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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.02.1998 – C-262/96
Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1998:55
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio La Pergola
vom 12. Februar 1998
Die Vorabentscheidungsfragen und ihr rechtlicher und tatsächlicher Rahmen
1 Mit Beschluß vom 24. Juli 1996 hat das Sozialgericht Aachen (im folgenden: Sozialgericht) den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag ersucht, ihm die Auslegungshinweise zu geben, die es zur Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zwischen Frau Sema Sürül (im folgenden: Klägerin) und der Bundesanstalt für Arbeit benötigt. Zur Entscheidung dieses Rechtsstreits ist eine Auslegung des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (im folgenden: Beschluß Nr. 3/80) erforderlich.
Die Fragen des vorlegenden Gerichts lauten wie folgt:
1. Hat eine in Deutschland lebende Person türkischer Staatsangehörigkeit, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 2 des Beschlusses Nr. 3/80 vom 19. September 1980 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates fällt und lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, einen unmittelbar aus Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h des Beschlusses Nr. 3/80 folgenden Anspruch auf deutsches Kindergeld dergestalt, daß der Anspruch nur von der Erfüllung der für Deutsche geltenden Voraussetzungen, nicht aber von der Erfüllung der weiteren für Ausländer geltenden Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. IS. 168) abhängt?
Dieselbe Frage allgemeiner formuliert:
Ist es einem Mitgliedstaat untersagt, einer Person türkischer Staatsangehörigkeit, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 2 des Beschlusses Nr. 3/80 fällt, eine nach seinem Recht vorgesehene Familienleistung mit der Begründung zu versagen, daß diese Person keine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzt?
2 Ist eine Person türkischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt, in den Zeiträumen, in denen zu ihren Gunsten für Zeiten der Erziehung eines Kindes Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Recht dieses Staates als gezahlt gelten, Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 3/80?
3 Ist eine Person türkischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt und dort neben ihrem Studium aufgrund einer entsprechenden Arbeitserlaubnis als Aushilfskraft bis zu 16 Stunden wöchentlich eine nichtselbständige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis ausübt, allein aus diesem Grunde Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 3/80 oder jedenfalls deshalb, weil sie in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle versichert ist?
2. Der Beschluß Nr. 3/80 soll die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dahin gehend koordinieren, daß türkische Arbeitnehmer, die in der Gemeinschaft beschäftigt sind oder waren, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene Leistungen in den herkömmlichen Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen können.
Zu diesem Zweck verweist der Beschluß Nr. 3/80 im wesentlichen auf spezielle Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und auf einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71.
3. Der genannte Artikel 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 3/80 lautet wie folgt: Für die Anwendung dieses Beschlusses:
b) bezeichnet der Ausdruck Arbeitnehmerjede Person,
i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist, und zwar vorbehaltlich der Einschränkungen in Anhang V Punkt A Belgien, Absatz 1, zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfaßt werden, auf die dieser Beschluß anzuwenden ist,
wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden kann oder
wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für die Arbeitnehmer errichteten Systems aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gegen ein anderes im Anhang näher bezeichnetes Risiko im Rahmen eines Systems für Arbeitnehmer versichert ist;
...
4 Der persönliche und sachliche Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 wird in den Artikeln 2 und 4 definiert. Gemäß Artikel 2 gilt [der Beschluß]:
für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten und die türkische Staatsangehörige sind;
für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen;
für Hinterbliebene dieser Arbeitnehmer.
Der vorgenannte Artikel 4 Absatz 1 bestimmt sodann, daß der Beschluß Nr. 3/80 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit [gilt], die folgende Leistungsarten betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;
b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind;
c) Leistungen bei Alter;
d) Leistungen an Hinterbliebene;
e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
f) Sterbegeld;
g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
h) Familienleistungen.
5 Das Sozialgericht erwähnt in seinem Vorlagebeschluß auch den Gleichbehandlungsgrundsatz, der in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verankert ist. Diese Bestimmung stimmt mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 überein und lautet wie folgt: Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die dieser Beschluß gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit dieser Beschluß nichts anderes bestimmt.
6 Schließlich ist für diese Schlußanträge noch der zu den Schlußbestimmungen zählende Artikel 32 des Beschlusses Nr. 3/80 von Bedeutung, wonach die Türkei und die Gemeinschaft ... beiderseits die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen [treffen]. Der von der Kommission am 8. Februar 1983 vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über die Durchführung des Beschlusses Nr. 3/80 innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (im folgenden: Vorschlag für eine Durchführungsverordnung) wurde übrigens nicht angenommen.
7 Zur Vervollständigung der Darstellung des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens sind die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Ausländerrechts und der Familienleistungen zu erwähnen.
Wie das vorlegende Gericht klarstellt, sieht das Ausländergesetz unter dem Oberbegriff Aufenthaltsgenehmigung vier verschiedene Aufenthaltstitel vor. Für meine Schlußanträge sind die Aufenthaltsberechtigung, die Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsbewilligung von Bedeutung.
8 Die Aufenthaltsberechtigung ist die stärkste Aufenthaltsverfestigung, die für Ausländer in Deutschland vorgesehen ist. Sie gewährt nicht nur ein selbständiges und unbeschränktes Aufenthaltsrecht, sondern auch denselben Schutz vor Ausweisung, den Asylberechtigte nach der Verfassung genießen.
9 Auch die Aufenthaltserlaubnis ist nicht an bestimmte Aufenthaltszwecke gebunden und wird von der Behörde unbefristet erteilt oder kann jedenfalls verlängert werden. Dieser Aufenthaltstitel ermöglicht es einem Ausländer somit, sich über nicht unwesentliche Zeiträume in Deutschland aufzuhalten.
10 Etwas anderes gilt für die Aufenthaltsbewilligung, die zu einem bestimmten Zweck (z. B. einer Reise oder einer Ausbildung) erteilt wird, befristet ist und keinesfalls zur späteren Erlangung eines Daueraufenthaltstitels führen kann. Sie wird auch den Familienangehörigen von Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung erteilt, denen der Aufenthalt zur Herstellung und Wahrung der Familieneinheit erlaubt wird. Das Aufenthaltsrecht dieser Familienangehörigen hängt davon ab, daß der Ausländer, zu dem der Nachzug erlaubt wurde, weiterhin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist.
11 Nach der seit dem 1. Januar 1994 geltenden neuen Fassung des § 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) haben Ausländer nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind. Wie im Vorlagebeschluß ausgeführt wird, wollte der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung dieser Vorschrift den Kindergeldanspruch auf die Ausländer begrenzen, die sich auf Dauer in Deutschland aufhalten.
12 Das deutsche Recht enthält außerdem eine besondere sozialversicherungsrechtliche Regelung über die automatische Anrechnung von Kindererziehungszeiten, wenn die Kinder in Deutschland erzogen werden (diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der erziehende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat). So wird der Mutter (oder dem Vater, wenn diesem die Erziehungszeit zugerechnet wird) für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1991 geboren sind, eine Beitragszeit von 36 Monaten angerechnet (die Beiträge gehen in Wirklichkeit zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung).
13 Schließlich ist kurz auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens einzugehen, wie ihn das Sozialgericht schildert. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und wohnt seit 1991 in Deutschland; sie folgte damit ihrem Ehemann, der 1987 zu Studienzwecken dorthin gekommen war. Seit 1992 sind die Eheleute Sürül im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.
Die Auf enthaltsbewilligung des Ehemanns der Klägerin ist mit folgender Nebenbestimmung versehen: Nur gültig zum Studium/Praktikum. Unselbständige Erwerbstätigkeiten nur während der Semesterferien und arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung... neben Studium gestattet. Tätigkeit als Hilfskraft bei der Fa.... Schoeller... bis zu 16 Stunden wöchentlich gestattet. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses ist Herr Sürül, der eine ordnungsgemäße Arbeitserlaubnis als Hilfskraft besitzt, gegen Arbeitsunfälle bei der Papiermacher-Berufsgenossenschaft versichert die entsprechenden Beiträge werden in vollem Umfang von seinem Arbeitgeber gezahlt. Herr Sürül unterliegt hingegen nicht der Kranken- und Rentenversicherungspflicht. Da sein Arbeitsentgelt unter dem (im Einkommensteuergesetz festgelegten) Existenzminimum liegt, erhält Herr Sürül — so das Sozialgericht — von seinen Eltern einen Teil der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie.
Die Aufenthaltsbewilligung der Klägerin enthält folgende Nebenbestimmung: Arbeitsaufnahme und Gewerbeausübung nicht gestattet — Aufenthalt im Rahmen des Aufenthalts des Ehemannes.
Mit der Geburt eines Sohnes im September 1992 erhielt die Klägerin die Leistungen nach den §§ 10 und 11a BKGG, d. h. Kindergeld in Höhe von 70 DM pro Monat; hinzu kam ab 1. Januar 1993 ein Zuschlag, der an Personen mit geringem Einkommen gezahlt wird.
Im Dezember 1993 hob die Bundesanstalt für Arbeit die Bewilligung des Kindergelds mit Wirkung vom 1. Januar 1994 mit der Begründung auf, daß die Klägerin die Voraussetzungen des BKGG nicht mehr erfülle, da sie keine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitze (vgl. oben, Nr. 11). Mit Bescheid vom 14. März 1994 lehnte die Bundesanstalt für Arbeit unter Hinweis auf den fehlenden Kindergeldanspruch auch die Zahlung des Kindergeldzuschlags ab.
Am 14. Juni 1994 wies die Bundesanstalt für Arbeit die Widersprüche der Klägerin gegen diese beiden Bescheide als unbegründet zurück. Um die Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 1994 zu erreichen, erhob die Klägerin Klage beim vorlegenden Gericht.
14 Im Vorlagebeschluß führt das Sozialgericht aus, daß sich die Klägerin nicht auf § 42 BKGG berufen könne, um eine Gleichstellung mit Deutschen und damit die Nichtanwendung von § 1 Absatz 3 BKGG zu erreichen (vgl. oben, Nr. 11). Der genannte §42, der sich als Umsetzung des in Artikel 6 des Vertrages niedergelegten Diskriminierungsverbots auf diesem Gebiet verstehen lasse, schütze nämlich nur die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose. Die Klägerin gehöre aber keiner dieser Personengruppen an.
Sollte der Gerichtshof jedoch die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 dahin auslegen, daß eine Person in der Lage der Klägerin unter seinen persönlichen und sachlichen Geltungsbereich falle und ein Recht auf Gleichbehandlung mit Deutschen habe, so sei der Anspruch der Klägerin begründet, so daß ihr die beantragten Familienleistungen unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Deutsche sie erhalten könnten, und damit so zu gewähren seien, als unterliege ihr Anspruch nicht den Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 BKGG.
