Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.02.1998 – C-385/96

Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1998:72

Schlußanträge des Generalanwalts

Georges Cosmas

vom 19. Februar 1998

I — Einleitung

1 In der vorliegenden Rechtssache ersucht das Amtsgericht Aachen den Gerichtshof mit zwei Fragen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (im folgenden: die Richtlinie).

2 Die Fragen stellen sich im Rahmen eines Einspruchs, den ein Lebensmittelhändler gegen einen Bußgeldbescheid erhoben hat, der gegen ihn verhängt wurde, weil er unter Verstoß gegen deutsches Recht Lebensmittel in den Verkehr gebracht hatte, die nicht in deutscher Sprache, sondern nur in französischer, englischer oder italienischer Sprache gekennzeichnet waren.

II — Nationales Recht

3 § 3 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (im folgenden: LMKV), der sich auf die Einzelheiten der Kennzeichnung bezieht, bestimmt folgendes:

(1)Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:1.die Verkehrsbezeichnung ...2.der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, ...3.das Verzeichnis der Zutaten ...4.das Mindesthaltbarkeitsdatum ...5....

(2)...

(3)Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1 können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache abgegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird.

III — Sachverhalt

4 Der Betroffene des Ausgangsverfahrens, Herr Goerres, betreibt einen Lebensmittelmarkt in Eschweiler. Am 13. Januar 1995 bot er in seinem Geschäft u. a. folgende Waren an:

i) Fanta Orange, Soda au Jus d'Orange,

ii) Corn Flakes,

iii) I Pelati di San Marzano — il Vero Gusto del Pomodoro und

iv) Pasta sauce with olives and capers.

Diese Waren trugen keine deutsche Kennzeichnung, sondern waren in französischer, in italienischer und französischer, in italienischer bzw. in englischer Sprache etikettiert.

5 Mit Bescheid vom 6. Juli 1995 verhängte der Oberkreisdirektor des Kreises Aachen gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 2000 DM wegen Verstoßes gegen § 3 Absatz 3 LMKV.

6 Der Betroffene erhob gegen den Bußgeldbescheid Einspruch, mit dem er geltend machte, daß die Verwendung einer bestimmten Sprache nicht vorgeschrieben werden könne und daß es auf die Verständlichkeit der Etikettierung ankomme. Insbesondere bei Produkten mit hohem Bekanntheitsgrad sei das Informationsinteresse des Verbrauchers durch die Verwendung fremdsprachlicher Bezeichnungen nicht beeinträchtigt. Außerdem habe er in seinem Geschäft Zusatzschilder angebracht, auf denen die Bestandteile der jeweiligen Waren in deutscher Sprache angegeben worden seien.

7 Das vorlegende Gericht neigt der Auffassung zu, daß Lebensmittel grundsätzlich in der Sprache zu kennzeichnen seien, die in dem jeweiligen Sprachraum üblich sei. Für den deutschen Durchschnittsverbraucher sei dies die deutsche Sprache. Im übrigen sei das Erfordernis, die Kennzeichnungen auf dem Erzeugnis anzubringen, durch die Anbringung eines Schildes im Geschäft nicht erfüllt. Da jedoch der erstgenannte Gesichtspunkt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts im Widerspruch zu der vom Gerichtshof im Urteil vom 12. Oktober 1995, Piageme (im folgenden: Piageme II), vertretenen Auslegung des Artikels 14 der Richtlinie steht, hat es dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

IV — Die Vorlagefragen

1) Handelt ein Händler in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie des Rates 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, wenn er in der Bundesrepublik Lebensmittel in den Verkehr bringt, die in italienischer, französischer oder englischer Sprache gekennzeichnet sind?

2) Falls nein: Genügt der Händler den Anforderungen des Artikels 14 der Richtlinie des Rates 79/112 jedenfalls dann, wenn er in seinem Geschäft am Standort der jeweiligen Ware ein Zusatzschild anbringt, das die vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache enthält?

V — Richtlinie 79/112

8 Ihrer ersten und zweiten Begründungserwägung zufolge sollen mit der Richtlinie die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Lebensmitteln angeglichen werden, um ein besseres Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu erreichen, da die gegenwärtig bestehenden Unterschiede den freien Verkehr mit den Erzeugnissen behindern und eine ungleiche Wettbewerbslage hervorrufen können.

9 In der sechsten Begründungserwägung heißt es: Jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln soll vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen.

10 Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie bestimmt:

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

a) alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluß angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen.

11 Artikel 3 zählt die zwingenden Angaben auf, die die Etikettierung enthalten muß, und zwar: 1. die Verkehrsbezeichnung, 2. das Verzeichnis der Zutaten, 3. die Nettofüllmenge, 4. das Mindesthaltbarkeitsdatum, 5. die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung, 6. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers, 7. den Ursprungs- oder Herkunftsort des Lebensmittels und 8. eine Gebrauchsanleitung, falls ohne sie der Käufer nicht in der Lage wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden.

12 Artikel 14 der Richtlinie bestimmt:

Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben anzubringen sind, näher zu regeln, als dies in den Artikeln 3 bis 11 vorgesehen ist.

Die Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, daß in ihrem Hoheitsgebiet keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, auf denen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache abgefaßt sind, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet. Dies hindert nicht, daß diese Angaben in mehreren Sprachen abgefaßt werden.

13 Wie bereits angeführt, wurde die Richtlinie durch die Richtlinie 97/4 wesentlich geändert. Obwohl letztere dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zeitlich nachfolgte, ist auf die Änderung hinzuweisen, die Artikel 14 betrifft.

14 So wurde durch Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 97/4 Artikel 14 Absatz 2 gestrichen, während durch Artikel 1 Absatz 8 ein neuer Artikel 13a in die Richtlinie eingefügt wurde, der folgenden Wortlaut hat:

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in ihrem Hoheitsgebiet keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, bei denen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben nicht in einer dem Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefaßt sind, es sei denn, die Information des Verbrauchers ist durch andere Maßnahmen für eine oder mehrere Angaben auf dem Etikett effektiv sichergestellt; diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem das Erzeugnis vermarktet wird, kann in seinem Hoheitsgebiet unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags vorschreiben, daß diese Angaben auf dem Etikett zumindest in einer oder mehreren von ihm bestimmten Amtssprachen der Gemeinschaft abgefaßt sind.

15 Schließlich wurde durch Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 97/4 nach der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie, die bereits in Nummer 9 wiedergegeben wurde, folgende Begründungserwägung eingefügt:

Diese Anforderung bedeutet, daß die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags Vorschriften über die zu verwendende Sprache vorsehen können.

VI — Zur Begründetheit

16 Wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, begehrt das vorlegende Gericht zunächst die Prüfung der Vereinbarkeit des Artikels 3 Absatz 3 LMKV mit Artikel 14 der Richtlinie, um die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids beurteilen zu können. Sodann wird mit der ersten Vorabentscheidungsfrage gefragt, ob eine nationale Maßnahme, der zufolge die vorgeschriebenen Angaben auf den verpackten Lebensmitteln zumindest in der Sprache dieses Staates angebracht werden müssen, insbesondere im Falle eines einsprachigen Mitgliedstaats wie Deutschland, mit Artikel 14 der Richtlinie vereinbar ist. Die zweite Vorabentscheidungsfrage geht dahin, ob die Unterrichtung des Verbrauchers durch Anbringung eines Zusatzschildes im Verkaufslokal erreicht werden kann.

17 Zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen müssen der Rahmen und der Zweck der Richtlinie sowie einige in dieser verwendete Begriffe, etwa der Begriff des Verbrauchers oder Käufers und der leicht verständlichen Sprache, geklärt werden.

Zweck der Richtlinie

18 In bezug auf den Zweck der Richtlinie weist die Rechtsprechung des Gerichtshofes Schwankungen insoweit auf, als einige Urteile den freien Warenverkehr als Zweck nennen, während andere dem Verbraucherschutz den Vorzug geben. Die genaue Feststellung des von der Richtlinie verfolgten Zweckes ist jedoch von besonderer Bedeutung, da dieser die Leitlinie für die Auslegung der Vorschriften der Richtlinie gerade in Zweifelsfällen vorgibt, um die es sich ja in den meisten Fällen handelt.

