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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.10.1997 – C-99/96

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1997:468

Schlußanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 8 Oktober 1997

1 Der Bundesgerichtshof ersucht Sie gemäß Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 13 Absatz 1 Nummern 1 und 3, 24, 28 Absatz 2 und 34 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Beitrittsübereinkommen von 1978 und 1982 (im folgenden: Übereinkommen oder Brüsseler Übereinkommen).

Rechtlicher Rahmen: Die einschlägigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens

2 Rufen wir uns in Erinnerung, daß mit dem Brüsseler Übereinkommen ein vereinheitlichtes System zur Bestimmung gerichtlicher Zuständigkeiten (Titel II) geschaffen worden ist, dem ein vereinfachter Mechanismus der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte der Vertragsstaaten (Titel III), die in den vom Übereinkommen erfaßten Materien (Titel I) ergangen sind, zur Seite gestellt ist.

3 Bekanntlich weist Artikel 2 Absatz 1 den Gerichten des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine grundsätzliche Generalzuständigkeit zu; nur in den in den Abschnitten 2 bis 6 des Titels II abschließend aufgezählten Fällen kann eine Person abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz, sofern eine besondere Zuständigkeit gegeben ist, wegen der besonderen Nähe eines bestimmten Gerichts zum Rechtsstreit (2. Abschnitt: Artikel 5 bis 6a) vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats verklagt werden, oder sie muß gegebenenfalls dort verklagt werden, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist (5. Abschnitt: Artikel 16) oder eine Vereinbarung über die Zuständigkeit vorliegt (6. Abschnitt: Artikel 17 und 18).

4 Die im 3. und im 4. Abschnitt des Titels II niedergelegten Vorschriften stellen sich als Zuständigkeitsregelungen dar, die von derjenigen des Artikels 2 und seiner Ausnahmen unabhängig sind. Dabei handelt es sich um Schutzbestimmungen für als schwach angesehene Parteien, die die Zuständigkeit für Versicherungssachen bzw. Verbrauchersachen regeln.

5 Das Eingreifen der im 4. Abschnitt des Titels II vorgesehenen Schutzbestimmungen ist vom Zusammentreffen zweier Voraussetzungen abhängig. Zum einen muß derjenige, der sich auf sie beruft, ein Verbraucher im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 sein, d. h. eine Person, die zu einem Zweck ..., der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person ... zugerechnet werden kann, gehandelt hat. Zum anderen muß der vom Verbraucher geschlossene Vertrag zu den in Artikel 13 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 aufgezählten Verträgen gehören. Dabei geht es um folgende Fälle:

1. ... den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung ...,

2. ... ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft ..., das zur Finanzierung eines Kaufes derartiger Sachen bestimmt ist, oder

3. ... andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern

a) dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und

b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.

6 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der Verbraucher gemäß Artikel 14 Absatz 2 nur vor den Gerichten des Vertragsstaats verklagt werden, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat.

7 Im Rahmen der einschlägigen Zuständigkeitsbestimmungen des Übereinkommens sollte auch Artikel 18 erwähnt werden, der eine Zuständigkeitsvereinbarung zuläßt, die sich aus der bloßen Einlassung des Beklagten ergibt. Dieser Artikel lautet wie folgt:

Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.

Grundsätzlich hat also die Einlassung des Beklagten zuständigkeitsbegründende Wirkung: Ein grundsätzlich unzuständiges Gericht wird zuständig, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einläßt.

Diese Bestimmung findet jedoch in zwei Fällen keine Anwendung. Wenn der Rechtsstreit einen Gegenstand betrifft, der, wie etwa dingliche Rechte, zum Gebiet eines Vertragsstaats einen engen Bezug aufweist, verhindert die in Artikel 16 vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit das Eingreifen des Artikels 18. Außerdem hat die Einlassung des Beklagten dann keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, wenn mit ihr eine Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben werden soll. Das ist der Fall, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend zu machen, ohne sich zur Sache zu äußern. Das ist außerdem der Fall, wenn der Beklagte sich einläßt, um sowohl den Mangel der Zuständigkeit zu rügen als auch den Klageanspruch zu bestreiten. In diesem Fall muß die Einlassung zur Sache jedoch hilfsweise erfolgt sein, damit Artikel 18 nicht zum Zuge kommt.

8 Die letzte Bestimmung des Titels II, die in der vorliegenden Rechtssache einschlägig sein kann, ist Artikel 24, wonach ein in der Hauptsache unzuständiges Gericht innerhalb des Anwendungsbereichs des Übereinkommens einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, treffen kann, wenn der Kläger es vorzieht, sich an dieses Gericht und nicht an das Gericht eines anderen Vertragsstaats, das in der Hauptsache zuständig ist, zu wenden. Dieser Artikel lautet wie folgt:

Die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.

9 Titel III über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen will die Freizügigkeit der Urteile im Gemeinsamen Markt sicherstellen. Im Einklang mit diesem Ziel wird mit den Artikeln 31 ff. ein summarisches Vollstreckungsverfahren eingeführt, das gegenüber den üblichen Verfahren der Vollstreckbarerklärung vereinfacht ist, da es darauf abzielt, die Erfordernisse zu beschränken, denen die Vollstreckung von in einem Vertragsstaat erlassenen Entscheidungen in einem anderen Vertragsstaat unterworfen werden kann.

10 Demgemäß ist der erste Abschnitt des Verfahrens nicht kontradiktorisch (Artikel 34 Absatz 1).

11 Außerdem wird die Entscheidung grundsätzlich für vollstreckbar erklärt, ohne daß das angerufene Gericht die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaats nachprüfen kann (Artikel 28 Absatz 3).

