Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.03.1998 – C-291/97
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1998:92
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
SIEGBERT ALBER
vom 5. März 1998
A — Einleitung
1 Das Gericht erster Instanz (Gericht) hat mit Urteil vorn 3. Juni 1997 über eine Klage entschieden, die Frau H, eine ehemalige Beamtin der Kommission, gegen dieses Organ erhoben hatte. Sie begehrte die Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 27. September 1994 (Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen) und vom 27. Juni 1995 (Ablehnung der Beschwerde gegen diese Entscheidung) sowie die Aufhebung des Gutachtens des Invaliditätsausschusses, in dem am 13. September 1994 die Dienstunfähigkeit der Rechtsmittelführerin festgestellt wurde.
2 Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, soweit sie auf die Aufhebung des Gutachtens des Invaliditätsausschusses und auf die Aufhebung der Entscheidung vom 27. Juni 1995 gerichtet war. Im übrigen wurde die Klage als unbegründet abgewiesen.
3 Mit Rechtsmittelschrift vom 5. August 1997 hat Frau H gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt.
Β — Sachverhalt und Parteivortrag
4 Dem Urteil des Gerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde. Dabei ist zu beachten, daß zeitweise zwei verschiedene Verfahren nebeneinander liefen (Versetzung in den Ruhestand einerseits und Beurlaubung aus Krankheitsgründen andererseits).
5 Die Rechtsmittelführerin wurde zunächst von Amts wegen aus Krankheitsgründen am 17. März 1993 gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) beurlaubt.
6 Hiergegen hat sie mit Schreiben vom 3. Juni 1993 Widerspruch eingelegt. Dieses Schreiben sei aber nach ihren Angaben bei der Kommission verlorengegangen. Daraufhin habe sie mit Schreiben vom 13. Juni 1993 erneut Widerspruch gegen die Entscheidung der Kommission eingelegt.
7 Zwischenzeitlich war Frau Η durch Entscheidung vom 20. April 1993 in die Besoldungsgruppe Β 3 befördert worden.
8 Unter Bezugnahme auf den — angeblich verlorengegangenen — Widerspruch vom 3. Juni 1993 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin dann mit Schreiben vom 17. Juni 1993 mit — das mit einfacher Post an die Adresse der Rechtsmittelführerin in Brüssel gesandt wurde —, sie werde gemäß Artikel 59 Absatz 3 des Statuts den Invaliditätsausschuß gutachtlich hören. Frau Η wurde darüber hinaus aufgefordert, einen Arzt ihrer Wahl zu benennen, um sie in diesem Invaliditätsausschuß zu vertreten. Da die Rechtsmittelführerin nicht antwortete, wurde diese Aufforderung mit Schreiben vom 15. Juli 1993 — das ebenfalls mit einfacher Post versandt wurde — wiederholt. Diese Aufforderung war mit dem Hinweis verbunden, daß die Kommission den Präsidenten des Gerichtshofes um die Benennung dieses Arztes ersuchen würde, falls die Rechtsmittelführerin weiterhin untätig bleibe.
9 Die Kommission habe ihr — so die Rechtsmittelführerin — mit Schreiben vom 3. Dezember 1993, das sie am 18. Januar 1994 erhalten habe, ihre Entscheidung über den Widerspruch vom 13. Juni 1993 mitgeteilt. Diese ausführlich begründete Entscheidung sei jedoch nicht auf die Schreiben vom 17. Juni und 15. Juli 1993 eingegangen.
10 Am 14. Januar 1994 erhob Frau Η vor dem Gericht Klage gegen die Kommission mit dem Antrag, die Entscheidung der Kommission vom 17. März 1993 — Beurlaubung aus Krankheitsgründen von Amts wegen — aufzuheben. Diese Klage hat sie dann am 18. April 1995 zurückgenommen.
11 Aufgrund der Tatsache, daß die Rechtsmittelführerin keinen Arzt ihrer Wahl benannte, ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 17. Dezember 1993 den Präsidenten des Gerichtshofes nach Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs II des Statuts, von Amts wegen einen Arzt zu bestellen.
12 In Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 3. Dezember 1993 informierte die Rechtsmittelführerin die Kommission am 18. April 1994 von ihrem Vorhaben, nach Italien zu reisen, um sich dort nach einem Arzt umzusehen, der sie im Invaliditätsausschuß vertreten sollte. Hierauf habe sie jedoch keine Antwort von der Kommission erhalten.
