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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.02.1998 – C-41/97
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1998:77
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 19. Februar 1998
1 In einem Rechtsstreit zwischen dem belgischen Staat und Importeuren von in Ungarn hergestelltem Kashkaval-Käse hat der Hof van beroep Antwerpen (Belgien) zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 der Kommission vom 1. Juli 1982 mit Durchführungsbestimmungen für Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte Milcherzeugnisse (im folgenden: Verordnung Nr. 1767/82 oder Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Das vorlegende Gericht ersucht um eine Auslegung hinsichtlich des Ausgangsstoffes, der bei der Herstellung von Kashkaval-Käse zu verwenden ist, und möchte wissen, welche Folgen es hat, wenn die Bedingungen für die Ausstellung der durch diese Verordnung eingeführten Einfuhrbescheinigung nicht beachtet werden.
I — Geltendes Gemeinschaftsrecht
3 Mit seiner Verordnung (EWG) Nr. 2307/70 vom 10. November 1970 hat der Rat eine eigenständige Präferenzabschöpfung eingeführt, die u. a. für den sogenannten Kashkaval-Schafkäse gilt (dritte Begründungserwägung).
4 Im entscheidungserheblichen Zeitraum war die Präferenzregelung in der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 des Rates vom 18. Dezember 1979 zur Fesdegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen.
5 In der Folge änderte die Verordnung (EWG) Nr. 1463/82 des Rates vom 27. Mai 1982 die Verordnung Nr. 2915/79 bezüglich der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Käsesorten zu bestimmten Tarifnummern sowie die Verordnung Nr. 950/68. Kashkaval-Käse fällt unter die Tarifnummer 04.04 E I b 2. Wie in den bereits genannten Verordnungen stand in einer Anmerkung, daß die Zulassung zu diesem Absatz ... den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen [unterliegt].
6 Zum 1. Januar 1988 änderte die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif die zolltarifliche Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs. Seitdem fällt Kashkaval-Käse unter den KN-Code 04069029, zu dem eine Anmerkung (2) gehört, in der es heißt: Für Käse, der aus Drittländern im Rahmen eines zwischen dem betreffenden Drittland und der Gemeinschaft geschlossenen besonderen Abkommens eingeführt und für den eine Bescheinigung IMA 1 vorgelegt wird, die gemäß den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Bedingungen erteilt worden ist, ist eine gesonderte Abschöpfung vorgesehen.
7 Die Bedingungen, unter denen Kashkaval gegen eine ermäßigte Abschöpfung eingeführt werden kann, sind in Verordnungen der Kommission festgelegt. Im entscheidungserheblichen Zeitraum galt die bereits genannte Verordnung Nr. 1767/82.
8 Artikel 1 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung bestimmt:
(1) Die auf die Erzeugnisse des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 anwendbaren Einfuhrabschöpfungen sind in Anhang I dieser Verordnung angegeben.
(2) Die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse kommen nur dann in den Genuß der angegebenen Einfuhrabschöpfungen, wenn eine Bescheinigung IMA 1 vorgelegt wird, die dem in Anhang II aufgeführten Formblatt entspricht, und wenn die in dieser Verordnung festgesetzten Bedingungen eingehalten werden.
Artikel 3 Absätze 1 und 2 lautet:
(1) Für jede Art und jede Aufmachungsform der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ist eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Bescheinigung muß für jede Art und jede Aufmachung der Erzeugnisse die in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten.
Schließlich bestimmt Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung:
(1) Die Bescheinigung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt und mit dem Sichtvermerk einer der in Anhang IV aufgeführten ausstellenden Stellen versehen ist.
9 Anhang I der Verordnung Nr. 1767/82 nennt unter der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs 1) ex 04.04 E I b 2 Kashkaval-Käse, ohne weitere Angaben zu dem Ausgangsstoff, aus dem dieser Käse hergestellt sein muß, zu machen.
10 Anhang II enthält das Formblatt der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung genannten Bescheinigung IMA 1.