12 Nur ausnahmsweise bleibt es bei einer Nachprüfung, und zwar insbesondere dann, wenn es um bestimmte Zuständigkeitsregeln geht. So bestimmt Artikel 34 Absatz 2: Der Antrag kann nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden.

Insbesondere kann nach Artikel 28 Absatz 1 keine Vollstreckungsklausel für Entscheidungen erteilt werden, die unter Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit für Versicherungssachen (3. Abschnitt: Artikel 7 bis 12a) oder Verbrauchersachen (4. Abschnitt: Artikel 13 bis 15) oder aber der Vorschriften über ausschließliche Zuständigkeiten gemäß Artikel 16 (5. Abschnitt) ergangen sind.

Bei der Prüfung, ob eine der in Artikel 28 Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, ist das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ... an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat (Artikel 28 Absatz 2).

13 Schließlich schreibt Artikel 34 Absatz 3 vor: Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Sachverhalt und Verfahren

14 Das Ausgangsverfahren betrifft die Durchführung eines Vertrages, der zwischen der Intership Yachting Sneek BV, einer Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Sneek (Niederlande), der Gläubigerin (im folgenden: Gläubigerin), und Hans-Herrmann Mietz, dem Schuldner (im folgenden: Schuldner), geschlossen wurde, der in Lüchow (Deutschland) wohnt, wo er eine Bauunternehmung und einen Baustoffhandel betreibt.

15 Die Parteien vereinbarten, daß der Schuldner ein Boot Intership Typ 1.150 G erwerben sollte. Vor der endgültigen Lieferung sollten an diesem Boot wesentliche Änderungen vorgenommen werden. Der Gesamtkaufpreis — 250000 DM — war in fünf Raten zu zahlen, die sämtlich vor der endgültigen Lieferung fällig waren. Diese Vereinbarung wurde von den Parteien in einem in Sneek unterzeichneten, als Kaufvertrag bezeichneten Schriftstück niedergelegt.

16 Nachdem der Schuldner einige Raten nicht gezahlt hatte, erwirkte die Gläubigerin beim Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Leeuwarden, dem für den vorläufigen Rechtsschutz zuständigen niederländischen Gericht, am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens des kort geding ein vorläufig vollstreckbares Urteil vom 12. Mai 1993, mit dem der Ausgleich eines Teils seiner Forderungen (etwa zwei Drittel des insgesamt geschuldeten Betrages) angeordnet wurde.

17 Gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel für dieses Urteil in Deutschland durch das Landgericht Lüneburg legte der Schuldner Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

18 Zur Begründung dieses Rechtsbehelfs stellte der Schuldner erstmals die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaats — der Niederlande — in Frage, das sein Urteil unter Verstoß gegen die Verbraucherschutzbestimmungen der Artikel 13 und 14 des Übereinkommens erlassen habe, die die Zuständigkeit den — deutschen — Gerichten seines Wohnsitzes zuwiesen. Daher könne das Vollstrekkungsgericht, das bei der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaats einen Verstoß gegen diese Bestimmungen festgestellt habe, gemäß Artikel 34 Absatz 2, der auf Artikel 28 Absatz 1 verweise, nicht die in Deutschland beantragte Vollstreckungsklausel erteilen.

19 Für die Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnitts von Titel II hat der Schuldner die folgenden beiden Argumente geltend gemacht:

Zum einen habe das bestellte Boot ausschließlich privat genutzt werden sollen, so daß seine Eigenschaft als Verbraucher im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 feststehe.

Zum anderen sei die vertragliche Vereinbarung nur der Form halber in Sneek schriftlich fixiert worden, während der Vertrag vor seiner Unterzeichnung in den Niederlanden mündlich in Deutschland geschlossen worden sei. Der Schuldner habe nämlich bei einem Besuch des Ausstellungsstands der Gläubigerin auf der Bootsmesse in Düsseldorf (Deutschland) seinen Wunsch geäußert, das ausgestellte Boot zu kaufen; da dieses nicht käuflich gewesen sei, sei zwischen den Parteien vereinbart worden, daß für den Schuldner ein Boot glei chen Typs mit den von ihm gewünschten Änderungen gebaut werden sollte.

Mit diesem zweiten Argument soll offenbar dargetan werden, daß der streitige Vertrag in den Anwendungsbereich von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens falle.

20 Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück und lehnte es demgemäß ab, das niederländische Urteil wegen Verstoßes gegen die im 4. Abschnitt des Titels II niedergelegten Zuständigkeitsvorschriften zum Schutz der Verbraucher für vollstreckbar zu erklären.

21 Der Schuldner legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.

Die Vorlagefragen

22 Der Bundesgerichtshof legt in seinem Vorlagebeschluß Gegenstand und Inhalt seiner Zweifel dar, die den Ihnen vorgelegten Vorabentscheidungsfragen zugrunde liegen. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob es einen Grund gibt, der es rechtfertigen würde, daß es die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das Urteil des — niederländischen — Gerichts des Urteilsstaats verweigert.

23 Die ersten beiden Fragen des Bundesgerichtshofs zielen in die vom Schuldner vorgeschlagene Richtung und sollen klären, ob bei dem dem vorlegenden Gericht unterbreiteten Sachverhalt ein besonderes Schutzbedürfnis besteht, weil es sich bei der streitigen Vereinbarung entweder um einen von einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung (Artikel 13 Absatz 1 Nr. 1) oder um einen von einem Verbraucher geschlossenen Vertrag handelt, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand [hat] (Artikel 13 Absatz 1 Nr. 3).

