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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.10.1997 – C-190/97
Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1997:515
Schlußanträge des Generalanwalts
Nial Fennelly
vom 23. Oktober 1997
1 Die vorliegende Vertragsverletzungsklage betrifft die von Belgien eingeräumte Nichtumsetzung von zwei Richtlinien zur Anpassung der Grundrichtlinie der Gemeinschaft für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt.
I — Vorverfahren
a) Die Richtlinie 93/72/EWG der Kommission
2 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 zur neunzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt räumte den Mitgliedstaaten für die Durchführung eine Frist bis zum 1. Juli 1994 ein. Gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 hatten sie die Kommission unverzüglich von ihren Durchführungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen und in diesen oder in der amtlichen Veröffentlichung, in der sie bekanntgemacht werden, auf die Richtlinie 93/72 Bezug zu nehmen.
3 Da die Kommission keinen Hinweis auf eine Umsetzung der Richtlinie 93/72 in belgisches Recht erhielt, leitete sie am 20. Januar 1995 das Vorverfahren nach Artikel 169 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch die schriftliche Aufforderung zur Äußerung ein. Belgien teilte der Kommission in seiner Antwort vom 22. März 1995 mit, daß die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen vorbereitet würden. Die Kommission erhielt keine Mitteilung über den Erlaß solcher Maßnahmen. Sie erließ daher am 26. Juli 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ausführte, daß Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe, daß es nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen und der Kommission übermittelt habe, und für die Befolgung eine Frist von zwei Monaten setzte.
4 In einem Schreiben vom 18. September 1996 wies Belgien auf die Königliche Verordnung vom 23. Juni 1995 zur Änderung der Königlichen Verordnung vom 11. Januar 1993 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (im folgenden: Königliche Verordnung von 1995) hin, durch die die Richtlinie 93/72 in belgisches Recht umgesetzt worden sei. In ihrer Antwort vom 29. Januar 1997 führte die Kommission aus, die Richtlinie 93/72 sei nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden, da diese Königlichen Verordnungen gefährliche Zubereitungen, nicht aber gefährliche Stoffe beträfen. Sie forderte Belgien auf, hierzu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
b) Die Richtlinie 93/101 der Kommission
5 Artikel 2 der Richtlinie 93/101/EG der Kommission vom 11. November 1993 zur zwanzigsten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe räumte den Mitgliedstaaten für die Durchführung eine Frist bis zum 1. Januar 1995 ein. Die Mitgliedstaaten waren nach dieser Vorschrift ferner verpflichtet, die Kommission von ihren Durchführungsmaßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen und eine Bezugnahme auf die Richtlinie 93/101 in diese oder in die amtliche Veröffendichung, in der sie bekanntgemacht werden, aufzunehmen.
6 Da die Kommission keine solche Mitteilung erhielt, übermittelte sie am 2. August 1995 eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung. Belgien wies in seiner Antwort vom 4. Oktober 1995 darauf hin, daß die Richtlinie 93/101 durch Anhang III Teil I der Königlichen Verordnung von 1995 umgesetzt worden sei. Die Kommission hielt in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 12. Juli 1996 an ihrer Auffassung fest, daß diese Verordnung keine gefährlichen Stoffe erfasse. Da die Verordnung nach Auffassung der Kommission keine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 93/101 darstellte, forderte sie Belgien auf, dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen. Belgien beantwortete diese Stellungnahme nicht.
II — Verfahren vor dem Gerichtshof
7 Die Kommission führt in ihrer am 20. Mai 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Klageschrift aus, Belgien habe ihr weder offizielle und endgültige Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/72 noch alle zur Durchführung der Richtlinie 93/101 erforderlichen Vorschriften übermittelt. Belgien habe daher die zur Durchführung der Richtlinien erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der in diesen festgelegten Fristen erlassen und/oder mitgeteilt. Sie beantragt festzustellen, daß Belgien gegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen hat.
8 Belgien stellt die beanstandeten Vertragsverletzungen nicht in Abrede. Es führt aus, daß ein Entwurf für eine Königliche Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 93/72 von den zuständigen Ministern unterzeichnet worden sei, der demnächst dem König zur Unterschrift vorgelegt werde, und daß nur die Umsetzung des Teils gefährliche Stoffe der Richtlinie 93/101 ausstehe.
III — Würdigung
9 Die Kommission unterscheidet in der Begründung ihrer Klageschrift nicht konsequent zwischen einer fehlenden Umsetzung der Richtlinien und einer fehlenden Übermittlung der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen an sie. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme kommt sie jedoch für beide Fälle eindeutig zu dem Ergebnis, daß Belgien es unterlassen habe, die für die Umsetzung der jeweiligen Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zu erlassen. Dies entspricht genau dem Klageantrag. Da Belgien die ihm vorgeworfene nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie nicht bestreitet, und auch keine anderen Gesichtspunkte gegen die Anträge der Kommission sprechen, sollte meines Erachtens im Hinblick auf beide Richtlinien antragsgemäß entschieden werden.
IV — Ergebnis
10 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 zur neunzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und 93/101/EG der Kommission vom 11. November 1993 zur zwanzigsten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe verstoßen hat, daß es nicht fristgerecht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um erstens der Richtlinie 93/72 und zweitens der Richtlinie 93/101 nachzukommen;
2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.