11 Anhang III regelt die Ausstellung der Bescheinigungen und sieht vor, daß bei Kashkaval-Käse außer den Feldern 1 bis 6, 9, 17 und 18 folgendes Feld auszufüllen ist:
2. Feld Nr. 10 mit der Angabe ausschließlich Schafmilch einheimischer Erzeugung...
II — Sachverhalt und Verfahren vor dem nationalen Gericht
12 Zwischen dem 24. Dezember 1987 und dem 13. Oktober 1988 führte das Unternehmen Foodic BV (im folgenden: Foodic) 860000 Kilo Kashkaval-Käse aus Ungarn ein. Jeder der sechzehn Einfuhrerklärungen war gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1767/82 eine Bescheinigung IMA 1 beigefügt. In all diesen Bescheinigungen war angegeben, daß es sich um aus Kuhmilch hergestellten Kashkaval-Käse handele.
13 Die belgischen Behörden hatten auf diesen Käse eine Abschöpfung zum Präferenzsatz erhoben. Bei einer Kontrolle Ende Oktober 1988 stellten die belgischen Behörden fest, daß der eingeführte Kashkaval aus Kuhmilch hergestellt war. Da sie der Auffassung waren, daß die Präferenzregelung nach den Gemeinschaftsbestimmungen nur auf ausschließlich aus Schafmilch hergestellten Kashkaval anwendbar sei, verlangten sie am 18. Dezember 1989 von Foodic die Zahlung der Differenz zwischen dem Betrag der üblicherweise anwendbaren Abschöpfungen und dem der bereits geleisteten Präferenzabschöpfungen.
14 Da die Zahlung dieses Betrages ausblieb, verklagte der belgische Staat Foodic am 8. Januar 1992 auf Zahlung eines Betrages von 66424325 BFR, der dem Betrag der zusätzlichen Abschöpfungen und der gestellten Sicherheitsleistungen entsprach, die wegen Mißbrauchs der Einfuhrbescheinigungen verfallen waren.
15 Am 29. Juni 1994 verkündete die Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen ihr Urteil und wies die Klage des belgischen Staates im wesentlichen ab.
16 Dieser legte beim Hof van beroep Antwerpen Berufung gegen das Urteil ein.
III — Die Vorabentscheidungsfragen
17 Da sich der Hof van beroep mit einer Schwierigkeit bei der Auslegung der Verordnung Nr. 1767/82 konfrontiert sah, hat er dem Gerichtshof mit Zwischenurteil vom 27. Januar 1997 die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist mit Kashkaval in der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 nur Käse gemeint, der aus Schafmilch hergestellt ist?
2. Genügt eine Bescheinigung IMA 1, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 ausgestellt, aber entgegen den Hinweisen in den Anhängen dieser Verordnung ausgefüllt wurde, den Anforderungen des Artikels 2 dieser Verordnung, und hat dies den Verlust des Anspruchs auf einen ermäßigten Einfuhrtarif zur Folge?
Zur ersten Frage
18 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, daß nach Auffassung der Berufungsbeklagten (der Importeure) Kashkaval auch aus Kuhmilch hergestellt sein kann. Die ungarische Behörde, die die Bescheinigung IMA 1 ausgefüllt habe, habe in Feld 10 des Formulars ausdrücklich angegeben, daß es sich um einen Käse aus Kuhmilch handele, und damit bestätigt, daß Kashkaval genausogut aus derartiger Milch hergestellt sein könne, ohne die Bezeichnung Kashkaval zu verlieren.
19 Die entscheidende Frage ist jedoch im vorliegenden Fall die, ob diese Sorte Kashkaval-Käse nach den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen in den Genuß der Präferenzabschöpfungen kommen kann.
20 Die Verordnung Nr. 1767/82 bestimmt in ihrer zweiten Begründungserwägung, daß die Zulassung zu Tarifnummern nicht mehr das einzige Kriterium für die Anwendung der Sonderabschöpfung ist.
21 In Artikel 1 Absatz 2 sieht sie sodann vor, daß für die Anwendbarkeit der Präferenzregelung zwei Bedingungen zu erfüllen sind, und zwar:
Vorlage einer Bescheinigung IMA 1, die dem in Anhang II aufgeführten Formblatt entspricht,
und
Einhaltung der in der Verordnung Nr. 1767/82 festgesetzten Bedingungen.
