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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.09.1997 – C-8/95

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1997:398

Schlußanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 16. September 1997

1 Die vorliegende Rechtssache geht auf ein Rechtsmittel zurück, das die New Holland Ford Limited (nachstehend: New Holland) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (nachstehend: Gericht) vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-34/92 (nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt hat. Mit diesem Urteil hat das Gericht die Nichtigkeitsklage von New Holland und der Fiatagri UK Limited (nachstehend: Fiatagri) gegen die Entscheidung 92/157/EWG der Kommission abgewiesen, mit der diese einen Verstoß der UK Tractor Registration Exchange gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages festgestellt hatte, weil es einen Austausch von Angaben ermögliche, die jedem Traktorhersteller Kenntnis von den Umsätzen einzelner Wettbewerber sowie von den Einfuhren und Absatzzahlen der Händler verschaffen könne. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nimmt New Holland ihre und die Interessen von Fiatagri wahr, da diese am 1. Januar 1993 ihre Tätigkeiten auf New Holland übertragen hat und später liquidiert wurde.

I — Sachverhalt und Verfahren

2 Der Sachverhalt, der zum vorliegenden Rechtsstreit geführt hat, ist in den Randnummern 1 bis 16 des angefochtenen Urteils des Gerichts wiedergegeben. Ich stelle ihn im folgenden dar und lege dabei eine etwas abweichende Systematik zugrunde.

3 Nach dem Recht des Vereinigten Königreichs muß jedes Fahrzeug vor der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr beim Verkehrsministerium zugelassen werden. Für diese Zulassungen sind die ungefähr 60 Local Vehicles Licensing Offices (nachstehend: LVLO) zuständig. Die Zulassung der Fahrzeuge ist in Verfahrensrichtlinien des Ministeriums mit der Bezeichnung Procedure for the first licensing and registration of motor vehicles geregelt. Nach diesen Richtlinien ist für den Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs ein besonderer Vordruck, das Formular V55, zu verwenden.

4 Das Formular V55 enthält zahlreiche Angaben über den Verkauf von Fahrzeugen. Im Sektor der landwirtschaftlichen Zugmaschinen beschlossen die Hersteller und Einführer, aufgrund dieser Angaben ein Informationsaustauschsystem mit der Bezeichnung UK Agricultural Tractor Registration Exchange (nachstehend: Exchange) zu schaffen, das es ermöglichen sollte, die Umsätze der einzelnen Hersteller sowie die Absatzzahlen und Einfuhren der Händler zu ermitteln. Die Anwendung dieser Vereinbarung wurde 1988 ausgesetzt; jedoch trafen 1990 einige der an ihr Beteiligten, darunter New Holland, eine neue Vereinbarung über den Austausch von Informationen mit der Bezeichnung UK Tractors Registration Data System (nachstehend: Data System).

5 Grundsätzlich stand jedem Hersteller oder Einführer landwirtschaftlicher Zugmaschinen im Vereinigten Königreich die Beteiligung an Exchange und Data System frei. Die Zahl der an der Vereinbarung Beteiligten schwankte im Untersuchungszeitraum infolge der Umstrukturierungsbewegungen innerhalb des Wirtschaftszweigs. Zum Zeitpunkt der Anmeldung von Exchange waren acht Hersteller, darunter New Holland und Fiatagri, an der Vereinbarung beteiligt. Diese acht Hersteller waren die wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer des Sektors, die nach Angaben der Kommission 87 % bis 88 % des Marktes des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen hielten, während sich mehrere kleine Hersteller den Rest des Marktes teilten.

6 Die Verwaltung dieses Informationsaustauschsystems oblag der Agricultural Engineers Association Limited (nachstehend: AEA), einem Berufsverband, der allen Herstellern und Einführern landwirtschaftlicher Zugmaschinen im Vereinigten Königreich offenstand und dem zum Zeitpunkt des streitigen Geschehens ungefähr 200 Mitglieder angehörten, darunter insbesondere Case Europe Limited, John Deere Limited, Fiatagri, New Holland, Massey-Ferguson (United Kingdom) Limited, Renault Agricultural Limited, Same-Lamborghini (UK) Limited und Watveare Limited.

Die Verarbeitung der im Formular V55 enthaltenen Daten lag in den Händen des EDVUnternehmens Systematics International Group of Companies Limited (nachstehend: SIL), dem das Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs die Angaben übermittelte, die es bei der Zulassung der landwirtschaftlichen Zugmaschinen erhalten hatte. Die SIL stellte die Kosten ihrer Dienstleistungen jedem an der Vereinbarung Beteiligten nach einem mit jedem von ihnen geschlossenen Einzelvertrag in Rechnung.

7 Inhaltlich war Exchange durch die Angaben im Formular V55 und die Verwendung dieser Angaben im Rahmen der Informationsvereinbarung bestimmt. Im Zusammenhang hiermit waren New Holland und die Kommission unterschiedlicher Auffassung, wie sich den Randnummern 8 bis 16 des angefochtenen Urteils entnehmen läßt.

New Holland machte geltend, da die Informationen, die an die an der Vereinbarung Beteiligten weitergeleitet würden, aus der Verwaltung stammten und die Wiederverkäufer nur begrenzte Lagerbestände hätten, könne zwischen Bestellung und Auslieferung eines Traktors eine erhebliche Zeit verstreichen, die ihrerseits der Zulassung des Fahrzeugs zum öffentlichen Straßenverkehr und sodann der Übermittlung der Informationen an die an der Vereinbarung Beteiligten vorausgehe. Daher könne zwischen Verkauf und Zulassung ein längerer Zeitraum liegen, so daß es keine Momentaufnahme des Marktes gebe und die gesammelten Informationen nur ein ungefähres Bild vermittelten. Die SIL werte die Angaben auf dem Vordruck aus, der anschließend vernichtet werde, ohne daß er den an der Vereinbarung Beteiligten zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar zugänglich gemacht worden sei.

8 New Holland räumte ein, daß das Formular V55 in mehreren Versionen mit den Nummern V55/1 bis V55/5 existiere. Allerdings sei lediglich das Formular V55/1 im voraus ausgefüllt. Die früher nur von British Leyland benutzten Formulare V55/2 und V55/4 würden nicht mehr verwendet, während das Formular V55/3, das bei Abhandenkommen oder Zerstörung des Formulars V55/1 verwendet werde, von Hand zu vervollständigen sei. Das Formular V55/5 schließlich werde von unabhängigen Einführern sowie beim Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs verwendet. Es komme nämlich verhältnismäßig häufig vor, daß ein Traktor zugelassen werde, der zuvor ausschließlich auf Privatgelände eingesetzt worden sei, ohne am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. In allen diesen Fällen hätten die an der Vereinbarung Beteiligten keinen unmittelbaren Zugang zu den Vordrucken.

