des Amtes am 21. Februar 1997 den [streitigen] Beschluß... Artikel 2 dieses Beschlusses bestimmt:
1) Der Vizepräsident für Rcchtsangelegenheiten ist der unmittelbare Vorgesetzte der Vorsitzenden der Beschwerdekammern.
2) Die Vorsitzenden der Beschwerdekammern sind die unmittelbaren Vorgesetzten der Mitglieder ihrer jeweiligen Kammer. Gehört ein Mitglied mehr als einer Beschwerdekammer an, so ist sein unmittelbarer Vorgesetzter der Vorsitzende der Kammer, der es hauptsächlich zugewiesen ist.
5. Der Antragsteller, seit dem 1. Februar 1996 Mitglied der Ersten Beschwerdekammer des Amtes, forderte mit Antragsschrift vom 6. März 1997 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf, die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses gemäß Artikel 118 der Verordnung Nr. 40/94 zu überprüfen. Mit Entscheidung vom 18. April 1997, die dem Antragsteller mit Schreiben Nr. SG(97)D/3132 vom 23. April 1997 bekanntgegeben wurde, wies die Kommission den Antrag als unzulässig zurück.
6. Mit Schreiben vom 22. April 1997 legte der Antragsteller beim Präsidenten des Amtes als Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) eine Beschwerde ein, um eine Änderung des streitigen Beschlusses, insbesondere seines Artikels 2, zu erwirken.
4 Mit Klageschrift, die am 21. Mai 1997 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer nach Einreichung seiner Beschwerde gemäß Artikel 179 EG-Vertrag und Artikel 91 Absatz 4 des Statuts beim Gericht unmittelbar Klage erhoben auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses; der Klageschrift war der Antrag beigefügt, den Vollzug dieses Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß Artikel 185 EG-Vertrag auszusetzen.
Der angefochtene Beschluß
5 Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen, nachdem er das Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Dringlichkeit der beantragten Aussetzung geprüft hatte.
6 Dabei ist der Präsident des Gerichts zu dem Ergebnis gelangt, daß keine Dringlichkeit gegeben sei, nachdem er folgende Feststellungen getroffen hatte:
20. Nach Auffassung des Antragstellers ergibt sich die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im Falle des unverzüglichen Vollzugs des Beschlusses im vorliegenden Fall aus der Beeinträchtigung, die die dienstrechtliche Unterordnung, die der streitige Beschluß für die Mitglieder der Beschwerdekammern des Amtes eingeführt habe, für deren Unabhängigkeit während der gesamten Dauer ihres Mandats mit sich bringen könnte, ohne daß die mögliche Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts den Betroffenen rückwirkend eine Wiedergutmachung verschaffen könnte.
21. Die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern wird durch die Verordnung Nr. 40/94 anerkannt, deren Artikel 131 Absatz 2 folgenden Wortlaut hat: Die Mitglieder der Kammern genießen Unabhängigkeit. Bei ihren Entscheidungen sind sie an keinerlei Weisung gebunden.
22. Der Antragsteller erbringt keinen Nachweis dafür, daß der streitige Beschluß, insbesondere sein Artikel 2, die Unabhängigkeit, mit der die Mitglieder der Kammern die ihnen übertragenen Entscheidungsbefugnisse wahrnehmen müssen, beeinträchtigt, wenn sein Vollzug für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache vor dem Gericht nicht ausgesetzt wird. Er beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, daß der streitige Beschluß die Unabhängigkeit [der Mitglieder der Kammern] beeinträchtigen könne, daß deren unabhängige Stellung im Ergebnis beeinträchtigt würde, daß es für ihn eine erhebliche Beeinträchtigung [sei], daß er sein Mandat in der Zwangsjacke einer dienstrechtlichen Unterordnung wahrnehmen muß, die mit den den Mitgliedern der Kammern übertragenen Aufgaben und deren kollegialer Wahrnehmung unvereinbar sei, und schließlich, daß bei Anwendung des streitigen Beschlusses das Funktionieren und die Glaubwürdigkeit des Systems der internen und unabhängigen Überprüfung der Entscheidungen des Amtes ... in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt würden. Etwas Konkretes trägt er zur Begründung seiner Behauptungen nicht vor.
23. Demnach scheint der Schaden, den der Antragsteller als Mitglied einer Kammer in seinem Antrag auf einstweilige Anordnung anspricht, rein theoretischer Natur zu sein.
24. Die Gefahr einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Antragstellers könnte sich nur dann als echter Schaden konkretisieren, wenn in Anwendung des streitigen Beschlusses getroffene Maßnahmen in die Unabhängigkeit eingriffen, die er für die Dauer seines Mandats genießt. Bisher gibt es jedoch noch keine in Durchführung des streitigen Beschlusses getroffene Maßnahme des Amtes, die die Unabhängigkeit des Antragstellers konkret beeinträchtigt, und dieser trägt nichts vor, aufgrund dessen sich annehmen ließe, daß eine solche Gefahr besteht.