22 Eine dieser einzuhaltenden Bedingungen ist in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehen, wonach die Bescheinigung die in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten muß.
23 Nach Anhang III Buchstabe I ist bei Kashkaval-Käse in Feld Nr. 10 der Bescheinigung IMA 1 die Angabe ausschließlich Schafmilch einheimischer Erzeugung zu machen.
24 Es scheint daher klar, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber nur den ausschließlich aus Schafmilch hergestellten Kashkaval-Käse in den Genuß der Präferenzabschöpfung kommen lassen wollte.
25 In ihren schriftlichen Erklärungen machen die Berufungskläger allerdings geltend, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 vom 1. Juli 1982 ... bei Kashkaval-Käse nicht danach [unterscheidet], ob der Käse aus Kuhmilch oder aus Schafmilch hergestellt ist; erst im Anhang wird diese subtile Unterscheidung eingeführt. Es ist jedoch fraglich, ob der Anhang der Verordnung Vorrang vor der Verordnung selbst hat. Die Antwort lautet ganz offensichdich nein (Nr. 16 des beim Gerichtshof eingereichten Schriftsatzes).
26 Etwas weiter unten fügen die Berufungsbeklagten hinzu: Da die betreffende Verordnung ursprünglich Kashkavalin ihrem Tarifkodex nur ganz kurz erwähnte, kann der belgische Staat nicht danach unterscheiden, ob es sich um Käse aus Kuhmilch oder um Käse aus Schafmilch handelt. Mit Tarifkodex ist offenkundig Anhang I der Verordnung gemeint.
27 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn es ist nicht zulässig, auf der Grundlage der Artikel der Verordnung zu argumentieren, ohne die Anhänge zu berücksichtigen, oder Anhang I unter völliger Außerachtlassung von Anhang III zu berücksichtigen.
28 Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß Anhang I (bis auf eine Ausnahme) auch keine Auskünfte über den Ausgangsstoff erteilt, der für die Herstellung der übrigen Käsesorten verwendet wird, die dort unter ihrer Bezeichnung aufgeführt sind (ζ. B. Emmental, Cheddar, Tilsiter und Finlandia). Für alle diese Käsesorten muß man auf Anhang III zurückgreifen, der für die meisten der betreffenden Sorten den zu verwendenden Ausgangsstoff angibt. Anhang III erläutert somit Anhang I. Die beiden Anhänge ergänzen sich und bilden ein Ganzes.
29 Da Anhang I also keinen Vorrang gegenüber Anhang III haben kann, ist der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers, nur den aus Schafmilch hergestellten Kashkaval-Käse in den Genuß der Präferenzabschöpfungen kommen zu lassen, nicht zu bezweifeln.
30 Diese Feststellung wird, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorhebt, noch dadurch gestützt, daß die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2307/70 auf den sogenannten Kashkaval-Schafkäse Bezug nimmt. So hat der Rat, als er Kashkaval-Käse erstmals der Regelung der Präferenzabschöpfung unterstellt hat, deutlich gemacht, daß die Präferenzbehandlung nur dem aus Schafmilch hergestellten Kashkaval-Käse gewährt werden kann. Die Kommission weist zu Recht darauf hin, daß der Rat seine Entscheidung seitdem nicht geändert hat.
31 Zudem unterstreicht der Gebrauch des Adverbs ausschließlich, daß keine andere Milchsorte bei der Herstellung von Kashkaval-Käse, natürlich immer im Sinne der Verordnung Nr. 1767/82, verwendet werden darf.
32 Die Berufungsbeklagten stützen ihre Auffassung ferner auf die Verordnung (EWG) Nr. 1225/90 der Kommission vom 10. Mai 1990, die die Verordnung Nr. 1767/82 dadurch abgeändert hat, daß sie der Bezeichnung Kashkaval in Anhang I u. a. die Worte aus Schafmilch hergestellt hinzugefügt hat. Sie meinen, daß erst seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Präferenzabschöpfungen nur für aus Schafmilch hergestellten Kashkaval gälten.