19 Im Urteil vom 12. Dezember 1990, SARPP, wurde festgestellt: Mit dieser Richtlinie soll, wie sich aus ihren Begründungserwägungen ergibt, der freie Verkehr mit Lebensmitteln durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung gefördert werden (Randnr. 11). Ebenso heißt es im Urteil vom 18. Juni 1991, Piageme (im folgenden: Piageme I) Aus ihren ersten drei Begründungserwägungen ergibt sich ..., daß die Richtlinie 79/112 vor allem dazu dienen soll, die zwischen den innerstaatlichen Vorschriften bestehenden Unterschiede, die den freien Warenverkehr behindern, zu beseitigen (Randnr. 15).

20 Der Gerichtshof hat jedoch sowohl vor diesen Urteilen als auch danach unter Hinweis auf die sechste Begründungserwägung und auf Artikel 2 der Richtlinie festgestellt, daß die Richtlinie der Unterrichtung und dem Schutz des Endverbrauchers dienen [soll], vor allem was Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart dieser Erzeugnisse betrifft.

21 Meiner Ansicht nach ist der Verbraucherschutz der unmittelbare, hauptsächliche Zweck der Richtlinie. Dieser Zweck wird durch das Bündel von Maßnahmen erreicht, die die Richtlinie vorschreibt oder verbietet, d. h. durch den konkreten Inhalt der durch sie eingeführten Regeln. Der freie Warenverkehr ist dagegen ein mittelbares Ziel und wird durch den Erlaß gemeinsamer Vorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln erreicht.

22 Jedenfalls kann nicht angenommen werden, die Richtlinie strebe eine Erweiterung des freien Verkehrs im Sinne der bloßen Erhöhung des Umfangs der Einfuhren an, d. h. unter ausschließlicher Berücksichtigung quantitativer Kriterien.

Tatsächlich führen die ausführliche Regelung des Etikettierungssystems und die durch die Richtlinie vorgenommenen vielfältigen Beschränkungen (die mit der Zeit durch die aufeinanderfolgenden Änderungen der Richtlinie immer schärfer wurden) nicht notwendig zu einer Zunahme des Warenflusses — zumindest im Anfangsstadium, d. h. bis die Mitgliedstaaten und der Handel sich den gemeinsamen Regeln angepaßt haben.

Die Freiheit des Verkehrs wird dadurch begünstigt, daß die Mitgliedstaaten nicht mehr Voraussetzungen aufstellen dürfen, die über die von der Richtlinie als unerläßlich angesehenen hinausgehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Mit anderen Worten: Die überflüssigen Beschränkungen des Verkehrs von Lebensmitteln, die von den Mitgliedstaaten aufgestellt worden waren, werden beseitigt. Da die Mitgliedstaaten jedoch auch nicht befugt sind, geringere als die unerläßlichen Voraussetzungen aufzustellen, ergibt sich, daß der freie Verkehr der Lebensmittel im wohlverstandenen Sinne, d. h. unter Berücksichtigung der Qualität und der Gesundheit, begünstigt wird und nicht die bloße Steigerung der umgesetzten Mengen. Dies begünstigt im übrigen — zusammen mit der übereinstimmenden Aufmachung der Lebensmittel, die die Auswahl durch den Verbraucher erleichtert — den gesunden Wettbewerb der Erzeugnisse und den Vorrang der vergleichsweise besseren.

Der Rahmen der Richtlinie

23 Die Richtlinie verfolgt somit die beiden vorgenannten Ziele, die zugleich Ziele des Gemeinschaftsrechts sind, parallel.

Der freie Warenverkehr wird nämlich durch die Artikel 30 ff. des Vertrages gewährleistet.

Ferner stellt der Verbraucherschutz nach ständiger Rechtsprechung ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel dar, das die Vornahme von Beschränkungen der vorgenannten Freiheit rechtfertigt, und ist nunmehr einer der Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft (Artikel 3 Buchstabe s des Vertrages in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union). Ebenso bestimmt Artikel 129a, der durch den Vertrag von Maastricht in den Dritten Teil des Vertrages betreffend die Politiken der Gemeinschaft eingefügt wurde, daß diese einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus durch Maßnahmen nach Artikel 100a (Buchstabe a) und durch spezifische Aktionen, die die Politik der Mitgliedstaaten zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher und zur Sicherstellung einer angemessenen Information der Verbraucher unterstützen und ergänzen (Buchstabe b), leistet.

Auch wenn die Richtlinie älter als der vorgenannte Artikel ist, muß davon ausgegangen werden, daß die Richtlinie im Zusammenhang mit Sachverhalten, die sich nach der Einfügung des Artikels 129a ergeben haben, unter besonderer Berücksichtigung der in dieser Bestimmung aufgestellten Gebote auszulegen ist.

24 Die von der Richtlinie verfolgten Ziele sind jedoch offensichtlich nicht immer miteinander vereinbar. Aus dieser Sicht versucht die Richtlinie, Dinge miteinander zu vereinbaren, die häufig unvereinbar sind.

25 Gewiß sind die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten, insbesondere die Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, die mit diesem Recht verfolgten Ziele, darunter auch die vorgenannten, in einer Weise zu berücksichtigen und zu kombinieren, daß ihre praktische Übereinstimmung erreicht wird. Wenn diese Ziele jedoch nicht miteinander kombiniert werden können, muß unvermeidlich — sobald die Intensität der Beeinträchtigung und die Gefährdung eines jeden Gutes festgestellt und der Nutzen des einen Gutes mit dem Schaden aus der Beeinträchtigung des anderen abgewogen worden ist — dem einen Ziel unter Ausschluß des anderen der Vorzug gegeben werden.

26 Diese Beurteilung muß natürlich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfolgen. Jedoch muß auch auf die objektive Bewertung und Rangordnung der geschützten Güter abgestellt werden, die sich etwa aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt.

Im Falle eines solchen Konflikts zwischen dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und dem Grundsatz des Verbraucherschutzes hat grundsätzlich letzterer als wertungsmäßig höherer oder übergeordneter Grundsatz den Vorrang. Dies ergibt sich daraus, daß der Verbraucherschutz (ebenso wie die übrigen Gesichtspunkte des allgemeinen Interesses, die in Artikel 36 aufgeführt werden) im System des Vertrages Beschränkungen des freien Verkehrs rechtfertigt, das Umgekehrte jedoch nicht gilt. Mit anderen Worten: Eine Maßnahme, die den freien Verkehr berührt, kann als zulässig angesehen werden, soweit sie die menschliche Gesundheit oder den Verbraucherschutz wesentlich fördert, während eine Maßnahme, die der menschlichen Gesundheit oder dem Verbraucherschutz abträglich ist, nicht zugelassen werden kann, nur weil sie den freien Warenverkehr, sei es auch erheblich, fördert.

Ein typisches Beispiel liefert das Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-17/93 (Van der Veldt). In diesem Urteil wurde festgestellt, daß ein Mitgliedstaat berechtigt war, unter Berufung auf das zwingende Erfordernis des Verbraucherschutzes die Angabe der Konservierungsstoffe in einem Lebensmittel aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieses sich aufgrund der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit unter bloßer Angabe der Klasse Konservierungsstoff rechtmäßig im Verkehr befand, zu verlangen, obwohl dies eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellte.

27 Aus dieser Sicht verfolgt Artikel 14 im wesentlichen dasselbe Ziel wie Artikel 36 des Vertrages. Er konkretisiert den Grundsatz des Verbraucherschutzes als Grund des allgemeinen Interesses, der Beschränkungen des freien Warenverkehrs rechtfertigt, und muß daher in gleicher Weise ausgelegt werden.

28 Diese Feststellung ist insbesondere für die Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen zur Durchführung einer Richtlinie mit dem Gemeinschaftsrecht von Bedeutung, insbesondere für die Frage, ob die Vereinbarkeit nur auf der Grundlage der Richtlinienbestimmungen oder/und unter Bezugnahme auf die Artikel 30 bis 36 des Vertrages zu prüfen ist. Auch wenn ich an geeigneter Stelle auf die Frage zurückkommen werde, möchte ich bereits jetzt auf verschiedene Regeln hinweisen, die sich aus der Rechtsprechung ergeben.

Erstens sind nationale Vorschriften auf Gebieten, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, anhand der Artikel 30 bis 36 des Vertrages zu prüfen.