Das Vorbringen der Parteien des Ausgangsverfahrens und die von den beteiligten Mitgliedstaaten und der Kommission eingereichten Erklärungen
15 Nach Ansicht der Klägerin wird der Ausgangsfall vom sachlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 im Sinne des vorgenannten Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h (vgl. oben, Nr. 4) erfaßt. Die Klägerin ist offenbar der Ansicht, daß dieser Beschluß auch hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs auf ihren Fall anwendbar sei, denn sie hat hierzu nichts vorgetragen.
16 Zu dem in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz vertritt die Klägerin die Auffassung, daß diese Bestimmung den Kriterien entspreche, unter denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine unmittelbare Wirkung anzunehmen sei. Berücksichtige man den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck sowohl des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 als auch des Abkommens, auf dem er beruhe, so enthalte Artikel 3 Absatz 1 eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlaß weiterer Akte abhingen.
So enthalte die fragliche Bestimmung insbesondere ein alle Mitgüedstaaten treffendes allgemeines Verbot der Benachteiligung türkischer Staatsangehöriger gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten. Angesichts dieses Verbotes hätten die nationalen Gerichte Privatpersonen entsprechenden Rechtsschutz zu gewähren. Es sei daher rechtswidrig, wenn als Kriterium für die Gewährung des Kindergelds im BKGG nicht nur der Wohnort, sondern mittelbar (durch den Ausschluß bestimmter Aufenthaltstitel) auch die Staatsangehörigkeit herangezogen werde.
Unerheblich sei ferner, daß der Gerichtshof im Urteil Taflan-Met eine unmittelbare Wirkung der Artikel 12 und 13 des Beschlusses Nr. 3/80 verneint habe. Der Gerichtshof — so führt die Klägerin weiter aus — habe nämlich gleichzeitig anerkannt, daß dieser Beschluß zumindest einige eindeutige und bestimmte Vorschriften enthalte.
17 Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf Artikel 9 des Abkommens EWG—Türkei, wonach die Vertragsparteien... an[erkennen], daß für den Anwendungsbereich des Abkommens... dem in Artikel [6, früher] 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. Aufgrund einer entsprechenden Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Pabst & Richarz — in bezug auf ein anderes von der EWG geschlossenes Assoziierungsabkommen (das mit Griechenland vom 9. Juli 1961) — aufgestellten Grundsätze vertritt die Klägerin die Auffassung, daß Artikel 9 des Abkommens EWG—Türkei im Rahmen des Vertragswerks, in das er sich einfüge, dieselbe Funktion habe wie das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 6 des Vertrages, indem er eine eindeutige und bestimmte Verpflichtung vorsehe, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhingen.
Das Recht auf Gleichbehandlung mit inländischen Arbeitnehmern des Aufnahmemitgliedstaats, das in der Gemeinschaft beschäftigten türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zustehe, sei daher ungeachtet der unmittelbaren Wirkung von Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 direkt aus dem genannten Artikel 9 abzuleiten.
18 Schließlich beruft sich die Klägerin auf das kürzlich ergangene Urteil Gaygusuz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Danach liege immer dann ein Verstoß gegen das in Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden: Konvention) in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention verankerte Verbot der Diskriminierung hinsichtlich des ungestörten Genusses der Vermögensrechte vor, wenn ein Staat die Gewährung eines solchen Rechts (wie des Rechts auf einen Pensionsvorschuß in Form der Notstandshilfe, wie sie — als nur zum Teil beitragsabhängige Leistung — das österreichische Arbeitslosenversicherungsrecht vorsehe) nur deswegen verweigere, weil der Antragsteller nicht Staatsangehöriger des betreffenden Staates sei.
Die Klägerin trägt vor, ihr stehe ein ähnliches Recht zu, bei der Gewährung des Kindergelds und des Kindergeldzuschlags nach dem BKGG nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden. Dieses Recht sei — wie das Recht des ebenfalls türkischen
Klägers Gaygusuz im genannten Urteil — ein Grundrecht, das als solches zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehöre, deren Beachtung der Gerichtshof zu gewährleisten habe.
19 Die Kommission vertritt einen ähnlichen Standpunkt. Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Taflan-Met sei dahin zu verstehen, daß nur diejenigen der in diesem Urteil genannten Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 nicht unmittelbar anwendbar seien, zu denen tatsächlich weitere Durchführungsmaßnahmen erlassen werden müßten; es sei kein Zufall, daß in dem Vorschlag einer Durchführungsverordnung gerade solche Durchführungsmaßnahmen vorgesehen gewesen seien (Kapitel 3). Daraus könnten jedoch keine allgemeingültigen Schlußfolgerungen für die Gesamtheit der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 gezogen werden.
20 Was die Beantwortung der beiden anderen Vorlagefragen angeht, so hat die Kommission auf Verlangen des Gerichtshofes in der mündlichen Verhandlung zu den möglichen Auswirkungen der Urteile Stöber und Piosa Pereira sowie Merino Garcia Stellung genommen, die beide nach Einreichung ihrer schriftlichen Erklärungen im vorliegenden Verfahren ergangen sind.
Nach Ansicht der Kommission hat der Gerichtshof in diesen Urteilen den Grundsatz aufgestellt, daß die Arbeitnehmereigenschaft in dem Zweig des Systems der sozialen Sicherheit vorliegen müsse, um den es jeweils gehe. Folglich falle die Klägerin nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80, und zwar weder als Arbeitnehmerin noch — hinsichtlich des Zeitraums nach den drei Erziehungsjahren — als Familienangehörige eines Arbeitnehmers. Da der Gerichtshof aber in den Urteilen Stöber und Piosa Pereira sowie Merino Garcia darin eine mittelbare Diskriminierung der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer gesehen und daraus auf die Unvereinbarkeit der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Artikeln 48 und 52 des Vertrages geschlossen habe, müsse er im vorliegenden Verfahren zu dem Ergebnis gelangen, daß im Fall der Klägerin gegen das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 (oder — hilfsweise — in Artikel 9 des Abkommens EWG—Türkei) verankerte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstoßen worden sei.
21 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Bundesanstalt für Arbeit, hat vor dem Gerichtshof nicht Stellung genommen; jedoch hat sich die deutsche Regierung geäußert. Sie räumt zwar ein, daß im genannten Urteil Taflan-Met die Frage der unmittelbaren Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 nicht ausdrücklich erwähnt worden sei, führt aber aus, daß der Gerichtshof in den Randnummern 33 und 37 dieses Urteils allgemein festgestellt habe, daß der Beschluß seiner Art nach dazu bestimmt sei, durch einen weiteren Rechtsakt des Rates ergänzt und in der Gemeinschaft durchgeführt zu werden, und daß er, obwohl er auch einige eindeutige und bestimmte Regelungen enthalte, keine Anwendung finden könne, solange diese ergänzenden Durchführungsmaßnahmen noch nicht erlassen seien. Da der Rat den Vorschlag für eine Durchführungsverordnung (vgl. oben, Nr. 6) nicht angenommen habe, hätten die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 — auch Artikel 3 Absatz 1 — keine unmittelbare Wirkung. Die erste Vorlagefrage des Sozialgerichts sei daher zu verneinen.
22 Diese Auffassung wird von der österreichischen, der französischen und der niederländischen Regierung sowie von der Regierung des Vereinigten Königreichs geteilt.
So verweist die niederländische Regierung darauf, daß nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes der verfügende Teil eines Rechtsakts (auch der Tenor eines nach Artikel 177 des Vertrages ergangenen Auslegungsurteils) untrennbar mit der entsprechenden Begründung verbunden sei und nicht unabhängig davon ausgelegt werden dürfe. Dieser Grundsatz sei auch anzuwenden, wenn man beurteilen wolle, inwiefern das Urteil Taflan-Met bei der Beantwortung der ersten Vorlagefrage zu berücksichtigen sei.
23 Die französische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs führen ferner aus, daß das Abkommen EWG—Türkei und das Zusatzprotokoll — anders als die Kooperationsabkommen, die die EWG mit Marokko und Algerien geschlossen habe — auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit keinen auf türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige anwendbaren allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung enthielten, da die Vertragsparteien lediglich vereinbart hätten, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen. Die Vertragsparteien hätten jedoch nicht auf den nachfolgenden Artikel 51 verwiesen, der die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1408/71 und allgemein der zur Einführung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen darstelle, die der Rat auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erlasse. Das fragliche Sachgebiet falle daher nicht in den Geltungsbereich des Abkommens EWG—Türkei. Darüber hinaus sei der Gleichbehandlungsgrundsatz in den Abkommen EWG—Marokko und EWG—Algerien (vgl. unten, Fußnoten 42 und 43) ganz anders formuliert als in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80.
Die französische Regierung ist außerdem der Ansicht, daß Artikel 3 Absatz 1 — selbst wenn man ihn als eindeutig und bestimmt ansehen wolle — jedenfalls nicht unbedingt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei, da die Bestimmung nach ihrem letzten Halbsatz nur anwendbar sei, soweit der Beschluß Nr. 3/80 nichts anderes bestimme.
24 Die niederländische Regierung nimmt auch zu den Folgen Stellung, die sich nach Ansicht der Klägerin für die Beantwortung der Vorlagefragen aus dem genannten Urteil Gaygusuz des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sollen (vgl. oben, Nr. 18). Entgegen der Auffassung der Klägerin sei Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention auf den Genuß von Rechten, die Leistungen der sozialen Sicherheit zum Gegenstand hätten, nur dann anwendbar, wenn diese Beitragscharakter hätten. Im Ausgangsrechtsstreit habe das Sozialgericht daher zu beurteilen, ob das Kindergeld und der Kindergeldzuschlag, die die Klägerin begehre, Beitragscharakter hätten, und wenn ja, ob die Nichtgewährung dieser Leistungen durch die Bundesanstalt für Arbeit im vorliegenden Fall eine ungerechtfertigte Diskriminierung dargestellt habe.
25 Die deutsche Regierung hat sich im übrigen hilfsweise auch zu der zweiten und der dritten Frage des vorlegenden Gerichts geäußert und ausgeführt, daß — selbst wenn man eine unmittelbare Wirkung des im Beschluß Nr. 3/80 verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung unterstelle — die Klägerin nicht in den persönlichen Geltungsbereich dieses Beschlusses falle.
So könne die Klägerin zunächst einmal nicht als ein den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegender Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 3/80 angesehen werden. Die deutsche Regierung räumt zwar ein, daß sich der in Artikel 1 Buchstabe b des Beschlusses definierte Begriff Arbeitnehmer weitgehend nach sozialversicherungsrechtlichen und nicht nach arbeitsrechtlichen Kriterien im eigentlichen Sinne bestimme, vertritt aber die Auffassung, daß die in den Ziffern i und ii enthaltenen Definitionen nicht einfach alternativ, sondern risiko- und systemspezifisch zu verstehen seien. Der Gerichtshof habe dies — unter Hinweis auf eine ähnliche Vorschrift in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 — in den genannten Rechtssachen Stöber und Piosa Pereira sowie Merino Garcia bestätigt.
