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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.02.1998 – C-51/97

Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1998:45

Schlußanträge des Generalanwalts

Georges Cosmas

vom 5. Februar 1998

I — Vorbemerkungen

1 Mit vier Vorabentscheidungsfragen ersucht die französische Cour de cassation den Gerichtshof um Auslegung von Artikel 5 Nummern 1 und 3 und Artikel 6 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, zuletzt geändert durch das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik.

II — Sachverhalt

2 Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache läßt sich dem Vorlageurteil, den Erklärungen der Parteien und den Akten des Ausgangsverfahrens nicht mit der wünschenswerten Klarheit entnehmen. Nach den Akten kaufte die Firma Brambi Fruits, eine Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Rungis (nachstehend: Käuferin), im Mai 1988 bei der Gesellschaft australischen Rechts F. W. Year mit Sitz in Melbourne (nachstehend: Verkäuferin) eine große Partie Birnen ein.

3 Aufgrund eines am 8. Mai 1992 in Sydney von der australischen Gesellschaft Refrigerated Container Carriers PTY Ltd mit Sitz in Sydney (nachstehend: RCC) ausgestellten Inhaberkonnossements wurde die Ware in acht Kühlcontainern mit insgesamt 5199 Kartons Birnen im Hafen von Melbourne an Bord des Schiffes Alblasgracht V002 mit Bestimmung Hafen Rotterdam verladen, der als Entlade- und Lieferort bezeichnet war. Dieses Schiff wird anscheinend von der niederländischen Gesellschaft Splicthoff's verwaltet, die im Konnossement nicht genannt ist und ihren Sitz in Amsterdam hat. Der Käuferin sollte das Konnossement lediglich mitgeteilt werden.

4 Von Rotterdam aus wurden die Container mit internationalem Frachtbrief auf der Straße nach Rungis weiterbefördert, wo die Käuferin ihren Sitz hat. Der Frachtbrief für diesen Teil der Beförderung war von der Firma Transeco ausgestellt und führte als Verfrachter Conship an.

5 Beim Eintreffen der Ware in Rungis stellte die Käuferin Schäden fest und nahm die Ware unter Vorbehalt an. Die Schäden waren auf eine vorzeitige Reifung der Früchte infolge einer Unterbrechung in der Kühlkette zurückzuführen. Der Schaden wurde von der Versicherung Reunion européenne und neun anderen Versicherungsgesellschaften übernommen, die allesamt Klägerinnen und Rechtsmittelklägerinnen des Ausgangsverfahrens sind.

6 Die Versicherer, die nach Zahlung der Entschädigung an die Käuferin in deren Rechte eingetreten waren, erhoben bei dem für Rungis örtlich zuständigen Tribunal de commerce Créteil Klage, die zum einen gegen die RCC, die das Konnossement für den Seeabschnitt der Beförderungsstrecke ausgestellt hatte, und zum anderen a) gegen die Firma Spliethoff's und b) gegen den Kapitän des Schiffes Alblasgracht als tatsächliche Seefrachtführer gerichtet war.

7 Das Gericht war der Auffassung, daß aufgrund des Schriftverkehrs zwischen der Käuferin und der RCC die Lieferung der Birnen in Rungis erfolgen sollte und es folglich für den Geschäftsvorgang zwischen diesen beiden Unternehmen zuständig sei. Insoweit hat es offensichtlich nach Maßgabe des Artikels 4 Nummer 1 des Übereinkommens französisches Recht und nicht die Bestimmungen des Übereinkommens angewandt, weil das Commonwealth Australien diesem Übereinkommen nicht angehört. Außerdem verurteilte das Gericht die RCC, weil diese ihren Vertrag nicht eingehalten habe, zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von etwa 400000 FF an die Versicherer und zur Tragung der Verfahrenskosten.

Demgegenüber hat sich das Gericht bezüglich der beiden übrigen Beklagten für unzuständig erklärt, weil nichts eine kombinierte Beförderung von Melbourne nach Rungis belege, weil Erfüllungsort für die beiden Beklagten Rotterdam und weil folglich aufgrund des Übereinkommens entweder die Gerichte von Rotterdam als dem Erfüllungsort für die Lieferung der Ware oder die von Amsterdam zuständig seien, wo die Beklagten ihren Wohnsitz hätten.

8 Auf das Rechtsmittel der Versicherer bestätigte die Cour d'appel Paris das erstinstanzliche Urteil, weil die Haftung der Firma Spliethoff's und des Kapitäns notwendig auf Vertrag beruhe und daher gemäß den Artikeln 2 und 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens die vorgenannten niederländischen Gerichte zuständig seien.

9 Die Versicherer haben gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde erhoben und mit dieser geltend gemacht, daß die Streitigkeit mit den Beklagten nicht, wie die Cour d'appel zu Unrecht entschieden habe, vertraglicher Art sei, sondern eine unter Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens fallende unerlaubte Handlung mit den hieraus für die Zuständigkeit-zu ziehenden Folgerungen betreffe. Hilfsweise haben die Versicherer geltend gemacht, der Rechtsstreit sei unteilbar, weil alle drei Beklagten an ein und demselben Transportvorgang beteiligt gewesen seien. Folglich habe das Gericht, weil es sich bezüglich der ersten Beklagten für zuständig erklärt habe, auch bezüglich der beiden anderen Beklagten seine Zuständigkeit bejahen müssen.

