Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.11.1997 – C-48/96
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1997:538
Schlußanträge des Generalanwalts
Georges Cosmas
vom 13. November 1997
I — Einleitende Bemerkungen
1 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof um Entscheidung über das von der Firma Windpark Groothusen GmbH und Co. Betriebs KG (im folgenden: Rechtsmittelführerin) eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 1995 (im folgenden: angefochtenes Urteil) ersucht.
2 Das Gericht erster Instanz hat den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 1994, mit der diese es ablehnte, der Rechtsmittelführerin die beantragte Beihilfe im Rahmen des Thermie-Programms für das Jahr 1993 zu gewähren, und den Antrag, die Kommission zum Erlaß einer neuen Entscheidung zu verpflichten, abgewiesen.
II — Sachverhalt
3 Aus dem angefochtenen Urteil (Randnrn. 1 bis 16) ergibt sich folgender Sachverhalt:
4 Der Rat erließ am 29. Juni 1990 die Verordnung (EWG) Nr. 2008/90 betreffend die Förderung von Energietechnologien in Europa (Thermie-Programm)(im folgenden: Thermie-Verordnung). Das Thermie-Programm umfaßt insgesamt siebzehn Anwendungssektoren, zu denen auch die Windenergie gehört.
5 Das Verfahren zur Ermittlung der förderungswürdigen Vorhaben wird gemäß Artikel 8 der Thermie-Verordnung durch die Kommission eingeleitet, die eine Aufforderung zur Einreichung von Vorhaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen muß. Bei der Auswahl von Vorhaben mit einem Gesamtkostenaufwand von mehr als 500000 ECU wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt (im folgenden: Thermie-Ausschuß) und der zu dem ihm von der Kommission vorgelegten Entwurf zu treffender Maßnahmen Stellung nimmt. Stimmen die von der Kommission erlassenen Maßnahmen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses überein, so muß die Kommission sie dem Rat mitteilen. Dieser kann sodann nach Artikel 10 Absatz 1 der Thermie-Verordnung einen von der Entscheidung der Kommission abweichenden Beschluß fassen.
6 Die Kommission veröffentlichte am 16. Juli 1992 eine Mitteilung betreffend die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Vorhaben zur Förderung der Energietechnologien — Programm Thermie — für das Jahr 1993 im Amtsblatt. Sie forderte die Interessenten auf, vor dem 1. Dezember 1992 Vorhaben einzureichen, um ihnen nach einem Auswahlverfahren gegebenenfalls eine finanzielle Unterstützung für 1993 zu gewähren. Sie gab ferner gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Thermie-Verordnung die Sektoren an, denen Priorität eingeräumt werden sollte; dies waren die Bereiche Energieeinsparung, CO2-arme Gebäude und integrierte städtische Verkehrsleitsysteme. Außerdem wies die Kommission darauf hin, daß ein Dokument mit den Einzelheiten des Verfahrens für die Unterbreitung der Vorhaben, den Bedingungen für die Förderungswürdigkeit, den Auswahlkriterien und weiteren wichtigen Informationen bei ihren Dienststellen erhäldich sei.
7 Die Rechtsmittelführerin ist eine Gesellschaft mit dem Zweck, einen Windenergiepark in der Ortschaft Groothusen bei Emden in Deutschland zu errichten und zu betreiben.
8 Am 27. November 1992 stellte die Rechtsmittelführerin bei der Kommission einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe von 1933495 ECU für die Errichtung eines Windparks.
9 Bei der Kommission gingen etwa 700 Vorschläge ein. Die Generaldirektion Energie erstellte im März 1993 ein Dokument, in dem diese Vorhaben bewertet wurden. Die Vorhaben wurden am 5. April 1993 vom Technischen Ausschuß für die Windenergie und am 3. und 4. Juni 1993 vom Thermie-Ausschuß beraten.
10 Am 19. Juli 1993 beschloß die Kommission, für insgesamt 137 Vorhaben eine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Durch dieselbe Entscheidung legte sie eine Reserveliste von 49 Ersatzvorhaben fest. Im Bereich der Wndenergie wurde für 11 der 52 Vorhaben eine finanzielle Unterstützung gewährt; acht Vorhaben wurden auf die Reserveliste gesetzt. Eine kurze Mitteilung über die Entscheidung wurde im Amtsblatt vom 24. Juli 1993 veröffentlicht; wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hatte sie folgenden Wortlaut:
Die Kommission hat vor kurzem wie folgt beschlossen:
Durch das THERMIE-Programm wird eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 129182448 ECU für 137 Vorhaben zur Förderung von Energietechnologien gewährt (Anhang I);
eine Reserveliste von 49 Vorhaben wird festgelegt (Anhang II).
Exemplare der Anhänge I und II sind auf schriftliche Anforderung erhältlich bei:
...
11 Am 5. August 1993 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin mit, daß deren Vorhaben in eine Zusatzliste von Projekten aufgenommen worden [ist], die vor dem 31. Dezember 1993 eine finanzielle Unterstützung erhalten können, wenn ausreichende Haushaltsmittel hierfür bereitgestellt werden, insbesondere falls Vorhaben, für die eine Förderung bereits zugesagt war, nicht zur Durchführung gelangen. Laut einer Anlage zu diesem Schreiben war der Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung für dieses Vorhaben auf 918028 ECU festgesetzt worden. Die Kommission wies außerdem darauf hin, daß die Aufnahme des Vorhabens in die Zusatzliste keine endgültige Zusage ihrerseits bedeute und daß sie die Verantwortung für irgendwelche Folgen ablehne, die aus einer endgültigen Entscheidung, der Rechtsmittelführerin keine finanzielle Unterstützung zu gewähren, entstehen könnten.
12 Mit Fernkopie vom 9. August 1993 ersuchte die Rechtsmittelführerin die Kommission um zusätzliche Informationen sowie um die Genehmigung, mit dem Bau zu beginnen. Daraufhin teilte das Verbindungsbüro des Landes Niedersachsen bei den Europäischen Gemeinschaften der Rechtsmittelführerin mit, daß ihr Vorhaben auf der Reserveliste geführt werde und daß mit einer Entscheidung über eine etwaige finanzielle Unterstützung ab September 1993 zu rechnen sei.
