Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.11.1997 – C-144/97
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1997:526
Schlußanträge des Generalanwalts
Georges Cosmas
vom 6. November 1997
1 Mit ihrer nach Artikel 169 EG-Vertrag erhobenen Klage beantragt die Kommission, festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Tierarzneimittel verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2 Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/74/EWG des Rates (nachstehend: Richtlinie) bestimmt:
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
3 Da die Kommission keine Mitteilung der französischen Regierung über die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung erhalten hatte und auch nicht über andere Informationen verfügte, aus denen sich ergeben hätte, daß die Französische Republik ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie erfüllt hatte, forderte sie die französische Regierung mit Schreiben vom 10. Februar 1994 auf, sich zu äußern.
4 Da die Kommission auf dieses Mahnschreiben keine Antwort erhielt, richtete sie am 4. März 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die französische Regierung, in der sie diese aufforderte, binnen zwei Monaten nach Erhalt dieser Stellungnahme alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen.
5 In Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme verwiesen die französischen Behörden darauf, daß ein Gesetzesentwurf und der Entwurf eines Dekrets zur Umsetzung der Richtlinie vorbereitet worden seien.
6 Mit Klageschrift, die am 16. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beantragt, festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, und der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
7 Die Französische Republik bestreitet die ihr von der Kommission vorgeworfene Vertragsverletzung nicht. Sie verweist in ihrer am 26. Mai 1997 eingegangenen Klagebeantwortung nur darauf, daß der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie in der französischen Rechtsordnung aufgrund der kürzlich erfolgten Auflösung der Nationalversammlung durch den Präsidenten der Republik und der Abhaltung vorgezogener Wahlen dem Parlament noch nicht zur Abstimmung habe vorgelegt werden können.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der im EG-Vertrag oder in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
9 Da die Französische Republik die Richtlinie nicht in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung umgesetzt hat, ist die von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung gegeben.
Ergebnis
10 Aufgrund des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor,
festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Tierarzneimittel verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.