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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 05.02.1998 – C-30/96

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1998:42

In der Rechtssache C-30/96 P

Giovanni Battista Abello u. a.

und

Gerhard Riesch,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michele Tamburini und Franco Colussi, Mailand, Zustellungsanschrift: Kanzlei des letzteren, 36, rue de Wiltz, Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 7. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-544/93 und T-566/93 (Abelio u. a./Kommission, Slg. ÖD 1995, II-815) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Gianluigi Valsesia, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Alberto Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch Anna Lo Monaco, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg-Kirchberg, Streithelfer,

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm sowie der Richter J. L. Murray (Berichterstatter) und K. M. Ioannou,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Herr Abelio u. a. sowie Herr Riesch (im folgenden: Rechtsmittelführer) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 3. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-544/93 und T-566/93 (Abello u. a./Kommission, Slg. ÖD 1995, II-815) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung ihrer Gehaltsabrechnungen für Dezember 1992 und Januar 1993, soweit sie gemäß den Berichtigungskoeffizienten erstellt worden sind, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3761/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Angleichung — mit Wirkung vom 1. Juli 1992 — der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 383, S. 1), der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3765/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Berichtigung — mit Wirkung vom 1. Januar 1991 — der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind (ABl. L 383, S. 9) und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3766/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Berichtigung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91 und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2014/92 hinsichtlich der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind (ABl. L 383, S. 11), ergeben, und — einredeweise — auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Verordnungen abgewiesen hat.

2 Zur streitigen Gemeinschaftsregelung hat das Gericht ausgeführt:

1. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Kaufkraft, ausgedrückt durch die Parität der allgemeinen Kaufkraft der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung und der Währung, in der die Dienstbezüge gezahlt werden, findet seine Rechtsgrundlage in den Artikeln 63, 64 und 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut); die gleichen Bestimmungen gelten gemäß den Artikeln 20 und 64 der Regelung für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, für die Bediensteten auf Zeit und die Hilfskräfte. Er wird durch die Berichtigungskoeffizienten umgesetzt, die auf die finanziellen Ansprüche angewandt werden und die das Verhältnis zwischen den Lebenshaltungskosten in Brüssel (Referenzstadt) und in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten oder den sonstigen Orten der dienstlichen Verwendung der Beamten zum Ausdruck bringen.

2. Mit dem nichtveröffentlichten Beschluß vom 26. Juni 1976 zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wurde der Grundsatz aufgestellt, daß die B erichtigungskoeffizienten regelmäßig darauf hin zu überprüfen sind, ob sie genau die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Dienstbezüge an den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung wiedergeben (II Nr. 1 Absatz 2 dieses Beschlusses).

3. Mit dem Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 386, S. 6) legte der Rat die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 65 des Statuts für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1991 fest.

4. Gemäß dem Beschluß 81/1061 wurde im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Dienstbezüge (Artikel 65 Absatz 1 des Statuts) eine jährliche Anpassung der Berichtigungskoeffizienten vorgesehen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission anhand von Angaben der Statistischen Ämter der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statistisches Amt oder Eurostat) erstellten, nach der Methode Fisher berechneten gemeinsamen Indexes, der das Preisverhältnis Brüssel-andere Hauptstadt und andere Hauptstadt-Brüssel in einer einzigen Zahl ausdrückt, vorzunehmen hat. Ferner wurde bestimmt, daß bei einer merklichen Änderung der Lebenshaltungskosten zwischenzeitliche Angleichungen vorzunehmen waren (Artikel 65 Absatz 2 des Statuts), die im Zeitpunkt der jährlichen Angleichung endgültig festgelegt werden sollten.

5. Durch den Beschluß 81/1061 wurde auch eine fünfjährliche Überprüfung der Berichtigungskoeffizienten eingeführt: Das Statistische Amt muß alle fünf Jahre im Einvernehmen mit den Statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten prüfen, ob die Relationen zwischen den Berichtigungskoeffizienten genau die Kaufkraftäquivalenzen zwischen den Dienstbezügen wiedergeben, die an das in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten beschäftigte Personal gezahlt werden sollen; das gleiche Verfahren wird für die anderen Dienstorte angewandt, wenn die Gefahr erheblicher Verzerrungen erkennbar wird. Die Kommission schlägt dem Rat die fünfjährliche Anpassung der Koeffizienten aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung vor.

