Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.01.1998 – C-351/96
Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1998:10
Schlußanträge des Generalanwalts
Nial Fennelly
vom 15. Januar 1998
I — Einführung
1 Der Gerichtshof wird in diesem Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de cassation um Auslegung des Begriffes dieselben Parteien in Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens gebeten. Fraglich ist, ob im Zusammenhang mit einer vor einem französischen Gericht erhobenen Klage eines Versicherers wegen großer Haverei und einer früheren, gegen den Versicherungsnehmer gerichteten und vor einem niederländischen Gericht erhobenen Klage auf Feststellung, daß eine solche Verpflichtung nicht besteht, eine anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne von Artikel 21 gegeben ist. Die eigentliche Frage ist demnach, ob der Versicherte und sein Versicherer als dieselbe Partei anzusehen sind.
II — Der rechtliche und tatsächliche Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens
A — Die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens
2 Titel II des Übereinkommens betrifft die Zuständigkeit. Während der 1. Abschnitt allgemeine Vorschriften enthält, beinhalten der 2. bis 9. Abschnitt verschiedene besondere Bestimmungen zur Ergänzung dieser allgemeinen Vorschriften.
3 Der 8. Abschnitt trägt die Überschrift Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren und umfaßt die Artikel 21 bis 23. Vor seiner Änderung durch das Übereinkommen von San Sebastian hatte Artikel 21 des Übereinkommens folgenden Wortlaut:
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.
Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann die Entscheidung aussetzen, wenn der Mangel der Zuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird.
4 Für Klagen, die im Zusammenhang stehen, bestimmt Artikel 22 des Übereinkommens, daß das später angerufene Gericht seine Entscheidung aussetzen kann. Klagen werden als im Zusammenhang stehend angesehen, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
5 Titel III des Übereinkommens betrifft Anerkennung und Vollstreckung. Im Einklang mit der generellen Zielsetzung des Übereinkommens enthält Artikel 26 den allgemeinen Grundsatz, daß die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen ... in den anderen Vertragsstaaten anerkannt werden, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Allerdings führt Artikel 27 enumerativ einige Gründe auf, aus denen eine solche Anerkennung verweigert werden kann. Für den vorliegenden Fall ist nur Nummer 3 möglicherweise von Bedeutung:
3.wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist.
B — Sachverhalt und Verfahren vor dem vorlegenden Gericht
6 Die Firma Consolidated Metallurgical Industries (nachfolgend: CMI) beauftragte Herrn Velghe, eine Ladung Ferrochrom mit dem Schiff Sequana von Rotterdam in den Niederlanden nach Garlinghem-Aire-la-Lys in Frankreich zu verfrachten. Nachdem das Schiff Leck geschlagen hatte, erlitt es in den Binnengewässern der Niederlande in der Frühe des 4. August 1989 Schiffbruch, doch konnte der Kapitän es offenbar vorher aus der Hauptfahrrinne hinausmanövrieren. Die Firma Drouot Assurances SA (nachfolgend: Firma Drouot), der Versicherer des Schiffes (oder Schiffskaskos), ließ das Schiff auf eigene Kosten wieder flottmachen und ermöglichte so die Bergung der Ladung der CMI. Die Firma Drouot erhob am 11. und 13. Dezember 1990 beim Tribunal de commerce Paris Klage gegen die CMI, die Firma Protea Assurance (nachfolgend: Firma Protea, eine südafrikanische Gesellschaft), über die die Ladung versichert war, sowie die Vertretung der Firma Protea in Europa, das Groupement d'intérêt économique (GIE) Réunion européenne (nachfolgend: GIE) auf Zahlung von 99485,53 HFL, was dem Betrag entsprach, der vom Dispacheur als Anteil der CMI und der Firma Protea an der großen Haverei festgesetzt worden war. Die CMI und die Firma Protea erhoben jedoch unter Hinweis auf eine Klage, die sie zuvor am 31. August 1990 gegenHerrn Walbrecq und Herrn Velghe vor der Arrondissementsrechtbank (Bezirksgericht) Rotterdam angestrengt hatten, gegen die französische Klage die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit. Aus den Akten und den Erklärungen gegenüber dem Gerichtshof ergibt sich, daß die CMI und die Firma Protea mit der niederländischen Klage die Feststellung begehrten, daß sie keinen Beitrag zu der großen Haverei zu leisten hätten. Dieser negative Feststellungsantrag, der anscheinend nicht hätte gestellt werden können, wenn die Klage in Frankreich erhoben worden wäre, wurde hilfsweise zu dem Antrag gestellt, die Haftung des Herrn Velghe für den Unfall festzustellen, weil dieser es als Kapitän zugelassen habe, daß das Schiff infolge seiner Überladung in Rotterdam seeuntauglich geworden sei.
7 Die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit wurde vom Tribunal de commerce am 11. März 1992 mit der Begründung zurückgewiesen, die Parteien der beiden Klagen seien nicht identisch bzw. die Firma Drouot sei nicht Partei des niederländischen Rechtsstreits und die Herren Velghe und Walbrecq seien nicht Parteien in dem vor dem Tribunal de commerce anhängigen Verfahren. Nach Auffassung des Tribunal de commerce waren außerdem die in den beiden Verfahren zu klärenden Streitfragen nicht identisch. Die Beklagten haben Berufung bei der Cour d'appel Paris eingelegt.
