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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.04.1998 – C-390/95

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1998:168

Schlußanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 28. April 1998

A — Einführung

1 Im vorliegenden Fall ist über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz zu entscheiden. Es geht dabei im Grunde um die Frage, ob es zulässig ist, Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis aus den überseeischen Ländern und Gebieten (im folgenden: ULG) in die Gemeinschaft zu treffen. Eine solche Möglichkeit ist im Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (im folgenden: ÜLG-Beschluß) vorgesehen.

2 Die Kommission hat 1993 mit zwei Entscheidungen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Rechtsmittelführerinnen und Klägerinnen im Ausgangsverfahren (im folgenden: die Klägerinnen) wollen diese Entscheidungen für nichtig erklärt wissen und beantragen zudem Schadensersatz. Ihrer Meinung nach gebe es für die Entscheidungen keine gültige Rechtsgrundlage; zudem widersprächen sie den Zielen der Assoziierung.

3 Der EG-Vertrag sieht im vierten Teil Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete für die ULG eine besondere Position vor (Artikel 131 bis 136a EG-Vertrag). Bereits in der Präambel des EG-Vertrags wird die Förderung der ULG bekräftigt und in Artikel 3 Buchstabe r EG-Vertrag als Tätigkeit der Gemeinschaft festgelegt. In Artikel 132 EG-Vertrag heißt es:

Mit der Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt:

(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das sie aufgrund dieses Vertrags untereinander anwenden.

(2) -(5)...

Gemeint ist mit diesem System letztlich der freie Warenverkehr.

4 Gemäß Artikel 136 EG-Vertrag wird dem Vertrag zur Umsetzung dieser Vorschriften für einen ersten Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten ein Durchführungsabkommen beigefügt. Für die Zeit danach legt der Rat nach Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag aufgrund der erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags neue Durchführungsbestimmungen fest. Der Rat hat seit 1964 aufgrund dieser Vorschrift sechs Beschlüsse gefaßt, zuletzt den genannten ÜLG-Beschluß vom 25. Juli 1991, der im Gegensatz zu den anderen Beschlüssen für zehn statt für fünf Jahre gilt.

5 Mit diesem Beschluß wird die Vertragsvorschrift, daß die Mitgliedstaaten bei ihrem Handelsverkehr mit den ÜLG die Regeln anwenden, die sie aufgrund des Vertrages untereinander anwenden, zum ersten Mal vollständig ausgeführt. Dies bedeutet, daß es seit 1991 möglich ist, alle Erzeugnisse — also auch landwirtschaftliche Erzeugnisse, die den Bedingungen des ÜLG-Beschlusses entsprechen—, zollfrei und ohne mengenmäßige Beschränkungen in die Gemeinschaft auszuführen.

6 Die Liberalisierung des Handelsverkehrs mit den ÜLG kann aber zu Problemen beim Handel insbesondere mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen führen, die unter eine gemeinsame Marktorganisation mit einem Interventionsmechanismus und einer einheitlichen Preisfestsetzung fallen. Diese Auswirkungen verstärken sich, wenn zudem noch Drittländern Konzessionen gemacht werden. Wenn solche Produkte (beispielsweise Reis) aus einem AKP-Staat oder einem Drittstaat in einem ÜLG be- oder verarbeitet werden, können sie ohne Agrarabgaben in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn auch ihr Preis vom Weltmarktpreis bestimmt wird. Besteht die Befürchtung, daß die Einfuhr zu Störungen führt, kann gemäß Artikel 109 ÜLG-Beschluß die Einfuhr aus den ÜLG beschränkt werden, was jedoch wiederum im Gegensatz zu den Entwicklungszielen für die ÜLG stehen kann.

Artikel 109 ÜLG-Beschluß lautet:

1)Wenn die Anwendung dieses Kapitels ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten, so kann die Kommission nach dem in Anhang IV festgelegten Verfahren die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen oder den betreffenden Mitgliedstaat dazu ermächtigen.

Β — Sachverhalt

7 Bei den Klägerinnen handelt es sich um drei Unternehmen, die auf dem Sektor der Reisverarbeitung bzw.-Vermarktung auf den Niederländischen Antillen tätig sind und die dort Reis aus Surinam und Guayana be- und verarbeiten.

8 Anlaß des Rechtsstreits vor dem Gericht erster Instanz waren Schutzmaßnahmen, die von der Kommission auf Grundlage des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses ergriffen worden waren.

9 In einer ersten Entscheidung vom 25. Februar 1993 zur Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen hatte die Kommission festgelegt:

... Artikel 11)Halbgeschliffener Reis der KN-Codes 10063021 bis 10063048 mit Ursprung in den Niederländischen Antillen kann in der Gemeinschaft unter Befreiung von den Eingangsabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr nur unter der Voraussetzung übergeführt werden, daß der Zollwert nicht unterhalb eines Mindestpreises in Höhe von 120 % der nach der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates für den betreffenden halbgeschliffenen Reis geltenden Abschöpfung liegt.2)Der Mindestpreis nach Absatz 1 darf nicht niedriger sein als ein Schwellenpreis in Höhe von 546 ECU je Tonne halbgeschliffener Reis. Dieser Schwellenpreis erhöht sich ab 1. März 1993 monatlich um 3,5 ECU/Tonne.3)...

...

Artikel 5Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

10 Der Mindestpreis war in einer zweiten Entscheidung vom 13. April 1993 aufgrund der nun verbesserten Marktlage erhöht worden. Der Zollwert durfte nunmehr nicht unterhalb eines Mindestpreises von 550 ECU/Tonne liegen.

11 Gegen beide Entscheidungen der Kommission erhoben ursprünglich sechs Unternehmen im Mai 1993 Klage beim Gerichtshof. Neben der Nichtigerklärung der beiden Entscheidungen beantragten sie außerdem, die Gemeinschaft zum Ersatz des den Klägerinnen entstandenen Schadens zu verurteilen. Die Klage wurde mit Beschluß an das Gericht erster Instanz verwiesen. Frankreich und Italien wurden als Streithelfer auf Seiten der Kommission zugelassen.

12 Mit Urteil vom 14. September 1995 erklärte das Gericht Artikel 1 Absatz 1 der ersten Entscheidung der Kommission für nichtig. Im übrigen wies es die Klagen zurück.

13 Nach Meinung des Gerichts überschritt Artikel 1 Absatz 1 das zur Behebung der für den Absatz von Gemeinschaftsreis aus der Einfuhr von Reis von den Antillen aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß dadurch, daß er AKP-Reis und amerikanischem Reis auf dem Gemeinschaftsmarkt eine günstigere Wettbewerbssituation schafft als Reis von den Antillen.

14 Gegen dieses Urteil legten drei der anfänglich sechs Klägerinnen am 13. Dezember 1995 Rechtsmittel beim Gerichtshof ein und beantragten,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit den Anträgen der Klägerinnen nicht vollständig stattgegeben worden ist;

2. den von den Klägerinnen bereits vor dem Gericht gestellten Anträgen vollständig stattzugeben, insbesondere,

2.1. die Entscheidung 93/127/EWG der Kommission vom 25. Februar 1993 zur Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen und die Entscheidung 93/211/EWG der Kommission vom 13. April 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/127/EWG zur Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären;

2.2. die Gemeinschaft zum Ersatz des den Klägerinnen in der Folge der genannten Entscheidungen entstandenen Schadens zu verurteilen;

2.3. der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

3. Die Klägerinnen beantragen in erster Linie gemäß Artikel 54 der Satzung des Gerichtshofes die Entscheidung des Rechtsstreits durch den Gerichtshof selbst, hilfsweise dessen Zurückverweisung zur Entscheidung an das Gericht.