24 Im Rahmen der Prüfung des Artikels 13 Absatz 1 Nummer 3 hält es das vorlegende Gericht für fraglich, ob es vom Schuldner vorgetragene Gesichtspunkte berücksichtigen dürfe, die sich nicht aus dem Urteil des Gerichts des Ursprungsstaats ergäben. Es handele sich um vor dem Oberlandesgericht vorgetragene tatsächliche Behauptungen, mit denen dargetan werden solle, daß die Voraussetzungen der Buchstaben a und b dieser Bestimmung erfüllt seien (und die hier der Tatsache entsprächen, daß der Vertrag auf der Bootsmesse in Düsseldorf mündlich geschlossen worden sei). Der Bundesge richtshof stellt fest, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats nach Artikel 28 Absatz 2 bei der Prüfung der Frage, ob das Gericht des Ursprungsstaats nach den Vorschriften des 4. Abschnitts von Titel II zuständig gewesen sei, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden [ist], aufgrund deren das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat. Da das niederländische Gericht seine Zuständigkeit nicht aufgrund tatsächlicher Feststellungen angenommen habe, sei fraglich, ob der Bundesgerichtshof durch Artikel 28 Absatz 2 an der Berücksichtigung dieses neuen Vortrags gehindert sei.

Diese Erwägungen liegen der dritten Frage zugrunde.

25 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß es dann, wenn Artikel 28 Absatz 1 aufgrund der Antworten auf diese ersten drei Fragen nicht eingreifen sollte, die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaats nicht nachprüfen und sich folglich der Vollstreckbarerklärung der streitigen Entscheidung nicht widersetzen könnte. Es müßte daher die Rechtsbeschwerde zurückweisen.

26 Dies ist der Anlaß für die vierte Frage des vorlegenden Gerichts, um deren Beantwortung nur für den Fall ersucht wird, daß Artikel 28 Absatz 1 anwendbar ist. Für diesen Fall, daß die Vollstreckungsklausel wegen Verstoßes des Gerichts des Urteilsstaats gegen die Vorschriften des 4. Abschnitts von Titel II nicht erteilt werden könne, stellt das vorlegende Gericht die Frage nach der Vollstreckbarerklärung unter einem anderen Gesichtspunkt, nämlich dem des Artikels 24 des Übereinkommens. Es fragt nämlich, ob eine am Ende eines Verfahrens des kort geding ergangene Maßnahme zu den einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, im Sinne des Artikels 24 gehört. In diesem Fall stünden Artikel 13 und 14 [des Brüsseler Übereinkommens] der Anerkennung von vornherein nicht entgegen.

27 Die Ihnen vorgelegten vier Fragen lauten wie folgt:

1. Handelt es sich um einen Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens, wenn in einer von den Beteiligten als Kaufvertrag bezeichneten Urkunde der eine Beteiligte es übernimmt, eine Motoryacht eines festgelegten Typs mit neun bestimmten Änderungen herzustellen und dem anderen Beteiligten zu übereignen, sowie wenn dieser dafür 250000 DM in fünf Raten zu bezahlen hat?

Falls die Frage zu 1 verneint wird:

2. Handelt es sich bei dem unter 1 dargestellten Vertrag um einen Vertrag, der die Lieferung beweglicher Sachen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens zum Gegenstand hat?

3. Sind gemäß Artikel 34 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens auch neue Tatsachen zu berücksichtigen, die der Schuldner behauptet, um zu begründen, daß das Gericht des Ursprungsstaats die Vorschriften des 4. Abschnitts des Titels II des genannten Übereinkommens verletzt hat?

Falls entweder die erste oder die zweite und dritte Frage bejaht werden:

4. Gehört zu den einstweiligen Maßnahmen im Sinne des Artikels 24 des Brüsseler Übereinkommens die in den Artikeln 289 bis 297 des niederländischen Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering vorgesehene Möglichkeit, durch Beantragung einer unverzüglichen vorläufigen Anordnung im abgekürzten Verfahren (kort geding) ein Urteil auf Zahlung einer vertraglichen Gegenleistung zu erlangen?

Zu den Antworten auf die Fragen

Stellungnahme zu dem Vorschlag, zunächst Artikel 18 des Übereinkommens zu prüfen

28 Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß im System des Übereinkommens Artikel 18 eine ausdrückliche oder stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung vorsieht. Unter Hinweis auf diese Bestimmung führt die Kommission zunächst aus, die Vorlagefragen seien gegenstandslos, wenn sich der Schuldner auf das Verfahren vor dem Gericht des Ursprungsstaats vorbehaltlos eingelassen habe. Die Regierung des Vereinigten Königreich vertritt im wesentlichen dieselbe Auffassung.

29 Meiner Ansicht nach spricht jedoch eine Reihe von Argumenten dagegen, daß Sie dieser Auffassung folgen.

30 Zunächst stehen uns im vorliegenden Fall meines Erachtens nicht genügend Tatsachen zur Verfügung, um die Frage der Anwendbarkeit des Artikels 18 beurteilen zu können.

Diese Bestimmung läßt eine Vereinbarung über die Zuständigkeit nur zu, wenn sich der Beklagte nur einläßt, um sich zur Sache zu äußern. Da die Parteien jedoch im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht aufgetreten sind, besteht für uns insoweit keinerlei Gewißheit. Der Vorlagebeschluß läßt nämlich nur vage Vermutungen zu. Aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, daß der Schuldner die Unzuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaats erst im Stadium der Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung gerügt habe, könnte der Gegenschluß gezogen werden, daß er den Mangel der Zuständigkeit des niederländischen Gerichts im Verfahren vor diesem Gericht nicht geltend gemacht und sich lediglich zur Sache eingelassen hat. Denkbar ist aber auch, daß die Einlassung des Schuldners zur Sache vor dem Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Leeuwarden nur hilfsweise neben einer Rüge der Unzuständigkeit erfolgt ist. In diesem Fall kann seine Einlassung nach dem Urteil Elefanten Schuh (a. a. O.) nicht zu einer Zuständigkeitsvereinbarung führen.

