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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.02.1998 – C-348/96

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1998:64

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 17. Februar 1998

1 Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren wird der Gerichtshof ersucht, den Geltungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zu klären, die die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Ausweisung von Gemeinschaftsbürgern aus ihrem Hoheitsgebiet regeln und beschränken.

2 Der den Vorabentscheidungsfragen zugrunde liegende Fall wird im folgenden zusammenfassend dargestellt. Frau Calfa, eine italienische Staatsangehörige, wurde während ihres Urlaubs in Griechenland im Besitz von Betäubungsmitteln aufgegriffen. In einem Strafverfahren wegen Besitzes verbotener Betäubungsmittel ausschließlich zum Eigenverbrauch wurde sie zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zusätzlich zur Freiheitsstrafe verurteilte das Gericht in Heraklion die Angeklagte zur Ausweisung aus Griechenland auf Lebenszeit. Frau Calfa legte gegen diese Entscheidung beim vorlegenden Gericht ein Rechtsmittel ein, das auf den die Ausweisung verfügenden Teil beschränkt war.

Laut Vorlageurteil ist der Straftatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln im nationalen Recht für Angeklagte griechischer Staatsangehörigkeit und Angeklagte mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats unterschiedlich geregelt. Der Unterschied betrifft nicht die gesetzliche Strafe, diel einem für schuldig befundenen Angeklagten auferlegt werden kann, sondern die Möglichkeit, Zusatzstrafen zu verhängen. Einen Ausländer, der wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wird, muß das Gericht nämlich auf Lebenszeit aus Griechenland ausweisen, sofern nicht wichtige Gründe insbesondere familiärer Art für den Verbleib im Inland vorliegen; drei Jahre nach der Ausweisung kann die betreffende Person jedoch nach Griechenland zurückkehren, sofern der Justizminister dies in Ausübung seines Ermessens gestattet. Griechische Staatsangehörige können dagegen nicht ausgewiesen werden. Ihnen kann jedoch der Aufenthalt an bestimmten Orten untersagt werden, allerdings nur, sofern sie die schwerere Straftat des Drogenhandels begehen und nicht lediglich Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch besitzen. In diesem Fall steht die Verhängung der Strafe zudem im Ermessen des Gerichts und kann auf keinen Fall für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erfolgen.

Das Vorlagegericht fragt den Gerichtshof daher, ob die rechtliche Behandlung von Ausländern mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Es hat im einzelnen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist mit den in den Gründen [des Vorlageurteils] genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere mit den Artikeln 8 Absätze 1 und 2, 8a Absatz 1, 48, 52 und 59 EG-Vertrag und den ebenfalls in den Gründen genannten Vorschriften der betreffenden Richtlinien, oder mit anderen ähnlichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die sich auf die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr beziehen, sowie mit dem sich aus Artikel 7 EG-Vertrag ergebenden gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz eine Vorschrift des nationalen Rechts vereinbar, die die nationalen Gerichte verpflichtet, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe insbesondere familiärer Art einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft allein deshalb, weil er im Aufnahmeland, wo er sich rechtmäßig zur Entgegennahme touristischer Dienstleistungen aufhielt, Straftaten der Beschaffung von Betäubungsmitteln ausschließlich zum Eigenverbrauch und des Verbrauchs von Betäubungsmitteln begangen hat, aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf Lebenszeit auszuweisen, wenn diese Ausweisung es dem Täter — vorbehaltlich der nach Ablauf von drei Jahren möglichen Gestattung durch Ermessensentscheidung des Justizministers — rechtlich unmöglich macht, zur Ausübung der in den oben genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgesehenen Tätigkeiten in das Land zurückzukehren, und wenn für einen Täter, der Staatsangehöriger des Aufnahmestaats ist, die Verhängung der gleichen Freiheitsstrafe vorgesehen ist, nicht jedoch eine weitere entsprechende Maßnahme wie die Beschränkung seines Aufenthalts, die ihm gegenüber nur — und auch dies nur fakultativ — angeordnet wird, wenn wegen eines Verbrechens eine Zuchthausstrafe verhängt worden ist, die insbesondere für den Handel mit Betäubungsmitteln vorgesehen ist?