Die Kommission beantragte,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Rat beantragte,

das Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Antrag der Italienischen Republik lautete:

das Urteil des Gerichts erster Instanz bezüglich des Teils aufzuheben, in dem die Einrede der Unzulässigkeit der erhobenen Klagen zurückgewiesen wird, und somit der Einrede stattzugeben.

hilfsweise das gesamte Rechtsmittel zurückzuweis en;

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Die Französische Republik, deren Schriftsatz wegen Fristablaufs als unzulässig zurückgewiesen werden mußte, schloß sich in ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung inhaltlich den Anträgen der Kommission an.

C — Zulässigkeit

15 Italien als Streithelfer erhebt wie bereits vor dem Gericht erster Instanz die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, die Klägerinnen seien nicht unmittelbar und direkt betroffen.

16 Die Klägerinnen bestätigen die Auslegung des Gerichts, das die Zulässigkeit bejahte, und tragen zudem vor, Italien könne als Streithelfer den Einwand der Unzulässigkeit gar nicht geltend machen, da die unterstützte Partei diese Einrede nicht erhoben habe.

17 Ist jemand — wie hier die Klägerinnen — nicht Adressat einer Entscheidung, ist er nur dann individuell betroffen, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. Die Klägerinnen müßten also aus dem Kreis aller übrigen von den angefochtenen Entscheidungen ebenfalls betroffenen Personen herausgehoben werden und nicht nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer im Bereich der Reisverarbeitung und -Vermarktung ebenso wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer, der in diesem Bereich tätig ist, betroffen werden.

18 Das Gericht erster Instanz hat zur Lösung dieser Frage eine Parallele zum Urteil Piraiki-Patraiki gezogen. Dort hat der Gerichtshof aus Artikel 130 Absatz 3 der Akte über den Beitritt der Griechischen Republik die Verpflichtung der Kommission abgeleitet, bei der Einführung von Schutzmaßnahmen, soweit die jeweiligen Gegebenheiten es zulassen, zu ermitteln, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats sowie für die betreffenden Unternehmen hat. Diese wurden deshalb als individuell betroffen angesehen. Aufgrund der ähnlichen Formulierung hat nun das Gericht erster Instanz dieselbe Verpflichtung dem Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses entnommen. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung stand, da, wie das Gericht ausgeführt hat, nicht nur der Wortlaut, sondern auch das mit den Vorschriften verfolgte Ziel, nämlich die Intensität der Schutzmaßnahmen zu bestimmen, einander entsprechen.

19 Dem steht auch nicht das Urteil Buralux entgegen. Zwar wurde — wie die Italienische Republik vorgetragen hat — im Urteil Buralux die individuelle Betroffenheit auch deswegen abgelehnt, weil es sich nicht wie bei Piraiki-Patraiki um eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung, sondern um eine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Verordnung handelte. Im vorliegenden Fall ergingen die Ent Scheidungen ebenfalls an alle Mitgliedstaaten.

20 Das Gericht erster Instanz hat jedoch zu Recht festgestellt, es komme nicht auf die Zahl der Mitgliedstaaten an, in denen die Maßnahmen Anwendung fänden.

21 Zwar nennt Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag ... eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung, aber der Umfang des Rechtsschutzes des einzelnen kann nicht davon abhängen, ob die anzufechtende Entscheidung an einen oder an viele Mitgliedstaaten gerichtet ist. Entscheidend ist einzig, daß der Betroffene aus dem Kreis aller übrigen Betroffenen in individualisierbarer und spezifischer Weise hervorgehoben ist. Zweck des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag ist nämlich nicht, allen irgendwie Betroffenen die Möglichkeit zu geben, gegen einen Akt mit Rechtswirkung vorzugehen, sondern nur denjenigen, denen eine schutzwürdige Position zukommt. Maßgeblich ist also, wie das Gericht ausführte, der gemeinschaftsrechtliche(n) Schutz, den das Land oder das Gebiet sowie die betroffenen Unternehmen genießen, gegen die die Maßnahme ergriffen wird.

22 In diesem Zusammenhang muß auch darauf hingewiesen werden, daß es sich in der Rechtssache Buralux um eine Verordnung gehandelt hatte, die — so der Gerichtshof — nur den Rahmen schaffen sollte, in dem die Mitgliedstaaten Beschränkungen einführen konnten. Daraus leitete der Gerichtshof ab, daß die rechtlichen Wirkungen, die diese Bestimmung haben konnte, nur allgemein und abstrakt umrissene Personengruppen betreffen konnten. Im vorliegenden Fall dagegen handelt es sich um eine klar umrissene Maßnahme — die Festlegung eines Mindestpreises, und zwar ausschließlich für Reis aus den Niederländischen Antillen—, weshalb die betroffenen Personengruppen nicht nur allgemein und abstrakt umrissen sind. Außerdem sind diese Entscheidungen zwar an alle Mitgliedstaaten gerichtet — sie betreffen aber nur Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen.

23 Somit konnte das Gericht erster Instanz das Piraiki-Patraiki-Urteil auf den vorliegenden Fall übertragen, auch wenn hier die Entscheidungen an alle Mitgliedstaaten gerichtet waren.

24 Zur Frage, ob es sich bei den Klägerinnen tatsächlich um Unternehmen handelte, die sich in einer schutzwürdigen Position befanden, hat das Gericht erster Instanz festgestellt, daß sich zumindest von zwei Klägerinnen (Ter Beek und ERB) Reislieferungen zur Zeit des Erlasses der ersten Entscheidung auf dem Weg in die Gemeinschaft befanden. Dies ist als Tatsachenfeststellung vom Gerichtshof nicht zu überprüfen.

25 Der Kommission, die implizit aus Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses verpflichtet war, die negativen Auswirkungen ihrer Entscheidung zu ermitteln, sei — so das Gericht weiter — die Situation dieser beiden Unternehmen im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung bekannt gewesen. Somit hat das Gericht erster Instanz zu Recht angenommen, die beiden Unternehmen seien individuell betroffen gewesen, da sie eine im Verhältnis zu anderen Betroffenen herausgehobene Stellung hatten. Ob auch die anderen Klägerinnen individuell betroffen waren, muß — da es sich um gemeinsame Klagen handelte — nicht mehr geprüft werden.

26 Das Gericht erster Instanz hat also zu Recht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Deshalb braucht die Frage, ob Streithelfer die Einrede der Unzulässigkeit erheben können, auch wenn die unterstützte Partei dies angeblich nicht getan hat, nicht geprüft zu werden. Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, hätte Italien die Unzulässigkeit jedenfalls geltend machen können.

D — Begründetheit

27 Zur Begründetheit ihres Rechtsmittels tragen die Klägerinnen insgesamt sechs Punkte vor. Diese beziehen sich auf eine Verletzung bzw. rechtswidrige Anwendung des vierten Teils des Vertrages über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete bzw. eine Verletzung des ÜLG-Beschlusses durch das Gericht erster Instanz. Nach Meinung der Klägerinnen durfte der Rat in seinem Beschluß keine generelle Schutzklausel vorsehen. Außerdem habe die Kommission auch in ihrer zweiten Entscheidung das erforderliche Maß überschritten. Schließlich machen die Klägerinnen geltend, das Gericht erster Instanz habe zu Unrecht eine Haftung der Gemeinschaft abgelehnt.