Zweitens sind nationale Vorschriften, die Bestimmungen der Richtlinie konkret und vollinhaltlich umsetzen, d. h. Vorschriften, die eine vollständige Anwendung bewerkstelligen (z. B. Vorschriften, die zwingend konkrete Verpflichtungen aufstellen), anhand der Richtlinie zu prüfen. Wenn die nationalen Maßnahmen mit der Richtlinie übereinstimmen, ist davon auszugehen, daß sie auch mit den Bestimmungen des Vertrages übereinstimmen, so daß die Prüfung anhand des Vertrages sich erübrigt.

Schließlich sind nationale Maßnahmen, die im Rahmen von Richtlinienbestimmungen getroffen werden, die keine vollständige Harmonisierung vorsehen (wie Bestimmungen, die Ausnahmen zulassen, den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen einräumen oder unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten), im Hinblick auf Sinn und Zweck der Richtlinie, aber auch unter Bezugnahme auf die Artikel 30 und 36 des Vertrages zu prüfen.

Zu Artikel 14 der Richtlinie

29 Artikel 14 der Richtlinie ist bekanntlich in den Urteilen des Gerichtshofes vom 18. Juni 1991 (Piageme I, zitiert in Fußnote 5) und vom 12. Oktober 1995 (Piageme II) ausgelegt worden.

30 In diesen Rechtssachen stellte sich die Frage der Vereinbarkeit einer belgischen Vorschrift, der zufolge die Angaben in der Sprache des Gebietes abgefaßt sein mußten, in dem die Lebensmittel vermarktet wurden, mit dem Gemeinschaftsrecht. Im ersten Urteil (Piageme I) hat der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 14 nicht zum Gebrauch einer bestimmten Sprache verpflichtet (Randnr. 13). Zwar zeigt die grammatikalische Auslegung des Artikels nach Auffassung des Gerichtshofes, daß die Sprache des betreffenden Gebietes de facto für die Käufer am ehesten leicht verständlich ist (Randnr. 14). In Anbetracht dessen jedoch, daß die Richtlinie vor allem dazu dienen soll, die zwischen den innerstaatlichen Vorschriften bestehenden Unterschiede, die den freien Warenverkehr behindern, zu beseitigen ...[, ] beschränkt sich Artikel 14 darauf, die Verwendung einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache zu fordern mit der Maßgabe, daß die Einfuhr von Lebensmitteln in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auch gestattet werden kann, wenn die einschlägigen Angaben nicht in einer leicht verständlichen Sprache abgefaßt sind, sofern die Unterrichtung des Käufers... durch andere Maßnahmen gewährleistet [ist] (Randnr. 15).

Aus alledem folgerte der Gerichtshof, daß es über die Anforderungen der Richtlinie hinausgeht, wenn eine weiter gehende Verpflichtung als die zum Gebrauch einer leicht verständlichen Sprache, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Verwendung allein der Sprache des Sprachgebiets, aufgestellt und nicht die Möglichkeit vorgesehen wird, die Unterrichtung des Verbrauchers durch andere Maßnahmen zu gewährleisten; er stellte sodann fest: Die Verpflichtung zur ausschließlichen Verwendung der Sprache des Sprachgebiets würde eine gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellen (Randnr. 16).

Aufgrund dessen gelangte er zu dem Ergebnis, daß Artikel 30 E WG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie 79/112 einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die ausschließliche Verwendung einer bestimmten Sprache bei der Etikettierung von Lebensmitteln vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, eine andere für den Käufer leicht verständliche Sprache zu verwenden oder die Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen zu gewährleisten.

31 Dieses Urteil enthielt einige Angaben zur Bedeutung des Begriffes leicht verständliche Sprache. Diese Angaben waren jedoch, wie sich später zeigte, nicht ausreichend, da die belgischen Gerichte auf die Frage zurückkamen und um weitere Erläuterungen baten. Dies war zu erwarten gewesen. Die Frage, die die sibyllinische Vorschrift des Artikels 14 Absatz 2 aufwirft, geht nämlich weniger dahin, was die Richtlinie verbietet, sondern was sie erlaubt oder zuläßt. Vor allem aber geht sie dahin, ob der Begriff der leicht verständlichen Sprache vom Mitgliedstaat durch allgemeine Durchführungsvorschriften oder vom Richter in jedem Einzelfall klarzustellen ist, und anhand welcher Kriterien.

32 In der Rechtssache C-85/94 (Piageme II) legte ein anderes belgisches Gericht die Frage vor, ob die nationale Maßnahme aufgrund der Artikel 128 und 129a des Vertrages zu rechtfertigen ist, wenn die Verwendung anderer Sprachen nicht ausgeschlossen wird.

33 In dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil stellte der Gerichtshof zunächst fest: Der in Artikel 14 der Richtlinie verwendete Ausdruck leicht verständliche Sprache ist weder mit dem Ausdruck Amtssprache des Mitgliedstaats noch mit Sprache des Gebietes gleichzusetzen. Mit ihm soll nämlich die Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet und nicht der Gebrauch einer bestimmten Sprache vorgeschrieben werden (Randnr. 15).

Sodann stellte der Gerichtshof nach einem Hinweis darauf, daß andere die Etikettierung betreffende Gemeinschaftsvorschriften wie die Richtlinie 92/27/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Etikettierung und die Packungsbeilage bei Humanarzneimitteln ausdrücklich die Pflicht zur Verwendung der Amtssprache oder -sprachen des Mitgliedstaats vorsehen, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, unter Bezugnahme auf das Urteil Piageme I fest:

Die Verpflichtung, für die Etikettierung von Lebensmitteln eine bestimmte Sprache zu verwenden, geht, selbst wenn daneben die Verwendung anderer Sprachen nicht ausgeschlossen wird, ebenfalls weiter als die Verpflichtung zur Verwendung einer leicht verständlichen Sprache.

Weder Artikel 128 noch Artikel 129a des Vertrages ermächtigen jedoch einen Mitgliedstaat, eine Richtlinienvorschrift durch eine einschneidendere Norm zu ersetzen.

Nach alledem ist eine Prüfung des Problems unter dem Blickwinkel des Artikels 30 nicht erforderlich.

Der Gerichtshof stellte ferner fest, daß das nationale Gericht in jedem Einzelfall zu beurteilen hat, ob die Bestandteile der Etikettierung geeignet sind, die Verbraucher in vollem Umfang über die in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben zu unterrichten (Randnr. 28), und ob die Angaben in einer anderen als der in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet hauptsächlich verwendeten Sprache von den Verbrauchern dieses Staates oder Gebietes leicht verstanden werden können (Randnr. 29).

Der Gerichtshof nannte in diesem Zusammenhang verschiedene Faktoren, die, auch wenn sie für sich allein nicht ausschlaggebend sind, sachdienliche Anhaltspunkte darstellen [können], wie die etwaige Ähnlichkeit der Begriffe in verschiedenen Sprachen, die allgemeine Kenntnis von mehr als einer Sprache in der betreffenden Bevölkerung oder das Vorliegen besonderer Umstände wie umfassender Informationskampagnen oder eine weite Verbreitung des Erzeugnisses, sofern festgestellt werden kann, daß der Verbraucher ausreichend unterrichtet wird (Randnr. 30).

Aufgrund dessen erkannte der Gerichtshof für Recht: Es verstößt gegen Artikel 14 der Richtlinie ..., wenn ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache die Verwendung der in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird, vorherrschenden Sprache vorschreibt, selbst wenn daneben die Verwendung einer anderen Sprache nicht ausgeschlossen wird (Tenor Nr. 1).

34 Ich habe diese umfangreichen Zitate aus den beiden Urteilen vorgetragen, weil ich diese im Ergebnis zwar für richtig halte, jedoch Vorbehalte hinsichtlich einiger ihrer Gründe habe. In jedem Fall stimme ich mit den Ausführungen der französischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen überein, daß die gefundene Lösung zwar im Fall eines Mitgliedstaats mit einer besonderen Sprachenregelung wie Belgien paßt, sich jedoch nicht auf einsprachige Mitgliedstaaten wie Deutschland, Portugal oder Griechenland erstrecken läßt.

35 Ich beginne mit einigen Anmerkungen zu den beiden letzten Urteilen, die die meiner Ansicht nach richtige Antwort auf die Vorlagefrage erleichtern.

