Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.10.1997 – C-192/96
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1997:506
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 23. Oktober 1997
1 Der niederländische Raad van State stellt mehrere Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden: Verordnung) und der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (im folgenden: Richtlinie). Er fragt im wesentlichen, in welchem Umfang Abfälle, die von dem Erfordernis der Notifizierung bei der Grenzüberschreitung befreit sind, sich aus unterschiedlichen Stoffen zusammensetzen dürfen, ob die Verbringung von Abfällen, die zur Lagerung bis zur Beförderung zu einem Verwertungsbetrieb bestimmt sind, von dem Erfordernis der Notifizierung befreit ist und ob die zuständige Behörde am Bestimmungsort befugt ist, die Rücksendung der illegal verbrachten Abfälle anzuordnen.
Die Verordnung
2 Die Verordnung wurde aufgrund des Artikels 130s EG-Vertrag am 1. Februar 1993 erlassen und gelangte ab 6. Mai 1994 zur Anwendung. Sie führt u. a. die Regelung einer vorherigen Notifizierung der Verbringung von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten ein. Auf die Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind, und die Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, finden unterschiedliche Regelungen Anwendung. Die vorherige Notifizierung ist jedoch im allgemeinen in beiden Fällen erforderlich.
3 Die Verbringung von Abfällen, die zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmt sind, ist der Behörde zu notifizieren, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Ladung in Empfang genommen werden soll (der zuständigen Behörde am Bestimmungsort). Eine Kopie des Notifizierungsschreibens ist der Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, von dem aus die Abfälle versandt werden sollen (der zuständigen Behörde am Versandort), der Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, durch den die Durchfuhr erfolgt (der für die Durchfuhr zuständigen Behörde), sowie dem Empfänger zu übermitteln.
4 Bezüglich der Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind, ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort erforderlich, die von ihr nur erteilt wird, wenn keine Einwände von seiten der anderen zuständigen Behörden bestehen. Bei Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, kann andererseits die Zustimmung zur Verbringung im allgemeinen stillschweigend erfolgen.
5 Die Verordnung unterscheidet zwischen einer Grünen Liste (Anhang II), einer Gelben Liste (Anhang III) und einer Roten Liste (Anhang IV). Von den Abfällen, die in der Grünen Liste aufgeführt sind (im folgenden: Abfälle der Grünen Liste), wird im allgemeinen angenommen, daß sie bei sachgemäßer Verwertung ... normalerweise keinerlei Risiken für die Umwelt bergen. Sie unterliegen demgemäß in der Regel nicht der in der Verordnung vorgesehenen Notifizierungspflicht, wenn sie zur Verwertung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen. Jede Liste ist in alphabetischer Reihenfolge in Rubriken unterteilt (z. B. in die Rubrik GH in der Grünen Liste mit dem Titel Kunststorfabfälle in fester Form). Jede Rubrik ist sodann in besondere Kategorien unterteilt, die numerisch geordnet sind (z. B. Kategorie GH 011 ex391510 mit dem Titel Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen aus: — Ethylen-Polymeren).
6 Die Einleitung des Anhangs II (der die Grüne Liste enthält) lautet wie folgt: Unabhängig davon, ob gewisse Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind, dürfen sie nicht als Abfälle der Grünen Liste befördert werden, falls sie mit anderen Materialien in einem Ausmaß kontaminiert sind, daß a) sie die mit dem Abfall verbundenen Risiken soweit erhöhen, daß sie auf die Gelbe oder die Rote Liste gesetzt werden müßten, oder b) die umweltverträgliche Verwertung des Abfalls unmöglich geworden ist.
7 Die Einleitung wurde in Anhang II durch die Entscheidung 94/721 eingefügt, die am 21. Oktober 1994 erlassen wurde. Da die niederländische Regierung bestätigt hat, daß die fraglichen Abfälle in den Niederlanden im Frühjahr 1995 entdeckt wurden, scheint es wahrscheinlich, daß die Einfügung dieser Einleitung in die Verordnung vor der Verbringung der Abfälle erfolgte.
8 Schließlich ist Artikel 26 der Verordnung zu zitieren. Sein Absatz 1 Buchstabe a bestimmt, daß eine Verbringung von Abfällen ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung als illegale Verbringung gilt.
9 Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung lautet:
Hat die notifizierende Person die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, daß die betreffenden Abfälle
von der notifizierenden Person oder erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde selbst wieder in den Versandstaat verbracht werden oder, sofern dies nicht möglich ist,
anderweitig auf eine umweltverträgliche Weise beseitigt oder verwertet werden; dies hat innerhalb von 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde von der illegalen Verbringung in Kenntnis gesetzt wurde, oder innerhalb einer anderen mit den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Frist zu geschehen.
In diesem Fall ist eine erneute Notifizierung notwendig. Der Versandmitgliedstaat und alle Transitmitgliedstaaten erheben keine Einwände gegen die Rückführung dieser Abfälle, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort einen ordnungsgemäß begründeten Antrag mit Erläuterung des Grundes für die Rückführung stellt.
Der Sachverhalt
10 Das Unternehmen Beside BV (im folgenden: Beside) erwarb in Deutschland verschiedene Abfälle und verbrachte diese von Deutschland auf ein in Zutphen, Niederlande, gelegenes Gelände, wo sie bis zum Verkauf und zur Lieferung an hauptsächlich im Fernen Osten ansässige Hersteller von Kunststofferzeugnissen gelagert wurden. Die Verbringung von Abfällen von einem Mitgliedstaat in einen anderen muß normalerweise der hierfür zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung notifiziert werden. Wie oben ausgeführt, ist jedoch für die Verbringung von Abfällen, die in der Grünen Liste der Verordnung aufgeführt sind, im allgemeinen eine Notifizierung nicht erforderlich, wenn die Abfälle für die Verwertung und nicht für die Beseitigung bestimmt sind.
11 Beside und ihr Geschäftsführer I. M. Besselsen (im folgenden: Kläger) tragen vor, daß die Abfälle dazu bestimmt seien, als Rohstoff für die Herstellung von verschiedenen Arten von Kunststoffgegenständen zu dienen, und daß dies als Verwertungsverfahren im Sinne der Verordnung gelten könne. Nach Auffassung des niederländischen Raad van State haben die Kläger dieses Argument nur in groben Umrissen vorgebracht. Die Kläger machen außerdem geltend, daß die fraglichen Abfälle in der Grünen Liste in Anhang II der Verordnung aufgeführt seien.