10 Da die französische Cour de cassation der Auffassung war, daß die Entscheidung des Rechtsstreits vor allem wegen der Selbständigkeit des Begriffes Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag die Auslegung des Übereinkommens erfordere, hat sie dem Gerichtshof die nachstehenden vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

III — Die Vorabentscheidungsfragen

Die französische Cour de cassation ersucht den Gerichtshof um Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist die Klage, mit der der Empfänger von Waren, an denen nach einem Transport zunächst auf See und dann über Land Transportschäden festgestellt worden sind, oder sein Versicherer, der nach Zahlung der Entschädigung an den Empfänger in dessen Rechte eingetreten ist, Ersatz seines Schadens unter Berufung auf das für den Seetransport ausgestellte Konnossement nicht von demjenigen verlangt, der dieses Dokument unter seiner Firma ausgestellt hat, sondern von der Person, die der Kläger als den tatsächlichen Verfrachter ansieht, auf den Beförderungsvertrag gestützt, und hat sie aus diesem oder einem anderen Grund im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand?

2. Bilden, falls die erste Frage verneint wird, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 des Übereinkommens den Gegenstand der Klage, oder ist auf die prinzipielle Zuständigkcitsregel des Artikels 2 des Übereinkommens zurückzugreifen, wonach die Gerichte des Staates zuständig sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat?

3. Falls davon auszugehen ist, daß eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand der Klage bilden, kann dann — und unter welchen Voraussetzungen — der Ort, an dem der Empfänger nach der Durchführung des Seetransports und des abschließenden Transports über Land nur die Transportschäden an den ihm gelieferten Waren festgestellt hat, den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, darstellen, der nach dem Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 (Mines de Potasse d'Alsace, Sig. 1976, 1735) der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens sein kann?

4. Kann ein Beklagter, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht, bei dem eine Klage gegen einen Mitbeklagten mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats anhängig ist, mit der Begründung verklagt werden, daß der Rechtsstreit unteilbaren und nicht nur zusammenhängenden Charakter hat?

IV — Rechtlicher Rahmen

11 Artikel 2 des Übereinkommens lautet:

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

12 Artikel 3 lautet:

Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden.

13 Artikel 4 lautet:

Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen.

14 Artikel 5 des Übereinkommens lautet:

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre ...

...

3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;

15 Artikel 6 des Übereinkommens lautet:

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann auch verklagt werden:

1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat...

16 Schließlich heißt es in Artikel 22 des Übereinkommens:

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.

Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.

Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen, könnten.

V — Zum Inhalt der Vorabentscheidungsfragen

Zur ersten Frage

17 Die Beklagten vertreten die Ansicht, daß die gegen sie gerichtete Klage einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag betreffe, da sie auf das den Beförderungsvertrag verbriefende Konnossement gestützt sei. Demgegenüber stehen die deutsche und die französische Regierung sowie die Kommission auf dem Standpunkt, daß der Rechtsstreit mangels vertraglicher Bindung zwischen dem Käufer und dem Seeverfrachter nicht vertraglicher Natur sei.

18 Der Auffassung der Beklagten ist nicht zu folgen.

19 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Übereinkommen die Regeln über die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten vereinheitlichen soll. Es soll insbesondere soweit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindern und den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch verbessern, daß ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann. Derart werden der Rechtsschutz der in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen und die Rechtssicherheit verstärkt.

20 Nach dem Aufbau des Übereinkommens stellt die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, den allgemeinen Grundsatz dar (Artikel 2); nur als Ausnahme von diesem Grundsatz legt das Übereinkommen abschließend aufgezählte Fälle fest, bei denen der Beklagte vor den Gerich-ten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann (Fälle besonderer Zuständigkeiten) oder muß (Fälle ausschließlicher oder vereinbarter Zuständigkeit).

Mit Ausnahme bestimmter, genau festgelegter Fälle, in denen der Kläger als der Schwächere gilt und dann vom Übereinkommen begünstigt wird, gilt nämlich der Beklagte verfahrensrechtlich deshalb als der schwächere Teil, weil er der Klage des Klägers ausgesetzt ist.

21 So sieht Artikel 5 Fälle besonderer Zuständigkeiten vor, in denen der Kläger den Beklagten anderswo als an seinem Wohnsitz verklagen kann.

Diese Wahlfreiheit ist im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung eingeführt worden, weil in bestimmten genau umrissenen Fällen eine besonders enge Verknüpfung zwischen einer Klage und dem zuständigen Gericht besteht.

22 Einer dieser Fälle liegt bei Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen oder über Ansprüche,aus Verträgen vor. Der Begriff Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag ist im Übereinkommen nicht näher festgelegt. Wie jedoch der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, muß dieser Begriff, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens sicherzustellen, autonom ausgelegt werden, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen; er läßt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen.

23 Der Begriff des Vertrages oder der Ansprüche aus einem Vertrag ist insbesondere im Urteil Handte klargestellt worden. In dieser Rechtssache hatte ein französisches Unternehmen mit Sitz in Bonneville bei der Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens, die ihren Sitz in Straßburg hatte, Waren gekauft. Da ihr die betreffenden Erzeugnisse mangelhaft erschienen, erhob sie vor dem Tribunal de grande instance Bonneville Klage auf Schadensersatz gegen die Verkäuferin und gegen das deutsche Unternehmen, das das Erzeugnis hergestellt hatte. Der Gerichtshof, der über die Frage zu entscheiden hatte, ob die Beziehung zwischen einem späteren Erwerber und dem Erzeuger vertraglicher Art sei (nur in diesem Fall kann der Hersteller vor den Gerichten des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden), hat unter Hinweis auf die Ziele des Übereinkommens ausgeführt, daß der Begriff Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht so verstanden werden kann, daß er für eine Situation gilt, in der wie bei der Beziehung zwischen dem späteren Erwerber einer bei einem Zwischenhändler gekauften Ware und dem Hersteller dieser Ware (Randnr. 16) keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt (Randnr. 15).

Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, daß sich, insbesondere bei einer Kette international verknüpfter Verträge, die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien von Vertrag zu Vertrag unterscheiden [können], so daß die vertraglichen Ansprüche, die der spätere Erwerber gegen den unmittelbaren Verkäufer geltend machen kann, nicht notwendigerweise dieselben sind wie die, die der Hersteller in seinen Beziehungen zum ersten Käufer vereinbart hat (Randnr. 17).