36 Zunächst ist festzustellen, daß die durch das Urteil Piageme I hergestellte Verbindung zwischen der Richtlinie und Artikel 30 des Vertrages nicht ganz glücklich war, und zwar vor allem aus zwei Gründen.

37 Erstens war es, wie bereits dargestellt, kein Zufall, daß der freie Warenverkehr als Hauptziel der Richtlinie ausgewählt wurde. Diese Erkenntnis beeinflußte zweifellos die Begründung des ersten Urteils wie auch des zweiten, das auf dem ersten aufbaut. Aus dieser Sicht ändert sich dadurch, daß das Urteil Piageme II eine Prüfung des Problems unter dem Blickwinkel des Artikels 30 für nicht erforderlich hält, nichts, da der Gerichtshof zwar einerseits auf das erste Urteil Bezug nimmt, andererseits von der gegebenen Auslegung nicht ausdrücklich Abstand nimmt.

38 Zweitens stimmt der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht völlig mit demjenigen des Artikels 30 des Vertrages überein, da er weiter ist als dieser. Wie nämlich bereits geklärt ist, bezweckt Artikel 30 des Vertrages die Beseitigung der Hemmnisse bei der Einfuhr von Waren in einen Mitgliedstaat, während die Richtlinie für Lebensmittel gilt, die in der gesamten Gemeinschaft vertrieben werden, ohne nach ihrem Ursprung zu unterscheiden, d. h. sowohl für einheimische als auch für eingeführte. Somit gilt die Regelung der Richtlinie für einheimische und eingeführte Erzeugnisse, während eine mit den Artikeln 30 und 36 unvereinbare Regelung ausschließlich für eingeführte Erzeugnisse gelten kann.

Daher stellt sich auch gar nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Artikel 14 die Einfuhr von Lebensmitteln in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, z. B. durch einen Großhändler, gestattet, da Gegenstand der Richtlinie die Etikettierung der genormten Lebensmittel im Hinblick auf den Verkauf an den Endverbraucher ist (vgl. die fünfte Begründungserwägung der Richtlinie).

Aufgrund dessen würde die allgemeine Anwendung der genannten Urteile bedeuten, daß ein Mitgliedstaat die Anbringung der Angaben in der Nationalsprache nicht einmal hei Lebensmitteln verlangen dürfte, die im Inland hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, ein untragbares Ergebnis, das keine Grundlage in der Richtlinie hat.

39 Die im Urteil Piageme I unbeantwortet gebliebenen Fragen sind auch nach dem Urteil Piageme II in der Schwebe geblieben, doch gesellen sich diesen unweigerlich noch andere hinzu, wie: Welche ist die leicht verständliche Sprache, wenn es weder die Amtssprache noch diejenige des Gebietes ist? Ist es vielleicht die Nationalsprache? Können die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Sprache noch gesetzliche Vorschriften erlassen oder nicht? Auf welchen Käufer ist bei der Prüfung der leichten Verständlichkeit der Sprache abzustellen, wenn diese vom nationalen Gericht von Fall zu Fall vorgenommen wird? Ist es der konkrete Käufer des Gebietes oder der Durchschnittskäufer des Mitgliedstaats? Steht schließlich die Frage, ob der Käufer in dieser oder jener Sprache oder durch andere Maßnahmen unterrichtet wird, im Ermessen der Händler?

40 Meiner Auffassung nach enthält Artikel 14 eine Regel und eine Ausnahme. Die Regel ist die, daß die Etikettierungen der Lebensmittel in einer den Käufern (im Plural), d. h. der Käuferschaft im allgemeinen, leicht verständlichen Sprache abgefaßt sein müssen. Wenn dies nicht geschieht, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß das Erzeugnis nicht in den Verkehr gebracht werden darf.

Ausnahmsweise ist ein Verbot des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses nicht zulässig, wenn die Unterrichtung des Käufers (im Singular), d. h. im konkreten Einzelfall, durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.

Die genannte Regel wird durch die Sonderregel ergänzt, daß die Mitgliedstaaten die Abfassung der Angaben in mehreren Sprachen nicht verbieten dürfen.

41 Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften wie aus anderen Vorschriften der Richtlinie, die z. B. verlangen, daß die Angaben leicht verständlich sein müssen, oder die den Inhalt und die genaue sprachliche Formulierung der Angabe festlegen, ergibt sich, daß die Angaben grundsätzlich nur in geschriebener Sprache auf dem Etikett angebracht sein dürfen. Nur die Sprache vermag nämlich eine vollständige und zuverlässige Unterrichtung über alle Bestandteile und die übrigen Angaben zu bieten, die nach der Richtlinie vorgeschrieben sind. Daher kann sich die Frage der Unterrichtung des Verbrauchers durch andere Maßnahmen nur ausnahmsweise stellen, d. h. nur dann, wenn die Sprache, in der das Etikett geschrieben ist, nicht leicht verständlich ist.

42 Daraus folgt, daß die Unterrichtung durch das geschriebene Wort und die Unterrichtung durch andere Maßnahmen als das geschriebene Wort nicht gleichwertig und nicht austauschbar sind und nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörden oder gar der Händler selbst stehen.

43 Gewiß ist die Sprache nicht das einzige semiotische System, mit dessen Hilfe die Menschen kommunizieren können. Es gibt auch andere, die der Sprache offensichtlich sogar vorangegangen sind, wie Winke, Gesten, Abbildungen usw. Letztere z. B. erstrecken sich von den Höhlenzeichnungen in Lascaux, den antiken Fresken und mittelalterlichen Miniaturen bis zu den heutigen Wandmalereien (Graffitis), Comics und den verschiedenen Darstellungen und Symbolen, die eine Botschaft übermitteln.

44 So ist nicht auszuschließen, daß ein talentierter Zeichner viele Merkmale des in einer Verpackung enthaltenen Fleisches zeichnerisch wiedergibt er kann jedoch nicht alle Merkmale wiedergeben, über die der Verbraucher der Richtlinie zufolge unterrichtet werden soll. Im übrigen würde die Entzifferung derartiger Zeichnungen soviel Zeit, Geschicklichkeit und Vertrautheit verlangen, daß sie Probleme aufwerfen würde.

Wie dem auch sei, ist dies nicht die Art der Kommunikation, wie sie in den modernen Gesellschaften üblich ist, und jedenfalls ist sie nicht das System, auf das die Richtlinie abzielte. Die Richtlinie zielte auf die menschliche Sprache, und zwar nicht auf irgendeine beliebige Sprache, sondern auf eine dem Verbraucher leicht verständliche Sprache ab.

45 Es kommt somit darauf an, festzustellen, auf welchen Verbraucher die Richtlinie abzielt. Dabei ist davon auszugehen, daß auf den Verbraucher abgestellt wird, der sich normal und umsichtig verhält und keinerlei spezifische Kenntnisse oder Ansprüche hat. Also der durchschnittliche Normalverbraucher, der die Käuferschaft im allgemeinen verkörpert. Da der Verbraucher in der Lage sein muß, das geschriebene Etikett mit den Angaben über das Lebensmittel zu lesen, zielt die Richtlinie auf den Durchscbnittsverbraucher, der seine Sprache hinreichend lesen und schreiben kann, ab. Somit sind Verbraucher mit individuellen oder besonderen Eigenschaften wie der Polyglotte oder der Analphabet ebenso ausgeschlossen wie Verbraucher, die bestimmten Gruppen, Gemeinschaften oder Gebieten angehören.

46 Der Umstand, daß auf den Durchschnittsverbraucher abgestellt wird, bedeutet nicht, daß es sich um einen unaufgeklärten oder anspruchslosen Verbraucher handelt. Es ist wohl Allgemeingut, daß die Verbrauchergewohnheiten sich in unserer Zeit weiterentwickelt und die Ansprüche zugenommen haben. Der Verbraucher kauft ein Erzeugnis nicht (und darf auch nicht dazu ermuntert werden) unabhängig von dessen speziellen Eigenschaften oder weil zufällig mehr Werbung für dieses betrieben wird, sondern er wählt das Erzeugnis, das seinen tatsächlichen Bedürfnissen entspricht, aus und verlangt soviele Informationen wie möglich hierüber. Die richtige Information zum Zwecke einer qualitätsorientierten Auswahl ist nicht nur ein Ziel des Gemeinschaftsrechts, sondern auch ein legitimes Ziel der Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, daß ein Mitgliedstaat aus Gründen des Verbraucherschutzes darauf achten darf, daß die Verbraucher über die ihnen angebotenen Erzeugnisse korrekt informiert werden und so die Möglichkeit haben, ihre Wahl nach Maßgabe dieser Informationen zu treffen, und daß eine solche Unterrichtung auch durch das Anbringen einer geeigneten Etikettierung erreicht werden kann. Die Richtlinie zielt somit auf den durchschnittlich informierten Verbraucher ab.