26 Auf dem Gebiet der Familienleistungen sei nach deutschem Recht ein für alle Einwohner geltendes System der sozialen Sicherheit geschaffen worden, das (vorbehaltlich der sich aus dem Ausländerrecht ergebenden Ausnahmen) von deren beruflichem Status unabhängig sei. Der Anspruch auf diese Leistungen hänge somit nicht vom Bestehen einer Pflicht- oder freiwilligen Sozialversicherung ab. Dennoch könnten — wiederum nach dem Beschluß Nr. 3/80 — hinsichtlich der Zahlung von Familienleistungen nach deutschem Recht als Arbeitnehmer nur diejenigen türkischen Staatsangehörigen angesehen werden, die aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gegen ein anderes im Anhang näher bezeichnetes Risiko im Rahmen eines Systems für Arbeitnehmer versichert seien (vgl. Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 3/80).
In der Tat enthalte der Anhang des Beschlusses Nr. 3/80 für die Anwendung der vorgenannten Bestimmung — obwohl in Abschnitt II die anderen Risiken genannt seien, gegen die ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs im Rahmen eines für alle Einwohner geltenden Systems der sozialen Sicherheit versichert sein müsse — keine besonderen Vorschriften über die Anwendung des deutschen Rechts. Diese Lücke sei — so die deutsche Regierung — im Wege der Auslegung zu schließen, und zwar durch Rückgriff auf Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80, wonach die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71... für die Durchführung dieses Beschlusses [gelten]. Demnach sei im vorliegenden Fall die Regelung des Anhangs I Abschnitt I Unterabschnitt C der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar.
27 Die Klägerin gelte jedoch aufgrund der Anrechnung ihrer Kindererziehungszeit (vom 1. Oktober 1992 bis 30. September 1995) nur als in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, da nach dem Gesetz vermutet werde, daß sie in dieser Zeit ihrer Beitragspflicht nachgekommen sei. Da sie nicht für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert sei und nicht im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhalte, erfülle sie nicht die Voraussetzungen des Anhangs I Abschnitt I Unterabschnitt C der Verordnung Nr. 1408/71, auf den Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 3/80 indirekt verweise. Dieser Beschluß sei folglich auf eine Person in der Lage der Klägerin nicht anwendbar.
Die deutsche Regierung räumt zwar ein, daß man mit einer Auslegung dahin, daß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses Nr. 3/80 alternativ herangezogen werden könne, zum entgegengesetzten Ergebnis gelangen könne, hält einen solchen Ansatz jedoch für nicht zulässig, da damit die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii zweiter Gedankenstrich enthaltene Regelung überflüssig würde, was dem eindeutigen Willen des Assoziationsrates widerspreche.
28 Die deutsche Regierung führt schließlich aus, daß die Klägerin auch nicht nach Artikel 2 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 3/80, also als im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnende Familienangehörige eines den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegenden türkischen Arbeitnehmers, vom persönlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 erfaßt werde. Herr Sürül habe zwar im maßgeblichen Zeitraum neben seinem Studium eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt, jedoch habe nach dem nationalen Recht für diese Tätigkeit keine Beitragspflicht zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung bestanden. Der Ehemann der Klägerin sei lediglich gegen Arbeitsunfälle versichert gewesen, wobei sein Arbeitgeber sämtliche Beiträge getragen habe.
Da die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffern i und ii des Beschlusses Nr. 3/80 enthaltenen Definitionen risiko- und systemspezifisch zu verstehen seien, kommt die deutsche Regierung zu dem Schluß, daß Herr Sürül lediglich für die Zwecke der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 über Leistungen aus der Unfallversicherung, nicht aber für die Zwecke der Vorschriften, die die anderen Zweige des deutschen Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, also auch das Kindergeld, regelten, unter den Arbeitnehmerbegriff falle.
29 Für den Fall, daß der Gerichtshof die Vorlagefragen des Sozialgerichts im Sinne der von der Klägerin und der Kommission vertretenen Auffassung beantworten und von dem früher im Urteil Taflan-Met vertretenen Standpunkt abrücken sollte, tragen die französische und die niederländische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs hilfsweise vor, daß im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Auslegungsurteils erfüllt seien; dann könnten sich nur diejenigen auf die verfahrensgegenständlichen Gemeinschaftsbestimmungen berufen, die die umstrittenen Familienleistungen beantragt und vor der Veröffentlichung der vorliegenden Schlußanträge bzw. Ihres Urteils bei einem nationalen Gericht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eingelegt hätten.
Rechtliche Würdigung
i) Zuständigkeit des Gerichtshofes
30 Ich möchte zunächst nur beiläufig erwähnen, daß der Gerichtshof bereits klargestellt hat, daß die Bestimmungen, die ein aufgrund eines von der Gemeinschaft mit einem Drittstaat geschlossenen Assoziierungsabkommens geschaffener Rat zur Durchführung dieses Abkommens erlassen hat, von ihrem Inkrafttreten an ebenso Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind wie das Abkommen selbst. Ihre Befugnis, gemäß Artikel 177 des Vertrages über das Abkommen als Handlung eines Gemeinschaftsorgans zu entscheiden, erstreckt sich also auf die Auslegung der fraglichen Bestimmungen. Dies trägt zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten bei. Somit ist der Gerichtshof ganz sicher befugt, im Wege der Vorabentscheidung die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 auszulegen.
ii) Beantwortung der ersten Vorlagefrage
31 Mit seinem Ersuchen um Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 stellt das Sozialgericht den Gerichtshof vor die Aufgabe, die Bedeutung des bereits wiederholt erwähnten Urteils Taflan-Met zu präzisieren. Dieser Aufgabe muß sich der Gerichtshof meiner Ansicht nach nun stellen. Das vorlegende Gericht hat seine Fragen nur deswegen nicht ausdrücklich dahin gehend formuliert, weil das Urteil Taflan-Met erst nach dem Vorlagebeschluß ergangen ist.
32 In der Rechtssache Taflan-Met hatte der Gerichtshof die Artikel 12 und 13 des Beschlusses Nr. 3/80 auszulegen, die Leistungen bei Invalidität bzw. Alter und Tod (Renten) betreffen.
Im Rahmen der Beantwortung der ersten vom vorlegenden Gericht in diesem Verfahren aufgeworfenen Frage hat der Gerichtshof entschieden, daß der Beschluß Nr. 3/80 — da er hierzu keine ausdrücklichen Vorschriften enthält — am Tag seines Erlasses, d. h. am 19. September 1980, in Kraft getreten ist und seither die Vertragsparteien bindet. Die Beschlüsse des Assoziationsrates — so der Gerichtshof — verwirklichen die Ziele des Abkommens EWG—Türkei, hängen daher unmittelbar mit diesem völkerrechtlichen Abkommen zusammen und sind nach dessen Artikel 22 Absatz 1 für die Vertragsparteien verbindlich. Folglich würden [die Vertragsparteien], wenn sie sich dieser Bindung [d. h. der Verbindlichkeit der erlassenen Beschlüsse] entzögen, gegen das Abkommen selbst verstoßen. In Randnummer 20 des Urteils hat der Gerichtshof hinzugefügt, daß die Verbindlichkeit der Beschlüsse des Assoziationsrates somit nicht vom Erlaß von Durchführungsmaßnahmen durch die Vertragsparteien, insbesondere aber nicht davon abhängen kann, daß der Rat der Europäischen Union — gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens über die zur Durchführung des Abkommens EWG—Türkei zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren — die Anwendbarkeit der Maßnahmen (Beschlüsse und Empfehlungen) des Assoziationsrates, die nach dem Vertrag zur Zuständigkeit der Gemeinschaft gehören, ausspricht.
33 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache Taflan-Met lautete: b) Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist die Regelung in den Artikeln 12 und 13 des Beschlusses Nr. 3/80 so hinreichend konkret und bestimmbar, daß sie sich für eine unmittelbare Anwendung eignet, ohne daß nähere Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 32 des Beschlusses Nr. 3/80 erforderlich sind?
Der Gerichtshof hat diese Frage offenbar weiter ausgelegt, und zwar dahin, ob die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 allgemein, insbesondere seine Artikel 12 und 13, unmittelbare Wirkung haben. Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, daß sich aus einem Vergleich des Beschlusses mit den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 ergibt, daß dieser viele genaue und detaillierte Bestimmungen nicht enthält, die aber für die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 innerhalb der Gemeinschaft als unerläßlich angesehen worden sind. So hat der Gerichtshof z. B. darauf hingewiesen, daß die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen, auf den Wanderarbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten berücksichtigten Zeiten erst konkret angewandt werden konnten, nachdem Artikel 15 der Verordnung Nr. 574/72 erlassen worden war. Bevor der Grundsatz der Zusammenrechnung im Rahmen des Beschlusses Nr. 3/80 Anwendung rinden kann, müssen somit nach den Ausführungen des Gerichtshofes ähnliche ergänzende Durchführungsmaßnahmen erlassen werden.
Im Anschluß an die Feststellung, daß der Beschluß Nr. 3/80 seiner Art nach dazu bestimmt ist, durch einen weiteren Rechtsakt des Rates ergänzt und in der Gemeinschaft durchgeführt zu werden, und daß der Vorschlag für eine Durchführungsverordnung noch nicht angenommen worden ist, kommt der Gerichtshof zu dem Schluß, daß der Beschluß Nr. 3/80, wenngleich einige seiner Bestimmungen eindeutig und bestimmt sind, nicht angewandt werden kann, solange der Rat keine ergänzenden Maßnahmen zu seiner Durchführung erlassen hat.
34 Von Bedeutung ist jedoch, daß der Gerichtshof im Tenor dieses Urteils entschieden hat: Die Artikel 12 und 13 des Beschlusses Nr. 3/80 haben, solange der Rat nicht die zur Durchführung dieses Beschlusses unerläßlichen ergänzenden Maßnahmen erlassen hat, in den Mitgliedstaaten keine unmittelbare Wirkung und begründen daher für den einzelnen nicht das Recht, sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf sie zu berufen (Hervorhebung von mir).
35 Nach alledem räume ich ein, daß das Vorbringen der Bevollmächtigten der fünf Regierungen, die vor dem Gerichtshof Stellung genommen haben (vgl. oben, Nrn. 21 und 22), durchaus nicht aus der Luft gegriffen ist: Die Begründung des Urteils Taflan-Met läßt, zumindest wenn man sie nur wörtlich auslegt, den Schluß zu, daß keiner der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 — also auch nicht Artikel 3 Absatz 1 — im Rahmen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung zukommt. Demnach wäre die erste Vorlagefrage zu verneinen.