12 Der Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umweltfragen (im folgenden: Minister) erhob gegen die Verbringung der Abfälle Einwände mit der Begründung, daß die Verbringung gemäß der Verordnung zu notifizieren gewesen wäre. Die Kläger sind dagegen der Auffassung, daß eine Notifizierung nach den Bestimmungen der Verordnung nicht erforderlich gewesen sei, weil die Abfälle in der Grünen Liste aufgeführt und zur Verwertung bestimmt seien.
13 Ursprünglich standen zwei Abfallarten zur Debatte: Kunststoffabfälle in Form von Pulver, Verschnitt und Streifen sowie Abfälle, die der Beklagte als Kunststoffverpackungen des Postkonsums bezeichnet. Die Rechtssache beschränkt sich gegenwärtig jedoch auf die Kunststorfverpackungen des Postkonsums, da der Minister seine Einwände bezüglich der anderen Abfallart fallengelassen hat. Wie oben dargelegt, sind Kunststoffabfälle in fester Form in der Grünen Liste unter der Rubrik GH aufgeführt.
14 Die Einwände des Ministers beruhten auf einer Untersuchung der Abfälle durch das Staatliche Institut für Volks gesundheit und Umweltschutz (Rijksinstitut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne), aus der sich ergab, daß die Abfälle nicht vollständig aus Kunststoff bestanden und daß der Kunststoffanteil von Ballen zu Ballen verschieden war und zwischen 58,3 % und 92,3 % schwankte. Es stellte sich heraus, daß die Ballen auch Papier, Pappe, Metall, Holz und andere Nichtkunststoffe wie Glas und Textilien enthielten, die überwiegend in der Grünen Liste enthalten sind. In einem der Ballen wurden jedoch sechs scharfe Munitionspatronen gefunden. Es ergibt sich folglich, daß die Abfälle überwiegend aus einer Mischung von Abfällen, die jeweils für sich gesehen in der Grünen Liste aufgeführt sind, und einer geringen Menge von anderen Stoffen bestanden. Angesichts dieser Sachlage war der Minister der Ansicht, daß die Abfälle nicht als Kunststoffabfälle in fester Form gelten könnten, die als Rubrik GH in der Grünen Liste in Anhang II der Verordnung genannt werden. Er meinte statt dessen, daß die Abfälle als Kommunale Abfälle oder Hausmüll einzustufen seien, die unter den Code AD 160 in der Gelben Liste in Anhang III der Verordnung fallen (der Code AD 160 ist einer der Codes, die in der Rubrik AD der Gelben Liste unter dem Titel Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können, aufgeführt sind). Wenn diese Auffassung zutreffend ist, steht fest, daß die Verbringung von Abfällen hätte notifiziert werden müssen. Der Minister kam zu dem Ergebnis, daß die Abfälle folglich illegale Abfälle im Sinne des Artikels 26 der Verordnung darstellten und nach Deutschland zurückzusenden seien.
15 Mit Schreiben vom 21. April 1995 teilte der Minister den Klägern mit, daß er beschlossen habe, hinsichtlich der Verbringung der Abfälle eine Verwaltungsanordnung mit dem Inhalt zu erlassen, daß die Abfälle an ihren Herkunftsort zurückzusenden seien, daß den Klägern aber Gelegenheit gegeben werde, die Abfälle selbst zurückzusenden. Die Kläger legten gegen diese Entscheidung gemeinsam Beschwerde beim Minister ein. In zwei getrennten Entscheidungen vom 29. Juni 1995 wies der Minister die Beschwerde der Kläger als unbegründet zurück. Die Kläger erhoben vor dem niederländischen Raad van State gemeinsam Klage. Wie bereits dargelegt, machen die Kläger geltend, daß für die Verbringung von Abfällen eine Notifizierung nach der Verordnung nicht erforderlich gewesen sei. Sie tragen außerdem vor, daß die Rücksendung der Abfälle auf jeden Fall unangemessen sei.
Die Fragen des nationalen Gerichts
16 Der niederländische Raad van State ist der Ansicht, daß er zur Beantwortung der folgenden Fragen die Hilfe des Gerichtshofes benötigt:
1. Ist der in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 1993, L 30, S. 1) in ihrer geänderten Fassung unter AD 160 genannte Begriff Kommunale Abfälle oder Hausmüll dahin auszulegen, daß darunter auch Abfälle fallen, die zum größten Teil aus den in Anhang II dieser Verordnung genannten Kunststoffabfällen in fester Form, daneben aber aus verschiedenen anderen in diesem Anhang genannten Abfällen sowie aus einer geringen Menge nicht in diesem Anhang genannter Stoffe bestehen?
2. a)Ist, wenn die erste Frage zu bejahen ist, die Wendung Ansammlung von Stoffen, die für eines der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren vorgesehen sind in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. 1975, L 194, S. 47) in ihrer geänderten Fassung dahin auszulegen, daß sie nicht nur den Fall einer Lagerung in dem Betrieb erfaßt, der eines der übrigen in diesem Anhang beschriebenen Verfahren anwendet, sondern auch eine Lagerung bis zur Beförderung zu einem solchen Betrieb, ungeachtet dessen, ob sich dieser Betrieb innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft befindet?b)Wenn der erste Teil dieser Frage zu bejahen ist, welche Angaben müssen dann bei fehlender Notifizierung mindestens verfügbar sein, damit angenommen werden kann, daß es sich tatsächlich um eine Verwertung handelt?
3. Wenn die Fragen 1 und 2a zu bejahen sind, muß dann aus Artikel 26 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung abgeleitet werden, daß in den Fällen, auf die sich diese Vorschrift bezieht, auch die zuständige Behörde am Bestimmungsort verpflichtet oder befugt ist, das zu tun, was aufgrund des ersten Satzes dieser Vorschrift die zuständige Behörde am Versandort tun muß?
17 Erklärungen sind von der niederländischen, der deutschen, der dänischen und der finnischen Regierung sowie von der Kommission abgegeben worden. In der mündlichen Verhandlung waren die niederländische und die dänische Regierung sowie die Kommission vertreten.
