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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.04.1998 – C-70/97

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1998:186

Schlußanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 30. April 1998

I — Einleitung

1 In dieser Rechtssache geht es um ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der das Gericht erster Instanz die gegen die Entscheidung 92/428/EWG der Kommission vom 24. Juli 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/33.542 — selektives Vertriebssystem von Parfums Givenchy; im folgenden: streitige Entscheidung oder Entscheidung) gerichtete Nichtigkeitsklage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen hat, die Klägerin Kruidvat BVBA (im folgenden: Kruidvat) sei durch die Entscheidung nicht individuell betroffen.

2 Kruidvat ist die belgische Tochtergesellschaft einer niederländischen Einzelhandelskette, die etwa 300 Läden umfaßt und u. a. Parfumerieartikel der Luxusklasse einschließlich derjenigen von Parfums Givenchy SA (im folgenden: Givenchy) vertreibt, die sie auf dem Parallelmarkt erwirbt. Givenchy, die zur Gruppe Louis Vuitton Moët-Hennessy gehört, verkauft über ein selektives Vertriebsnetz (das Netz), das auf Vereinbarungen mit ihren Alleinvertretern und spezialisierten Einzelhändlern beruht.

3 Givenchy meldete das Netz bei der Kommission zu dem Zweck an, ein Negativattest gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 — Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, hilfsweise, eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zu erlangen. Nachdem die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 ihre Absicht, gegenüber diesem System von Vereinbarungen eine wohlwollende Haltung einzunehmen, bekanntgegeben und betroffene Dritte zur Äußerung aufgefordert hatte, reichte eine niederländische Stelle, die Einzelhandelsketten und Supermärkte vertrat, nämlich der Raad voor het Filial- en Grootwinkelbedrijf (im folgenden: FGB-Raad) mit einem am 29. November 1991 eingegangenen Schreiben Bemerkungen ein. Eine der Muttergesellschaften von Kruidvat, die niederländische Gesellschaft Kruidvat NV, war damals Mitglied des FGB-Raad. In der Folgezeit erließ die Kommission am 24. Juli 1992 die streitige Entscheidung, mit der sie mit Wirkung vom 1. Januar 1992 Artikel 85 Absatz 3 auf das selektive Vertriebssystem von Givenchy anwandte.

4 Am 3. Juli 1992 erhob die Gesellschaft Copardis SA, die Alleinvertreterin von Givenchy für Belgien, vor der Rechtbank van Koophandel Dendermonde gegen Kruidvat Klage mit der Begründung, der Verkauf von Artikeln der Firma Givenchy durch einen nicht zugelassenen Einzelhändler verstoße gegen das belgische Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Kruidvat machte demgegenüber geltend, das Netz stehe im Widerspruch zu Artikel 85 Absätze 1 und 2 des Vertrages. Am 23. Februar 1993 wies der Präsident der Rechtbank, ohne die Rechtmäßigkeit des Netzes von Givenchy zu prüfen, die Klage von Copardis mit der Begründung ab, das belgische Recht enthalte kein Verbot von Handelspraktiken der in Rede stehenden Art. Copardis legte Berufung beim Hof van Beroep Gent ein.

5 Kruidvat erhielt ferner ein Schreiben vom 17. Juli 1992 von Belluco, einer Firma, die alle für Belgien und Luxemburg zugelassenen, auf dem Sektor für Kosmetika der Luxusklasse einschließlich der Erzeugnisse von Givenchy tätigen Generalvertriebsfirmen vertritt. Im Anschluß an ein Treffen mit Kruidvat am 8. Juli 1992 stellte Belluco fest, Kruidvat komme für eine Zulassung als Verteiler nicht in Betracht, da ihr Name nicht mit Kosmetika der Luxusklasse in Verbindung gebracht werden könne; der Verkauf von Markenartikeln durch eine nicht zugelassene Vertriebsgesellschaft sei rechtswidrig. Überdies forderte Belluco Kruidvat auf, den Verkauf von kosmetischen Artikeln in ganz Belgien innerhalb von zwei Wochen einzustellen, andernfalls Belluco die ihr zur Gebote stehenden rechtlichen Maßnahmen ergreifen würde.