9 Der Kommission zufolge gibt es zwei Hauptversionen des Formulars: die Formulare V55/1 bis V55/4, die von den Herstellern und den Alleinimporteuren im voraus ausgefüllt und von den Händlern bei der Zulassung der ihnen gelieferten Fahrzeuge verwendet würden, und das Formular V55/5, das für Paralleleinfuhren gedacht sei.

In den Randnummern 11 bis 16 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Standpunkte der Parteien bezüglich der in den Formularen enthaltenen Daten und der von der SIL auf dieser Grundlage übermittelten Angaben zusammengefaßt.

11. Nach Angaben der Kommission enthält der Vordruck folgende Angaben, was die Klägerinnen in einigen Punkten bestreiten:

Marke (Hersteller);

Modell-, Serien- und Fahrgestellnummer, Zulassungsdatum; in der Sitzung vom 7. Dezember 1993 zwischen den Parteien und dem Berichterstatter habe sich ergeben, daß die Angaben zu den Seriennummern (oder zu den Fahrgestellnummern) von der SIL aufgezeichnet, nach dem auf der ersten Anmeldung beruhenden System hingegen nicht mehr an die an der Vereinbarung Beteiligten weitergegeben würden, da zum 1. September 1988 vereinbart worden sei, daß SIL den an der Vereinbarung Beteiligten den Zulassungsvordruck nicht mehr übermittele. Nach Angaben der Klägerinnen benötigen die Hersteller diese Angaben zur Durchführung ihrer Rückrufaktionen und zur Prüfung der Begründetheit der ihnen vorgelegten Garantieanträge. Aus diesem Grunde seien diese Angaben, deren Übermittlung an die Beteiligten auch im Data System vorgesehen sei, den Beteiligten bis zum September 1988 übermittelt worden;

Ersthändler und Verkäufer (Codenummer, Name, Anschrift und Postleitzahl). Nach Darstellung der Klägerinnen werden diese Angaben nicht von der SIL aufgenommen;

vollständige Postleitzahl des eingetragenen Fahrzeughalters; nach Darstellung der Klägerinnen werden lediglich die ersten fünf Ziffern der Postleitzahl des eingetragenen Halters von der SIL aufgezeichnet, um die Ermittlung der Postleitzone zu ermöglichen, wobei diese Zahl bisweilen auf drei oder vier Ziffern verkürzt werde; in der Sitzung mit den Parteien vom 7. Dezember 1993 hat die SIL dargelegt, daß sie, falls diese Postleitzahl im Vordruck nicht enthalten sei, die der Postleitzahl des Endverbrauchers zunächst liegende Postleitzahl verwende, d. h. die des verkaufenden Händlers. Falls die letztgenannte Postleitzahl fehle, verwende sie die Postleitzahl des Ersthändlers oder, falls diese fehle, die Postleitzahl des örtlich zuständigen Local Vehicles Licensing Centre... Jede Angabe müsse mit einer Postleitzone verknüpft werden, um die Verkaufsgebiete der Händler festlegen zu können;

Name und Anschrift des eingetragenen Fahrzeughalters; in der Sitzung mit den Parteien vom 7. Dezember 1993 haben die Klägerinnen, deren Ausführungen von der SIL bestätigt wurden, ausgeführt, daß diese Angabe zwar möglicherweise auf Blatt 3 des Vordrucks V55 auftauche, das allein der SIL übermittelt werde, auf jeden Fall aber von dieser nicht aufgezeichnet werde, so daß sie den an der Vereinbarung Beteiligten nicht übermittelt werde..

12. Die Parteien stimmen darin überein, daß die den an der Verordnung Beteiligten von der SIL übermittelten Daten in drei Kategorien aufzugliedern sind, bestimmen diese drei Kategorien aber in unterschiedlicher Weise.

13. Nach Auffassung der Klägerinnen gliedern sich die ihnen von der SIL übermittelten Informationen in folgende drei Kategorien:

Daten des Wirtschaftsektors: Sie beträfen die Gesamtzahlen der Zulassung der von der gesamten Branche verkauften Traktoren, aufgegliedert nach Zeitraum, Leistung, Antriebssystem und Postleitzone des eingetragenen Fahrzeughalters;

Zulassungsdaten: Sie beträfen die Zulassungen der von jedem an der Vereinbarung Beteiligten verkauften Traktoren, die nach Verkaufszeitpunkt, Traktormodell und Postleitzone des eingetragenen Fahrzeughalters aufgegliedert seien;

firmeneigene Daten: die nur den an der Vereinbarung Beteiligten mitgeteilt würden: Sie bezögen sich auf den Verkauf zugelassener Traktoren durch jeden Händler des Vertriebsnetzes dieses Beteiligten, auf die Daten der beiden vorausgegangenen Kategorien, mit einer räumlichen Aufgliederung nach den Verkaufsgebieten der Händler des Vertriebsnetzes des betreffenden Mitglieds, auf besondere Analysen, die von einem bestimmten Beteiligten verlangt würden, sowie auf Zulassungszahlen für die von ihm verkauften Traktoren.

14. Laut Kommission handelt es sich um folgende drei Kategorien:

Gesamtdaten für den Sektor: Gesamtumsatzzahlen, gegebenfalls aufgeschlüsselt nach PS-Gruppen oder Fahrzeugtypen; diese Angaben seien für Jahres-, Vierteljahres-, Monats- und Wochenzeiträume erhältlich;

Daten über die Umsätze jedes einzelnen Mitglieds: verkaufte Stückzahlen und Marktanteil des einzelnen Herstellers, aufgeschlüsselt nach räumlichen Gebieten (Vereinigtes Königreich insgesamt, Region, Grafschaft, Händlergebiet, das mit Hilfe der Postleitzonen, aus denen sich jedes Gebiet zusammensetzt, festgestellt wird); diese Angaben seien auf Monats-, Vierteljahres- und Jahresbasis erhältlich (im letzten Fall für die letzten zwölf Monate, für das Kalenderjahr oder auf gleitender Jahresbasis);

Umsatzdaten für die einzelnen Händler des Vertriebsnetzes jedes Mitglieds, insbesondere für die Einfuhren und Ausfuhren der Händler in ihrem jeweiligen Gebiet. Diese Angaben ermöglichten die Ermittlung der Einfuhren und Ausfuhren zwischen den verschiedenen Händlergebieten und den Vergleich dieser Verkaufstätigkeiten mit den Umsätzen, die die Händler in ihrem eigenen Gebiet erzielt hätten. Wie sich insbesondere aus den Randnummern 29, 30, 55 und 56 der Entscheidung ergebe, könne ein Hersteller, wenn er wolle, durch Ermittlung des Bestimmungsorts der Verkäufe die Einzelhandelstätigkeit der Händler außerhalb ihres Verkaufsgebiets innerhalb oder außerhalb des Vereinigten Königreichs reduzieren. In der Sitzung mit den Parteien vom 7. Dezember 1993 haben die Klägerinnen darauf hingewiesen, daß ein bestimmter Hersteller lediglich die Umsätze seiner eigenen Händler unter Ausschluß seiner Wettbewerber vergleichen könne, und daß entgegen der Entscheidung das Informationsaustauschsystem den verschiedenen Herstellern nicht die Möglichkeit verschaffe, die Umsätze der Händler eines bestimmten Vertriebsnetzes zu vergleichen.

