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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.10.1997 – C-382/95

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1997:455

Schlussanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 2. Oktober 1997

A — Einführung

1 Im vorliegenden Fall befaßt der Bundesfinanzhof den Gerichtshof mit einer Vorabentscheidungsfrage über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zum Gemeinsamen Zolltarif (im folgenden: KN) in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, geändert durch die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988, der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 und der Verordnung (EWG) Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990. In dem zugrundeliegenden Verfahren streiten die Techex Computer + Grafik Vertriebs GmbH (im folgenden: Klägerin) und das Hauptzollamt München um die zolltarifliche Einstufung sogenannter Vista Boards. Nach Angaben des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofes handelt es sich dabei um zum Einsetzen in automatische Datenverarbeitungsmaschinen bestimmte, mit integrierten Schaltungen (u. a. Grafikprozessoren und Speicher) sowie aktiven und passiven Bauelementen bestückte gedruckte Schaltungen, die der Verarbeitung, nämlich der Erfassung, Behandlung und Speicherung von aus externen Videoquellen (z. B. Kamera, Recorder) stammenden Bildinformationen in Form von Fernsehnormsignalen oder der Erstellung von Grafiken dienen.

2 Der Sachverhalt stellt sich nach dem Sitzungsbericht des Berichterstatters, der den Parteien vorlag und von diesen nicht beanstandet wurde, wie folgt dar: Die Klägerin führte in den Jahren 1988 bis 1991 über das Hauptzollamt München eine größere Anzahl Vista Boards ein, die zum freien Verkehr abgefertigt und als Teile für Maschinen der Position 8471 der Position 8473 KN (Teile und Zubehör ... erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt) zugeordnet wurden. Für sie wurde ein Zollsatz von 4 % festgesetzt.

3 Mit Steueränderungsbescheid vom 7. November 1991 und Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 1991 reihte das Hauptzollamt München, nachdem es bei einer Überprüfung zu der Auffassung gelangt war, daß es unerheblich sei, daß die Vista Boards sowohl Daten als auch Bilder verarbeiten könnten, die Ware in Position 8543 8080 KN 1991 (Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen: andere Maschinen, Apparate und Geräte: andere) ein und setzte für sie einen Zollsatz von 7 % fest. Es forderte den entsprechenden Unterschied an Zoll nach.

4 Am 6. Oktober 1994 wies das Finanzgericht die gegen diese Entscheidungen erhobene Klage ab, weil die Verarbeitung von aus externen Videoquellen stammenden Bildinformationen in Form von Fernsehnormsignalen eine eigene Funktion darstelle, die eine Einreihung der Waren als Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen in Position 8471 KN ausschließe. Die Bildverarbeitung sei nämlich eine andere Funktion als die der reinen Datenverarbeitung. Für die Einreihung seien die Vista Boards als andere elektrische Maschinen mit eigener Funktion der Unterposition 8543 8080 KN 1991 (Unterposition 8543 8090 KN 1988 bis 1990) anzusehen.

5 Techex legte Revision zum Bundesfinanzhof ein und trug nach Angaben des Vorlagebeschlusses im wesentlichen vor, das eingeführte Erzeugnis sei eine auf eine höhere Kapazität ausgelegte Grafikkarte. Sie diene nicht ausschließlich der Bearbeitung von Bildern bzw. der Erfassung von Signalen von Videokameras. Der Umstand, daß ein Analog/Digital-Wandler zwecks Zuführung externer Analogsignale auf der Karte aufgebracht sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Verarbeitung von Bildern einschließlich Signalen von Videokameras stelle eine Unterform der Datenverarbeitung dar, so daß das Vista Board keine eigene Funktion habe und in Position 8471 KN einzureihen sei.