6. Bei den fünf j ährlichen Überprüfungen wurde mitunter festgestellt, daß das Aktualisierungsverfahren mit Hilfe gemeinsamer Indizes zu signifikanten Unterschieden zwischen den neuen Ergebnissen führte, die mit Hilfe geographischer Erhebungen gewonnen, und denjenigen, die mit Hilfe gemeinsamer Indikatoren extrapoliert wurden.

7. Am 19. Dezember 1991 erließ der Rat dann die Verordnungen (EGKS, EWG, Euratom) Nrn. 3830/91, 3831/91, 3832/91, 3833/91 und 3834/91 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich u. a. der Modalitäten für die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (Abi. L 361, S. 1, 7, 9, 10 und 13).

8. Die Verordnung Nr. 3830/91 verlängerte insbesondere die Geltung der bisherigen Methode zur Angleichung der Dienstbezüge um zehn Jahre mit bestimmten Änderungen und fügte diese Methode dem Statut als Anhang XI an. Nach dem neuen Verfahren berechnet das Statistische Amt zum Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung der Dienstbezüge und zum Zeitpunkt ihrer zwischenzeitlichen Angleichung im Einvernehmen mit den Statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten die Kaufkraftparitäten, mit denen die Kaufkraftäquivalenzen zwischen den Dienstbezügen festgelegt werden, die — im Vergleich zu Brüssel — an die in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und an bestimmten anderen Dienstorten beschäftigten Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlt werden. Die neue Methode ersetzte auf diese Weise die Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten mit Hilfe eines gemeinsamen Indexes durch eine fünf j ährliche Überprüfung und somit eine jährliche endgültige Festsetzung der Koeffizienten.

9. Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 mußten die Berichtigungskoeffizienten unter Berücksichtigung des neuen Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge festgelegt werden. Jedoch konnten bei der jährlichen Angleichung von 1991 wie bei der zwischenzeitlichen Angleichung von 1992 die Berichtigungskoeffizienten nicht endgültig nach den Bestimmungen dieses neuen Verfahrens festgesetzt werden, da es an verfügbaren statistischen Angaben mangelte. Deshalb setzte der Rat die Koeffizienten unter Vorbehalt von Änderungen fest, die nach der fünfjährlichen Überprüfung der Berichtigungskoeffizienten für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1990 erfolgen konnten.

10. Daher erließ der Rat am 21. Dezember 1992 die Verordnungen (EGKS, EWG, Euratom) Nrn. 3765/92, 3766/92 und 3761/92 zur Angleichung — mit Wirkung vom 1. Januar 1991, 1. Juli 1991 und 1. Juli 1992 — der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (Abi. L 383, S. 1, 9 und 11). Die Verordnung Nr. 3765/92, die die fünfjährliche Überprüfung durchführt, stützt sich auf den Beschluß 81/1061, während sich die Verordnungen Nrn. 3761/92 und 3766/92 auf Anhang XI des Statuts stützen. Diese Verordnungen setzen u. a. einen Berichtigungskoeffizienten für Italien von 111,5 mit Wirkung vom 1. Januar 1991, von 112,2 mit Wirkung vom 1. Juli 1991 und von 113,4 mit Wirkung vom 1. Juli 1992 sowie einen besonderen Berichtigungskoeffizienten für Varese fest, der für dieselben Zeiträume 104,3, 103,5 und 105,8 betrug.

3 Zum Sachverhalt, der dem Verfahren beim Gericht zugrunde lag, hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:

11. Die Kläger in der Rechtssache T-544/93 sind 1405 Beamte der Kommission, die in Ispra (Varese) beschäftigt sind.

12. Der Kläger in der Rechtssache T-566/93 ist Beamter der Kommission, der in Ispra (Varese) beschäftigt ist.

13. Im Dezember 1992 erhielten die Kläger die nach den Verordnungen Nrn. 3765/92 und 3796/92 errechneten Angleichungen ihrer Dienstbezüge und im Januar 1993 die nach der Verordnung Nr. 3761/92 erstellte Gehaltsabrechnung für Dezember 1992.

14. Mit Schreiben vom 18. März 1993 legten der Kläger Riesch einzeln und die übrigen Kläger gemeinsam eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, mit der sie die sich aus den Verordnungen Nrn. 3765/92, 3766/92 und 3761/92 ergebenden Berichtigungskoeffizienten beanstandeten.

15. Mit Schreiben vom 12. August 1993 übermittelte die Kommission dem Kläger Riesch eine Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde.

