Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 15.04.1998 – C-43/98
ECLI:EU:C:1998:166
In der Rechtssache C-43/98 P(R)
Camar Sri, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Florenz (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilma Viscardini Dona, Mariano Paolin und Simonetta Dona, Padua, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R (Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997,II-2357) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und Erlaß einer einstweiligen Anordnung,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hubert van Vliet und Francesco Ruggeri Laderchi, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt Alberto Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater Jan-Peter Hix und Antonio Tanca, Juristischer Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren,
unterstützt durch
Französische Republik, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Christina Vasak, stellvertretende Sekretärin für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,
Streithelferin im erstinstanzlichen Verfahren,
und durch
Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado Rosario Silva de Lapuerta, Juristischer Dienst des Staates, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts J. Mischo
folgenden
Beschluß
1 Die Camar Sri hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Februar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R (Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem dieser ihren Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen hat.
2 Die Rechtsmittelführerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihren in erster Instanz gestellten Anträgen stattzugeben.
3 Mit Schriftsatz, der am 6. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Königreich Spanien seine Zulassung als Streithelfer im vorliegenden Verfahren beantragt.
4 Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist dem Streithilfeantrag stattzugeben.
5 Mit Schriftsätzen, die am 16. und 17. März 1998 bei der Kanzlei eingegangen sind, haben die Kommission, der Rat, die Französische Republik und das Königreich Spanien ihre schriftlichen Erklärungen eingereicht.
Sachverhalt und Verfahren
6 Aus dem angefochtenen Beschluß geht hervor, daß der Sachverhalt des Rechtsstreits mit der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen, enthalten in der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 (ABl. L 47, S. 1), zusammenhängt und insbesondere die Art und Weise betrifft, in der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet haben (nachstehend: traditionelle Einführer), Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen und nichttraditionelle AKP-Bananen (nachstehend: Lizenzen der Gruppe B) gewährt wurden.
7 Wie in Randnummer 4 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, erhält nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 jeder traditionelle Einführer Lizenzen der Gruppe B auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von Gemeinschaftsbananen oder traditionellen AKP-Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt hat (nachstehend: Referenzmengen).
8 Artikel 30 der Verordnung bestimmt: Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 alle für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen.
9 Aus den Randnummern 8 bis 15 des angefochtenen Beschlusses geht im wesentlichen hervor, daß die Rechtsmittelführerin, ein traditioneller Einführer von Bananen aus Somalia, die Kommission seit 1993 mehrmals um Zuteilung einer zusätzlichen Anzahl von Lizenzen der Gruppe Β ersuchte, da die Mengen an Bananen, die sie in den Jahren nach 1990 aus Somalia habe einführen können und die bei der Feststellung, welche Lizenzen der Gruppe Β ihr zustünden, als Referenzmengen berücksichtigt worden seien, gegenüber den von ihr in den Jahren 1988 bis 1990 eingeführten Mengen ungewöhnlich niedrig gewesen seien.
10 Wegen der Einzelheiten der Kontakte zwischen der Rechtsmittelführerin und der Kommission sowie der beim Gericht erhobenen Untätigkeitsklagen wird auf die Randnummern 15 bis 20 des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
11 Am 17. Juli 1997 lehnte die Kommission den Antrag der Rechtsmittelführerin vom 27. Januar 1997 ab, den diese aufgrund von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 in bezug auf die Berechnung der ihr für 1997 und die Folgejahre zuzuteilenden Lizenzen der Gruppe Β gestellt hatte.
12 Am 25. September 1997 hat die Rechtsmittelführerin beim Gericht eine neue Klage eingereicht, mit der sie die Nichtigerklärung dieser Entscheidung und die Verurteilung der Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens begehrt, der ihr infolge der Weigerung der Kommission entstanden ist, bei der Berechnung der Lizenzen der Gruppe Β die Menge der von ihr vor 1991 eingeführten Bananen zu berücksichtigen, hilfsweise, des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, daß im Rahmen der Verordnung Nr. 404/93 keine spezifische Vorschrift erlassen wurde, mit der in Fällen wie ihrem Abhilfe hätte geschaffen werden können.