Erster Rechtsmittelgrund

Parteivortrag

28 In diesem Zusammenhang wenden sich die Klägerinnen gegen das Urteil des Gerichts, soweit darin entschieden wurde, daß der Rat nach Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag berechtigt gewesen sei, in dem ÜLG-Beschluß Schutzklauseln vorzusehen, die die Beschränkung der freien Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in den ULG ermöglichten.

29 Nach Meinung der Klägerinnen habe das Gericht erster Instanz zu Unrecht ausgeführt, Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses vervollständige ein System, das erstmals den freien Zugang zur Gemeinschaft für landwirtschaftliche Produkte zugelassen habe. Artikel 109 verlängere vielmehr die allgemeinen Schutzklauseln, die mit derselben Zielsetzung und demselben Umfang bereits in früheren Ratsbeschlüssen enthalten gewesen seien. Die Schlußfolgerung des Gerichts stütze sich somit auf eine ungenaue Sicht des Werdegangs des Artikels 109 ÜLG-Beschluß.

30 Außerdem gründe das Urteil des Gerichts erster Instanz sich auf eine falsche Beurteilung der Kompetenzen nach Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag. Dort heißt es, daß der Rat aufgrund der erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen für einen neuen Zeitabschnitt einstimmig fest[legt]. Nach Meinung der Klägerinnen hat das Gericht erster Instanz nicht ausreichend begründet, warum diese Regelung sich auf alle Grundsätze des Vertrages beziehe. Diese Auslegung sei nicht zwingend. Es sei eher davon auszugehen, daß damit nur die Grundsätze des vierten Teils des Vertrages gemeint seien, der die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete regele. Dies begründen die Klägerinnen damit, daß in den Erwägungsgründen des Beschlusses des Rates nur auf Prinzipien des vierten Teils des Vertrages Bezug genommen worden sei.

31 Selbst wenn Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag sich auf alle Grundsätze des Vertrages beziehe, könne der Rat dennoch nicht in einem Beschluß nach Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag im Interesse der gemeinsamen Agrarpolitik von der Warenverkehrsfreiheit zwischen der Gemeinschaft und den ULG abweichen. Dies würde einen Verstoß gegen Artikel 132 Absatz 1 und Artikel 133 Absatz 1 des Vertrages bedeuten. Ausnahmen hiervon könne der Rat nur vorsehen, wenn er ausdrücklich in Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag dazu ermächtigt würde. Dies sei nicht der Fall. Regelungen, die gegen die genannten Vorschriften des vierten Teils des Vertrages verstießen, könnten somit nur durch eine Vertragsänderung eingeführt werden.

32 Als Bestätigung für diese Auffassung verweisen die Klägerinnen auf das Protokoll über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Gemeinschaft sowie das Protokoll über die Sonderregelung für Grönland. Hieraus ergebe sich, daß vom vierten Teil abweichende Regelungen nicht alleine auf Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag gestützt werden könnten.

33 Ein weiterer Vorwurf der Klägerinnen besteht darin, daß das Gericht erster Instanz sich nicht mit der Direktwirkung der bereits erwähnten Artikel 132 Absatz 1 und Artikel 133 Absatz 1 EG-Vertrag befaßt habe.

34 Nach Meinung der Klägerinnen bedürfte es des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses nicht, da stattdessen genügend andere Möglichkeiten bestünden, regulierend in das Verhältnis zwischen ULG und Gemeinschaft einzugreifen. Die Klägerinnen verweisen hierzu auf die gemeinsamen Marktorganisationen sowie die Artikel 36 und 115 des Vertrages.

35 Nach Meinung der Kommission legen die Klägerinnen das Urteil des Gerichts falsch aus. Was die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den ÜLG angeht, so bestreitet die Kommission nicht, daß hier besondere Beziehungen bestehen, die nicht mit denen zwischen der Gemeinschaft und den anderen assoziierten Ländern vergleichbar seien. Dennoch bestehe zwischen beiden kein Binnenmarkt. Ziel der Assoziierung sei auch nicht — wie von den Klägerinnen behauptet — die Bevorzugung der ÜLG, sondern lediglich deren Förderung. Sie hätten somit gerade nicht den Status von Mitgliedstaaten.

36 Nach Meinung der Kommission hat der Rat im Rahmen des Artikels 136 Absatz 2 EG-Vertrag alle Grundsätze des Vertrages zu beachten. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut.

37 Was die Artikel 132 und 133 EG-Vertrag angehe, könnten diese nicht dahin gehend interpretiert werden, daß sie eine Schutzklausel, die die Einfuhr nur ausnahmsweise, teilweise und vorübergehend beschränke, ausschlössen.

38 Kommission und Rat verweisen außerdem auf den weiten Ermessensspielraum des Rates im Rahmen des Artikels 136 Absatz 2 EG-Vertrag. Der Gerichtshof könne deshalb nur prüfen, ob die Maßnahmen des Rates offensichtlich ungeeignet gewesen seien, das verfolgte Ziel zu erreichen. Nach Meinung beider hat der Rat seinen Ermessensspielraum hier nicht überschritten. Vielmehr — so der Rat — stelle Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag selbst die Rechtsgrundlage für eine Beschränkung des freien Warenverkehrs dar.

39 Bezüglich der Artikel 132 und 133 EG-Vertrag trägt er außerdem vor, die Direktwirkung dieser Regelungen sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden und könne deshalb auch hier nicht geprüft werden.

40 Der von den Klägerinnen als Möglichkeit der Regulierung vorgebrachte Artikel 115 EG-Vertrag könne hier keine Anwendung finden, da er die gemeinsame Handelspolitik betreffe und nicht die Assoziierung der ÜLG.

41 Bezüglich des Protokolls über die Sonderregelung für Grönland macht die Korn mission geltend, die darin vorgesehene Sonderregelung betreffe Artikel 136a EG-Vertrag. Daraus ließe sich nicht schließen, daß in jedem Fall eine Beschränkung des freien Warenverkehrs zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft im Vertrag selbst vorgesehen werden müsse. Dies sei vielmehr im Rahmen des Ermessensspielraums des Rates auf der Grundlage des Artikels 136 EG-Vertrag zu entscheiden.

42 Zum Protokoll über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Gemeinschaft trägt der Rat vor, dieses Protokoll datiere von 1962. Der erste ÜLG-Beschluß sei erst 1964 gefaßt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ratifizierung des Protokolls bereits so weit fortgeschritten gewesen sei, daß man mehr oder weniger automatisch die juristische Konstruktion, die 1962 notwendig gewesen sei, beibehalten habe.

Stellungnahme

43 Die Kläger wenden sich hier im Grunde gegen die Schutzklausel in Artikel 109 des ULG-Beschlusses, der sich seinerseits auf Artikel 136 EG-Vertrag stützt. Zum Vorwurf der Klägerinnen, das Gericht erster Instanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, daß Artikel 109 zum ersten Mal und aus Gründen der gemeinsamen Agrarpolitik eine Schutzklausel eingeführt habe, ist zu sagen, daß dies aus dem Text des Urteils nicht hervorgeht. In Randnummer 94 erläutert das Gericht, daß in dem Durchführungsbeschluß von 1970 bereits eine Schutzklausel enthalten war. Es führt weiter aus, daß die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den ÜLG stets einer Sonderregelung unterworfen war und erst mit Erlaß des ULG-Beschlusses von 1991 auf eine Stufe mit den anderen Erzeugnissen gestellt wurde. Das Gericht fährt weiter fort: Der ÜLG-Beschluß stellt somit einen wichtigen Fortschritt dar, indem zum ersten Mal der freie Zugang von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft zum Grundsatz erklärt wurde, selbst wenn dem — zwangsläufig ebenfalls zum ersten Mal — eine allgemeine Schutzklausel beigefügt wurde, ...