16. Die Kommission beantwortete die Beschwerden der anderen Kläger nicht.

17. Unter diesen Umständen haben die Kläger Abello und 1404 weitere Beamte oder Bedienstete mit Klageschrift, die am 18. Oktober 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-544/93 in das Register des Gerichts eingetragen worden ist.

18. Der Kläger Riesch hat mit Klageschrift, die am 15. November 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-566/93 in das Register des Gerichts eingetragen worden ist.

19. Durch Beschlüsse des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 2. und vom 3. März 1994 ist der Rat in den Rechtssachen T-566/93 und T-544/93 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden.

20. Mit Beschluß des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 20. Juni 1994 sind die Rechtssachen T-544/93 und T-566/93 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Das Urteil des Gerichts

4 Die Rechtsmittelführer haben im Verfahren vor dem Gericht ihre Anträge auf Aufhebung auf sechs Klagegründe gestützt. Mit dem ersten Klagegrund haben sie einen Verstoß gegen die Artikel 64 und 65 des Statuts und mit dem zweiten einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gerügt; mit dem dritten haben die Rechtsmittelführer gerügt, daß die nach den Verordnungen angewandten Berichtigungskoeffizienten ermessensmißbräuchlich seien, mit dem vierten Klagegrund haben sie die fehlende Begründung der streitigen Verordnungen, mit dem fünften einen Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens und der wohlerworbenen Rechte und mit dem sechsten einen Verstoß gegen Artikel 11 des Anhangs XI des Statuts gerügt (Randnr. 31 des angefochtenen Urteils).

5 Das Gericht hat festgestellt, daß der zweite Klagegrund mit dem ersten zusammenfalle, der in Wirklichkeit aus drei Teilrügen bestehe. Die erste Teilrüge gehe dahin, daß die in Artikel 64 des Statuts genannten Lebensbedingungen fehlerhaft beurteilt worden seien, die zweite dahin, daß bei der Festlegung der Grundparität der Wohnkosten von Eigentümern eine fehlerhafte statistische Methode angewandt worden sei, und die dritte Teilrüge dahin, daß bestimmte Grundparitäten falsch berechnet worden seien (Randnr. 33).

6 Zur ersten Teilrüge hat das Gericht die Auffassung vertreten, daß die vom Statistischen Amt im Einvernehmen mit den nationalen Statistischen Ämtern ausgewählten 173 Grundkaufkraftparitäten Indikatoren darstellten, die geeignet seien, die Lebenshaltungskosten und damit die Lebensbedingungen der Gemeinschaftsbeamten, wenn auch zwangsläufig nur annähernd, widerzuspiegeln. Sie ermöglichten es nämlich, die Ausgaben, die die Beamten unter Berücksichtigung ihrer Konsumgewohnheiten mit ihren Dienstbezügen bestritten, mit größtmöglicher Genauigkeit zu ermitteln (Randnr. 41).

7 Daher hat das Gericht festgestellt, daß der Rat weder die von ihm selbst in den Artikeln 64 und 65 des Statuts aufgestellten Regeln verletzt noch gegen den Gleichheitssatz verstoßen habe, als er sich auf ein Gefüge von Indikatoren gestützt habe, die im wesentlichen aus Angaben über den Verbrauch bestanden hätten (Randnr. 42).

8 Im Rahmen der zweiten Teilrüge haben die Rechtsmittelführer geltend gemacht, daß die Einführung einer neuen statistischen Methode zur Feststellung der Grundparität Nr. 71 (Wohnkosten von Eigentümern) die in Ispra beschäftigten Beamten diskriminiere (Randnr. 44).

9 Hierzu hat das Gericht zunächst festgestellt, daß die Kommission mehrfach, in diesem Punkt von den Rechtsmittelführern unwidersprochen, ausgeführt habe, die Methode des unterstellten Mietwerts sei von den nationalen Statistischen Ämtern gebilligt und an allen Dienstorten angewandt worden (Randnr. 59).

10 Sodann hat das Gericht ausgeführt, daß das Statut nicht die Wahl einer bestimmten statistischen Methode für die Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten vorschreibe (Randnr. 60).