Zur Frage 1
18 Mit der ersten Frage möchte der Raad van State im wesentlichen wissen, ob Kunststoffabfälle, die zur Verwertung bestimmt sind und in der Grünen Liste enthalten sind (aber als Kommunale Abfälle oder Hausmüll der Gelben Liste entstanden sind), als Abfälle der Grünen Liste verbracht werden und demzufolge nicht unter die Notifizierungspflicht fallen können, wenn sie a) mit verschiedenen anderen in der Grünen Liste genannten Abfällen und b) mit einer geringen Menge von nicht in der Grünen Liste genannten Stoffen vermischt sind.
19 Der Raad van State ist der Ansicht, daß der Begriff Kommunale Abfälle oder Haus-müll dahin zu verstehen ist, daß darunter auch nicht sortierte Haushaltsabfälle fallen. Das nationale Gericht ist sich jedoch nicht sicher, ob bei der Einordnung von Abfällen der entscheidende Faktor die Tatsache zu sein hat, daß ein beträchtlicher Teil der Abfälle allem Anschein nach nicht sortiert worden ist, oder aber die Tatsache, daß die meisten der in der fraglichen Partie enthaltenen Stoffe jeweils für sich in der Grünen Liste genannt sind.
20 Nach Ansicht der niederländischen Regierung sind die Abfälle, da sie als kommunale Abfälle oder Hausmüll entstanden seien und diese Abfallart in der Gelben Liste aufgerührt sei, weiterhin als solche einzuordnen, auch wenn sie sortiert worden seien. Die Kommission stimmt mit der Ansicht der niederländischen Regierung, daß es bei der Einordnung auf den Ursprung der Abfälle ankomme, nicht überein. Ihrer Auffassung nach kommt es auf die Art der Abfälle an. Es müsse möglich sein, daß kommunale Abfälle oder Hausmüll durch Sortieren zu Abfällen der Grünen Liste würden, weil andernfalls kein Anreiz für die Trennung bestehe.
21 Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß nur homogene Partien von Abfällen, die unter dieselbe Kategorie des Anhangs II der Verordnung fallen, als Abfälle der Grünen Liste verbracht werden könnten. Sie wird in dieser Ansicht von der dänischen Regierung unterstützt. Die dänische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß ihrer Auffassung nach eine homogene Partie von Abfällen der Grünen Liste eine Partie sei, die unter dieselbe Kategorie des Anhangs II falle. Die deutsche Regierung macht geltend, daß gemischte Partien von Abfällen nur zulässig seien, wenn die Vermischung nicht dazu führe, daß einer der beiden in der Einleitung des Anhangs II angeführten Fälle entstehe und die verschiedenen Abfallarten der Grünen Liste unter dieselbe Rubrik des Anhangs II fielen. Die finnische Regierung ist derselben Ansicht.
22 Anhang II der Verordnung (der die Grüne Liste enthält) legt in seiner Einleitung fest, daß die Abfälle, um als Abfälle der Grünen Liste befördert zu werden, nicht mit anderen Materialien in einem Ausmaß kontaminiert sein dürfen, daß sie die mit dem Abfall verbundenen Risiken soweit erhöhen, daß sie auf die Gelbe oder die Rote Liste gesetzt werden müßten, oder die umweltverträgliche Verwertung des Abfalls unmöglich geworden ist. Dies könnte so verstanden werden, daß bestimmte Abfallmischungen zulässig sind (obwohl unklar ist, ob das, was man im Auge hatte, die Kontamination durch nicht in der Grünen Liste genannte Abfälle, die Kontamination durch eine andere Art der in der Grünen Liste genannten Abfälle oder die Kontamination durch beide war).
23 Die Kommission erklärt jedoch, daß die Einleitung nur geringfügige Grade von Kontamination erfassen solle und daß grundsätzlich jede Partie homogen sein müsse. Die niederländische und die dänische Regierung tragen in ähnlicher Weise vor, daß die Einleitung nur Mischungen erfassen solle, die ihrer Natur nach zu den betreffenden Gegenständen gehörten, wie z. B. Metallheftklammern am Papier oder Papieretiketten auf Glasflaschen.
24 Zur Stützung der Auffassung, daß gemischte Partien von Abfällen der Grünen Liste unzulässig sind, werden unterschiedliche Argumente vorgebracht. Die Kommission trägt vor, daß für die Beförderung, die Lagerung und das Verwertungsverfahren die Art der Abfälle bekannt sein müsse, um die Umweltprobleme zu begrenzen. Die dänische Regierung macht in ähnlicher Weise geltend, daß ohne die Pflicht, die Abfälle der Grünen Liste vor der Verbringung zu sortieren, nicht sichergestellt werden könne, daß die unterschiedlichen Arten von Abfällen der Grünen Liste vor der Verwertung sortiert werden, und es sei leichter, die Existenz von Abfällen der Roten und der Gelben Liste unter den Abfällen der Grünen Liste zu verbergen.
25 Die dänische Regierung weist darüber hinaus darauf hin, daß die Kommission, als sie auf einer Tagung vom 6. Juni 1996 ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht habe, daß verschiedene Arten von Abfällen der Grünen Liste nicht gemischt werden dürften, erklärt habe, daß sie zu diesem Ergebnis gekommen sei, weil die Grüne Liste unter gesonderten Rubriken bereits bestimmte Mischungen von Abfällen der Grünen Liste erfasse.
26 Die dänische Regierung erwähnt außerdem den Beschluß des OECD-Rates vom 30. März 1992, auf den die Verordnung Bezug nimmt. Anhang I Abschnitt III Absatz 1 dieses Beschlusses, der die Abfälle der Grünen Liste aufführe, bestimme, daß nur die in einer Rubrik genannten Stoffe und nicht die Rubrik als solche Bestandteil der Grünen Liste seien.
27 Ein weiteres Argument der dänischen Regierung besteht darin, daß die Ausfuhr einer Mischung von Abfällen der Grünen Liste, die angeblich zur Verwertung bestimmt sei, mit der Beseitigung wie auch mit der Verwertung enden könne, wenn die Abfälle verbrannt würden, da der Gebrauch als Brennstoff oder als sonstige Energiequelle grundsätzlich einen Verwertungsvorgang darstelle, daß dies aber nicht der Fall sei bei bestimmten Substanzen, die bei ihrer Verbrennung keine ausreichende Energie freisetzten. So könne z. B. eine Partie Abfall, die sowohl Holz als auch Metall enthalte, damit enden, daß das Holz verwertet, das Metall aber beseitigt werde, weil es nicht viel Energie erzeuge.