13 Mit Schreiben vom 13. Januar 1994 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin mit, daß für ihr Vorhaben im Jahr 1993 keine finanzielle Unterstützung gewährt werden könne, da die entsprechenden Mittel im Haushaltsplan nicht bereitgestellt worden seien.
14 Auf dieses Schreiben reagierte die Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 9. und 23. Februar 1994, in denen sie ihre Enttäuschung zum Ausdruck brachte und um eine grundsätzliche Überprüfung des Verfahrens und des Bescheids vom 13. Januar 1994 bat. Die Kommission beantwortete diese Schreiben mit Schreiben vom 16. März 1994, in dem sie den Inhalt ihrer Schreiben vom 5. August 1993 und 13. Januar 1994 bestätigte.
15 Unter diesen Umständen hat Windpark am 17. März 1994 Klage erhoben und beantragt, die Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 1994 aufzuheben, die Kommission zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofes erneut zu entscheiden, und der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
16 Die Kommission hat beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen und Windpark die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
17 Gestützt auf die Unterscheidung zwischen der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1993 einerseits und der in dem Schreiben der Kommission an Windpark vom 13. Januar 1994 enthaltenen Entscheidung andererseits erklärte das Gericht die Klage allein für zulässig, soweit sie gegen die letztgenannte Entscheidung gerichtet war (Randnrn. 17 ff.). Das Gericht hat ferner aus den oben wiedergegebenen Gründen die von Windpark geltend gemachten Klagegründe, nämlich 1. Verstoß gegen wesendiche Formvorschriften, da die Entscheidung unzureichend begründet sei, 2. Verletzung von bei der Durchführung des EG-Vertrags anzuwendenden wesentlichen Rechtsnormen, da ihr kein rechdiches Gehör gewährt worden sei, und 3. Ermessensmißbrauch, da ihr Antrag ohne erkennbaren Grund abgelehnt worden sei, zurückgewiesen.
III — Rechtsmittelanträge
18 Die Rechtsmittelführerin hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, das vorliegende Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt und beantragt, 1. das angefochtene Urteil vom 13. Dezember 1995 aufzuheben, 2. die Entscheidungen der Kommission (im folgenden: Rechtsmittelgegnerin), der Rechtsmittelführerin keine Beihilfe aufgrund der Thermie-Verordnung zu gewähren (mitgeteilt durch das Schreiben der Generaldirektion Energie vom 13. Januar 1994, das Schreiben der Generaldirektion Energie vom 5. August 1993 ergänzend), für nichtig zu erklären, 3. die Rechtsmittelgegnerin zu einer Entscheidung zugunsten der Rechtsmittelführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofes zu verurteilen, die auf die Gewährung einer Beihilfe bis zu 918028 ECU hinausläuft, und schließlich 4. der Rechtsmittelgegnerin die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz aufzuerlegen.
19 Die Rechtsmittelgegnerin beantragt, 1.das Rechtsmittel abzuweisen und 2. der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
IV — Rechtsmittelgründe
20 Die Rechtsmittelführerin macht sechs Rechtsmittelgründe geltend, nämlich 1. Verletzung des Anspruchs auf umfassenden Rechtsschutz, 2. fehlerhafte Anwendung von Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages betreffend den Zeitpunkt des Beginns der Klagefrist, 3. Verstoß gegen die in Artikel 190 aufgeführte Pflicht der Kommission zur Begründung ihrer Entscheidung, 4. Verletzung des Anspruchs der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör, 5. Ermessensmißbrauch und 6. Verstoß gegen die Artikel 175 Absatz 3, 173 Absatz 4 und 176 des Vertrages.
A — Verletzung des Anspruchs auf umfassenden Rechtsschutz
21 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil müsse aufgehoben werden, weil das Gericht ihren grundrechtlichen Anspruch auf umfassenden Rechtsschutz verletzt habe. Das Gericht habe zu Unrecht die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1993 über die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von insgesamt 129182448 ECU für 137 Vorhaben zur Förderung von Energietechnologien (Anhang I) und die Festlegung einer Reserveliste von 49 Vorhaben (Anhang II) einerseits von der im Schreiben vom 13. Januar 1994 enthaltenen Entscheidung andererseits unterschieden (vgl. Randnr. 22 des angefochtenen Urteils). Infolge dieser Unterscheidung habe das Gericht die Klage im wesentlichen nur insoweit geprüft, als diese sich gegen die Entscheidung vom 13. Januar 1994 gerichtet habe, sie hingegen als verspätet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung vom 19. Juli 1993 gerichtet habe, mit dem Ergebnis, daß die hiergegen vorgebrachten Nichtigkeitsgründe nicht geprüft worden seien und die Rechtsmittelführerin damit rechtsschutzlos geblieben sei.
22 Das Gericht hat entschieden (Randnr. 23), die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1993 sei hinsichtlich der Prüfung und Auswahl der im Rahmen des Thermie-Programms im Jahr 1993 zu fördernden Vorhaben eine endgültige Entscheidung. Ende 1993 habe keine erneute Prüfung der Vorhaben mehr stattgefunden; in diesem Stadium sei es nur noch um die Frage gegangen, ob noch verfügbare Mittel vorhanden gewesen seien oder ob alle Vorhaben, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt geworden sei, durchgeführt worden und deshalb die Haushaltsmittel erschöpft gewesen seien. Das Gericht hat ferner festgestellt (Randnr. 23), selbst wenn sich die Kommission in ihrem Schreiben an die Rechtsmittelführerin vom 5. August 1993 die Möglichkeit vorbehalten habe, nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel auf ihre Entscheidung zurückzukommen, ändere dies nichts an seiner Feststellung, daß zu diesem Zeitpunkt das Vorhaben der Rechtsmittelführerin nicht zu den 137 akzeptierten Vorhaben gehört habe und deren Antrag auf finanzielle Unterstützung der Sache nach abgelehnt worden sei.
23 Somit stellen die beiden — im angefochtenen Urteil dargestellten und zutreffend beurteilten — Entscheidungen der Kommission, nämlich erstens ihre Entscheidung vom 19. Juli 1993 über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für 137 Vorhaben zur Förderung von Energietechnologien, zu denen das Vorhaben der Rechtsmittelführerin nicht gehörte, und zweitens ihre in der Mitteilung vom 13. Januar 1994 enthaltene Entscheidung, zwei voneinander zu unterscheidende Entscheidungen der Kommission dar.