11 Zu den Einzelheiten der Sammlung der Angaben, die geeignet seien, die Mieten an den Dienstorten der Beamten so angemessen wie möglich widerzuspiegeln, hat das Gericht die Ansicht vertreten, daß die Methode der Erhebungen bei Immobilienmaklerbüros, die das Statistische Amt an allen Dienstorten der Beamten angewandt habe, es im vorliegenden Fall ermöglicht habe, die Wohnkosten der bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra beschäftigten Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission so zu erfassen, daß sie den Besonderheiten des Wohngebiets und dem Lebensstandard dieser Beamten und sonstigen Bediensteten hinlänglich entsprächen (Randnr. 64).

12 Schließlich hat das Gericht festgestellt, daß der Umstand, daß die Kommission die statistische Methode gegenüber derjenigen geändert habe, die bei der Überprüfung 1985 angewandt worden sei, nicht dazu habe führen können, daß die im vorliegenden Fall beanstandete Methode mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei. Die Erklärungen, die die Kommission hierzu abgegeben habe und denen die Rechtsmittelführer nicht widersprochen hätten, hätten gezeigt, daß bei der Überprüfung 1985 ausnahmsweise wegen des besonderen Umstands, daß die 1985 bei den Beamten durchgeführten Erhebungen die gesetzlich vorgesehenen Mieten subventionierter Art wie l'equo canone oder auf der Grundlage von patti in deroga vereinbarte, also äußerst niedrige Mieten erfaßt hätten, Investitions- und Unterhaltungskosten für Wohnungen berücksichtigt worden seien (Randnr. 65).

13 Nach allem hat das Gericht ausgeführt, daß der Rat ohne Überschreitung des ihm vom Statut eingeräumten Ermessensspielraums und ohne Verstoß gegen die Artikel 64 und 65 des Statuts oder den Gleichheitssatz hinreichend umsichtig und sachgerecht gehandelt habe, als er die streitigen Verordnungen für die Definition der Berichtigungskoeffizienten auf die Methode des unterstellten Mietwerts gestützt habe, um die Paritäten der Wohnkosten von Eigentümern zu ermitteln (Randnr. 66).

14 Im Rahmen der dritten Teilrüge des ersten Klagegrundes (falsche Berechnung einiger Grundparitäten) hat das Gericht geprüft, ob diese Grundparitäten innerhalb sachgerechter Grenzen und in einer Weise festgestellt worden seien, die nicht offensichtlich fehlerhaft gewesen sei. Am Schluß dieser Prüfung (Randnrn. 78 bis 81) ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß die dritte Teilrüge des ersten Klagegrundes unbegründet sei (Randnr. 82).

15 Das Gericht hat den ersten und den zweiten Klagegrund zurückgewiesen (Randnr. 83).

16 Im Rahmen des dritten Klagegrundes haben die Rechtsmittelführer geltend gemacht, daß der Rat und die Kommission ihr Ermessen mißbraucht hätten, da die in den streitigen Verordnungen geregelten Berichtigungskoeffizienten nicht zu dem Zweck verabschiedet worden seien, die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Dienstbezüge der an den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung eingesetzten Beamten zu gewährleisten und die Dienstbezüge den Lebensbedingungen anzupassen, sondern zu dem Zweck, die Erhöhung dieser Dienstbezüge, zumindest was die Dienstbezüge der in Ispra beschäftigten Beamten betreffe, zu bremsen (Randnr. 84).

17 Hierzu hat das Gericht festgestellt, daß die angefochtenen Berichtigungskoeffizienten gemäß den Vorschriften des Statuts und nach statistischen Methoden festgelegt worden seien, die die nationalen Statistischen Ämter gebilligt hätten, um die Kaufkraftäquivalenz der Dienstbezüge der Gemeinschaftsbeamten soweit wie möglich zu gewährleisten. Weiter hat es festgestellt, daß die Rechtsmittelführer keine sonstigen zutreffenden und schlüssigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen hätten, daß die streitigen Verordnungen unter Ermessensmißbrauch erlassen worden seien. Es hat daher die Ansicht vertreten, daß der dritte Klagegrund unbegründet und daher zurückzuweisen sei (Randnr. 86).

18 Mit dem vierten Klagegrund haben die Rechtsmittelführer gerügt, daß die angefochtenen Verordnungen unzureichend begründet seien (Randnr. 87).