13 Mit Schreiben vom 20. Juni 1994 wurde der Kommission die Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes betreffend die Auswahl eines Arztes für die Rechtsmittelführerin mitgeteilt. Der von der Kommission benannte Arzt hat — nach Angaben der Kommission — Frau H mit Schreiben vom gleichen Tag über die Errichtung und Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses informiert. Die Rechtsmittelführerin bestreitet jedoch, dieses Schreiben erhalten zu haben.
14 Der Invaliditätsausschuß gelangte am 13. September 1994, ohne die Rechtsmittelführerin angehört zu haben — weil sie Termine verweigert habe —, zu dem Ergebnis, daß bei ihr eine dauernde, als vollständig zu betrachtende Dienstunfähigkeit vorliege, die es ihr unmöglich mache, ein Amt ihrer Laufbahn entsprechend wahrzunehmen, und daß sie deshalb ihre Tätigkeit bei der Kommission einstellen müsse.
15 Die Rechtsmittelführerin hat sowohl im Verfahren vor dem Gericht als auch im Rechtsmittelverfahren vorgetragen, die der Beurlaubung aus Krankheitsgründen und der Invaliditätsbeurteilung zugrunde liegenden medizinischen Ergebnisse seien ohne eine an ihr vorgenommene Untersuchung und ohne Hinzuziehung ihr zur Verfügung stehender anderer Untersuchungsergebnisse zustande gekommen. Hier hätte sie vorhandene für sie günstige Beurteilungen anderer Ärzte einfließen lassen können, wenn sie entsprechend benachrichtigt worden wäre.
16 Die Anstellungsbehörde teilte der Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 27. September 1994 ihre Verfügung mit, sie unter Bezugnahme auf das Gutachten des Invaliditätsausschusses mit Wirkung zum 1. Oktober 1994 gemäß Artikel 53 des Statuts in den Ruhestand zu versetzen. Die Kommission hatte hierzu vorgetragen, daß dieses Schreiben, dem die angefochtene Entscheidung beigefügt gewesen sei und das einen Empfangsschein der Verwaltung beeinhaltet habe, am gleichen Tag von den Beamten des Sicherheitsbüros an der Privatadresse der Klägerin abgegeben werden sollte. Da die Rechtsmittelführerin jedoch nicht anwesend war, konnte der Empfangsschein von ihr nicht unterzeichnet werden.
17 Am 10. Januar 1995 zeigte die Rechtsmittelführerin den Eingang der Entscheidung der Anstellungsbehörde an und hat in dem Verfahren vor dem Gericht vorgetragen, auch erst zu diesem Zeitpunkt das Schreiben erhalten zu haben.
18 Gegen diese Entscheidung vom 27. September 1994 legte sie am 6. April 1995 Beschwerde ein.
19 Mit Entscheidung vom 27. Juni 1995, die die Rechtsmittelführerin erst am 18. Juli 1995 erhalten haben will, wies die Kommission die Beschwerde der Rechtsmittelführerin zurück.
20 Vor dem Gericht erster Instanz hatte die Rechtsmittelführerin beantragt, die Entscheidung der Kommission vom 27. September1994, mit der die Klägerin von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde, die Entscheidung der Kommission vom 27. Juni1995, mit der die Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen wurde, und das Gutachten des Invaliditätsausschusses vom 13. September 1994 aufzuheben.
21 Die Abweisung der Klage erfolgte aus Gründen, die im folgenden bei der Prüfung der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rechtsmittelgründe zusammenfassend wiedergegeben werden.
22 Frau Η hat beantragt,
1. das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
2. das Urteil aufzuheben;
3. festzustellen, daß die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war.
C — Stellungnahme
1. Zulässigkeit des Rechtsmittels
23 Da nur die Kommission auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels eingeht, wird zunächst deren Vorbringen geprüft.
24 Sie macht hauptsächlich geltend, das von Frau Η eingelegte Rechtsmittel beschränke sich darauf, eine fehlerhafte Würdigung der Tatsachen durch das Gericht zu rügen. Ein Rechtsmittel sei jedoch nur dann zulässig, wenn es auf Gründe gestützt werde, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften bezögen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen würden. Da die Rechtsmittelführerin jedoch nur vorbringe, das Gericht habe die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und deren Aussagekraft falsch bewertet, müsse dies zur Folge haben, daß der Gerichtshof das Rechtsmittel als unzulässig zurückweise.