8 Dem Urteil der Cour d'appel zufolge machten die CMI und die Firma Protea vor diesem Gericht geltend, der Gegenstand der beiden Klagen sei identisch und die Firma Drouot sei nur deshalb nicht Partei in dem niederländischen Rechtsstreit, weil die niederländischen Verfahrensvorschriften es nicht zuließen, daß der Versicherer Beteiligter sei. In ihrem Urteil vom 29. April 1994 vertrat die Cour d'appel die Auffassung, es sei unstrittig, daß die niederländischen Verfahrensvorschriften einem Versicherungsunternehmen nicht ermöglichten, in einem Rechtsstreit Beteiligter zu sein, in den sein Versicherungsnehmer verwickelt sei. Nachdem sie dargelegt hatte, daß die niederländische Klage einen weiteren Klagegegenstand habe (weil sie einen die Haftung des Eigners für die Seeuntauglichkeit des Schiffes betreffenden Klageantrag einschloß), stellte sie fest, daß diese Klage gleichwohl den Streitgegenstand der französichen Klage mitumfasse. Außerdem war sie der Meinung, die Firma Drouot könne in dem niederländischen Rechtsstreit vermittelt durch den Versicherungsnehmer als Partei angesehen werden. Folglich wurde der Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit stattgegeben.
9 Die Firma Drouot legte Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation ein und machte in erster Linie geltend, die Cour d'appel hätte der Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht stattgeben dürfen, denn weder handele es sich um Rechtsstreitigkeiten derselben Art, noch stünden in den beiden Verfahren dieselben Parteien gegenüber; außerdem sei das umstrittene Urteil mit Artikel 21 des Übereinkommens unvereinbar.
10 Die Cour de cassation ist der Auffassung, das bei ihr eingelegte Rechtsmittel betreffe die Auslegung des Begriffes dieselben Parteien in Artikel 21 des Übereinkommens sie hat deshalb beschlossen, dem Gerichtshof gemäß Artikel 1 bis 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 über die Auslegung des Übereinkommens folgende Frage vorzulegen:
Liegt insbesondere unter Berücksichtigung des autonomen Begriffes dieselben Parteien, der in Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verwendet wird, ein Fall der internationalen Rechtshängigkeit im Sinne dieses Übereinkommens vor, wenn der Versicherer eines Schiffes, das Schiffbruch erlitten hat, bei einem Gericht eines Vertragsstaats eine Klage mit dem Ziel erhoben hat, von dem Eigentümer und dem Versicherer der Ladung, die sich an Bord befunden hatte, die Kosten für das Wiederflottmachen des Schiffes als Beitrag zur großen Haverei teilweise erstattet zu erhalten, dieser Eigentümer und dieser Versicherer aber zuvor bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats eine Klage gegen den Eigner und den Charterer des Schiffes auf Feststellung erhoben haben, daß sie keinen Beitrag zur großen Haverei zu leisten hätten, und wenn das später angerufene Gericht zur Begründung dafür, daß es sich trotz des Hindernisses der fehlenden formalen Identität der Parteien in den beiden Rechtsstreitigkeiten für unzuständig erklärt, feststellt, daß das im Verfahren vor dem zuerst angerufenen Gericht anwendbare Verfahrensrecht die Möglichkeit für einen Versicherer beschränkt, an einem Rechtsstreit beteiligt zu sein, in den sein Versicherungsnehmer verwickelt ist, und daß daher der Schiffsversicherer in dem zuerst anhängig gemachten Verfahren tatsächlich ebenfalls, und zwar vermittelt durch den/die Versicherungsnehmer, beteiligt sei?