28 Die niederländische Regierung trägt vor, daß die Vielzahl der verschiedenen Kunst-Stoffe in den fraglichen Abfällen eine direkte Verwertung der Abfälle kaum zulasse und daß, selbst wenn die Verwertung technisch möglich wäre, der Schwankungsbereich so groß sei, daß die erzielte Menge zu gering sei, um die Verwertung zu rechtfertigen. In dieser Hinsicht verweist sie auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a fünfter Gedankenstrich der Verordnung genannten Gründe, die die zuständige Behörde berechtigen, Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen zu erheben, wenn der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils eine Verwertung unter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen.
29 Meiner Ansicht nach besteht die richtige Art und Weise des Vorgehens darin, die Bedeutung des Begriffes Kommunale Abfälle oder Hausmüll zu untersuchen. Drei Hauptpunkte lassen sich feststellen. Erstens können diese Abfälle eine bedeutende Anzahl von unterschiedlichen Abfallarten enthalten. Eine bestimmte Partie dieser Abfälle kann aus sehr vielen verschiedenen oder nur aus wenigen Stoffen bestehen. Darüber hinaus kann sie lediglich Abfälle der Grünen Liste oder eine Mischung aus Abfällen der Grünen Liste mit anderen Abfällen enthalten. Die Vielgestaltigkeit der kommunalen Abfälle wird deutlich durch die große Zahl von Gegenständen, die unter der Rubrik Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelte Fraktionen in der Entscheidung 94/3/EG erscheinen. Diese Entscheidung stellt unter der Bezeichnung Europäischer Abfallkatalog gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie ein Verzeichnis der Abfälle auf. Ihr Zweck ist es, eine gemeinsame Terminologie für die ganze Gemeinschaft festzulegen, um den Nutzeffekt der Abfallentsorgung zu erhöhen. Die Rubrik Siedlungsabfälle usw. erfaßt unterschiedliche Erzeugnisse wie organische, kompostierbare Küchenabfälle, Bekleidung, Säuren, Batterien, Aerosole usw.
30 Zweitens stimme ich mit der Kommission darin überein, daß die kommunalen Abfälle oder Hausmüll neu eingeordnet werden können, wenn sie ordnungsgemäß sortiert sind. Nach dem Sortieren sollte das entscheidende Kriterium die Zusammensetzung der Abfälle sein.
31 Drittens sollte meiner Ansicht nach eine unsortierte Partie nicht allein deswegen unter die Abfälle der Grünen Liste fallen, weil zufällig kein Bestandteil dieser bestimmten Partie in der Gelben oder der Roten Liste enthalten ist. Selbst die Feststellung, daß eine Partie Abfälle vollständig oder fast vollständig aus Stoffen besteht, die in der Grünen Liste aufgeführt sind, würde nicht ausreichen, um die Ladung von dem Erfordernis der Notifizierung zu befreien. Die Abfälle müssen ordnungsgemäß in die entsprechenden Kategorien sortiert worden sein, um der Einordnung in die Gelbe Liste als Kommunale Abfälle oder Hausmüll zu entgehen. Es ist angebracht, in dieser Hinsicht auf Fußnote 19 des Beschlusses des OECD-Rates vom 30. März 1992 hinzuweisen. Im Basler Übereinkommen wird Hausmüll als sonstige Abfälle und nicht als gefährliche Abfälle definiert und bei grenzüberschreitender Verbringung kontrolliert. In der Fußnote wird hieraus der Schluß gezogen, daß die Entscheidung bestimmen sollte, daß jede Art von Hausmüll (und nicht nur der mit gefährlichen Eigenschaften) den Verfahren gemäß Abschnitt IV (Gelbe Liste) unterliegen muß.
32 Für den vorliegenden Fall genügt die Feststellung, daß kommunale Abfälle oder Hausmüll so lange nicht ihre Eigenschaft als derartige Abfälle verlieren, wie sie nicht ordnungsgemäß sortiert worden sind, und daß die im vorliegenden Fall identifizierten Stoffe offensichtlich so unterschiedlich sind, daß es unwahrscheinlich ist, daß die Abfälle hinreichend sortiert worden sind. Die Antwort auf die vom Raad van State in der Begründung des Vorlagebeschlusses geäußerten ausdrücklichen Zweifel ist daher die, daß das entscheidende Kriterium sein muß, ob die Abfälle ordnungsgemäß sortiert worden sind, und nicht, ob die meisten der fraglichen Stoffe in der Grünen Liste getrennt genannt werden.
33 Es ist vielleicht sinnvoll, eine ergänzende Bemerkung zu machen. Wenn die Abfälle ordnungsgemäß sortiert sind, kann jede Partie sortierter Abfälle der Grünen Liste genau unter eine einzige Rubrik des Anhangs II fallen. Wenn jedoch beabsichtigt ist, wie die Kommission und einige Mitgliedstaaten geltend machen, daß Abfälle der Grünen Liste, die unter eine Rubrik (oder vielleicht sogar unter eine Kategorie) fallen, nicht mehr mit Abfällen vermischt werden dürfen, die unter eine andere Rubrik (oder Kategorie) fallen (sofern sie nicht ihrer Natur nach zu den betreffenden Gegenständen gehören, wie z. B. Papieretiketten auf Glasflaschen), ist es im Interesse der Rechtssicherheit wünschenswert, daß die Rechtsvorschriften geändert werden, um dies deutlich zu machen.
34 Als Antwort auf die erste Frage komme ich daher einfach zu dem Ergebnis, daß der in Anhang III der Verordnung in ihrer geänderten Fassung unter AD 160 genannte Begriff Kommunale Abfälle oder Haus-müll dahin auszulegen ist, daß darunter auch Abfälle fallen, die hauptsächlich aus den in Anhang II der Verordnung genannten Kunststorfabfällen in fester Form, daneben aber aus verschiedenen anderen in diesem Anhang genannten Abfällen sowie aus einer geringen Menge nicht in diesem Anhang genannter Stoffe bestehen, sofern die fraglichen Abfälle nicht ordnungsgemäß in die entsprechenden Kategorien sortiert worden sind.