25 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muß ein Rechtsmittel, damit es gemäß dem Verfahren des Artikels 168a EG-Vertrag zulässig ist und dem Erfordernis des Artikels 51 der Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genügt, die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, auf das dieser Antrag im einzelnen gestützt wird, genau bezeichnen und darf sich nicht darauf beschränken, die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben. Ein solches Rechtsmittel würde nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage darstellen, was nach den Artikeln 49 und 51 der Satzung des Gerichtshofes nicht möglich ist.
26 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt Frau H eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 26 Unterabsätze 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 7 Anhang II des Statuts.
27 Artikel 25 Unterabsatz 2 des Statuts bestimmt:
Jede Verfügung aufgrund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein.
28 Artikel 26 des Statuts betrifft den Inhalt der Personalakte. Unterabsatz 1 Buchstabe a legt fest, daß die Personalakte des Beamten sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung enthält.
29 Die Unterabsätze 2 und 3 heißen wie folgt:
Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, fortlaufend zu numerieren und lückenlos einzuordnen; das Organ darf Schriftstücke nach Buchstabe a dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind.
Die Mitteilung aller Schriftstücke wird durch die Unterschrift des Beamten nachgewiesen oder andernfalls durch Einschreibebrief bewirkt.
30 Bezüglich des Invaliditätsausschusses heißt es in Artikel 7 Unterabsatz 2 Anhang II des Statuts:
Hat der Beamte keinen Arzt benannt, so bestellt der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften von Amts wegen einen Arzt.
31 Frau Η rügt Form- und Verfahrensfehler anläßlich der Einberufung und Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses. Nach dem Statut habe der Invaliditätsausschuß kontradiktorisch zu verhandeln. Selbst wenn die Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes, für die Rechtsmittelführerin einen Arzt zu bestellen, der sie im Invaliditätsausschuß vertreten soll, nur einen Verwaltungsakt darstelle, sei das dieser Entscheidung vorangehende und nachfolgende Verfahren kontradiktorisch ausgestaltet. Deshalb sei die Kommission verpflichtet gewesen, sowohl den Antrag an den Präsidenten als auch dessen Entscheidung der Rechtsmittelführerin in der Form gemäß Artikel 26 Unterabsatz 3 des Statuts zuzustellen. Ebenso hätte die Zustellung des Briefes vom 20. Juni 1994, mit dem ihr die Bestellung und Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses mitgeteilt werden sollte, durch die Unterschrift der Rechtsmittelführerin nachgewiesen oder andernfalls durch Einschreibebrief bewirkt werden müssen. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daß die — nach Auffassung der Rechtsmittelführerin bestehenden — Formvorschriften durch das Vorgehen der Kommission verletzt worden seien.
32 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt Frau Η eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 9 Anhang II des Statuts. Darin ist in Unterabsatz 2 bestimmt, daß die Schlußfolgerungen des Ausschusses der Anstellungsbehörde und dem Bediensteten zugeleitet werden.
33 Sie bestreitet, daß ihr die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses den geltenden Vorschriften entsprechend zugestellt worden seien. Das Gericht habe den von der Kommission vorgebrachten Tatsachen rechtsfehlerhaft einen Beweis wert zugebilligt, ohne auf die erforderlichen Zustellungserfordernisse einzugehen.
34 Es ist zwar allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Ein Rechtsmittel ist aber zulässig, soweit dem Gericht vorgeworfen wird, unter Verletzung von Rechtsvorschriften entschieden zu haben, die es zu beachten hatte. Ebenso können mit einem Rechtsmittel Rechtsmittelgründe geltend gemacht werden, die die rechtliche Würdigung tatsächlicher Umstände betreffen und auf den Nachweis gerichtet sind, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat.