36 Meiner Ansicht nach gibt es aber überzeugende Gründe dafür, die Richtigkeit einer solchen Auslegung des besprochenen Urteils in Zweifel zu ziehen. Ich möchte damit wohlgemerkt nicht behaupten, daß die (stillschweigende) Feststellung, daß Artikel 3 Absatz 1 keine unmittelbare Wirkung habe, nichts mit der Ratio decidendi des Urteils Taflan-Met zu tun habe und lediglich ein Obiter dictum ohne jede praktische Bedeutung sei.
Ich teile nämlich die Auffassung, daß es von sekundärer Bedeutung [ist], wo in den Urteilen die tragenden Entscheidungsgründe aufhören und etwaige obiter dicta beginnen. In jedem Falle sind alle Äußerungen im Urteilstext vom Willen des Gerichtshofes getragen. Der soeben genannte Grundsatz folgt im übrigen daraus, daß sich der Stare-decisis-Grundsatz in der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht durchgesetzt hat. Der Gerichtshof ist zweifellos auf die Kontinuität seiner Rechtsprechung und darauf bedacht, daß seine Urteile miteinander in einem sinnvollen Zusammenhang stehen und sich nicht widersprechen. Er ist jedoch nicht formal an seine früheren Urteile gebunden und kann so — auch im vorliegenden Fall — eine Vorabentscheidungsfrage, die bereits Gegenstand einer früheren Entscheidung war, anders beantworten, wenn in einem späteren Verfahren neue Gesichtspunkte ein solches Ergebnis rechtfertigen.
37 Ich selbst neige somit dazu, die Bedeutung der Frage, ob der Gerichtshof im Urteil Taflan-Met eine unmittelbare Wirkung des in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 niedergelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung tatsächlich ausgeschlossen hat, nicht zu überschätzen. Selbst wenn die Deutung der vom Gerichtshof in diesem Urteil inzidenter geäußerten Auffassung richtig sein sollte, könnten Sie diesen Standpunkt nunmehr in der vorliegenden Rechtssache überdenken, vorausgesetzt, daß die Entscheidung auf einer angemessenen und folgerichtigen Begründung beruht und mit den früheren Urteilen auf diesem Gebiet übereinstimmt.
38 Nun, meines Erachtens sprechen mehr Argumente für eine unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 als für das entgegengesetzte Ergebnis. Ich kann offen gesagt nicht umhin, zu
bemerken, daß sich die vom Gerichtshof vertretene Auffassung (vorausgesetzt, daß die oben dargelegte wörtliche Auslegung zutrifft) mit der von mir in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Taflan-Met vertretenen Ansicht deckt. Nach einem Hinweis auf die Unvollständigkeit des Regelungsgehalts des Beschlusses Nr. 3/80 und auf den — in der Schlußvorschrift des Artikels 32 (vgl. oben, Nrn. 6 und 33) zum Ausdruck kommenden — Willen derjenigen, die den Rechtsakt erlassen hatten, die Bestimmungen des Beschlusses durch weitere Maßnahmen durchzuführen, habe ich die Auffassung vertreten, daß die Anwendung des Beschlusses Nr. 3/80 in der Gemeinschaft zunächst den Erlaß genauer und detaillierter Durchführungs- und Ergänzungsbestimmungen voraussetzt. Nach meiner Meinung ist nämlich — so habe ich ausgeführt — nicht vorstellbar, daß ein System der sozialen Sicherheit ohne einen konkreten normativen Rahmen von Durchführungsbestimmungen... [, also] ein[en] ganze[n] Komplex von Vorschriften zur Regelung der vielschichtigen Materie [, funktioniert].
39 In diesen Schlußanträgen habe ich jedoch (abgesehen vom Inhalt des Beschlusses Nr. 3/80 und seinen erheblichen finanziellen Auswirkungen) von der Notwendigkeit gesprochen, entsprechende Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses vorzusehen; damit habe ich mich auf ganz andere Gründe. als die von den fünf Mitgliedstaaten, die im vorliegenden Verfahren Stellung genommen haben, geltend gemachten berufen. Ich habe nämlich die Auffassung vertreten, daß — angesichts des Schweigens der Vertragsparteien hinsichtlich des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Beschlusses und da ein unmißverständlicher Wille dieser Parteien, ihn am Tag seines Erlasses in Kraft treten zu lassen, auch sonst nicht zum Ausdruck gekommen war — der Beschluß Nr. 3/80 nicht als bereits in Kraft getreten, somit also auch nicht als Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung betrachtet werden könne.
Die Frage des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 3/80 ist aber — dies möchte ich betonen — von der Frage zu unterscheiden, ob der Beschluß vor einem Gericht herangezogen werden kann. In der Rechtssache Taflan-Met habe ich im übrigen folgendes ausgeführt: Im vorliegenden Fall sind Durchführungsmaßnahmen nicht erforderlich, um eine bereits geltende Vorschrift anwenden zu können, sondern damit eine Vorschrift in Kraft treten kann. Der Fall unterscheidet sich also von denen, die der Gerichtshof bereits geprüft hat und in denen festgestellt worden ist, daß Ergänzungs- oder Durchführungsmaßnahmen für einen Beschluß des Assoziationsrates nicht notwendig seien, soweit dessen Bestimmungen hinreichend klar und genau sind, um unmittelbar angewandt zu werden. In diesen Fällen handelte es sich nämlich um bereits in Kraft getretene Beschlüsse. Natürlich kann eine Vorschrift, die bereits in Kraft ist und keine nähere Ausgestaltung braucht, unmittelbar Wirkungen entfalten.
40 Gerade aus diesen Gründen ist es meines Erachtens nicht zulässig, das Urteil Taflan-Met nur wörtlich auszulegen, wie es die deutsche Regierung und die Regierungen der anderen Mitgliedstaaten tun (vgl. oben, Nr. 35), die der Ansicht sind, daß weder Artikel 3 Absatz 1 noch irgendeine andere Bestimmung des Beschlusses Nr. 3/80 unmittelbare Wirkung haben könne, selbst wenn der Beschluß am Tag seines Erlasses in Kraft getreten sei. Auf der Grundlage einer solchen Auslegung würde die Entscheidung des Gerichtshofes zu einer Änderung der gefestigten Rechtsprechung führen, wonach — um ein unnützes Ausufern der bereits zahlreichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu verhindern und den Bereich auszudehnen, in dem der einzelne, der Bürger einer der Vertragsparteien ist, effektiven gerichtlichen Schutz genießt — eine formelle Umsetzung der Beschlüsse des Assoziationsrates in den Fällen nicht erforderlich ist, in denen die interne Wirkung im Gemeinschaftsrecht in re ipsa gegeben ist oder aber auf andere Weise erreicht wird und der Inhalt des Rechtsakts es dem nationalen Gericht somit ermöglicht, ihn unmittelbar anzuwenden. Hätte der Gerichtshof tatsächlich von dieser in früheren Entscheidungen klar zum Ausdruck gebrachten Auffassung abrücken wollen, so hätte er dies — wie ich meine — ausdrücklich gesagt. Im Urteil Taflan-Met hat der Gerichtshof hingegen an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten und das Vorbringen der Beklagten der Ausgangsverfahren und der beteiligten nationalen Regierungen, daß die bindende Wirkung der Beschlüsse des Assoziationsrates vom tatsächlichen Erlaß der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen durch die Vertragsparteien abhänge, ausdrücklich zurückgewiesen (vgl. oben, Nr. 32).
41 Darüber hinaus müßte man, wenn man das Urteil Taflan-Met so verstehen wollte, wie es die nationalen Regierungen im vorliegenden Verfahren tun, davon ausgehen, daß eine Berufung auf den Beschluß Nr. 3/80 vor einem nationalen Gericht deswegen unzulässig ist, weil die verschiedenen Bestimmungen, die er enthält, untrennbar miteinander verknüpft sind. Man müßte also annehmen, daß die Gesamtheit dieser Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar ist; man würde so eine Vermutung für deren Unanwendbarkeit aufstellen, die es nicht zuließe, im Wege der Auslegung zu überprüfen, welche Bestimmungen unmittelbare Wirkung haben können und welche nicht. Gerade ein solches Ergebnis stünde letztlich im Widerspruch zu Ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach von Fall zu Fall zu prüfen ist, ob die jeweils einschlägigen einzelnen Bestimmungen des völkerrechtlichen Abkommens oder des Beschlusses des Assoziationsrates lediglich Programmcharakter haben oder aber klare und eindeutige Verpflichtungen enthalten, die unmittelbare Wirkung haben, weil sie nicht davon abhängen, daß die Vertragsparteien weitere Maßnahmen treffen. Im letzteren Fall hat der betroffene einzelne einen Anspruch darauf, daß die nationalen Gerichte seine Rechte schützen. Sie haben sich in ihrer bisherigen Rechtsprechung eindeutig von dem Erfordernis leiten lassen, soweit wie möglich den unmittelbaren Schutz der Rechte zu gewährleisten, die sich nach dem Inkrafttreten eines völkerrechtlichen Abkommens aus diesem selbst und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften ergeben. Dieses Schutzbedürfnis hat der Gerichtshof im Einklang mit den Grundsätzen, die eine Rechtsgemeinschaft kennzeichnen, anerkannt. In unserem Fall — so hat der Gerichtshof entschieden — haben wir es mit einem Beschluß zu tun, der bereits in Kraft getreten ist: Wie wollte man es dann rechtfertigen, daß ein nationales Gericht Bestimmungen, von denen der Gerichtshof bereits ausdrücklich und unzweifelhaft festgestellt hat, daß sie die Kriterien für eine unmittelbare Wirkung erfüllen, nicht unmittelbar anwenden können soll? Wie die Kommission ausgeführt hat, begründet nichts im Urteil Taflan-Met die Annahme, geschweige denn die Vermutung, daß der Gerichtshof von seiner früheren Rechtsprechung, auf die er im Gegenteil in den Randnummern 24 und 25 ausdrücklich verweist, abweichen wollte.
42 Nach alledem ist nicht ersichtlich, wie die allgemeinen Ausführungen in den Randnummern 33 und 37 dieses Urteils, wonach der Beschluß Nr. 3/80 nicht unmittelbar angewandt werden kann, solange keine ergänzenden Maßnahmen zu seiner Durchführung erlassen werden, auf Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses bezogen werden könnten (auf den es im Hinblick auf die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits allein ankommt).
Der genannte Artikel 3 Absatz 1 enthält nichts anderes als den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zur Durchführung dieses Grundsatzes sind — nicht anders als bei den im Vertrag (z. B. in den Artikeln 6, 48 Absatz 2, 95 und 119) verankerten Verboten der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Dies bestätigt die Tatsache, daß der Vorschlag für eine Durchführungsverordnung selbst keine Vorschrift zur Anwendung des genannten Artikels 3 Absatz 1 enthält. Das gleiche gilt für die Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71: Sie enthält keine Vorschriften zur Durchführung des in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Im übrigen konnte keine der nationalen Regierungen, die den Beschluß Nr. 3/80 insgesamt für nicht unmittelbar anwendbar halten und sich insoweit auf das Urteil Taflan-Met berufen, angeben, welche ergänzenden Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsgrundsatzes konkret getroffen werden müßten.