33 Aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1225/90 geht in der Tat hervor, daß die Kommission diese Klarstellung aufgrund der Schwierigkeiten bei der Bezeichnung des Kashkaval-Käses in der Bescheinigung IMA 1 vorgenommen hat.
34 Ein Importeur, der in den Genuß einer Präferenzregelung kommen möchte, hat gleichwohl die Pflicht, sehr aufmerksam den gesamten Text über die Festlegung der Modalitäten dieser Regelung einschließlich der Angaben darüber zu lesen, wie das spezielle Formular auszufüllen ist.
35 Die Klarstellung in Anhang I hat die Regelung für den betreffenden Käse, die sich bis dahin aus den Artikeln der Verordnung in Verbindung mit Anhang I und Anhang III ergab, in keiner Weise geändert.
36 Im übrigen wäre die Kommission, wie sie zu Recht bemerkt hat, nicht dafür zuständig, die Merkmale des Kashkaval-Käses zu ändern, da diese vom Rat in der Verordnung Nr. 2307/70 festgelegt worden sind.
37 Somit besteht kein Zweifel daran, daß die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu bejahen ist: Kashkaval-Käse im Sinne der Verordnung Nr. 1767/82 muß ausschließlich aus Schafmilch hergestellt sein.
Zur zweiten Frage
38 Die zweite Frage kann in zwei Teile aufgegliedert werden. Der Hof van beroep Antwerpen möchte zunächst wissen, ob eine Bescheinigung IMA 1, die entgegen den Hinweisen in den Anhängen der Verordnung Nr. 1767/82 ausgefüllt wurde, den Anforderungen der Verordnung entspricht.
39 Vorab ist folgendes zu bemerken: Der Hof van beroep Antwerpen nimmt in seiner zweiten Frage auf die Anforderungen von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1767/82 Bezug. Artikel 2 betrifft aber ausschließlich die technischen Aspekte der Bescheinigung IMA 1. Meines Erachtens handelt es sich um einen Druckfehler, da sich die Frage nur auf die Anforderungen von Artikel 1 der Verordnung Nr. 1767/82 beziehen kann. Ich werde die Frage auf der Grundlage dieses Artikels beantworten.
40 Nach Artikel 1 müssen die in der Verordnung festgesetzten Bedingungen eingehalten werden. Eine dieser Bedingungen steht in Artikel 3 Absatz 2, wonach die Bescheinigung IMA 1 die in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten muß.
41 Nach Artikel 5 Absatz 1 ist im übrigen eine Bescheinigung ... nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt ... ist.
42 Die Gültigkeit der Bescheinigung setzt also u. a. voraus, daß die in Anhang III vorgeschriebenen Angaben gemacht werden, und eine Bescheinigung, die nicht alle in Anhang III verlangten genauen Angaben enthält, kann den Anforderungen von Artikel 1 der Verordnung Nr. 1767/82 nicht genügen.
43 Nach Anhang III der Verordnung Nr. 1767/82 muß aber bei Kashkaval-Käse Feld 10 der Bescheinigung die Angabe
ausschließlich Schafmilch einheimischer Erzeugung enthalten.
44 Darüber hinaus geht aus der vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage hervor, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber stets beabsichtigt hat, nur den aus Schafmilch hergestellten Kashkaval-Käse in den Genuß der Regelung der Präferenzabschöpfungen kommen zu lassen. Die in Anhang III für Feld 10 der Einfuhrbescheinigungen für Kashkaval vorgeschriebene Angabe ist daher nicht nur eine formale, sondern auch eine inhaltliche Bedingung.
45 Auf den ersten Teil der zweiten Frage ist daher zu antworten, daß eine Bescheinigung IMA 1, die gemäß der Verordnung Nr. 1767/82 ausgestellt, aber entgegen den Hinweisen in den Anhängen dieser Verordnung ausgefüllt wurde, den Anforderungen der Verordnung nicht genügt.
46 Zweitens möchte der Hof van beroep Antwerpen wissen, ob ein solcher Verstoß den Verlust des Anspruchs auf einen ermäßigten Einfuhrtarif zur Folge hat (siehe oben, Nr. 17 Frage 2).