15. Die Klägerinnen bestehen darauf, daß diese Angaben über den dealer import und den dealer export nicht Teil der Vereinbarung selbst seien und den an der Vereinbarung Beteiligten von der SIL lediglich aufgrund der mit ihr getroffenen Einzelvereinbarungen mitgeteilt würden. Diese Daten, die im Rahmen der Vereinbarung, die Gegenstand der zweiten Anmeldung sei, nicht mehr erhältlich seien, bezögen sich auf die Absätze eines Händlers außerhalb seines Gebietes (dealer export) und auf die Umsätze anderer Händler des Vereinigten Königreichs im Verkaufsgebiet eines anderen Händlers (dealer import). Sie beträfen somit nicht die Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten oder die Einfuhren aus solchen Staaten.

16. Nach Darstellung der Kommission soll die SIL bis zum 1. September 1988 den an der Vereinbarung Beteiligten Kopien des von den unabhängigen Einführern verwendeten Vordrucks V55/5 verwendet haben. Seitdem teile sie ihnen lediglich die diesem Vordruck entnommenen Angaben mit; dieser werde jetzt nach seiner Auswertung durch die SIL vernichtet. Diese Zulassungsunterlagen ermöglichten es vor allem anhand der Seriennummer des Fahrzeugs, Parallelimporte festzustellen. Bezüglich dieser letzten Angabe wies die Kommission in der Sitzung mit den Parteien vom 7. Dezember 1993 darauf hin, daß zwischen den Vordrucken V55/1, V55/3 und V55/4 einerseits und dem Vordruck V55/5 andererseits unterschieden werden müsse. Die Vordrucke V55/1, V55/3 und V55/4 seien nämlich vom Hersteller im voraus ausgefüllt, so daß sich die Angaben zur Seriennummer aus dem jedes Fahrzeug begleitenden Vordruck ergäben und damit eine vollständige Kontrolle des Bestimmungsorts dieser Traktoren seitens der Hersteller möglich sei. Demgegenüber habe bei dem Vordruck V55/5 die SIL bis zum September 1988 den Vordruck an die an der Vereinbarung Beteiligten übersandt und es ihnen möglich gemacht, die Herkunft eines bestimmten Fahrzeugs zurückzuverfolgen. In der gleichen Sitzung hat die Kommission allerdings eingeräumt, daß das System nach dem 1. September 1988 den Herstellern eine Überwachung der Paralleleinfuhren nicht mehr ermöglicht. In dieser Sitzung haben die Klägerinnen ihrerseits darauf hingewiesen, daß sie auch vor dem 1. September 1988 nicht in der Lage gewesen seien, Parallelimporte zu überwachen, da die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs in dem Vordruck V55/5 nicht systematisch angegeben worden sei.

10 Am 11. November 1988 richtete die Kommission eine Mitteilung von Beschwerdepunkten an die AEA, jeden der acht an Exchange Beteiligten und die SIL. Am 24. November 1988 beschlossen die an Exchange Beteiligten dessen Aussetzung. Bei einer Anhörung vor der Kommission machten sie insbesondere unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von Professor Albach, Berlin Science Center, geltend, daß sich die übermittelten Informationen günstig auf den Wettbewerb ausgewirkt hätten. Am 12. März 1990 meldeten fünf an Exchange Beteiligte, darunter New Holland, bei der Kommission eine neue Vereinbarung über den Austausch von Informationen (Data System) an und verpflichteten sich, das neue System nicht vor Erhalt der Antwort der Kommission auf ihre Anmeldung anzuwenden.

11 Mit der Entscheidung 92/157 hat die Kommission

festgestellt, daß das System über den Austausch von Informationen über die Zulassungen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoße, indem es Anlaß zum Austausch von Angaben gibt, aus denen die Umsätze einzelner Wettbewerber, die Umsatzzahlen der Händler und die Einfuhren firmeneigener Erzeugnisse hervorgehen (Artikel 1);

den Antrag auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 abgelehnt (Artikel 2);

der AEA und den Teilnehmern an dem Austauschsystem aufgegeben, die Vertragsverletzung, soweit diese noch fortbestehe, unverzüglich zu beenden und es in Zukunft zu unterlassen, eine Vereinbarung einzugehen, die gleichartige oder ähnliche Ziele oder Wirkungen haben kann (Artikel 3).

12 New Holland focht diese Entscheidung der Kommission beim Gericht mit einer Nichtigkeitsklage an, die das Gericht durch das Urteil Fiatagri und New Holland Ford/Kommission insgesamt abgewiesen hat. Gegen dieses Urteil hat New Holland am 13. Januar 1995 das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

13 New Holland stützt ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils auf folgende Rechtsmittelgründe:

a) Rechtsmittelgründe, mit denen Verfahrensfehler beanstandet werden:

Verstoß gegen die Pflicht zur hinreichenden Begründung des angefochtenen Urteils;

Nichterfüllung der Pflicht zur Prüfung der wichtigen tatsächlichen Fehler und deren Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

b) Rechtsmittelgründe, mit denen materielle Fehler beanstandet werden:

fehlerhafte Anwendung des Artikels 85 Absatz 1;

unzutreffende Anwendung des Artikels 85 Absatz 2 und des im Urteil Consten und Grundig/Kommission festgestellten Grundsatzes

fehlerhafte Anwendung des Artikels 85 Absatz 3.

14 Vor der Prüfung jedes dieser Rechtsmittelgründe halte ich eine allgemeine Überlegung über die Kriterien für unerläßlich, die der Gerichtshof zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Urteile des Gerichts entwickelt hat.

15 Auf der Grundlage von Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der Artikel 168a Absatz 1 EG-Vertrag näher durchführt, und von Artikel 112 § 1 Buchstabe c seiner Verfahrensordnung hat der Gerichtshof schrittweise die Kriterien für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln entwickelt.

Er hat erstens eine ständige Rechtsprechung entwickelt, wonach ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß. Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Gründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben. Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf eine bloße erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.