19 Hierzu hat das Gericht festgestellt, daß in den streitigen Verordnungen eindeutig auf die angewandten Vorschriften des Statuts verwiesen und angegeben wurde, daß sie im Rahmen der jährlichen und fünf j ährlichen Überprüfungen erlassen worden seien. Darüber hinaus sei ihnen zu entnehmen, daß die neuen Berichtigungskoeffizienten eingeführt worden seien, weil zwischen den in bestimmten Ländern der dienstlichen Verwendung geltenden und den bei den Überprüfungen ermittelten Berichtigungskoeffizienten gewisse Unterschiede festgestellt worden seien und weil außerdem die durch die Verordnungen Nr. 3834/91 und (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2014/92 des Rates vom 20. Juli 1992 hinsichtlich der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in bestimmten Mitgliedstaaten anwendbar sind (ABl. L 205, S. 1), festgesetzten Kaufkraftparitäten nur vorläufig gewesen seien (Randnr. 90).

20 Das Gericht hat daher festgestellt, daß die angefochtenen Verordnungen den Erfor- dernissen des Artikels 190 des Vertrages entsprächen und daß daher der Klagegrund der fehlenden Begründung zurückzuweisen sei (Randnr. 91).

21 Zum fünften Klagegrund (Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens und der wohlerworbenen Rechte) hat das Gericht ausgeführt, daß sich die Beamten in bezug auf die Festsetzung von Berichtigungskoeffizienten nicht in einer Lage befänden, von der sich sagen ließe, daß die Verwaltung bei ihnen begründete Erwartungen geweckt habe, da sie ihnen nie Zusicherungen im Hinblick auf die Anwendung einer bestimmten statistischen Methode oder auf eine automatische Anhebung der Dienstbezüge im Rahmen der Angleichungen und der Überprüfungen der Berichtigungskoeffizienten gegeben habe (Randnr. 95). Das Gericht hat daher den fünften Klagegrund zurückgewiesen (Randnr. 96).

22 Mit ihrem sechsten Klagegrund haben die Rechtsmittelführer gerügt, daß das Statistische Amt seine Verpflichtungen aus Artikel 11 des Anhangs XI des Statuts, die Qualität der Grunddaten und statistischen Verfahren zu überwachen, die zur Ermittlung der bei der Angleichung der Dienstbezüge berücksichtigten Elemente herangezogen würden, insbesondere im Hinblick auf die Paritäten Nrn. 71 und 45 verletzt habe (Randnr. 97).

23 Das Gericht hat ausgeführt, aus den Akten ergebe sich, daß das Statistische Amt ständig darum bemüht sei, die statistischen Methoden zu verbessern, um die Lebenshaltungskosten an den Dienstorten der Beamten möglichst angemessen erfassen zu können, damit die Kaufkraftäquivalenz der Dienstbezüge der Gemeinschaftsbeamten soweit wie möglich gewährleistet sei. Im übrigen seien die beanstandeten Berichtigungskoeffizienten im Einvernehmen mit den nationalen Statistischen Ämtern aufgrund von Angaben, die diese geliefert hätten, gemäß den Vorschriften des Anhangs XI des Statuts festgelegt worden. Daher seien weder die Kommission noch das Statistische Amt verpflichtet gewesen, den Beamten sämtliche Daten zu übermitteln, anhand deren die statistischen Berechnungen zur Ermittlung der Grundparitäten durchgeführt worden seien (Randnr. 99). Der sechste Klagegrund ist daher zurückgewiesen worden (Randnr. 100).

Das Rechtsmittel

24 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer, das angefochtene Urteil aufzuheben; ferner beantragen sie, der Gerichtshof möge selbst entscheiden oder die Rechtssache mit der Maßgabe an das Gericht zurückverweisen, die Kommission zu verurteilen, genau die Positionen, Aufstellungen und Preise mitzuteilen, anhand deren die Grundparitäten festgelegt worden seien, die für die Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten im Sinne der Verordnungen Nrn. 3761/92, 3765/92 und 3766/92 benutzt worden seien, die Befragung von Sachverständigen dazu anzuordnen, ob diese Positionen, Aufstellungen und Preise sowie die daraus gezogenen Schlüsse in bezug auf die Festsetzung der erwähnten Berichtigungskoeffizienten angemessen seien, festzustellen, daß die an die Rechtsmittelführer gezahlten Dienstbezüge, wie sie in den Gehaltsmitteilungen für Dezember 1992 und die folgenden Monate aufgeführt seien, nicht denjenigen entsprächen, die ihnen geschuldet würden, und daher festzustellen, daß die Verordnungen Nrn. 3761/92, 3765/92 und 3766/92 auf die Rechtsmittelführer nicht anwendbar seien, festzustellen, daß die entsprechenden Gehaltsmitteilungen rechtswidrig seien, die Entscheidung vom 12. August 1993 aufzuheben, mit der die Kommission die Beschwerde des Rechtsmittelführers Riesch gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zurückgewiesen habe, alle Maßnahmen zu treffen, die sich aus den vorstehenden Punkten ergäben, und die Kommission zur Zahlung der geschuldeten Beträge und zum Ersatz der entstandenen Schäden (insbesondere der Schäden durch die seit Beginn der Fälligkeit der Zahlungen bis zu ihrem Ausgleich eingetretene Geldentwertung) sowie der Gerichtskosten, berechnet anhand der nach den in Italien geltenden Gerichtskostentabellen zulässigen Höchstbeträge, zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe

