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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.04.1998 – C-352/96

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1998:175

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 28. April 1998

1 Die italienische Regierung begehrt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1522/96 des Rates vom 24. Juli 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis, insbesondere der Artikel 3, 4 und 9 dieser Verordnung.

2 Die Verordnung wurde im Rahmen der Durchführung des Ergebnisses der Verhandlungen erlassen, die die Gemeinschaft nach dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT geführt hatte.

3 Die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs durch die neuen Mitgliedstaaten brachte es nämlich mit sich, daß sich einige ihrer Zollsätze gegenüber der Zeit vor dem Beitritt erhöhten. Daher war es gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und insbesondere gemäß Nummer 5 der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im folgenden: Vereinbarung) erforderlich, mit einigen Drittländern, die Mitgliedstaaten des GATT waren, Ausgleichsmaßnahmen zu vereinbaren.

4 Zu diesem Zweck führte die Gemeinschaft Verhandlungen mit verschiedenen Drittländern. In diesem Rahmen wurden Vereinbarungen mit Australien und dem Königreich Thailand geschlossen. Sie wurden durch den Beschluß 95/592/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluß der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern betreffend Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen genehmigt. Dementsprechend erließ der Rat am selben Tag die Verordnung (EG) Nr. 3093/95 zur Festlegung der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union in den Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT vereinbarten und von der Gemeinschaft anzuwendenden Zollsätze.

5 Daraufhin erließ der Rat am 24. Juli 1996 die Verordnung Nr. 1522/96, die Gegenstand der Klage ist. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung wird ein jährliches Zollkontingent von 63000 Tonnen halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis für die Einfuhr in die Gemeinschaft zum Zollsatz Null eröffnet.

6 Nach Artikel 1 Absatz 3 werden im Rahmen dieses Kontingents 1019 Tonnen Australien und 21455 Tonnen Thailand zugeteilt. Die Thailand zugeteilte Menge ist in der mit diesem Land geschlossenen Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen. Dagegen wird in der Vereinbarung mit Australien keine genaue Menge genannt.

7 Die italienische Regierung beantragt, die Verordnung, insbesondere ihre Artikel 3, 4 und 9, für nichtig zu erklären.

8 Die Artikel 3 und 4 legen die Voraussetzungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen fest. So heißt es in Artikel 3 Absatz 1:

Bezieht sich der Einfuhrlizenzantrag auf Reis und Bruchreis mit Ursprung in Thailand bzw. Reis mit Ursprung in Australien im Rahmen der in Artikel 1 genannten Mengen, so muß ihm eine Ausfuhrbescheinigung beiliegen, die dem Muster in Anhang I bzw. II entspricht und von der dort genannten zuständigen Stelle dieses Landes erteilt wurde.

9 Artikel 9 bestimmt:

(1)Die Kommission überwacht die nach dieser Verordnung eingeführten Warenmengen, um insbesondere festzustellen,inwieweit bei den herkömmlichen Handelsströmen nach der erweiterten Gemeinschaft in Menge und Aufmachung bedeutsame Änderungen eingetreten sind undob eine Subventionierung zwischen Ausfuhren, denen diese Verordnung direkt zugute kommt, und Ausfuhren, die der normalen Einfuhrbelastung unterliegen, stattfindet.

(2)Ist eines der in den Gedankenstrichen des Absatzes 1 genannten Kriterien gegeben, insbesondere wenn die Einfuhren von Reis in Verpackungen bis zu 5 kg die Zahl von 33428 Tonnen übersteigen, und in jedem Fall jährlich legt die Kommission dem Rat einen Bericht vor, erforderlichenfalls mit Vorschlägen zur Vermeidung von Unterbrechungen im Reissektor der Gemeinschaft.

Zu den gegen die Artikel 3 und 4 angeführten Klagegründen

10 Nach Ansicht der italienischen Regierung sind die Artikel 3 und 4 wegen Verstoßes gegen

Artikel XXIV Absatz 6 des GATT,

Artikel 43 EG-Vertrag und

den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

für nichtig zu erklären.

11 Hierzu macht die italienische Regierung folgendes geltend: Nach den Artikeln 3 und 4 würden Einfuhrlizenzen nur denjenigen Wirtschaftsteilnehmern erteilt, die im Besitz einer im Ursprungsland ausgestellten Ausfuhrbescheinigung seien, die sie dem Einfuhrlizenzantrag beilegen müßten.