24 Da die Rechtsmittelführerin nach den getroffenen Feststellungen vom Inhalt der ersten Entscheidung, also der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1993, am 5. August 1993 Kenntnis erlangt hat, wie später noch zu zeigen sein wird, ist die von ihr am 17. März 1994 erhobene Klage verspätet.
25 Das Gericht hat somit zu Recht festgestellt, daß es zwei verschiedene Entscheidungen der Kommission gibt und daß die Klagen nur gegen die zweite, im Schreiben vom 13. Januar 1994 enthaltene Handlung zulässig erhoben wurde, dagegen verspätet war, soweit sie gegen die Entscheidung vom 19. Juli 1993 gerichtet war, mit der ihr Antrag auf finanzielle Unterstützung ihres Vorhabens der Sache nach abgelehnt worden war. Folglich ist das gegenteilige Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen, während der Rechtsmittelgrund, soweit die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten durch den Gerichtshof begehrt wird, als unzulässig zurückzuweisen ist.
26 Zurückzuweisen ist ferner die Behauptung der Rechtsmittelführerin, daß die Kommission nur eine Beihilfe bis zu 918028 ECU zu gewähren bereit sei, und zwar aus zwei Gründen. Zum einen betrifft dies nämlich die Würdigung tatsächlicher Gegebenheiten des zu prüfenden Falles, wie diese schon vom Tatsachengericht festgestellt wurden, und zum anderen hat das Gericht ausdrücklich das Gegenteil festgestellt, wie die Kommission zu Recht vorträgt. So hat das Gericht in Randnummer 8 festgestellt: Am 5. August 1993 teilte die Kommission der Klägerin mit, daß deren Vorhaben in eine Zusatzliste von Projekten aufgenommen worden [ist], die vor dem 31. Dezember 1993 eine finanzielle Unterstützung erhalten können, wenn ausreichende Haushaltsmittel hierfür bereitgestellt werden, insbesondere falls Vorhaben, für die eine Förderung bereits zugesagt war, nicht zur Durchführung gelangen. Laut einer Anlage zu diesem Schreiben war der Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung für dieses Vorhaben auf 918028 ECU festgesetzt worden. Die Kommission wies außerdem darauf hin, daß die Aufnahme des Vorhabens in die Zusateliste keine endgültige Zusage ihrerseits bedeute und daß sie die Verantwortung für irgendwelche Folgen ablehne, die aus einer endgültigen Entscheidung, der Klägerin keine finanzielle Unterstützung zu gewähren, entstehen könnten.
27 Aus der zitierten Randnummer 8 ergibt sich eindeutig, daß die Rechtsmittelführerin seit dem 5. August 1993 Kenntnis vom etwaigen Ausbleiben der Mittel hatte und sich gegen diese für ihre Interessen nachteilige Entscheidung wenden mußte. Die Rechtsmittelführerin wiederholt mit diesem Vorbringen also lediglich bereits vor dem Gericht vorgebrachte tatsächliche Behauptungen, die für nicht stichhaltig befunden wurden, und begehrt in der Sache deren erneute Prüfung, was im Rechtsmittelverfahren nicht statthaft ist.
28 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.
B — Fehlerhafte Anwendung von Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages
29 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages fehlerhaft angewandt. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Kommission durch ihre Entscheidung vom 19. Juli 1993 den Beihilfeantrag vollständig abgelehnt habe, sei die Frist für die Klageerhebung, die schließlich am 17. März 1994 erfolgt sei, gewahrt worden. Zur Stützung dieses Vorbringens verweist sie im übrigen darauf, daß die Ausführungen des Gerichts einen Widerspruch aufwiesen, und zwar zwischen den Randnummern 9 und 28.
30 Die Rechtsmittelführerin erinnert daran, daß sie, wie in Randnummer 9 des angefochtenen Urteils festgestellt, mit Fernkopie vom 9. August 1993 um zusätzliche Informationen ersucht habe. Die Kommission habe darauf nicht geantwortet. Die Kommission hätte dieser Fernkopie entnehmen müssen, daß die Rechtsmittelführerin die genaue Bedeutung der Mitteilung vom 5. August 1993 nicht verstanden habe, so daß sie hierauf hätte antworten müssen, um ihr den Inhalt der betroffenen Entscheidung zu vermitteln. Die erste Antwort der Kommission sei das Schreiben vom 13. Januar 1994 gewesen, das die Frist für die Anfechtung der Entscheidung in Lauf gesetzt habe.
31 Da die erlassene Entscheidung im übrigen weder veröffentlicht noch der Rechtsmittelführerin mitgeteilt worden sei, habe die Klagefrist mit Erlangung der Kenntnis von der Entscheidung durch das Schreiben vom 13. Januar 1994 begonnen. Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages sei eng auszulegen, so daß es dafür, daß die Klagefrist zu laufen beginne, nicht auf die Möglichkeiten ankomme, die die individuell betroffene Person habe, die Handlung kennenzulernen, sondern auf die tatsächliche Kenntniserlangung von einer solchen Handlung. Es entspreche rechtsstaadichen Grundsätzen, nicht von der betroffenen Person zu verlangen, daß sie sich darum bemühe, die Entscheidung und deren Begründung zu erforschen, sondern vielmehr, dieser Person auf ihren Antrag die Entscheidung mitzuteilen.
32 Ich komme nunmehr zur Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte Anwendung des Artikels 173 Absatz 5 des Vertrages vorliegt, d. h. welcher der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Frist für die Anfechtung der Entscheidung der Kommission war.
33 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, daß in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen kann, zu dem der Betroffene genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung erlangt, so daß er sein Klagerecht ausüben kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes [obliegt] es in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt,... binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern.
34 Angesichts dieser ständigen Rechtsprechung hat das Gericht meines Erachtens keinen Rechtsfehler begangen, als es feststellte, daß die Rechtsmittelführerin seit August 1993 Kenntnis von den Umständen hatte, was sie dazu hätte veranlassen müssen, tätig zu werden, da sie wußte, daß ihr Vorhaben in eine Reserveliste aufgenommen worden war und daß dies keine Zusage von Seiten der Kommission bedeutete (Randnr. 8).