Unter diesen Umständen hat sich der Gerichtshof auf den Standpunkt gestellt, daß der Hersteller mangels vertraglicher Beziehung zwischen ihm und einem späteren Erwerber, dessen Identität und Wohnsitz er von Rechts wegen nicht zu kennen braucht, nicht vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem seines Wohnsitzes er verklagt werden könnte, was mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, den das Übereinkommen schützen will, nicht vereinbar sei (Randnrn. 18 und 20).

24 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, daß nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens, der als Ausnahme von Artikel 2 eng auszulegen ist, eine Schadensersatzklage nur dann auf einem Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag beruht, wenn eine freiwillig eingegangene Verpflichtung nicht zwischen dem Kläger und einem Dritten oder dem Beklagten und einem Dritten, sondern zwischen Kläger und Beklagtem besteht und der Kläger mit seiner Klage geltend macht, daß der Beklagte die ihm aufgrund seiner Verpflichtung obliegenden Verbindlichkeiten nicht erfüllt hat.

25 Im vorliegenden Fall fragt das vorlegende Gericht, ob unter den gegebenen Voraussetzungen der Rechtsstreit als ein vertraglicher angesehen werden könnte, weil er seinen Ursprung im Beförderungsvertrag habe. Um welchen Beförderungsvertrag und zwischen wem soll es aber hier gehen?

26 Dieser Punkt ist nicht klar: Klägerinnen und Beklagte haben die Dinge weder in ihren Schriftsätzen im Ausgangsverfahren noch in ihren Erklärungen im vorliegenden Verfahren geklärt, um nicht zu sagen, daß sie es sorgfältig vermieden haben, Klarheit zu schaffen.

27 Zunächst ergibt sich aus den Feststellungen des Gerichts erster und des Gerichts zweiter Instanz, daß die Lieferung der Birnen nach Rungis zwischen der RCC und der Käuferin vereinbart worden war, und zwar wahrscheinlich im Rahmen eines Frachtvertrags zwischen den beiden Unternehmen über die Beförderung der Ware von Melbourne nach Rungis. Die Beförderung ist jedenfalls in zwei ganz unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Abschnitten erfolgt, nämlich erstens im Seefracht- und zweitens im Landfrachtverkehr.

28 Für die Beförderung zur See, die uns hier alleine interessiert, hatte die RCC ein Inhaberkonnossement ausgestellt, in dem als Absender die Verkäuferin angegeben war, die Käuferin als das von der Ankunft der Ware zu benachrichtigende Unternehmen bezeichnet und festgehalten war, daß der Transport mit dem Schiff Alblasgracht durchzuführen sei. Die Gerichte erster und zweiter Instanz haben sich auf den Standpunkt gestellt, daß zwar das Formular den vorgedruckten Vermerk enthalte, daß es sich um einen kombinierten Transport handele (der mehrere Transportmittel umfasse), daß aber das Konnossement in Wahrheit nur den Seeabschnitt des Transports betreffe, weil Entlade- und Lieferhafen Rotterdam gewesen sei. Aufgrund dessen sind beide Gerichte zu dem Ergebnis gelangt, daß tatsächlicher Verfrachter die Firma Spliethoff's gewesen sei, die zwar im Konnossement nicht genannt, aber Verwalter des Schiffes gewesen sei, auf dem der Transport erfolgt sei.

29 Bezüglich der Rechtsbeziehungen zwischen der Käuferin und Spliethoff's liegt nichts Konkretes vor. Die Ausführungen der Parteien während des Ausgangsverfahrens und ihre schriftlichen Erklärungen beim Gerichtshof lassen nämlich nicht erkennen, ob zwischen den beiden Unternehmen eine Vertragsbeziehung bestand. Die Klägerinnen haben im Gegenteil geltend gemacht, ohne daß die Beklagten in diesem Punkt Überzeugendes vorgetragen hätten, daß die RCC die Durchführung des Seetransports der Firma Spliethoff's als Unterfrachtführerin übertragen habe. Daraus folgt, daß zwischen der RCC und der Firma Spliethoff's ein Vertrag zustande gekommen sein muß. Das etwaige Vorliegen eines solchen Vertrages ist indessen im vorliegenden Fall unerheblich, weil die Käuferin auf jeden Fall in bezug auf diesen Vertrag Dritter wäre. Wie bereits ausgeführt (vgl. Nr. 20 dieser Schlußanträge) liegen nämlich ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht schon bei irgendeinem Vertrag zwischen Kläger oder Beklagtem und einem Dritten vor, selbst wenn dieser mit dem Rechtsstreit in Zusammenhang steht, sondern nur dann, wenn der Vertrag zwischen Kläger und Beklagtem geschlossen wurde.

30 Folglich kann anhand der Aktenlage im vorliegenden Fall unabhängig von der Rechtsnatur des streitigen Konnossements und unabhängig von der Frage einer Rechtsbeziehung zwischen der RCC und der Käuferin ein relativ deutlicher Schluß gezogen werden: Zwischen der Käuferin einerseits und der Firma Spliethoffs und dem Kapitän andererseits besteht keine Vertragsbeziehung.

31 Folglich kann, soweit die für die Tatsachenfindung allein zuständigen nationalen Gerichte zu dem Ergebnis gelangen, daß zwischen der Käuferin und den Beklagten, oder genauer gesagt zwischen der Käuferin und der Firma Spliethoffs keine vertragliche Beziehung bestand, nicht davon ausgegangen werden, daß der Rechtsstreit eine vertragliche Grundlage im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens hätte.

Zur zweiten Frage

32 Alle Parteien sind sich darin einig, daß der Rechtsstreit, soweit er keine vertragliche Grundlage hat, zum Bereich der unerlaubten Handlung gehört, wenn es um die Haftung des Seeverfrachters geht.