47 Schließlich handelt es sich nicht um einen Verbraucher außerhalb von Raum und Zeit. Daraus, daß die Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und diese zum Erlaß von Durchführungsmaßnahmen zugunsten der Verbraucher verpflichtet, ergibt sich, daß die Verbraucher, zu deren Schutz jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, in erster Linie dessen eigene Bürger sind.

48 Aufgrund dessen ist als leicht verständliche Sprache im Sinne des Artikels 14 die Sprache zu verstehen, die für den durchschnittlich informierten Verbraucher des Staates, um den es im Einzelfall geht, leicht verständlich ist.

49 Es stellt sich die Frage, welches diese Sprache ist und wer sie festlegt: der betreffende Staat durch allgemeine Durchführungsregeln oder das Gericht im jeweiligen Einzelfall?

50 Meiner Ansicht nach muß diese Sprache die National- oder sofern gesetzlich festgelegt, die Amtssprache des Staates sein oder, falls es mehr als eine Amtssprache gibt, zumindest eine von diesen nach Wahl des Betroffenen. Ein Staat, der verlangt, daß die Angaben auf Lebensmitteln zumindest in seiner Amtssprache (oder, nach Wahl des Betroffenen, in einer der Amtssprachen) erfolgt, verstößt somit nicht gegen Artikel 14 der Richtlinie.

51 Es ist nicht ohne Bedeutung, daß sich das Europäische Parlament sowohl im Rahmen der Vorarbeiten zur Richtlinie, bei denen es darauf hinwies, daß es auf seiner wiederholt erhobenen Forderung [besteht], daß die Hersteller verpflichtet werden, die auf den Verpackungen der Erzeugnisse zur Information des Verbrauchers vorgeschriebenen Angaben mindestens in der oder den Sprachen des Empfängerlands zu machen, um folgenschwere Irrtümer und Mißverständnisse zu vermeiden als auch danach schon entsprechend geäußert hat.

52 Im übrigen hat die Kommission auf schriftliche Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments hin, die anläßlich des Urteils Piageme I an sie gerichtet wurden, durch Herrn Bangemann als ihren Vertreter im Anschluß an die Feststellung, es müsse der richtige Ausgleich zwischen dem Erfordernis der Bekämpfung verschleierter Beschränkungen des Warenaustauschs und dem Recht der Verbraucher auf verständliche Information gefunden werden und für die Verständlichkeit der Verbraucherinformationen stell[t]en die jeweiligen Landessprachen den objektivsten gemeinsamen Nenner dar, darauf hingewiesen, daß geprüft werde, ob nicht für alle Informationen, die aus Gründen des allgemeinen Interesses an den Verbraucher weitergegeben werden müssen, die Verwendung der Landessprache zwingend vorgeschrieben werden sollte.

53 Die Kommission kam auf dieses Thema ausführlich in der Mitteilung der Kommission über die Verwendung der Sprachen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Auslegung der Rechtsvorschriften) im Anschluß an das Urteil Peeters zurück. In dieser Mitteilung wird u. a. ausgeführt: Die Festlegung der leicht verständlichen Sprachemuß im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen, und eine Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Verkauf erfolgt, gewährleistet sicher grundsätzlich eine leichte Verständlichkeit der Etikettierung für den Verbraucher (Nr. 30).

54 Diese Überlegungen wurden konkretisiert durch die Richtlinie 97/4, durch die die Richtlinie 79/112 geändert und den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlaubt wurde, für die Etikettierung von Lebensmitteln im wesentlichen die Verwendung ihrer Amtssprache oder einer ihrer Amtssprachen zu verlangen. Auch wenn die Richtlinie 97/4 nicht rückwirkend gilt, scheint mir doch, daß sie den wirklichen Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers erkennen läßt, der sich meines Erachtens allerdings auch schon aus dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie in ihrer ursprünglichen Form ergibt.

55 Zunächst einmal schreibt die Richtlinie zwar nicht den Gebrauch einer bestimmten Sprache vor (Urteil Piageme II, Randnr. 15); dies bedeutet nach den Gesetzen der Logik jedoch nicht, daß sie die Durchsetzung einer beliebigen Sprache verbietet, da sie durchaus die Durchsetzung einer Sprache erlauben oder zulassen kann. Meiner Ansicht nach sind die Mitgliedstaaten zur Regelung dieser Frage nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, im Interesse der einheitlichen Anwendung der Richtlinie und der Rechtssicherheit.

56 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Politik der Gemeinschaftsorgane auf diesem Gebiet dadurch gekennzeichnet ist, daß es an einem systematischen Konzept und an

Kohärenz fehlt. So geben bei der Zusammenstellung aller oder einzelner vorgeschriebener Angaben

a) einige Richtlinien der (den) Nationalsprache(n) des Staates, in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird (Artikel 8 der Richdinie 71/307 über die Bezeichnung von Textilerzeugnissen [ABl. L 185, S. 16], Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 73/404 über Detergentien [ABl. L 347, S. 51], Artikel 11 Absatz 9 der Richtlinie 75/726 über Fruchtsäfte [ABl. L 311, S. 40], Artikel 11 der Richtlinie 88/378 über die Sicherheit von Spielzeug [ABl. L 187, S. 61] usw.),

b) einige Richtlinien der (den) Amtssprache(n) des Staates, in dem der Verbrauch erfolgt (Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 88/379 über gefährliche Stoffe [ABl. L 187, S. 14], Artikel 4 der Richtlinie 89/622 über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen [ABl. L 359, S. 1], Artikel 8 der Richtlinie 92/27 über die Etikettierung und die Packungsbeilage bei Humanarzneimitteln [ABl. L 113, S. 8] u.a.),

c) einige Richtlinien der (den) Amts- oder Nationalsprache(n) des Staates, in dem der Verbrauch erfolgt (Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768 über kosmetische Mittel [ABl. L 262, S. 169], Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 78/631 über gefährliche Zubereitungen [ABl. L 206, S. 13] — die Richtlinie 89/117 über die Offenlegung von Jahresabschlußunterlagen durch Zweigniederlassungen von Kreditinstituten u. a. [ABl. L 44, S. 40] dagegen bevorzugt die Abfassung der erforderlichen Unterlagen in der [den] amtlichen Nationalsprache [n] der Staaten [Artikel 4]),

d) einige Richtlinien dem Gebrauch einer den Verbrauchern leicht verständlichen Sprache (vgl. neben der Richtlinie 79/112 Artikel 10 der Richtlinie 89/107 über Zusatzstoffe in Lebensmitteln [ABl. L 40, S. 27], Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 90/496 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln [ABl. L 276, S. 40] u. a.),

e) einige Richtlinien zumindest einer oder mehreren der National- oder Amtssprachen der Gemeinschaft, die vom Bestimmungsland festgelegt wird (werden) (Artikel 11 der Richtlinie 79/373 über Mischfuttermittel [ABl. L 86, S. 30] in der Fassung der Richtlinie 96/24 [ABl. L 125, S. 33], während ursprünglich die Bezeichnung in einer der National- oder Amtssprachen des Landes vorgesehen war, für das die Lebensmittel bestimmt waren), den Vorzug.