35 Was das Vorhandensein einander widersprechender Randnummern im angefochtenen Urteil angeht, besteht meines Erachtens, wie von der Kommission zutreffend bemerkt, keinerlei Widerspruch zwischen den Randnummern 9 und 28 des angefochtenen Urteils. In Randnummer 28 stellte das Gericht fest, daß die Klägerin nicht die Gelegenheit genutzt hat, den vollständigen Wortlaut der Entscheidung, ihr Vorhaben von den 137 Vorhaben auszuschließen, die zur Förderung zugelassen worden waren, oder individuelle Erläuterungen hierzu anzufordern.
36 Das Gericht führte aus (Randnr. 9), mit Fernkopie vom 9. August 1993 habe die Klägerin die Kommission um zusätzliche Informationen ersucht, nicht jedoch um Mitteilung des gesamten Wortlauts der Entscheidung vom 19. Juli 1993; sie habe weder auf die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgte Mitteilung reagiert, noch habe sie individuelle Erläuterungen zu den Gründen verlangt, aus denen ihr Vorhaben in eine Reserveliste (Zusatzliste) aufgenommen worden sei und finanzielle Beihilfe nur hätte erhalten können, wenn ausreichende Haushaltsmittel hierfür bereitgestellt werden, insbesondere falls Vorhaben, für die eine Förderung bereits zugesagt war, nicht zur Durchführung gelangen. Das Gericht stellt ferner ausdrücklich fest (Randnr. 9), daß die Klägerin die Kommission um zusätzliche Informationen sowie um die Genehmigung, mit dem Bau zu beginnen, ersuchte. Obwohl die Rechtsmittelführerin also vom Bestehen der Entscheidung vom 19. Juli 1993 wußte, die angeblich ihre Interessen verletzte, ersuchte sie nicht um Mitteilung dieser Entscheidung.
37 Folglich ist auch hinsichtlich dieses Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrunds das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil enthalte einander widersprechende Gründe, als unbegründet zurückzuweisen.
38 Demzufolge ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
C — Verstoß gegen die Begründungspflicht
39 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, der Haushaltsplan 1993 habe sich für das Thermie-Programm auf 174000000 ECU belaufen. Von diesen hätten 129000000 ECU für die Durchführung von Vorhaben auf dem Gebiet der Energietechnologien zur Verfügung gestanden. Die Rechtsmittelführerin verweist sodann auf die Einleitung des Thermie-Berichts, aus der sich ergebe, daß im Jahr 1993 139 Projekte mit insgesamt 140000000 ECU bezuschußt und für begleitende Maßnahmen 34000000 ECU aufgewendet worden seien. Da mit der Entscheidung vom 19. Juli 1993 rund 129000000 ECU für 137 Projekte zur Verfügung gestellt worden seien, seien rund 11000000 ECU bereitgestellt worden, die nicht gezielten Maßnahmen zugute gekommen seien.
40 Ferner werde in der Einleitung des Thermie-Berichts keine Unterscheidung zwischen Vorhaben der Verbreitung im Sinne von Artikel 2 und gezielten Vorhaben im Sinne von Artikel 4 der Thermie-Verordnung gemacht. Weder im Verfahren vor dem Gericht noch im Haushaltsplan sei eine derartige Unterscheidung getroffen worden. Jedenfalls hätte die Kommission, selbst wenn die nach dem 19. Juli 1993 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für gezielte Vorhaben verwendet worden wären, diese Vorhaben mit demjenigen der Rechtsmittelführerin vergleichen müssen, um eine Entscheidung zu treffen, und ihre Auswahlentscheidung begründen müssen.
41 Die Begründungserwägungen der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1993, mit der der Antrag der Rechtsmittelführerin insgesamt abgelehnt worden sei, seien weiterhin nicht bekannt, so daß die Aufhebung der Entscheidung gerechtfertigt sei. Das Schreiben der Kommission vom 13. Januar 1994 gebe nicht den gesamten Wortlaut der Entscheidung der Kommission wieder, und ihre Begründung damit, daß die Haushaltsmittel erschöpft seien, sei unzutreffend, da die Kommission bis zum 31. Dezember 1993 10817552 ECU für einige gezielte Vorhaben zur Verfügung gestellt habe. Das Gericht hätte daher die Auffassung vertreten müssen, daß die im Schreiben vom 13. Januar 1994 enthaltene Entscheidung nicht mit Gründen versehen gewesen sei.
42 Zur Stützung ihres Vorbringens, die Behauptung der Kommission, sämtliche nach dem 19. Juli 1993 noch zur Verfügung stehenden Mittel für das Thermie-Programm seien für einige gezielte Vorhaben vergeben worden, sei falsch, verweist die Rechtsmittelführerin auf die Erklärung des Kommissionsmitglieds Papoutsis gegenüber dem Europäischen Parlament vom 29. April 1996.
43 Da sich aus dem Thermie-Bericht außerdem ergebe, daß die Kommission, abweichend von der Entscheidung vom 19. Juli 1993, aus dem Bereich der Windenergie vier Vorhaben der Reserveliste, also keine gezielten Vorhaben, mit einem Gesamtbetrag von 2189356 ECU ohne Beteiligung des Thermie-Ausschusses gefördert habe, habe das Gericht fälschlich angenommen, daß dieser Betrag zu den für gezielte Vorhaben bewilligten Beträgen gehöre.
44 Angesichts der Mitteilung von Herrn Papoutsis an das Europäische Parlament habe das Schreiben vom 13. Januar 1994 eine Mitteilung der Entscheidung vom 13. Dezember 1993 an die Rechtsmittelführerin dargestellt; diese Entscheidung sei jedoch nicht in das Verfahren eingeführt worden. Daher sei der Vorwurf der fehlenden Begründung und des fehlenden Ermessensgebrauchs auch im Hinblick auf die Entscheidung vom 13. Dezember 1993 begründet.