33 Diesem Standpunkt ist zu folgen.

34 Wie ich bereits gesagt habe, sieht Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten vor, daß dieser

3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist,

verklagt werden kann.

35 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Begriff unerlaubte Handlung ebenso wie der Begriff des Vertrages oder von Ansprüchen aus Vertrag autonom auszulegen. Um eine einheitliche Lösung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist davon auszugehen, daß sich der Begriff auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 anknüpfen.

36 Da es in der vorliegenden Rechtssache um die Haftung der Beklagten für die Beschädigung der Ware während des Seetransports geht und der Rechtsstreit nicht vertraglicher Art ist, handelt es sich notwendig um einen Rechtsstreit deliktischer oder quasi-deliktischer Art im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 des Übereinkommens. Da wir es somit mit dem Fall einer besonderen Zuständigkeit zu tun haben, ist Artikel 2, der den Fall der allgemeinen Zuständigkeit regelt, hier nicht anzuwenden.

Zur dritten Frage

37 Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht offenbar in Erfahrung bringen, ob unter den Voraussetzungen des Ausgangsverfahrens der Ort, an dem der Schaden lediglich festgestellt wurde, nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Ort im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 des Übereinkommens sein kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

38 Diese Frage wirft zwei Probleme auf. Es bedarf erstens der Klärung, welches der Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses ist, wenn die Schädigung wie im vorliegenden Fall während der Dauer eines internationalen Transports erfolgt. Zweitens ist zu klären, ob dieser Ort auch der Ort sein kann, an dem die Beschädigung lediglich festgestellt worden ist.

39 Grundsätzlich stimmen alle Parteien darin überein, daß es auf den Ort, an dem der Schaden lediglich festgestellt wurde, nicht ankommt, falls er nicht mit dem Ort, an dem das schädigende Ereignis tatsächlich eingetreten ist, oder mit dem Ort des Schadenseintritts übereinstimmt. Außerdem vertreten die Beklagten und die französische Regierung, wie man ihren Erklärungen entnehmen kann, die Auffassung, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens sei Ort des Schadenseintritts der Ort, an dem der Seetransport endete und die Beklagten die Ware abzuliefern hatten.

40 Diese Auffassungen bedürfen der Prüfung.

41 Wie der Gerichtshof mehrfach anerkannt hat, beruht die besondere Zuständigkeit des Artikels 5 Nummer 3, die nach Wahl des Klägers zur Anwendung kommt, darauf, daß zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt.

42 Der Sinn des Ausdrucks Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, der in Artikel 5 Nummer 3 als Kriterium für die besondere internationale Zuständigkeit verwandt wird, ist keineswegs klar. Bereits im Jenard-Bericht heißt es: Der Ausschuß hielt es nicht für erforderlich, ausdrücklich festzulegen, ob damit der Ort gemeint ist, an dem die schädigende Handlung begangen worden, oder der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist. Er hielt es für vorteilhafter, sich an die Fassung zu halten, die sich in mehreren nationalen Rechten ... findet.

43 Im Urteil Mines de Potasse d'Alsace hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß die Bedeutung dieses Begriffes unklar [ist], wenn der Ort des dem Schaden zugrunde liegenden Geschehens sich in einem anderen Staat befindet als der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist ... (Randnr. 13), und die Frage aufgeworfen, ob in einem solchen Fall an den Ort des ursächlichen Geschehens anzuknüpfen ist oder an den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, oder ob schließlich dem Kläger eine Wahlmöglichkeit zwischen diesen beiden Anknüpfungspunkten eingeräumt werden muß (Randnr. 14).

Nach diesem Urteil kann je nach Sachlage sowohl der Ort des ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenseintritts für die gerichtliche Zuständigkeit eine kennzeichnende Verknüpfung begründen. Beide können nämlich kennzeichnende Anhaltspunkte für die Verknüpfung des Rechtsstreits mit dem angerufenen Gericht darstellen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und. für die Gestaltung des Prozesses in eine besonders sachgerechte Richtung weisen kann (Randnrn. 15 bis 17).

Der Gerichtshof kam daher zu dem Ergebnis, daß dann, wenn der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist in Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens so zu verstehen ist, daß er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint, so daß der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, oder vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagt werden kann (Randnrn. 24 und 25).

Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, daß die Entscheidung allein für den Ort des ursächlichen Geschehens in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen dazu führen würde, daß die in Artikel 2 und Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens vorgesehenen Gerichtsstände zusammenfielen und damit die letztgenannte Bestimmung insoweit ihre praktische Wirksamkeit verlöre (Randnr. 20).

44 In der Rechtssache Mines de Potasse d'Alsace war der Ort des schädigenden Ereignisses (wo das französische Unternehmen die Abfälle in den Rhein eingeleitet und diesen damit verschmutzt hatte) eindeutig verschieden von dem Ort, an dem der Schaden eingetreten war (wo nämlich das niederländische Gartenbauunternehmen seine Pflanzungen mit verschmutztem Wasser bewässert hatte und diese dadurch erheblich geschädigt worden waren). Diese Unterscheidung ist aber nicht immer einfach, zumal die Ermittlung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, auch sonst Schwierigkeiten bereitet. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung in ähnlichen Fällen eine große Anzahl solcher Fragen entschieden.

