Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.03.1998 – C-71/97
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1998:142
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 26. März 1998
1 Die Kommission wirft dem Königreich Spanien im Rahmen des vorliegenden, nach Artikel 169 EG-Vertrag eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens vor, seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (im folgenden: Richtlinie) nicht nachgekommen zu sein.
2 Die Kommission wirft der beklagten Regierung insbesondere vor,
nicht die als gefährdet angesehenen Gebiete ausgewiesen und die Kommission davon nicht, wie in Artikel 3 der Richtlinie vorgesehen, unterrichtet zu haben und
keine Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufgestellt und der Kommission, wie in Artikel 4 der Richtlinie vorgesehen, mitgeteilt zu haben.
3 Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt, daß die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Artikel 3 Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete ausweisen und die Kommission hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung unterrichten.
4 Gemäß Artikel 4 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufzustellen und die Einzelheiten hierzu der Kommission zu übermitteln.
5 In einer Fußnote zu Artikel 12 Absatz 1 wird darauf hingewiesen, daß die Richtlinie den Mitglicdstaaten am 19. Dezember 1991 bekanntgegeben wurde. Die Frist für die Ausweisung der gefährdeten Gebiete und zur Aufstellung der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft ist also am 18. Dezember 1993 abgelaufen. Die Frist für die Mitteilung der gefährdeten Gebiete ist am 18. Juni 1994 abgelaufen.
6 Der Klageschrift ist zu entnehmen, daß das Königreich Spanien der Kommission am 17. Februar 1997 noch immer nicht die nach Artikel 3 der Richtlinie ausgewiesenen Gebiete und die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft mitgeteilt hatte.
7 Die spanische Regierung trägt vor, die Anwendung der Richtlinie werde zum einen durch technische Schwierigkeiten verzögert und zum anderen dadurch, daß der Staat und die Autonomen Gemeinschaften auf diesem Gebiet über konkurrierende Zuständigkeiten verfügten.
8 Hierzu genügt der Hinweis darauf, daß zum einen nach ständiger Rechtsprechung die verbindliche Wirkung der Richtlinien sämtliche Mitgliedstaaten zur Einhaltung der darin gesetzten Fristen [verpflichtet], damit deren einheitlicher Vollzug innerhalb der gesamten Gemeinschaft gewährleistet ist, und daß zum anderen ein Mitgliedstaat [sich] nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen [kann], um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
9 Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Regierungen der Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien teilnehmen und somit in der Lage sein müssen, innerhalb der festgesetzten Frist die zu ihrer Durchführung erforderlichen Gesetzestexte auszuarbeiten. Erweist sich jedoch die Frist, in der eine Richtlinie durchzuführen ist, als zu kurz, so besteht für den betreffenden Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht nur die Möglichkeit, die geeigneten Schritte auf Gemeinschaftsebene zu unternehmen, um das zuständige Organ zu einer eventuellen Verlängerung der Frist zu bewegen.
10 Die beklagte Regierung trägt außerdem vor, daß im vorliegenden Fall von einer Vertragsverletzung keine Rede sein könne, denn diese setze die Absicht voraus, die Verpflichtungen nicht zu erfüllen.
11 Diese Auffassung vermag ich nicht zu teilen, denn der Gerichtshof hat festgestellt, daß die Zulässigkeit einer auf Artikel 169 EWG-Vertrag gestützten Klage allein von der objektiven Feststellung der Vertragsverletzung und nicht vom Beweis irgendeines Untätigbleibens oder einer ablehnenden Haltung des betroffenen Mitgliedstaats abhängt. Der Gerichtshof läßt nämlich bei der Feststellung, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, jeden moralischen Aspekt, wie etwa die Frage des Vorsatzes, außer acht.
12 Bezüglich der Verpflichtung, Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufzustellen, macht die spanische Regierung in ihrer Klageantwort geltend, sechs der siebzehn Allgemeinen Gemeinschaften hätten solche Regeln aufgestellt, und die Regeln dieser sechs Gemeinschaften seien der Kommission mitgeteilt worden.
13 Die Kommission räumt in ihrer Erwiderung durchaus ein, diese Regeln für die sechs Autonomen Gemeinschaften Andalucía, Cantabria, Madrid, Murcia, Navarra, und Valencia erhalten zu haben. Sie hält es daher nicht für notwendig, daß der Gerichtshof sich hinsichtlich dieser Autonomen Gemeinschaften zur Einhaltung der Verpflichtung äußert, Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufzustellen und der Kommission mitzuteilen.
14 Die spanische Regierung beantragt in ihrer Gegenerwiderung erneut, die Klage abzuweisen, diesmal mit der Begründung, daß vierzehn Autonome Gemeinschaften zwischenzeitlich Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufgestellt und mitgeteilt hätten. Außerdem hätten sieben Autonome Gemeinschaften die gefährdeten Gebiete ausgewiesen, fünf weitere Gemeinschaften hätten erklärt, daß es in ihrem Hoheitsgebiet keine Gebiete dieser Art gebe, und die Autonome Gemeinschaft Andalucía habe die gefährdeten Gebiete ausgewiesen, sie der Kommission jedoch noch nicht mitgeteilt.
15 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können jedoch die Bestimmungen eines Mitgliedstaats, die von diesem nach Klageerhebung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erlassen worden sind, vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden. Diese verspätet erlassenen Vorschriften könnten die Kommission allenfalls veranlassen, die Rügen zu begrenzen oder auf die Klageerhebung zu verzichten. Dies war jedoch bei den von der spanischen Regierung in ihrer Gegenerwiderung genannten Vorschriften nicht der Fall.
16 Ich schlage daher vor, den Anträgen der Kommission, wie sie in der Erwiderung gestellt wurden, stattzugeben.
17 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,
festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen hat, daß es die in Artikel 4 der Richtlinie vorgesehenen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft außer für die Autonomen Gemeinschaften Andalucía, Cantabria, Madrid, Murcia, Navarra und Valencia nicht aufgestellt und der Kommission mitgeteilt hat und nicht, wie in Artikel 3 der Richtlinie vorgesehen, die als gefährdet angesehenen Gebiete ausgewiesen und die Kommission davon unterrichtet hat;
dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.