45 Ich werde das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum vorliegenden Rechtsmittelgrund der Reihe nach prüfen, eingeteilt in drei Gruppen. Zunächst prüfe ich ihr Vorbringen betreffend den Umfang der der Kommission obliegenden Begründungspflicht bei Erlaß der Entscheidung vom 13. Januar 1994 und dann die Anwendung der maßgeblichen Vorschriften durch das Gericht. Anschließend prüfe ich, ob ein Rechtsirrtum hinsichtlich der Anwendung der Thermie-Verordnung durch das Gericht vorliegt, das sich auf gezielte Vorhaben bezieht, die gefördert wurden, und schließlich prüfe ich, ob das Gericht bei der Darstellung der tatsächlichen Umstände und der Beurteilung eines wesendichen tatsächlichen Vorbringens einen Fehler begangen hat, der eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen müßte.
a) Umfang der Begründungspflicht
46 Der Rechtsmittelgrund betreffend einen Verstoß gegen die Begründungspflicht ist nur begründet, wenn er gegen das angefochtene Urteil des Gerichts gerichtet ist, nicht aber gegen die streitige Maßnahme der Kommission. Allerdings ist bei der Prüfung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes, wie bereits im vorangegangenen Abschnitt ausgeführt, der Umfang der Pflicht zur vollständigen und richtigen Begründung der angefochtenen Entscheidung der Kommission zu untersuchen. Hierzu läßt sich folgendes sagen.
47 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 190 des Vertrages die Handlungen der Organe der Gemeinschaft mit Gründen zu versehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung muß die durch Artikel 190 vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaßt sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich außerdem, daß nicht verlangt werden kann, daß in der Begründung eines Rechtsakts die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand des Rechtsakts sind, wenn dieser sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung hält, zu der er gehört.
48 Es entspricht ferner ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß ... die Begründung einer beschwerenden Entscheidung dem Gerichtshof die Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglichen und die Angaben enthalten [muß], die der Betroffene für die Beurteilung der Frage benötigt, ob die Entscheidung begründet ist oder nicht. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag betroffene Personen an Erläuterungen haben können.
49 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die bloße Beteiligung an einem Unterstützungsprogramm wie dem Thermie-Programm durch Stellung eines entsprechenden Antrags für den Antragsteller keinerlei Recht oder auch nur vorteilhafte Stellung in bezug auf die Gewährung der finanziellen Unterstützung begründet, unter der Voraussetzung, daß das für jeden Fall vorgesehene Auswahlverfahren vollständig durchgeführt worden ist und daß der Antrag objektiv und unparteiisch geprüft worden ist. Dasselbe gilt für den Fall der Ablehnung eines solchen Antrags, die die Stellung, in der er sich befindet, unberührt läßt. Dies hat natürlich Auswirkungen auf die Pflicht zu einer ausreichenden Begründung. Die Erfüllung dieser Pflicht setzt voraus, daß der Bewerber davon unterrichtet wird, daß sein Vorhaben geprüft worden ist, und daß diesbezüglich eine Entscheidung im Rahmen des vorgesehenen Verfahrens ergangen ist. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, diese Begründung hätte auch die Gründe angeben müssen, aus denen andere Vorhaben dem ihren vorgezogen worden seien, entbehrt jeglicher Grundlage. Unter diesem Gesichtspunkt weist das angefochtene Urteil somit keinen Fehler auf, der seine Aufhebung rechtfertigen würde.
50 Die Verpflichtung zur vollständigen Begründung der ursprünglich vor dem Gericht zulässigerweise angefochtenen Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 1994 ist meines Erachtens auch deswegen erfüllt, weil es in der vorliegenden Rechtssache um ein Auswahlverfahren mit einer großen Zahl von Teilnehmern geht, in dessen Rahmen die Auswahlkriterien den Betroffenen von vornherein bekannt waren. Überdies war an dem Verfahren zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung ein Beratender Ausschuß (der Thermie-Ausschuß) beteiligt, der eine positive Stellungnahme zur finanziellen Unterstützung einiger weniger Vorhaben abgeben mußte, die Kommission mußte diese Stellungnahme gemäß der Thermie-Verordnung (Artikel 10 Absatz 1) grundsätzlich berücksichtigen, und die Ergebnisse des Verfahrens wurden veröffentlicht, was eine individuelle, detaillierte Begründung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf finanzielle Unterstützung überflüssig macht. Dies nimmt ihnen natürlich nicht das Recht, nach den Ergebnissen des Auswahlverfahrens zu fragen, in Übereinstimmung mit der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Mitteilung.
51 Aufgrund dessen bin ich der Auffassung, daß das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es entschied (Randnr. 45), daß die Mitteilung der Kommission an die Rechtsmittelführerin vom 13. Januar 1994 eine ordnungsgemäße und ausreichende Begründung enthält, indem sie auf die Erschöpfung der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Finanzmittel verweist, so daß das Vorhaben der Rechtsmittelführerin nicht subventioniert werden konnte. Somit hat es das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin, das diese darauf gestützt hatte, daß die Begründung unzureichend sei, zu Recht als unbegründet zurückgewiesen, soweit es das Schreiben vom 13. Januar 1994 betraf.
b) Fehlerhafte Anwendung der Thermie-Verordnung
52 Die Kommission führt hierzu aus, die vier Vorhaben, die abweichend von der Entscheidung vom 19. Juli 1993 gefördert worden seien, seien nach Stellungnahme des Thermie-Ausschusses auf die Reserveliste gesetzt worden und sähen, anders als das Vorhaben der Rechtsmittelführerin, das Zusammenwirken von mindestens zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen unabhängigen Unternehmen vor. Sie hätten daher nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Thermie-Verordnung Vorrang genossen. Der Umstand, daß es sich bei dem Vorhaben der Rechtsmittelführerin um ein Vorhaben der Verbreitung gehandelt habe, habe seine Förderung aus den für gezielte Vorhaben vorgesehenen, übriggebliebenen Mitteln nicht zugelassen. Im übrigen ergebe sich die Unterscheidung zwischen Vorhaben, die nach den Artikeln 2 und 4 der Thermie-Verordnung gefördert würden, aus der Verordnung selbst, und es stehe außer Zweifel, daß das Vorhaben unter einen von ihnen falle.
53 Der Entscheidung vom 13. Dezember 1993, die gezielte Vorhaben betroffen habe, sei eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für ein gezieltes Vorhaben zur Heißgasreinigung vorausgegangen. Die Entscheidung habe 12653339 ECU für die Durchführung von gezielten Vorhaben zur Verfügung gestellt. Da das Vorhaben der Rechtsmittelführerin ein Verbreitungsvorhaben gewesen sei, sei es nicht bezuschußt worden.