13 Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin einen Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht, mit der der Präsident des Gerichts die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997 aussetzt und der Kommission aufgibt, die Lizenzen der Gruppe B, die ihr für das Jahr 1998 zustehen, aufgrund der sich aus dem Zeitraum 1988 bis 1990 ergebenden Referenzmenge zu berechnen, hilfsweise, diese Lizenzen aufgrund der sich aus dem Zeitraum 1989 bis 1991 ergebenden Referenzmenge oder nach den Kriterien zu berechnen, die das Europäische Parlament in seiner Änderung Nr. 8 des Vorschlags der Kommission vom 8. März 1996 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 zugrunde gelegt hat, und äußerst hilfsweise, ihr eine finanzielle Beihilfe in Höhe des Marktwerts der Lizenzen der Gruppe B, berechnet nach einem der oben genannten Kriterien, zu gewähren.
Der angefochtene Beschluß
14 Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.
15 Nach Darlegung der Voraussetzungen für eine Anerkennung der für den Erlaß einstweiliger Anordnungen erforderlichen Dringlichkeit werden in dem angefochtenen Beschluß die von der Rechtsmittelführerin insoweit geltend gemachten verschiedenen Umstände im einzelnen geprüft.
16 Nach dem angefochtenen Beschluß macht die Rechtsmittelführerin im wesentlichen geltend, daß sich ihre Bananeneinfuhren aus Somalia und anderen AKP-Ländern nach 1990 gegen ihren Willen verringert hätten, mit der Folge, daß ihr weniger Lizenzen der Gruppe Β gewährt worden seien und sie auch ihre Einfuhren aus Drittländern habe reduzieren müssen. Aufgrund dieser negativen Entwicklung ihrer Geschäftstätigkeit sei sie gezwungen gewesen, bei ihrem Hauptaktionär Schulden aufzunehmen und ihre Belegschaft um die Hälfte abzubauen. Diese Situation werde sie bald zur endgültigen Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit zwingen, wenn ihr nicht zusätzliche Lizenzen der Gruppe Β gewährt würden.
17 Der Präsident des Gerichts hat die Behauptungen der Rechtsmittelführerin über die Entwicklung ihres Umsatzes und ihre Einfuhren der Reihe nach geprüft.
18 So habe der von der Rechtsmittelführerin in den letzten Jahren erzielte Umsatz 1995 und 1996 zugenommen, und das Unternehmen habe 1994 und 1995 einen Gewinn ausgewiesen. Die von der Rechtsmittelführerin behaupteten finanziellen Schwierigkeiten seien nicht durch Beweise belegt worden, und der Umstand, daß die Rechtsmittelführerin für ihr wirtschaftliches Überleben um eine finanzielle Beihilfe habe nachsuchen müssen, könne jedenfalls kaum für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage und ihrer konkreten geschäftlichen Möglichkeiten von Bedeutung sein, da es sich um eine rein interne Maßnahme des Konzerns, zu dem sie gehöre, handele.
19 Der Umfang der Bananeneinfuhren der Rechtsmittelführerin sei 1993 zwar zurückgegangen, habe aber 1995 und 1996 zugenommen und werde für 1997 auf 20000 Tonnen veranschlagt (27000 bei Berücksichtigung der Einfuhren eines anderen Unternehmens, das zum selben Konzern wie die Rechtsmittelführerin gehöre). Außerdem beruhe der Rückgang der Einfuhren von 1991 an teilweise auf der Einbuße der somalischen Bananen an Wettbewerbsfähigkeit, und die von der Rechtsmittelführerin behauptete Erhöhung der Beförderungskosten sei nicht nachgewiesen worden.
20 Aus all diesen Gründen gelangt der Richter der einstweiligen Anordnung in den Randnummern 54 und 55 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, daß eine gegenwärtige Gefahr von schweren und nicht wiedergutzumachenden Schäden für die Rechtsmittelführerin, ob im Sinne einer gravierenden Beeinträchtigung ihres Überlebens oder ihrer Marktposition auszuschließen sei und daß der Antrag auf einstweilige Anordnung wegen NichtVorliegens der Voraussetzung der Dringlichkeit zurückzuweisen sei, ohne daß die Voraussetzung des Fumus boni juris geprüft werden müßte.
Vorbringen der Parteien
21 Die Rechtsmittelführerin führt als einzigen Grund für ihr Rechtsmittel eine fehlerhafte Anwendung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 und des Artikels 186 EG-Vertrag an.
22 Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.
23 Erstens beanstandet die Rechtsmittelführerin die Art und Weise, in der der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Prüfung der Dringlichkeit ihres Antrags ihre materielle Lage beurteilt habe. Zweitens hätte der Richter der einstweiligen Anordnung Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93, wonach das Erfordernis der Dringlichkeit weniger strikt sei, selbst unmittelbar anwenden müssen, anstatt auf den Tatbestand des Artikels 186 des Vertrages zurückzugreifen.
