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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.03.1998 – C-163/97
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1998:108
In der Rechtssache C-163/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Hendrik van Lier als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch Jan Devadder, Hauptberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Tierarzneimittel (ABl. L 297, S. 12) verstoßen hat, indem es die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht mitgeteilt oder nicht getroffen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm sowie der Richter G. F. Mancini, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray (Berichterstatter) und K. M. Ioannou,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 1998,
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Tierarzneimittel (ABl. L 297, S. 12; im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, indem es die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht mitgeteilt oder nicht getroffen hat.
2 Nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die zu deren Umsetzung spätestens am 31. Dezember 1993 erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte und auch nicht über anderweitige Informationen verfügte, anhand deren sie hätte überprüfen können, ob das Königreich Belgien seinen Verpflichtungen tatsächlich nachgekommen war, übermittelte sie der belgischen Regierung am 10. Februar 1994 gemäß dem in Artikel 169 des Vertrages vorgesehenen Verfahren ein Schreiben, mit dem sie sie aufforderte, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.
4 Das Königreich Belgien antwortete am 12. Juni 1995, die zur Einhaltung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen seien in dem Entwurf einer königlichen Verordnung vorgesehen, der dem Kabinett des Gesundheitsministers vorliege.
5 Als die Kommission feststellte, daß das Königreich Belgien nicht innerhalb der festgelegten Frist die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte, übermittelte sie ihm am 22. Mai 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie es aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
6 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
7 Das Königreich Belgien bestreitet nicht die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung. Es macht jedoch geltend, daß dem Conseil d'Etat der Entwurf einer königlichen Verordnung vorliege, durch die die Richtlinie umgesetzt werden solle.
8 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die deswegen von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.
9 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, indem es innerhalb der festgesetzten Frist keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Tierarzneimittel verstoßen, indem es innerhalb der festgesetzten Frist keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.