45 In der Rechtssache Shevill u. a. hatte der Gerichtshof die Frage zu beantworten, welche Gerichte international zuständig sind bei Ehrverletzungen durch die Presse, wenn die Zeitung in einem Mitgliedstaat erschienen ist, der Schaden sich aber aus ihrer Verbreitung insbesondere im Staat des Wohnsitzes der verletzten Person ergibt. Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, daß für den gesamten immateriellen Schaden sowohl die Gerichte des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch die Gerichte des Ortes des ursächlichen Geschehens, d. h. die Gerichte des Ortes der Herausgabe der Zeitung, zuständig seien. Der Ort der Verwirklichung des Schadenseintritts sei der Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten (Randnr. 28). Aufgrund dieser Erwägungen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gerichte jedes Vertragsstaats, in dem die ehrverletzende Veröffentlichung verbreitet worden ist, für die Entscheidung über die in diesem Staat am Ansehen des Betroffenen infolge der Verbreitung der Veröffentlichung in diesem Staat entstandenen Schaden zuständig sind (Randnrn. 29 bis 33).

46 In der Rechtssache C-220/88 (Dumez France und Tracoba) hatten französische Unternehmen vor Gerichten ihres Landes gegen deutsche Banken Klage auf Ersatz des infolge des Konkurses ihrer in Deutschland niedergelassenen Tochtergesellschaften entstandenen Schadens erhoben. Der Schaden sollte laut den Klägerinnen durch die Einstellung eines Programms zur Errichtung von Gebäuden für einen deutschen Bauträger in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt worden sein; der Schaden sei unmittelbar auf die Kündigung der dem Bauträger eingeräumten Kredite durch die deutschen Banken zurückzuführen.

Mit Urteil vom 11. Januar 1990 hat der Gerichtshof in dieser Rechtssache entschieden, daß der den Muttergesellschaften entstandene Schaden lediglich mittelbare Folge des von den Tochtergesellschaften an einem anderen Ort erlittenen Schadens sei (Randnrn. 13 bis 16), und nach Ablehnung einer Auslegung des Übereinkommens, die es dem Kläger außerhalb der ausdrücklich vorgesehenen Fälle erlauben würde, durch die Wahl seines Wohnsitzes das zuständige Gericht zu bestimmen (Randnr. 19), entschieden, daß die Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 5 Nr. 3 des Übereinkommens nicht so ausgelegt werden kann, daß sie es einem Kläger, der einen Schaden geltend macht, der angeblich die Folge des Schadens ist, den andere Personen unmittelbar aufgrund des schädigenden Ereignisses erlitten haben, erlaubt, den Urheber dieses Ereignisses vor den Gerichten des Ortes zu verklagen, an dem er selbst den Schaden an seinem Vermögen festgestellt hat (Randnr. 22; Hervorhebung von mir).

47 Interessanter ist das Urteil Marinari. In dieser Rechtssache hatte der in Italien wohnhafte Herr Marinari Wechsel bei einer englischen Bank hinterlegt. Die Bankangestellten hatten in der Annahme, daß diese Wechsel zweifelhafter Herkunft seien, den Umschlag geöffnet und die Polizei informiert, was zur Festnahme von Herrn Marinari und zur Beschlagnahme der Wechsel führte. Nachdem die englischen Gerichte Herrn Marinari freigesprochen hatten, klagte er in Italien gegen die Bank auf Ersatz einmal des Schadens in Höhe des Wertes der Wechsel und zum anderen des infolge seiner Festnahme, der Rückgängigmachung mehrerer Verträge und der erlittenen Rufschädigung erlittenen Schadens.

Der Gerichtshof, dem die Frage vorgelegt worden war, ob in diesem Fall die englischen oder die italienischen Gerichte zuständig seien, hat unter Berufung auf die in den Urteilen Mines de Potasse d'Alsace, Dumez France und Tracoba sowie Shevill u. a. aufgestellten Grundsätze die Auffassung vertreten, daß die dem Kläger eröffnete Möglichkeit der Wahl zwischen dem Ort des ursächlichen Geschehens und dem Ort der Verwirklichung des Schadenseintritts nicht über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus erstreckt werden dürfe, solle nicht der allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ausgehöhlt und im Ergebnis über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers anerkannt werden, gegen die sich das Übereinkommen ausgesprochen habe, indem es in Artikel 3 Absatz 2 die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die derartige Gerichtsstände vorsähen, gegenüber Beklagten, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hätten, ausgeschlossen habe (Randnr. 13).

Der Gerichtshof hat ausgeführt, daß der Begriff Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, nicht so weit ausgelegt werden darf, daß er jeden Ort erfaßt, an dem die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist (Randnr. 14).

Dieser Begriff könne folglich nicht so ausgelegt werden, daß er den Ort einschlösse, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behaupte (Randnr. 15).

48 Meines Erachtens zeigt die erwähnte Rechtsprechung, daß es bei der Ermittlung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, darauf ankommt, den Schaden zu definieren, der hier zu berücksichtigen ist. Unter Schaden sind die Nachteile für Vermögen oder Person des Klägers zu verstehen, wenn sie mit dem schädigenden Ereignis, d. h. einem dem Beklagten angelasteten rechtswidrigen Verhalten, in unmittelbarem und ursächlichem Zusammenhang stehen; ausgenommen ist der mittelbare, der entferntere und der Schaden aufgrund Reflexes. Folglich ist der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, der Ort, an dem das schädigende Ereignis beim Kläger einen Schaden im erläuterten Sinne bewirkt hat.

49 Die genannten Urteile bieten hinreichende Anhaltspunkte, um den Ort des Schadenseintritts im Fall einer Beschädigung zu ermitteln, die wie im vorliegenden Fall während eines internationalen Warentransports auftritt.

50 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Hauptpflicht eines jeden Verfrachters darin besteht, die Ware an einem bestimmten Ort zu übernehmen und sie an einem anderen unbeschädigt abzuliefern. Folglich haftet der Verfrachter grundsätzlich für jede Beschädigung der Ware zwischen Anfangs- und Endpunkt der Beförderung, d. h. während deren gesamter Dauer.