6 In der vorliegenden Rechtssache sind folgende Positionen der Kombinierten Nomenklatur in den für die Jahre 1988 bis 1991 gültigen Fassungen zu berücksichtigen:

Position Nr. 8471 KN (Abschnitt XVI, Kapitel 84):

8471Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

die Unterposition 8543 8090 KN 1988 bis 1990 (Abschnitt XVI Kapitel 85):

8543Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen:.....854380— andere Maschinen, Apparate und Geräte:....8543 8090—— andere Maschinen, Apparate und Geräte

die Unterposition 8543 8090 KN 1988 bis 1990 wurde durch die Unterposition 8543 8080 KN 1991 mit ähnlichem Wortlaut ersetzt (Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen: andere Maschinen, Apparate und Geräte: andere).

7 Die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 KN lautet:

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl von jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen. Eine Einheit wird dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) sie muß an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können;

b) sie muß ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt sein (sie muß also, sofern es sich nicht um eine Stromversorgungseinheit handelt, insbesondere in der Lage sein, Daten in einer Form — als Code oder als Signale — zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann).

Solche Einheiten sind auch dann der Position 8471 zuzuweisen, wenn sie gesondert gestellt werden.

Nicht zu Position 8471 gehören dagegen Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten. Derartige Maschinen sind der ihrer Funktion entsprechenden Position, oder, falls keine solche Position vorhanden ist, der dann zutreffenden Sammelposition zuzuweisen.

8 Hierzu hat der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens folgende Erläuterungen zum Harmonisierten System verabschiedet.

Nach den Bestimmungen des letzten Absatzes der Anm. 5 E zu Kapitel 84 sind bei einer Maschine mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die — angeschlossen an eine solche Maschine — mit ihr zusammenarbeitet, folgende Einreihungsgrundsätze zu beachten:

1. ...

2. Maschinen, die zwar — angeschlossen an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine — mit dieser zusammenarbeiten, aber (insgesamt) eine eigene, andere Funktion als die Datenverarbeitung ausüben, sind wie folgt einzureihen:

Die automatische Datenverarbeitungsmaschine ist für sich allein der Pos. 8471 zuzuweisen. Die anderen Maschinen sind der ihrer Funktion entsprechenden Position zuzuordnen, sofern das Ganze nicht nach Anm. 4 zu Abschnitt XVI in eine andere Position des Kapitels 84, 85 oder 90 einzureihen ist.

9 Die Erläuterung zu Position 8471 KN über Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten lautet:

Die Datenverarbeitung besteht im Behandeln von Daten aller Art in vorher festgelegten logischen Schritten und für einen oder mehrere bestimmte Zwecke.

...

10 Nach Meinung des Bundesfinanzhofes könnte Bildverarbeitung, wie sie mit den eingeführten Waren vorgenommen werden kann, in einem weiteren technologischen Sinne auch als Datenverarbeitung gekennzeichnet werden. Da der Rechtsstreit somit Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft, hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 des Gemeinsamen Zolltarifs (Kombinierte Nomenklaturen 1988 bis 1991) dahin auszulegen, daß Bildverarbeitung, wie sie mit den in den Gründen näher beschriebenen Vista Boards vorgenommen werden kann, als eigene Funktion im Sinne der bezeichneten Vorschrift, das heißt als andere Funktion als die der Datenverarbeitung, anzusehen ist, mit der Folge, daß eine Einstufung solcher Waren in die Position 8471 ausscheidet?

2. Bei Bejahung von Frage 1:

Ist Position 8543 (hier: Unterposition 8543 8080 der Kombinierten Nomenklatur 1991, Unterposition 8543 8090 der Kombinierten Nomenklaturen 1988 bis 1990) dahin auszulegen, daß der Begriff (andere) elektrische Maschinen ... mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Erzeugnisse wie Vista Boards (1.) auch dann erfaßt, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit außer zur Bildverarbeitung noch als Grafikkarten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden können?

3. Bei Verneinung von Frage 2:

Welche andere Zolltarifposition kommt für die Einreihung von Erzeugnissen wie Vista Boards (1.) in Betracht?