44 Aus dem Vorhergehenden ergibt sich ganz klar, daß nach Meinung des Gerichts erster Instanz die bereits vorher bestehende allgemeine Schutzklausel zum ersten Mal auf landwirtschaftliche Erzeugnisse Anwendung fand, nachdem diese auf eine Stufe mit anderen Erzeugnissen gestellt worden waren. Es ist nicht ersichtlich — wie die Klägerinnen behaupten—, daß Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses erstmals, und zwar im Zusammenhang mit der Ausweitung der Regelungen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, eine Schutzklausel eingeführt habe.

45 Nach Meinung der Klägerinnen ist eine generelle Schutzklausel nach Artikel 132 Absatz 1 nicht zulässig. Dies wäre in der Tat der Fall, wenn der freie Warenverkehr, wie er zwischen den Mitgliedstaaten besteht, auch unbeschränkt auf den Verkehr mit den ÜLG Anwendung finden würde. Bei der in Artikel 132 Absatz 1 vorgesehenen gleichstellenden Regelung für den Handelsverkehr mit den ÜLG handelt es sich aber — wie sich aus der einleitenden Formulierung des Artikels 132 ergibt — noch nicht um einen tatsächlichen Zustand sondern lediglich um einen mit der Assoziierung verfolgten Zweck.

46 Hierzu ist auf das Urteil in der Rechtssache Road Air zu verweisen. Dort hat der Gerichtshof entschieden: Die Assoziierung der ULG soll in einem dynamischen und allmählichen Prozeß erfolgen, so daß der Erlaß mehrerer Vorschriften erforderlich werden kann, um unter Berücksichtigung der aufgrund der früheren Beschlüsse des Rates erzielten Ergebnisse alle in Artikel 132 des Vertrages genannten Ziele zu erreichen. Daraus ergibt sich, daß der freie Warenverkehr nicht schon aufgrund des Artikels 132 EG-Vertrag zwischen der Gemeinschaft und den ULG Anwendung findet. Der Artikel nennt diesen freien Warenverkehr nur als ein Ziel, das — gegebenenfalls durch Erlaß mehrerer Vorschriften — erreicht werden soll.

47 Daraus läßt sich außerdem ableiten, daß die ULG zwar assoziierte Länder und Gebiete mit besonderen Beziehungen zur Gemeinschaft sind, aber eben gerade nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehören. Ebenso hat auch das Gericht erster Instanz in dem hier angefochtenen Urteil entschieden. Es führt aus: Folglich sind die ULG. der Gemeinschaft nicht beigetreten, selbst wenn sie sicherlich gegenüber anderen mit der Gemeinschaft assoziierten Ländern eine bevorzugte Stellung haben. Daraus läßt sich schließen, daß die ULG nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere (assoziierte) Staaten. Etwas anderes gilt jedoch für das Verhältnis zu der Gemeinschaft. Man kann deshalb nicht davon ausgehen, daß nach Artikel 132 EG-Vertrag der freie Warenverkehr zwischen Gemeinschaft und ULG bereits uneingeschränkt besteht.

48 Aus diesem Grunde kann den Klägerinnen auch nicht gefolgt werden, wenn sie aus dem Urteil Road Air ableiten, daß Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag nur die Grundsätze des vierten Teils des Vertrages meint. Im Urteil Road Air hat der Gerichtshof ausgeführt: In Anbetracht der Ziele des Artikels 132 ist Artikel 136 Absatz 2 dahin auszulegen, daß nicht nur ein einziger neuer Zeitabschnitt vorgesehen ist, für den der Rat die zur Erreichung der Ziele der Assoziation erforderlichen Bestimmungen erlassen darf, .... Daraus schließen die Klägerinnen, daß Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag sich lediglich auf die Ziele des vierten Teils des Vertrages bezieht.

49 Dem kann nicht gefolgt werden. Sicherlich hat der Rat bei seinen Beschlüssen gemäß Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag die Ziele des Artikels 132 EG-Vertrag zu beachten. Sie sind ja der Grund dafür, weshalb diese Beschlüsse überhaupt gefaßt werden. Dabei hat der Rat dann die erzielten Ergebnisse und die Grundsätze des Vertrages zu beachten. Aus dem Wortlaut des Artikels 136 Absatz 2 EG-Vertrag ist nicht ersichtlich, weshalb damit nur die Ziele der Assoziation und nicht die allgemeinen Grundsätze des Vertrages gemeint sein sollten.

50 Die Klägerinnen beziehen sich zur Stützung ihres Vorbringens auf den dritten Erwägungsgrund des ÜLG-Beschlusses, der lediglich auf Prinzipien des vierten Teils des Vertrages Bezug nehme. Daraus ergebe sich, daß Artikel 136 Absatz 2 — die Grundlage für diesen Beschluß — nur die Grundsätze des vierten Teils erwähne. Dem kann nicht gefolgt werden. Im dritten Erwägungsgrund heißt es: ... Angesichts der besonderen Beziehungen zwischen den ULG, die sich auf die Bestimmungen des Vertrages und insbesondere des vierten Teils gründen, müssen dessen Bestimmungen dadurch verbessert werden,... Damit wird jedoch nur allgemein auf die Bestimmungen des Vertrages Bezug genommen, die die Assoziierung regeln. Daraus kann nicht geschlossen werden, daß im Rahmen der Assoziierung und der entsprechenden Ratsbeschlüsse nicht auch andere Grundsätze des Vertrages — also auch die Agrarpolitik — zu beachten sind.

51 Ein Hinweis könnte sich aus dem dreizehnten Erwägungsgrund ergeben, in dem es heißt, daß die verschiedenen Regelungen für die Vollendung des Binnenmarktes auf die ÜLG nicht anwendbar sind. Der Rat hält es hier lediglich für zweckmäßig, die Modalitäten für ihre uneingeschränkte oder teilweise Ausweitung auf die ÜLG zu prüfen. Einen weiteren Anhaltspunkt dafür, daß zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft nicht der normale freie Warenverkehr besteht, zeigt auch der vierte Erwägungsgrund auf, in dem bestätigt wird, daß die ÜLG weiterhin die Möglichkeit haben, aufgrund ihrer Entwicklungserfordernisse und der notwendigen Förderung ihrer industriellen Entwicklung auch abweichende Regelungen zugunsten der Bevölkerung oder der einheimischen Wirtschaftszweige einzuführen.

52 Dies kann nicht bedeuten, daß den ÜLG ein zusätzlicher Vorteil gewährt werden soll, denn wie sich aus Artikel 131 Absatz 2 EG-Vertrag ergibt, ist Ziel der Assoziierung die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG, nicht aber deren Bevorzugung.

53 Daraus ergibt sich, daß zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft (noch) kein unbeschränkter Warenverkehr besteht, weshalb im Rahmen der ÜLG-Beschlüsse des Rates nach Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag bei der schrittweisen Verwirklichung der Ziele auch die allgemeinen Grundsätze des Vertrages — also auch die Agrarpolitik — zu beachten sind. Dabei kann es durchaus zu Beschränkungen des Warenverkehrs kommen.

54 Wenn man also davon ausgehen kann, daß Artikel 132 Absatz 1 EG-Vertrag lediglich die Ziele der Assoziierung nennt, so könnte selbst die von den Klägerinnen vorgebrachte Direktwirkung des Artikels 132 Absatz 1 nur die Verpflichtung für die Verwirklichung des dort genannten Zieles betreffen. Auf keinen Fall könnte daraus abgeleitet werden, daß der freie Warenverkehr zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft bereits besteht.