31 Eine Schwierigkeit anderer Art müßte überwunden werden, wenn im vorliegenden Fall die Anwendung des Artikels 18 erwogen werden sollte: Erlaubt diese Bestimmung eine Zuständigkeitsvereinbarung unter Umgehung der Zuständigkeitsvorschriften des 4. Abschnitts von Titel II zum Schutz der Verbraucher? Wenn der streitige Vertrag als einer der in Artikel 13 bezeichneten Verträge anzusehen sein sollte, wäre zweifellos zunächst diese Frage zu klären.

Ein Wortlautargument spricht für die Anwendbarkeit des Artikels 18 auf einen solchen Fall: Die einzige Einschränkung, die sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist das Bestehen einer ausschließlichen Zuständigkeit nach Artikel 16. Dagegen scheint Artikel 18 es den Parteien zu erlauben, die Zuständigkeit eines Gerichts eines Staates unter Umgehung aller übrigen Zuständigkeitsvorschriften zu vereinbaren. Insbesondere ist dem Wortlaut des Artikels 18 zu entnehmen, daß es keineswegs unzulässig ist, die Zuständigkeit für eine Verbrauchersache aufgrund dieser stillschweigenden Vereinbarung einem anderen Gericht als dem in Artikel 14 Absatz 2 bezeichneten zuzuweisen.

Auch Ihre Rechtsprechung läßt sich im Sinne dieser Auffassung auslegen. Sie haben nämlich nicht gezögert, die Vereinbarung dann für wirksam anzusehen, wenn sich die Zuständigkeitsbestimmung, von der abgewichen wurde, aus einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 17 ergibt: Artikel 18 des Übereinkommens [ist] auch dann anwendbar, wenn die Parteien eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Artikel 17 getroffen haben. Wenn Sie einräumen, daß durch den im gerichtlichen Verfahren geäußerten Willen des Beklagten eine vom früheren Willen der Parteien abweichende Regelung getroffen werden kann, müßte die Einlassung des Beklagten es auch ermöglichen, von den für ihn günstigen Vorschriften des Übereinkommens abzuweichen. Dem Beklagten steht es gewissermaßen frei, den ihm in dieser Weise gewährten Schutz nicht in Anspruch zu nehmen.

Gegen diesen Standpunkt läßt sich jedoch ein weiteres Wortlautargument anführen. Die Vorschriften über die Zuständigkeit für Versicherungs- oder Verbrauchersachen sind nach Artikel 17 Absatz 4 Vereinbarungen der Parteien ausdrücklich entzogen. In diesen Sachen ist eine Vereinbarung über die Zuständigkeit grundsätzlich nicht wirksam die Parteien sind gewissermaßen verpflichtet, die für sie vorgesehenen Schutzvorschriften in Anspruch zu nehmen, ohne von ihnen durch Willenserklärung abweichen zu können. Diese Einschränkung ist zwar in Artikel 18 nicht aufgeführt. Diese Feststellung allein reicht jedoch möglicherweise nicht für die Annahme aus, daß zwar die Parteien von diesen Schutzvorschriften nicht durch eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses getroffene Gerichtsstandsvereinbarung abweichen durften, daß aber ihre bloße Einlassung praktisch zum Verlust dieses Schutzes führen kann. Meiner Ansicht nach umfaßt indessen Artikel 15 Nummer 1, indem er Gerichtsstandsvereinbarungen zuläßt, die nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden, nicht nur die Vereinbarungen nach Artikel 17, sondern auch die stillschweigende Vereinbarung nach Artikel 18.

32 Die vorstehenden Ausführungen zu diesem Punkt sollen das aufgeworfene Problem nicht lösen, sondern es nur auf den Punkt bringen. Folgte man dem Vorschlag der Kommission und der Regierung des Vereinigten Königreichs, so wäre zunächst die Frage zu beantworten, ob allein schon durch die Einlassung des Beklagten die zu seinen Gunsten im Übereinkommen vorgesehenen Schutzvorschriften ausgeschaltet werden können. Damit kommen wir zum letzten Aspekt dieser Erörterung der Anwendbarkeit des Artikels 18 auf den vorliegenden Fall.

33 Wir sind bereits zwei der mit dieser Frage aufgeworfenen Schwierigkeiten begegnet: Zum einen besteht die Gefahr, daß unsere Überlegungen wegen des Fehlens tatsächlicher Anhaltspunkte hypothetischer oder akademischer Natur sind; zum anderen müßte zunächst aufgezeigt werden, daß aufgrund ausdrücklicher Einlassung von der Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 14 Absatz 2 abgewichen werden kann.

34 Vor allem ist jedoch daran zu erinnern, daß wir uns im vorliegenden Fall im Stadium des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung befinden. Wir haben nun aber gesehen, welche Bedeutung im System des Übereinkommens dem Umstand beigemessen wird, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats grundsätzlich nicht die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaats nachprüfen kann. Die einzigen Ausnahmen, die uns im vorliegenden Fall interessieren können, betreffen die im 3., 4. und 5. Abschnitt des Titels II vorgesehenen Zuständigkeitsregeln.