43 Ich möchte hinzufügen, daß sich der Gerichtshof im Zusammenhang mit gleichlautenden Bestimmungen in Artikel 39 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG—Algerien und Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG—Marokko bereits für die unmittelbare Wirkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgesprochen hat. Entgegen der von der Regierung des Vereinigten Königreichs und der französischen Regierung vertretenen Ansicht stimmt der Wortlaut dieser Bestimmungen weitgehend mit der in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 gebrauchten Formulierung überein.
Bei Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG—Marokko hat der Gerichtshof sogar eine unmittelbare Wirkung angenommen, obwohl der darauffolgende Artikel 42 Absatz 1 dem Kooperationsrat die Befugnis verleiht, (vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens) Durchführungsbestimmungen zu Artikel 41 zu erlassen, um die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick auf besondere Aspekte seiner Anwendung zu erleichtern. Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, daß dieser Artikel 42 Absatz 1 dem Kooperationsrat die Rolle zuweise, die Beachtung des Diskriminierungsverbots zu erleichtern und gegebenenfalls die zur Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung gemäß Artikel 41 Absatz 2 erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; sie kann jedoch nicht so aufgefaßt werden, als ob sie die unmittelbare Anwendung des Diskriminierungsverbots von einer Bedingung abhängig machen würde.
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betroffenen Drittstaat stellt aber eine engere Bindung als ein Kooperationsabkommen her, indem es besondere und privilegierte Beziehungen mit einem Drittstaat schafft, der zumindest teilweise am Gemeinschaftssystem teilhaben muß die unmittelbare Wirkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist daher im vorliegenden Fall erst recht anzuerkennen.
So ist es Ziel des Abkommens EWG—Türkei, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, daß hierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaft sowie die Hebung des Beschäftigungsstandes und der Lebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistet werden, [um] später den Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft [zu erleichtern]. Um diese Ziele zu erreichen, sieht das Abkommen eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Vertragsparteien und die schrittweise Errichtung einer Zollunion vor. Die durch das Abkommen EWG—Türkei geschaffene Assoziation umfaßt in der Tat eine Vorbereitungsphase, eine Übergangsphase und eine Endphase.
Zwar soll das Abkommen EWG—Türkei — insbesondere Artikel 12, der lediglich vorsieht, daß die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages leiten zu lassen — die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei nur schrittweise an die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts angleichen. Daraus darf aber meiner Ansicht nach nicht der Schluß gezogen werden, daß die Bestimmungen, mit denen diese Angleichung erreicht werden soll, grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar sein könnten. Aus Ihrer Rechtsprechung ergibt sich nämlich, daß ein derartiger Vertrag nicht notwendigerweise langfristig angelegt (mit anderen Worten auf Integration in die Gemeinschaft gerichtet) sein [muß], damit seine Bestimmungen unmittelbare Wirkung haben können. Es genügt insoweit, wenn das fragliche Abkommen über die Festlegung gegenseitiger Verpflichtungen zwischen den unterzeichnenden Staaten hinausgeht, mit anderen Worten, [wenn es] geeignet ist oder bezweckt, die Rechtsstellung einzelner zu regeln.
Dies gilt — wie oben ausgeführt — für die Bestimmungen des Abkommens selbst ebenso wie für die Vorschriften, die die Beschlüsse des darin gegebenenfalls vorgesehenen Assoziationsrates enthalten. Ich habe bereits erwähnt, was der Gerichtshof entschieden hat: Die vom Assoziationsrat erlassenen Bestimmungen verwirklichen die Ziele des Abkommens und hängen unmittelbar mit diesem zusammen, sind also entsprechend für die Vertragsparteien verbindlich und sind Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung (vgl. oben, Nr. 32). Das Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der französischen Regierung, daß das Gebiet der sozialen Sicherheit nicht in den Geltungsbereich des Abkommens EWG—Türkei falle und daß der im Aus gangs verfahren streitige und im Abkommen EWG—Türkei nicht unmittelbar enthaltene Gleichbehandlungsgrundsatz nicht unmittelbar anwendbar sei (vgl. oben, Nr. 23), überzeugt daher nicht.
44 Schließlich kommt es, wie die Klägerin ausgeführt hat, für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage gar nicht darauf an, daß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 das Diskriminierungsverbot unter dem Vorbehalt statuiert, daß im Beschluß selbst nichts anderes bestimmt ist. Dieser enthält nämlich keine den Anspruch auf Familienleistungen einschränkende Vorschrift. Der Vorbehalt des Artikels 3 Absatz 1 darf somit nicht dahin ausgelegt werden, daß das Diskriminierungsverbot seine uneingeschränkte und unbedingte Geltung verlöre.
45 Im Licht der vorstehenden Ausführungen — wobei ich insbesondere dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 sowie dem Zweck und Wesen des Abkommens EWG—Türkei Rechnung trage — ist festzustellen, daß die streitige Bestimmung den Mitgliedstaaten eine klare, bestimmte und uneingeschränkte Verpflichtung auferlegt, türkische Wanderarbeitnehmer und deren Familienangehörige oder Hinterbliebene in dem die Familienleistungen betreffenden Zweig des Systems der sozialen Sicherheit nicht schlechter zu behandeln als Gemeinschaftsbürger. Wird diese Verpflichtung verletzt, so kann der einzelne folglich von den nationalen Gerichten Rechtsschutz begehren.
Ich gebe zu, daß diese Lösung — die sich auch auf andere Zweige des Systems der sozialen Sicherheit erstrecken könnte, für die der Beschluß Nr. 3/80 ebenfalls keine besonderen, das Recht auf Gleichbehandlung einschränkenden Bestimmungen enthält — erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten haben könnte, und es scheint mir kein Zufall zu sein, daß das Diskriminierungsverbot keinen Eingang in die Bestimmungen der europäischen Assoziierungsabkommen mit den Ländern Mittel- und Osteuropas gefunden hat, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten nach Verkündung der erwähnten Entscheidung in der Rechtssache Kziber geschlossen haben. Tatsache ist jedoch, daß in unserem Fall dem Assoziationsrat, und damit mittelbar dem Drittstaat, ein Mitspracherecht auf dem Gebiet der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten eingeräumt worden ist.
46 Nachdem ich die Frage, ob der im Beschluß Nr. 3/80 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz vor dem Sozialgericht geltend gemacht werden kann, bejaht habe, sind nun andere Fragen zu erörtern. Der genannte Grundsatz ist — auch auf dem Gebiet der Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf türkische Arbeitnehmer (und ihnen Gleichgestellte) und im Rahmen des Beschlusses Nr. 3/89 — als instrumentelle, nicht als materielle Bestimmung von Bedeutung. Somit legt der genannte Artikel 3 Absatz 1 den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung anderer Rechtsvorschriften auf die im Abkommen vorgesehenen und geregelten Fälle die Verpflichtung auf, die eigenen und die in ihrem Staatsgebiet wohnenden türkischen Staatsangehörigen nicht unterschiedlich zu behandeln, wenn dies nicht angemessen und vernünftig gerechtfertigt werden kann.
Demnach ist vor allem zu untersuchen, ob der geprüfte Beschluß möglicherweise andere (materielle) Koordinierungsbestimmungen enthält, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützen könnte (wobei zunächst einmal unberücksichtigt bleibt, ob ihre Rechtsstellung vom persönlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 erfaßt wird).
Nun liegt meiner Ansicht nach in einem Fall wie dem der Klägerin eine Situation vor, die unmittelbar nach dem beschriebenen Gleichbehandlungsgebot zu beurteilen ist: Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf die fraglichen Familienleistungen — die unstreitig in den sachlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 fallen (vgl. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) — im maßgeblichen Zeitraum ergäbe sich unmittelbar aus der Anwendung des Diskriminierungsverbots in Verbindung mit den deutschen Rechtsvorschriften über Familienleistungen. Die Anerkennung der unmittelbaren Wirkung des genannten Artikels 3 Absatz 1, auf den sich die Klägerin beruft, würde somit genügen, um ihr eine effektive gerichtliche Durchsetzung ihres Anspruchs auf das Kindergeld und den Kindergeldzuschlag zu ermöglichen, d. h. natürlich, sofern eine Diskriminierung vorliegt.
47 Ich komme somit zu der Frage, ob die von der Klägerin im Ausgangsverfahren beanstandete unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist und daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Ich halte es für sinnvoll, in diesem Zusammenhang die Grundsätze in Erinnerung zu rufen, die der Gerichtshof bei der Anwendung des Artikels 6 (früher Artikel 7) des Vertrages bezüglich des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie im besonderen Bereich der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern aufgestellt hat. Nach Ihrer Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten Ausländern aus anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich die gleiche Behandlung zuteil werden lassen wie ihren eigenen Staatsbürgern. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die beiden Gruppen nicht unterschiedlich behandelt werden könnten, wenn es um Sachverhalte geht, die nach nicht willkürlichen, vernünftigen Kriterien rechtlich voneinander unterschieden werden können, so daß die unterschiedliche Behandlung als gerechtfertigt erscheint, also keine gemeinschaftsrechtswidrigen diskriminierenden Wirkungen entfaltet. Insbesondere das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit führt dazu, daß die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bedingungen des Zugangs zur Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen, besonders beim Arbeitsentgelt, der Kündigung, der Wiedereinstellung und der sozialen Sicherheit, nicht anders behandelt werden dürfen als die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats. Wie der Gerichtshof außerdem gerade auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern im Hinblick auf Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages bekräftigt hat, [verbietet] der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung..., die mit Hilfe der Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen.
Ich habe Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages erwähnt, weil er für die vorliegenden Schlußanträge von Bedeutung ist. Denn ich untersuche, welchen Zweck diese Bestimmung und Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 jeweils verfolgen, und vergleiche die Ziele und den Regelungszusammenhang des Abkommens EWG—Türkei einerseits mit denen des Vertrages andererseits (vgl. oben, Nr. 43). Wir werden sehen, daß die Auslegung, die Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit durch den Gerichtshof erfahren hat, zu Recht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des genannten Artikels 3 Absatz 1 übertragen werden kann. Die letztere Bestimmung ist zwar wördich anders formuliert, entspricht aber inhaltlich im wesentlichen der entsprechenden Bestimmung im Vertrag. Es sei daran erinnert, daß nach Ihrer Rechtsprechung die Übertragung der Auslegung einer Vertragsbestimmung auf eine vergleichbar, ähnlich oder übereinstimmend gefaßte Bestimmung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland insbesondere davon abhängt, welchen Zweck diese Bestimmungen in dem ihnen je eigenen Rahmen verfolgen; insoweit kommt dem Vergleich von Zweck und Kontext des Abkommens mit demjenigen des Vertrages erhebliche Bedeutung zu. [Wie Artikel 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge vorsieht, ist]... ein völkerrechtlicher Vertrag... nämlich nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch im Lichte seiner Ziele auszulegen.