25 Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil auf zehn Gründe.

26 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer, daß das Gericht im angefochtenen Urteil die Grundsätze des Verfahrensrechts nicht beachtet und dadurch gegen Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union, Artikel 81 vorletzter Gedankenstrich der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz und Artikel 136 EAG-Vertrag, ausgelegt im Licht von Artikel 140a Absatz 2 EAG-Vertrag, verstoßen habe.

27 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer erstens, daß die Feststellung des Gerichts, Artikel 64 des Statuts sei so zu verstehen, daß der Berichtigungskoeffizient sich nur auf Ausgaben beziehen dürfte, die von den Beamten der Gemeinschaften für den Erwerb von Verbrauchsgegenständen und Dienstleistungen getätigt werden könnten, dem Wortlaut dieses Artikels nicht entspreche, der sich auf die Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung beziehe; das Gericht habe somit die Zurückweisung ihrer Rüge, daß die Kommission diese Bestimmung verletzt habe, nicht hinreichend begründet. Zweitens habe das Gericht ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, daß der Berichtigungskoeffizient anhand aller Einkaufsmöglichkeiten zu ermitteln sei, für die die Gemeinschaftsbeamten ihre Dienstbezüge tatsächlich verwendeten, und anhand des unterschiedlichen Prozentsatzes, den sie entsprechend den unterschiedlichen Lebensbedingungen an den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung für den Erwerb von Verbrauchsgegenständen und Dienstleistungen aufwendeten. Ferner habe sich die Kommission bei der Ermittlung der Kaufkraftparitäten nur auf eine Verbrauchsstruktur gestützt und nicht andere wesentliche Bestandteile der Lebensbedingungen, wie das Sparen oder die Investitionen, berücksichtigt.

28 Im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes führen die Rechtsmittelführer aus, daß das Gericht seine Entscheidung in bezug auf die Einführung einer neuen Berechnungsmethode für die Ermittlung der Grundparität Nr. 71 (Wohnkosten: Eigentümer) nicht ausreichend begründet habe. Durch die Einführung dieser Methode sei der Gleichheitssatz verletzt worden, denn allein den Beamten der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra sei eine besondere Behandlung zuteil geworden, die nicht durch eine besondere Änderung gerechtfertigt gewesen sei; weder die Kommission noch das Gericht seien in der Lage gewesen, diesen Verstoß zu erklären. Dem angefochtenen Urteil fehle daher die Begründung, soweit es die Änderung der vorher benutzen Berechnungsmethode rechtfertige.

29 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer, daß das Gericht den Berechnungsfehler, der ihrer Ansicht nach bei der Grundparität Nr. 71 sowohl in methodologischer als auch in tatsächlicher Hinsicht vorliege, nicht hinreichend untersucht habe. Die angewandte Methode könne sich zwar als angemessen erweisen, wenn die verschiedenen berücksichtigten Regionen gleiche strukturelle Merkmale aufwiesen, sie sei jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, bei dem Regionen berücksichtigt würden, deren Immobilienmärkte wesentliche strukturelle Unterschiede aufwiesen. In tatsächlicher Hinsicht prüfe das angefochtene Urteil überhaupt nicht, ob die Tatsachenangaben der Wirklichkeit entsprächen oder nicht.