51 Hat der Empfänger mit nur einem Verfrachter einen Vertrag geschlossen, so beruht dessen Haftung jenem gegenüber für Beschädigungen der Ware während der Beförderung auf Vertrag. Haben beide ihren Wohnsitz in der Gemeinschaft, so gestattet damit Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens dem Empfänger, den Verfrachter vor den Gerichten des Ortes zu verklagen, an dem die Ware abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden sollen.

52 Nehmen wir aber an, daß der Verfrachter ohne Wissen des Empfängers einen Teil des Transports einem anderen Frachtführer (Subunternehmer) mit Wohnsitz in der Gemeinschaft überträgt, der dann die Beschädigung der Ware herbeigeführt hat. In einem solchen Fall bleibt der erste Verfrachter dem Empfänger aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Vertrages haftbar. Der Unterfrachtführer haftet zum einen dem ersten Verfrachter aufgrund des mit diesem geschlossenen Vertrages und zum anderen dem Empfänger, mit dem ihn kein Vertrag verbindet, aus unerlaubter Handlung.

53 Im letztgenannten Fall kann der Empfänger aufgrund des Urteils Mines de Potasse d'Alsace den Unterfrachtführer entweder vor den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, oder vor den Gerichten des Ortes verklagen, an dem der Schaden sich verwirklicht hat.

54 Der Ort, an dem die Beschädigung eingetreten ist, mag dem Kläger bekannt sein und sich innerhalb der Gemeinschaft befinden, so daß das zuständige Gericht leicht zu ermitteln ist. Der Ort kann aber auch nicht ermittelbar sein oder sich außerhalb der Gemeinschaft befinden, so daß das zuständige Gericht nicht bestimmt werden kann. Die schädigende Verhaltensweise kann auch während der gesamten Beförderung angehalten haben; es wäre indessen nicht sachgerecht, den Kläger zur Klageerhebung bei den Gerichten sämtlicher Orte zu zwingen, die das Schiff angelaufen hat. In diesen Fällen muß sich der Empfänger mit dem Ort des Schadenseintritts begnügen. Mithin ist die Frage gestellt, welches dieser Ort ist.

55 Zunächst kann Ort des Schadenseintritts nicht der Ort der Ablieferung der Ware, anders ausgedrückt der Ort sein, an dem der ursprüngliche Verfrachter die Ware dem Empfänger zu liefern hatte, wie dies die Klägerinnen geltend machen.

Die Gründe liegen auf der Hand. Bei einem internationalen Transportvorgang wie dem im Ausgangsverfahren, an dem mehrere Verfrachter nacheinander beteiligt sind, liegt eine Aufeinanderfolge von Frachtverträgen vor, bei denen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ganz erheblich voneinander abweichen können. Dem Unterfrachtführer kann der Ort, an dem der ursprüngliche Verfrachter die Ablieferung der Waren mit dem Empfänger vereinbart hat, sowie Existenz und Anschrift des letztgenannten unbekannt sein. Folglich weist dieser Ort keine organische Verbindung mit dem Rechtsstreit zwischen Empfänger und Unterfrachtführer auf. Außerdem kann sich die Bestimmung von Waren im internationalen Handel, worauf die Kommission mit Recht hingewiesen hat, noch während der Beförderung ändern, so daß ihr Bestimmungsort nicht leicht festzustellen ist bzw. vom Kläger willkürlich festgelegt werden könnte, was das forum shopping fördern würde. Da der Ort der endgültigen Lieferung der Ware allgemein der Ort der gewerblichen Niederlassung des Klägers zu sein pflegt, würde die Entscheidung für diesen Ort im vorliegenden Fall möglicherweise die Anerkennung des Ortes des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Klägers als Zuständigkeitsanknüpfung bedeuten, die doch das Übereinkommen offensichtlich ablehnt. Ein solches Ergebnis würde der Grundregel des Artikels 2 des Übereinkommens sowie dem von diesem angestrebten Systemzweck zuwiderlaufen.

56 Ort des Schadenseintritts kann aber auch nicht der Ort sein, an dem der Schaden vom Kläger festgestellt worden ist.

Bei einem internationalen Transport, der wie im vorliegenden Fall von mehreren Frachtführern durchgeführt wird, kann die angebliche Beschädigung der Ware durch einen Zwischenverfrachter entweder in einem späteren Abschnitt der Beförderung, am Ort der Ablieferung der Ware oder an dem Ort festgestellt werden, zu dem die Waren in der Folge versandt wurden usw., alles Orte also, die der Beklagte in keiner Weise vorhersehen konnte. Wenn also der Ort maßgebend wäre, an dem der Schaden festgestellt wurde, würde die Geltung einer internationalen Zuständigkeit von Ungewißheiten und Zufälligkeiten abhängen, was dem Grundziel des Übereinkommens widerspräche, sichere und voraussehbare Zuständigkeitszuweisungen festzulegen. Außerdem würde eine solche Auslegung Gerichte eines Ortes zuständig machen, der keinerlei Verbindung zu den Sachmerkmalen des Rechtsstreits aufweist, so daß diesem Gerichtsstand jede Sachnähe für eine wirksame Beweiserhebung fehlen würde. Schließlich könnte der Kläger immer behaupten, er habe den Schaden am Ort seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung festgestellt, was zu den Ergebnissen führen würde, die ich in der vorangehenden Nummer dargestellt habe.

57 Meines Erachtens kann in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens der Ort des Schadenseintritts nur der Ort sein, bis zu dem der Unterfrachtführer, der vom Kläger haftbar gemacht wird, für die Ware verantwortlich war, mit anderen Worten der Ort, an dem er diese Ware abzuliefern hatte.

58 Erstens besteht sehr wohl ein Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden. Die Klägerinnen haben nämlich geltend gemacht, daß die Beklagten während des Transports die übliche Kühltemperatur nicht eingehalten hätten, was zu einer vorzeitigen Reifung der Birnen geführt habe. Dieses Verhalten der Beklagten ist, wenn es den Tatsachen entspricht, geeignet, den Verderb einer so empfindlichen Ware herbeizuführen.