2. Falls die Ausweisung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats aus dem Aufnahmestaat aufgrund einer solchen nationalen Vorschrift (siehe oben Frage 1), die dem Gericht im Zusammenhang mit der Ausweisung kein anderes Ermessen beläßt als das hinsichtlich der wichtigen Gründe insbesondere familiärer Art, die den Verbleib des Betroffenen im Aufnahmeland rechtfertigen können, grundsätzlich mit den oben genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Einklang steht, kann dann angenommen werden, daß eine solche Maßnahme gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, d. h. daß sie außer Verhältnis zu der Schwere der oben (siehe Frage 1) genannten Handlungen des Betroffenen steht, und zwar in Anbetracht dessen, daß diese nach nationalem Recht Straftaten sind und wie in den Gründen [des Vorlageurteils] dargestellt bestraft werden, die Ausweisung, die das nationale Gericht anordnet, aber als Ausweisung auf Lebenszeit vorgesehen ist, wobei der Justizminister befugt ist, nach dem Ablauf von drei Jahren die Rückkehr des aus dem Aufnahmeland ausgewiesenen Täters zu gestatten?

3 Zunächst ist festzustellen, daß die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts bei genauer Betrachtung dasselbe Problem betreffen: Der dargelegte Verstoß gegen das Kriterium der Verhältnismäßigkeit — Gegenstand der zweiten Frage — bildet sozusagen auch einen der Parameter, anhand deren zu prüfen ist — und darum geht es bei der ersten Frage —, ob die nationalen Maßnahmen auf dem Gebiet der Ausweisung von Gemeinschaftsbürgern rechtmäßig sind. Die Vorabentscheidungsfragen können daher zusammen geprüft werden.

Ich weise außerdem darauf hin, daß die Situation, in der sich Frau Calfa befindet, in den Schutzbereich des Artikels 59 des Vertrages fällt und nicht, wie das nationale Gericht im Vorlageurteil irrigerweise erklärt hat, in den der Artikel 48 und 52 des Vertrages. Denn die Betroffene übt in Griechenland keine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, und es läßt sich auch nicht feststellen, daß sie die Absicht hätte, von der in Artikel 52 geschützten Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen. In ihrer Eigenschaft als Touristin ist sie vielmehr als Dienstleistungsempfängerin anzusehen und kann daher nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes den Schutz des Artikels 59 für Einreise und Aufenthalt im griechischen Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen.

4 Dies vorausgeschickt, geht es in der vorliegenden Rechtssache im Kern um die Bestimmung des Begriffes der öffentlichen Ordnung, mit der die griechische Regierung die Ausweisung von Frau Calfa rechtfertigt. Nach dem Gemeinschaftsrecht kann nämlich die Freiheit eines Dienstleistungsempfängers, sich zur Entgegennahme der Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, Beschränkungen unterworfen werden, die, wie Artikel 56 des Vertrages wörtlich bestimmt, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Außerdem können nach der Richtlinie 64/221/EWG gegen Gemeinschaftsbürger aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Maßnahmen zur Beschränkung der Freizügigkeit und des freien Aufenthalts erlassen werden.

Die griechische Regierung macht aber unter Berufung auf eben diese Vorschriften geltend, daß mit der in Rede stehenden nationalen Regelung die Absicht verfolgt werde, das schwerwiegende Problem des Drogenhandels und -Verbrauchs zu bekämpfen, und daher durch die genannten, von ihr verfolgten Ziele der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sei.

5 Dem Vorbringen der griechischen Regierung kann meines Erachtens nicht gefolgt werden. Die vorstehend genannten Gemeinschaftsvorschriften erkennen zwar unzweifelhaft die Befugnis der Mitgliedstaaten an, die Einreise und den Aufenthalt von Gemeinschaftsbürgern aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu beschränken, und eine strafrechtliche Regelung, die den Verbrauch von Betäubungsmitteln verbietet, kann sicherlich zumindest abstrakt für sich in Anspruch nehmen, auf derartigen Erwägungen zu beruhen. Der Gerichtshof hat aber bereits festgestellt, daß zwar [d]ie Mitgliedstaaten ... auch weiterhin ... im wesentlichen frei nach ihren nationalen Bedürfnissen bestimmen [können], was die öffentliche Ordnung verlangt, daß jedoch die Tragweite dieses Begriffes nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Nachprüfung durch die Organe der Gemeinschaft bestimmt werden darf. Es handelt sich nämlich um eine Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit, deren Anwendung daher auf Sonderfälle zu beschränken ist, in denen die aus dem nationalen Hoheitsgebiet entfernte Person tatsächlich eine reale und hinreichend schwerwiegende Gefahr darstellt, die ein grundlegendes Interesse der Öffentlichkeit berührt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Durchführung der Richtlinie 64/221 folgt außerdem, daß die nationalen Behörden bei der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats aus Gründen der öffentlichen Ordnung speziell die persönliche Lage des Betroffenen berücksichtigen müssen und daß dessen strafrechtliche Verurteilung allein nicht ausreichen würde, um eine solche Maßnahme zu begründen. Eine Ausweisung kann daher nicht präventiven Zwecken, d. h. der Abschreckung anderer Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten, dienen und hat auf jeden Fall das Kriterium der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