Aus dieser Übersicht läßt sich meines Erachtens kein Rückschluß auf die Gründe ziehen, die die Gemeinschaftsorgane jeweils dazu bewogen haben, den Gebrauch dieser oder jener Sprachform zu wählen. Es läßt sich insbesondere keine Regel erkennen, nach der für gesundheitsschädliche Erzeugnisse strenge Voraussetzungen zur Anwendung gelangen (z. B. das Erfordernis der Nationaloder Amtssprache), während für die übrigen (z. B. Lebensmittel) weniger strenge Voraussetzungen genügen (z. B. eine leicht verständliche Sprache). Wenn dies so wäre, würde ich nämlich nicht verstehen, warum z. B. Fruchtsäfte gesundheitsschädlicher sein sollen und in der Nationalsprache des Staates etikettiert werden müssen, in dem sie verbraucht werden (siehe oben, Buchstabe a), Lebensmittel dagegen nicht. Ebenso fragt sich, warum Futtermittel in einer der National- oder Amtssprachen des

Bestimmungslandes gekennzeichnet werden müssen (siehe oben, Buchstabe e), während Lebensmittel einem gewissermaßen elastischeren Kriterium unterworfen werden müssen.

Es ist folglich nicht möglich, daraus, daß andere Richtlinien als die Richtlinie 79/112 eine Kennzeichnung in einer anderen Sprache vorsehen, den Umkehrschluß zu ziehen, wie dies offensichtlich in Randnummer 16 des Urteils Piageme II geschieht. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die meisten Mitgliedstaaten die Verwendung ihrer Nationalsprache oder -sprachen oder einer von diesen für die vorgeschriebenen Angaben auf Lebensmitteln verlangen, und zwar sowohl im Rahmen von Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie als auch im Rahmen von allgemeinen Durchführungsmaßnahmen betreffend den Verbraucherschutz.

57 Diese Maßnahmen stehen im übrigen in der Regel mit der allgemeineren Politik des Schutzes der National- oder Amtssprachen in Zusammenhang, die in den meisten Mitgliedstaaten durch Gesetzes- und sogar Verfassungsbestimmungen geschützt sind.

58 Angesichts dessen ist der Erlaß von Maßnahmen wie den hier streitigen mit größerem Verständnis zu betrachten, gerade im Rahmen des legitimen Interesses der Mitgliedstaaten am Schutz ihrer Nationalsprache. Diese Bemühung findet bereits im neuen Artikel 128 des Vertrages Ausdruck, der durch Artikel G Nummer 37 des Vertrages über die Europäische Union eingefügt wurde. Dieser Artikel ist der kulturellen Vielfalt der Gemeinschaft (Absatz 1) und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für kulturelle Fragen (Absatz 5) gewidmet und verpflichtet die Gemeinschaftsorgane, bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrages den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen (Absatz 4).

59 Dieser Artikel darf bei der Behandlung derart sensibler Fragen wie derjenigen der Nationalsprache, die ein grundlegendes Element der Kultur darstellt, nicht unberücksichtigt bleiben. Wie Generalanwalt M. Darmon in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-379/87 (Groener) zu Recht ausführt: Der Schutz der Sprache gehört zu den Grundsatzfragen, die man nicht beiseite lassen kann, ohne ans Herz der kulturellen Identität zu rühren ... Jeder Staat hat das Recht, sich um den Schutz der Vielfalt seines Kulturerbes zu bemühen und sich die dafür erforderlichen Mittel zu verschaffen.

60 In seinem Urteil vom 28. November 1989 in dieser Rechtssache stellte der Gerichtshof nach einem Hinweis auf die sprachliche Sonderstellung Irlands (Randnr. 17) fest:

Der EWG-Vertrag steht nicht dem entgegen, daß ein Mitgliedstaat eine Politik zum Schutz und zur Förderung seiner Nationalund ersten Amtssprache betreibt. Die Durchführung dieser Politik darf jedoch eine Grundfreiheit wie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen. Die Maßnahmen zur Durchführung einer solchen Politik dürfen somit in keinem Fall außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Ihre Anwendung darf nicht zur Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten führen (Randnr. 19).

61 Die richtige und juristisch zutreffende Behandlung des Themas durch den Gerichtshof in der genannten Rechtssache kann nicht von der Art und Weise getrennt werden, in der meiner Auffassung nach die Frage der Vereinbarkeit auch der hier streitigen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht, auf die ich sogleich zurückkommen werde, zu prüfen ist.

62 Ich habe bereits darauf hingewiesen (oben, Nr. 55), daß die Frage der leicht verständlichen Sprache von den Mitgliedstaaten aus Gründen der Rechtssicherheit allgemein geregelt werden sollte. Ich werde diese Auffassung sogleich belegen.

63 Zunächst einmal ist die Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet, und diese haben die zu ihrer Durchführung geeigneten Maßnahmen zu treffen (Artikel 16 bis 22 und 26). Für den Erlaß dieser Maßnahmen sind weder die Regionen noch die Sprachgemeinschaften noch die nationalen Behörden selbst zuständig. Natürlich müssen die nationalen Gerichte die nationalen Maßnahmen im Lichte der Richtlinie auslegen und, wenn dies nicht möglich ist, die nationalen Maßnahmen unangewendet lassen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß sie sich an die Stelle des Staates in der Ausübung seiner Gesetzgebungsbefugnis setzen oder selbst die von ihnen für richtig gehaltenen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie treffen dürfen. Auch das Verbot des Inverkehrbringens einer Ware, zu dem die Mitgliedstaaten nach Artikel 14 der Richtlinie verpflichtet sind und für das sie nicht auf ihre zuständigen Behörden zurückgreifen dürfen, setzt somit staatliche Durchführungsmaßnahmen voraus.

64 Dies bedeutet meiner Auffassung nach, daß der Staat festzulegen hat, welche die leicht verständliche Sprache für die Zwecke der Richtlinie ist, und zwar entweder in den Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie oder durch Bezugnahme auf bereits vorhandene einschlägige Vorschriften. Wenn diese Frage dagegen von Fall zu Fall den nationalen Behörden überlassen bliebe, würde dies Konfusion und Rechtsunsicherheit heraufbeschwören.

65 In diesem letztgenannten Fall gibt es nämlich keine klaren Spielregeln, so daß die grundlegende Voraussetzung für das richtige Funktionieren des Wettbewerbs fehlt. Jeder Händler wird willkürlich agieren, indem er entweder — gutgläubig oder bösgläubig — annimmt, daß die Sprache auf den Etiketten seiner Waren dem Verbraucher leicht verständlich ist, oder betet, daß eine diesbezügliche Streitigkeit nicht vor die Gerichte gebracht wird, oder hofft, daß — wenn die Streitigkeit vor die Gerichte gelangt — eine ihm günstige Entscheidung ergeht und er jedenfalls Zeit gewonnen hat.

66 Auf der anderen Seite wird jedes Gericht eines jeden Mitgliedstaats mangels einer nationalen Vorschrift, die ihm eine Richtschnur für die Beurteilung des bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreits gibt, herumirren und versuchen, aufgrund der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebenden allgemeinen Richtlinien für jeden Fall und für jedes Erzeugnis eine eigene Regel abzuleiten. Darüber hinaus wird es niemals sicher sein, von der Rechtsprechung gedeckt zu sein und ihr zu folgen, so daß es dem Gerichtshof unbegrenzt Vorabentscheidungsfragen vorlegen wird. Nicht von ungefähr ist der Gerichtshof innerhalb relativ kurzer Zeit bereits zum dritten Mal um Auslegung desselben problematischen Satzes des Artikels 14 der Richtlinie von Gerichten ersucht wird, die seine Rechtsprechung kennen, jedoch nicht erkennen, wie sie diese anwenden können.

67 Vor allem kann ich nicht der Auffassung beipflichten, der nationale Richter sei befugt zu prüfen, ob die Sprache, die vom Mitgliedstaat verlangt wird, leicht verständlich ist oder nicht, und dies für jeden Einzelfall. Wenn er diese Befugnis hätte, würde dies zu einer Sonderregel je nach Erzeugnis, Gericht, Ort und Zeitpunkt der Beurteilung führen, was eine Konfusion bewirken, vor allem aber eine einheitliche Anwendung der Richtlinie innerhalb dieses Mitgliedstaats unmöglich machen würde. Überdies würde eine solche Lösung mit Sicherheit de facto zur Anerkennung der Lösung führen, die in den Urteilen Piageme I und II zu Recht abgelehnt wurde, nämlich daß die lokalen Sprachen de iure als leicht verständliche Sprachen durchgesetzt würden. Praktisch ist es, um beim belgischen Beispiel zu bleiben, das Wahrscheinlichste, daß das Gericht des flämischsprachigen Gebietes Holländisch als leicht verständliche Sprache ansieht, das Gericht des französischsprachigen Gebietes das Französische und das Gericht des deutschsprachigen Gebietes das Deutsche. Ergebnis all dessen wird sein, daß der italienische oder griechische Erzeuger z. B., der nach Belgien exportieren möchte, oder der Importeur von Waren aus diesen Ländern angesichts der Gefahr, von einem ganzen Gebiet des Landes ausgeschlossen zu werden, seine Erzeugnisse in drei verschiedenen Sprachen etikettieren muß!