B — Stellungnahme

11 Zu Beginn meiner Ausführungen möchte ich klarstellen, was aufgrund der Schriftsätze der Parteien, der schriftlichen Antworten der Kommission auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen und der mündlichen Verhandlung bezüglich der Eigenschaften der Vista Boards als streitig beziehungsweise unstreitig angesehen werden kann.

12 Es steht unstreitig fest, daß die Vista Boards die Funktionen normaler Grafikkarten erfüllen, die unter Position 8471 der KN Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; ... einzuordnen sind. Es steht weiterhin unstreitig fest, daß die Funktionen der Vista Boards über die Funktion normaler Grafikkarten hinausgehen. Allerdings ist streitig, wieweit sie darüber hinausgehen.

13 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt vor, der Unterschied zu normalen Grafikkarten bestehe lediglich in einer besseren Qualität der Bilddarstellung und -auflösung und einem schnelleren Bildaufbau. Diese Eigenschaften würden angesichts immer anspruchsvollerer Software, z. B. Microsoft-Windows, immer wichtiger. Jeder handelsübliche Personalcomputer könne natürliche Bilder darstellen, die mit Hilfe der Grafikkarte verändert und bearbeitet werden könnten. Außerdem gebe es inzwischen Software, die Bildsequenzen enthalte. Für all diese Funktionen reiche eine gute Grafikkarte aus. Die Vista Boards arbeiteten lediglich schneller und mit höherer Auflösung. Eine Bearbeitung laufender Bilder in Echtzeit sei nicht möglich. Die Vista Boards könnten lediglich Momentaufnahmen digitalisieren.

14 Dies bestreitet die Kommission unter Hinweis auf die Produktbeschreibung des Unternehmens. Ihrer Meinug nach erfüllt ein Vista Board wesentlich mehr Funktionen als eine normale Grafikkarte. Laut Produktbeschreibung sei es für die Erstellung von Grafiken und die Manipulation von Videobildern gleichermaßen geeignet. Daß die Vista Boards nicht mit normalen Grafikkarten vergleichbar sind, ergebe sich aus dem wesentlich höheren Preis. Ausschlaggebend für den Kauf eines derart teuren Produkts anstelle einer normalen Grafikkarte sei deshalb allein die zusätzliche Funktion. Die Kommission bezweifelt, daß diese Funktion lediglich als Qualitätsverbesserung gegenüber einer normalen Grafikkarte bezeichnet werden kann.

15 Unstreitig verfügen die Vista Boards schließlich über die Möglichkeit, externe analoge Signale, die z. B. von Videokameras stammen können, in digitale Signale umzuwandeln, damit diese für den Computer in einer Form vorliegen, in der sie verarbeitet werden können. Es besteht außerdem Einigkeit darüber, daß es sich dabei um eine Funktion der Datenverarbeitung handelt. Streitig ist jedoch, wie die Vista Boards aufgrund dieser Eigenschaft in die KN einzuordnen sind.

16 Was die Frage angeht, ob die Vista Boards lediglich Grafikkarten besserer Qualität sind, so ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, sondern vielmehr des nationalen Gerichts gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, dies zu entscheiden. Dieser Punkt wird später noch genauer zu erörtern sein. Zunächst ist es wichtig festzuhalten, daß Einigkeit darüber besteht, daß alle Funktionen der Vista Boards zur Datenverarbeitung gehören. Streitig ist lediglich, ob in jedem Fall eine Einordnung unter die Position 8471 der KN (Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; ...) vorzunehmen ist.

17 Nach Meinung der Klägerin kann nur eine Einordnung unter diese Position in Frage kommen, da bei der Datenverarbeitung nicht nach der Quelle der Daten unterschieden werden könne. Die Bildverarbeitung, wie sie die Vista Boards aufgrund ihrer zusätzlichen Funktion betreiben, sei lediglich eine Anwendungsmöglichkeit der Datenverarbeitungsanlage.