35 Nach Artikel 26 des Statuts muß die Mitteilung aller Schriftstücke, die das Dienstverhältnis eines Beamten betreffen, durch die Unterschrift des Beamten nachgewiesen oder andernfalls durch Einschreibebrief bewirkt werden. Da die Rechtsmittelführerin die Nichtbeachtung dieser Vorschrift durch das Gericht rügt und weiter vorträgt, das Gericht habe dem Tatsachenvortrag der Kommission Informationen entnommen, die darin nicht zu finden seien, wird dem Gericht vorgeworfen, es habe zum einen unter Verletzung von Rechtsvorschriften entschieden, die zu beachten waren und zum anderen, daß es Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Daher sind beide Rechtsmittelgründe als zulässig anzusehen.
36 In den Randnummern 39 und 40 des Urteils hat das Gericht zu Recht ausgeführt, daß die Klage hinsichtlich der Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1995 unzulässig war. Jede bloße stillschweigende oder ausdrückliche Zurückweisung einer Beschwerde bestätigt nur die vom Beschwerdeführer beanstandete Maßnahme oder Unterlassung und ist als solche keine anfechtbare Maßnahme. Nur die Entscheidung, mit der der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben wird, kann selbst eine Maßnahme darstellen, die im Klagewege angefochten werden kann. Eine Klage, die gegen eine bloße Zurückweisung erhoben wird, ist also als Klage gegen die beschwerende Maßnahme, im vorliegenden Fall die Entscheidung der Anstellungsbehörde, anzusehen.
37 Auch das Gutachten des Invaliditätsausschusses stellt lediglich eine vorbereitende Maßnahme im Rahmen des Verfahrens der Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach Artikel 53 des Statuts dar und ist nicht im Klageweg anfechtbar. Die Klage kann nur gegen die dieses Verfahren abschließende Verfügung gerichtet werden und dabei die Rechtswidrigkeit der dieser Verfügung vorausgehenden und mit ihr in engem Zusammenhang stehenden Maßnahmen geltend machen.
2. Zur Begründetheit
a) Erster Rechtsmittelgrund
38 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt Frau H Formfehler bei der Zustellung von Schreiben im Zusammenhang mit der Einberufung und Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses. Sie macht geltend, folgende Entscheidungen seien ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden: Weder die Entscheidung der Kommission, den Präsidenten des Gerichtshofes mit der Bestellung eines Arztes für die Rechtsmittelführerin zu beauftragen, noch dessen endgültige Entscheidung bezüglich des betreffenden Arztes hätten mit einfacher Post verschickt werden dürfen. Ebensowenig sei sie über die endgültige Zusammensetzung und das Zusammenkommen des Invaliditätsausschusses ordnungsgemäß informiert worden. Aus dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens vor dem Invaliditätsausschuß und aus der Bedeutung der Schlußfolgerungen dieses Ausschusses ergebe sich, daß die Mitteilung dieser Schriftstücke durch die Unterschrift der Rechtsmittelführerin hätte nachgewiesen werden müssen bzw. durch Einschreibebrief hätte bewirkt werden müssen.
39 Das Gericht führt in Randnummer 77 seines Urteils aus, aus der Akte ergebe sich unzweifelhaft, daß die Rechtsmittelführerin davon Kenntnis hatte, daß der Invaliditätsausschuß zusammentreten und in welcher Zusammensetzung dies erfolgen sollte. Dabei stützt sich jedoch das Gericht mehrheitlich auf das Vorbringen der Kommission. So wird in Randnummer 81 des Urteils ausgeführt, die Rechtsmittelführerin sei u. a. durch Schreiben vom 20. Juni 1994 des von der Kommission benannten Arztes über die endgültige Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses informiert worden, dessen Erhalt Frau Η jedoch bestritten hat.
40 Was die Errichtung des Invaliditätsausschusses angeht, urteilt das Gericht, daß die Bestellung eines Arztes zur Vertretung eines Beamten in einem Invaliditätsausschuß durch den Präsidenten des Gerichtshofes nach Artikel 7 Absatz 2 Anhang II des Statuts, die einer Untätigkeit des betroffenen Beamten abhelfen soll, kein gerichtliches Verfahren darstellt, vielmehr handele es sich um einen Verwaltungsakt. Daher brauche des Verfahren auch nicht kontradiktorisch zu sein.