68 Meiner Auffassung nach liegt die Befugnis des Gerichts nicht in der Aufstellung der Regel, sondern in der Feststellung der Ausnahme. Sie kommt insbesondere im Falle der Verhängung von Sanktionen wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften, die die Verwendung der Sprache des Staates, in dem die Vermarktung erfolgt, vorschreiben, zum Tragen und Legt in der Prüfung, ob die Angaben auf dem betreffenden Lebensmittel, auch wenn sie nicht in der genannten Sprache abgefaßt sind, aufgrund besonderer Umstände für den durchschnittlichen Verbraucher leicht verständlich sind. In diesem Fall würde die Anwendung der nationalen Maßnahme nämlich über den Zweck der Richtlinie, d. h. die wirksame Unterrichtung des Verbrauchers, hinausgehen. Das nationale Gericht muß die nationale Maßnahme dann als mit der Richtlinie unvereinbar ansehen und sie dementsprechend unangewendet lassen: Zwar nicht vollständig, sondern nur, soweit sie eine Sanktion vorsieht, obwohl die Unterrichtung des Verbrauchers in Wirklichkeit gewährleistet ist. Mit anderen Worten, es wird das Verlangen nach Verwendung der Staatssprache nicht pauschal für unwirksam erklären, sondern die Verwaltungssanktion aufheben oder gegebenenfalls keine strafrechtliche Sanktion verhängen.

69 In Anbetracht der verschiedenartigen Fallgestaltungen ist es nicht leicht, vorab festzulegen, welche Gesichtspunkte das Gericht bei der Entscheidung, ob in dem ihm vorliegenden Fall die Unterrichtung des Verbrauchers erreicht worden ist, zu berücksichtigen hat.

Im Urteil Piageme II (siehe oben, Nr. 33) hat der Gerichtshof bereits bestimmte Anhaltspunkte geliefert. Doch hat er auch darauf hingewiesen, daß keiner von diesen Anhaltspunkten für sich allein ausschlaggebend ist. Denn welche Bedeutung hat der Umstand, daß 50 % der Einwohner eines Gebietes Fremdsprachen sprechen, für die restlichen 50 %, die die in einer Fremdsprache abgefaßten Angaben auf Lebensmitteln nicht verstehen? Oder welche Bedeutung hat die umfassende Informationskampagne für die Verbraucher, die diese nicht verfolgt haben? Zur Gleichförmigkeit von Wörtern in verschiedenen Sprachen genügt der Hinweis, daß ein Supermarkt nicht der geeignetste Ort für die Durchführung etymologischer oder sprachvergleichender Übungen ist.

In jedem Falle wird zu berücksichtigen sein, daß die Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung der Nationalsprache eng auszulegen ist, um die Regel nicht auf den Kopf zu stellen.

70 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Frage sich in bezug auf alle Angaben stellt, die nach der Richtlinie vorgeschrieben sind, und nicht nur auf eine oder einige von diesen. Das Argument des Betroffenen des Ausgangsverfahrens, ein Erzeugnis, das aufgrund seines Namens allgemein bekannt sei, könne von der Pflicht zur Anbringung der entsprechenden Angaben in der Sprache, die nach Artikel 14 der Richtlinie zulässigerweise der Staat des Inverkehrbringens festlege, ausgenommen werden, ist daher ohne Bedeutung, da diese Angabe nur eine der von der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen ist.

71 Auch die Unterscheidung zwischen Erzeugnissen mit hohem Bekanntheitsgrad und den übrigen — d. h. weniger bekannten oder neuen — ist irrelevant. Eine Auslegung, nach der die erstgenannten von den Verpflichtungen, die auf den übrigen lasten, befreit sind, verfälscht die Wettbewerbsregeln und steht im Widerspruch zur Richtlinie , da sie systematisch die bereits bekannten und eingeführten Erzeugnisse zu Lasten der weniger bekannten oder neu eingeführten Erzeugnisse begünstigt. Wenn man nämlich davon ausgeht, daß die Anbringung der Angaben in der Sprache des Staates des Inverkehrbringens (z. B. durch Anbringen eines zusätzlichen Etiketts) eine finanzielle Belastung darstellt, die die Kosten des Erzeugnisses erhöht, ist offensichtlich, daß die Befreiung der bekannten (eingeführten) Erzeugnisse von dieser Verpflichtung diese billiger und damit für den Verbraucher attraktiver macht als die (eingeführten) Erzeugnisse der zweiten Gruppe. Auf diese Weise konkurrieren die Erzeugnisse aber nicht unter gleichen Bedingungen auf dem Markt, so daß der Wettbewerb verfälscht wird.

72 Nunmehr sind die Bedingungen zu prüfen, unter denen die durch die Mitgliedstaaten auferlegte Pflicht zum Gebrauch der National- oder Amtssprache oder einer ihrer Amtssprachen aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht wirksam ist.

73 Im Zusammenhang damit stellt sich eine wichtige Frage, nämlich ob die Prüfung im Rahmen des Artikels 14 der Richtlinie oder/ und aufgrund anderer Artikel des Vertrages, insbesondere der Artikel 30 und 36, erfolgt.

74 Es ist festgestellt worden, daß die Richtlinie keine vollständige Harmonisierung bezweckt. Wie bereits ausgeführt (siehe Nr. 28), müßte daher auf die vorgenannten Artikel des Vertrages abgestellt werden. Allerdings bezweckt die Richtlinie meiner Auffassung nach in ihrer heutigen Form nach ihren verschiedenen Änderungen eine mehr oder weniger weitgehende Angleichung, die sich einer Harmonisierung nähert. Ferner meine ich, daß jede Vorschrift auch für sich allein ins Auge zu fassen ist. Dies verleiht Artikel 14 Eigenständigkeit. Zwar beläßt er den Mitgliedstaaten ein gewisses Ermessen bei der Festlegung der leicht verständlichen Sprache, doch ziehen sowohl dieser Artikel als auch die Richtlinie die Grenzen, innerhalb deren dieses Ermessen auszuüben ist. Jedenfalls ist die Auslegungsmethode in Anbetracht dessen, daß die Richtlinie, und insbesondere Artikel 14, verschiedene Ziele miteinander in Einklang bringen wollen, nicht wesentlich anders als diejenige, die ständig für die Artikel 30 bis 36 verwendet wird. Somit gilt es, diese Grenzen zu bestimmen, d. h. die Bedingungen festzulegen, unter denen das soeben angesprochene Ermessen der Mitgliedstaaten dem Gemeinschaftsrecht nicht zuwiderläuft.

75 Aus alledem ergibt sich, daß das durch Artikel 14 eingeräumte Ermessen so ausgeübt werden muß, daß die Verbraucher geschützt werden, aber auch der freie Verkehr, soweit möglich, nicht beeinträchtigt wird. Die von den Mitgliedstaaten auferlegten Grenzen für den Gebrauch einer Sprache müssen daher dem verfolgten Zweck entsprechen und absolut notwendig sein, d. h. von mehreren geeigneten Maßnahmen darf nur die am wenigsten einschneidende gewählt werden (siehe auch oben, Nr. 60).

76 Meines Erachtens kann es keine Zweifel geben, daß der Gebrauch der National- oder Amtssprache das am besten geeignete Mittel für die zutreffende Unterrichtung der Verbraucher ist. Dies hat im übrigen auch der Gerichtshof dem Wesen nach anerkannt. So hat er im Urteil vom 9. August 1994 (Meyhui) im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit der Richtlinie 69/493 über Kristallglas (ABl. L 326, S. 36), die vorschrieb, daß Erzeugnisse mit bestimmten Bezeichnungen in der Sprache oder den Sprachen des Mitgliedstaats, in dem sie in den Verkehr gebracht werden, versehen sein müssen, festgestellt: Die Information der Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, in der Sprache oder den Sprachen dieses Staates ist deshalb ein geeignetes Mittel zum Schutz des Verbrauchers [vor der Verwechslung verschiedener Erzeugnisse]. Dabei ist festzustellen, daß der vom vorlegenden Gericht angesprochene Fall, daß eine andere Sprache für den Käufer leichter verständlich ist, nur ganz selten gegeben ist. Diese Möglichkeit muß allerdings auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden.