48 Überträgt man die erwähnte, im Urteil Pinna vertretene Auffassung auf die Prüfung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80, so kommt man zu dem Ergebnis, daß sich die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung, die Gleichbehandlung zu gewährleisten, auch nicht durch Maßnahmen entziehen können, bei denen mehrere Merkmale in der Weise kombiniert werden, daß sowohl auf die Staatsangehörigkeit des Empfängers einer Leistung der sozialen Sicherheit als auch auf die Art seines Aufenthalts (vorübergehend oder dauernd) im Inland abgestellt wird. Genau das ist beim BKGG der Fall, das mittelbar — bezüglich der Rechte... aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — die deutschen Staatsbürger und Gemeinschaftsbürger anders behandelt als andere Ausländer, bei denen auf die Art des Aufenthaltstitels abgestellt wird.
Während der gesamten Dauer des Studiums und Praktikums des Herrn Sürül, für die ihm und seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, hatte die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergelds und des Kindergeldzuschlags erfüllt. Diese Leistungen wurden der Klägerin nur deswegen entzogen, weil sie Staatsangehörige eines Drittlands war. Die Kommission hat zu Recht darauf hingewiesen, daß deutsche Staatsangehörige, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten, anders als Ausländer aus nicht zur Gemeinschaft gehörenden Staaten, die sich in derselben Lage befinden wie die Klägerin, in jedem Fall Anspruch auf Familienleistungen haben: Sie erfüllen per se die Voraussetzung, die das BKGG hierfür aufstellt, nämlich daß sie sich dauernd im Inland aufhalten dürfen.
Berücksichtigt man aber den Zweck der streitigen Leistungen, nämlich — für alle in Deutschland wohnenden Familien — die finanziellen Belastungen zu verringern, die die Kindererziehung mit sich bringt, so erscheint die beschriebene unterschiedliche Behandlung, die darauf beruht, daß über das Kriterium der Art des Aufenthalts (mittelbar) auf die Staatsangehörigkeit abgestellt wird, willkürlich und entspricht jedenfalls nicht den vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Zwecken. Die seit dem 1. Januar 1994 bestehende Diskriminierung der Ausländer aus anderen als Gemeinschaftsstaaten durch das deutsche Gesetz beruht implizit, aber eindeutig auf der Annahme, daß Entstehung und Umfang der bei Familien mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland für die Kindererziehung entstehenden Kosten und somit die Notwendigkeit, finanzielle Hilfen des Staates in Anspruch zu nehmen, je nach der Staatsangehörigkeit des erziehenden Elternteils und — wenn der Elternteil Ausländer ist — davon abhängen, welchen Aufenthaltstitel dieser besitzt, d. h., ob er einen dauernden Aufenthaltstitel besitzt oder nicht. Das zugrundegelegte Unterscheidungsmerkmal ist meiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt, da der Grundsatz nahezu allgemein anerkannt ist, daß sich die Verantwortung, die der moderne Sozialstaat für die soziale Sicherheit in seinem Hoheitsgebiet trägt, nicht nur auf seine eigenen Staatsangehörigen erstreckt. Das Kindergeld benötigen nämlich alle in Deutschland wohnenden Familien, solange ihr Aufenthalt andauert. Es ist kein Zufall, daß die sozialversicherungsrechtliche Regelung (für drei Jahre gelten die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als gezahlt), die das Sozialgesetzbuch zugunsten des erziehenden Elternteils vorsieht (vgl. oben, Nr. 12), an die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im deutschen Hoheitsgebiet und nicht an die Staatsangehörigkeit oder an die Art des Aufenthaltstitels, der diesen Aufenthalt erlaubt, anknüpft. Die Unterscheidung zwischen Eltern deutscher Staatsangehörigkeit (die Anspruch auf die Leistung haben, auch wenn sie nur kurze Zeit und vorübergehend im Inland wohnen) und Eltern, denen der Aufenthalt nur für begrenzte Zeit erlaubt wurde und deren Aufenthalt nicht verlängert werden kann (bei denen es sich zwangsläufig um Ausländer aus anderen als Gemeinschaftsstaaten handelt), entbehrt somit einer vernünftigen und überzeugenden Rechtfertigung.
49 Aus den vorgenannten Gründen — und unter der Voraussetzung, daß der Klägerin im Ausgangsverfahren die Arbeitnehmereigenschaft oder die Eigenschaft als Familienangehörige eines Arbeitnehmers zuerkannt werden kann — schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorabentscheidungsfrage des Sozialgerichts zu bejahen.
iii) Beantwortung der zweiten und der dritten Vorabentscheidungsfrage
50 Wie ich bereits ausgeführt habe, ist die erste Vorabentscheidungsfrage so formuliert, daß vorausgesetzt wird, daß derjenige, der die streitige Familienleistung beantragt, in den persönlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 fällt. Um dem vorlegenden Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Klägerin als Arbeitnehmerin oder Familienangehörige eines Arbeitnehmers qualifiziert werden und somit ihren Anspruch auf Gleichbehandlung vor dem deutschen Gericht geltend machen kann, werden Sie mit den beiden anderen Fragen ersucht, Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b dieses Beschlusses auszulegen.
51 Im Zusammenhang mit dem genannten Artikel 1 Buchstabe b möchte ich auf die Ausführungen der Generalanwälte Fennelly und Van Gerven zu der ähnlichen Vorschrift verweisen, die Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 enthält. Da für zahlreiche Systeme der sozialen Sicherheit ein einheitlicher Arbeitnehmer-Begriff gebraucht wurde, faßte man den Wortlaut so, daß das Ergebnis eine lange und komplizierte Bestimmung war, bei der alles andere als klar ist, in welcher Beziehung die verschiedenen Gedankenstriche zueinander stehen. Bekanntlich stellt Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 die Kodifizierung eines vom Gerichtshof im Zusammenhang mit der früheren Verordnung Nr. 3 von 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer entwickelten Grundsatzes dar, wonach der Arbeitnehmerbegriff vom Gemeinschaftsrecht her zu verstehen ist und sich auf alle Personen erstreckt, die in dieser Eigenschaft, gleichviel, unter welcher Bezeichnung, von den verschiedenen Systemen des innerstaatlichen Sozialversicherungsrechts erfaßt werden.
52 Wie bereits erwähnt (vgl. oben, Nrn. 25 bis 28), fällt die Klägerin nach Ansicht der deutschen Regierung hinsichtlich der Zahlung von Familienleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80. Sie falle weder unter den ersten (Arbeitnehmer) noch unter den zweiten Gedankenstrich (Familienangehörige dieser Arbeitnehmer) des Artikels 2 des Beschlusses. Weder Herr Sürül noch Frau Sürül sei für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert gewesen oder habe im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhalten. Sie erfüllten daher nicht die Voraussetzungen des Anhangs I Abschnitt I Unterabschnitt C der Verordnung Nr. 1408/71. Auf diesen Anhang werde durch die Verweisung in Artikel 25 Absatz 1 mittelbar Bezug genommen.
53 Im Urteil Merino García hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß der Begriff des Arbeitnehmers für die Zwecke desAnspruchs auf Familienleistungen nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 nur diejenigen Personen umfaßt, die der Definition des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt C, auf den diese Vorschrift verweist, entspricht. Nach Ansicht des Gerichtshofes darf die weite Auslegung, die dem Begriff des Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 im Interesse des von der Gemeinschaft verfolgten Zieles der Freizügigkeit zuteil werden muß, nicht so weit gehen, daß die Vorschriften des ensprechenden Anhangs I, mit denen der Gemeinschaftsgesetzgeber bestimmt hat, welche Arbeitnehmer sich auf die Vorschriften des Titels III Kapitel 7 dieser Verordnung berufen können, im Ergebnis keine praktische Wirksamkeit mehr haben. Ich selbst habe in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen Stöber und Piosa Pereira ausgeführt, daß die Bestimmungen der Verordnung in Verbindung mit denjenigen des Anhangs... meines Erachtens dafür [sprechen], daß ein ganz bestimmter Rechtsfolgenzusammenhang zwischen der Art der von dem Erwerbstätigen beantragten Sozialleistung (im vorliegenden Fall der Familienleistung) und den Kriterien besteht, die dieser Erwerbstätige erfüllen muß, damit ihm der Anspruch auf die Leistung zugebilligt wird. Daher hätte Herr Merino Garcia einen Anspruch auf die streitigen Leistungen nur für den Zeitraum gehabt, in dem er Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hatte; dies war jedoch nicht während des gesamten unbezahlten Urlaubs der Fall, so daß zwei volle Kalendermonate (Februar 1996 und Februar 1997) nicht erfaßt gewesen wären.
54 Der Gerichtshof hat jedoch auch ausgeführt, daß Herr Merino García mit Rücksicht auf sein Arbeitsverhältnis auch während der streitigen Kalendermonate weiterhin krankenversichert war. Obwohl der Kläger des Ausgangsverfahrens für die Zwecke des Anspruchs auf Familienleistungen nach dem einschlägigen nationalen Recht nicht dem Begriff des Arbeitnehmers entsprach, galt für ihn doch das Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden — offenkundigen oder verdeckten — Diskriminierung in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages.
Folglich erklärte der Gerichtshof eine nationale Regelung wie das BKGG, wonach Arbeitnehmer, deren Kinder im zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten, Anspruch auf Kindergeld auch in den vollen Kalendermonaten haben, die in die Zeit eines längeren unbezahlten Urlaubs fallen, während diese Leistungen einem Arbeitnehmer, dessen Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (also einem typischen Wanderarbeitnehmer) für diese Zeit nicht gewährt werden, für unvereinbar mit dem genannten Artikel 48 Absatz 2.
55 Die Bedeutung der Urteile Stöber und Piosa Pereira sowie Merino Garcia für das vorliegende Verfahren scheint mir in folgendem zu liegen: Der Gerichtshof hat in diesen Urteilen bestätigt, daß die Definitionen in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 immer dann alternativ zu verstehen sind, wenn die praktische Wirksamkeit einer gegebenenfalls bestehenden besonderen Definitionsregelung sichergestellt werden muß, die der Gemeinschaftsgesetzgeber eingeführt hat, um den Kreis derjenigen, die Anspruch auf eine bestimmte Kategorie von Sozialleistungen haben, abzugrenzen.