6 Insgesamt kommt den vom Gerichtshof zum Begriff der öffentlichen Ordnung aufgestellten Grundsätzen eine entscheidende Bedeutung für das Verständnis unseres Falles zu.

Zunächst meine ich, daß die im Vorlageurteil dargestellte nationale Regelung eine nach dem Vertrag unzulässige Diskriminierung zwischen den eigenen Staatsangehörigen einerseits und den übrigen Gemeinschaftsbürgern andererseits einführt. Die Diskriminierung liegt nicht darin, daß der nationale Gesetzgeber nicht die Möglichkeit der Ausweisung eigener Staatsangehöriger vorgesehen hat; der Gerichtshof hat bereits festgestellt, daß gegen diese eine derartige Maßnahme nicht ergehen kann und daß ihre Situation daher nicht uneingeschränkt mit derjenigen der übrigen Gemeinschafts bürger vergleichbar ist. Es liegt also insofern keine unzulässige Diskriminierung vor, als die in der nationalen Regelung vorgesehene unterschiedliche Behandlung nicht gleiche Sachverhalte betrifft. In unserem Fall ist die Diskriminierung jedoch unter einem anderen Blickwinkel zu betrachten: Aus der Darstellung der Regelung durch das Vorlagegericht ergibt sich nämlich, daß die Straftat des Besitzes von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch unterschiedlich bestraft wird, je nachdem, ob sie von einem griechischen Staatsangehörigen oder von einem Ausländer begangen wird. Im ersten Fall kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden, im zweiten kommt zu dieser Strafe zwangsläufig noch eine Zusatzstrafe hinzu, nämlich die Ausweisung aus dem nationalen Hoheitsgebiet. Wenn auch eine solche Maßnahme nicht gegen eigene Staatsangehörige ergehen kann, so bleibt doch der Umstand, daß gegen diese, wenn sie der Straftat des Besitzes von Betäubungsmitteln für schuldig befunden werden, keine Art von Zusatzstrafe verhängt wird. Anders ausgedrückt, kann eine Diskriminierung darin erblickt werden, daß bei der gleichen Straftat gegen eigene Staatsangehörige nur die Hauptstrafe verhängt wird, gegen Ausländer jedoch zudem eine Zusatzstrafe.

7 Selbst wenn man aber davon ausginge, daß die im Vorlageurteil dargestellte Regelung nicht die Merkmale einer Diskriminierung aufweist, verstieße sie jedenfalls gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie er vom Gerichtshof gerade im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit von aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigten Ausweisungen ausgelegt worden ist. Es genügt in diesem Zusammenhang, einen Abschnitt aus dem bekannten Urteil Adoui und Cornuaille zu zitieren, der mir besonders relevant erscheint: Die in den Artikeln 48 und 56 EWG-Vertrag enthaltenen Vorbehalte erlauben es den Mitgliedstaaten, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aus den in diesen Bestimmungen genannten Gründen, unter anderem aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Maßnahmen zu ergreifen, die sie bei ihren eigenen Staatsangehörigen insoweit nicht anwenden könnten, als sie nicht die Befugnis haben, diese aus dem nationalen Hoheitsgebiet zu entfernen oder ihnen die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet zu untersagen. Auch wenn dieser Unterschied in der Behandlung, der mit dem Wesen der zu ergreifenden Maßnahmen zusammenhängt, somit hingenommen werden muß, so ist doch zu unterstreichen, daß die für den Erlaß dieser Maßnahmen zuständige Stelle eines Mitgliedstaats die Ausübung ihrer Befugnisse nicht auf eine Beurteilung bestimmter Verhaltensweisen stützen darf, die zur Folge hätte, daß gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ein willkürlicher Unterschied gemacht wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Rückgriff einer nationalen Stelle auf den Begriff der öffentlichen Ordnung voraussetzt, daß eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung [besteht], die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt , wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 (Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999) ausgeführt hat. Auch wenn das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beurteilung von Verhaltensweisen, die als im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehend angesehen werden können, keine einheitliche Wertskala vorschreibt, so ist doch festzustellen, daß ein Verhalten nicht als hinreichend schwerwiegend betrachtet werden kann, um im Gebiet eines Mitgliedstaats Beschränkungen der Einreise oder des Aufenthalts eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats zu rechtfertigen, wenn der erstgenannte Staat gegenüber dem gleichen Verhalten, das von eigenen Staatsangehörigen ausgeht, keine Zwangsmaßnahmen oder andere tatsächliche und effektive Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreift.