III — Erklärungen
11 Die Firma Drouot, die Französische Republik und die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben und mündliche Ausführungen gemacht. Außerdem haben die GIE und die Bundesrepublik Deutschland schriftliche Erklärungen eingereicht, während die CMI und die Firma Protea gemeinsame mündliche Erklärungen abgegeben haben. Die Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
12 In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Firma Drouot ausgeführt, auf die Flußschiffahrt auf Rhein und Mosel seien die allgemeinen Seerechtsvorschriften anwendbar; danach sei durch den Versicherungsvertrag mit der Firma Drouot mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung lediglich der Schiffskasko gedeckt. Die Schiffsversicherung umfasse nur die Haftung für Schäden, die von dem Schiff einem anderen Schiff bzw. im Hafen oder am Fluß gelegenen Einrichtungen zugefügt worden seien. Die Firma Drouot hat außerdem geltend gemacht, die seerechtliche Regelung der großen Haverei (vgl. unten, Nrn. 17 bis 19) finde auf die Schiffahrt auf Rhein und Mosel Anwendung. Gestützt auf die Rechtsprechung zu Artikel 21 des Übereinkommens hat die Firma Drouot vorgetragen, es könne keine anderweitige Rechtshängigkeit vorliegen, sofern nicht in beiden Verfahren dieselben Parteien beteiligt seien. Die in Artikel 21 genannten Kriterien müßten gegenüber den ihnen verwandten Begriffen der jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten autonom ausgelegt werden. Sowohl das Urteil als auch die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Tatry stützten die Auffassung, daß eine anderweitige Rechtshängigkeit nur vorliege, wenn zwischen den Parteien in den beiden Verfahren eine völlige Übereinstimmung bestehe. In der mündlichen Verhandlung hat die Firma Drouot geltend gemacht, die Parteien müßten, um identisch zu sein, ein gemeinsames Interesse oder zumindest einen gemeinsamen Rechtsstandpunkt haben; davon könne im Hinblick auf ihre angebliche Vertretung durch Herrn Velghe in dem niederländischen Verfahren keine Rede sein. Sie trägt vor, als Schiffskaskoversicherer stehe sie nicht für die vermutete allgemeine Haftung des Schiffseigners ein. In ihren schriftlichen Erklärungen vertritt die Firma Drouot die Auffassung, der Status einer Person als Partei vor einem angeblich zuerst angerufenen Gerichts müsse durch das Recht des Ortes bestimmt werden, an dem die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit erhoben worden sei, d. h. im vorliegenden Fall durch das französische Recht. Schließlich macht die Firma Drouot noch geltend, sie habe unabhängig von der Tatsache, daß sie weder aus eigenem Willen noch gegen ihren Willen Partei in dem niederländischen Verfahren sei, kein Interesse an dieser Klage, da sie als Versicherer der Sequana ungeachtet einer eventuellen Haftung für das Eintreten des Unfalls verpflichtet sei, Herrn Velghe seinen Beitrag zur großen Haverei zu erstatten.
13 Die CMI und die Firma Protea haben in ihren mündlichen Ausführungen erstens geltend gemacht, die Firma Drouot sei nicht lediglich, wie behauptet, Versicherer des Schiffes, sondern auch der persönlichen Haftpflicht des Kapitäns und Eigners, nämlich des Herrn Velghe. Zweitens hat der Prozeßbevollmächtigte der CMI und der Firma Protea ausgeführt, seine Mandanten hätten anfänglich in Frankreich vor dem Tribunal de commerce Béthune (dem Wohnsitz von Herrn Velghe) gegen Herrn Velghe und die Firma Drouot gemeinschaftlich Klage erhoben; in diesem Verfahren habe die Firma Drouot geltend gemacht, die Klage gegen sie hätte in Rotterdam erhoben werden müssen. Daraufhin hätten die CMI und die Firma Protea das niederländische Verfahren in die Wege geleitet, aber die Firma Drouot wegen der angeblich bestehenden niederländischen Verfahrensvorschriften, nach denen der Versicherer in Verfahren gegen seinen Versicherungsnehmer nicht Partei sein könne, nicht geladen. Zur Auslegung von Artikel 21 des Übereinkommens haben die CMI und die Firma Protea erklärt, die wichtigste Erwägung sei, daß miteinander unvereinbare Entscheidungen von Gerichten verschiedener Vertragsstaaten vermieden würden. Sie haben sich insbesondere auf das Urteil Gubisch bezogen, in dem der Gegenstand zweier Klagen, die auf der einen Seite die Aufhebung eines Vertrages, auf der anderen Seite dessen Erfüllung betrafen, als identisch angesehen wurde.
14 Die Französische Republik hat vorgetragen, die Eigenständigkeit der gemäß Artikel 21 des Übereinkommens erforderlichen Voraussetzungen für das Vorhegen einer anderweitigen Rechtshängigkeit würde ausgehöhlt, wenn die Besonderheiten des Prozeßrechts eines Vertragsstaates maßgeblich dafür wären, ob es sich um dieselben Parteien handele. Dabei sei vor allem das Recht des Versicherungsnehmers auf Verteidigung oder rechtliches Gehör zu berücksichtigen. Ein Versicherer werde in nationalen Verfahren nicht durch seinen Versicherungsnehmer vertreten. Er werde in Prozessen, in die sein Versicherungsnehmer verwickelt sei, nicht zugelassen, um seine eigenen Argumente vorzutragen oder seine Position zu verteidigen; außerdem stimmten die Rechte und Interessen eines Versicherers oft nicht mit denen seines Versicherungsnehmers überein. Demzufolge könnten, auch wenn man Versicherer und Versicherungsnehmer als identisch ansähe, die Verteidigungsrechte von Versicherungsunternehmen nur dann wirksam gewährleistet werden, wenn Artikel 21 des Übereinkommens in dem Sinne ausgelegt werde, daß er für eine erfolgreiche Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit voraussetze, daß die angeblich in beiden Klagen beteiligten Parteien darin tatsächlich als Hauptparteien aufträten.