54 Das Gericht führt hierzu aus (Randnr. 44): Bei der im Schreiben vom 13. Januar 1994 enthaltenen Entscheidung ging es für die Kommission nur noch um die Frage, ob noch verfügbare Haushaltsmittel vorhanden waren oder ob alle Vorhaben, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt worden war, durchgeführt worden und deshalb die Haushaltsmittel erschöpft waren. Zwar standen im Juli 1993, nachdem die Entscheidung über die Finanzierung bestimmter Vorhaben getroffen worden war, im Haushaltsplan noch Finanzmittel für das Thermie-Programm zur Verfügung; diese Mittel wurden jedoch, wie die Kommission vorgetragen hat, in den letzten Monaten des Jahres 1993 für einige gezielte Vorhaben bewilligt, so daß Ende 1993 keine Mittel mehr zur Verfügung standen.
55 Aufgrund all dessen bin ich der Ansicht, daß keine fehlerhafte Anwendung einer Vorschrift des materiellen Rechts (der Thermie-Verordnung) vorliegt, da das Gericht sich auf die Unterscheidung zwischen gezielten Vorhaben, für die schließlich finanzielle Unterstützung gewährt worden ist, und anderen Vorhaben bezieht, die — wie dasjenige der Rechtsmittelführerin — keine gezielten Vorhaben waren. Das gegenteilige Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
c) Sachverhaltsirrtum
56 Was zunächst die Bezugnahme der Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung auf die Erklärung des Kommissionsmitglieds Papoutsis angeht, kann diese meines Erachtens nicht berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob diese Erklärung zu den von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Schriftstücken gehört und ob das Parlament im April 1996 eine besondere Sitzung zum Thermie-Programm durchgerührt hat, da die Kommission beides in Abrede stellt. Sie kann — obwohl es sich um eine neue, nachträglich eingetretene Tatsache handelt, die erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird — insbesondere deswegen nicht berücksichtigt werden, weil die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Prüfung der Beurteilung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens durch das Gericht beschränkt sind. Im übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.
57 Das diesbezügliche Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist daher unzulässig.
58 Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, es habe ein nicht vergebener Betrag von 10817552 ECU zur Verfügung gestanden. Dieser Betrag werde im Urteil des Gerichts nicht ausdrücklich erwähnt, doch habe dieses ihn möglicherweise berücksichtigt, als es festgestellt habe (Randnr. 44), daß noch verfügbare Beträge vorhanden gewesen seien. Meines Erachtens genügt es nicht, daß dieser Betrag im Urteil nicht genannt wurde, um festzustellen, daß das Urteil des Gerichts den Sachverhalt falsch darstellt, so daß dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen ist, da es die Würdigung von Tatsachen betrifft, die nicht der Kontrolle des Rechtsmittelgerichts unterliegt.
59 Die Rechtsmittelführerin macht schließlich geltend, das angefochtene Urteil enthalte keine Angaben über das Schicksal ihres Schreibens an die Kommission vom 9. August 1993, weil es eine Antwort tatsächlich nicht gegeben habe. Ebensowenig habe das Gericht angegeben, aus welchen Gründen und in welcher Höhe die Kommission einen Betrag von 10817552 ECU für einige Vorhaben bewilligt habe und warum sie der Rechtsmittelführerin nicht die im Schreiben von 5. August 1993 festgesetzte Summe von 918028 ECU gewährt habe.
60 Wie die Kommission zu Recht anrührt, hat das Gericht festgestellt (Randnrn. 7 und 24 des angefochtenen Urteils), daß eine summarische Mitteilung betreffend die Entscheidung vom 19. Juli 1993 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und der Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 5. August 1993 mitgeteilt worden ist.
61 Im Lichte der vorangegangenen Untersuchung bin ich der Auffassung, daß auch dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerin keinen Fehler des angefochtenen Urteils begründet, der in der unterlassenen Prüfung eines wesentlichen tatsächlichen Vorbringens bestehen würde, das, wenn ihm tatsächlich zu folgen wäre, ihrem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen würde; das Vorbringen ist daher zurückzuweisen. Anderenfalls würde man zu einer neuen Sachprüfung gelangen, was gegen die Grundsätze des Rechtsmittelverfahrens verstoßen würde.
62 Aufgrund dessen ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
D — Verletzung des Anspruchs der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör
63 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, es gehöre zu den zentralen grundrechtlichen Vorschriften, daß jedem, der von einer Entscheidung individuell und unmittelbar betroffen werde, rechtliches Gehör in der Weise zu gewähren sei, daß er zu den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten Stellen nehmen könne, die zu seinem Nachteil berücksichtigt worden seien und auf die die streitige Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags gestützt worden sei. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes trägt die Rechtsmittelführerin vor, der Anspruch auf rechtliches Gehör müsse unabhängig von etwaigen praktischen Schwierigkeiten gewährt werden.
64 Das Gericht habe der Kommission zu Unrecht gestattet, auf die Anhörung der Betroffenen in einem Subventionsverfahren zu verzichten, dessen Bedingungen vorher veröffentlicht worden seien, so daß sich die Betroffenen selbst ein Bild machen könnten, ob die Förderungsbedingungen erfüllt seien, um einen entsprechenden Antrag zu stellen.
65 Nach den Feststellungen des Tatsachengerichts sei das Vorhaben der Rechtsmittelführerin in die Reserveliste aufgenommen worden und habe die Förderungsbedingungen ebenso erfüllt wie die anderen 137 Vorhaben, die schließlich ausgewählt worden seien. In der mündlichen Verhandlung hat die Rechtsmittelführerin ausgeführt, sie hätte die Gründe, die die Kommission dazu veranlaßt hätten, ihr Vorhaben zu unterstützen, darlegen können, wenn die Kommission ihr rechtliches Gehör gewährt hätte.
66 Das Gericht habe eine falsche Beurteilung vorgenommen, als es die von der Rechtsmittelführerin erhobene Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör deswegen als unbegründet angesehen habe, weil diese keine weiteren Informationen angefordert habe (Randnr. 49 des angefochtenen Urteils), obwohl es in Randnummer 9 festgestellt habe, daß mit Fernkopie vom 9. August 1993 zusätzliche Informationen nachgefragt worden seien.