Zur Frage 2a
35 Bei der zweiten Frage geht es offenbar um die Feststellung, ob die Abfälle auch dann, wenn ihre Zusammensetzung eine Befreiung von der in der Verordnung geregelten Notifizierungspflicht nicht zuläßt, von dieser Pflicht deswegen befreit werden können, weil sie nicht unmittelbar zur Beseitigung oder zur Verwertung, sondern zur Lagerung bis zur Beförderung zu einem Betrieb bestimmt sind, in dem sie verwertet werden sollen. Der Gedanke scheint hierbei der zu sein, daß, da die Verordnung nur die Notifizierung der Verbringung von Abfällen vorsieht, die zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmt sind, die Ansicht vertreten werden könnte, daß die Verbringung von Abfällen, die zur Lagerung bis zur Beförderung zu einem anderen Betrieb bestimmt sind, weder eine Verbringung von Abfällen, die zur Beseitigung bestimmt sind, noch eine Verbringung von Abfällen darstellt, die zur Verwertung bestimmt sind, und demgemäß nicht notifiziert zu werden braucht.
36 Die Lagerung ist jedoch ausdrücklich in der Definition sowohl des Beseitigungs- wie auch des Verwertungsverfahrens enthalten. Die Verordnung verweist auf die Definitionen der Beseitigung und der Verwertung in der Richtlinie. Die Richtlinie sieht die Lagerung bis zur Anwendung eines der anderen im Anhang IIA beschriebenen Beseitigungsverfahren, ausgenommen die zeitweilige Lagerung — bis zum Einsammeln — auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, als zum Beseitigungsverfahren gehörend an. Ebenso sieht die Richtlinie die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der anderen im Anhang II Β beschriebenen Verwertungsverfahren, ausgenommen die zeitweilige Lagerung — bis zum Einsammeln — auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, als zum Verwertungsverfahren gehörend an.
37 Die Anhänge II A und II Β besagen nicht, daß, um zum Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren zu gehören, die Abfälle in den Betrieben zu lagern sind, in denen die anderen, in diesen Anhängen genannten Verfahren stattfinden sollen. Die einzige Ausnahme betrifft die Lagerung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, bei der folglich keine bedeutende Verbringung erfolgt. Darüber hinaus bestimmt Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung ausdrücklich, daß die Notifizierung ... zwingend alle Zwischenschritte der Verbringung vom Versandort bis zum endgültigen Bestimmungsort umfassen muß. Dies ist sinnvoll, da nicht nur die Beseitigung und die Verwertung von Abfällen, sondern auch die Beförderung dieser Abfälle gefährlich für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit sein können. Diese Tatsache ist offenkundig. Sie wird auch verdeutlicht durch das Erfordernis, das von der notifizierenden Person verlangt, Angaben zu den Maßnahmen zu machen, die zur Gewährleistung der Transportsicherheit zu treffen sind, sowie durch das Recht der zuständigen Behörden, Auflagen für die Beförderung der Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Ich komme demgemäß zu dem Ergebnis, daß es unerheblich ist, ob die Lagerung einer bestimmten Partie Abfälle an dem Ort, an dem die Verwertung letztlich stattfindet, oder an einem anderen Ort erfolgen soll. Denn die Notifizierung ist in beiden Fällen erforderlich.
38 Ich komme außerdem zum Ergebnis, daß es, da die oben genannten Definitionen der Beseitigung und der Verwertung keinerlei geographische Begrenzungen enthalten und sich der Anwendungsbereich der Verordnung auf die Ausfuhr aus der Gemeinschaft erstreckt, unerheblich ist, ob das Verwertungsverfahren, das der Lagerung nachfolgt, innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft stattfinden soll.
39 Dies reicht meiner Ansicht nach für eine Antwort auf die vom nationalen Gericht gestellte Frage aus. Ich möchte trotzdem kurz auf eine Frage eingehen, die im Vorlagebeschluß gestellt worden ist und zu der die Kommission Stellung genommen hat, nämlich ob eine Notifizierung erforderlich ist, wenn der endgültige Verbleib der zu lagernden Abfälle noch nicht bekannt ist. Meiner Ansicht nach kann nicht geltend gemacht werden, daß die Abfälle einen Verbleib haben können, der nicht unter die in den Anhängen II A und II Β der Richtlinie beschriebenen Beseitigungs- und Verwertungsverfahren fällt. Es ist eindeutig, daß sich die Verordnung auf jede Verbringung von Abfällen erstrecken sollte, auch wenn die Verbringung von einzelnen Abfällen von dem Erfordernis der Notifizierung befreit ist. Die Auffassung der Kommission, daß die Verordnung die Abfälle von der Notifizierung ausnehme, deren endgültiger Verbleib noch nicht festgelegt sei, würde zu dem absurden Ergebnis führen, daß Beförderer von Abfällen, die vor der Verbringung noch nicht über den Verbleib der Abfälle entschieden haben, freier im Hinblick auf die Organisation der Verbringung wären als die Beförderer, die über den Verbleib der Abfälle entschieden haben, obwohl der erstgenannte Sachverhalt eher zu beanstanden ist. Es kann auch gesagt werden, daß diese Auslegung den Beförderer davon abhalten könnte, eine Entscheidung über den endgültigen Verbleib der zu verbringenden Abfälle zu treffen oder zuzugeben, daß er eine solche getroffen hat. Es ist demzufolge klar, daß das Erfordernis der Notifizierung gemäß der Verordnung in bezug auf eine bestimmte Partie Abfälle nicht mit der Begründung umgegangen werden kann, daß über den Verbleib dieser Partie nicht entschieden worden ist.
40 Als Antwort auf die Frage 2a komme ich zu dem Ergebnis, daß die Bezugnahme auf die Ansammlung von Stoffen in Anhang II Β der Richdinie in ihrer geänderten Fassung dahin auszulegen ist, daß sie nicht nur den Fall einer Lagerung in dem Betrieb erfaßt, der eines der übrigen in diesem Anhang beschriebenen Verfahren anwendet, sondern auch eine Lagerung bis zur Beförderung zu einem solchen Betrieb (ausgenommen die zeitweilige Lagerung — bis zum Einsammeln — auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle), ungeachtet dessen, ob sich dieser Betrieb innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft befindet.