12 Nach Ansicht der italienischen Regierung wird damit den Behörden des Ausfuhrstaats faktisch die Verwaltung der jährlichen Einfuhrkontingente überlassen, die — da sie die Ausfuhrbescheinigungen den zuvor von ihnen selbst ausgewählten Wirtschaftsteilnehmern erteilen — die konkrete Möglichkeit haben, die Einfuhr der Ware in den Gemeinschaftsmarkt nur den zuvor ausgewählten Wirtschaftsteilnehmern vorzubehalten.

13 Zumindest bezüglich Australiens sei diese Bestimmung zweifellos ungerechtfertigt, da die mit dem Beschluß 95/592 genehmigte Vereinbarung über den Abschluß der Ergebnisse der Verhandlungen betreffend Artikel XXIV Absatz 6 des GATT im Gegensatz zu der mit dem Königreich Thailand geschlossenen Vereinbarung keine Klausel enthalte, nach der die Einfuhrlizenzen auf der Grundlage der von diesem Staat ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen automatisch zu erteilen seien; deshalb widerspreche diese Bestimmung auch dem Beschluß zur Genehmigung der Vereinbarung mit Australien.

14 Dadurch, daß diesem Land tatsächlich die Verwaltung des Kontingents überlassen werde, werde ihm außerdem ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft, der den Zwecken des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT zuwiderlaufe, auf den die angefochtene Verordnung ausdrücklich Bezug nehme und zu dessen Anwendung sie erlassen worden sei.

15 Die angefochtene Bestimmung schaffe nämlich für den Ausführer des Drittlands keineswegs einen Ausgleich in der Weise, daß die vor dem Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten (Republik Österreich, Republik Finnland und Königreich Schweden) zur Europäischen Gemeinschaft bestehende Situation wiederhergestellt würde. Den Ausführern der Drittländer — die das vorgesehene Reiskontingent aufgrund der genannten Vereinbarungen schon statt in drei isolierte (bescheidene) Märkte zum Zollsatz Null in eine große Zollunion einführen dürften, was bereits eine vernünftige Abwägung der Interessen der beiden Verhandlungspartner darstelle — sei vielmehr die Befugnis zuerkannt worden, die Ausfuhr des vereinbarten Zollkontingents selbst zu verwalten; dies könne wohl kein allseitig zufriedenstellender Ausgleich im Sinne von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT sein.

16 Daß dem betreffenden Land dieser ungerechtfertigte Vorteil verschafft worden sei, verstoße außerdem gegen den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und stelle ein Indiz dafür dar, daß sich der Rat offenkundig nicht darum bemüht habe, eine den Erfordernissen der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechende Maßnahme zu treffen.

17 Demgegenüber verweist der Rat zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus der hervorgehe, daß sich ein Mitgliedstaat nicht auf die Bestimmungen des GATT berufen könne, um im Rahmen einer Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit einer Verordnung zu bestreiten.

18 Er führt hierzu das Urteil Deutschland/Rat an, in dem der Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen habe, nach der das GATT, dem nach seiner Präambel das Prinzip von Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen zugrunde liegt, durch die große Flexibilität seiner Bestimmungen gekennzeichnet ist.

19 Daraus habe der Gerichtshof gefolgert:

Diese Besonderheiten des GATT, auf die der Gerichtshof für die Feststellung hingewiesen hat, daß sich ein Gemeinschaftsangehöriger vor Gericht nicht auf dieses Abkommen berufen kann, um die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung zu bestreiten, schließen es auch aus, daß der Gerichtshof die Bestimmungen des GATT für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verordnung im Rahmen einer von einem Mitgliedstaat nach Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag erhobenen Klage berücksichtigt.

20 Die Klägerin weist jedoch zutreffend darauf hin, daß der Gerichtshof im selben Urteil ausgeführt hat:

Der Gerichtshof [hat] die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung nur dann im Hinblick auf die Vorschriften des GATT zu prüfen, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Abkommens verweist.

21 Gleichwohl wendet der Rat ein, daß dieser Fall hier nicht vorliege. Die angefochtene Handlung enthalte nämlich keine Verweisung im eigentlichen Sinne auf die Bestimmungen des GATT, da die Verordnung nicht aufgrund dieser Bestimmungen, sondern aufgrund einer Vereinbarung erlassen worden sei, die die Gemeinschaft entsprechend diesen Bestimmungen geschlossen habe.

22 Meiner Ansicht nach wollte die Gemeinschaft damit aber doch eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung erfüllen, nämlich die Verpflichtungen, die sich für sie aus den Vereinbarungen ergaben, die sie im Anschluß an die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT mit den anderen GATT-Parteien geführten Verhandlungen getroffen hatte.