Gerade dieser Fall lag in den beiden soeben genannten Rechtssachen vor. Denn gemäß Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt C der Verordnung Nr. 1408/71 dürfen nur solche Erwerbstätige Familienleistungen aus Deut schland exportieren, die infolge der Zahlung von Beiträgen zu einer besonderen gesetzliche n Sozialversicherung der Solidargemeinschaft des deutschen Systems der sozialen Sicherheit angehören (bei Arbeitnehmern handelt es sich um die Versicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit, bei Selbständigen um die Rentenversicherung oder die Versicherung für den Fall des Alters). Der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers ist — wie der Gerichtshof ausgeführt hat — zu beachten, und deshalb dürfen einem freiwillig oder gegen andere Risiken gesetzlich Versicherten nicht aufgrund einer der anderen Definitionen des Arbeitnehmers (oder gegebenenfalls des Selbständigen) in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 die deutschen Familienleistungen gewährt werden.
56 Aus diesen Urteilen läßt sich meiner Ansicht nach aber auch ein anderer Grundsatz ableiten: Wollen die Mitgliedstaaten den Kreis derjenigen, die Anspruch auf Kindergeld haben, nicht nur auf die Angehörigen einer Solidargemeinschaft beschränken, die auf einer gesetzlichen Versicherung gegen ein ausdrücklich bestimmtes Risiko beruht, so gibt es keinen Grund, weshalb der Kreis der Anspruchsberechtigten nicht auf alle Erwerbstätigen im weitesten Sinne dieses Begriffes ausgedehnt werden sollte. Dieser Begriff bezeichnet bei Arbeitnehmern alle Personen, die im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit unter den dort genannten Voraussetzungen gegen die in dieser Vorschrift angeführten Risiken versichert sind.
57 Ich prüfe nun, welche Antwort auf die zweite und die dritte Vorlagefrage gegeben werden kann. Dabei darf man folgendes nicht aus den Augen verlieren: Zwar bestimmt Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80, daß Anhang I der Verordnung Nr. 1408/71 für die Durchführung des Beschlusses gilt; Abschnitt I Unterabschnitt C dieses Anhangs ist jedoch nur anwendbar, wenn ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung [Nr. 1408/71 ist] (Hervorhebung von mir).
Für die Zwecke der Definition des persönlichen Geltungsbereichs des Beschlusses Nr. 3/80 ist die im genannten Artikel 25 Absatz 1 enthaltene Verweisung auf Anhang I daher richtig dahin zu verstehen, daß sie nur für die in Titel III Kapitel 7 der Verordnung Nr. 1408/71 geregelten Fälle gilt. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen sich die Frage stellt, wie gewährleistet werden kann, daß den Erwerbstätigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die bereits erworbenen Rechte und Vergünstigungen erhalten bleiben, oder jedenfalls um Fälle, die durch ein notwendiges gemeinschaftliches Element gekennzeichnet sind. Im einzelnen handelt es sich um a) den Anspruch auf Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, wenn der zuständige Mitgliedstaat die Gewährung von Familienleistungen von der Zurücklegung von Mindestzeiten abhängig macht (Artikel 72), b) den Anspruch eines früher in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigten vollarbeitslosen Arbeitnehmers auf Bezug der fraglichen Leistungen für seine in demselben Mitgliedstaat wie er wohnenden Familienangehörigen (Artikel 72a), c) den Anspruch des Erwerbstätigen auf Leistungen für seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen (Artikel 73), und d) den Anspruch des arbeitslosen Erwerbstätigen, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht, auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für seine im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnenden Familienangehörigen (Artikel 74).
58 Bei genauer Betrachtung liegt aber im Ausgangsverfahren keiner der oben angeführten Fälle vor: Die Klägerin begehrt lediglich die Anwendung der nationalen Bestimmung auf ihren Fall so, als ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit (oder die eines anderen Mitgliedstaats) hätte, und will einen Anspruch geltend machen, der sich unmittelbar aus dem BKGG und nur daraus ergibt. Die deutschen Behörden machen die Gewährung dieses Rechts bei Wanderarbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten nicht von einer nachteiligen Voraussetzung abhängig. Um das Kindergeld und den Kindergeldzuschlag zu erhalten, beruft sich die Klägerin — anders als Herr Stöber, Herr Piosa Pereira und Herr Merino Garcia — nicht auf eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wie eine spezielle Vorschrift der Verordnung Nr. 1408/71 (z. B. den genannten Artikel 72 über die Zusammenrechnung der Zeiten, auf den Artikel 18 des Beschlusses Nr. 3/80 für den Erwerb des... Anspruchs [auf Familienleistungen] ausdrücklich verweist) oder der Verordnung Nr. 574/72. Bei Fehlen irgendeines gemeinschaftlichen Elements scheint mir die Verweisung auf Anhang I der Verordnung Nr. 1408/71 ins Leere zu gehen. Die Definition des persönlichen Geltungsbereichs der einschlägigen Regelung — die der Gemeinschaftsgesetzgeber gerade für die von den zuständigen deutschen Trägern gewährten Familienleistungen und für die Fälle erlassen hat, in denen sich die Frage der Koordinierung nationaler Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit stellt — kann also im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen.
59 Im übrigen — und dies räumt die deutsche Regierung selbst ein — enthält auch der Anhang des Beschlusses Nr. 3/80 keine besonderen Bestimmungen über die Anwendung des BKGG, obwohl in seinem Abschnitt II die anderen Risiken genannt sind, gegen die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines für alle Einwohner geltenden Systems der sozialen Sicherheit in Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich versichert sein muß. Die Auffassung der deutschen Regierung, daß der Assoziationsrat in subiecta materia eine Lex specialis eingeführt habe, die der allgemeinen Regelung des Artikels 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 3/80 vorgehe und deren praktische Wirksamkeit gewährleistet werden müsse (vgl. oben, Nr. 26), findet in der Norm selbst keine Bestätigung. Da vorliegend der Anspruch auf die streitige Sozialleistung nicht von der Zugehörigkeit des Anspruchsberechtigten zu einem besonderen Versicherungssystem abhängt, braucht, anders als in den Rechtssachen Stöber und Piosa Pereira sowie Merino Garcia, kein widersprüchliches Ergebnis vermieden zu werden, was dann der Fall wäre, wenn der Zugang zu diesem Anspruch dem Betroffenen auch auf anderem Wege eröffnet würde.
60 Da es keine ausdrückliche Vorschrift wie die des Anhangs I Abschnitt I Unterabschnitt C der Verordnung Nr. 1408/71 (die ich im Rahmen der vorliegenden Schlußanträge nicht für maßgeblich halte, vgl. oben, Nrn. 57 und 58) gibt, halte ich den (vermeindichen) Grundsatz, daß die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffern i und ii des Beschlusses Nr. 3/80 enthaltenen Definitionen genau den vom zuständigen Mitgliedstaat festgelegten eigenständigen Systemen und konkreten Risiken entsprechen müßte, im Fall der deutschen Regelung für Familienleistungen für unanwendbar. Wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, müssen die Anspruchsberechtigten für die konkreten Zwecke der Gewährung dieser Leistungen nicht einer speziell hierfür bestimmten (gesetzlichen oder freiwilligen) Versicherung angehören und Beiträge für diese entrichten. Es ist kein Zufall, daß das System sogar alle Einwohner unabhängig von ihrem Arbeitnehmerstatus erfaßt. Wenn dem so ist, so ist jeder, der — aus irgendeinem Grund — der Solidargemeinschaft des deutschen Systems der sozialen Sicherheit angehört, für die Zwecke der Gewährung des Kindergelds zwangsläufig als Arbeitnehmer im Sinne dieses Begriffes anzusehen.
61 Diese Voraussetzung erfüllen sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann. Beide waren im streitigen Zeitraum (also ab 1. Januar 1994) gegen Risiken versichert, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfaßt werden, obwohl sie die entsprechenden Beiträge nicht selbst zahlten (es handelte sich um fiktive Beitragszahlungen bzw. um von einem Dritten entrichtete Beiträge, vgl. oben, Nrn. 12 und 13). Nach dem BKGG gilt die Klägerin drei Jahre lang als in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert; Herr Sürül war seinerseits gegen Arbeitsunfälle pflichtversichert, wobei sein Arbeitgeber die Beiträge zu entrichten hatte. Ich sehe keinen Grund, warum die Betroffenen in einer solchen Situation — anders als dies im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 bei einer Pflichtversicherung gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit der Fall ist — nicht mit vollem Recht der Solidargemeinschaft des deutschen Systems der sozialen Sicherheit angehören könnten und sollten.
62 Ich bin daher der Auffassung, daß die Klägerin gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses Nr. 3/80 auch hinsichtlich des die Familienleistungen betreffenden Zweiges der sozialen Sicherheit unter den Arbeitnehmerbegriff fällt, auch wenn es sich dabei — zwangsläufig — um einen anderen Zweig handelt als denjenigen, der die Risiken erfaßt, gegen die sie automatisch versichert war. Entsprechend ist Herr Sürül, der tatsächlich als Arbeitnehmer tätig ist, als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Dagegen ist insbesondere dem zeitlichen Mindestumfang seiner Beschäftigung und der Höhe des entsprechenden Arbeitsentgelts keinerlei Bedeutung beizumessen. Daher ist die Klägerin seit Ablauf der drei Erziehungsjahre als Familienangehörige zu qualifizieren, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
63 Die hier vorgeschlagene Lösung widerspricht durchaus nicht den Grundsätzen, die Sie in den Urteilen Stöber und Piosa Pereira sowie Merino García aufgestellt haben. Überdies würde eine enge Auslegung des Begriffes Arbeitnehmer unter Umständen wie denen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, letztlich auf eine ungerechtfertigte Beschränkung des Rechts türkischer Staatsangehöriger hinauslaufen, gegebenenfalls mit ihren Familien innerhalb der Gemeinschaft zu- und abzuwandern, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen; dies würde bedeuten, daß den türkischen Arbeitnehmern, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, der ihnen gebührende Schutz verweigert würde, was dem Sinn und Zweck des Beschlusses Nr. 3/80 und des Abkommens EWG—Türkei, auf dem der Beschluß beruht, widerspräche.
64 Bevor ich das Ergebnis meiner vorstehenden Ausführungen formuliere, drängt sich noch eine weitere Erwägung auf. Mir ist durchaus bewußt, daß die Verweisung des Artikels 25 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 auf Anhang I der Verordnung Nr. 1408/71 eine andere Auslegung zuläßt als die, die ich für die naheliegendste und folgerichtigste halte (vgl. oben, Nr. 57). Diesen Ansatz legt die deutsche Regierung zugrunde (vgl. oben, Nr. 26). Mit Hilfe der Verweisung solle nur bestimmt werden, welche Situation für den Anschluß an das nationale Sozialversicherungssystem maßgeblich sei (wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält); hingegen betreffe sie nicht die konkreten schutzwürdigen Situationen, die die Artikel 72 bis 74 der Verordnung vorsähen. Auch ein türkischer Staatsangehöriger, der — wie die Klägerin — die Gewährung einer Familienleistung begehre, obwohl keine solche konkrete Situation und somit kein gemeinschaftliches Element vorliege, müsse also die in diesem Anhang genannte Voraussetzung der Versicherungszugehörigkeit erfüllen; nur dann stehe ihm der geltend gemachte Anspruch zu.