Zur Frage 2b
41 Im zweiten Teil der Frage 2 stellt der Raad van State die Frage, welche Angaben mindestens erforderlich sind, damit angenommen werden kann, daß Abfälle, die nicht notifiziert wurden, tatsächlich für die Verwertung bestimmt sind. Das nationale Gericht möchte eine Antwort auf diese Frage, wenn die Frage 2a zu bejahen ist, und dies ist nach meinem Vorschlag der Fall. Wie die Kommission vorträgt, ergibt die Frage 2b offensichtlich nur dann einen Sinn, wenn in Beantwortung der Frage 1 die Auffassung vertreten wird, daß die fraglichen Abfälle unter die Grüne Liste fallen, weil nur die zur Verwertung bestimmten Abfälle der Grünen Liste allgemein von dem in der Verordnung vorgesehenen Erfordernis der Notifizierung befreit sind. Wenn die Abfälle nicht unter die Grüne Liste fallen, hätte ihre Verbringung in jedem Fall unabhängig davon notifiziert werden müssen, ob sie zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmt waren. Da ich der Auffassung bin, daß die Abfälle nicht als Abfälle der Grünen Liste angesehen werden können, könnte folglich angenommen werden, daß eine Beantwortung der Frage 2b nicht erforderlich ist. Falls es jedoch erforderlich sein sollte, die Auffassung über die Einordnung der Abfälle zu ändern, und da es grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts ist, über die Notwendigkeit seiner Frage zu entscheiden, halte ich es für sinnvoll, den zweiten Teil der Frage 2 zu beantworten.
42 Die einzige Bestimmung in der Verordnung über die erforderlichen Angaben bei Abfällen der Grünen Liste, die zur Verwertung bestimmt sind, ist Artikel 11 Absatz 1. Artikel 11 Absatz 1 bestimmt, daß, damit die Verbringung der in Anhang II (d. h. der Grünen Liste) aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle besser verfolgt werden könne, diesen Abfällen folgende vom Besitzer unterzeichnete Angaben beizugeben sind:
Name und Anschrift des Besitzers;
handelsübliche Bezeichnung der Abfälle;
Menge der Abfälle;
Name und Anschrift des Empfängers;
Art des Verwertungsverfahrens entsprechend der Liste in Anhang II Β der Richtlinie;
voraussichtlicher Zeitpunkt der Verbringung.
43 Für die zur Verwertung bestimmten Abfälle jedoch, die gemäß der Verordnung notifiziert werden müssen, sieht die Verordnung vor, daß die notifizierende Person mit dem Empfänger einen Vertrag über die Verwertung der Abfälle zu schließen und eine Kopie des Vertrages der zuständigen Behörde auf Verlangen zuzustellen hat. Erfolgt die Beförderung zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen Person zuzurechnen sind, so kann der Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden.
44 Darüber hinaus bestimmt Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung, daß die notifizierende Person den Begleitschein auszufüllen und auf Ersuchen der zuständigen Behörden zusätzliche Angaben und Unterlagen nachzureichen hat. Artikel 6 Absatz 5 bestimmt, daß der Begleitschein insbesondere Angaben zu bestimmten Punkten zu enthalten hat. Soweit hier von Bedeutung, handelt es sich um folgende Punkte:
Ursprung, Zusammensetzung und Menge der zur Verwertung bestimmten Abfälle sowie Name des Erzeugers; wenn es sich um Abfälle verschiedenen Ursprungs handelt, ausführliches Verzeichnis der Abfälle und Namen der Abfallerzeuger, wenn diese bekannt sind;
Name des Empfängers der Abfälle, Standort seiner Verwertungsanlage sowie Art und Geltungsdauer der Genehmigung für den Betrieb der Anlage;
Verwertungsverfahren gemäß Anhang I-I Β der Richtlinie;
das vorgesehene Entsorgungsverfahren für den Restabfall nach erfolgter Verwertung;
Menge des verwerteten Materials im Verhältnis zur Restabfallmenge;
Schätzwert des verwerteten Materials.
45 Sämtliche Angaben, die oben in den Nummern 42 bis 44 genannt sind, können für den Beförderer der Abfälle als nützliche Richtschnur dafür dienen, was die zuständigen Behörden als Nachweis dafür verlangen können, daß eine Partie zur Verwertung bestimmt ist. Ich stimme jedoch mit der Kommission darin überein, daß es schwierig ist, abstrakt festzulegen, welcher Nachweis genau notwendig ist, da jeder einzelne Fall anders liegt. Die Verordnung erkennt auch die Notwendigkeit einer flexiblen Handhabung an, da sie den zuständigen Behörden das Recht gibt, zusätzliche Angaben und Unterlagen zu verlangen (Artikel 6 Absatz 4).
46 Es kann daher nur festgestellt werden, daß die Angaben und vorgelegten Nachweise genügen müssen, um die betreffende zuständige Behörde davon zu überzeugen, daß die Abfälle tatsächlich zur Verwertung bestimmt sind. Es muß im Ermessen der zuständigen Behörden liegen, auch Angaben und Nachweise zu verlangen, die nicht in der Verordnung genannt sind. Dies gilt insbesondere angesichts ihrer Verpflichtung, unter bestimmten Umständen dafür zu sorgen, daß die illegal verbrachten Abfälle zurückgenommen werden oder auf eine umweltverträgliche Weise beseitigt oder verwertet werden (vgl. Artikel 26 der Verordnung). Artikel 11 Absatz 1 soll hinsichtlich der Nachweise, die in bezug auf die Abfälle der Grünen Liste verlangt werden können, nicht abschließend sein. In ihm werden lediglich die Angaben genannt, die diesen Abfällen beizugeben sind, damit die Verbringung besser verfolgt werden kann. Obgleich die Gefahr bestehen kann, daß sich eine zuständige Behörde grundlos weigert, anzuerkennen, daß eine bestimmte Partie Abfälle zur Verwertung bestimmt ist, ist es nicht angebracht, diese Probleme im Vorgriff dadurch lösen zu wollen, daß strikte Kriterien für das festgelegt werden, was als Nachweis erforderlich und ausreichend ist.
47 Das nationale Gericht fragt jedoch danach, welche Angaben mindestens verfügbar sein müssen. Es hat daher nicht den Fall vor Augen, daß die zuständige Behörde zu viele Angaben verlangt, sondern eher, daß sie zu wenig verlangt. Im Interesse des Umweltschutzes, der der Zweck der Verordnung ist, dürfen die zuständigen Behörden hinsichtlich der Beweisanforderungen nicht zu lax sein. Meiner Ansicht nach werden die Mindestangaben, die in bezug auf die zur Verwertung bestimmten, nicht zu notifizierenden Abfälle der Grünen Liste in der Regel die Angaben sein, die in Artikel 11 genannt sind. Anhand dieser Angaben können zusätzliche Kontrollen vorgenommen und zusätzliche Anordnungen getroffen werden, und gerade die Tatsache, daß weitergehende Angaben in Artikel 11 nicht genannt werden, legt nahe, daß davon ausgegangen wurde, daß diese Angaben im Normalfall ausreichend sein können. Bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben wäre die zuständige Behörde jedoch verpflichtet, diese Angaben zu überprüfen und erforderlichenfalls geeignete zusätzliche Angaben und Unterlagen zu verlangen.