55 Selbst im Fall einer Direktwirkung könnte man nicht ausschließen, daß in Ausnahmefällen eine Einschränkung und damit eine Schutzklausel vorgesehen werden könnte. Die Klägerinnen selbst schließen nicht aus, daß Eingriffsmöglichkeiten bestehen sollten, wenn sie auf Artikel 36 und 115 EG-Vertrag sowie auf die gemeinsame Marktorganisation verweisen.

56 Was den Hinweis der Klägerinnen auf die Protokolle angeht, so kann aus der Tatsache, daß in diesen Einzelfällen Protokolle abgeschlossen wurden, nicht der Schluß gezogen werden, daß eine Schutzklausel im Rahmen des Artikels 136 Absatz 2 nicht möglich sei. Da eine solche Schutzklausel wie gesehen nicht allein schon durch ihr Bestehen die Grundsätze des vierten Teils verletzt (der freie Warenverkehr ist noch nicht der Zustand, sondern lediglich ein Ziel der Assoziation), muß für eine solche Schutzklausel keine Vertragsänderung vorgenommen werden.

57 Hierbei ist zudem darauf hinzuweisen, daß der Rat in dem ÜLG-Beschluß auch nur in einem begrenzten Rahmen Schutzmaßnahmen zuläßt. Artikel 109 Absatz 2 sieht nämlich vor:

Bei der Durchführung des Absatzes 1 sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

Zweiter Rechtsmittelgrund

Parteivortrag

58 In diesem Zusammenhang wenden sich die Klägerinnen gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz, soweit darin entschieden wurde, daß die Kommission zu dem Schluß gelangen konnte, daß die entstandenen Schwierigkeiten den Bereich des Anbaus von Indica-Reis in der Gemeinschaft behindern könnten.

59 Sie machen geltend, das Gericht hätte feststellen müssen, ob zwischen dem Preisrückgang des Gemeinschaftsreises und der Erhöhung der Einfuhren des halbgeschliffenen Reises von den Niederländischen Antillen ein Kausalzusammenhang bestanden habe. Dies sei nach dem Wortlaut des Artikels 109 Absatz 1 ÜLG-Beschluß erforderlich.

60 Daß ein solcher Kausalzusammenhang bestehen müsse, ergebe sich auch aus der Tatsache, daß die Kommission in ihrer ersten Entscheidung versucht habe, einen solchen Zusammenhang darzustellen.

61 Die Einfuhren von den Niederländischen Antillen hätten jedoch keine negativen Auswirkungen für den Gemeinschaftsmarkt gehabt, da sie lediglich Einfuhren aus Surinam und Guyana ersetzt hätten. Insofern habe sich der Umfang der Importe nicht erhöht.

62 Schließlich weisen die Klägerinnen noch darauf hin, daß die Überlegungen der Kommission bezüglich der unterschiedlichen Preise und der von ihr vorgenommene Preisvergleich nicht nachvollzogen werden könnten.

63 Die Kommission ist dagegen der Meinung, daß sich aus dem Wortlaut des Artikels 109 Absatz 1 ÜLG-Beschluß eindeutig ergebe, daß sich die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs nur auf den ersten dort genannten Fall beziehe. (Dieser liegt vor, wenn die Anwendung des Kapitels — über die Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit — ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet). Für den zweiten Fall — daß Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten, — sei ein solcher Kausalzusammenhang nicht erforderlich. Dieser sei auch schwierig nachzuweisen, denn der Markt könne von einer großen Anzahl von Faktoren beeinflußt werden.

64 Dennoch bestreitet die Kommission nicht, daß ein gewisser Zusammenhang zwischen den aufgetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und den Einfuhren gegeben sein müsse. Diesen notwendigen Zusammenhang habe das Gericht jedoch nachgewiesen.

65 Nach Meinung der Klägerinnen könne man die Überlegungen nicht alleine auf Artikel 109 Absatz 1 ÜLG-Beschluß, zweiter Fall stützen, da die Kommission selbst ihre Entscheidung auf den ersten Fall gestützt habe.

Stellungnahme

66 Der Kommission ist zuzustimmen, wenn sie vorträgt, daß sich aus dem Wortlaut des Artikels 109 ÜLG-Beschluß bezüglich des zweiten Falles keine Notwendigkeit für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs ergibt. Absatz 1 nennt zwei verschiedene Fälle, die jeweils mit dem Wort wenn eingeführt werden. Lediglich der erste dieser Fälle enthält die Formulierung wenn die Anwendung dieses Kapitels.... Daraus ergibt sich, daß die im zweiten Fall erwähnten Schwierigkeiten nicht durch die Anwendung dieses Kapitels verursacht sein müssen.

67 Andererseits ist jedoch den Klägerinnen zuzustimmen, wenn sie vortragen, in dem Falle, in dem keinerlei Zusammenhang zwischen den Einfuhren und dem Preis der Gemeinschaftsprodukte bestünde, seien die Schutzmaßnahmen völlig zwecklos. Sicherlich muß es möglich sein, aufgrund der Schutzmaßnahmen die entstandenen Schwierigkeiten zu beheben bzw. zu vermindern. Ansonsten wären diese Maßnahmen unverhältnismäßig und verstießen gegen Artikel 109 Absatz 2 Satz 2 ÜLG-Beschluß.

68 Die Beziehung muß also dergestalt sein, daß eine Verminderung der Einfuhren in irgendeiner Weise Auswirkungen auf die Preissituation in der Gemeinschaft haben kann. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Schwierigkeiten durch die Anwendung des Beschlusses, d. h. durch die Einfuhren, hervorgerufen sein müssen.

69 Zum anderen weist das Gericht erster Instanz zu Recht darauf hin, daß die Kommission bei der Anwendung des Artikels 109 ÜLG-Beschluß über einen weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlaß einer Schutzmaßnahme vorliegen, sowie über ein weites Ermessen hinsichtlich des Erlasses derselben verfügt. Das Gericht leitet dies aus dem Wortlaut des Artikels 109 Absatz 1 ÜLG-Beschluß ab, wonach die Kommission bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Schutzmaßnahmen treffen oder den betreffenden Mitgliedstaat dazu ermächtigen kann. Das Gericht führt weiter aus: Umgekehrt verpflichtet die Erfüllung eines dieser Tatbestände die Kommission nicht zum Erlaß von Schutzmaßnahmen, sondern verlangt ihre Entscheidung. Der Rat hat somit den Ermessensspielraum, über den er im Rahmen des Artikels 109 ÜLG-Beschluß verfügt, auch der Kommission eingeräumt.

70 So hat der Gerichtshof auch im Rahmen des Artikels 155 EG-Vertrag entschieden, daß sich der Rat veranlaßt sehen kann, der Kommission auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik eine weitgehende Beurteilungsund Handlungsbefugnis zu übertragen, da nur sie — die Kommission — in der Lage sei, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen und mit der durch die Situation gebotenen Schnelligkeit zu handeln. Der Gerichtshof folgerte daraus — wie auch aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages —, daß der Begriff der Durchführung der vom Rat erlassenen Vorschriften durch die Kommission in Artikel 155 EG-Vertrag weit auszulegen sei. Auch aus diesem Grunde kann man davon ausgehen, daß der Kommission im vorliegenden Fall ein weiter Ermessensspielraum zusteht, da hier — für die Festlegung eines Mindestpreises — ebenfalls eine Beurteilung der Agrarmärkte notwendig ist. Das Gericht kann somit nur prüfen, ob der Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnis ein offenkundiger Irrtum oder ein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen ist oder ob sie die Grenzen ihrer Befugnisse offenkundig überschritten hat.

