Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.10.1997 – C-341/96

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1997:510

Schlußanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 23. Oktober 1997

1. Mit der vorliegenden Vertragsverletzungsklage wird der Bundesrepublik Deutschland vorgeworfen, sie habe (teilweise gibt sie dies zu) die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (nachstehend: Richtlinie) nicht vollständig umgesetzt oder die Kommission über ihre Umsetzungsmaßnahmen nicht unterrichtet.

I — Vorverfahren

2. Die Richtlinie bezweckt u. a. die Neufassung der mehrfach geänderten Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (nachstehend: Richtlinie von 1976) und enthält eine Reihe von redaktionellen Änderungen, die die Klarheit der bestehenden Bestimmungen verbessern sollen. Außerdem führt sie eine Reihe sachlicher Änderungen ein in bezug auf die Begriffsbestimmung der öffentlichen Auftraggeber, die Verpflichtung zur Angabe von Gründen für die Ablehnung einer Bewerbung oder eines Angebots und zur Erstellung eines Vergabevermerks durch die öffentlichen Auftraggeber über jeden vergebenen Auftrag und die Regeln für die Teilnahme an Vergabeverfahren und die Auftragserteilung. Nach Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie vor dem 14. Juni 1994 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten.

3. Da die Kommission von Deutschland keine solche Mitteilung erhalten hatte, forderte sie diesen Staat am 9. August 1994 in einem förmlichen Mahnschreiben gemäß Artikel 169 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend: Vertrag) auf, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen. In seiner Antwort vom 6. Oktober 1994 verwies Deutschland auf eine frühere Mitteilung vom 25. Juli 1994 an die Kommission, in der erklärt worden sei, daß die Richtlinie durch eine Änderung von Teil A der Verdingungsordnung für Leistungen — ausgenommen Bauleistungen — (nachstehend: VOL/A) durchgeführt werde. Der Änderungsvorschlag werde gerade im Deutschen Verdingungsausschuß für Leistungen beraten und voraussichtlich im Herbst 1994 bekanntgemacht. Außerdem habe Deutschland die neue Begriffsbestimmung der öffentlichen Auftraggeber bereits in § 57 des Haushaltsgrundsätzegesetzes berücksichtigt und im Vorgriff auf die vollständige Umsetzung in einem Schreiben vom 22. Juni 1994 alle öffentlichen Auftraggeber aufgefordert, die Einhaltung der Richtlinie unter Zugrundelegung ihrer unmittelbaren Geltung ab 14. Juni 1994 sicherzustellen.

4. Am 16. Januar 1996 übersandte die Kommission Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie feststellte, daß sie nicht nach Artikel 34 über die Umsetzung der Richtlinie unterrichtet worden sei, und Deutschland zum Erlaß der erforderlichen Maßnahmen eine Frist von zwei Monaten setzte. In seiner Antwort vom 10. April 1996 führte Deutschland aus, daß, soweit die Richtlinie eine Neufassung der geänderten Richtlinie von 1976 darstelle, sie bereits durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 26. November 1993, die Verordnung über die Vergabebestimmungen für öffentliche Aufträge (Vergabeverordnung — VgV) vom 22. Februar 1994 und die VOL/A vom 3. August 1993 in das deutsche Recht umgesetzt worden sei. Die Umsetzung der neuen Bestandteile der Richtlinie sei im Gange. Der Kommission sei am 29. September 1994 ein Entwurf zur Änderung der VOL/A und der VgV übersandt worden, der aber noch des Beschlusses der Bundesregierung und der Zustimmung des Bundesrates bedürfe. Die unvorhergesehene Verzögerung sei auf die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen.

II — Verfahren vor dem Gerichtshof

5. Da die Kommission keine weitere Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, hat sie am 15. Oktober 1996 gemäß Artikel 169 des Vertrages beim Gerichtshof Klage erhoben auf Feststellung, daß Deutschland gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erlassen oder die Kommission nicht davon unterrichtet hat, und beantragt, Deutschland die Kosten aufzuerlegen. Der Gerichtshof hat mit Zustimmung der Parteien gemäß Artikel 44a seiner Verfahrensordnung beschlossen, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

III — Beurteilung

6. Es steht fest, daß Deutschland nicht alle Maßnahmen erlassen und der Kommission daher auch nicht mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist in vollem Umfang nachzukommen. Insbesondere sind diejenigen Teile der Richtlinie, die über eine bloße Kodifizierung hinausgehen, offenbar mit Ausnahme der geänderten Bestimmung des Begriffes der öffentlichen Auftraggeber, nicht in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann das Versäumnis eines Mitgliedstaats, seine Verpflichtungen, auch derjenigen zur Umsetzung von Richtlinien, zu erfüllen, nicht durch Hindernisse, die sich aus seiner nationalen Verfassung ergeben, gerechtfertigt werden. Zudem wird ein Mitgliedstaat nicht durch die Tatsache, daß eine Richtlinie bei Fehlen von Umsetzungsmaßnahmen unmittelbare Wirkung haben kann, von seiner Verpflichtung zum Erlaß solcher Maßnahmen befreit. Die unmittelbare Wirkung ist, wo sie eintritt, nur eine Folge eines solchen Versäumnisses des Mitgliedstaats und stellt nicht sicher, daß die Richtlinie in vollem Umfang und im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit durch verbindliche nationale Maßnahmen umgesetzt wird.

IV — Ergebnis

7. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, indem sie nicht fristgemäß die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in vollem Umfang nachzukommen, erlassen und der Kommission mitgeteilt hat;

2. der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.