48 Hinsichtlich der Verbringung von zur Lagerung bestimmten Abfällen der Grünen Liste muß, da die Lagerung nur als Verwertungsverfahren gilt, wenn es eine Lagerung bis zum Verwertungsverfahren ist, nicht nur der Nachweis, daß die Abfälle zur Lagerung bestimmt sind, sondern auch der Nachweis des endgültigen Verwertungsverfahrens erbracht werden. Dies gilt auch, wenn die endgültige Verwertung außerhalb der Gemeinschaft stattfinden soll, da den zuständigen Behörden nach der Verordnung Pflichten in bezug auf die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft auferlegt sind.
49 Als Antwort auf die Frage 2b komme ich demgemäß zu dem Ergebnis, daß die Angaben, die in der Regel von der zuständigen Behörde mindestens für die Feststellung verlangt werden müssen, daß die Abfälle der Grünen Liste für die Verwertung bestimmt sind, die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung aufgeführten Angaben sind. Die zuständige Behörde ist jedoch berechtigt oder kann verpflichtet sein, zusätzliche Angaben oder Nachweise zu verlangen, die erforderlich sind, um zu belegen, daß die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind.
Zur Frage 3
50 Mit der dritten Frage möchte der Raad van State den Umfang der Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde am Bestimmungsort feststellen, die illegal verbrachten Abfälle wieder in den Versandmitgliedstaat zu verbringen.
51 Die Verbringung von Abfällen ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gilt gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung als illegale Verbringung. Es ist demgemäß geltend gemacht worden, daß die fragliche Verbringung der Abfälle im vorliegenden Fall illegal sei, weil sie nicht notifiziert wurde. Die Notifizierungspflicht trifft, was nicht überrascht, die notifizierende Person (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung). Die notifizierende Person wird ausführlich in Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung definiert. Die Definition erfaßt unter bestimmten Voraussetzungen die Person, die im Besitz der Abfälle ist oder über sie verfügt (Besitzer). Der Raad van State ist der Auffassung, daß im vorliegenden Fall Beside Besitzer der Abfälle im Sinne der Verordnung gewesen sei und daß sie daher, falls die Notifizierung erforderlich war, die Verbringung der Abfälle nach Maßgabe der Verordnung hätte notifizieren müssen.
52 Da die geltend gemachte Illegalität im vorliegenden Fall von der notifizierenden Person zu verantworten ist, findet Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung Anwendung. Wie oben dargelegt, bestimmt Artikel 26 Absatz 2, daß die zuständige Behörde, wenn die notifizierende Person für die illegale Verbringung verantwortlich ist, dafür zu sorgen hat, daß die fraglichen Abfälle entweder a) von der notifizierenden Person oder erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde selbst wieder in den Versandstaat verbracht werden oder, sofern dies nicht möglich ist, b) anderweitig auf eine umweltverträgliche Weise beseitigt oder verwertet werden.
53 Insbesondere ist daran zu erinnern, daß Artikel 26 Absatz 2 Sätze 2 und 3 wie folgt lautet:
In diesem Fall ist eine erneute Notifizierung notwendig. Der Versandmitgliedstaat und alle Transitmitgliedstaaten erheben keine Einwände gegen die Rücksendung dieser Abfälle, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort einen ordnungsgemäß begründeten Antrag mit Erläuterung des Grundes für die Rücksendung stellt.
54 Der Minister macht geltend, daß aus Satz 3 gefolgert werden könne, daß die zuständige Behörde am Bestimmungsort das zu tun habe und tun könne, wozu die zuständige Behörde am Versandort gemäß Satz 1 der Bestimmung verpflichtet sei.
55 Der Raad van State fragt sich, ob die Tatsache, daß Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 bestimmt, daß die Rücksendung der Abfälle zu notifizieren ist, bedeute, daß die Bezugnahme in Artikel 26 Absatz 2 Satz 3 auf den Versandmitgliedstaat tatsächlich eine Bezugnahme auf den Staat ist, der der Empfängermitgliedstaat in bezug auf die ursprüngliche illegale Verbringung war. Diese Auslegung wird auf die Tatsache gestützt, daß der Empfängermitgliedstaat bei der Rücksendung in bezug auf die ursprüngliche Verbringung als Versandstaat handelt. Unter diesem Gesichtspunkt wäre die Pflicht des Versandmitgliedstaats in Satz 3, keine Einwände gegen die Rücksendung der Abfälle zu erheben, eine Bezugnahme auf den Staat, der der Empfängermitgliedstaat in bezug auf die ursprüngliche Verbringung war. Der Raad van State schließt hieraus, daß sich der Minister nicht auf Artikel 26 Absatz 2 Satz 3 als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Rücksendung der Abfälle nach Deutschland stützen könne.
56 Es scheint mir jedoch klar, daß, wie die niederländische Regierung meint, der Zweck des Artikels 26 Absatz 2 darin besteht, durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, illegal verbrachte Abfälle zurückzunehmen, wenn die illegale Verbringung von der notifizierenden Person zu verantworten ist, sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten nicht die Augen vor illegalen Verbringungen aus ihrem Hoheitsgebiet verschließen. Darüber hinaus wäre es, wie der Raad van State einräumt, merkwürdig, wenn die Bezugnahme auf die zuständige Behörde am Versandort in einem Satz und die Bezugnahme auf die zuständige Behörde am Bestimmungsort in einem anderen Satz derselben Bestimmung dieselbe Behörde bezeichnen würde. Meiner Ansicht nach ist daher die Verpflichtung gemäß Artikel 26 Absatz 2 Satz 3, gegen die Rücksendung der illegal verbrachten Abfälle, die die notifizierende Person zu verantworten hat, keine Einwände zu erheben, dem Mitgliedstaat auferlegt, von dem die Abfälle ursprünglich versandt wurden.