15 Auch die Bundesrepublik Deutschland weist auf die Bedeutung einer autonomen Auslegung hin, tritt aber für einen weiten Begriff derselben Parteien ein, damit miteinander unvereinbare Entscheidungen nach Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens vermieden werden. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen den Begriffen anderweitige Rechtshängigkeit und Rechtskraft; Parteien eines zweiten Verfahrens, die nicht formal identisch mit den in einem ersten Verfahren beteiligten Parteien seien, sollten nur als dieselben angesehen werden, soweit sie von der Bindungswirkung des Urteils des zuerst angerufenen Gerichts erfaßt würden, so daß die Gefahr miteinander unvereinbarer Urteile bestünde, wenn der Einrede nicht stattgegeben würde. Hierbei sollte das als zweites angerufene Gericht zu der Feststellung, ob das Urteil des ersten Gerichts gegenüber Dritten in Rechtskraft erwachsen sein könne, das materielle Recht oder das Prozeßrecht des zuerst angerufenen Gerichts wie auch die eigenen Rechtsvorschriften heranziehen. Schließlich müsse sichergestellt werden, daß Artikel 21 in einer Weise angewandt werde, die die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes berücksichtige. So müsse es, wenn einer Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit stattgegeben, die erste Klage aber abgewiesen werde, der Partei, deren zweite Klage von der Einrede betroffen gewesen sei, später möglich sein, ihre Klage vor dem zweiten Gericht wiederaufzunehmen
16 Die Kommission räumt ein, daß die vorgelegte Frage nur auf den Begriff dieselben Parteien abzielt, trägt aber vor, die beiden Klagen seien so anzusehen, als hätten sie dieselbe Grundlage und denselben Gegenstand. Zur Frage der Identität der Parteien führt die Kommission aus, die vorgelegte Frage werfe das neue Problem auf, ob Artikel 21 des Übereinkommens einem Gericht, bei dem die Einrede der Rechtshängigkeit geltend gemacht werde, erlaube, über die im Verfahren vor dem zuerst angerufenen Gericht erfolgte förmliche Identitätsfeststellung der Parteien hinauszugehen. Der Begriff dieselben Parteien müsse aus ihrer Sicht eng ausgelegt werden. Neben der Notwendigkeit, die Eigenständigkeit dieses Begriffes gegenüber den Gesetzen der Mitgliedstaaten in Bereichen wie z. B. dem gesetzlichen Rechtsübergang zu bewahren, gebe es verschiedene andere Gründe, die gegen die Gleichstellung eines Versicherers mit seinem Versicherungsnehmer sprächen. Die Interessen eines Versicherungsnehmers und die eines Versicherers seien nicht notwendig identisch; einer effektiven Rechtspflege sei nicht damit gedient, daß der Versicherer den Ausgang einer ersten Reihe von Verfahren abwarten müsse, in denen er nicht Partei sei, wenn er mit einer anderen Klage z. B. geltend machen wolle, ein gesetzlicher Rechtsübergang habe in Wirklichkeit nicht stattgefunden. Nach Auffassung der Kommission wird dieser Ansatz durch den Wortlaut von Artikel 21 gestützt, der auf dieselben Parteien Bezug nehme und nicht etwa auf andere Parteien, die Rechte oder Pflichten aus den Rechten oder Pflichten der gegenwärtigen Parteien herleiten könnten. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Kommission die Praktikabilität des von Deutschland vorgeschlagenen Ansatzes in Frage gestellt: Wenn das später angerufene Gericht verpflichtet wäre, systematisch die bindende Wirkung eines möglichen Urteils des zuerst angerufenen Gerichts festzustellen, bevor es einer Einrede stattgebe, würde die praktische Anwendung des Begriffes der anderweitigen Rechtshängigkeit in Artikel 21 übermäßig kompliziert.
IV — Sachprüfung
A — Einführung
17 Die strittige Forderung in dem französischen Verfahren betrifft einen Beitrag zur großen Haverei. Obwohl, worauf Frankreich zu Recht hinweist, der Gerichtshof nicht gebeten wird, zu prüfen, ob eine Ähnlichkeit zwischen dieser Anspruchsgrundlage und der in dem niederländischen Verfahren geltend gemachten bestehe, bin ich der Auffassung, daß es dennoch hilfreich wäre, die Rechtsnatur einer Forderung auf Leistung eines Beitrags zur großen Haverei zu untersuchen. Ich denke, ein kurzer Überblick über die Besonderheiten der Lehre von der großen Haverei ist für die Anwendung des Begriffes der Identität der Parteien nach Artikel 21 des Übereinkommens nützlich.
B — Der Begriff der großen Haverei
18 Der Begriff der großen Haverei ist grundlegend sowohl für das von der Firma Drouot in Frankreich eingeleitete Verfahren wie auch für den Hilfsantrag der Firma Protea und der CMI in dem niederländischen Verfahren. Es handelt sich um einen sehr alten Begriff aus dem Seerecht. Sein Ursprünge lassen sich bis zum Seerecht von Rhodos zurückverfolgen und er findet sich später auch im römischen Recht wieder; er bedeutet, daß der Eigentümer einer Ladung, die zur Rettung des Schiffes über Bord geworfen wurde (jactus factus levandae navis gratia), seinen Verlust verteilen kann, indem er vom Eigner des Schiffes und anderen Eigentümern der Ladung einen Beitrag fordern kann. Im Laufe der Zeit erfaßte dieser Begriff auch Forderungen, die auf anderen Schadensarten oder Ausgaben zur Vermeidung von Schäden beruhten. Heutzutage findet er seinen Niederschlag in der Praxis im allgemeinen durch Aufnahme der York-Antwerpen-Regeln in Frachtverträge und Seeversicherungspolicen. Diese Regeln, die seit der Verabschiedung der ersten Internationalen Vorschriften über die große Haverei im Jahre 1864 in York regelmäßig geändert worden sind, sind anscheinend durch ein Gesetz aus dem Jahre 1967 im französischen Recht in Kraft getreten. Das Schiffsunglück, das zu den vor den französischen und niederländischen Gerichten umstrittenen Forderungen geführt hat, ereignete sich allerdings nicht auf See, sondern in einem Teil des Wasserstromsystems von Rhein und Mosel. Der Prozeßbevollmächtigte der Firma Drouot hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, daß nach einem Gesetz von 1895, das während der Zeit der Angliederung des Elsaß an Deutschland verabschiedet worden sei, auf die Schiffahrt auf Rhein und Mosel Seerecht Anwendung findet. Im vorliegenden Fall sind die in dem Chartervertrag speziell für anwendbar erklärten Regeln diejenigen des Rheins, von Antwerpen und von Rotterdam; dort ist die große Haverei, wie sich aus den Akten ergibt, definiert als Schäden und Ausgaben, die zur Rettung eines Schiffes und seiner Ladung vor gemeinsamen Gefahren eingetreten bzw. vernünftigerweise getätigt worden sind.