Der Gerichtshof hat zweitens festgestellt, daß ein Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Demgemäß hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß die Beurteilung der ihm vorgelegten Beweise durch das Gericht keine Rechtsfrage sei, die als solche der Überprüfung in der Rechtsmittelinstanz unterliege, falls diese nicht verfälscht würden oder sich nicht aus den Prozeßakten ergebe, daß die getroffenen Feststellungen tatsächlich falsch seien. Der Gerichtshof sei grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt habe, falls diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten. worden seien. Dagegen sei der Gerichtshof zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet habe.

Mit dieser Rechtsprechung wurden verhältnismäßig strenge Kriterien für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln festgelegt, um zu verhindern, daß das Rechtsmittel in Wirklichkeit zu einer erneuten Prüfung der Klage führt und die Feststellung der Tatsachen durch das Gericht in Frage gestellt wird.

16 Meines Erachtens empfiehlt sich in Wettbewerbsstreitigkeiten infolge von Entscheidungen der Kommission, wie Generalanwalt Jacobs bereits befürwortet hat, eine strengere Auslegung der Kriterien für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und insbesondere des Erfordernisses nach Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes, daß das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. In diesen Streitigkeiten überprüft das Gericht eine Entscheidung der Kommission, die den Sachverhalt darlegt und eine rechtliche Würdigung vornimmt. Das Gericht stellt, ob es sich nun auf die Untersuchungsergebnisse der Kommission oder auf eigene Ermittlungen stützt, den Sachverhalt fest. Hieran hat sich der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu halten, da die Aufgabe des Gerichts in Frage gestellt würde, wenn der Gerichtshof auf Antrag der Rechtsmittelführer die tatsächlichen Grundlagen der Urteile des Gerichts überprüfen müßte.

Diese restriktive Betrachtungsweise muß nach Darlegung der Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung dazu führen, daß der Gerichtshof sich bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Rechtsmittelgründen, mit denen die Parteien die Verfälschung von Tatsachen durch das Gericht geltend machen und daraus einen offensichtlichen Beurteilungsfehler ableiten, damit der Gerichtshof zu einer erneuten Prüfung der tatsächlichen Gesichtspunkte des Rechtsstreits schreitet, sehr streng zeigt.

17 In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung die Zulässigkeit des gesamten Rechtsmittels in Zweifel gezogen, weil es die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils nicht eindeutig angebe, sich darauf beschränke, vom Gericht bereits zurückgewiesene Argumente erneut vorzutragen, und die Tatsachenfeststellung des Gerichts in Frage stelle. Nachdem die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung die Rechtsmittelgründe genauer angegeben hat, hat die Kommission ihren Standpunkt teilweise geändert und ist dazu übergegangen, die Rechtsmittelgründe von New Holland zu widerlegen.

18 Obwohl sich die Rechtsmittelschrift nicht durch Klarheit und Genauigkeit auszeichnet, bin ich doch der Meinung, daß sie einige Rechtsfragen aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können, und daher, auch wenn einzelne der konkreten Gründe unzulässig sein können, nicht insgesamt für unzulässig erklärt werden sollte.

Allerdings möchte ich darauf hinweisen, daß das Vorgehen der Rechtsmittelführerin, soweit sie eine Neubewertung der vom Gericht im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen vornimmt und darauf ausdrücklich ihre Rechtsmittelgründe stützt, mir nicht im Einklang mit den Kriterien zu stehen scheint, die der Gerichtshof aufgestellt hat, um eine angemessene Substantiierung der Rechtsmittel sicherzustellen.

III — Die Rechtsmittelgründe

A — Verstoß gegen die Pflicht zur hinreichenden Begründung des angefochtenen Urteils

19 New Holland ist der Auffassung, das Gericht habe sich im angefochtenen Urteil auf eine rein formale Prüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, ohne die von den klagenden Unternehmen aufgezeigten offensichdichen Fehler der Kommission bei der Würdigung der Tatsachen und der Rechtsanwendung zu berücksichtigen. Das Gericht habe daher nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofes beachtet, wonach als allgemeiner Grundsatz gelte, daß jedes Rechtsprechungsorgan verpflichtet sei, seine Entscheidungen zu begründen und die Gründe anzugeben, die es bewogen hätten, einer vor ihm förmlich erhobenen Rüge nicht zu folgen.

Das Gericht habe im angefochtenen Urteil insbesondere die gesamten im schriftlichen und mündlichen Verfahren beigebrachten Beweismittel sowie den Umstand nicht berücksichtigt, daß die Kommission keines der Argumente der Klägerinnen und der SIL zu bestimmten Punkten des Informationsaustauschsystems gebilligt habe. Ebensowenig habe das Gericht die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten rechtlichen und wirtschaftlichen Argumente und insbesondere die Analyse von Professor Albach über die Strukturen des relevanten Marktes, die Komplexität der landwirtschaftlichen Zugmaschinen als Produkt, die Entwicklung der Marktanteile der Unternehmen und die Auswirkung der Vereinbarung über den Informationsaustausch auf die Preise behandelt.

20 New Holland benennt in ihrer Rechtsmittelschrift mehrere die fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung betreffende Gründe, die sie dem Gericht vorgetragen und die dieses im angefochtenen Urteil entweder ohne ausreichende Begründung zurückgewiesen oder nicht behandelt habe. Hierbei geht es um folgende Argumente:

unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung;

Ungenauigkeit des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung;

Definition des relevanten Produkts und des relevanten Marktes;

unzutreffende Verwendung des Begriffes beherrschende Stellung.

21 Unzureichende Begründung ist ein zulässiger Rechtsmittelgrund. Im vorliegenden Fall bin ich allerdings der Meinung, daß New Holland nicht klar angibt, welche rechtlichen Fehler die Begründung des angefochtenen Urteils aufweisen soll. Die Argumente nämlich, die New Holland mit diesem Rechtsmittelgrund unter dem Topos der unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils ins Feld führt, entsprechen nicht den Erfordernissen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln entwickelt worden sind.

Abgesehen davon, daß der Formulierung dieses Rechtsmittelgrundes offensichtlich Klarheit und Konkretheit fehlen, beschränkt sich New Holland meines Erachtens darauf, die Bewertung und Würdigung der Beweise durch das Gericht im angefochtenen Urteil anzugreifen oder dem Gerichtshof die gleichen Argumente vorzutragen, die das Gericht im angefochtenen Urteil bereits zurückgewiesen hat.