24 Mit dem ersten Teil ihres Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin insbesondere, daß der Richter der einstweiligen Anordnung sich nicht, wie dies seine Pflicht gewesen wäre, darauf beschränkt habe, den enormen Rückgang der von ihr als einer Marktbeteiligten der Gruppe Β aus Drittländern eingeführten Mengen zu berücksichtigen, der sich 1997 aufgrund eines ungewöhnlichen Bezugszeitraums ergeben habe, sondern auch alle anderen von ihr in diesem Jahr getätigten Einfuhren berücksichtigt habe.
25 Im übrigen habe der Richter der einstweiligen Anordnung auch zu Unrecht die Einfuhren einer anderen, zum selben Konzern wie die Rechtsmittelführerin gehörenden Gesellschaft berücksichtigt. Die Rechtsmittelführerin verweist insoweit auf zwei Urteile der italienischen Corte di cassazione, die sie für relevant hält, weil es im vorliegenden Fall um Gesellschaften italienischen Rechts gehe; nach diesen Urteilen schlössen es Kapitalverflechtungen zwischen Aktiengesellschaften nicht aus, daß diese getrennte Rechtspersönlichkeit und den Status eigenständiger Unternehmen besäßen.
26 Im zweiten Teil ihres Rechtsmittelgrundes stützt sich die Rechtsmittelführerin auf das Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) und macht geltend, daß der Richter der einstweiligen Anordnung, wenn die Kommission es wie im vorliegenden Fall ablehne, auf der Grundlage des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 tätig zu werden, und er gegen diese Untätigkeit mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung befaßt werde, Artikel 30, wenn auch nur vorsorglich, anstelle der Kommission anzuwenden habe. In einem solchen Fall könne die Dringlichkeit nicht nach den normalen Kriterien für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beurteilt werden, sondern sei automatisch gegeben, sobald sich die einem Einführer zugeteilten Lizenzmengen aus Gründen verringerten, die unabhängig seien von seiner freien Entscheidung oder von den normalen geschäftlichen Risiken. Es sei in diesem Zusammenhang insbesondere nicht erforderlich, daß das Überleben des betreffenden Unternehmens bedroht sei. Außerdem sei ein solcher Schaden definitionsgemäß nicht wiedergutzumachen, wenn er auf einer ungerechten und diskriminierenden Regelung beruhe und den Bereich der Grundfreiheiten antaste.
27 Die anderen Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens machen erstens geltend, die Einwände der Rechtsmittelführerin gegen die Würdigung des Sachverhalts durch den Richter der einstweiligen Anordnung seien als unzulässig zurückzuweisen.
28 Das Königreich Spanien hält den Antrag ebenfalls für unzulässig, weil die Rechtsmittelführerin, indem sie geltend mache, Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 sei falsch angewandt worden, die materielle Frage aufwerfe, mit der das Gericht im Verfahren zur Hauptsache befaßt sei.
29 Zweitens weisen die Beteiligten das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurück, der Richter der einstweiligen Anordnung hätte Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 unmittelbar anwenden müssen. Nach Auffassung der Kommission und des Rates hat das erwähnte Urteil T. Port die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 186 des Vertrages im Licht des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 nicht verändert. Der Rat fügt hinzu, daß bei Zugrundelegung der Ansicht der Rechtsmittelführerin die Bejahung eines Fumus boni juris automatisch die Bejahung der Dringlichkeit nach sich ziehen würde.
30 Der Rat und das Königreich Spanien sind außerdem der Auffassung, daß der Richter der einstweiligen Anordnung bei Anwendung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 keine einstweilige Maßnahme erlassen, sondern dem Verfahren zur Hauptsache vorgreifen würde. Das Königreich Spanien sieht darin überdies einen Eingriff des Richters der einstweiligen Anordnung in die Zuständigkeit der Kommission nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93, da diese über ein weites Ermessen verfüge.
31 Die Kommission fügt schließlich hinzu, daß, selbst wenn Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 durch den Richter der einstweiligen Anordnung angewandt würde, davon auszugehen wäre, daß der Tatbestand dieser Bestimmung jedenfalls nicht erfüllt wäre.
32 Da die schriftlichen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten alle für die Entscheidung über das Rechtsmittel erforderlichen Informationen enthalten, besteht keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Würdigung
33 Zunächst ist daran zu erinnern, daß das Rechtsmittel gemäß den Artikeln 168a des Vertrages und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden muß.