71 Es ist nicht ersichtlich, daß dem Gericht bei dieser Prüfung ein Fehler unterlaufen ist. Zunächst hat es den Vortrag der Kommission geprüft, wonach ein erheblicher Preisrückgang für Gemeinschaftsrohreis festgestellt werden konnte. Dieser ist ebenso wie halbgeschliffener Reis von den Antillen als Rohstoff für die Gemeinschaftsherstellung von geschliffenem Reis zu verwenden. Das Gericht führte schließlich aus, daß die Klägerinnen die Tatsache eines Preisrückgangs an sich nicht bestritten hätten. Dies ist als Tatsachenfeststellung des Gerichts hier nicht zu überprüfen. Ferner hat das Gericht geprüft, ob man auch von einem Rückgang des Preises für Gemeinschafts-Indica-Rohreis ausgehen kann. Angesichts des gleichzeitigen erheblichen Anstiegs der Einfuhren von den Antillen, der nach Angabe des Gerichts nicht bestritten wird, hat dieses ausgeführt, daß die Kommission auf der Grundlage dieser Daten feststellen konnte, daß Schwierigkeiten auftraten, die die Beeinträchtigung des Bereichs des Indica-Reisanbaus in der Gemeinschaft nach sich ziehen konnten und folglich Schutzmaßnahmen getroffen werden konnten.

72 Darüber hinaus hat das Gericht geprüft, ob die Kommission bei dem von ihr vorgenommenen Preisvergleich einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hat. Dabei wurde auch untersucht, auf welcher Produktionsstufe die Preise verglichen werden sollten. Die Klägerinnen konnten — so das Gericht — die Berechnung der Kommission nicht erschüttern, da sie lediglich Behauptungen bezüglich der zu berücksichtigenden Zusatz -kosten und Umrechnungssätze aufstellten, diese aber nicht näher begründeten. Das Gericht hielt außerdem fest, daß die Klägerinnen nicht bestritten haben, daß Reis von den Antillen zu einem Preis angeboten wurde, der deutlich unter demjenigen lag, zu dem Gemeinschaftsreis der fraglichen Bearbeitungsstufe — halbgeschliffener Reis — angeboten werden konnte.

73 Das Gericht gelangte deshalb zu dem Ergebnis: Die Kommission hat folglich zu Recht festgestellt, daß die Preisdifferenz zwischen Gemeinschaftsreis und Reis von den Antillen erheblich war und den Preisverfall von Gemeinschaftsreis in der Zeit von September 1992 bis Januar 1993 bewirken konnte. Damit ist auch eine entsprechende Beziehung zwischen den Einfuhren und dem Preisverfall von Gemeinschaftsreis festgestellt.

74 Aus dem Vorgehenden ergibt sich, daß das Gericht geprüft hat, ob der Kommission bei der Prüfung der Beziehungen zwischen den Einfuhren von den Antillen und dem Preisverfall für Gemeinschaftsreis ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs ist wie gezeigt nicht erforderlich. Da ein offensichtlicher Beurteilungsfehler nicht vorliegt, kann auch der zweite Rechtsmittelgrund somit nicht durchgreifen.

Dritter Rechtsmittelgrund

Parteivortrag

75 In diesem Zusammenhang machen die Klägerinnen geltend, das Gericht erster Instanz habe dadurch gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses verstoßen, daß es entschieden habe, der von der Kommission festgelegte Schwellenpreis — gemäß der zweiten Entscheidung — sei nicht über das im Sinne dieser Vorschrift erforderliche Maß hinausgegangen. Im Rahmen der Schutzmaßnahmen wäre es nicht notwendig gewesen, den Reis von den Niederländischen Antillen gegenüber dem Gemeinschaftsreis in eine ungünstigere Wettbewerbsposition zu bringen. Hätten sie, die Unternehmen, den Reis zum selben Preis anbieten können wie den Gemeinschaftsreis, so hätten sie mehr als die tatsächlich eingeführten 8400 t importieren können. Darüber hinaus sei zu bedenken, daß 160001 Reis gelagert werden mußten, weil sie nicht verkauft werden konnten.

76 Nach Meinung der Kommission folgt für die ULG aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht das Recht, ihren Reis zum selben Preis wie dem des Gemeinschaftsreises anbieten zu können. Die ÜLG seien gerade nicht Teil der Gemeinschaft.

77 Die Kommission trägt außerdem vor, der bestehende Preisunterschied zwischen importiertem Reis von den Antillen und Gemeinschaftsreis habe das Vertrauen der Gemein Schaftserzeuger in die Preisentwicklung bei Indica-Reis fördern sollen, damit diese nicht zum Überschußanbau von Japonica-Reis zurückkehrten.

78 Wenn das Gericht erster Instanz ausgeführt habe, daß die Kommission nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinausgegangen sei, so handele es sich hierbei um eine Tatsachenfeststellung, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht nachgeprüft werden könne.

Stellungnahme

79 Der Kommission ist zuzustimmen, daß es sich bei der Bestimmung der zu vergleichenden Preise und dem Vergleich selbst um eine Tatsachenfeststellung handelt. Gleiches gilt für die Feststellung der Höhe der Einfuhren von den Antillen. Diese Punkte sind somit im Rechtsmittelverfahren nicht nachprüfbar.

80 Nachprüfbar ist die grundsätzliche Frage, ob eine Schutzmaßnahme dann unverhältnismäßig ist, wenn sie — wie hier — den Reis von den Niederländischen Antillen nicht gleichbehandelt wie Gemeinschaftsreis, sondern diesem gegenüber benachteiligt. Hierbei ist zu bedenken, daß es sich bei der zweiten Entscheidung der Kommission um eine grundsätzlich zulässige Schutzmaßnahme handelte. Das Wesen einer solchen Maßnahme besteht aber gerade darin, daß bestimmte Produkte gegenüber Gemeinschaftsprodukten nachteilig behandelt werden. Es kann jedenfalls nicht von vornherein angenommen werden, daß eine solche Schutzmaßnahme den Reis von den Antillen nicht nachteilig behandeln darf.

81 Die Feststellung der Preise durch das Gericht fällt wie bereits erwähnt unter die Tatsachenfeststellung des Gerichts und kann nicht nachgeprüft werden. Darüber hinaus sind keinerlei Beurteilungsfehler des Gerichts ersichtlich. So hat es aus der Tatsache, daß der Preis für den Reis von den Antillen nicht höher war als für AKP-Produkte und solche aus den Vereinigten Staaten und weiterhin Einfuhren in die Gemeinschaft vorgenommen wurden, geschlossen, daß keine Benachteiligung gegenüber anderen Staaten, hier den AKP-Staaten und Amerika, ersichtlich war. Nur eine Benachteiligung gegenüber Drittstaaten hätte einen Verstoß gegen Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses sowie die Sonderstellung der ÜLG dargestellt. Auch der dritte Rechtsmittelgrund greift somit nicht durch.

Vierter Rechtsmittelgrund

Parteivortrag

82 In diesem Zusammenhang wenden sich die Klägerinnen gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz, soweit darin entschieden wurde, daß aufgrund des Rechtsnormcharakters der ersten Entscheidung der Kommission im Rahmen einer Schadensersatzklage nach 215 EG-Vertrag besondere Voraussetzungen zu erfüllen seien; die Haftung der Gemeinschaft könne in einem solchen Fall nur bei einer hinreichend schweren Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm vorliegen. (Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß es für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 EG-Vertrag in der Regel erforderlich ist, daß das den Organen zur Last gelegte Verhalten rechtswidrig ist, daß ein Schaden vorliegt und daß ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht).