35 Somit kann das vorlegende Gericht die Zuständigkeit des niederländischen Gerichts, das das Urteil erlassen hat, nur im Hinblick auf die in diesen Abschnitten angeführten Vorschriften unter Ausschluß jeder anderen Vorschrift nachprüfen. So kann es sich, wozu der Schuldner es auch auffordert, vergewissern, daß die Vorschriften über die Zuständigkeit in Verbraucherschutzsachen nicht verletzt wurden. Dagegen erlaubt ihm das geschaffene Exequatursystem nicht, nachzuprüfen, ob das Gericht des Urteilsstaats die Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 18 korrekt angewandt hat. Selbst wenn sich das niederländische Gericht wegen der Einlassung des Beklagten aufgrund dieser Vorschrift für zuständig gehalten hätte, dürfte das Gericht des Vollstreckungsstaats doch nicht nachprüfen, ob diese Bestimmung richtig angewandt worden ist. Dies wäre meines Erachtens aber der Fall, wenn man es zuließe, daß sich das Gericht des Vollstreckungsstaats mit der Frage befaßt, ob das Gericht des Urteilsstaats Artikel 18 anwenden kann. Damit würde das Gericht des Vollstreckungsstaats in eine Prüfung eintreten, mit der unbestreitbar in gewisser Weise eine Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaats im Hinblick auf Artikel 18 verbunden wäre. Das Gericht des Vollstreckungsstaats müßte nämlich die beiden von mir erwähnten Fragen beantworten: Läßt sich der Beklagte tatsächlich nur zur Sache ein, ohne den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen? Wenn ja, läßt Artikel 18 es zu, daß der Parteiwille Vorrang vor den Schutzvorschriften des Übereinkommens erhält? Selbst wenn das Gericht des Vollstreckungsstaats meint, diese beiden Fragen bejahen zu müssen, müßte es, um zu diesem Ergebnis zu gelangen, zuvor geprüft haben, ob diese Bestimmung vom Gericht des Urteilsstaats korrekt angewandt wurde.

36 Da das Übereinkommen es nur in einigen ganz besonderen Fällen zuläßt, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats nachprüft, ob das Gericht des Urteilsstaats nach den Vorschriften des Übereinkommens zuständig war, und da die in Artikel 18 vorgesehene Begründung der Zuständigkeit nicht zu diesen Fällen zählt, bin ich der Auffassung, daß Sie das vorlegende Gericht nicht auffordern können, Artikel 18 den Vorrang einzuräumen und nicht nachzuprüfen, ob die Artikel 13 bis 15 eingehalten wurden.

37 Ich schlage Ihnen daher vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten, ohne sich zuvor mit der Prüfung der Anwendung des Artikels 18 auf den vorliegenden Fall zu befassen.

Zu den die Verbrauch erschutzvorschriften betreffenden Fragen

38 Mit den ersten drei Fragen soll geklärt werden, ob das niederländische Gericht, das das Urteil erlassen hat, nicht die Verbraucherschutzvorschriften (4. Abschnitt des Titels II) verletzt hat, weil das vorlegende Gericht dann die beantragte Vollstreckungsklausel nicht erteilen könne.

39 Für mich steht außer Zweifel, daß der vorliegende Fall vom persönlichen Anwendungsbereich dieser Vorschriften erfaßt wird.

40 Nach der Definition des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens ist ein Verbraucher jemand, der zu einem Zweck [gehandelt] hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person ... zugerechnet werden kann.

41 Sie folgern daraus, daß nur die Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt, unter die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers als des Beteiligten [fallen], der als der wirtschaftlich schwächere Vertragspartner angesehen wird.

42 Dies trifft auf den vorliegenden Fall genau zu. Der Schuldner hat nicht in beruflicher Eigenschaft, sondern als Privatperson gehandelt. Der beabsichtigte Erwerb des fraglichen Bootes sollte nämlich der Deckung seines Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch dienen. Dieser Erwerb hatte auch mit der gewerblichen Tätigkeit des Schuldners, der eine Bauunternehmung und einen Baustoffhandel betreibt, überhaupt nichts zu tun.

43 Wenn das vorlegende Gericht bei der Qualifizierung des Schuldners als Verbraucher im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 wegen der Höhe des Preises des Geschäftes gleichwohl zögert, so scheint mir dies unbegründet zu sein. Denn die Frage, ob eine Person die Verbrauchereigenschaft besitzt, [ist] nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu beantworten. Die Verbrauchereigenschaft ist also nicht nur wirtschaftlich schwachen oder benachteiligten Personen vorbehalten.

44 Da somit die Verbrauchereigenschaft des Schuldners als Partei des fraglichen Rechtsgeschäfts außer Zweifel steht, ist nunmehr zu prüfen, ob dieses Geschäft auch in den sachlichen Anwendungsbereich des 4. Abschnitts von Titel II fällt, denn diese Vorschriften beziehen sich ... nur auf den [Verbraucher], der einen der in Artikel 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat.

Zur ersten Frage: Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1

45 Ist also das streitige Rechtsgeschäft einem Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Nummer 1 gleichzusetzen? Alle am vorliegenden Verfahren Beteiligten haben diese erste Frage verneint. Ich schlage Ihnen vor, dieser Ansicht der Beteiligten zu folgen.

46 Der streitige Vertrag ist vom Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Leeuwarden im Hinblick auf das niederländische Recht als Werkvertrag qualifiziert worden, während es sich nach deutschem Recht um einen Werklieferungsvertrag handeln dürfte. Die Parteien selbst haben den Vertrag Kaufvertrag genannt. Auch das vorlegende Gericht nimmt Stellung, und zwar in dem Sinne, daß nur dann ein Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Nummer 1 vorliege, wenn eine fertig bereitliegende oder auf Vorrat für allgemeine Verwendung gefertigte Ware übertragen werde.