47 Die Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung der Anforderungen der Verordnung Nr. 1767/82 ergeben, stehen in Artikel 1 Absatz 2. Dieser bestimmt nämlich, wie bereits erwähnt, daß die genannten Erzeugnisse nur dann in den Genuß der Präferenzregelung kommen, wenn die in der Verordnung festgesetzten Bedingungen eingehalten werden.
48 Dieser Absatz 2 spiegelt die Absicht des Gesetzgebers wider, die in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1767/82 zum Ausdruck kommt, wonach die Zulassung zu Tarifnummern nicht mehr das einzige Kriterium für die Anwendung der Sonderabschöpfung [ist].
49 Die Vorlage einer Bescheinigung IMA 1, die allen Anforderungen der Verordnung Nr. 1767/82 genügt und insbesondere inhaltlich und formal alle Hinweise in Anhang III befolgt, ist also eine notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelung der Präferenzabschöpfungen.
50 Die Berufungsbeklagten machen jedoch außerdem geltend, daß die Verordnung keine Sanktion vorsehe und die Präferenzregelung daher trotzdem auf sie Anwendung finden müsse.
51 Danach kämen die eingeführten Erzeugnisse also selbst dann in den Genuß der nach der Verordnung möglichen Präferenzregelung, wenn die in der Verordnung festgesetzten Bedingungen nicht eingehalten würden (Artikel 1 Absatz 2) und wenn die vorgelegten Bescheinigungen nicht gültig wären (Artikel 5 Absatz 1).
52 Ein solches Ergebnis wäre offenkundig absurd. Eine abweichende Regelung braucht keine Sanktionen vorzusehen. Wenn die Bedingungen, denen sie unterliegt, nicht erfüllt sind, gilt automatisch das allgemeine Recht.
53 Die Berufungsbeklagten beziehen sich daher auch zu Unrecht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Regelung des allgemeinen Rechts, die als solche nicht angegriffen worden ist, kann einen Importeur per definitionem nicht unverhältnismäßig belasten.
54 Daher ist festzustellen, daß die Präferenzregelung auf Einfuhren mit Bescheinigungen IMA 1, die nicht die Bedingungen der Verordnung Nr. 1767/82 erfüllen, nicht anwendbar ist.
55 Für den Fall, daß der Gerichtshof die Fragen des Hof van beroep Antwerpen in diesem Sinne beantworten sollte, beziehen sich die Berufungsbeklagten auf die Anwendbarkeit von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet.
56 Mit den Fragen des vorlegenden Gerichts wird keine Auslegung dieser Vorschrift begehrt. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht jedoch hervor, daß die Berufungsbeklagten dieses Argument vorgebracht haben, und das vorlegende Gericht nennt die Verordnung Nr. 1697/79 unter den Verordnungen, die im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits Auslegungsprobleme aufwerfen.
57 Es erscheint mir daher sachdienlich, an einige Grundsätze zu erinnern, die der Gerichtshof zu dieser Vorschrift aufgestellt hat, wobei es ausschließlich Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
58 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 sieht folgendes vor:
(2) Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.
59 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 macht also die Möglichkeit für die zuständigen Behörden, von einer Nacherhebung abzusehen, von drei kumulativen Bedingungen abhängig:
Die Nichterhebung der Abgaben ist auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen;
der Abgabenschuldner hat gutgläubig gehandelt, d. h. er konnte den Irrtum der zuständigen Behörden nicht erkennen;
der Abgabenschuldner hat alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet.
60 Was das Kriterium Irrtum der zuständigen Behörden betrifft, so steht fest, daß die Behörde des Ausfuhrlandes, Ungarn, zu Unrecht Bescheinigungen IMA 1 für Käse aus Kuhmilch ausgestellt hat.
61 Die zuständige Behörde des Einfuhrlandes hat auch irrtümlich die ermäßigte Abschöpfung erhoben, obgleich in den Bescheinigungen IMA 1 erwähnt war, daß der Käse aus Kuhmilch hergestellt worden war. Durch eine Nachprüfung der Verordnung Nr. 1767/82 wäre ihnen deutlich geworden, daß für derartige Erzeugnisse kein Anspruch auf die Präferenzregelung bestand.