83 Hiergegen tragen die Klägerinnen vor, die streitige Entscheidung habe keinen Rechtsnormcharakter. Hilfsweise machen sie geltend, daß ein solcher — selbst wenn er bestünde — ihnen gegenüber aufgehoben sei und nicht zu erschwerten Bedingungen für die außervertragliche Haftung führen könne, denn sie seien durch die Entscheidung individuell betroffen. Weiterhin machen sie hilfsweise geltend, daß selbst wenn der Rechtsnormcharakter gegenüber allen gelte, dann nicht die besonderen Voraussetzungen für den Schadensersatz gelten könnten, wenn die Entscheidung von denjenigen angefochten werde, die durch diese Entscheidung individuell betroffen seien.

84 Nach Meinung der Kommission bestimmt sich der Rechtsnormcharakter nicht nach der Form des Rechtsakts, sondern nach seiner Natur. Auf letztere habe aber die Frage der individuellen Betroffenheit keinen Einfluß. Die Klage nach Artikel 215 EG-Vertrag stelle eine eigenständige Form der Klage dar, deren Bedingungen gesondert geprüft werden müßten. Zu diesen Bedingungen gehöre jedoch nicht die Frage der individuellen Betroffenheit.

85 Die Klägerinnen zitieren in diesem Zusammenhang Urteile des Gerichtshofes, in denen bei Entscheidungen lediglich die normalen Anforderungen des Artikels 215 EG-Vertrag geprüft wurden. Andererseits führt die Kommission ein Urteil an, in dem Entscheidungen im Bereich des Antidumpings anhand der besonderen Anforderungen im Rahmen des Artikels 215 EG-Vertrag geprüft wurden.

Stellungnahme

86 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil HNL/Rat und Kommission entschieden, anhand der Grundsätze in den verschiedenen Mitgliedstaaten lasse sich feststellen, daß Rechtsvorschriften, die Ergebnis wirtschaftspolitischer Entscheidungen seien, die Haftung der öffentlichen Gewalt nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen nach sich zögen. Diese einschränkende Auffassung beruht auf der Erwägung, daß die gesetzgebende Gewalt selbst dann, wenn ihre Handlungen richterlicher Kontrolle unterworfen sind, bei ihrer Willensbildung nicht jedesmal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn sie Anlaß hat, im Allgemeininteresse Rechtsnormen zu erlassen, welche die Interessen der einzeln-[d]en berühren können... Auf einem Rechtsetzungsgebiet wie dem vorliegenden, das durch ein für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, kann die Haftung der Gemeinschaft somit nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat.

87 Da das Gericht erster Instanz in seinem Urteil Antillean Rice Mills u. a. ebenfalls darauf abgestellt hat, daß die Kommission hier einen weiten Ermessensspielraum hat, ist nicht ersichtlich, weshalb das Gericht im Zusammenhang mit der Prüfung anhand strengerer Voraussetzungen Artikel 215 EG-Vertrag falsch ausgelegt haben sollte.

88 Was die von den Klägerinnen hilfsweise vorgebrachten Gründe angeht, so können auch diese hier nicht durchgreifen. Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, ändert die Tatsache der individuellen Betroffenheit nichts am Charakter der Entscheidung als Rechtsnorm. Außerdem ergibt sich aus dem Urteil in der Rechtssache HNL, daß es bei Rechtsakten gerade in Kauf genommen wird, daß die einzelnen Betroffenen in vernünftigen Grenzen gewisse schädliche Auswirkungen hinnehmen müssen. Die individuelle Betroffenheit allein kann somit kein Kriterium sein, das einen Schadensersatzanspruch gewährt. Auch der vierte Rechtsmittelgrund greift somit nicht durch.

Fünfter Rechtsmittelgrund

Parteivortrag

89 In diesem Zusammenhang wenden sich die Klägerinnen gegen die Entscheidung des Gerichts erster Instanz, soweit darin ausgeführt wird, daß die Kommission im Rahmen ihrer ersten Entscheidung nicht die Grenzen ihres Ermessens offenkundig erheblich verkannt habe und daß daraus weiter folge, daß die Entscheidung keine höherrangige Rechtsnorm, nämlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, schwer verletze. Nach Meinung der Klägerinnen könne sich das Gericht nicht damit begnügen, nur die Ermessensüberschreitung zu prüfen.

90 Unabhängig davon sei die Schlußfolgerung des Gerichts auch deshalb falsch, weil das Gericht darauf abstelle, daß die Kommission in ihrer ersten Entscheidung gutgläubig den von den zuständigen Behörden der Antillen festgelegten Preis übernommen habe. Das Vorliegen einer Maßnahme der Antillen habe die Kommission jedoch nicht von ihrer Pflicht befreien können, die negativen Auswirkungen ihrer Entscheidung u. a. auf die Klägerinnen zu beachten. Daß die Kommission dabei gutgläubig gehandelt habe, ändere an dem Ergebnis nichts, da es darauf im Rahmen des Artikels 215 EG-Vertrag nicht ankomme.

91 Die Klägerinnen verweisen schließlich darauf, daß die Kommission im Rahmen des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses über einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum verfüge und ihre Entscheidung somit nur begrenzt nachgeprüft werden könne. Habe man aber im Rahmen dieser begrenzten Nachprüfung — so die Klägerinnen weiter — eine Verletzung feststellen können, so handele es sich damit automatisch um eine hinreichend schwere Verletzung des Gemeinschaftsrechts, wie sie die vom Gericht angewandten besonderen Anforderungen des Artikels 215 EG-Vertrag verlangten.

92 Nach Meinung der Kommission dagegen sind die beiden Kriterien, die in Randnr. 194 des Urteils genannt werden, als synonym anzusehen. Was den von den Klägerinnen vorgetragenen zweiten Punkt anbetrifft, wonach das Gericht zu Unrecht eine hinreichend schwere Verletzung verneint habe, macht die Kommission geltend, es handele sich hierbei um eine Tatsachenfeststellung des Gerichts. Diese könne im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht nachgeprüft werden.

93 Da es sich bei der Festlegung eines zu geringen Mindestpreises lediglich um einen technischen Fehler handeln könne, sei darin keine hinreichend schwere Verletzung zu sehen.

94 Würde man sich der Meinung der Klägerinnen anschließen, wonach eine Verletzung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses zugleich auch immer als hinreichend schwer anzusehen sei, würde dieses Kriterium, das nur dann angewandt werde, wenn die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum verfüge, seiner Substanz beraubt.

Stellungnahme

95 Die Klägerinnen stützen ihren Vortrag, wonach das Gericht erster Instanz auch eine hinreichend qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechts hätte prüfen müssen, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes. Aus den zitierten Urteilen geht z. T. nicht klar hervor, wie das Verhältnis der beiden Kriterien — offenkundig erhebliche Verkennung des Ermessens und hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm, die dem Schutz der einzelnen dient —, zueinander gestaltet ist.

96 Sie werden entweder mit oder bzw. mit weder ... noch verbunden. Dies deutet eher darauf hin, daß die beiden Kriterien unabhängig voneinander geprüft werden müssen. Deutlicher ist jedoch das Urteil in der Rechtssache Roquette Frères. Danach ist eine Haftung der Gemeinschaft bei Rechtsetzungsakten, die das Ergebnis wirtschaftspolitischer Entscheidungen sind, nur bei einer hinreichend schwerwiegenden Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm gegeben. Der Gerichtshof führt weiter aus: Auf einem Rechtsetzungsgebiet, das durch ein für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, kann diese Haftung somit nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat.