18 Die Kommission allerdings unterscheidet zwischen allgemeiner Datenverarbeitung bzw. Datenverarbeitung im engeren Sinne und der Bildverarbeitung. Lediglich erstere sei Datenverarbeitung im Sinne der KN und somit unter die Position 8471 einzuordnen. Sie bezieht sich dabei unter anderem auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8471, wonach Datenverarbeitung im Behandeln von Daten aller Art besteht. Da die Vista Boards dazu angelegt seien, ausschließlich Bildsignale zu verarbeiten, behandelten sie somit nicht Daten aller Art und könnten nicht unter die Position 8471 eingeordnet werden. Sie seien somit als Maschinen mit eigener Funktion im Sinne der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 anzusehen und entsprechend ihrer Funktion einzuordnen. Wie die Kommission weiter vorträgt, sei es auch nicht sinnvoll, jegliche Bearbeitung von Daten unter die Position 8471 einzuordnen, da dies zu einer Ausuferung der Position führen würde.

19 Aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 KN ergibt sich, daß eine eigene Funktion eine andere als die der Datenverarbeitung sein muß. So hielt auch der Gerichtshof in seiner Entscheidung Siemens Nixdorf unter Bezugnahme auf die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens fest, daß Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen sind und mit dieser zusammenarbeiten, nur dann als Maschinen mit einer eigenen Funktion angesehen werden können, wenn sie eine andere Funktion als die Datenverarbeitung ausüben. Unter Datenverarbeitung im Sinne der KN ist aber wie bereits geschildert das Behandeln von Daten aller Art zu verstehen. Nach Meinung der Kommission ist dies dahin auszulegen, daß Maschinen, die lediglich Daten einer bestimmten Art verarbeiten können, nicht unter diese Position eingeordnet werden können.

20 Dem ist nicht zuzustimmen. Auch ein normaler Personalcomputer enthält Teile, die nur ganz bestimmte Daten verarbeiten können. So behandelt die Tastatur nur das, was ihr durch die Berührung mit dem Finger eingegeben wird. Optische oder akustische Signale kann sie nicht verarbeiten. Dennoch wird sie unter die Position 8471, also unter den Bereich Datenverarbeitung eingeordnet. Der Begriff Daten aller Art wird demnach in einem weiten Sinne verstanden.

21 Die Kommission widerspricht sich im übrigen selbst, wenn sie vorträgt, daß die Vista Boards in einigen Jahren unter Umständen zum Bereich der Datenverarbeitung zu rechnen und damit unter die Position 8471 einzuordnen sind. An der Fähigkeit der Vista Boards wird sich dann aber nichts geändert haben. Sie werden weiterhin lediglich Bildsignale verarbeiten können. Wenn trotzdem eine Einordnung unter den Begriff der Datenverarbeitung möglich sein sollte, so kann der Begriff Daten aller Art nur in einem weiten Sinne verstanden werden. Das heißt, es können auch Maschinen eingeordnet werden, die nur ganz bestimmte Daten verarbeiten können. Aus dem Wortlaut der Position 8471 sowie den entsprechenden Anmerkungen und Erläuterungen ergibt sich somit kein Hinweis auf die von der Kommission vorgeschlagene Unterscheidung zwischen Datenverarbeitung im engeren Sinne und Bildverarbeitung.

22 Die Kommission stützt die von ihr vorgeschlagene Unterscheidung u. a. auf eine Entscheidung des Ausschusses für das Harmonisierte System vom 18. November 1996 betreffend die Klassifizierung eines sogenannten Media Composers. Diese Entscheidung ist nach Angaben der Kommission mittlerweile als sogenanntes Einreihungs-avis angenommen. Bei diesem Media Composer handelt es sich nach Angaben der Kommission um ein Datenverarbeitungssystem, das für das Aufzeichnen digitaler Videobilder, das Erzeugen von Videoeffekten und die Montage und Fertigstellung von Videoprogrammen für die Fernsehübertragung konzipiert wurde. Es enthält u. a. eine zentrale Datenverarbeitungseinheit, eine spezielle Software und eine Nu Vista-Karte, die nach Angaben der Kommission dieselben Funktionen erfüllt wie die hier streitigen Vista Boards. Ohne die spezielle Software und andere Teile könne dieses System auch als Datenverarbeitungssystem benutzt werden.