65 Ich glaube aber, daß gegen diese letztere Auslegung auch methodische und materielle Argumente sprechen. Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verweist en bloc, und zwar ohne jede Konkretisierung, auf Anhang I der Verordnung Nr. 1408/71. Der Beschluß Nr. 3/80 gilt sodann auch für türkische Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (für welche die Rechtsvorschriften... mehrerer Mitgliedstaaten... galten, vgl. Artikel 2 erster Gedankenstrich) und die sich daher in den konkreten Situationen befinden können, die in Titel III Kapitel 7 der fraglichen Verordnung geregelt sind. Daher kann meines Erachtens Anhang I der Verordnung Nr. 1408/71 für die Zwecke der konkreten Anwendung des Beschlusses Nr. 3/80 nur in solchen Fällen gelten.
Darüber hinaus sind Ausnahmen und Abweichungen von den Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer — und hierzu können auch Vorschriften gehören, die den normativen Begriff Arbeitnehmer, der den Geltungsbereich der betreffenden Grundfreiheit festlegt, enger fassen — nach Ihrer Rechtsprechung eng auszulegen.
66 Sollte sich der Gerichtshof jedoch der Auffassung der deutschen Regierung anschließen und entscheiden, daß die Klägerin für die Zwecke der Gewährung des Kindergelds und des Kindergeldzuschlags nach dem BKGG nicht vom Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 erfaßt wird, so dürfte dies meiner Ansicht nach dennoch nicht dazu führen, die Rechtmäßigkeit und Begründetheit des Anspruchs der Klägerin zu verneinen. Ich erinnere an die Ausführungen des Gerichtshofes in den Urteilen Stöber und Piosa Pereira sowie Merino Garcia: Die Artikel 48 Absatz 2 und 52 des Vertrages sind dahin auszulegen, daß sie die Anwendung einer nationalen Regelung verbieten, die Wanderarbeitnehmer (Arbeitnehmer und Selbständige) gegenüber den Arbeitnehmern diskriminiert, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, indem sie die Berücksichtigung der Kinder — für die Zwecke der Anerkennung des Anspruchs auf Familienleistungen oder anläßlich der Berechnung dieser Leistungen — von der Voraussetzung abhängig macht, daß die Kinder im zuständigen Mitgliedstaat wohnen.
Überträgt man diesen Grundsatz auf den Fall des Ausgangsverfahrens, so ergibt sich folgendes: Selbst wenn der Begriff des Arbeitnehmers für die Zwecke der Gewährung von Familienleistungen durch deutsche Träger eine Person in der Lage der Klägerin oder ihres Ehemanns nicht erfassen sollte, läßt sich nicht ernsthaft bestreiten, daß beide zumindest bezüglich des Zweiges des Systems der sozialen Sicherheit in den persönlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 fallen, der die Risiken erfaßt, gegen die sie versichert waren (Rentenversicherung bzw. Versicherung gegen Arbeitsunfälle). In ihrem Fall besäße daher das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verankerte Verbot jeder — offenkundigen oder versteckten — Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dennoch Gültigkeit. Diese Bestimmung — auf die die Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrages zu erstrecken ist (vgl. oben, Nr. 47) und die ebenfalls (wie bereits ausgeführt, vgl. Nrn. 38 bis 45) unmittelbare Wirkung besitzt — steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Anspruch auf eine Familienleistung wie das Kindergeld nach dem BKGG davon abhängt, daß der Betroffene im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, der ihm einen dauernden Aufenthalt im Inland erlaubt, wie dies nach dem deutschen Ausländergesetz bei einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis der Fall ist.
iv) Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils im vorliegenden Verfahren
67 Schließlich verdient das Vorbringen der französischen und der niederländischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs noch eine kurze Bemerkung, dem zufolge der Gerichtshof — sofern er meiner Auffassung folgen sollte — die Wirkungen seines Auslegungsurteils unter Anwendung des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit zeitlich beschränken müsse (vgl. oben, Nr. 29). In diesem Zusammenhang möchte ich daran erinnern, daß der Gerichtshof im Rahmen der Ausübung seiner Auslegungsbefugnis nach Artikel 1 77 des Vertrages nur ausnahmsweise und unter ganz bestimmten Umständen — in demselben Urteil, in dem er über die Auslegung entscheidet, um die er ersucht wurde — für die Betroffenen die Möglichkeit beschränken kann, sich auf die Bestimmungen zu berufen, die Gegenstand der Vorabentscheidung waren, um bereits in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Zwar sind nach Ihrer Rechtsprechung die praktischen Auswirkungen jeder Vorabentscheidung sorgfältig zu erwägen, doch darf der Gerichtshof nicht so weit gehen, die Objektivität des Rechts zu beugen und seine zukünftige Anwendung zu beeinträchtigen, weil das fragliche Urteil Auswirkungen für die Vergangenheit haben kann.
Die vorgenannten Mitgliedstaaten haben nun die Besorgnis geäußert, daß ein Urteil, mit dem der Gerichtshof den vorliegenden Schlußanträgen folgen würde, eine große Zahl von Rechtsverhältnissen in Frage stellen würde, die aufgrund der bisher als gültig angesehenen nationalen Regelung in gutem Glauben begründet worden seien und deren Wirkungen sich bereits in der Vergangenheit erschöpft hätten, was sogar schwerwiegende Auswirkungen auf die einzelnen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit hätte. Obwohl der Gerichtshof nicht über konkrete Angaben verfügt, die diese Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen belegen, handelt es sich meiner Ansicht nach um eine tatsächlich bestehende, echte Gefahr.
Darüber hinaus muß ich selbst als erster einräumen, daß aus Gründen, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Taflan-Met ausführlich erörtert habe, bis zum Erlaß dieser Entscheidung objektiv erhebliche Ungewißheit darüber bestand, ob der Beschluß Nr. 3/80 in Kraft getreten war oder nicht. Obwohl im Urteil Taflan-Met entschieden worden ist, daß der Beschluß Nr. 3/80 seit dem Tag seines Erlasses am 19. September 1980 wirksam ist, hat das Urteil nicht weniger schwerwiegende und objektive Unklarheiten bezüglich einer weiteren Frage nicht ausgeräumt, nämlich bezüglich der Frage, ob auch ohne Durchführungsmaßnahmen des Rates eine Berufung auf diesen Beschluß (und somit auf das in seinem Artikel 3 Absatz 1 verankerte Diskriminierungsverbot) vor Gericht möglich ist. Diese weiterhin bestehende Ungewißheit — die sich ihrerseits darin niederschlägt, daß unklar ist, ob die einschlägigen Regelungen der Mitgliedstaaten rechtmäßig sind und wie groß der Kreis der türkischen Staatsangehörigen ist, die Anspruch auf eine der von einem nationalen Sozialversicherungsträger gewährten Familienleistungen haben — wird erst dann ein Ende haben, wenn Sie mitlhrem Urteil im vorliegenden Verfahren über diese Auslegungsfrage entscheiden.
Falls der Gerichtshof daher die Fragen des Sozialgerichts im Sinne der hier vertretenen Auffassung beantworten sollte, wäre es meines Erachtens aus zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit geboten, die Wirkungen Ihres Urteils im vorliegenden Verfahren zeitlich zu beschränken und mit dem Tag der Verkündung eintreten zu lassen, sofern nicht der Grundsatz des Anspruchs auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Einschränkungen zugunsten derjenigen gebietet, die vor Erlaß des Urteils Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben.
Ergebnis
68 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Sozialgericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 begründet für die Mitgliedstaaten eine eindeutige, bestimmte und uneingeschränkte Verpflichtung, türkische Wanderarbeitnehmer sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene gegenüber den eigenen Staatsangehörigen in dem die Familienleistungen betreffenden Zweig des Systems der sozialen Sicherheit nicht zu benachteiligen.
Nach den Artikeln 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 Buchstabe h des Beschlusses Nr. 3/80 hat ein türkischer Staatsangehöriger, der gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses unter seinen persönlichen Geltungsbereich fällt, in einem Mitgliedstaat wohnt und einen für einen bestimmten Zweck erteilten und befristeten Aufenthaltstitel (wie die im deutschen Ausländergesetz vorgesehene Aufenthaltsbewilligung) besitzt, einen Anspruch auf Gewährung einer Familienleistung wie des deutschen Kindergelds durch die zuständigen Sozialversicherungsträger. Dieser Anspruch — den der einzelne bei seiner Versagung vor einem nationalen Gericht geltend machen kann — steht ihm dann zu, wenn er die im zuständigen Mitgliedstaat für Inländer vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, und kann nicht vom Besitz eines besonderen Aufenthaltstitels abhängig gemacht werden, der seinem Inhaber einen dauernden Aufenthalt im Inland erlaubt, wie dies nach deutschem Recht bei der Aufenthaltsberechtigung und der Aufenthaltserlaubnis der Fall ist.
2. Ein türkischer Staatsangehöriger, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, ist so lange als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses Nr. 3/80 zu qualifizieren, wie nach dem nationalen Recht zu seinen Gunsten für Zeiten der Erziehung eines Kindes Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als gezahlt gelten.
3. Ein türkischer Staatsangehöriger, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, neben seinem Studium aufgrund einer entsprechenden Arbeitserlaubnis als Aushilfskraft bis zu 16 Stunden wöchentlich eine unselbständige Beschäftigung ausübt und in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle versichert ist, ist als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses Nr. 3/80 zu qualifizieren.
Ein türkischer Staatsangehöriger, der diese (d. h. die unter Punkt 2 genannten) Voraussetzungen erfüllt, ist auch für die Zwecke der Gewährung von Familienleistungen durch einen deutschen Träger als Arbeitnehmer zu qualifizieren, wenn sich der Anspruch auf solche Leistungen unmittelbar aus einer nationalen Rechtsvorschrift des zuständigen Mitgliedstaats ergibt und sich der Anspruchsberechtigte nicht auf eine der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beruft.
4. Ein türkischer Arbeitnehmer, der gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 3/80 unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Beschlusses fällt, kann sich zur Stützung eines Antrags auf Gewährung einer Familienleistung wie des deutschen Kindergelds für vor dem Erlaß des vorliegenden Urteils liegende Kindererziehungszeiten nicht auf Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 berufen; ausgenommen sind diejenigen Antragsteller, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder die Ablehnung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger mit einem gleichwertigen Rechtsbehelf angefochten haben.