19 Kernpunkt des Begriffes der großen Haverei ist deshalb, daß die an einem gemeinsamen Handelsgeschäft Beteiligten zu dem Schaden oder Verlust eines der Beteiligten, der zugunsten aller einen Schaden erlitten oder, im weiteren Sinne, zur Vermeidung von Verlusten angemessene Ausgaben getätigt hat, billigerweise einen Beitrag leisten sollen. Versicherer des Schiffskaskos und der Ladung werden als Beteiligte angesehen und können einen Beitrag zur großen Haverei fordern oder hierzu verpflichtet werden. Eine Forderung auf einen Beitrag zur großen Haverei wird deshalb nicht notwendig von einem Versicherer erhoben.
20 Dieses Ergebnis hat meines Erachtens Auswirkungen auf die Frage der Parteifähigkeit von Herrn Velghe (und von Herrn Walbrecq) vor dem niederländischen Gericht. Es trifft zu, daß ein Versicherer, der seine Verbindlichkeiten gegenüber seinem Versicherungsnehmer vollständig erfüllt hat, unter bestimmten Umständen im Wege der Rechtsnachfolge tatsächlich in die Fußstapfen des Versicherungsnehmers treten kann, um Forderungen (einschließlich der Forderung auf einen Beitrag zur großen Haverei) gegenüber Dritten zu verfolgen. Dieses Recht kann je nach den einschlägigen Gesetzen entweder im Namen des Versicherungsnehmers oder vom Versicherer im eigenen Namen ausgeübt werden, aber nur zur Geltendmachung der Rechte des Versicherungsnehmers und nach Zahlung. Dies trifft für die niederländische Klage eindeutig nicht zu; es trifft auch für die französische Klage nicht zu, in der die Forderung der Firma Drouot nicht auf dem Übergang irgendwelcher Rechte des Herrn Velghe beruht, sondern auf ihrem eigenen Havariegrosseanspruch. Die genaue Rechtsnatur der vor dem niederländischen Gericht anhängigen Klage ist nur mittelbar bekannt; es besteht aber Übereinstimmung, daß sie als ein Element den negativen Feststellungsantrag umfaßt, daß die CMI und die Firma Protea nicht verpflichtet sind, einen Beitrag zur großen Haverei zu leisten. Es ist demnach in dem besonderen Kontext einer Havariegrosseforderung schwierig nachzuvollziehen, wie die dem ersten Anschein nach nicht vorhandene Identität zwischen Herrn Velghe und der Firma Drouot in einer Interessenidentität aufgehen könnte.
21 Es gibt allerdings andere Probleme praktischer Art, die für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei so anzusehen ist, als vertrete sie im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens ihre Versicherer, angesprochen werden müssen. Das Gericht des Vertragsstaats, in dem die anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne von Artikel 21 des Übereinkommens geltend gemacht wird, und das über eine frühere Klage unterrichtet ist, die zwischen denselben Parteien in einem anderen Vertragsstaat anhängig sein soll, wird zu dem Ergebnis kommen müssen, daß ein Versicherungsnehmer, eine in einem anderen Vertragsstaat namentlich benannte Partei, als dieselbe Partei wie sein Versicherer anzusehen ist. Zunächst wird das Gericht die Beziehung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer untersuchen müssen. Es ist bekannt, daß Streitigkeiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ganz verschiedene Formen annehmen können. Ich werde nur einige nennen. Ob überhaupt eine Police besteht, kann strittig sein; wenn ihre Existenz nachgewiesen oder zugestanden ist, kann ihre Wirksamkeit wegen arglistiger Täuschung, falscher Angaben oder unterlassener Mitteilung bestritten werden; ihre Geltung für den fraglichen Schaden kann ebenso zweifelhaft sein wie der Umfang des Schadens, die Beweismittel hierfür oder der Zahlungszeitpunkt. Sogar im vorliegenden Fall besteht ein Rechtsstreit zwischen der CMI und der Firma Protea auf der einen und der Firma Drouot auf der anderen Seite (allerdings, soweit mir bekannt, nicht zwischen der Firma Drouot und Herrn Velghe) über den Deckungsumfang der Versicherungspolice der Firma Drouot. In meiner Überlegung müßte das zweite nationale Gericht möglicherweise alle diese potentiell komplexen Fragen anhand des in dem anderen oder sogar in einem dritten Vertragsstaat geltenden Rechts lösen.