41 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Zweck der Bestimmungen über den Invaliditätsausschuß, die endgültige Beurteilung aller medizinischen Fragen medizinischen Sachverständigen zu übertragen. Hieraus läßt sich ableiten, daß sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die eigentlichen ärztlichen Beurteilungen beziehen kann, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemäßen Bedingungen vorgenommen wurden. Dagegen kann sich die gerichtliche Kontrolle auf die Ordnungsmäßigkeit der Errichtung und der Tätigkeit dieses Ausschusses sowie auf die Ordnungsmäßigkeit der von ihnen abgegebenen Stellungnahmen erstrecken. Insoweit kann das Gericht das Gutachten nachprüfen. Bei Vorliegen entsprechender Mängel (Formund Zustellungsmängel) kann dadurch das Gutachten auch bei Richtigkeit des medizinischen Teils insgesamt fehlerhaft und damit nicht verwertbar werden.
42 Zur ordnungsgemäßen Errichtung des Invaliditätsausschusses ist auch erforderlich, daß die zu beachtenden Form- und Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Angesichts der (nachteiligen) Konsequenzen, die sich aus den Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses für den betroffenen Beamten ergeben können und da die Anstellungsbehörde nicht befugt ist, diese Schlußfolgerungen durch ihre eigenen Auffassungen zu ändern bzw. zu ersetzen, hätten sowohl die Errichtung wie auch die Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses der Rechtsmittelführerin entsprechend dem Sinn von Artikel 26 Unterabsatz 3 zugestellt werden müssen, weil diese Akte zu Folgen führen können, die sich für den Beamten negativ auswirken können.
43 Aus den genannten Bestimmungen in den Artikeln 25 Unterabsatz 2 und 26 Unterabsatz 3 des Statuts läßt sich zwar nicht genau entnehmen, welche Schriftstücke nun tatsächlich einer besonderen Zustellung bedürfen. Die Entscheidung, einen Invaliditätsausschuß einzuberufen, dessen Gutachten und letztlich die Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, haben aber eine solch gravierende Tragweite, daß es — auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn — geboten erscheint, die strengeren Form- und Verfahrensvorschriften anzuwenden. Aus dem Wortlaut der Artikel 25 und 26 des Statuts ergibt sich nicht eindeutig, für welche Verfügungen bzw. Schriftstücke das Zustellungserfordernis nach Artikel 26 Unterabsatz 3 gilt. Insbesondere läßt sich aus Artikel 26 Unterabsatz 1 auch nicht entnehmen, welche Schriftstücke in der Personalakte geführt werden. Es wäre wünschenswert, wenn das Statut diesbezüglich präzisere Regelungen enthalten würde, um einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu garantieren. Auch wenn die Entscheidungen der Anstellungsbehörde formal nur einen Verwaltungsakt darstellen, darf nicht übersehen werden, welche belastenden Folgen damit verbunden sein können. Die Entscheidungen, die zu einer Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen führen, betreffen das Dienstverhältnis eines Beamten und bedürfen alleine schon aufgrund ihrer schwerwiegenden Folgen einer Zustellung in der Form des Artikels 26 Unterabsatz 3 des Statuts. Im vorliegenden Fall muß dies erst recht gelten, wenn zwischen der Rechtsmittelführerin und der Kommission zunächst zwei unterschiedliche Verfahren nebeneinander liefen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Rechtsmittelführerin Schreiben, die im Verfahren um die Einberufung und Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses verschickt wurden, dem Verfahren der Beurlaubung aus Krankheitsgründen zugeordnet habe. Dies hätte durch eine ordnungsgemäße Zustellung nach Artikel 26 Unterabsatz 3 des Statuts im zweiten Verfahren vermieden werden können.
44 Unbeschadet der Form der Zustellung hat das Gericht geschlußfolgert, daß der Rechtsmittelführerin alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt worden waren und daß sie so in der Lage gewesen war, sich an dem entsprechenden Verfahren zu beteiligen. Das Gericht ist jedoch nicht auf die Frage eingegangen, ob die erforderlichen Zustellungen den Formvorschriften entsprechend durchgeführt worden sind. Allein aus der Tatsache, daß die Kommission die Schreiben mit einfacher Post abgesandt hat bzw. diese durch einen Beamten des Sicherheitsdienstes bei der Adresse der Rechtsmittelführerin niedergelegt hat, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß insgesamt eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist.