22 Auf jeden Fall bin ich der Meinung, daß das Gericht das angefochtene Urteil in den von New Holland mit diesem Rechtsmittelgrund bezeichneten Randnummern ausreichend begründet hat. Das Gericht hat die Standpunkte der Parteien zu bestimmten Nichtigkeitsgründen angeführt, ihr wesentliches Vorbringen zusammengefaßt und sodann die Fragen beantwortet und dabei seine Auffassung gebührend dargelegt.

23 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, diesen Rechtsmittelgrund als unzulässig zu behandeln.

B — Nichterfüllung der Pflicht zur Prüfung der wichtigen tatsächlichen Fehler und deren Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

24 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils anerkannt, daß die angefochtene Entscheidung bestimmte tatsächliche Fehler bezüglich der Merkmale der Vereinbarung über den Informationsaustausch enthalte, habe es dann aber, statt die logischen Konsequenzen aus diesen Fehlern zu ziehen, in den Randnummern 67 bis 72 unternommen, die angefochtene Entscheidung umzuschreiben, damit diese Fehler ihre Rechtmäßigkeit nicht beeinträchtigten. Außerdem seien andere grundlegende Fehler, die die Klägerinnen gerügt hätten und die das Gericht im Rahmen seiner erschöpfenden Untersuchung festgestellt habe, im angefochtenen Urteil unbehandelt geblieben. Dies gelte für die Mehrzahl der Fehler, die die Klägerinnen vorgebracht hätten und die das Gericht in den Randnummern 58 bis 61 des angefochtenen Urteils zusammengefaßt habe.

Nach Meinung von New Holland ist der Gerichtshof nach dem Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. zuständig, sich im Rechtsmittelverfahren zu den tatsächlichen Aspekten des Falles zu äußern, wenn sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus den ihm vorgelegten Schriftstücken ergibt.

25 New Holland führt sodann eine Reihe von Beispielen für offensichtliche Fehler oder Ungenauigkeiten der angefochtenen Entscheidung an, die das Gericht nicht untersucht oder aus denen es im angefochtenen Urteil trotz der von den Klägerinnen angetretenen Beweise nicht die zutreffenden Konsequenzen gezogen habe. Hierbei geht es im einzelnen um folgendes:

Landwirtschaftliche Zugmaschinen seien als heterogenes Produkt zu behandeln;

die vor der Anmeldung liegenden Merkmale der Vereinbarung über den Informationsaustausch seien keine erheblichen Gesichtspunkte;

Fehlen einer Vereinbarung über die Organisation der Händlergebiete;

Fehlverständnis der bei Exchange und beim Data System übermittelten Information;

Verkennung der Besonderheit des Data System;

vollständige Transparenz bezüglich der Preise; Zerstörung des unsichtbaren Wettbewerbs.

26 Wie New Holland ausführt, ist es nach dem Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., das unlängst durch den Beschluß San Marco/Kommission bestätigt wurde, zulässig, daß der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren die Tatsachenfeststellungen des Gerichts überprüft, wenn sich aus den Prozeßakten ergibt, daß diese tatsächlich falsch sind. Die Kommission behauptet in ihrer Rechtsmittelbeantwortung, das Urteil RTE und ITP/Kommission erwähne nicht eine tatsächliche Unrichtigkeit und bedeute daher ein Abgehen vom Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. in diesem Punkt. Ich teile diese Auslegung der Kommission nicht, und der Beschluß San Marco/Kommission belegt, daß sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes in diesem Punkt nicht geändert hat.

27 Mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund nennt New Holland keine tatsächliche Unrichtigkeit bei der Feststellung der Tatsachen im angefochtenen Urteil durch das Gericht, die sich aus den Prozeßakten ergäbe. Die Rechtsmittelführerin beschränkt sich nämlich darauf, eine Reihe von Irrtümern und inhaltlichen Unrichtigkeiten der angefochtenen Entscheidung anzuführen, die sie bereits beim Gericht vorgetragen hatte und die dieses entweder nicht festgestellt oder aus ihnen jedenfalls nicht die entsprechenden Konsequenzen im Zusammenhang mit der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission gezogen hat.

Die Rechtsmittelführerin beschränkt sich letztlich bei diesem Rechtsmittelgrund darauf, die Bewertung und Würdigung der vorgelegten Beweise zu bestimmten tatsächlichen Gesichtspunkten der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht in den Randnummern 58 bis 78 des angefochtenen Urteils anzugreifen. New Holland gibt zwar zu erkennen, daß sie mit dem Beweiswert, den das Gericht den einzelnen Beweismitteln beigemessen hat, nicht einverstanden ist, nennt indessen keine tatsächliche Unrichtigkeit der Feststellungen des Gerichts, die sich aus den Prozeßakten ergeben würde.

28 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen, und der Gerichtshof ist im Rechtsmittelverfahren weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat, falls diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind.

29 Nach dieser Rechtsprechung ist der vorliegende Rechtsmittelgrund unzulässig, weil New Holland sich darauf beschränkt, die Bewertung und Würdigung der Beweise durch das Gericht anzugreifen und dem Gerichtshof die gleichen Argumente vorzutragen, die das Gericht im angefochtenen Urteil bereits zurückgewiesen hat. Auf jeden Fall bin ich der Meinung, daß das Gericht in den Randnummern 58 bis 78 des angefochtenen Urteils seine Bewertung der Beweismittel so ausreichend begründet hat, daß der Gerichtshof seine Kontrolle nach der Gemeinschaftsrechtsprechung vornehmen kann. Man kann vom Gericht nicht verlangen, daß es die Bedeutung, die es jedem der Beweismittel beimißt, im einzelnen darlegt und alle Gründe erläutert, die es bewogen haben, dem einen Beweis einen höheren Beweiswert zuzuschreiben als dem anderen.

30 Dieser Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

C — Fehlerhafte Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages

31 Nach Auffassung von New Holland hat das Gericht im angefochtenen Urteil Artikel 85 Absatz 1 in zwei wichtigen Punkten fehlerhaft angewandt. Das Gericht habe den relevanten Markt ungenau definiert und umschrieben und außerdem die Bedingungen falsch ausgelegt, die eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise aufweisen müßten, um gegen Artikel 85 Absatz 1 zu verstoßen, insbesondere das Erfordernis eines Zweckes oder einer Wirkung, die Wettbewerbs widrig seien. New Holland legt sodann die mit diesem Rechtsmittelgrund zusammenhängenden Argumente dar und unterscheidet hierbei den relevanten Markt, die wettbewerbswidrigen Wirkungen der Vereinbarung über den Informationsaustausch und das Fehlen von Argumenten, die aus Präzedenzfällen des Gemeinschaftsrechts oder der Wirtschaftstheorie abgeleitet werden könnten.