25. Der sich aus Artikel 131 der Verordnung Nr. 40/94 ergebende Grundsatz behält daher im vorliegenden Fall seine Geltung, wie in der sechsten Begründungserwägung des streitigen Beschlusses bekräftigt wird und wie es der Urheber dieses Beschlusses, der Präsident des Amtes, selbst bestätigt hat, der in seinem an den Vorsitzenden und an die Mitglieder der Ersten Beschwerdekammer gerichteten dienstlichen Schreiben vom 10. Juni 1996 den Betroffenen mit folgenden Worten die Garantie für die Wahrung ihrer Unabhängigkeit gegeben hat: Ich kann Ihnen versichern, daß ich zu keiner Zeit daran gedacht habe, Ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, die in Wirklichkeit die Freiheit der Entscheidung ist. Selbst wenn die zuständige Stelle später einmal gemäß Artikel 2 des streitigen Beschlusses Maßnahmen treffen sollte, die die Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigen könnten, könnte dieser zu gegebener Zeit beim Gemeinschaftsrichter eine Klage auf Aufhebung dieser Maßnahme erheben, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung.
7 Da die schriftlichen Erklärungen der Parteien alle zur Entscheidung über das Rechtsmittel erforderlichen Angaben enthalten, ist eine mündliche Verhandlung entbehrlich.
Vorbringen der Parteien
8 Das Rechtsmittel wird auf den einzigen Rechtsmittelgrund einer unzureichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses gestützt.
9 Der Rechtsmittelführer trägt zunächst eine Reihe tatsächlicher Überlegungen in bezug auf sein Verhältnis zum Amt vor und nach Erhebung seiner Klage beim Gericht vor, erkennt jedoch ausdrücklich an, daß sie für das Rechtsmittel ohne Belang seien.
10 Außerdem weist er die Argumente zu Wesen und Aufgabe der Beschwerdekammern des Amtes zurück, die das Amt im Verfahren vor dem Gericht vorgebracht hat. Er schildert die Situation im Europäischen Patentamt, um darzulegen, daß es möglich sei, die Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern mit den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung in Einklang zu bringen.
11 Konkret zu dem beim Gericht gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung macht der Rechtsmittelführer geltend, daß das Interesse, auf das er sich berufe, weit über den Bereich seiner privaten Interessen hinausgehe und mit dem Interesse der Rechtsordnung zusammenfalle. Im wesentlichen gehe es darum, den von den Entscheidungen des Amtes betroffenen Personen einen auf das Markenrecht zugeschnittenen Rechtsschutz zu garantieren und dabei die zu diesem Zweck erforderliche statutarische Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern zu wahren.
12 Zur angeblich unzureichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses bemerkt der Rechtsmittelführer zunächst, daß nur ein ganz geringer Teil seiner Ausführungen zum Sachverhalt und zudem noch unzutreffend in der Begründung des Beschlusses wiedergegeben sei, weshalb weder der Kollegialcharakter der Kammern und der Unabhängigkeitsstatus ihrer Mitglieder noch die herausragende Bedeutung und die Tragweite der Aufgaben als Rechtsbehelfsinstanz, mit denen die Beschwerdekammern des Amtes ausgestattet sind, richtig beurteilt werden könnten (S. 19 der Rechtsmittelschrift).
13 Sodann macht der Rechtsmittelführer geltend, der angefochtene Beschluß sei insoweit unzureichend begründet, als aus ihm hervorgehe, daß ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden erst dann festgestellt werden könne, wenn gemäß dem streitigen Beschluß getroffene Maßnahmen vorlägen, die mit der Unabhängigkeit, die der Rechtsmittelführer für die Dauer seines Mandats genieße, unvereinbar seien. Die Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit ergebe sich aber aus dem im streitigen Beschluß vorgesehenen dienstrechtlichen UnterordnungsVerhältnis.
14 Um zu begründen, daß die Dringlichkeit der beantragten Aussetzung zutreffend beurteilt worden sei, müsse der Beschluß daher erkennen lassen, daß der Richter der einstweiligen Anordnung wenigstens eine erste Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände vorgenommen habe, die zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung geltend gemacht worden seien. Die Dringlichkeit einer Aussetzung des streitigen Beschlusses könne nämlich nur richtig beurteilt werden, wenn man sich zunächst mit dem Wesen der Aufgaben der Beschwerdekammern des Amtes sowie mit der Bedeutung des Unabhängigkeitsstatus ihrer Mitglieder befaßt habe.