47 Sie haben dazu ausgeführt, daß die Notwendigkeit, Behinderungen im Rechtsverkehr und bei der Erledigung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den innergemeinschaftlichen Beziehungen auf dem Gebiet des Kaufes von beweglichen Sachen auf Teilzahlung [zu beseitigen], es gebiete, diesen Begriff als einen eigenständigen und damit der Gesamtheit der Mitgliedstaaten gemeinsamen anzusehen

48 Es kommt daher weder auf die im vorliegenden Fall von den Parteien gewählte Bezeichnung noch die in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen geltenden Regelungen an.

49 Angesichts der Tatsache, daß eine Definition im Text des Übereinkommens fehlt, haben Sie befunden, daß unter dem Kauf von beweglichen Sachen auf Teilzahlung ein Kaufgeschäft zu verstehen [ist], bei dem der Kaufpreis in mehreren Teilzahlungen geleistet wird oder das mit einem Finanzierungsvertrag verbunden ist.

50 Das Geschäft, im Rahmen dessen sich die Gläubigerin verpflichtet hat, dem Schuldner gegen Zahlung von fünf Teilbeträgen das Eigentum an einem im Bau befindlichen Gegenstand zu übertragen, könnte der von Ihnen vorgeschlagenen Definition entsprechen, wäre da nicht ein Umstand, der mir im vorliegenden Fall entscheidend zu sein scheint, der jedoch in Ihrem Urteil Bertrand nicht angesprochen zu werden brauchte.

51 Die Ratenzahlungen sollten nämlich im vorliegenden Fall sämtlich vor der Lieferung des Gegenstands, auf den sich das Rechtsgeschäft bezog, erfolgen.

52 Sie haben jedoch im Urteil Bertrand festgestellt, daß eine restriktive Auslegung des Artikels 14 Absatz 2, die den mit den Bestimmungen des 4. Abschnitts verfolgten Zielsetzungen entspricht, ... dazu [führt], diesen privilegierten Gerichtsstand ausschließlich schutzbedürftigen Käufern vorzubehalten, deren wirtschaftliche Stellung durch ihre Schwäche gegenüber den Verkäufern gekennzeichnet ist. Danach befindet sich ein Käufer, dem vom Verkäufer ein Kredit gewährt wird, tatsächlich in einer Situation der Schwäche. Dies ist aber sicher nicht bei einem Käufer der Fall, der den gesamten Preis bereits vor Lieferung des Gegenstands zu zahlen hat, auch wenn diese Zahlungsverpflichtung in mehrere gestaffelte Zahlungen aufgeteilt ist. Von einem solchen Käufer läßt sich nämlich nicht sagen, daß er durch die Form der Teilzahlung zum Kauf veranlaßt worden [ist], da ihm die Zahlung in einem Betrag wirtschaftliche Schwierigkeiten bereitet hätte. In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens benötigt der Käufer tatsächlich keinen besonderen Schutz.

53 Daher kann meines Erachtens das streitige Rechtsgeschäft mangels auf die Lieferung folgender Zahlungen nicht als Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Nummer 1 des Übereinkommens angesehen werden.

54 Die Vollstreckbarerklärung des niederländischen Urteils kann daher nicht wegen Verletzung der für diese Vertragsart geltenden Zuständigkeitsvorschriften abgelehnt werden.

Zur dritten und zur zweiten Frage: Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3

55 Ist davon auszugehen, daß der streitige Vertrag, wenn er nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 13 Absatz 1 Nummer 1 des Übereinkommens fällt, von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 erfaßt wird? Das ist der Gegenstand der zweiten Frage.

56 Bevor ich mich diesem Punkt zuwende, halte ich eine Prüfung der dritten Frage für notwendig. Um nämlich feststellen zu können, ob der streitige Vertrag in den Anwendungsbereich des Artikels 13 Absatz 1 Nummer 3 fällt, insbesondere ob die Voraussetzungen der Buchstaben a und b dieser Bestimmung im vorliegenden Fall erfüllt sind, muß zunächst feststehen, daß das Gericht des Vollstrekkungsstaats seine Beurteilung auf die vom Schuldner behaupteten Tatsachen stützen kann, die in der Entscheidung des Gerichts des Urteilsstaats nicht erwähnt waren. Denn wenn die dritte Frage zu verneinen wäre, würde sich eine Antwort auf die zweite Frage erübrigen.

57 Ich erinnere daran, daß nach Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ... bei der Prüfung, ob eine der im vorstehenden Absatz angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden [ist], aufgrund deren das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.

58 Diese Bestimmung soll nach dem Jenard-Bericht Verschleppungsversuche in den Fällen verhindern, in denen ausnahmsweise die Zuständigkeit des Richters des Urteilsstaats nachprüfbar ist.