23 Im vorliegenden Fall spricht daher meines Erachtens grundsätzlich nichts dagegen, daß der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung im Hinblick auf das GATT prüft. Allerdings beruft sich die Klägerin nur auf eine Verletzung des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT und insbesondere der vorgenannten Vereinbarung. Der Rat weist aber zu Recht darauf hin, daß diese Bestimmungen die Vertragsparteien lediglich verpflichten, einen allseitig zufriedenstellenden Ausgleich zu erzielen. Dieser Begriff stellt selbst kein objektives Kriterium dar, sondern verweist auf den Willen der Parteien, wie sich aus der Verwendung des Begriffs allseitig ergibt. Die in Artikel XXIV Absatz 6 aufgestellten Voraussetzungen sind somit erfüllt, wenn die Verhandlungspartner — wie im vorliegenden Fall — eine Vereinbarung geschlossen haben.

24 Folge man der Auffassung des Rates — so führt die Klägerin in ihrer Erwiderung aus —, könnten die aufgrund des GATT geschlossenen Vereinbarungen überhaupt nicht mehr nachgeprüft werden. Das ist aber nicht der Fall. Eine andere Vertragspartei kann nämlich durchaus eine nach Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 geschlossene Vereinbarung als Verstoß gegen eine Bestimmung des GATT ansehen und daraufhin ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit einleiten.

25 Ebenso könnte sich ein Kläger — vorbehaltlich der Voraussetzungen, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat — vor diesem darauf berufen, daß im Rahmen einer solchen Vereinbarung gegen andere Bestimmungen des GATT verstoßen worden sei. Da die Klägerin nicht vorträgt, daß gegen eine andere Bestimmung des GATT als Artikel XXIV Absatz 6 verstoßen worden sei, ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

26 Die italienische Regierung trägt schließlich vor, daß die Verordnung über die Vereinbarungen hinausgehe, die nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des GATT geschlossen worden seien. Die italienische Regierung rügt nämlich den Umstand, daß die Behörden der Ausfuhrstaaten die Ausfuhrbescheinigungen den Wirtschaftsteilnehmern erteilen könnten, die sie zuvor selbst ausgewählt hätten. Zumindest bezüglich Australiens sei diese Bestimmung mit Sicherheit nicht gerechtfertigt, da sie in der Vereinbarung mit diesem Land nicht vorgesehen sei.

27 Die Vereinbarung mit Australien sieht jedoch vor, daß die Verwaltung dieses Kontingents ... Zuteilungen an die traditionellen Lieferanten [umfaßt].

28 Die Behörden des Ausfuhrlandes sind aber am besten in der Lage, zu bestimmen, welche Lieferanten in Australien die herkömmlichen Lieferanten Österreichs, Finnlands und Schwedens waren, und darauf zu achten, daß diese die zur Aufrechterhaltung des herkömmlichen Handelsstroms erforderlichen Ausfuhrbescheinigungen erhalten. Dies kann nicht als Einräumung eines ungerechtfertigten Vorteils angesehen werden.

29 Da im übrigen in der Vereinbarung mit Australien als einzige Voraussetzungen vorgesehen war, daß die Verwaltung des Kontingents Zuteilungen an die traditionellen Lieferanten unter Zugrundelegung ihrer Ausfuhren nach Österreich, Finnland und Schweden [umfaßt], verpflichtete diese Vereinbarung den Rat zwar nicht, ein Ausfuhrbescheinigungssystem vorzusehen, sie verbot es ihm jedoch auch nicht. Es liegt somit weder ein Verstoß gegen diese Vereinbarung noch gegen den Beschluß zur Genehmigung derselben vor.

30 Die Klägerin trägt auch vor, daß der Rat keine den Erfordernissen der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechende Maßnahme getroffen und damit Artikel 43 des Vertrages verletzt habe. Sie macht jedoch keine näheren Angaben zur Stützung dieses Klagegrundes, obgleich sie die Beweislast trägt. Jedenfalls ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, inwiefern ein auf Ausfuhrbescheinigungen beruhendes System, mit dem die Aufrechterhaltung der herkömmlichen Handelsströme gesichert werden soll — die Rechtmäßigkeit dieses Zieles wird im übrigen nicht bestritten —, Artikel 43 nicht entsprechen sollte.

31 Drittens bin ich der Auffassung, daß der Rat durch die Ausweitung der Regelung, die er Thailand gewährt hatte, auf Australien nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hat. In Anbetracht des weiten Ermessens, das die Rechsprechung des Gerichtshofes dem Rat auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik einräumt, kann es nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn der Rat Australien, dessen Kontingent in jedem Fall nur 5 % des thailändischen Kontingents ausmachte, das gleiche Verwaltungssystem gewährte, das die Vereinbarung mit dem Königreich Thailand vorschrieb.