30 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer, daß das Gericht ihre Beanstandungen der Fehler bei der Berechnung der Paritäten Nrn. 131 (Telefonkosten), 127 (Bahnreisen) und 45 (alkoholfreie Getränke) nicht berücksichtigt habe. In bezug auf die Parität Nr. 131 habe das Gericht sein Ergebnis mit der Feststellung begründet, daß die Rechtsmittelführer nichts vorgetragen hätten, was die Erklärungen der Kommission in Zweifel ziehen könnte. Sie hätten jedoch nicht nur Argumente vorgetragen, sondern auch eine besondere Dokumentation vorgelegt, die den offensichtlichen Widerspruch zwischen den erhobenen und den tatsächlichen Daten einerseits und den Einfluß des fraglichen Fehlers andererseits belegt hätten. Im Zusammenhang mit der Parität Nr. 127 habe das Gericht die Beanstandungen der Rechtsmittelführer nicht als begründet erachtet, während es gleichzeitig dem Argument der Rechtsmittelführer in bezug auf den unlogischen Charakter der Lösung der Kommission gefolgt sei. Schließlich habe das Gericht, obwohl der Fehler des Statistischen Amtes in bezug auf die Parität Nr. 45 unbestreitbar gewesen sei, festgestellt, er sei nicht erheblich, da sein Einfluß auf den Berichtigungskoeffizienten sehr gering sei, obwohl es sich in Wirklichkeit um einen offensichtlichen und beträchtlichen Fehler gehandelt habe.

31 Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer, daß das angefochtene Urteil anderen Argumenten des Rechtsmittelführers Riesch in bezug auf andere Paritäten keine Bedeutung beigelegt habe. Das Gericht sei willkürlich vorgegangen, da es die beantragte Beweisaufnahme nicht zugelassen und die Beanstandungen der Rechtsmittelführer nicht berücksichtigt habe.

32 Mit dem siebten Rechtsmittelgrund vertreten die Rechtsmittelführer die Ansicht, daß das Gericht ihren Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestätigung ihres Vorbringens zu den Wertabweichungen und den volumetrischen Verhältnissen zu Unrecht zurückgewiesen habe.

33 Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer einen Ermessensmißbrauch des Gerichts, da es sich mit der bequemsten und einfachsten Lösung zufriedengegeben habe, als es ohne angemessene Erläuterung das Vorbringen einer Partei übernommen habe, ohne auch nur das Vorbringen der anderen Partei in Betracht zu ziehen.

34 Mit ihrem neunten Rechtsmittelgrund vertreten die Rechtsmittelführer die Ansicht, daß das angefochtene Urteil in bezug auf ihren Klagegrund einer fehlenden Begründung der Verordnung Nr. 3761/92 und der Verordnung Nr. 3765/92 durch den Rat unzureichend begründet sei. Das Gericht sei rein formal vorgegangen.

35 Mit dem zehnten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer, daß die Änderung, die der Rat in bezug auf die Grundparität Nr. 71 (Wohnkosten: Eigentümer) vorgenommen habe, gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens und den Grundsatz der wohlerworbenen Rechte verstoße, die das Gericht nicht geschützt habe. Die Weigerung, die besonderen Umstände zu berücksichtigen, die die Region Ispra bei der Festlegung der Grundparität Nr. 71 kennzeichneten und die in der Vergangenheit berücksichtigt worden seien, habe das berechtigte Vertrauen der Rechtsmittelführer in die benutzte Berechnungsmethode beeinträchtigt. Insbesondere sei die Änderung dieser Methode nicht mit einer Änderung der tatsächlichen Situation einhergegangen.

Würdigung durch den Gerichtshof

36 Nach Artikel 119 seiner Verfahrens Ordnung kann der Gerichtshof ein ganz oder teilweise offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

37 Gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

38 Nach Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muß die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten.

39 Aus diesen Bestimmungen folgt, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß (Beschluß vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-173/95 P, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1995, I-4905, Randnr. 20).

40 Nach ständiger Rechtsprechung entspricht diesem Erfordernis ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (Beschluß vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P, X/Kommission, Slg. 1994, I-4379, Randnr. 13).

41 Zum ersten und zum sechsten Rechtsmittelgrund genügt die Feststellung, daß die Rechtsmittelführer keine Argumente vorgetragen haben, um zu belegen, daß dem Gericht bei der von ihm vorgenommenen Beurteilung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (Beschlüsse vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P, De Hoe/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnr. 18, vom 1. Februar 1993 in der Rechtssache C-318/92 P, Moat/Kommission, Slg. 1993, I-481, Randnr. 13, und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-49/96 P, Progoulis/Kommission, Slg. 1996, I-6803, Randnr. 24).