59 Wenn man es aber nicht für zulässig hält, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts des Urteilsstaats unberücksichtigt läßt, so kann man es meines Erachtens auch nicht als zulässig erachten, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats neues Tatsachenvorbringen berücksichtigt, das vor dem Gericht des Urteilsstaats nicht geltend gemacht worden war. Die Begründung ist in beiden Fällen die gleiche: Es geht darum, jedes Verschleppungsmanöver zu verhindern. Dieses Ziel könnte in Frage gestellt sein, wenn das Gericht des Vollstrekkungsstaats neue Behauptungen, die der Schuldner aufgestellt hat, um die beantragte Vollstreckbarerklärung zu verhindern, und die möglicherweise die Feststellung zulassen, daß das ursprünglich angerufene Gericht unzuständig war, berücksichtigen müßte, obwohl der Schuldner dieses Vorbringen bereits im Urteilsverfahren hätte geltend machen können. Wenn die Geltendmachung neuen tatsächlichen Vorbringens vor dem Gericht des Vollstreckungsstaats erlaubt wäre, könnte jeder Beklagte, der die im Übereinkommen vorgesehene Zügigkeit des Verfahrens stören will, willkürlich bestimmte wesentliche Gründe erst im Stadium der Vollstreckbarerklärung geltend machen, um die Zwangsvollstreckung der Entscheidung zu behindern.

60 Sie haben sich zwar zu einem solchen Fall bisher noch nicht im Hinblick auf Artikel 28 Absatz 2 äußern müssen; jedoch sind Ihrer Rechtsprechung zu Artikel 34 Absatz 3 interessante Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf den vorliegenden Fall übertragen werden können.

61 In Ihrem Urteil Van Dalfsen u. a., in dem Sie sich mit der Frage auseinanderzusetzen hatten, ob das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens Gründe berücksichtigen darf, die dem ausländischen Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren, weil der Rechtsbehelfsführer sie nicht vorgebracht hatte, haben Sie ausgeführt, daß das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 38 Absatz 1 wegen des in Artikel 34 Absatz 3 niedergelegten Verbotes der sachlichen Nachprüfung nur solche Gründe berücksichtigen darf, die der Rechtsbehelfsführer vor dem Gericht des Ursprungsstaats nicht vorbringen konnte.

62 Wie das Gericht des Vollstreckungsstaats in seiner Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 38 nur solche Gründe berücksichtigen darf, die der Rechtsbehelfsführer vor dem Gericht des Ursprungsstaats nicht vorbringen konnte, kann meines Erachtens das Gericht des Vollstreckungsstaats auch in seiner Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nur solche Gründe berücksichtigen, die vor dem Gericht des Urteilsstaats nicht geltend gemacht werden konnten.

Das trifft offensichtlich auf den vorliegenden Fall nicht zu. Denn der Schuldner konnte die im Laufe des Verfahrens im Vollstreckungsstaat vorgebrachten Tatsachen durchaus vor dem das Urteil erlassenden niederländischen Gericht geltend machen.

63 Ich meine daher, daß das Vorbringen des Schuldners vor den Gerichten des Vollstrekkungsstaats, mit dem dargetan werden soll, daß der streitige Vertrag deshalb unter Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 falle, weil es sich dabei um einen Vertrag handele, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand habe, der im Anschluß an eine Werbung im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers (Boots messe in Düsseldorf) geschlossen worden sei und zu dessen Abschluß der Verbraucher in diesem Staat die erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen habe (auf der Bootsmesse mündlich geschlossener Vertrag), von diesem Gericht nicht berücksichtigt werden kann, da es vor dem Gericht des Urteilsstaats hätte geltend gemacht werden können.

64 Angesichts der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die dritte Frage ist eine Beantwortung der zweiten Frage entbehrlich. Da nämlich das Gericht des Vollstreckungsstaats die im Hinblick auf eine Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 Nummer 3 behaupteten Tatsachen nicht berücksichtigen darf, ist ihm auch die Prüfung der Frage verwehrt, ob das Gericht des Urteilsstaats nach dieser Bestimmung zuständig war.

65 Die folgenden Ausführungen zur zweiten Vorlagefrage mache ich daher nur ganz hilfsweise.

66 Sieht man demnach von der Unmöglichkeit für das deutsche Gericht ab, im vorliegenden Fall die vom Schuldner behaupteten Tatsachen zu berücksichtigen, so müßte diese Frage meines Erachtens bejaht werden.

67 Zum einen ist der fragliche Vertrag, wie wir gesehen haben, von einem Verbraucher im Sinne des Artikels 13 geschlossen worden.

68 Da zum anderen der Vertrag nach den Angaben des vorlegenden Gerichts auf die Lieferung eines Bootes, an dem eine Reihe wesentlicher Änderungen vorzunehmen waren, gerichtet ist, dürfte die Voraussetzung des Artikels 13 Absatz 1 Nummer 3, wonach der Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, im vorliegenden Fall erfüllt sein.

69 Schließlich ist nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen erforderlich, mit denen sichergestellt werden soll, daß der Vertrag einen engen Bezug zum Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers aufweist.

70 Die erste dieser Voraussetzungen besteht darin, daß dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen sein muß. Der Bericht der Professoren M. Giuliano und P. Lagarde zum Übereinkommen von Rom, auf den der Bericht Schlosser verweist, stellt klar, daß es sich um jede Art von Werbung im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers oder um ein speziell an ihn gerichtetes Angebot handeln kann. Im vorliegenden Fall stellt ein Ausstellungsstand auf einer in Düsseldorf stattfindenden Bootsmesse gewiß eine Form der Werbung im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers dar. Jedenfalls hätte sich das angerufene Gericht zu vergewissern, daß dieser Tatsachenvortrag zutrifft.