32 Der gewährte Vorteil ist also objektiv nicht so erheblich, daß die Artikel 3 und 4 der Verordnung außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stünden, die Verwaltung der aufgrund der Vereinbarungen mit den betreffenden Drittländern gewährten Zollkontingente zu regeln.

33 Aus all diesen Gründen komme ich somit zu dem Ergebnis, daß die Klägerin einen Verstoß der Artikel 3 und 4 der Verordnung Nr. 1522/96 gegen das Gemeinschaftsrecht nicht nachgewiesen hat.

Gegen Artikel 9 angeführte Klagegründe

34 Nach Ansicht der italienischen Regierung verstößt Artikel 9 gegen

wesentliche Formvorschriften, insbesondere wegen unzureichender Begründung,

Artikel XXIV Absatz 6 des GATT,

Artikel 43 des Vertrages,

den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Schließlich stelle Artikel 9 auch einen Ermessensmißbrauch dar.

35 Die italienische Regierung trägt erstens vor, der Rat habe wesentliche Formvorschriften dadurch verletzt, daß er den Inhalt des Artikels 9 der Verordnung nicht hinreichend begründet habe. Sie ist der Ansicht, daß

der Rat die Reismenge, die die neuen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt in Verpakkungen bis zu 5 kg eingeführt hatten, hätte festlegen und auf dieser Grundlage die (diese Menge nicht überschreitende) Höchstmenge hätte festsetzen müssen, bei deren Überschreitung die Kommission verpflichtet gewesen wäre, zur Vermeidung von Störungen Maßnahmen zu ergreifen.

Jedenfalls hätte der Rat begründen müssen, daß die Schwelle von 33428 Tonnen dem in der achten Begründungserwägung der Verordnung ausdrücklich genannten Erfordernis, die herkömmlichen Handelsströme aufrechtzuerhalten, entsprach.

36 Dieses Vorbringen beruht auf der Annahme der Klägerin, daß die vom Rat festgesetzte Menge von 33428 Tonnen weit über den herkömmlichen Handelsströmen liege, die die Verordnung aufrechterhalten solle.

37 Aus den Unterlagen, die der Rat auf Aufforderung des Gerichtshofes zu den Akten gereicht hat, geht aber hervor, daß die betreffende Menge der um 10 % erhöhten durchschnittlichen Einfuhrmenge der drei neuen Mitgliedstaaten (30389 Tonnen) entspricht.

38 Außerdem betreffen die Zahlenangaben bei zwei der drei Mitgliedstaaten nur Verpakkungen von unter 5 kg, nicht aber Verpakkungen von bis zu 5 kg. Die Gesamtmenge der Einfuhren lag daher wahrscheinlich noch höher. Wie dem auch sei: Wenn man bedenkt, daß eine Änderung der herkömmlichen Handelsströme jedenfalls dann vorlag, wenn der Durchschnitt der früheren Einfuhren um 10 % überschritten wurde, hat der Rat durchaus eine vernünftige Alarmschwelle festgelegt.

39 Er war nicht verpflichtet, in den Begründungserwägungen zu erläutern, wie er die in Artikel 9 festgesetzte Menge von 33428 Tonnen berechnet hatte. In diesem Fall hätte er nämlich auch die Aufschlüsselung der 63000 Tonnen nach den Ursprungsländern Vereinigte Staaten von Amerika, Thailand, Australien und andere Regionen sowie die Aufschlüsselung der anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Kontingente, also der 20000 Tonnen für geschälten Reis und der 80000 Tonnen für Bruchreis, erläutern müssen. Dies wäre über das hinausgegangen, was der Gerichtshof hinsichtlich der Begründungspflicht fordert.

40 Der Rat hat daher mit Artikel 9 der Verordnung eine Bestimmung erlassen, die durchaus der in der achten und neunten Begründungserwägung angeführten Begründung entspricht.

41 Daraus geht nämlich hervor, daß der Rat mit der Aufrechterhaltung der herkömmlichen Handelsströme rechnete und daß Subventionen zwischen Einfuhren zum ermäßigten Zollsatz und anderen Einfuhren verhindert werden sollten.

42 Die getroffene Entscheidung, die die Kommission verpflichtet, im Fall einer Überschreitung der bestehenden Handelsströme um 10 % einzuschreiten, ist die logische Folge dieser Begründung.