42 Der erste und der sechste Rechtsmittelgrund sind daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

43 Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ergibt sich aus Randnummer 40 des angefochtenen Urteils, daß das Gericht die Frage der Auslegung der genannten Bestimmung eingehend geprüft und seine Feststellung, daß die entsprechende Rüge der Rechtsmittelführer unbegründet sei, rechtlich ausreichend begründet hat.

44 Daher ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

45 Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, daß sich ein Rechtsmittel nicht darauf beschränken darf, die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente zu wiederholen, ohne Argumente vorzutragen, um zu belegen, daß diesem ein Rechtsfehler unterlaufen sei.

46 Die vorgetragenen Argumente beschränken sich, wie aus den Randnummern 35 und 45 des angefochtenen Urteils hervorgeht, darauf, diejenigen Argumente zu wiederholen, die bereits vor dem Gericht gehend gemacht und in den Randnummern 39 bis 43 und in den Randnummern 52 bis 67 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen worden sind, ohne daß die Rechtsmittelführer angäben, inwiefern dem Gericht bei seiner Würdigung ein Rechtsfehler unterlaufen sein soll.

47 Daher sind der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

48 Zum dritten Rechtsmittelgrund geht aus den Randnummern 9 bis 13 des vorliegenden Beschlusses hervor, daß das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer über die Rüge im Zusammenhang mit der Einführung einer neuen statistischen Methode zur Ermittlung der Grundparität Nr. 71 (Wohnkosten: Eigentümer) entschieden hat, indem es im wesentlichen festgestellt hat, daß die Rechtsmittelführer nicht dargetan hätten, daß die vom Rat eingeführte Methode mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.

49 Was den Inhalt der Begründung angeht, so beruht im übrigen der dritte Rechtsmittelgrund auf Tatfragen, die nicht der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegen. Denn allein das Gericht ist für die Tatsachenfeststellung zuständig, sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieser Tatsachen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42).

50 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als zum einen offensichtlich unbegründet und zum anderen offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

51 Was den zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes sowie den fünften und den zehnten Rechtsmittelgrund angeht, beschränken sich die Rechtsmittelführer auf eine Rüge der Tatsachenfeststellungen des Gerichts.

52 Aus den in Randnummer 37 des vorliegenden Beschlusses genannten Bestimmungen ergibt sich, daß das Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden kann, die sich auf die Verletzung von Rechtsnormen beziehen, nicht aber auf solche, die die Würdigung von Tatsachen betreffen.

53 Wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder beurteilt hat, ist der Gerichtshof daher zur Kontrolle gemäß Artikel 168a des Vertrages nur befugt, soweit das Gericht diese Tatsachen rechtlich qualifiziert und aus ihnen rechtliche Folgen abgeleitet hat (Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994,I-1981, Randnrn. 48 und 49). Grundsätzlich ist er auch nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung dieser Tatsachen herangezogen hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erbracht und die allgemeinen Regeln und Rechtsgrundsätze zur Beweislast und die Vorschriften über das Beweis verfahr en eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., a. a. O., Randnr. 66).

54 Daher sind der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes sowie der fünfte und der zehnte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

55 Zum siebten und zum achten Rechtsmittelgrund genügt die Feststellung, daß die Rechtsmittelführer nicht die Verletzung einer Rechtsvorschrift rügen. Im Zusammenhang mit dem siebten Rechtsmittelgrund geben die Rechtsmittelführer weder den gerügten Fehler noch die Begründung für ihre Rüge genau an. In bezug auf den achten Rechtsmittelgrund erläutern die Rechtsmittelführer weder, welchen Rechtsfehler das angefochtene Urteil begangen haben soll, noch nennen sie die Argumente, auf die dieser Rechtsmittelgrund gestützt wird.

56 Daher sind der siebte und der achte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

57 Mit dem neunten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer, daß das angefochtene Urteil in bezug auf ihren Klagegrund einer fehlenden Begründung der angefochtenen Verordnungen unzureichend begründet sei.

58 Die Rechtsmittelführer geben nicht genau an, inwieweit das Gericht unterlassen haben soll, die Zurückweisung ihres Klagegrundes zu begründen.

59 Daher ist der neunte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

60 Nach allem sind die Gründe, auf die die Rechtsmittelführer ihr Rechtsmittel stützen, entweder offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel ist daher gemäß Artikel 119 der Verfahrens Ordnung zurückzuweisen.

Kosten

61 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 1.18 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführer tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.