23 Dieser Media Composer wurde vom Ausschuß schließlich mit 18 gegen 3 Stimmen unter die Position 8543 eingeordnet. Dabei war vorgetragen worden, daß die Ware an sich ein Datenverarbeitungssystem darstelle, das unter Nummer 8471 eingeordnet werden könne. Aufgrund mehrerer besonderer Bestandteile sei das System jedoch speziell für die Bearbeitung von Videobildern konzipiert und deshalb unter Anwendung der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 aus der Position 8471 auszuschließen. Die Anwendung der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI gebot die Einordnung unter Position 8543.

24 Um einen genauen Vergleich der Funktionen eines Media Composers und der hier streitigen Vista Boards anstellen zu können, bedürfte es eines Experten. Auf den ersten Blick wird jedoch bereits deutlich, daß es sich im einen Fall um ein für eine spezielle Funktion konzipiertes System handelt, während im anderen Fall — bei den Vista Boards — lediglich ein Teil eines solchen Systems vorliegt. Dies wird dadurch bestätigt, daß der Ausschuß seiner Einordnung u. a. die Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI zugrunde legte. Sie lautet:

Bestehen Maschinen oder Zusammenstellungen von Maschinen aus (entweder voneinander getrennten oder lediglich durch Rohr- oder Schlauchleitungen, Kraftübertragungsvorrichtungen, elektrische Kabel oder andere Vorrichtungen miteinander verbundenen) Einzelkomponenten (Teileinheiten), die gemeinsam eine einzige, genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfaßte Funktion ausüben, so sind sie (alsfunktionelle Einheit) insgesamt der Position zuzuweisen, die dieser Funktion entspricht.

25 Daraus ergibt sich zumindest, daß der Media Composer als funktionelle Einheit anzusehen ist, die gemeinsam eine einzige, genau bestimmte Funktion ausübt. Er ist deshalb gemäß dieser einzigen Funktion einzuordnen. Als diese besondere Funktion wurde hier das Aufzeichnen von Videobildern, das Erzeugen von Video-Effekten sowie die Montage und Fertigstellung von Video-Programmen zur Ausstrahlung angesehen. Diese wurde als andere Funktion als die Datenverarbeitung unter Position 8543 eingeordnet. Ob diese besondere Funktion der der Vista Boards entspricht, kann vom Gerichtshof nicht festgestellt werden. Dies ist Sache des nationalen Gerichts.

26 Die anderen von der Kommission vorgebrachten Beispiele betreffen eine Maschine zur Steuerung industrieller Zeichnungen sowie eine Maschine zur Kontrolle der Produktion von Papier. Auch hierbei ist es dem Gerichtshof anhand der vorliegenden Informationen nicht möglich, einen Vergleich der Maschinen mit den hier streitigen Vista Boards vorzunehmen. Allerdings ergibt sich auch bei diesen Beispielen, daß es sich um Systeme mit einer speziellen Funktion handelt, die entsprechend dieser speziellen Funktion eingeordnet wurden. Damit steht noch nicht fest, wie die einzelnen Teile eines solchen Systems einzuordnen wären. Da die Maschine nur aufgrund ihrer Konzipierung zu einer bestimmten Funktion entsprechend dieser Funktion einzuordnen ist, steht demnach nicht fest, wie die einzelnen Teile, losgelöst aus dem Verband der funktionellen Einheit und unter Umständen zu anderen Zwecken eingesetzt, eingeordnet werden. Eine ausdrückliche Regelung wie beim Datenverarbeitungssystem, wonach die einzelnen Einheiten auch dann derselben Position wie das System zuzuordnen sind, wenn sie gesondert gestellt werden, existiert für die funktionelle Einheit nicht.