43 Die italienische Regierung beruft sich auch auf einen Verstoß gegen Artikel XXIV Absatz 6 des GATT sowie gegen Artikel 43 des Vertrages und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Da die italienische Regierung davon ausgeht, daß der Schwellenwert von 33428 Tonnen nicht den herkömmlichen Einruhren entspreche, folgert sie daraus, daß die Festsetzung einer solchen Menge den Ausführern einiger Drittländer, die traditionell in die Gemeinschaft ausführen, letztlich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft und sich deshalb — verglichen mit dem allseitig zufriedenstellen Ausgleich, auf den die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT mit Drittländern geschlossenen Vereinbarungen abzielen — eindeutig als abnorm und ungerechtfertigt darstellt; außerdem verstößt sie klar gegen den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die streitige Verordnung eindeutig darauf zurückzuführen, daß die Frage der Angemessenheit der Maßnahme im Verhältnis zu den Erfordernissen der gemeinsamen Agrarpolitik unzureichend berücksichtigt wurde.

44 Da dieses Vorbringen der Klägerin auf einer Prämisse beruht, deren Unrichtigkeit bereits durch die vom Rat zu den Akten gereichten Unterlagen nachgewiesen worden ist, ist es schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

45 Ich möchte jedoch noch näher auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehen.

46 Wie der Rat zutreffend ausführt, kommt es für die Frage, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, darauf an, ob die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen.

47 Zweck der Verordnung ist seiner Ansicht nach die Durchführung der Vereinbarungen mit den Drittländern; ungeachtet des Inhalts von Artikel 9 hält der Rat die Bestimmungen der Verordnung für geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Artikel 9 sehe nämlich einen Garantiemechanismus für die Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft vor, der etwaige Unterbrechungen im Reissektor der Gemeinschaft vermeiden solle. Er habe es im Rahmen der Ausübung seines Ermessens für richtig gehalten, diese Garantie in die Verordnung aufzunehmen, die aber ohne diese Garantie zur Erreichung ihres Zwecks — der Durchführung der Vereinbarungen mit den Drittländern — ebenso geeignet gewesen wäre.

48 Ich teile diese Auffassung. Aus den Bezugsvermerken und Begründungserwägungen der Verordnung geht nämlich eindeutig hervor, daß sie durch Eröffnung der erforderlichen Kontingente und durch Regelung des Systems zur Verwaltung derselben die Vereinbarungen durchführen sollte, die im Rahmen der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT geführten Verhandlungen geschlossen worden waren.

49 Nun könnte man zwar die Auffassung vertreten, daß eine Garantie wie die in Artikel 9 vorgesehene, für deren Einführung sich der Rat einmal entschieden habe, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müsse und daher nicht von einem Schwellenwert abhängen dürfe, der außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehe.

50 Selbst wenn man sich dieser Auffassung anschließen wollte, wäre das Vorbringen der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nach wie vor unzureichend begründet, da der betreffende Schwellenwert effektiv der um 10 % erhöhten Menge der bisherigen Einfuhren entspricht. Er wurde somit nicht so festgesetzt, daß er außer Verhältnis zu den herkömmlichen Handelsströmen stünde.

51 Außerdem beschränkt Artikel 9 die Möglichkeiten der Kommission, Maßnahmen zu treffen, nicht auf den Fall, daß dieser Schwellenwert erreicht wird. Aus Artikel 9 Absatz 2 wird nämlich deutlich, daß die Kommission aufgrund ihrer Überwachungspflicht dann tätig werden muß, wenn einer der in Absatz 1 beschriebenen Fälle vorliegt, d. h. wenn bei den herkömmlichen Handelsströmen eine bedeutsame Änderung eingetreten ist, wenn eine Subventionierung zwischen Einfuhren zum Zollsatz Null und anderen Einfuhren stattfindet und namentlich, wenn der Schwellenwert von 33428 Tonnen erreicht wird. Nach Artikel 9 kann die Kommission ihre Kontrolle somit auch dann ausüben, wenn die eingeführten Mengen unter diesem Schwellenwert liegen.

52 Folglich läßt auch die Rüge, daß der Rat die im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs in die neuen Mitgliedstaaten eingeführten Mengen nicht berücksichtigt habe, nicht die Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu.

53 Schließlich führt die Klägerin zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs aus, daß mit der Festsetzung eines Schwellenwerts, der nicht dem Zweck der Aufrechterhaltung der herkömmlichen Handelsströme diene, ein anderes als das in den Begründungserwägungen der Verordnung angegebene Ziel verfolgt werde.

54 Der Rat führt zutreffend aus, daß die Klägerin keine näheren Angaben dazu gemacht hat, welche anderen Ziele der Rat im vorliegenden Fall verfolgt haben soll, obgleich sie die Beweislast dafür trägt.

55 Da mich keiner der Klagegründe der Klägerin überzeugt hat, schlage ich Ihnen vor, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.