1. Der relevante Markt

32 Im Zusammenhang mit dem relevanten Markt vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, das Gericht habe nicht seiner Pflicht genügt, den im Urteil United Brands/Kommission aufgestellten Grundsatz ordnungsgemäß anzuwenden, wonach die Prüfung anhand der Eigenschaften des relevanten Erzeugnisses und für einen abgegrenzten geographischen Bereich, in dem es vertrieben werde und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen seien, zu erfolgen habe. Das Gericht habe sich im angefochtenen Urteil mit einer rein formalen Prüfung der angefochtenen Entscheidung begnügt, ohne anhand der Argumente der Klägerinnen die Würdigung des Produktmarktes, des geographischen Marktes und der Struktur des relevanten Marktes durch die Kommission zu untersuchen.

33 In bezug auf den relevanten Produktmarkt beanstandet die Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit nicht die Richtigkeit der Würdigung durch das Gericht, das nach Berücksichtigung des Grades der Substituierbarkeit in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, daß relevantes Produkt landwirtschaftliche Zugmaschinen seien. New Holland beschränkt sich nämlich auf die Argumentation, daß das Gericht mit der Billigung der Darstellung der Kommission, die Traktoren als homogenes Produkt bezeichne, einen Fehler begangen habe, weil die dem Gericht von den Klägerinnen unterbreiteten Beweismittel gezeigt hätten, daß landwirtschaftliche Zugmaschinen ein höchst heterogenes und technisch komplexes Produkt seien. Der Fehler bei der Bestimmung der Merkmale landwirtschaftlicher Zugmaschinen habe das Gericht veranlaßt, die Wirkungen der Transparenz auf dem relevanten Markt mehrdeutig zu bewerten.

34 Meines Erachtens ist diesem Argument von New Holland nicht zu folgen. Das Gericht hat nämlich in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils das Kriterium der weitgehenden Substituierbarkeit, das in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellt wurde, um den relevanten Produktmarkt zu ermitteln, in angemessener Weise angewandt. Beteiligte an der Vereinbarung über den Informationsaustausch waren potentiell alle Hersteller landwirtschaftlicher Zugmaschinen, ohne daß eine Unterscheidung nach den verschiedenen Typen oder Modellen von Traktoren getroffen worden wäre, anhand deren die Unternehmen selbst nach der Feststellung des Gerichts das relevante Produkt definierten. Außerdem hat New Holland nichts vorgetragen, was beweisen könnte, daß es keine Möglichkeit hinreichender Substituierbarkeit zwischen den verschiedenen im Vereinigten Königreich vertriebenen Traktoren gäbe, und daher belegen würde, daß die verschiedenen Modelle heterogene relevante Märkte bildeten.

35 Zur Festlegung des relevanten geographischen Marktes vertritt New Holland die Auffassung, daß das Gericht in Randnummer 56 seines Urteils einen Fehler begangen habe, weil es das Vereinigte Königreich als solches und nicht im Zusammenhang des Gemeinsamen Marktes betrachtet habe. Nach dem im Urteil United Brands/Kommission aufgestellten Kriterium hätte das gesamte Gemeinschaftsgebiet der geographisch relevante Markt sein müssen, weil der Gemeinschaftsmarkt für landwirtschaftliche Zugmaschinen homogene Wettbewerbsbedingungen biete.

36 Dieses Argument der Rechtsmittelführerin ist zurückzuweisen. Meines Erachtens hat das Gericht bei der Festlegung der räumlichen Grenzen des relevanten Marktes das Urteil United Brands/Kommission und die Rechtsprechung des Gerichtshofes richtig angewandt. Wie das Gericht in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils bemerkt, wäre es möglich gewesen, den Markt für landwirtschaftliche Zugmaschinen als gemeinschaftsweiten Markt zu qualifizieren, doch die Anwendung der Vereinbarung über den Informationsaustausch im britischen Hoheitsgebiet habe den räumlich relevanten Markt als das Vereinigte Königreich umschrieben, in dem diese Vereinbarung ihre Wirkungen entfaltet habe. Der Gerichtshof hat mehrfach die räumliche Dimension des relevanten Marktes als das Gebiet gekennzeichnet, in dem die rechtswidrige Praktik ihre Wirkungen entfaltet und das in nicht wenigen Fällen das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats war. Daher erscheinen mir die Ausführungen des Gerichts im angefochtenen Urteil völlig begründet.

37 Zum relevanten Markt und seiner Definition bringt New Holland vor, sowohl das angefochtene Urteil als auch die angefochtene Entscheidung definierten ihn in mehreren wesentlichen Punkten fehlerhaft. So habe das Gericht angenommen, daß der Marktanteil der vier großen Hersteller stabil geblieben sei und eine spürbare Marktdurchdringung anderer Wettbewerber nicht stattgefunden habe, daß hohe Marktzugangsschranken bestünden, die auf die erforderlichen Kosten für die Einrichtung eines Vertriebsnetzes, auf die Markentreue und auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zurückzuführen seien, und daß das Niveau der Verkaufspreise für landwirtschaftliche Zugmaschinen im Vereinigten Königreich niedriger sei als in anderen Mitgliedstaaten. Diese tatsächlichen Feststellungen von Merkmalen des relevanten Marktes stützten sich auf Untersuchungen der Kommission und auf die Wirtschaftsanalyse des von ihr beauftragten Sachverständigen, Professor Neumann. New Holland habe dem Gericht eine ganze Reihe von Beweisen und eine von Professor Albach durchgeführte gründlichere Wirtschaftsanalyse vorgelegt, die die Unrichtigkeit der genannten Feststellungen belegten, die aber das Gericht im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt habe.

38 Dieses Vorbringen von New Holland ist im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig, weil es die Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel durch das Gericht und den Beweiswert in Frage stellt, den es ihnen beigemessen hat. New Holland hat weder die Verfälschung von Beweismitteln noch eine tatsächliche Unrichtigkeit der Feststellungen des Gerichts behauptet, die sich aus den Prozeßakten ergeben würde. Da das Gericht im angefochtenen Urteil die Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten hat, ist der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat.