77 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß Artikel 14 Absatz 2 letzter Satz selbst vorsieht, daß der Gebrauch anderer Sprachen neben der vorgeschriebenen bei der Etikettierung zulässig ist. Diese zwingende Vorschrift ist eigenständig und enthält weder Grenzen noch Bedingungen. Folglich ist sie unmittelbar anwendbar, unabhängig davon, ob die Mitgliedstaaten sie in den Durchführungsmaßnahmen nennen.

Dies bedeutet, daß ein Mitgliedstaat nicht die ausschließliche Verwendung seiner Sprache verlangen kann, d. h., daß die Etiketten auf den Verpackungen nur in seiner Sprache abgefaßt sind. Eine solche Maßnahme würde die ausländischen Erzeuger oder die Importeure zwingen, die Verpackungen ihrer Erzeugnisse zu ersetzen. Dies würde offensichtlich zu einer Begünstigung der einheimischen Erzeugung und zu einer Verringerung der Einfuhrströme führen und damit eine ungerechtfertigt strenge Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellen.

78 Die am besten geeignete Lösung ist meiner Ansicht nach die Anbringung eines zusätzlichen Etiketts mit der Übersetzung der Angaben in der Sprache des Staates, in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird. Diese Lösung führt zu vergleichsweise geringen Kosten und dient in gleicher Weise sowohl den Interessen des Verbrauchers als auch den Interessen der Händler.

Sie ist ferner eine Lösung, die bei einer Anwendung in allen Mitgliedstaaten nicht die Gefahr mit sich bringt, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen eingeführten Erzeugnisse zu begünstigen: Die Erzeugnisse des zweiten Mitgliedstaats müssen nämlich umgekehrt in der Sprache des ersten Staates etikettiert werden, um in diesen ausgeführt zu werden, so daß sich etwaige negative Auswirkungen der Etikettierung gegenseitig aufheben. Im Hinblick auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft beginnen also alle Erzeugnisse am selben Ausgangspunkt.

Der hier abgelehnte Standpunkt dagegen kann den Eindruck erwecken, daß es in der Gemeinschaft Sprachen gibt, die a priori leichter verständlich sind als andere. Dies kann jedoch nicht zugelassen werden, zum einen mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Gemeinschaftssprachen und zum anderen, weil dies bedeuten würde, daß Erzeugnissen mit einem bestimmten Ursprung a priori ein Vorteil gegenüber anderen zuerkannt würde (nämlich der Vorteil, ohne Etikett in der Sprache des Staates des Inverkehrbringens in den Verkehr zu gelangen), wodurch die jeweiligen Erzeuger in eine ungleiche Lage gebracht und der gesunde Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft verfälscht würde.

79 Das einzige Argument, das gegen diese Lösung vorgebracht werden könnte, wären die damit für den Erzeuger oder den Importeur verbundenen Kosten und der Umstand, daß sie die einheimischen Erzeugnisse unter Verstoß gegen Artikel 30 des Vertrages zum Nachteil der eingeführten Erzeugnisse begünstigt.

80 Dieses Argument erscheint mir nicht stichhaltig. Zunächst einmal liegt es meines Erachtens im Interesse der Importeure, ihr Erzeugnis bekannt zu machen und damit dem Durchschnittsverbraucher den Zugang zu eröffnen. Wenn nämlich die oben aufgestellten Hypothesen betreffend das Verhalten, die Gewohnheiten und die Bedürfnisse der heutigen Verbraucher zutreffen, wird der Durchschnittsverbraucher (d. h. die große Masse der Verbraucher) ein Erzeugnis, das keine Angaben in einer Sprache, die er versteht und spricht, enthält, ablehnen und sich Erzeugnissen zuwenden, die Angaben in der ihm vertrauten Sprache enthalten. Damit würde der ausländische Hersteller oder der Importeur in dem Bestreben, die relativ geringen Kosten für die Anbringung eines Etiketts mit den Eigenschaften des Erzeugnisses in der Sprache des Staates, in dem es in den Verkehr gebracht wird, zu sparen, Gefahr laufen, einen erheblichen Schaden zu erleiden, indem er außerhalb des Marktes bliebe, an dem er einen Anteil erringen will. Dies begünstigt jedoch in keiner Weise den freien Warenverkehr und damit eines der von der Richtlinie verfolgten Ziele.

Im übrigen würde der Verbraucher auf diese Weise nur unzureichend informiert, und seine Wahlmöglichkeiten würden, wie die schwedische Regierung zu Recht anführt, eingeschränkt, da er die Tendenz hätte, die Erzeugnisse zu wählen, die Angaben in seiner Sprache tragen.

Ich glaube, daß der Gerichtshof aus diesem Grund in gleichgelagerten Fällen entschieden hat, daß die Anbringung eines zusätzlichen (selbstklebenden) Etiketts das am besten geeignete Mittel zur Erreichung von Zielen war, die eine Schranke für den freien Warenverkehr darstellten.

81 Es erscheint mir schließlich selbstverständlich, daß eine derartige Verpflichtung nur die von der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben betrifft und nicht die weiteren Angaben, die sich eventuell auf dem Erzeugnis befinden. Letztere dürfen in der Ursprungssprache des Erzeugnisses wiedergegeben werden.

82 In mehrsprachigen Staaten darf eine Pflicht zur Anbringung der Angaben in der Sprache jedes Gebietes jedoch nicht aufgestellt werden. Wenn es mehrere Amtssprachen gibt, ist anzunehmen, daß diese gleichwertig sind und daher den Angehörigen des Mitgliedstaats mehr oder weniger bekannt sind. Aufgrund dessen bin ich der Ansicht, daß der Mitgliedstaat aus der Sicht des Artikels 14 die Anbringung der Angaben in einer dieser Sprachen nach Wahl des Händlers verlangen darf. In diesem Fall wählt der Verkäufer in eigener Verantwortung eine dieser Sprachen, und die Anbringung der Angaben in dieser Sprache steht in jedem Fall im Einklang mit der Richtlinie. Die Aufstellung der Pflicht zur Verwendung der Gebietssprache dagegen würde die Importeure zwingen, ihre Erzeugnisse in verschiedenen Sprachen zu etikettieren und damit die Einfuhren, insbesondere die Paralleleinfuhren, ungerechtfertigt behindern.

Zur zweiten Frage

83 Die zweite Frage geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 14 der Richtlinie eine Unterrichtung des Verbrauchers nicht durch die Etikettierung, sondern durch Anbringung von Schildern im Verkaufslokal zuläßt.

84 Ich werde mich zu dieser Frage nicht weiter äußern, da sie bereits durch das Urteil Piageme II beantwortet wurde. In diesem Urteil wurde festgestellt, daß die Unterrichtung des Endverbrauchers, der nicht zwangsläufig der Käufer ist, nicht durch Maßnahmen gewährleistet wird, die nicht auf dem Etikett erscheinen, wie z. B. durch Informationen in der Verkaufsstelle oder im Rahmen umfassender Informationskampagnen (Randnr. 26). Ich schlage daher eine Antwort in diesem Sinne vor.

V — Vorschlag

Aufgrund all dessen schlage ich vor, die Vorabentscheidungsfragen wie folgt zu beantworten:

1. Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 verbietet es einem Mitgliedstaat nicht, die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf den Etiketten der Lebensmittel zumindest in der National- oder Amtssprache dieses Staates vorzuschreiben, außer wenn die Unterrichtung des Verbrauchers in der Praxis durch Maßnahmen gewährleistet ist, die das Gericht als geeignet ansieht.

2. Die nach der Richtlinie 79/112 vorgeschriebenen Angaben müssen auf dem Etikett der Lebensmittel enthalten sein; ihre Anbringung an anderen Stellen, wie auf Schildern, die im Verkaufslokal aufgehängt sind, genügt hierzu nicht.