67 Schließlich habe das Gericht zu Unrecht den Umstand nicht gewürdigt, daß die Kommission in der Zeit zwischen dem 19. Juli und dem 31. Dezember 1993 10817552 ECU für gezielte Vorhaben vergeben habe, wozu die Rechtsmittelführerin hätte angehört werden müssen.
68 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin wirft die Frage auf, inwieweit der Anspruch auf rechtliches Gehör den Betroffenen vor Erlaß der Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für einige Vorhaben unter Ausschluß anderer Vorhaben zu gewähren ist, wie sich diese Frage auch im Rahmen der finanziellen Unterstützung durch das Thermie-Programm stellt.
69 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin kann jedoch meines Erachtens die rechtliche Gültigkeit der Randnummern 48 bis 50 des angefochtenen Urteils — wie von der Kommission zu Recht hervorgehoben — nicht erschüttern.
70 Was den Rechtsmittelgrund der Verletzung des Anspruchs der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör angeht, hat das Gericht diesen mit folgender Begründung zurückgewiesen (Randnr. 48): Die Kommission hat das Verfahren für die Einreichung von Vorhaben, die für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Thermie-Programms in Betracht kommen, in der Informationsbroschüre erklärt, auf die in der im Amtsblatt vom 16. Juli 1992 veröffentlichten Mitteilung hingewiesen wurde, in der Interessenten zur Einreichung ihrer Vorhaben aufgefordert wurden... In dieser Broschüre heißt es:.Nachdem die Vorlage erfolgt ist, sollten die Antragsteller der Kommission keine weiteren Informationen mehr zusenden, wenn sie nicht von den Kommissionsdienststellen eigens dazu aufgefordert werden. Es entspricht im übrigen dem System der finanziellen Unterstützungsprogramme, daß die Bewerber um eine solche Unterstützung während des Auswahlverfahrens in der Regel nicht mehr gehört werden, da dieses Verfahren auf der Grundlage der von den Antragstellern eingereichten Unterlagen durchgeführt wird. Diese Verfahrensweise ist in einer Situation, in der Hunderte von Anträgen bewertet werden müssen, angemessen und stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
71 Das Gericht hat weiter ausgeführt (Randnr. 49): Da die Klägerin weder nach der Veröffentlichung der Mitteilung über die Entscheidung der Kommission, eine finanzielle Unterstützung für 137 Vorhaben zu gewähren, noch nach Erhalt des Kommissionsschreibens vom 5. August 1993 zusätzliche Erläuterungen von der Kommission angefordert hat, war diese nicht verpflichtet, der Klägerin vor der Versendung ihres Schreibens vom 13. Januar 1994 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Auch insoweit ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechdiches Gehör zu verneinen.
72 Diese Einschätzung des Tatsachengerichts ist rechtmäßig, da in einem Verwaltungsverfahren mit einer großen Zahl von Teilnehmern, bei dem es wie im vorliegenden Fall um die Gewährung einer finanziellen Unterstützung ging, keinerlei Verpflichtung bestand, dem interessierten Unternehmen (hier der Rechtsmittelführerin) Gelegenheit zu geben, im einzelnen seine Auffassung darzulegen. Das fragliche Verfahren ist nämlich nicht zum Nachteil einer Person, hier der Rechtsmittelführerin, die an der Ausschreibung teilgenommen hat, eingeleitet worden, und die getroffene Entscheidung ist nicht aufgrund bestimmter, auf ihr Verhalten abstellender Kriterien ergangen, sondern auf der Grundlage von Bewerbungsunterlagen, die sie selbst eingereicht hatte.
73 Im Rahmen eines Verfahrens wie desjenigen nach der Thermie-Verordnung kann die Nichtgewährung einer finanziellen Unterstützung an ein Unternehmen im übrigen keine wesentliche Verletzung seiner Interessen darstellen, und beeinträchtigt, genauer gesagt, auch nicht eine für die Rechtsmittelführerin entstandene günstige Rechtsstellung, so daß das Organ, das die Entscheidung erläßt, ihr als Betroffenem Gelegenheit zur Stellungnahme geben müßte.
74 Dieses Ergebnis ist meines Erachtens schließlich auch durch den Umstand bedingt, daß die Ablehnung des Antrags auf finanzielle Unterstützung lediglich verhindert, daß die durch die Stellung des Antrags auf finanzielle Unterstützung begründete bloße Erwartung zu einem Vollrecht auf Gewährung der Subvention erstarkt — dessen Verletzung unweigerlich die Beachtung des erwähnten Grundsatzes erforderlich machen würde. Die Ablehnung eines derartigen Antrags führt somit nicht zur Entstehung einer für den betroffenen Unternehmer nachteiligen Rechtslage und verletzt ihn nicht in der genannten Weise derart, daß das Organ, das die Entscheidung erläßt, ihm als Betroffenem Gelegenheit zur Stellungnahme geben müßte.
75 Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich der vorhegende Fall meines Erachtens klar von dem Sachverhalt, der zum Erlaß des Urteils des Gerichts vom 6. Dezember 1994 und anschließend zu dem aufgrund des gegen das Urteil des Gerichts eingelegten Rechtsmittels ergangenen und von der Rechtsmittelführerin angeführten Urteils des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P (Kommission/Lisrestal u. a.) geführt hat. Da gerade der Ausgangspunkt falsch gewählt ist, kann die dortige Lösung nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden, und einen Fehler in dem angefochtenen Urteil halte ich daher nicht für nachgewiesen.
76 In der Rechtssache C-32/95 P (Kommission/Lisrestal u. a.) hat der Gerichtshof, genauer gesagt, festgestellt, daß die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muß, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt... Dieser Grundsatz gebietet es, daß die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen. Somit muß die Kommission jedesmal, wenn sie eine Kürzung der zunächst gewährten finanziellen Unterstützung beabsichtigt, dem Berechtigten Gelegenheit geben, zu den Gesichtspunkten, auf die bei der Begründung der Entscheidung über die Kürzung der finanziellen Unterstützung zu seinem Nachteil abgestellt wird, nutzbringend Stellung zu nehmen.