22 Der Schlüssel zur Frage der Anwendbarkeit von Artikel 21 des Übereinkommens ist ein Vergleich zwischen der Eigenschaft, in welcher die Firma Drouot die Forderung auf einen Beitrag zur großen Haverei vor dem französischen Gericht geltend macht, und der Eigenschaft von Herrn Velghe vor dem niederländischen Gericht. Die Firma Drouot hat ihre Forderung in ihrer Eigenschaft als Beteiligte an dem Geschäft, bei dem ein Schaden entstanden ist, geltend gemacht. Sie hat diese Forderung nicht stellvertretend für Herrn Velghe erhoben. In der Tat wäre es zumindest überraschend, wenn der Eigner eines gesunkenen Schiffes eine Forderung gegen den Eigentümer der beschädigten Ladung geltend machen würde, es sei denn, sie wäre auf große Haverei, d. h. einen Schaden gestützt. Im vorliegenden Fall scheint Herr Velghe an der Bergung des Schiffes nicht beteiligt gewesen zu sein und wird deshalb kaum einen solchen Schaden erlitten haben.
23 Folglich besteht, wenn man die Problematik ausschließlich im Zusammenhang mit der vorliegenden Forderung auf einen Beitrag zur großen Haverei sieht, keine solche Interessenübereinstimmung zwischen der Firma Drouot und Herrn Velghe, die es, selbst wenn dies möglich wäre, rechtfertigen würde, über die namendichen und tatsächlichen Unterschiede in ihrer Identität hinwegzusehen, um sie als dieselbe Partei zu behandeln.
C — Dieselben Parteien
24 Als die Cour d'appel im vorliegenden Fall der Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit stattgab, hat sie sich zur Bestimmung der Identität der Parteien in dem niederländischen Verfahren auf einen Grundsatz gestützt, der nach ihrer Meinung zum Prozeßrecht der Niederlande gehört. Es wird zwar zu Recht darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen des Übereinkommens von der Cour d'appel nicht zur Sprache gebracht worden sind. Nichtsdestoweniger ist deren Betrachtungsweise nach meiner Auffassung mit den Urteilen Gubisch und Tatry nicht vereinbar, in denen der Gerichtshof unmißverständlich festgestellt hat, daß die in Artikel 21 des Übereinkommens für eine erfolgreiche Rechtshängigkeitseinrede festgelegten materiellen Voraussetzungen als autonom verstanden werden müssen. Diese materiellen Voraussetzungen stellen eine wohldurchdachte Auswahl dar und untersagen implizit die Möglichkeit, den Begriff der anderweitigen Rechtshängigkeit so heranzuziehen, wie er in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten verwendet wird. Die Anwendung des Begriffes des Übereinkommens dieselben Parteien kann meines Erachtens nicht vom Bestehen und von der Tragweite des niederländischen Rechtsgrundsatzes abhängen, auf den sich die Cour d'appel gestützt hat, da dies die Berücksichtigung des Rechts des zuerst angerufenen Gerichts bedeuten würde.
25 Als nächstes ist zu ermitteln, was sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Hinblick auf den autonomen Begriff des Übereinkommens dieselben Parteien ergibt. Das Urteil Zeiger ist nicht einschlägig, da es lediglich die Verfahrensformalitäten für den Zeitpunkt betraf, zu dem von der Erhebung einer Klage bei einem Gericht ausgegangen werden kann. In seinem Urteil Gubisch war der Gerichtshof mit einer Situation befaßt, die dadurch gekennzeichnet war, daß eine Partei, nachdem sie vor einem Gericht erster Instanz Klage auf eine in einem internationalen Kaufvertrag vereinbarte Leistung erhoben hat, von der anderen Partei in einem anderen Vertragsstaat wegen Feststellung der Unwirksamkeit oder Auflösung desselben Vertrags verklagt wird. Der Gerichtshof stellte fest, daß die in Artikel 21 aufgestellten Voraussetzungen abschließend seien; dieser finde nämlich Anwendung, wenn die Parteien der beiden Prozesse dieselben sind und wenn beide Klagen wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht worden sind. Sodann vertrat er unter Umständen, in denen die vorliegende Frage der Parteiidentität nicht zur Diskussion stand, die Auffassung, daß der Begriff desselben Gegenstands nicht auf die formale Identität der beiden Klagen beschränkt werden kann. Daß der Gerichtshof sich eindeutig von der Notwendigkeit leiten ließ, miteinander unvereinbare Urteile zu vermeiden, ergibt sich unzweifelhaft aus seiner Feststellung, daß unter den in jenem Fall gegebenen Umständen
zweifellos ... die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung, durch die die Verurteilung zur Erfüllung eines Vertrags ausgesprochen wird, im ersuchten Staat abgelehnt würde, wenn eine Entscheidung eines Gerichts dieses Staates vorläge, die die Unwirksamkeit oder die Auflösung desselben Vertrags ausspricht. Ein solches Ergebnis, das die Wirkung jeder gerichtlichen Entscheidung auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkte, liefe den Zielen des Übereinkommens zuwider, das auf eine Verstärkung des Rechtsschutzes innerhalb der gesamten Gemeinschaft und eine Erleichterung der Anerkennung der in jedem Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in jedem anderen Vertragsstaat gerichtet ist.