71 Die zweite Voraussetzung ist, daß der Verbraucher im Staat seines Wohnsitzes die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Nach dem Giuliano-Bericht und Lagarde erlaubt es dieser Begriff, Erörterungen über den Ort des Vertragsabschlusses zu umgehen, indem er jede schriftliche Erklärung (oder sonstige Willensbekundung) erfasse, die den Willen des Verbrauchers, das ausdrückliche Angebot anzunehmen oder der Werbung Folge zu leisten, zum Ausdruck bringe. Wenn also feststünde, daß der Schuldner, wie er selbst behauptet, auf der Bootsmesse in Düsseldorf seinen Willen bekundet hat, das Boot zu erwerben, das Gegenstand des Vertrages war, wäre auch diese zweite Voraussetzung erfüllt. Jedenfalls hätte sich das Gericht des Vollstrekkungsstaats zu vergewissern, daß diese Behauptung zutrifft.

Zur Qualifizierung einer am Ende eines Verfahrens des kort geding ergangenen Maßnahme als einstweilige Maßnahme einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach Artikel 24 des Übereinkommens

72 Die vierte Frage, mit der das vorlegende Gericht von Ihnen wissen möchte, wie eine am Ende eines Verfahrens des kort geding ergangene Maßnahme nach Artikel 24 des Übereinkommens zu qualifizieren ist, sollte von Ihnen nicht beantwortet werden, wenn Sie meiner Argumentation folgen. Diese Frage ist Ihnen nämlich nur für den Fall gestellt worden, daß Ihrer Ansicht nach der fragliche Vertrag als von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 oder Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 erfaßt anzusehen ist.

73 Außerdem scheint mir das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Begriff zu sein, die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaats nachzuprüfen, was ihm nach Artikel 28 Absatz 3 untersagt ist. Wie wir nämlich wissen, ist das Gericht des Vollstrekkungsstaats zur Prüfung der Frage, ob das Gericht des Urteilsstaats die Vorschriften des Übereinkommens korrekt angewandt hat, nur befugt, soweit es um die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts von Titel II geht. Außer diesen Fällen ist jede Nachprüfung verboten. Wenn also die Prüfung der ersten beiden Fragen ergeben sollte, daß die Verbraucherschutzvorschriften vom Gericht des Urteilsstaats tatsächlich verletzt wurden, könnte das Gericht des Vollstreckungsstaats keinesfalls die streitige Entscheidung für vollstreckbar erklären. Es dürfte nicht in eine erschöpfende Prüfung der weiteren die Zuständigkeit begründenden Tatbestände, die zur Bejahung der Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaats führen könnten, eintreten, um seine Unzuständigkeit nach den Schutzvorschriften gewissermaßen zu heilen. Auch wenn die vierte Frage zu bejahen sein sollte, könnte das Gericht des Vollstreckungsstaats aufgrund dieses Umstands dennoch nicht die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaats aufgrund des Artikels 24 statt aufgrund des Artikels 13 des Übereinkommens annehmen, um einer Verweigerung der Zulassung der Zwangsvollstreckung wegen Verstoßes gegen die Verbraucherschutzvorschriften zu entgehen.

74 Überdies sei noch einmal auf die Schwierigkeit der hier aufgeworfenen Frage hingewiesen, mit der Sie sich aufgrund der vorliegenden Rechtssache zum dritten Mal zu befassen haben.

75 Ich erlaube mir, zu diesem Punkt auf meine Schlußanträge in der angeführten Rechtssache Van Uden zu verweisen, möchte jedoch noch einmal hervorheben, daß die Vielzahl der verschiedenen Maßnahmen, die am Ende eines Verfahrens des kort geding erlassen werden können, es meines Erachtens nicht erlaubt, die Frage ihrer Qualifizierung nach Artikel 24 des Übereinkommens absolut und abstrakt zu beantworten. Während ich in der Rechtssache Van Uden über ausreichende Angaben zu Ablauf und Gegenstand des Verfahrens vor dem niederländischen Gericht zu verfügen glaubte, um mich — hilfsweise — zu der Vorlagefrage äußern zu können, würde mir in der vorliegenden Rechtssache, in der diese Angaben fehlen, eine auch nur hilfsweise vorgetragene Äußerung willkürlich erscheinen.

Schlußfolgerung

76 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich Ihnen vor, die vom Bundesgerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Der Begriff des Kaufes beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist nicht so zu verstehen, daß er sich auch auf ein Rechtsgeschäft über die Lieferung eines Gegenstands an eine Person erstreckt, die zu einem Zweck gehandelt hat, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, wenn der gesamte in Raten zu entrichtende Preis zu zahlen ist, bevor dieser Gegenstand endgültig an den ihn erwerbenden Verbraucher geliefert wird.

2. Im System des Übereinkommens sind die Artikel 34 Absatz 2 und 28 Absatz 2 dahin auszulegen, daß sie es nicht zulassen, daß das Gericht des Vollstrekkungsstaats im Rahmen der ihm nach dem 4. Abschnitt von Titel II ausnahmsweise verbliebenen Befugnis zur Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaats andere Tatsachen als denjenigen berücksichtigt, die das Gericht des Urteilsstaats berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen können, wenn die Partei, die sie anführt, es nicht unterlassen hätte, sie vor diesem Gericht geltend zu machen.

Hilfsweise:

3. Der Begriff Vertrag, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Nummer 3 ist dahin auszulegen, daß darunter auch ein Vertrag fällt, der auf die Lieferung eines Motorboots gerichtet ist, sofern dieser Vertrag die beiden kumulativen Voraussetzungen der Buchstaben a und b erfüllt, die auf seinem Bezug zum Wohnsitz des Verbrauchers beruhen.

4. Das mit dem Übereinkommen geschaffene System — insbesondere Artikel 34 Absatz 2, soweit er auf Artikel 28 Absatz 3 verweist — erlaubt es dem Gericht des Vollstreckungsstaats nicht, nach Artikel 24 des Übereinkommens die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaats nachzuprüfen.