97 Da die Entscheidung der Kommission im vorliegenden Fall zumindest auch die Agrarpolitik betraf und ihr dabei unstreitig ein weites Ermessen zugestanden wird, wäre somit die Prüfung durch das Gericht erster Instanz in seiner Randnummer 194 selbst dann ausreichend, wenn sie nur die Verkennung der Grenzen des Ermessens betroffen hätte. Außerdem verfügt die Kommission auch im Rahmen des Artikels 109 ÜLG-Beschluß über ein weites Ermessen.

98 Was die Frage angeht, inwieweit die Entscheidung des Gerichts, daß die Kommission nicht die Grenzen ihres Ermessens offenkundig und erheblich verkannt hat, nachgeprüft werden kann, so ist den Klägerinnen zuzustimmen, daß dies nicht vollständig einer Überprüfung entzogen werden kann. Es sind darin nicht nur reine Tatsachenfeststellungen — wie z. B. die Frage des gutgläubigen Handelns der Kommission — enthalten.

99 In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, wonach eine im Rahmen der begrenzten Überprüfung festgestellte Verletzung automatisch hinreichend schwer sei. Wie das Gericht selbst ausgeführt hat, kann es im Rahmen eines weiten Ermessens der Kommission nur prüfen, ob dieser bei der Ausübung ihrer Befugnis ein offenkundiger Irrtum oder ein Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihrer Befugnisse offenkundig überschritten hat.

100 Andererseits ist — wie gesehen — eine außervertragliche Haftung im hier vorliegenden Bereich nur dann gegeben, wenn die Kommission die Grenzen ihrer Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat. Daraus ergibt sich, daß für die außervertragliche Haftung nicht nur eine offenkundige Ermessensüberschreitung genügt. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Automatismus, wonach eine bei einem weiten Ermessensspielraum der Kommission vom Gericht festgestellte Verletzung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses immer auch hinreichend schwer sei, würde, wie die Kommission zu Recht vorträgt, im vorliegenden Fall das Kriterium für die außervertragliche Haftung seiner Substanz berauben. Im übrigen ergibt sich auch aus dem von den Klägerinnen selbst zitierten Urteil Roquette Frères, daß auch im Fall eines weiten Ermessens der Kommission bzw. des handelnden Organs trotz der Feststellung einer Verletzung in Form eines Berechnungsfehlers die außervertragliche Haftung nicht automatisch gegeben ist.

101 Im hier vorliegenden Fall handelte es sich zwar nicht direkt um einen Berechnungsfehler. Wie das Gericht jedoch ausführt, hat die Kommission in ihrer ersten Entscheidung gutgläubig den von den zuständigen Behörden der Antillen festgelegten Preis übernommen. Insofern ist nicht ersichdich, wie die Kommission ihr Ermessen offenkundig erheblich verkannt hat. Ein Fehler des Gerichts erster Instanz ist somit ebenfalls nicht zu erkennen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Kommission grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die negativen Folgen ihrer Entscheidung mit zu beachten. Der fünfte Rechtsmittelgrund greift somit nicht durch.

Sechster Rechtsmittelgrund

Parteivortrag

102 In diesem Zusammenhang wenden sich die Klägerinnen gegen die Entscheidung des Gerichts insoweit, als darin ausgeführt wird, selbst wenn infolge der ersten Entscheidung den Klägerinnen ein gewisser Schaden entstanden sein sollte, wäre dieser doch keinesfalls unvorhersehbar gewesen, so daß sie sich darauf hätten einrichten können. Nach Meinung der Klägerinnen kann die Tatsache, daß eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vorhersehbar war, die Gemeinschaft nicht von ihrer Verantwortung entbinden. Außerdem könne das Gericht seine Schlußfolgerung, wonach der Schaden für die Klägerinnen nicht über das wirtschaftliche Risiko in diesem Sektor hinausgegangen sei, nicht alleine auf die Tatsache gründen, daß die durch die Schutzmaßnahmen notwendig gewordene Lagerung des Reises nicht ungewöhnlich lange gewesen sei.

103 Nach Meinung der Kommission dagegen hat das Gericht erster Instanz geprüft, ob ein Schaden entstanden sei und ob dieser die Grenzen dessen überschritten habe, was man von einem einzelnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangen könne. Die Frage der Vorhersehbarkeit des Schadens habe das Gericht nur als zusätzliche Unterstützung seiner Schlußfolgerung angesprochen.

Stellungnahme

104 Wie bereits erwähnt, kann es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes den einzelnen zugemutet werden, auf den Gebieten, die in die Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft fallen, in vernünftigen Grenzen gewisse schädliche Auswirkungen einer Rechtsvorschrift hinzunehmen. Das Gericht hat daraufhin geprüft, worin der Schaden für die Klägerinnen bestanden hatte. Hierzu führte es aus, daß die Klägerinnen geltend gemacht hätten, daß Reislieferungen entweder auf hoher See oder nach ihrer Ankunft in einem Gemeinschaftshafen verkauft würden. Im letzteren Fall würde der Reis bis zur Auslieferung an den Käufer gelagert. Eine solche Lagerung sei somit auch ohne gemeinschafdiche Schutzmaßnahme normal. Das Gericht gelangte dabei aufgrund der Unterlagen zu dem Ergebnis, daß die Lagerdauer — und die darauf beruhende mögliche Verzögerung des Verkaufs — durch die erste Entscheidung der Kommission nicht zwangsläufig verlängert worden war. Daraus ergibt sich bereits, daß das Gericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß der Schaden nicht über das hinausging, was dem einzelnen auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik zugemutet werden kann. Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, können die übrigen Überlegungen des Gerichts — ζ. B. bezüglich der Vorhersehbarkeit des Schadens — dieses Ergebnis unterstützen, sind jedoch für die Schlußfolgerung nicht notwendig. Jedenfalls ist ersichtlich, daß das Gericht nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft — wie die Klägerinnen vortragen — allein aufgrund der Vorhersehbarkeit des Schadens abgelehnt hat. Somit kann | auch der sechste Rechtsmittelgrund nicht durchgreifen.

105 Wenn auch das Rechtsmittel'insgesamt zurückzuweisen ist, soll abschließend doch festgehalten werden, daß die Schutzmaßnahmen Investitionen in den ULG gefährden, die Kalkulation erschweren und Vertrauen untergraben können. Ob die rechtlich zwar zulässigen Schutzmaßnahmen wirtschaftlich und politisch sinnvoll sind, kann gerichtlich nicht nachgeprüft werden, da sich die gerichtliche Prüfung auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen beschränken muß und eine Rechtswidrigkeit wegen des weiten Ermessens nur bei schweren Verstößen vorliegt. Ob die Zielsetzungen eines Vertragsteils (Agrarpolitik) und die Zielsetzungen eines anderen Teils (Assoziierung der ULG) überhaupt harmonisch aufeinander abgestimmt werden können, und wie dies gegebenenfalls besser zu regeln ist, ist Aufgabe der Politik und des Gesetzgebers.

Kosten

106 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Artikel 69 § 2 Satz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. § 4 Satz 1 bestimmt, daß die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen.

E — Ergebnis

107 Ich schlage demnach vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Französischen und der Italienischen Republik.

3. Die Französische und die Italienische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.