2. Die wettbewerbswidrigen Wirkungen der Vereinbarung über den Informationsaustausch

39 New Holland ist der Auffassung, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, daß es in Randnummer 93 des angefochtenen Urteils ausführe, daß nach Artikel 85 Absatz 1 sowohl tatsächliche als auch rein potentielle wettbewerbswidrige Auswirkungen rechtswidrig seien, wenn sie nur hinreichend spürbar seien. Deshalb habe es das Gericht für unerheblich gehalten, daß die Kommission tatsächliche wettbewerbswidrige Auswirkungen infolge der Vereinbarung über den Informationsaustausch auf den britischen Markt für landwirtschaftliche Zugmaschinen nicht habe nachweisen können.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei es nur zulässig, die potentiellen Auswirkungen einer Vereinbarung zu berücksichtigen, wenn es um die Frage gehe, ob der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt sei, nicht aber, wenn nachzuweisen sei, daß sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung habe. Das Gericht hätte eine Untersuchung der tatsächlichen Auswirkungen der Vereinbarung über den Informationsaustausch auf den Wettbewerb in der angefochtenen Entscheidung für erforderlich halten müssen. Hilfsweise macht New Holland geltend, daß die Feststellung tatsächlicher Auswirkungen auf den Wettbewerb zumindest bei Vereinbarungen erforderlich sei, die effektiv angewandt worden seien. Die Vereinbarung über den Informationsaustausch sei bis zu ihrer Aussetzung am 24. November 1988 durchgeführt worden; die Kommission hätte daher ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem britischen Markt für landwirtschaftliche Zugmaschinen und die Entwicklung dieses Marktes seit der Aussetzung der Anwendung der Vereinbarung bis zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung untersuchen müssen.

40 Diesem Vorbringen der Rechtsmittelführerin kann nicht gefolgt werden.

41 Vereinbarungen verstoßen dann gegen Artikel 85 Absatz 1, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist in erster Linie zu prüfen, ob der Zweck der Vereinbarung für sich genommen eine Wettbewerbsbeschränkung bedeutet. Wenn dem so ist, ist die nach der Bestimmung erforderliche Voraussetzung erfüllt, und einer Prüfung der Wirkungen der Vereinbarung bedarf es nicht. Nur wenn man zu der Überzeugung gelangt, daß die Vereinbarung keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, sind ihre Wirkungen daraufhin zu prüfen, ob sie eine solche Beschränkung herbeiführen.

Die Wirkungen einer Vereinbarung sind im Hinblick auf den Wettbewerb zu prüfen, der auf dem relevanten Markt geherrscht hätte, wenn die Vereinbarung nicht getroffen worden wäre. Der Gerichtshof geht deshalb davon aus, daß bei der Prüfung von Vereinbarungen durch die Kommission jede Vereinbarung in ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang zu beurteilen ist, wobei sowohl die tatsächlichen als auch die potentiellen Wirkungen dieser Wettbewerbsvereinbarungen sowie der vollständige wirtschaftliche Kontext, in dem sich der Wettbewerb ohne die Vereinbarung vollzieht, zu berücksichtigen sind. Außerdem muß die Vereinbarung den Wettbewerb spürbar beeinträchtigen.

Neben der Wettbewerbsbeschränkung setzt der Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 weiter voraus, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Beide Voraussetzungen für einen Verstoß sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die sich unterschiedslos mit der Bedeutung potentieller Wirkungen von Vereinbarungen für den Wettbewerb oder den innergemeinschaftlichen Handel befaßt, eng miteinander verknüpft. Es läßt sich aber keineswegs sagen, wie New Holland vorträgt, daß die Gemeinschaftsrechtsprechung die potentiellen Auswirkungen der Vereinbarungen auf den innergemeinschaftlichen Handel berücksichtigt und im Gegensatz hierzu den Beweis tatsächlicher Auswirkungen auf den Wettbewerb fordert.

Die Ermittlung der Wirkungen einer Vereinbarung auf den Wettbewerb erfordert eine komplexe wirtschaftliche Würdigung. Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, daß er zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vorzunehmen hat, ob die Tatbestandsmerkmale des Artikels 85 Absatz 1 erfüllt sind, daß seine Prüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten aber notwendigerweise auf die Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

42 Im vorliegenden Fall hatte die Vereinbarung über den Informationsaustausch keinen wettbewerbswidrigen Zweck, so daß es der Prüfung ihrer Wirkungen auf den Wettbewerb des britischen Marktes für landwirtschaftliche Zugmaschinen bedurfte. Das Gericht ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß die Kommission in der streitigen Entscheidung die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Vereinbarung über den Informationsaustausch hinreichend nachgewiesen habe.

Diese Beurteilung des Gerichts scheint mir mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes in Einklang zu stehen. Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung die potentiell wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Informationsvereinbarung gebührend nachgewiesen und hierbei die Besonderheiten des britischen Marktes für landwirtschaftliche Zugmaschinen (geschlossenes Oligopol mit hohen Marktzutrittsschranken) sowie Inhalt und Häufigkeit der zwischen den wichtigsten Marktteilnehmern ausgetauschten Informationen berücksichtigt. Es handelt sich um die Würdigung einer komplexen wirtschaftlichen Situation, die das Gericht in seinem angefochtenen Urteil der richterlichen Prüfung unterzogen hat, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erforderlich ist.

Nach meiner Meinung war das Gericht nicht verpflichtet, von der Kommission die Durchführung einer Untersuchung der tatsächlichen Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb im britischen Markt für landwirtschaftliche Zugmaschinen zu verlangen, in der die Preise und die Marktanteile jedes Marktteilnehmers für den Fall aufgezeigt worden wären, daß die Vereinbarung über den Informationsaustausch nicht zustande gekommen wäre. Der Nachweis tatsächlicher wettbewerbswidriger Auswirkungen dieser Vereinbarung wäre eine von der Kommission nur schwer zu bewältigende Aufgabe gewesen, die indessen nicht angegangen werden mußte, weil die Merkmale des relevanten Marktes und der Zweck der Vereinbarung über den Informationsaustausch für den Nachweis ausreichten, daß diese geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken.

43 Demgemäß bin ich der Auffassung, daß dieser Teil des Rechtsmittelgrundes unbegründet ist.

3. Das Fehlen von Argumenten, die aus Präzedenzfällen in der Gemeinschaft oder der Wirtschaftstheorie abgeleitet werden könnten

44 New Holland legt dar, die angefochtene Entscheidung sei völlig neu und beruhe nicht auf Präzedenzfällen, weil sich die Kommission erstmals zu einem reinen, an keinerlei wettbewerbswidrige Abrede geknüpften Informationssystem geäußert habe, das lediglich Informationen über vergangene Umsätze ohne Bezug auf ein Basisprodukt liefere. In Randnummer 91 des angefochtenen Urteils werde anerkannt, daß die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung erstmals ein Informationsaustauschsystem verboten hat, das weder unmittelbar die Preise betrifft noch zur Unterstützung eines anderen wettbewerbswidrigen Mechanismus dient; in Randnummer 35 des angefochtenen Urteils gehe das Gericht jedoch davon aus, daß mit der Entscheidung lediglich Grundsätze der früheren Entscheidungspraxis der Kommission auf einen besonderen Markt, den Markt des Vereinigten Königreichs für Iandwirtschafdiche Zugmaschinen, angewandt [werden]. Diese zweite Feststellung des Gerichts, die der ersten widerspreche, habe das Gericht zu der Annahme veranlaßt, daß die angefochtene Entscheidung der im Urteil Papiers peints de Belgique festgestellten Pflicht zu einer ausführlicheren Begründung bei weitergehenden Entscheidungen genügt habe.