27 Bei einem Vista Board handelt es sich gerade nicht um eine für eine einzige genau bestimmte Funktion konzipierte funktionelle Einheit. Dieses Gerät kann höchstens ein Baustein eines solchen Systems sein. Insofern kann eine Einstufung nach Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI für das Vista Board nicht in Frage kommen. Die von der Kommission vorgetragenen Einreihungsbeispiele sind somit im vorliegenden Fall jedenfalls insofern nicht einschlägig, als es sich hierbei um Systeme handelt.

28 Das von der Kommission hier vorgetragene Kriterium der Abgrenzung entspricht im übrigen nicht dem in den Beispielen vom Ausschuß verwendeten Kriterium. Die Tatsache, daß ein System für eine einzige genau bestimmte Funktion konzipiert ist, ändert sich nicht. Wenn die Kommission jedoch vorträgt, die besondere Eigenschaft der Vista Boards sei in einigen Jahren nicht mehr besonders, weshalb die Vista Boards dann unter die Position 8471 eingeordnet werden könnten, so stellt sie nicht auf die besondere Konzeption ab, sondern darauf, ob die Eigenschaft der Vista Boards zum Standard eines Computers gehört oder nicht. Das von der Kommission hier vorgeschlagene Abgrenzungskriterium zwischen Datenverarbeitung und Bildverarbeitung entspricht demnach nicht dem vom Ausschuß angewandten Kriterium der speziellen Funktion.

29 Nur ergänzend möchte ich darauf hinweisen, daß mir das Kriterium der Standardausführung eines Computers für die Abgrenzung des Begriffs der Datenverarbeitung schlecht geeignet zu sein scheint. Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Das Kriterium der Standardausführung scheint mir diesen Anforderungen nicht zu genügen. Sie hängt zu sehr von den Bedingungen des Marktes sowie von Angebot und Nachfrage ab und ist einer zu schnellen zeitlichen Entwicklung unterworfen.

30 Auch wenn die Kommission darauf hinweist, es sei lediglich die Standardausführung zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren festzustellen, so scheint mir auch dies — selbst für einen Experten — sehr schwierig zu sein. Die Kommission verweist außerdem auf eine Entscheidung des Gerichtshofes, wonach der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einfuhr als Kriterium für die Einordnung einer Ware herangezogen werden kann. Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einfuhr zu ermitteln.

31 Hierzu ist zu sagen, daß diese Möglichkeit vom Gerichtshof nur dann in Betracht gezogen wird, wenn der Gemeinsame Zolltarif ein relatives Kriterium nennt, das zumindest indirekt auf die zur Zeit der Einfuhr in der elektronischen Industrie üblichen technischen Möglichkeiten Bezug nimmt. Ansonsten ist es Sache der zuständigen Organe der Gemeinschaft, der technischen Entwicklung durch eine Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs Rechnung zu tragen. Ob der Begriff der Datenverarbeitung ein solches relatives Kriterium darstellt, ist fraglich. Man könnte allerdings davon ausgehen, daß der Begriff insofern relativ ist, als nur die Verarbeitung von Daten eingestuft werden kann, die zum jeweiligen Zeitpunkt dem Stand der Technik entspricht. Der Begriff Stand der Technik ist in dem Fall meines Erachtens jedoch nicht mit dem Begriff Standardausrüstung eines Computers zu vergleichen. Eine Anwendung einer Datenverarbeitungsmaschine, die durchaus dem Stand der Technik entspricht, muß nicht gleichzeitig auch zur Standardausrüstung eines Computers gehören. Aus diesem Grunde scheint mir das von der Kommission vorgeschlagene Abgrenzungskriterium ungeeignet.