Aus dieser Rechtsprechung folgt somit, daß die rechtliche Behandlung eines Inländers auf jeden Fall mit derjenigen eines EG-Ausländers zu vergleichen ist, und zwar insofern, als das persönliche Verhalten des letzteren die Merkmale einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der Grundinteressen des Aufnahmestaats — die eine etwaige Ausweisung rechtfertigen würde — nur dann aufweist, wenn die nationalen Behörden bei einem vergleichbaren Verhalten eigener Staatsangehöriger Maßnahmen ergreifen, die zwar nicht identisch, aber tatsächlich dazu bestimmt sind, dieses Verhalten zu bekämpfen. In unserem Fall ist leicht erkennbar, daß diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Für die Straftat des bloßen Besitzes von Betäubungsmitteln sieht der nationale Gesetzgeber nicht die Entfernung eigener Staatsangehöriger vom nationalen Hoheitsgebiet vor (und könnte dies aus den oben dargelegten Gründen auch gar nicht tun); er sieht jedoch in diesen Fällen auch nicht den Erlaß anderer Maßnahmen vor, aus denen hervorginge, daß der Besitz und der Verbrauch von Betäubungsmitteln im nationalen Recht als Verhaltensweisen angesehen werden, die eine besonders strenge Reaktion rechtfertigen. Die Verhängung von Zusatzstrafen gegen eigene Staatsangehörige — hauptsächlich das Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten — ist nämlich nur beim Handel mit Betäubungsmitteln vorgesehen, mithin bei einer wesentlich schwereren Straftat als dem bloßen Besitz zum Eigenverbrauch. Für den bloßen Besitz zum Eigenverbrauch ist dagegen keine Zusatzstrafe vorgesehen.

Eine Ausweisung aus dem nationalen Hoheitsgebiet wie die vom Vorlagegericht beschriebene verstößt daher meines Erachtens gegen das Gemeinschaftsrecht. Ob eine derartige Maßnahme unter dem Blickwinkel der Diskriminierung oder unter dem der Unverhältnismäßigkeit betrachtet wird, ist unerheblich. Das praktische Ergebnis ist in beiden Fällen gleich: Es handelt sich jeweils um eine Maßnahme, die den Grundsätzen zuwiderläuft, die der Gerichtshof im Hinblick auf Maßnahmen zur Beschränkung der Freizügigkeit und des freien Aufenthalts der Gemeinschaftsbürger entwickelt hat.

8 Es sei hinzugefügt, daß die im Vorlageurteil zitierte nationale Regelung auch in anderer Hinsicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes unvereinbar ist. Ich verweise insbesondere auf den Umstand, daß die Ausweisung als gleichsam automatische Folge der strafrechtlichen Verurteilung vorgesehen ist. Nach der in Rede stehenden Regelung hat das Gericht nämlich die Entfernung des EG-Ausländers anzuordnen, sofern nicht wichtige Gründe insbesondere familiärer Art vorliegen, die eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen. Derartige Gründe familiärer Art begründen somit eine Befugnis zur Abweichung von der allgemeinen Regel der Ausweisung. Eine solche Bestimmung steht aber eindeutig im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 64/221, wonach strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres Maßnahmen der Ausweisung aus dem nationalen Hoheitsgebiet begründen können. Im Urteil Bouchereau haben Sie erläutert, daß diese Vorschrift dahin zu verstehen sei, daß sie von den nationalen Behörden eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen verlangt, die nicht notwendigerweise mit den Beurteilungen übereinstimmen muß, auf denen die strafrechtliche Verurteilung beruht. Somit darf eine frühere strafrechtliche Verurteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn auch in der Regel die Feststellung einer derartigen Gefährdung eine Neigung des Betroffenen nahelegt, dieses Verhalten in Zukunft beizubehalten, so ist es doch auch möglich, daß schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt.