6 Mit am 16. Oktober 1992 eingereichter Klageschrift erhob Kruidvat beim Gericht erster Instanz Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung. Am 3. März 1993 erhob die Kommission mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit. Am 14. April 1993 reichte Kruidvat eine Stellungnahme ein, mit der sie dieser Einrede entgegentrat. Givenchy und zwei repräsentative Gremien der europäischen Parfümindustrie, das Comité de liaison des syndicats européens de l'industrie de la parfumerie et des cosmétiques (Verbindungsausschuß der europäischen Verbände der Parfüm- und Kosmetikindustrie; im folgenden: Colipa) und die Fédération européenne des parfumeurs détaillants (Europäischer Verband des Einzelhandels mit Parfümeriewaren), wurden als Streithelfer zur Untersützung der Anträge der Kommission zugelassen.

7 Die streitige Entscheidung ist an Givenchy gerichtet und somit eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung im Sinne von Artikel 173 des Vertrages. Kruidvat hatte daher nachzuweisen, daß die Entscheidung sie dennoch unmittelbar und individuell betraf. Sie machte geltend, sie sei hauptsächlich aus drei Gründen individuell betroffen: Sie habe über die Mitgliedschaft ihrer Muttergesellschaft beim FGB-Raad am Verwaltungsverfahren teilgenommen; die belgischen Gerichte seien mit einem konkreten Fall in dieser Angelegenheit befaßt; schließlich erfordere es das Rechtschutzgebot, daß Unternehmen in ihrer Lage derartige Nichtigkeitsklagen erheben könnten. Das Gericht erster Instanz wies die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, die Klägerin sei von der Entscheidung nicht individuell betroffen.

II — Das Urteil des Gerichts erster Instanz

8 Die Begründung, mit der das Gericht erster Instanz die drei Gründe zurückgewiesen hat, die Kruidvat für ihr individuelles Betroffensein geltend gemacht hatte, läßt sich wie folgt zusammenfassen:

A — Zum ersten Argument von Kruidvat

9 Das Gericht erster Instanz führt aus, weder Kruidvat noch ihre Muttergesellschaften Profitmarkt BV und Kruidvat NV oder die Evora-Gruppe hätten nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission Beschwerde eingereicht. Ebensowenig hätten sie am Verwaltungsverfahren nach Artikel 19 Absatz 3 dieser Verordnung teilgenommen oder die Zulassung zum selektiven Vertriebsnetz von Givenchy beantragt. Auch wenn die Kruidvat NV Mitglied des FGB-Raad gewesen sei, gebe es doch keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieser in ihrem Namen gehandelt oder daß sie in irgendeiner Weise zum Inhalt des Vorbringens des FGB-Raad beigetragen oder dieses zumindest beeinflußt hätte. In der Tat besteht insoweit zumindest ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Standpunkt, den der FGB-Raad gegenüber der Kommission, und demjenigen, den Kruidvat gegenüber dem Gericht erster Instanz vertreten habe, als der FGB-Raad sich mit dem Grundsatz des selektiven Vertriebs einverstanden erklärt hatte, soweit die Kriterien objektiv und nicht diskriminierend seien, da Kruidvat bereits den Grundsatz dieses Systems für den betroffenen Sektor in Frage gestellt habe. Somit bestehe kein ausreichender Zusammenhang zwischen der Kruidvat NV und erst recht Kruidvat einerseits und der Beteiligung des FGB-Raad an dem Verwaltungsverfahren, das zu der streitigen Entscheidung geführt habe, andererseits.

Β — Zum zweiten Argument von Kruidvat

10 Nach Ansicht des Gerichts erster Instanz unterschied sich die Situation von Kruidvat insoweit nicht von derjenigen zahlreicher anderer Wirtschaftsteilnehmer, als sie möglicherweise nicht in der Lage gewesen sei, die Belieferung mit Givenchy-Erzeugnissen über das selektive Vertriebsnetz in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Jedenfalls sei nicht nachgewiesen, daß Kruidvat nicht in der Lage sein würde, wie zuvor die Belieferung mit Givenchy-Erzeugnissen zu gewährleisten, da die Firma nicht an selektive Vertriebsvereinbarungen gebunden sei.