Dieser Verderb stellt als solcher einen unmittelbaren Schaden für das Vermögen im weiten Sinne des Empfängers der Ware oder seines Rechtsnachfolgers dar. Daß der Verderb der Ware schrittweise zugenommen hat (sei es wegen seiner Natur oder deswegen, weil andere Verfrachter sorgfaltswidrig gehandelt haben), hat keine Bedeutung und ändert nichts daran, daß der Schaden während des Transports und spätestens bei dessen Beendigung eingetreten ist.

59 Dieser Ort ist ferner konkret, für den Beklagten vorhersehbar und damit ein Garant der Rechtssicherheit. Zudem weist er seiner Natur nach einen engen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit zwischen dem Empfänger und dem Beklagten auf und erleichtert die Beweiserhebung. Er begünstigt folglich eine ordnungsgemäße Rechtspflege. Außerdem begünstigt er bis zu einem bestimmten Punkt sogar den Kläger, weil er ihm dann, wenn der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, schwer oder unmöglich zu ermitteln oder weit entfernt ist, ermöglicht, einen Ort zu wählen, der möglicherweise näher bei seinem Wohnsitz liegt als der Ort des Wohnsitzes des Beklagten. Außerdem fallen, wenn der ursprüngliche Verfrachter den Transport einem einzigen Unterverfrachter anvertraut hat, der Ort der Erbringung der Leistung des ursprünglichen Verfrachters und der Ort des Schadenseintritts zusammen, was die Zahl der unter örtlichen Gesichtspunkten zuständigen Gerichte zugunsten eines ordnungsgemäßen Rechtsgangs für das gesamte Verfahren einschränkt. Diese Lösung berücksichtigt somit sämtliche im Spiel befindlichen Interessen und begünstigt letztlich keine der Parteien in besonderer Weise.

60 Soweit im Ausgangsverfahren den Beklagten angelastet wird, für die Beschädigung während der Dauer des Seetransports von Melbourne nach Rotterdam verantwortlich zu sein, haben sich die Waren letztmals in dem letztgenannten Hafen in der Obhut der Beklagten befunden und waren dort den schädigenden Auswirkungen des diesen angelasteten Verhaltens ausgesetzt. Folglich ist dort der Schaden im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 des Übereinkommens eingetreten.

Zur vierten Frage

61 Angesichts der Prozeßgeschichte ist davon auszugehen, daß das vorlegende Gericht mit seiner letzten Frage im wesentlichen wissen möchte, ob es das Übereinkommen zuläßt, daß Beklagte, die einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, mit einer auf Artikel 5 Nummer 3 gestützten Schadensersatzklage in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht, bei dem eine Klage gegen einen Mitbeklagten mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats auf der Grundlage des nationalen Rechts anhängig ist, mit der Begründung verklagt werden, daß der Rechtsstreit unteilbaren und nicht nur zusammenhängenden Charakter hat.

62 In der Vorab entscheidungsfrage werden keine konkreten Bestimmungen angeführt, um deren Auslegung ersucht würde. Außerdem wird zwar der Ausdruck Zusammenhang in Artikel 22 als solcher verwendet, kommt indessen der Ausdruck unteilbar zur Kennzeichnung des Rechtsstreits, wie er in der Vorabentscheidungsfrage als denkbares Kriterium für die Zuständigkeit verwendet wird, im Übereinkommen nicht vor.

63 Gemäß Artikel 3 des Übereinkommens können Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur in den Fällen verklagt werden, die in den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts ausdrücklich und abschließend angeführt sind.

64 Artikel 22, der den Zusammenhang betrifft, gehört zum 8. Abschnitt des Titels IL Er findet also hier keine Anwendung.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Juni 1981 in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh) entschieden: Artikel 22 des Übereinkommens regelt die Behandlung im Zusammenhang stehender Klagen, die bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht worden sind. Er schafft keine Zuständigkeiten; insbesondere begründet er nicht die Zuständigkeit des Gerichts eines Vertragsstaats für die Entscheidung über eine Klage, die mit einer anderen Klage im Zusammenhang steht, die gemäß dem Übereinkommen bei diesem Gericht anhängig gemacht worden ist (Randnr. 19).

Somit [ist] zu antworten, daß Artikel 22 des Übereinkommens nur anzuwenden ist, wenn im Zusammenhang stehende Klagen bei Gerichten zweier oder mehrerer Vertragsstaaten erhoben worden sind (Randnr. 20).

Im vorliegenden Fall steht unabhängig von der Frage, ob ein Zusammenhang im Sinne des Artikels 22 des Übereinkommens zwischen der gegen die RCC und der gegen die Beklagten erhobenen Klage besteht, fest, daß keine bei Gerichten mehrerer Mitgliedstaaten anhängige Klagen vorgelegen haben. Folglich sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 22 nicht gegeben.

65 Kommen wir nun auf Artikel 3 des Übereinkommens zurück. Von den Abschnitten 2 bis 6 des Titels II interessieren uns im vorliegenden Fall die Abschnitte 3 bis 5 nicht. Da nun Artikel 5 nicht die Möglichkeit eröffnet, das zuständige Gericht zu wechseln, bleibt als einzige Bestimmung, die sich auf den Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage bezieht, Artikel 6 Nummer 1. Ich beschränke mich daher auf die Prüfung dieser Vorschrift.

66 Dieser Vorschrift läßt sich entnehmen, daß eine unerläßliche Voraussetzung für ihre Anwendung zum einen ist, daß der Rechtsstreit vor dem Gericht des Wohnsitzes eines der Beklagten anhängig gemacht wird. Das bedeutet ganz augenscheinlich, daß der Wohnsitz dieses Beklagten sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats befinden muß und folglich dieser Beklagte Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat. Zum anderen bedarf es, wie die Rechtsprechung zeigt, eines Zusammenhangs im Sinne des Artikels 22 zwischen den Klagen gegen die Beklagten.

