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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.04.1998 – C-285/97

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1998:190

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 30. April 1998

I — Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, Vorbringen der Parteien und rechtliche Würdigung

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat beantragt, in diesem Verfahren gemäß Artikel 171 EG-Vertrag festzustellen, daß die Portugiesische Republik gegen die Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages und Artikel 2 der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen an den technischen Fortschritt (im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat. Mit der Richtlinie hat die Kommission — angesichts der einschlägigen Erfahrungen und des allgemeinen Fortschritts auf dem Gebiet der Biotechnologie — den Anhang II der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen ersetzt. Dieser Anhang setzt anhand der von diesen Mikroorganismen ausgehenden Gefahren die Kriterien für ihre Einstufung in die Gruppe I fest, die eine der beiden damals vom Rat eingeführten Gruppen war.

2. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 30. April 1995 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte und über keine anderen Informationen verfügte, anhand deren sie hätte feststellen können, ob Portugal seine Verpflichtungen tatsächlich erfüllt hatte, leitete sie am 2. August 1995 das Verfahren des Artikels 169 des Vertrages ein, indem sie an die portugiesische Regierung ein förmliches Schreiben mit der Aufforderung richtete, sich binnen zwei Monaten zu äußern. Mit Schreiben vom 27. August 1996 antwortete Portugal, daß die Richtlinie durch die Verordnung (Portaria) Nr. 602/94 vom 13. Juli 1994 umgesetzt worden sei und daß diese Maßnahme zusammen mit den anderen, im Juli 1994 erlassenen nationalen Umsetzungsmaßnahmen der Kommission bereits mitgeteilt worden sei. Die Prüfung dieser nationalen Maßnahme durch die Kommission hat jedoch die Behauptungen der portugiesischen Behörden nicht bestätigt, da sie ergab, daß damit allenfalls die Richtlinie 90/219, insbesondere deren Anhang II in der ursprünglichen Fassung, die später durch die Richtlinie 94/51 ersetzt wurde, umgesetzt worden sei. Nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß der Verstoß gegen die Verpflichtung zum rechtzeitigen Erlaß der für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen weiterhin bestand, richtete sie am 27. Dezember 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die portugiesischen Behörden, in der sie diese gleichzeitig aufforderte, diese Maßnahmen binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme zu ergreifen.

3. Da die Kommission keine Informationen über die Umsetzung der Richtlinie erhielt, hat sie am 1. August 1997 die vorliegende Klage erhoben. Portugal bestreitet die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht, macht aber geltend, daß der Ministerrat am 26. März 1998 eine Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie verabschiedet habe, die demnächst im Diário da República, der offiziellen Sammlung der Rechtsakte Portugals, veröffentlicht werde.

4. Auch wenn sich eine solche Umsetzung der Richtlinie im Laufe des Verfahrens tatsächlich bestätigen sollte, könnte dies meiner Meinung nach aber nicht bewirken, daß die vorliegende Klage der Kommission unbegründet oder gegenstandslos wird. Denn nach Ihrer gefestigten Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ..., in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand, [während] später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können. Es kommt daher allein auf den Umstand an, daß die Richtlinie bei Ablauf der Frist, die die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt hatte, noch nicht in der portugiesischen Rechtsordnung umgesetzt war.

II — Anträge

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

der Klage stattzugeben und festzustellen, daß die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen an den technischen Fortschritt verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und

der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.