77 Wie das Gericht zutreffend ausführt (Randnr. 50), war der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall keine finanzielle Unterstützung bewilligt worden, da sie nur in eine Reserveliste möglicher Empfänger einer finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft aufgenommen worden war.
78 Aufgrund dessen ist der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
E — Ermessensmißbrauch
79 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin im wesentlichen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es die Entscheidung der Kommission nicht für nichtig erklärt habe, obwohl diese ermessensmißbräuchlich ergangen sei und die Kommission ihre Abwägungsbefugnis mißbräuchlich ausgeübt habe.
80 Im einzelnen macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe fehlerhaft angenommen, die Beurteilung ihres Vorhabens durch die Kommission sei korrekt gewesen, da diese der Stellungnahme des Thermie-Ausschusses gefolgt sei. Dieser Ausschuß habe getagt, bevor die Entscheidung vom 19. Juli 1993 ergangen sei. Da das Gericht die Prüfung der vor diesem Zeitpunkt liegenden Vorgänge jedoch für unzulässig erklärt habe, hätte es prüfen müssen, ob die Vergabe von Mitteln an andere Bewerber durch die Kommission in der Zeit vom 19. Juli bis 31. Dezember 1993 rechtsmißbräuchlich gewesen sei. Da diese Gelder für gezielte Vorhaben vergeben worden seien (Randnr. 44 des angefochtenen Urteils) und nicht für Vorhaben der Reserveliste, sei der Thermie-Ausschuß nicht beteiligt gewesen. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin liegt ein Ermessensmißbrauch vor, da die Kommission keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Ermessensausübung vorgetragen habe, obwohl ihr ein weites Ermessen eingeräumt sei. Der vorliegende Rechtsmittelgrund beziehe sich somit darauf, daß das Gericht gegen den Grundsatz verstoßen habe, daß ein Ermessensmißbrauch vorliege, wenn Ermessen ausgeübt werden müsse, es aber keine Ermessensabwägung gebe.
81 Selbst wenn die Kommission sich der Beschlußfassung des Thermie-Ausschusses angeschlossen habe, könne man nicht behaupten, daß dieser seine Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen habe oder daß, falls das Ermessen korrekt ausgeübt worden sei — was nicht festgestellt worden sei —, keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.
82 Das Gericht habe ferner rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es nicht erkannt habe, daß die unabhängigen technischen Sachverständigen der Kommission, die das Vorhaben auf die Reserveliste gesetzt hätten (Randnr. 56 des angefochtenen Urteils), als abhängige mitgliedstaatliche Beamte sich von nationalen Wirtschaftsinteressen hätten leiten lassen können.
83 Das Gericht hat insoweit festgestellt (Randnr. 58): ... die Klägerin [hat] in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nichts zum Nachweis dafür vorgetragen, daß die Beurteilung ihres Vorhabens durch die Kommission im Zusammenwirken mit dem Thermie-Ausschuß offensichtlich fehlerhaft oder ermessensmißbräuchlich war.
84 Ich beginne mit zwei Feststellungen. Erstens ist das Gericht zu Recht davon ausgegangen, daß nur die Klage gegen die im Schreiben vom 13. Januar 1994 enthaltene Entscheidung zulässig war, wie bereits festgestellt worden ist. Zweitens hat es festgestellt, daß die diesbezüglichen Beweismittel, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hätten hinreichend bestimmt sein müssen, um klar erkennen zu lassen, daß die Kommission zum einen bei der Ausübung ihrer Befugnisse ermessensmißbräuchlich gehandelt habe, nämlich ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken, und zum anderen ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, nicht zur richtigen Zeit und nicht in der richtigen Form vorgelegt wurden.
85 Meines Erachtens ist die Vorlage dieser Beweismittel im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht möglich, da dies zur erneuten Prüfung der Angelegenheit in der Sache führen und damit die Grenzen der Rechtsmittelkontrolle überschreiten würde.
86 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
F — Verstoß gegen die Artikel 175 Absatz 3, 173 Absatz 4 und 176 des Vertrages
87 Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen die Artikel 175 Absatz 3, 173 Absatz 4 und 176 des Vertrages verstoßen, indem es die zwischen den auf diese Artikel gestützten Klagen bestehenden Unterschiede außer acht gelassen habe.
88 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, über ihren am 27. November 1992 gestellten Antrag auf eine auf 918028 ECU begrenzte Beihilfe habe die Kommission nicht rechtswirksam entschieden. Daher könne sie Klage gemäß Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages erheben. Der Gerichtshof müsse darauf abstellen, daß die Entscheidung vom 19. Juli 1993 die Förderungsfähigkeit des Vorhabens der Rechtsmittelführerin bestätige, da es auf die Reserveliste gesetzt worden sei. Es stehe ferner fest, daß der Kommission im zweiten Halbjahr 1993 noch eine Summe von 10817552 ECU zur Verfügung gestanden habe, die nicht auf Vorhaben der Reserveliste verteilt worden sei. Folglich müsse der Gerichtshof feststellen, daß die Kommission eine Entscheidung zu treffen habe, und die Gesichtspunkte nennen, die diese Entscheidung leiten müßten.
89 Ich habe bereits vorgeschlagen, alle anderen Rechtsmittelgründe als unzulässig bzw. unbegründet zurückzuweisen. Daher ist eine Prüfung der etwaigen Auswirkungen eines Aufhebungsurteils überflüssig.
90 Ich möchte lediglich darauf hinweisen, daß das Gericht bei seiner Zurückweisung des entsprechenden Antrags der Rechtsmittelführerin (Randnr. 61) einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes folgte, als es in in bezug auf den von der Rechtsmittelführerin bei ihm gestellten Antrag, das beklagte Gemeinschaftsorgan zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofes erneut zu entscheiden, entschied, daß es nicht befugt [ist], im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle gegenüber den Organen Anordnungen zu treffen. Es stellte zu Recht fest: Es ist Sache der betreffenden Verwaltung, die Maßnahmen zur Durchführung eines auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteils zu ergreifen.
91 Somit ist auch der letzte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
V — Vorschlag
92 Aufgrund all dessen schlage ich dem Gerichtshof vor:
1. Das Rechtsmittel zurückzuweisen und
2. der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.