15 Das Amt führt in seinen Erklärungen aus, das Rechtsmittel sei unzulässig, da es in Wirklichkeit nur auf eine Überprüfung des Sachverhalts abziele. Zur Begründetheit trägt das Amt vor, daß der angefochtene Beschluß sämtliche Tatsachen und rechtlichen Erwägungen erkennen lasse, die nach dem System des streitigen Beschlusses von wesentlicher Bedeutung seien, und daß der Präsident des Gerichts sorgfältig und unparteiisch alle im Antrag auf einstweilige Anordnung aufgeführten Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Dringlichkeit der beantragten Aussetzung geprüft habe.
Würdigung
16 Zu den gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels erhobenen Einwänden des Amtes genügt der Hinweis darauf, daß der Rechtsmittelgrund einer unzureichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht darauf beschränkt werden kann, die vom Richter der einstweiligen Anordnung getroffenen Tatsachenfeststellungen in Frage zu stellen. Das Rechtsmittel ist daher zulässig.
17 Zur Begründetheit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Richter der einstweiligen Anordnung bei seiner Gesamtprüfung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs oder andere vorläufige Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügt und im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen kann, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995,I-2165, Randnr. 23, und vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 45).
18 Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf einstweilige Anordnung wegen fehlender Dringlichkeit der beantragten Anordnung zurückgewiesen. Im Rahmen des Rechtsmittels können daher Erwägungen, die sich auf die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung beziehen, die fehlende Dringlichkeit der Anordnung jedoch nicht in Frage stellen, nicht zu einer auch nur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen (Beschluß vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 31).
19 Die Ausführungen des Rechtsmittelführers zu Wesen und Aufgabe der Beschwerdekammern des Amtes sowie seine Behauptung, daß der Richter der einstweiligen Anordnung die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Aussetzung hätte prüfen müssen, sind daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels unerheblich, es sei denn, es stünde fest, daß eine solche Prüfung für eine ausreichende Begründung des angefochtenen Beschlusses in bezug auf die fehlende Dringlichkeit unerläßlich gewesen wäre.
20 Was das Erfordernis der Begründung eines Beschlusses der einstweiligen Anordnung angeht, so kann vom Richter der einstweiligen Anordnung nicht verlangt werden, daß er ausdrücklich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Verfahren der einstweiligen Anordnung erörtert worden sind. Es genügt, daß die von ihm angeführten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalls seinen Beschluß schlüssig rechtfertigen und dem Gerichtshof die Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle ermöglichen (vgl. Beschluß Kommission/Atlantic Container Line u. a., a. a. O., Randnr. 58).
21 Demgemäß ist festzustellen, daß der angefochtene Beschluß eine Begründung enthält, die ausreicht, um die gewählte Lösung zu rechtfertigen, und die dem Gerichtshof die Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle ermöglicht.
22 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat insbesondere darauf hingewiesen, daß der angebliche Schaden in bezug auf die Unabhängigkeit zu prüfen sei, mit der die Mitglieder der Kammern die ihnen übertragenen Entscheidungsbefugnisse wahrnehmen müßten (Randnr. 22 des angefochtenen Beschlusses), und daß somit der Schaden, den der Rechtsmittelführer geltend mache, rein theoretischer Natur zu sein scheine (Randnr. 23 des angefochtenen Beschlusses).
23 Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers ergibt sich somit aus dem angefochtenen Beschluß, daß das Vorliegen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens geprüft worden ist, wobei, soweit erforderlich, die Wesensmerkmale der Unabhängigkeit, die die Mitglieder der Beschwerdekammern des Amtes genießen, berücksichtigt worden sind.
24 Schließlich ist es auch unzutreffend, wenn der Rechtsmittelführer behauptet, aus dem angefochtenen Beschluß gehe hervor, daß nur gemäß dem streitigen Beschluß getroffene konkrete Maßnahmen, die in seine Unabhängigkeit eingriffen, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen könnten.
25 In Randnummer 24 des angefochtenen Beschlusses hat der Richter der einstweiligen Anordnung insbesondere darauf hingewiesen, daß der Rechtsmittelführer nichts vorgetragen habe, aufgrund dessen sich annehmen ließe, daß die Gefahr einer konkreten Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit bestehe. Daher ist der Aussetzungsantrag nicht bloß deshalb zurückgewiesen worden, weil der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden mit einem mutmaßlichen Verhalten des Amtes begründet worden ist, sondern weil er keine Angaben enthielt, die es ermöglicht hätten, dieses Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorauszusehen.
26 Demnach hat der Rechtsmittelführer nicht dargetan, daß der angefochtene Beschluß einen Begründungsmangel aufweist.
Kosten
27 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst.
28 Gemäß diesen Bestimmungen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.