62 Hat der Abgabenschuldner gutgläubig gehandelt?
63 Unzweifelhaft hat der Abgabenschuldner im vorliegenden Fall insoweit keine arglistige Täuschung und keine betrügerischen Handlungen begangen, als er bei den ungarischen oder belgischen Behörden keinen Irrtum über den für die Herstellung dieses Käses verwendeten Ausgangsstoff erregt hatte. Er hat jedoch völlig zu Unrecht bei den Behörden des Ausfuhrlandes Bescheinigungen IMA 1 für Erzeugnisse beantragt, für die kein Anspruch auf die Präferenzregelung bestand.
64 Nach ständiger Rechtsprechung hat das nationale Gericht zu beurteilen, ob der Abgabenschuldner unter Berücksichtigung der Art des Irrtums, der Berufserfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und der von ihm aufgewandten Sorgfalt den Irrtum der zuständigen Zollbehörden erkennen konnte.
65 Zur Art des Irrtums hat der Gerichtshof stets ausgeführt, daß zu untersuchen ist, ob die betreffende Regelung komplex oder im Gegenteil so einfach ist, daß eine Prüfung der Umstände den Irrtum leicht erkennbar macht.
66 War die Verordnung im entscheidungserheblichen Zeitraum so mangelhaft abgefaßt, daß man annehmen kann, daß der Abgabenschuldner die Ausstellung von Bescheinigungen völlig gutgläubig beantragte und daß er auch den Irrtum der zuständigen Behörden nicht erkennen konnte?
67 Wie wir bereits gesehen haben, hat die Kommission in der zweiten Begründungserwägung ihrer Verordnung 1225/90 eingeräumt, daß sich [b]ei der Bezeichnung dieses Käses in der Bescheinigung IMA 1 ... gewisse Schwierigkeiten ergeben [haben]. Sie hat folglich in Anhang I der Verordnung Nr. 1767/82 die Bezeichnung Kashkaval durch die Bezeichnung Kashkaval, aus Schafmilch hergestellt, ersetzt und zugleich weitere Angaben zu den Merkmalen von Kashkaval-Käse eingefügt.
68 Wie ich jedoch bereits bei der Beantwortung der ersten Frage dargelegt habe, hatte meines Erachtens ein Berufsimporteur, der Anspruch auf eine abweichende Regelung erhob, die Pflicht, die gesamte Verordnung zu lesen. Er mußte sogar mit besonderer Aufmerksamkeit Anhang III lesen, um der Behörde des Ausfuhrlandes alle Auskünfte erteilen zu können, auf die sie für die Ausstellung der Bescheinigung angewiesen war.
69 Drittens ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob alle geltenden Bestimmungen beachtet wurden. Aus den oben vorgeschlagenen Antworten auf die erste Frage und den ersten Teil der zweiten Frage geht meiner Ansicht nach aber klar hervor, daß die geltenden Bestimmungen nicht beachtet wurden.
70 Die Berufungsbeklagten berufen sich ferner auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Insoweit ist an das Urteil vom 26. April 1988 zu erinnern, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung angeführt werden kann und daß das gemeinschaftsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen nationalen Stelle kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Behandlung begründen kann.
Ergebnis
71 Nach allem Vorstehenden bin ich der Auffassung, daß die beiden Fragen des Hof van beroep Antwerpen wie folgt zu beantworten sind:
1. Mit Kashkaval ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 der Kommission vom 1. Juli 1982 mit Durchführungsbestimmungen für Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte Milcherzeugnisse Käse gemeint, der ausschließlich aus Schafmilch hergestellt ist.
2. Eine Bescheinigung IMA 1, die gemäß der Verordnung Nr. 1767/82 ausgestellt, aber entgegen den Hinweisen in Anhang III dieser Verordnung ausgefüllt wurde, genügt nicht den Anforderungen des Artikels 1 Absatz 2 dieser Verordnung; folglich ist die Regelung der Präferenzabschöpfungen nicht auf Einfuhren mit einer solchen Bescheinigung anwendbar.