57 Ich bin daher der Meinung, daß Artikel 26 Absatz 2 Sätze 2 und 3 bedeutet, daß die Rücksendung der Abfälle in den Versandmitgliedstaat (d. h. den Mitgliedstaat, von dem die Gegenstände ursprünglich versandt worden sind) nicht einseitig von dem Empfängermitgliedstaat (d. h. dem Mitgliedstaat, wo die Abfälle angekommen sind) ohne vorherige Notifizierung gegenüber dem Versandmitgliedstaat vorgenommen werden kann, daß aber der Versandmitgliedstaat keine Einwände gegen die Rücksendung der Abfälle erheben kann, wenn der Antrag des Empfängermitgliedstaats ordnungsgemäß begründet ist. (Der Versandmitgliedstaat könnte vermutlich jedoch Einwände gegen die Rücksendung der Abfälle erheben, wenn der notifizierenden Person oder der zuständigen Behörde am Versandort die Rücknahme der Abfälle nicht möglich wäre, weil unter diesen Voraussetzungen Artikel 26 Absatz 2 den Versandmitgliedstaat lediglich verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Abfälle anderweitig auf eine umweltverträgliche Weise beseitigt werden.)
58 Obwohl der Versandmitgliedstaat verpflichtet ist, die Rücksendung oder die umweltverträgliche Beseitigung oder Verwertung der Abfälle sicherzustellen, kann dieser Staat die Unterstützung des Empfängermitgliedstaats benötigen. Meiner Ansicht nach folgt aus dem Zweck und aus der Stellung des Artikels 26 in Verbindung mit der allgemeinen Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 des Vertrages, daß der Empfängermitgliedstaat zur Unterstützung des Versandmitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß Artikel 26 Absatz 2 verpflichtet ist.
59 Aus den Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 2 ergibt sich jedoch nicht deutlich, ob der Empfängermitgliedstaat die Rücksendung der Abfälle anordnen kann, wenn der Versandmitgliedstaat nach ordnungsgemäßer Notifizierung nicht bereit ist, sie zurückzunehmen. Die finnische und die niederländische Regierung machen geltend, daß der Empfängermitgliedstaat die eigenständige Befugnis haben müsse, die Abfälle zurückzusenden, sofern er zuvor einen Antrag gestellt habe. Zur Begründung ihrer Ansicht beziehen sie sich auf eine Gemeinsame Vereinbarung der Vertreter der Anlauf stellen, die nach den Versammlungen vom 7. November 1995 und 6. Juni 1996 getroffen wurde. Diese Vereinbarung betrifft jedoch die Frage, ob die zuständige Behörde am Bestimmungsort von der zuständigen Behörde am Versandort verlangen kann, daß sie die Abfälle zurücknimmt, die nicht notifiziert wurden, weil sie als zur Verwertung bestimmte Abfälle der Grünen Liste verbracht wurden, die aber nach Auffassung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort keine Abfälle der Grünen Liste darstellen, und sie geht offensichtlich davon aus, daß die Versandmitgliedstaaten und die Empfängermitgliedstaaten hinsichtlich der Rücksendung der Abfälle Übereinstimmung erzielen. Darüber hinaus macht die Kommission geltend, daß der Empfängermitgliedstaat keine eigenständige Befugnis haben sollte, die Abfälle zurückzusenden, weil die Möglichkeit bestehe, daß die Abfälle, wenn der Versandmitgliedstaat nicht einverstanden sei, an der Grenze unkontrolliert abgelagert würden. Die deutsche Regierung ist ebenfalls der Ansicht, daß der Empfängermitgliedstaat die Abfälle nicht ohne Zustimmung des Versandmitgliedstaats zurücksenden könne.
60 Da hier jedoch nicht vorgetragen worden ist, daß der Versandmitgliedstaat die Annahme der Rücksendung der Abfälle ver 1 weigert hat, ist es nicht erforderlich, diesen Fall zu prüfen. Es kann jedoch darauf hingewiesen werden, daß die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten und um sicherzustellen, daß die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und die Umwelt geschädigt wird.
61 Als Antwort auf die dritte Frage komme ich zu dem Ergebnis, daß die zuständige Behörde am Bestimmungsort nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, die zuständige Behörde am Versandort bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung zu unterstützen, und daß der Versandmitgliedstaat nicht berechtigt ist, Einwände gegen die Rücksendung der Abfälle zur erheben, sofern die Rücksendung nicht unmöglich ist und sie von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Rücksendung erhalten hat.
Ergebnis
62 Ich bin daher der Ansicht, daß die vom Raad van State vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten sind:
1. Der in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in ihrer geänderten Fassung unter AD 160 genannte Begriff Kommunale Abfälle oder Hausmüll ist dahin auszulegen, daß darunter auch Abfälle fallen, die hauptsächlich aus den in Anhang II der Verordnung genannten Kunststoffabfällen in fester Form, daneben aber aus verschiedenen anderen in diesem Anhang genannten Abfällen sowie aus einer geringen Menge nicht in diesem Anhang genannter Stoffe bestehen, sofern die fraglichen Abfälle nicht ordnungsgemäß in die entsprechenden Kategorien sortiert worden sind.
2. a)Die Bezugnahme auf die Ansammlung von Stoffen in Anhang II Β der Richtlinie 75/442/EWG des Rates in ihrer geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß sie nicht nur den Fall einer Lagerung in dem Betrieb erfaßt, der eines der übrigen in diesem Anhang beschriebenen Verfahren anwendet, sondern auch eine Lagerung bis zur Beförderung zu einem solchen Betrieb (ausgenommen die zeitweilige Lagerung — bis zum Einsammeln — auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle), ungeachtet dessen, ob sich dieser Betrieb innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft befindet.b)Die Angaben, die in der Regel von der zuständigen Behörde mindestens für die Feststellung verlangt werden müssen, daß die Abfälle der Grünen Liste für die Verwertung bestimmt sind, sind die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung aufgeführten Angaben. Die zuständige Behörde ist jedoch berechtigt oder kann verpflichtet sein, zusätzliche Angaben oder Nachweise zu verlangen, die erforderlich sind, um zu belegen, daß die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind.
3. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die zuständige Behörde am Versandort bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung zu unterstützen; der Versandmitgliedstaat ist nicht berechtigt, Einwände gegen die Rücksendung der Abfälle zu erheben, sofern die Rücksendung nicht unmöglich ist und sie von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Rücksendung erhalten hat.