26 Die CMI und die Firma Protea haben ausgehend vom Urteil Gubisch für eine weite und flexible Auslegung des Begriffes derselbe Anspruch und darüber hinaus des Begriffes dieselben Parteien plädiert, wie diese Begriffe in Artikel 21 des Übereinkommens verwendet werden. Es trifft zu, daß der Gerichtshof im Urteil Gubisch entschieden hat, daß der Begriff derselbe Gegenstand, den er eigentlich unter Bezugnahme auf die anderen Sprachfassungen in die englische Fassung hineininterpretiert hatte, nicht auf die formale Identität der beiden Klagen beschränkt werden kann. Im konkreten Fall wandte er diese Schlußfolgerung auf die beiden Klagen an, von denen eine auf die Erfüllung, die andere auf die Aufhebung oder Auflösung desselben Vertrages gerichtet war. Damit maß er der in Artikel 27 Absatz 3 des Übereinkommens u. a. zum Ausdruck kommenden Zielsetzung, unvereinbare Entscheidungen zwischen denselben Parteien zu verhindern, und der Frage, wie es zu solchen Entscheidungen kommen könne, wenn zwischen den widerstreitenden Forderungen eine formale Identität bestehen müsse, damit einer Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit stattgegeben werden könne, große Bedeutung bei. Diese Schlußfolgerung ist allerdings nicht gleichermaßen auf den Begriff dieselben Parteien anwendbar, da das Urteil auf der Annahme beruht, daß zwischen den Parteien ungeachtet möglicher Unterschiede in den Klagegegenständen Identität besteht. Weder das Urteil noch der Wortlaut von Artikel 21, noch der Zweck des Übereinkommens erfordern in diesem Fall eine flexible Haltung. Eher das Gegenteil ist der Fall. Nach meiner Auffassung sind Entscheidungen nur dann miteinander unvereinbar, wenn sie gegensätzlich und in Verfahren zwischen denselben Parteien ergangen sind.
27 Das Urteil in der Rechtssache Tatry bestätigt diese Auffassung und zeichnet sich dadurch aus, daß es die Frage der Parteiidentität, allerdings nicht auf eine so eindeutige Art und Weise wie im vorliegenden Fall, aufgeworfen hat. Der Gerichtshof hatte zu untersuchen, ob das Übereinkommen auf einen Fall anwendbar sein könnte, in dem zwei Klagen denselben Anspruch betreffen und einige, aber nicht alle Parteien dieselben sind, in dem also zumindest einer der Kläger und einer der Beklagten des ersten Verfahrens auch zu den Klägern und Beklagten des zweiten Verfahrens gehört und umgekehrt. Der Gerichtshof schloß sich zunächst dem Vorschlag des Generalanwalts an, daß die Identität der Parteien unabhängig von ihrer jeweiligen Stellung in den beiden Verfahren zu verstehen ist, so daß der Kläger des ersten Verfahrens Beklagter des zweiten Verfahrens sein kann. Unter Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck des Artikels 21, Parallelverfahren zu verhindern, stellte der Gerichtshof fest, daß Artikel 21 dahin auszulegen ist, daß er als Voraussetzung für die Verpflichtung des später angerufenen Gerichts, sich für unzuständig zu erklären, verlangt, daß die Parteien in beiden Verfahren identisch sind. Daraus folgt, daß dieses Erfordernis eng auszulegen ist.
28 Der Gerichtshof hat dementsprechend in der Rechtssache Tatry entschieden, daß in Fällen, in denen die Parteien teilweise mit Parteien eines früher anhängig gemachten Verfahrens übereinstimmen, ... Artikel 21 das später angerufene Gericht ... nur insoweit [verpflichtet], sich für unzuständig zu erklären, als die Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits auch Parteien des vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats früher anhängig gemachten Verfahrens sind. Ich stimme dem Vorbringen der Kommission zu, wonach die Anwendung von Artikel 21 nicht davon abhängig sein kann, daß das Gericht, vor dem die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit erhoben worden ist, die wirkliche Parteieigenschaft von Parteien vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats untersucht.
29 Deshalb meine ich, daß der Begriff dieselben Parteien wörtlich und streng auszulegen ist. Der Gerichtshof hat das Wort identisch benutzt. Dies bedeutet, daß die Parteien in den beiden Verfahren nicht nur buchstäblich dieselbe natürliche oder juristische Person sein müssen, sondern daß sie aus derselben Rechtsposition heraus auftreten müssen. Insbesondere kann jemand, der aus eigenem Recht und zu seinem eigenen Nutzen klagt, offenkundig nicht jemandem gleichgestellt werden, der in reiner Stellvertretereigenschaft klagt oder verklagt wird, wie z. B. als gesetzlicher Vertreter eines Verstorbenen oder eines Geschäftsunfähigen oder in irgendeinem anderen der zahlreichen Fälle, in denen jemand rechtlich dazu berufen sein kann, juristische Personen oder deren Gläubiger im Insolvenzfall zu vertreten.
