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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.04.1998 – C-208/97
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1998:165
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 2. April 1997
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag sowie aus Artikel 4 der Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen.
2 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten spezifische Programme für Quecksilberableitungen aus vielfältigen Quellen auf, die keine industriellen Anlagen sind und für die die in Artikel 3 vorgesehenen Emissionsnormen in der Praxis nicht anwendbar sind. Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie bestimmt darüber hinaus, daß die spezifischen Programme ab 1. Juli 1989 durchgeführt werden und der Kommission mitzuteilen sind.
3 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
4 Da die portugiesische Regierung auf die Aufforderung der Kommission, das oder die Programme im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie mitzuteilen, nicht reagierte, forderte die Kommission sie am 18. Juni 1993 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie zu äußern.
5 Am 6. Januar 1994 antwortete die portugiesische Regierung auf diese Aufforderung und erklärte, daß in ihrem Hoheitsgebiet keine Einheit ermittelt worden sei, die Quecksilber in anderen Industriezweigen als dem der Alkalichloridelektrolyse ableite. Folglich könne keine Quecksilberableitung oder -Verschmutzung festgestellt werden. Die Verpflichtung zur Aufstellung der Programme im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie könne sie daher nicht betreffen.
6 Da die Kommission von der Richtigkeit dieser Ausführungen nicht überzeugt war, richtete sie mit Schreiben vom 25. Oktober 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die portugiesische Regierung, in der sie sie aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
7 Am 18. Juli 1996 reagierte die portugiesische Regierung und führte aus, daß sie zwar die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Einführung der erwähnten Programme einsehe, daß sie aber bei deren Durchführung wegen der Probleme im Zusammenhang mit der Ermittlung verschiedener und vielfältiger Quellen auf zahlreiche Schwierigkeiten gestoßen sei. Sie bemühe sich jedoch, den Vorschriften der Richtlinie so schnell wie möglich nachzukommen, und werde die Kommission über das Ergebnis ihrer Arbeiten unterrichten.
8 Da die Kommission keine weiteren Informationen von der portugiesischen Regierung erhielt, aus denen sie hätte schließen können, daß die Portugiesische Republik die Verpflichtungen aus der Richtlinie seitdem erfüllt hatte, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
9 Die portugiesische Regierung bestreitet in ihrer Klagebeantwortung die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht, macht aber geltend, daß sie bei der Einführung der in Artikel 4 der Richtlinie vorgesehenen spezifischen Programme auf ernsthafte Schwierigkeiten stoße. Sie schlägt Ihnen daher vor, Ihre Entscheidung bis zur Vollendung der Umsetzung auszusetzen.
10 Die Kommission hat Ihnen mitgeteilt, daß sie auf eine Erwiderung der Klagebeantwortung verzichte.
11 Zu dem Aussetzungsantrag ist festzustellen, daß die portugiesische Regierung die praktischen Schwierigkeiten, auf die sie bei der Einführung der Umsetzungsmaßnahmen gestoßen ist, erst nach Ablauf der für den Erlaß von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie festgesetzten Frist mitgeteilt hat, also zu einem Zeitpunkt, als die Richtlinie schon in Kraft war. In einem solchen Fall, in dem eine Richtlinie bereits verabschiedet und in Kraft getreten ist, kann meines Erachtens ein derartiges Argument eine wegen fehlender Umsetzung eingetretene Vertragsverletzung nicht suspendieren oder rechtlich rechtfertigen, da sich ein Mitgliedstaat andernfalls unter Berufung auf solche angeblichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Verpflichtung zur fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie leicht entziehen könnte.
12 Zudem ist hervorzuheben, daß die Portugiesische Regierung nicht bestreitet, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht innerhalb der darin festgesetzten Frist getroffen wurden.
13 Demnach ist der Klage der Kommission stattzugeben und festzustellen, daß die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie nachzukommen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die Portugiesische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Ergebnis
14 Ich schlage Ihnen folglich vor,
1. festzustellen, daß die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen;
2. der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.