Diese Erfordernisse sind meines Erachtens im Zusammenhang mit der im Vorlageurteil dargestellten nationalen Regelung nicht erfüllt. Denn nach dieser Regelung folgt die Ausweisung des Ausländers auf die strafrechtliche Verurteilung gleichsam als deren natürliche Auswirkung, die lediglich durch die Möglichkeit einer Berufung auf Gründe familiärer Art abgeschwächt wird. Dagegen heißt es in der oben genannten Rechtsprechung: Die Berufung ... auf den Begriff der öffentlichen Ordnung setzt... jedenfalls voraus, daß außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, eine Gefährdung, die nicht bereits aus einer strafrechtlichen Verurteilung allein hergeleitet werden kann.

9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bin ich der Auffassung, daß die Voraussetzungen, unter denen eine Ausweisung wie die vom Vorlagegericht beschriebene unter Berufung auf Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden kann, nicht erfüllt sind, und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahme zeitlich unbegrenzt oder nur vorübergehend gilt. Zwar kämen im ersten Fall zu den Vorbehalten, die oben bezüglich der vorliegend geprüften nationalen Regelung geäußert wurden, weitere hinzu, die mit der offensichtlichen UnVerhältnismäßigkeit einer Entfernung vom nationalen Hoheitsgebiet auf Lebenszeit zusammenhängen. Doch meine ich, daß die Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren streitigen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht nicht von der zeitlichen Wirkung der Maßnahme abhängen. Denn selbst wenn Frau Calfa nach Ablauf von drei Jahren bei Gestattung durch den zuständigen Minister nach Griechenland zurückkehren kann, bleibt es doch dabei, daß die Ausweisung im Zusammenhang mit einem strafrechtlich verbotenen Verhalten angeordnet wird, das in der Person eines griechischen Staatsangehörigen nicht gleichermaßen streng bestraft wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt das eine nach dem Vertrag unzulässige Diskriminierung oder zumindest eine unverhältnismäßige Maßnahme dar, da dadurch Gemeinschaftsbürger Strafen erhalten, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der vom nationalen Gesetzgeber beurteilten Schwere des Verstoßes stehen.

Mit anderen Worten, die in der nationalen Regelung angedrohte Ausweisung ist nicht Ergebnis einer spezifischen Prüfung des Verhaltens des Straftäters, sondern scheint dem 2.iel der Abschreckung sonstiger Gemeinschaftsbürger zu dienen, das der Gerichtshof jedoch in anderen Rechtssachen bereits offen verurteilt hat.

10 Abschließend noch eine Überlegung dazu, welche Rolle der in Artikel 8a eingeführte Grundsatz der Unionsbürgerschaft, den das nationale Gericht in seinem Vorlageurteil anführt, in der vorliegenden Rechtssache spielen kann. Ich habe bereits in der Rechtssache Martínez Sala die Bedeutung dieses neuen und grundlegenden Instituts erläutert. Ich halte es jedoch im vorliegenden Fall nicht für einschlägig, da die Fragen des vorlegenden Gerichts in der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes bereits vollständig beantwortet werden. Die Rechtsposition von Frau Calfa ist nämlich durch deren Eigenschaft als Dienstleistungsempfängerin und durch die Richtlinie 64/221 hinreichend geschützt. Auf den zusätzlichen Schutz durch die Unionsbürgerschaft braucht daher meines Erachtens nicht zurückgegriffen zu werden.

Ergebnis

11 Demnach schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfragen des Areios Pagos folgendermaßen zu beantworten:

Die Artikel 59 und 56 EG-Vertrag sowie Artikel 3 der Richtlinie 64/221/EWG sind dahin auszulegen, daß sie einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts entgegenstehen, die dem Gericht vorschreibt, einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Lebenszeit auszuweisen, nur weil dieser Staatsangehörige im Aufnahmestaat, in dem er sich als Tourist aufgehalten hat, die Straftat des Besitzes von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch begangen hat, wenn gegen einen Staatsangehörigen des Aufnahmelands, der die gleiche Straftat begeht, keine gleichermaßen strenge Strafmaßnahme verhängt wird.