Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.09.1997 – C-236/96
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1997:439
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 25. September 1997
1. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Kommission die Feststellung nach Artikel 169 EG-Vertrag, daß die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen ist, indem sie nicht fristgerecht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren und die Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt umzusetzen.
2. Artikel 11 der Richtlinie 91/157 des Rates bestimmt:
(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie vor dem 18. September 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.
3. Artikel 7 der Richtlinie 93/86 der Kommission bestimmt:
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
...
4. Die Bundesrepublik Deutschland hat nicht bestritten, daß sie die Richtlinien nicht umgesetzt hat, und führt in ihrer Klagebeantwortung aus, sie habe die Kommission wiederholt über die Gründe der Verzögerung informiert. Deutschland verweist auf freiwillige Selbstbindungen der Hersteller und der Vertreiber von Batterien; solche Verpflichtungen können jedoch offensichtlich kein Ersatz für eine ordnungsgemäße Umsetzung sein.
5. Folglich ist das Klagebegehren der Kommission begründet.
Ergebnis
6. Dementsprechend sollte der Gerichtshof meines Erachtens
1. feststellen, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht fristgerecht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um
die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren und
die Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt
umzusetzen;
2. der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens auferlegen.