Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.10.1997 – C-208/96
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1997:460
In der Rechtssache C-208/96
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hubert van Vliet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch Jan D ev adder, Hauptberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. 1993, L 62, S. 69) nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini sowie der Richter J. L. Murray, C. N. Kakouris, P. J. G. Kapteyn und G. Hirsch (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 1997,
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. 1993, L 62, S. 69; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen.
2 Nach Artikel 27 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission von der belgischen Regierung keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhielt, leitete sie das Verfahren gemäß Artikel 169 des Vertrages ein, indem sie dieser Regierung am 3. Dezember 1993 ein Mahnschreiben übersandte, mit dem sie sie um Äußerung binnen zwei Monaten ersuchte.
4 Da eine Antwort auf dieses Schreiben ausblieb, übersandte die Kommission der belgischen Regierung am 26. September 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, der diese binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachkommen sollte.
5 Mit Schreiben vom 9. Oktober 1995 teilten die belgischen Behörden der Kommission mit, die bestehenden Rechtsvorschriften entsprächen teilweise den Anforderungen der Richtlinie und ein Entwurf einer Königlichen Verordnung zur Vervollständigung ihrer Umsetzung sei praktisch fertiggestellt.
6 Seit diesem Zeitpunkt hat die Kommission keine weitere Nachricht von den belgischen Behörden erhalten.
7 Daraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
8 Das Königreich Belgien bestreitet nicht, bisher nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen zu haben. Es führt aus, soweit die Richtlinie nicht durch die vorhandenen Rechtsvorschriften abgedeckt sei, müßten noch zwei Königliche Verordnungen zur Vervollständigung ihrer Umsetzung erlassen werden. Die Verzögerung beim Erlaß der Bestimmungen rechtfertigt es damit, daß eine der beiden Verordnungen Auswirkungen auf den Haushalt haben werde.
9 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat jedoch nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-107/96, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-3193, Randnr. 10).
10 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der in ihr festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die von der Kommission erhobene Klage begründet.
11 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 27 der Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.
Kosten
12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt. Da dieses mit seinem Verteidigungsvorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 27 der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.