45 Insofern hat das Gericht die der Rechtsmittelführerin aus Artikel 26 Unterabsatz 3 zustehenden Rechte nicht ausreichend gewürdigt, und es hat aus den ihm zur Verfügung gestellten Informationen falsche Schlüsse gezogen bzw. diesen eine Beweiskraft unterstellt, die der in Artikel 26 Unterabsatz 3 des Statuts enthaltenen Bestimmung nicht entsprechen.
46 Das Rechtsmittel ist daher insoweit begründet.
b) Zweiter Rechtsmittelgrund
47 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 9 Unterabsatz 1 Anhang II des Statuts geltend.
48 Im wesentlichen beinhaltet dieser Rechtsmittelgrund eine ähnliche Argumentation wie der erste Rechtsmittelgrund. Das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, daß die Kommission der Rechtsmittelführerin die Entscheidung bezüglich der Errichtung und Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses ordnungsgemäß zugestellt habe.
49 Nach Artikel 9 Unterabsatz 1 Anhang II des Statuts habe der Beamte das Recht, dem Invaliditätsausschuß Gutachten oder Zeugnisse des ihn behandelnden Arztes oder derjenigen Ärzte vorzulegen, die er gegebenenfalls hinzugezogen hätte. Um jedoch sicherstellen zu können, daß der betroffene Beamte von diesem Recht auch Gebrauch machen kann, und da die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses für den Beamten ernsthafte Konsequenzen haben können, sei auch hier erforderlich, daß die jeweiligen Schriftstücke entweder per Einschreiben zugestellt würden oder die Zustellung durch Unterschrift nachgewiesen werde.
50 Das Gericht führt zu diesem Problem aus, daß es für erwiesen hält, daß die Rechtsmittelführerin ausreichend über die Errichtung und Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses informiert war. Für das Gericht ergibt sich dies aus den Stellungnahmen der in den Ausschuß berufenen Ärzte und durch das Schreiben vom 20. Juni 1994, mit dem die Rechtsmittelführerin durch den von der Kommission benannten Arzt von der Errichtung und der Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses informiert worden war, was diese jedoch bestreitet.
51 Auch bei diesem Punkt prüft das Gericht jedoch nicht, ob das Vorgehen der Kommission rechtmäßig war. Es stellt sich insbesondere nicht die Frage, ob eine Zustellung anders hätte bewirkt werden müssen als nur mit einfacher Post.
52 Wenn es in Artikel 9 Unterabsatz 1 Anhang II des Statuts heißt, daß der Beamte dem Invaliditätsausschuß Gutachten oder Zeugnisse des ihn behandelnden Arztes vorlegen kann, so bedeutet dies, daß der jeweilige Beamte auch in die Lage versetzt werden muß, seine Rechte wahrnehmen zu können. Dies hat um so mehr zu gelten, wenn das Gutachten des Invaliditätsausschusses hinsichtlich seines medizinischen Inhalts für die Anstellungsbehörde bindend ist, und diese wiederum ihre Entscheidung auf der Grundlage dieses Gutachtens trifft. Zu beachten ist auch hier — wie in Nummer 43 ausgeführt —, daß zwei Verfahren nebeneinander liefen. So hätte das Gericht auch hier prüfen müssen, ob bei der Zustellung die geltenden Form- und Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind. Da das Gericht aber eine solche Prüfung im vorliegenden Fall nicht unternommen hat, hat es dem Vorbringen der Kommission Beweiskraft unterstellt. Auch wenn in der Praxis vieles für die Auffassung der Kommission und die Interpretation des Gerichts spricht, die Rechtsmittelführerin habe Kenntnis von den Schreiben gehabt, so stellen doch die Formfehler bei der Zustellung eine Verletzung ihrer Rechte dar.
53 Auch insoweit ist das Rechtsmittel begründet.
54 Auf die erfolgreichen Rügen der Rechtsmittel hin, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Entscheidung der Kommission vom 27. September 1994 (Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen) für nichtig zu erklären.
Kosten
55 Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung hat der Gerichtshof über die Kosten zu entscheiden, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 Absatz 2, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr außer den eigenen Kosten sämtliche Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstanden sind.
D — Ergebnis
56 Aus allen diesen Gründen wird vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:
1. Das angefochtene Urteil vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-196/95 wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung der Kommission vom 27. September 1994, die Rechtsmittelführerin von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wird für nichtig erklärt.
3. Die Kommission trägt sämtliche Kosten beider Instanzen.