Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.03.1998 – C-176/97
Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1998:90
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio La Pergola
vom 5. März 1998
I — Einleitung
1. Im vorliegenden Verfahren hat der Gerichtshof über Vertragsverletzungsklagen der Kommission gegen das Königreich Belgien (Rechtssache C-176/97) und das Großherzogtum Luxemburg (Rechtssache C-177/97) zu entscheiden.
Die Kommission beanstandet mit diesen Klagen, daß die beklagten Mitgliedstaaten dadurch gegen Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (im folgenden: Verordnung) verstoßen haben, daß sie Ladungsanteilvereinbarungen — im vorliegenden Fall das von Belgien auch im Namen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion genehmigte und am 17. August 1987 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und Malaysia (im folgenden: Abkommen) — abgeschlossen und beibehalten haben.
II — Die einschlägigen Rechtsvorschriften
A — Gemeinschaftsvorschriften
2. Die Verordnung trat am 1. Januar 1987 in Kraft (Artikel 12).
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung lautet:
Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen Abkommen mit Drittländern sind untersagt, es sei denn, daß aufgrund außergewöhnlicher Umstände die Linienreedereien der Gemeinschaft sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Handelsverkehr mit dem betreffenden Drittland hätten. In diesen Fällen können solche Vereinbarungen nach Maßgabe des Artikels 6 zugelassen werden.
Artikel 6 der Verordnung sieht u. a. vor, daß, wenn die Staatsangehörigen oder die Linienreedereien eines Mitgliedstaats keinen tatsächlichen Zugang zum Handelsverkehr mit einem bestimmten Drittland haben, der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die insoweit erforderlichen Maßnahmen beschließen kann. Diese Maßnahmen können auch die Aushandlung und den Abschluß von Ladungsanteilvereinbarungen einschließen.
Β — Die Abkommensbestimmungen
3. Die Artikel 2, 3 und 16 (insbesondere Artikel 16 Absatz 2) des Abkommens enthalten eine Reihe von Bestimmungen, nach denen sich nur die nationalen Linienreedereien der Vertragsparteien an der Fracht und an der Ladungsmenge des Seehandels zwischen den Vertragsparteien beteiligen können. Schiffe, die die Flagge anderer Mitgliedstaaten führen, sind dagegen nicht zur Teilnahme an dem durch das Abkommen vorgesehenen System berechtigt.
4. Ferner ergibt sich aus den Akten, daß das Abkommen für die Vertragsstaaten am 17. August 1987 in Kraft trat.
III — Sachverhalt
5. Die der Klageerhebung vorausgehenden Ereignisse lassen sich wie folgt zusammenfassen.
Am 23. Juni 1992 schlug die Kommission der belgischen Regierung eine Anpassung des Abkommens an das Gemeinschaftsrecht vor. Die Kommission ging bei ihrem Vorschlag davon aus, daß die Artikel 2, 3 und 16 des Abkommens mit den Artikeln 5 und 6 der Verordnung unvereinbar seien.
Das Abkommen blieb unverändert, obwohl sich die belgische Regierung mehrfach bereit erklärte, im Zusammenwirken mit der luxemburgischen Regierung seine Anpassung an das Gemeinschaftsrecht sicherzustellen.
6. Die Kommission leitete daher wegen des erwähnten Verstoßes gegen die Vorschriften der Verordnung das vorgerichtliche Verfahren gegen die beiden beklagten Mitgliedstaaten ein. Da dieses Verfahren zu keinem Ergebnis führte, hat die Kommission am 5. Mai 1997 die beiden Klagen auf Feststellung der Vertragsverletzung dieser Mitgliedstaaten erhoben.
IV — Prüfung des Rechtsstreits
7. Die beklagten Mitgliedstaaten räumen ein, daß das Abkommen mit den genannten Gemeinschaftsvorschriften unvereinbar sei. Sie machen jedoch zur Rechtfertigung ihres Verhaltens geltend, daß ihre Bemühungen, eine Änderung des Abkommens zu erreichen, um es mit der Verordnung in Einklang zu bringen, trotz der von ihnen unternommenen Schritte zu keinem nennenswerten Ergebnis geführt hätten. Eine Kündigung des Abkommens sei die einzige Maßnahme, durch die sie in der gegenwärtigen Lage den streitigen Verstoß abstellen könnten. Diese sei aber im Hinblick auf das von der Kommission mit den Klagen verfolgte Ziel unverhältnismäßig.
8. Dazu muß ich feststellen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sich die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die ihnen vorgeworfene Vertragsverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe der dargestellten Art berufen können. Aus den Verfahrensakten ergibt sich nämlich eindeutig, daß der Abschluß des Abkommens durch das Königreich Belgien und das Großherzogtum Luxemburg erst nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgte. Insoweit spielt es ferner keine Rolle, daß die Bemühungen der beklagten Staaten, von der Möglichkeit einer Änderung des Abkommens Gebrauch zu machen, bislang erfolglos geblieben sind und daher die Kündigung dieses Abkommens gegenwärtig das einzige Mittel ist, mit dem diese Mitgliedstaaten den streitigen Verstoß abstellen können.
V — Kosten
9. Nach Artikel 69 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat einen Kostenantrag gestellt. Ich schlage daher vor, den beiden beklagten Mitgliedstaaten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
VI — Ergebnis
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
festzustellen, daß das Königreich Belgien durch die Aufnahme von Ladungsanteilvereinbarungen in das am 17. August 1987 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und Malaysia und durch deren Beibehaltung gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verstoßen hat;
festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg durch die Aufnahme von Ladungsanteilvereinbarungen in das am 17. August 1987 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und Malaysia und durch deren Beibehaltung gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 der Verordnung Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verstoßen hat;
dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.