67 Was die erste Voraussetzung anlangt, sei darauf hingewiesen, daß die RCC, mit der man den Rechtsstreit mit den Beklagten verknüpfen möchte, ihren Sitz nicht im Sprengel des Tribunal de commerce Crcteil, vor dem sie verklagt worden ist, sondern in einem Nichtvertragsstaat hat. Folglich und vor allem aus diesem Grund können die Beklagten nicht auf der Grundlage des Artikels 6 Nummer 1 des Übereinkommens vor dem Tribunal de commerce Créteil verklagt werden.

68 Bezüglich der zweiten Voraussetzung darf ich anmerken, daß der Gerichtshof bereits in der Rechtssache Kafelis um Antwort auf die Frage ersucht worden ist, ob ein Kriterium des nationalen Rechts wie die einfache Konnexität oder die indivisibilité für die Definition des Begriffes des Zusammenhangs im Sinn des Artikels 6 Nummer 1 des Übereinkommens bei Erhebung mehrerer Klagen gegen den gleichen Beklagten herangezogen werden kann.

69 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, daß die Ausnahme vom Grundsatz des Artikels 2, den Artikel 6 Nummer 1 darstellt, in einer solchen Weise auszugestalten ist, daß das Bestehen des Grundsatzes nicht in Frage gestellt wird (Randnr. 8). Das könne dann der Fall sein, wenn es einem Kläger freistünde, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen; zwischen den Klagen gegen die einzelnen Beklagten müsse daher ein Zusammenhang bestehen (Randnr. 9), dessen Art autonom zu bestimmen sei (Randnr. 10).

Nach dem Hinweis, daß Artikel 6 Nummer 1 wie übrigens auch Artikel 22 vermeiden soll, daß in einzelnen Vertragsstaaten miteinander nicht vereinbare Entscheidungen ergehen (Randnr. 11), hat der Gerichtshof ausgeführt, daß [d]ie Vorschrift des Artikels 6 Nr. 1 somit ein[greift], wenn die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung im Zusammenhang stehen, das heißt, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (Randnr. 12).

70 So ist die Lage, wenn mehrere Klagen gegen mehrere Beklagte erhoben werden. In derselben Rechtssache war aber auch die Frage aufgeworfen worden, ob bei einer Klage, die zugleich auf deliktische Haftung, Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung und ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, das nach Artikel 5 Nummer 3 für einen Klagegrund zuständige Gericht über die Klage auch unter nichtdeliktischen Gesichtspunkten entscheiden darf.

Zu diesem Punkt hat der Gerichtshof zunächst ausgeführt, daß die in den Artikeln 5 und 6 des Übereinkommens aufgezählten besonderen Zuständigkeiten Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten darstellen und daher einschränkend auszulegen sind. Er hat deshalb entschieden, daß ein Gericht, das nach Artikel 5 Nr. 3 für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig ist, nicht auch zuständig ist, über diese Klage unter nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden (Randnr. 19).

Es bringe zwar Nachteile mit sich, wenn über die einzelnen Aspekte eines Rechtsstreits von verschiedenen Gerichten entschieden werde, doch könne der Kläger seine Klage unter sämtlichen Gesichtspunkten vor das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten bringen; auch ermögliche es Artikel 22 unter bestimmten Umständen, das zuerst angerufene Gericht über den gesamten Rechtsstreit entscheiden zu lassen (Randnr. 20).

71 Aus alledem läßt sich ableiten, daß zwei Klageanträge ein und derselben Schadensersatzklage, die sich gegen verschiedene Beklagte richten und von denen einer auf vertragliche, der andere auf deliktische Haftung gestützt wird, miteinander nicht in Zusammenhang stehen können.

72 Diese Lösung hat aus dem gleichen Grund auch in der vorliegenden Rechtssache zu gelten. Ist bei einer Schadensersatzklage das mit dem auf unerlaubte Handlung gestützten Klageantrag befaßte Gericht nicht zur Entscheidung über den auf vertragliche Haftung gestützten Klageantrag zuständig, so kann das mit dem letztgenannten Klageantrag befaßte Gericht ebenfalls nicht (und erst recht bei Zugrundelegung anderer Vorschriften als der des Übereinkommens) über den zuerst genannten Klageantrag entscheiden. Artikel 6 Nummer 1 kann daher im vorliegenden Fall nicht angewandt werden.

VI — Antrag

Aus diesen Gründen schlage ich vor, die Vorabentscheidungsfragen wie folgt zu beantworten:

1. Die Klage, mit der der Empfänger von Waren von einem Verfrachter, der den Transport zur See übernommen haben soll, Ersatz seines Schadens wegen Beschädigung der Waren während dieses Transports verlangt, hat nicht einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, zuletzt geändert durch das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, zum Gegenstand, weil zwischen Kläger und Beklagtem keine Vertragsbeziehung besteht.

2. Eine solche Klage hat eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubter Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 dieses Übereinkommens zum Gegenstand, wenn sie die Haftung des Verfrachters für Transportschäden betrifft und zwischen Kläger und Beklagtem keine Vertragsbeziehung besteht.

3. Der Ort, an dem der Kläger den Schaden nur festgestellt hat, kann nicht als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 dieses Übereinkommens in seiner Auslegung durch den Gerichtshof gelten.

4. Die Artikel 3 und 6 Nummer 1 dieses Übereinkommens sind dahin auszulegen, daß eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, nicht vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats, bei denen eine Klage gegen einen Mitbeklagten mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats anhängig ist, mit der Begründung verklagt werden kann, daß der Rechtsstreit unteilbar und nicht nur durch einen Zusammenhang der Klageansprüche gekennzeichnet sei.