32 Es ist somit kein Grund ersichtlich, der gegen eine Einordnung der Vista Boards unter die Position 8471 spricht. Es führt entgegen dem Vortrag der Kommission auch nicht zu einer Ausuferung der Position, wenn Teile wie die Vista Boards dort eingeordnet werden. Wie sich aus dem Vortrag der Kommission ergibt, werden zu einem einzigen Zweck konzipierte Systeme als funktionelle Einheit entsprechend dieser besonderen Funktion eingeordnet. Maschinen mit eigener Funktion, die lediglich mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten bzw. eine solche enthalten, werden ebenfalls nicht unter der Postion 8471 eingeordnet. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Einordnung von Teilen wie den Vista Boards, die in eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut werden, um dort Daten zu verarbeiten, zur Ausuferung der Position 8471 führen sollte.

33 Dies um so mehr, da ein Teil der Funktion der Vista Boards — und das ist unstreitig — der Funktion einer normalen Grafikkarte entspricht, die — ebenfalls unstreitig — unter die Position 8471 einzuordnen ist. Auch die zusätzliche Funktion der Vista Boards, das Umwandeln und Digitalisieren externer Signale, gehört zu den entscheidenden Funktionen der Datenverarbeitung, macht es doch die Bearbeitung der Daten durch die Zentraleinheit erst möglich. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens weist zu Recht darauf hin, daß diese Funktion mit der der Tastatur oder der Computer-Maus vergleichbar ist. Die Frage, ob die Vista Boards darüber hinaus lediglich Grafikkarten höherer Qualität sind oder noch eine weitere Funktion besitzen, kann wie bereits erwähnt nur vom nationalen Gericht gegebenenfalls unter Zuziehung eines Experten entschieden werden. Sollte sich dabei herausstellen, daß die Funktionen der Vista Boards denen eines Media Composers entsprechen, müßten sie entsprechend wie dieser Media Composer nach der besonderen Funktion des Erstellens von Videoprogrammen eingeordnet werden.

34 Angesichts der Anzahl der in der Produktbeschreibung des Media Composers aufgeführten Einzelteile erscheint es jedoch fraglich, daß das Vista Board bzw. dessen Entsprechung im Media Composer als Einzelbestandteil des gesamten Systems dieselben Funktionen haben sollte wie das System selbst. Dieses enthält nach Angaben der von der Kommission vorgelegten Produktbeschreibung neben der dem Vista Board entsprechenden NuVista-Karte u. a. eine zentrale Datenverarbeitungseinheit, zwei Monitore, eine Tastatur, eine bestimmte Software und neben weiteren Karten eine Sound -Card. Zweifel ergeben sich auch aus der Behauptung der Klägerin, daß es sich bei dem Vista Board nicht um ein spezielles Gerät für Videoproduktionen handele. Sie weist vielmehr darauf hin, daß von dem Vista Board in keinem Falle Bilder be- oder verarbeitet werden. Es könne lediglich als zusätzliche Funktion analoge elektrische Impulse, die von Videokameras stammen, digitalisieren und unterstütze den Computer bei der Bearbeitung der digitalen Daten, die auf dem Monitor wiederzugeben sind. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Experten, einen Vergleich der Funktionen der Vista Boards mit denen eines Media Composers vorzunehmen.

C — Schlußantrag

35 Aufgrund der vorliegenden Überlegungen schlage ich folgende Beantwortung der Vorlagefragen vor:

Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 des Gemeinsamen Zolltarifs (Kombinierte Nomenklaturen 1988—1991) ist dahin auszulegen, daß Bildverarbeitung, wie sie mit den Vista Boards vorgenommen werden kann, nicht als eigene Funktion im Sinne der bezeichneten Vorschrift, d. h. nicht als andere Funktion als die Datenverarbeitung anzusehen ist mit der Folge, daß diese Waren in Position 8471 einzustufen sind, es sei denn, daß ihre Funktionen denen eines Media Composers entsprechen, der zum Aufzeichnen digitaler Videobilder, zum Erzeugen von Videoeffekten und zur Montage von Videoprogrammen für die Ausstrahlung konzipiert wurde. Letzteres festzustellen ist Sache des nationalen Gerichts, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Experten.