45 Dieses Vorbringen von New Holland ist mir nur schwer verständlich, da das Fehlen von Präzedenzfällen eine ausführlichere Begründung der Entscheidungen der Kommission erforderlich macht und die Nichterfüllung dieser im Urteil Papiers peints de Belgique anerkannten Pflicht im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden könnte, wenn als Grund die unzureichende Begründung und nicht die fehlerhafte Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 angeführt würde.

46 Abgesehen davon, daß New Holland die Rechtsfrage, die sie mit diesem Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes aufwirft, nicht genau bezeichnet, sind diese Argumente meines Erachtens auch bereits in gleicher Weise dem Gericht vorgetragen worden, das sie in Randnummer 35 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen hat. Soweit die Rechtsmittelführerin eine neue Argumentation einführt, stützt sie sich hierbei auf eine Definition der Merkmale des relevanten Marktes, die von der im angefochtenen Urteil herangezogenen abweicht. Meines Erachtens ist daher dieser Teil des Rechtsmittelgrundes unzulässig.

47 Aufgrund dieser Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, daß dieser Rechtsmittelgrund teilweise unzulässig ist und, soweit zulässig, als unbegründet zurückgewiesen werden muß.

D — Unzutreffende Anwendung des Artikels 85 Absatz 2 und des im Urteil Consten und Grundig/Kommission festgestellten Grundsatzes

48 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht einen Fehler begangen, als es in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils die Anwendung des im Urteil Consten und Grundig/Kommission festgestellten Grundsatzes abgelehnt habe, wonach die in Artikel 85 Absatz 2 vorgesehene Nichtigkeit für die Teile einer Vereinbarung, die wettbewerbswidrig im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 seien, und für die gesamte Vereinbarung gelte, wenn sich diese Teile nicht von den anderen Teilen der Vereinbarung trennen lassen. Das Gericht habe die angefochtene Entscheidung nicht als gültig betrachten dürfen, weil die Kommission die Teile der Vereinbarung über den Informationsaustausch nicht bezeichnet habe, die die Unternehmen hätten aufheben müssen, um diese mit Artikel 85 Absatz 1 in Einklang zu bringen.

49 Dieser Rechtsmittelgrund ist nicht begründet. Das Gericht hat meines Erachtens in den Randnummern 36 bis 38 des angefochtenen Urteils das Urteil Consten und Grundig/Kommission richtig angewandt, da es die entsprechenden Darlegungen der Parteien berücksichtigt hat und mit guten Gründen davon ausgegangen ist, daß der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung eindeutig erkennen lasse, daß nach Auffassung der Kommission die Vereinbarung über den Informationsaustausch insgesamt mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbar sei. Innerhalb dieser Vereinbarung ließen sich keine Teile unterscheiden, deren Beseitigung die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung gerettet hätte, weil sie eine gegliederte Einheit war. Tatsächlich bringt auch die Rechtsmittelführerin mit diesem Rechtsmittelgrund nichts vor, was eine Feststellung der Teile ermöglichen würde, die aus dieser Vereinbarung herausgelöst werden könnten.

E — Fehlerhafte Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages

50 Mit diesem Rechtsmittelgrund, bei dem erneut die erörterten Fragen nur schwer zu ermitteln sind, beanstandet New Holland die Lösung, die das Gericht in Randnummer 99 des angefochtenen Urteils bezüglich der Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch dargelegt hat. Das Gericht hat die angefochtene Entscheidung mit der Begründung bestätigt, daß die durch die Vereinbarung bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen nicht unerläßlich seien, um die von den an ihr beteiligten Unternehmen angegebenen Ziele zu erreichen. Die Kommission sei zu Recht davon ausgegangen, daß die Hersteller landwirtschaftlicher Zugmaschinen im Vereinigten Königreich ihre Ziele durch ein Informationssystem mit geringeren Wettbewerbsbeschränkungen oder durch Rückgriff auf andere Mechanismen wie die Verwendung firmeneigener Daten über den Sektor hätten erreichen können.

New Holland hält diese Begründung des Gerichts für unzutreffend, das damit Artikel 85 Absatz 3 falsch angewandt habe. Zum einen betont sie erneut, daß die zeitliche Abstufung innerhalb der Vereinbarung über den Informationsaustausch unerläßlich für die Hersteller sei, um Fluktuationen der Nachfrage rechtzeitig zu erkennen und ihr Angebot den Bedürfnissen der Kunden anpassen zu können. Zum anderen trägt sie vor, aufgrund der Vereinbarung über den Informationsaustausch könnten alle Hersteller, sowohl die großen als auch die kleinen, über die gleichen Informationen verfügen, weil diese von einem unabhängigen EDVUnternehmen verwaltet würden.

51 Dieser Rechtsmittelgrund ist zwar zulässig, da er sich auf eine Rechtsfrage, nämlich auf die Feststellung der Unerläßlichkeit der Vereinbarung über den Informationsaustausch, bezieht, die eine der Erfordernisse darstellt, von der gemäß Artikel 85 Absatz 3 eine individuelle Freistellung abhängig ist er ist aber als unbegründet zurückzuweisen. Die Rechtsmittelführerin bringt nämlich keine überzeugenden Argumente vor, die einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in der angefochtenen Entscheidung belegen könnten, die das Gericht in Randnummer 99 des angefochtenen Urteils bestätigt hat. Die Verwendung eines Informationsaustauschsystems, das individuelle Daten über die Umsätze der Wettbewerber innerhalb kurzer Zeiträume festhält, ist nicht unerläßlich, um sich den Bedürfnissen der Kunden anzupassen und den Kunden- und Garantiedienst sicherzustellen. Die Wirkungen eines solchen Informationssystems sind bei einem zersplitterten Markt positiv, bei einem oligopolistischen Markt wie dem für landwirtschaftliche Zugmaschinen im Vereinigten Königreich hingegen negativ, weil sie den Wettbewerb zwischen den Herstellern schwächen.

52 Dieser Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Kosten

53 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 für das Rechtsmittelverfahren gilt, hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Wenn daher meinem Vorschlag entsprechend die Rechtsmittelgründe zurückgewiesen werden, sind der Rechtsmittelführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Ergebnis

54 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. die teilweise Unzulässigkeit des Rechtsmittels festzustellen,

2. die zulässigen Rechtsmittelgründe als unbegründet zurückzuweisen,

3. der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.