34 Diese Bestimmungen gelten auch für Rechtsmittel, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes eingelegt werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R)], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 18, und vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 44).
35 Daher ist der erste Teil des Rechtsmittelgrundes, soweit mit ihm die Art und Weise direkt beanstandet wird, in der der Richter der einstweiligen Anordnung die materielle Lage der Rechtsmittelführerin beurteilt hat, als unzulässig zurückzuweisen.
36 Was die Schwere und den irreversiblen Charakter des behaupteten Schadens anbelangt, so sind in dem angefochtenen Beschluß bei der Beurteilung der materiellen Lage der Rechtsmittelführerin zu Recht insbesondere die Merkmale des Konzerns berücksichtigt worden, zu dem sie aufgrund ihres Aktienbesitzes gehört (vgl. sinngemäß Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-12/95 P, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, Sig. 1995, I-467, Randnr. 12, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II-407, Randnr. 35).
37 Zu dem auf die Rechtsprechung der Corte di cassazione gestützten Argument genügt die Feststellung, daß aus den von der Rechtsmittelführerin angeführten Urteilsauszügen hervorgeht, daß sich diese Urteile auf Fragen des Haftungs- und Konkursrechts beziehen, die jedenfalls bei der Beurteilung der Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung irrelevant sind.
38 Auch mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes in bezug auf Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 sowie auf das Urteil T. Port kann nicht dargetan werden, daß der angefochtene Beschluß einen Rechtsfehler enthält.
39 Aus Randnummer 55 dieses Beschlusses ergibt sich nämlich, daß der Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Dringlichkeit der begehrten Maßnahmen zurückgewiesen wurde, ohne daß geprüft worden wäre, ob hinsichtlich des Tatbestands des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 ein Fumus boni juris besteht.
40 Unter diesen Umständen können Argumente in bezug auf das Bestehen eines Fumus boni juris, mit denen aber nicht die fehlende Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen in Frage gestellt wird, nicht, auch nicht teilweise, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen (Beschluß vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, a. a. O., Randnr. 31).
41 Im übrigen kann auch dem Vorbringen zur Begründung des Rechtsmittels nicht gefolgt werden, wonach der Richter der einstweiligen Anordnung in einer derartigen Rechtssache für die Anwendung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 jedenfalls an die Stelle der Kommission zu treten habe.
42 Im Urteil T. Port hat sich der Gerichtshof nämlich im wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, daß der Rechtsschutzanspruch im Rahmen einer Untätigkeitsklage gegen ein Organ, das es versäumt hat, einen Rechtsakt zu erlassen, auch die Möglichkeit einschließt, beim Gemeinschaftsrichter den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach Artikel 186 des Vertrages zu beantragen.
43 Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin ergibt sich aus diesem Urteil keineswegs, daß der Erlaß vorläufiger Maßnahmen in einem solchen Fall anderen als den allgemeinen Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung unterliegt.
44 Während Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 es der Kommission gestattet und je nach den Umständen vorschreibt, bestimmte Härtefälle endgültig zu regeln, hat der im Rahmen einer Klage gegen das Handeln oder Unterlassen der Kommission befaßte Richter der einstweiligen Anordnung lediglich die vorläufigen Maßnahmen zu erlassen, die sich als erforderlich erweisen, um zu verhindern, daß der Antragsteller vor der Entscheidung zur Hauptsache einen schweren und irreversiblen Schaden erleidet, der auch dann nicht ersetzt werden könnte, wenn der Klage stattgegeben würde.
45 Folglich ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, soweit der Richter der einstweiligen Anordnung dadurch veranlaßt würde, über den Erlaß nur solcher Maßnahmen hinauszugehen, die für die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung erforderlich sind.
46 Schließlich kann auch dem Argument der Rechtsmittelführerin nicht gefolgt werden, daß der behauptete Schaden definitionsgemäß nicht wiedergutzumachen sei, da er den Bereich der Grundfreiheiten antastet.
47 Es genügt nämlich nicht, abstrakt einen Eingriff in Grundrechte, im vorliegenden Fall das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung, zu behaupten, um nachzuweisen, daß der sich daraus etwa ergebende Schaden notwendig irreparablen Charakter hat.
48 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
49 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
50 Die Streithelfer Französische Republik und Königreich Spanien haben nach Artikel 69 § 4 der Verfahrens Ordnung ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Camar Sri trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Französische Republik und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.