30 Dieses Ergebnis führt meines Erachtens nicht zu einem für die Anwendung von Artikel 21 des Übereinkommens zu starren Rahmen. Im Gegenteil, es steht im Einklang mit dem Ziel der Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen, wie es in Artikel 220 EG-Vertrag (früher EWG-Vertrag) genannt ist, der die Mitgliedstaaten u. a. ermächtigt hat, das Übereinkommen abzuschließen. Einfache und durchschaubare Vorschriften, die auf der Grundlage objektiver und leicht zugänglicher Faktoren angewandt werden können, dienen dieser Zielsetzung am besten. Fälle, die einen größeren Ermessensspielraum erfordern, um Verfahren, in denen im Zusammenhang miteinander stehende Klagen bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten erhoben werden, auszusetzen, werden von Artikel 22 des Übereinkommens abgedeckt. Wie Generalanwalt Tesauro in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Tatry erläutert hat, ist dem Begriff widersprechende Entscheidungen in Artikel 22 Absatz 3 nicht dieselbe enge Auslegung zu geben wie Artikel 27 Nummer 3. Nach seiner Auffassung bezweckt Artikel 22 vielmehr die Verwirklichung einer besseren Koordinierung der Rechtsprechungstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft und die Vermeidung der Inkohärenz von Entscheidungen und des Widerspruchs zwischen Entscheidungen ..., auch wenn die getrennte Vollstreckung jeder einzelnen nicht ausgeschlossen ist; mit anderen Worten besteht der Zweck des Artikels 22 ... also darin, harmonische Lösungen bei der Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit zu fördern und somit die Gefahr von, wenn auch nur vom Gesichtspunkt der Logik aus, widersprüchlichen Entscheidungen auszuschalten. Eine unangemessen weite Auslegung der Voraussetzungen des Artikels 21 würde die Gefahr der Verwechslung von im Zusammenhang miteinander stehenden Klagen und anderweitiger Rechtshängigkeit mit sich bringen. Dem Gerichtshof wurde allerdings in dieser Rechtssache keine Frage zur Ausübung des durch Artikel 22 eingeräumten Ermessens vorgelegt.
31 Darüber hinaus teile ich die insbesondere in den Erklärungen Frankreichs und der Kommission zum Ausdruck gebrachten Bedenken, daß eine flexiblere Handhabung der Bedingung, daß die Parteien dieselben sein müssen, damit eine Pflicht zur Verneinung der Zuständigkeit nach Artikel 21 des Übereinkommens entsteht, ernsthaft das Recht auf rechtliches Gehör und in einigen Fällen sogar eine effektive Rechtspflege gefährden könnte. Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, daß sich der Grundsatz des niederländischen Prozeßrechts, der Ausgangspunkt für die angenommene implizite Beteiligung der Firma Drouot in dem niederländischen Verfahren ist, — zumindest wenn der Gerichtshof die unbestrittene Darstellung des Prozeßbevollmächtigten der Firma Drouot in der mündlichen Verhandlung übernehmen sollte — in die Akten der Cour d'appel eingeschlichen zu haben scheint. Wie Generalanwalt Tesauro in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Tatry hervorgehoben hat, stellt der Rückgriff auf das innerstaadiche Recht der Vertragsstaaten ..., wenn er durch die Unvollständigkeit der Regelung im Brüsseler Übereinkommen erforderlich wird, ... nur ein Mittel dar, um die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens zu ermöglichen, und er darf keinesfalls zu Ergebnissen führen, die dem Sinn und Zweck des Übereinkommens selbst zuwiderlaufen. Demzufolge glaube ich nicht, daß dem Anspruch der Firma Drouot auf rechtliches Gehör Genüge getan wäre, wenn Artikel 21 des Übereinkommens in der Weise ausgelegt würde, daß er die Cour d'appel unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles verpflichtet, ihre Zuständigkeit hinsichtlich der in dem französischen Verfahren geltend gemachten Forderung der Firma Drouot zu verneinen, wenn deren Recht auf Gehör in dem niederländischen Verfahren tatsächlich von der Haltung des Herrn Velghe abhängen würde.
32 Das Ergebnis, zu dem man meines Erachtens unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles kommen muß, ist, daß keine anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne von Artikel 21 des Übereinkommens besteht.
V — Ergebnis
33 In Anbetracht der vorausstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der französischen Cour de cassation vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Es besteht keine anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne von Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, wenn bei einem Gericht eines Vertragsstaats von dem Versicherer eines Schiffes, das Schiffbruch erlitten hat, eine Klage mit dem Ziel erhoben wird, von dem Eigentümer und dem Versicherer der Ladung, die sich an Bord befunden hatte, die Kosten für das Wiederflottmachen des Schiffes als Beitrag zur großen Haverei teilweise erstattet zu bekommen, wenn dieser Eigentümer und dieser Versicherer zuvor bei einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Klage gegen den Eigner des Schiffes auf Feststellung erhoben haben, daß sie keinen Beitrag zur großen Haverei zu leisten hätten.