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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.03.1998 – C-175/97

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1998:89

In der Rechtssache C-175/97

Kommission der Europäischen Gemeinscharten, vertreten durch Michel Nolin und Laura Pignataro, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger, Sous-directeur in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Gautier Mignot, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 279, S. 32) verstoßen hat, indem sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgemäß erlassen, jedenfalls aber nicht mitgeteilt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter M. Wathelet, J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), D. A. O. Edward und J.-P. Puissochet,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 1997,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 279, S. 32; im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, indem sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgemäß erlassen, jedenfalls aber nicht mitgeteilt hat.

2 Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten, um der Richtlinie vor dem 1. Januar 1995 nachzukommen, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen und die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten.

3 Mit Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94 (Parlament/Rat, Slg. 1995, I-1827) hat der Gerichtshof die Richtlinie für nichtig erklärt, dabei jedoch deren Wirkungen aufrechterhalten, bis der Rat eine neue Richtlinie in diesem Bereich erlassen hat.

4 Nachdem die Kommission keine Mitteilung über Umsetzungsmaßnahmen der Französischen Republik erhalten hatte und da sie auch keine anderen Informationen hatte, wonach die Französische Republik pflichtgemäß die erforderlichen Vorschriften erlassen hätte, forderte die Kommission mit Schreiben vom 16. Mai 1995 die französische Regierung gemäß Artikel 169 Absatz 1 EG-Vertrag auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

5 Nachdem dieses Mahnschreiben unbeantwortet geblieben war, richtete die Kommission mit Schreiben vom 27. Juni 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik, in der sie diese aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.

6 Mit Schreiben vom 26. November 1996 bekräftigten die französischen Behörden ihre Absicht, die Richtlinie umzusetzen. Unter Berufung auf schwerwiegende Probleme, mit denen die Güterkraftverkehrsunternehmen konfrontiert gewesen seien, ersuchten sie um eine zusätzliche Frist für diese gesetzliche Umsetzung.

7 Nachdem sie keine weitere Mitteilung der französischen Behörden erhalten hatte, hat die Kommission die vorliegende Klage eingereicht.

8 In ihrer Klagebeantwortung führt die Französische Republik aus, die Richtlinie habe aufgrund der Schwierigkeiten auf dem Sektor des Güterkraftverkehrs nicht umgesetzt werden können, die sich vor allem aus dem spürbaren Rückgang der Tätigkeit in diesem Sektor und aus der Erhöhung der Soziallasten der Unternehmen infolge des Erlasses verschiedener Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer ergäben.

9 Die französische Regierung führt weiter aus, die Fachleute des Transportsektors hielten die Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus der stark voneinander abweichenden Besteuerung des Dieselöls in den verschiedenen Mitgliedstaaten ergäben, für unannehmbar. Sie könnten sich deshalb nur schwer mit der Mehrbelastung bei der Kraftfahrzeugsteuer durch die Umsetzung der Richtlinie abfinden, bevor die Vorschläge zur Harmonisierung der Abgabensätze nicht Fortschritte machten.

10 Die Umsetzung der Richtlinie hätte unter diesen Bedingungen die Gefahr mit sich gebracht, die auf dem Sektor des Güterkraftverkehrs bestehende starke soziale Spannung zu verschärfen und eine Dienstleistung in Gefahr zu bringen, die für das Funktionieren der nationalen Wirtschaft unerläßlich sei.

11 Die französische Regierung fügt hinzu, die Verspätung bei der Umsetzung der Richtlinie habe keine erheblichen Verzerrungen im Wettbewerb mit den Partnern der Französischen Republik hervorgerufen. Es treffe zwar zu, daß der Erlaß der betreffenden Richtlinie eine spürbare Erhöhung bestimmter Kraftfahrzeugsteuersätze mit sich bringen werde; die Französische Republik dürfe jedoch gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie bis Ende 1997 die anwendbaren Mindestsätze um 50 % ermäßigen. Außerdem gelte gegenwärtig in Frankreich für Dieselöl ein hoher Abgabensatz, was unter dem Gesichtspunkt der Gesamtgestehungskosten der Beförderung gesehen die sich aus der Nichtanwendung der Richtlinie ergebenden Verzerrungen mehr als ausgleiche.

12 Zunächst ist festzustellen, daß die französische Regierung nicht bestreitet, daß die zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht erforderlichen Vorschriften noch nicht erlassen worden sind.

13 Es ist weiter daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Befürchtung allein, es könne zu internen Schwierigkeiten kommen, die Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts nicht rechtfertigen kann (vgl. insbesondere die Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, und vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55).

14 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß sich ein Mitgliedstaat, da die Feststellung einer Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat nicht voraussetzt, daß aus der Vertragsverletzung ein Schaden erwachsen ist, nicht darauf berufen kann, daß das Fehlen von Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie den anderen Mitgliedstaaten keinen Schaden verursacht hat (vgl. in diesem Sinne insbesondere das Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-263/96, Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-7453, Randnr. 30; zu Artikel 141 EAG-Vertrag vgl. Urteil vom 14. Dezember 1971 in der Rechtssache 7/71, Kommission/Frankreich, Slg. 1971, 1003, Randnr. 50).

15 Daher ist die Klage der Kommission begründet.

16 Es ist demgemäß festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, indem sie die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgemäß erlassen hat.

Kosten

17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten verstoßen, indem sie die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgemäß erlassen hat.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.