11 Das Gericht erster Instanz bemerkt weiterhin, das innerstaatliche Verfahren stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gültigkeit der streitigen Entscheidung. In diesem Verfahren sei es nicht um eine Ablehnung des Zugangs zum Netz von Givenchy oder um einen Antrag auf Schadensersatz wegen Verletzung von Artikel 85 des Vertrages gegangen, sondern in erster Linie um die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb; jeder einzelne Parfümhändler könne ein Interesse daran haben, im Rahmen eines nationalen Rechtsstreits die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Netzes aufzuwerfen, so daß die Situation von Kruidvat nicht hinreichend individualisiert gewesen sei; daß der innerstaatliche Rechtsstreit rechtzeitig anhängig gemacht worden sei, um Kruidvat in die Lage zu versetzen, die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung einzuhalten, sei jedenfalls bloßer Zufall gewesen.

12 Das Gericht erster Instanz führt ferner aus, es sei nicht nachgewiesen, daß der Schriftwechsel mit dem Wirtschaftsverband Belluco von Givenchy oder Copardis genehmigt worden sei; ihm lasse sich weder eine Zulassung vom Netz noch die Ablehnung einer solchen Zulassung entnehmen.

C — Zum dritten Argument von Kruidvat

13 Nach Ansicht des Gerichts erster Instanz hätte das nationale Gericht selbst dann, wenn die Frage der Gültigkeit der streitigen Entscheidung den Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits beeinflussen könnte, erforderlichenfalls immer noch die Möglichkeit, gemäß Artikel 177 des Vertrages eine Vorabentscheidung zu beantragen, wodurch ein ausreichender Rechtsschutz gewährt würde.

III — Rechtsmittelgründe und Vorbringen der Parteien

14 Kruidvat hat gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz ein Rechtsmittel eingelegt. Sie beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage für zulässig zu erklären sowie der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zu ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt sie vier Argumente vor, mit denen sie eine unrichtige Auslegung und Anwendung von Artikel 173 des Vertrages geltend macht. Was den zweiten Rechtsmittelgrund betrifft, so rügt sie in sieben Punkten die angeblich fehlerhafte, gegen Artikel 190 des Vertrages verstoßende Begründung des angefochtenen Urteils.

15 Auch die Kommission, Colipa und Givenchy haben sich schriftlich und mündlich geäußert. Sie beantragen, das Rechtsmittel in einem Punkt als unzulässig und im übrigen als unbegründet zurückzuweisen und ihre Kosten Kruidvat aufzuerlegen.

A — Erster Rechtsmittelgrund: unrichtige Auslegung von Artikel 173

i) Teilnahme auf dem Weg über einen Verband

16 Dieses Argument gliedert sich in drei Punkte. Zunächst macht Kruidvat geltend, wenn das Gericht von ihr den Nachweis einer aktiven Mitwirkung an dem Schreiben des FGB-Raad fordere, so verkenne es die Funktion der für bestimmte wirtschaftliche Bereiche zuständigen repräsentativen Verbände. Es sei davon auszugehen, daß diese Körperschaften stets mit Vollmacht ihrer Mitglieder handelten. Kruidvat beruft sich auf das Urteil vom 6. Juli 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93, in dem festgestellt worden sei, daß ein Verband die Interessen eines seiner Mitglieder in Einklang mit den ihm durch seine Satzung verliehenen Befugnissen wahrgenommen hatte, ohne daß diese Mitglieder Einspruch erhoben hätten. Zweitens bemerkt Kruidvat, das Gericht erster Instanz hätte sich nicht auf einen angeblichen Unterschied zwischen den von ihr selbst, von Kruidvat und vom FGB-Raad vertretenen Standpunkten stützen dürfen; dieser Unterschied laufe in keinem Fall auf einen Widerspruch hinaus. Solche Körperschaften nähmen eine allgemeine Haltung ein, die im Interesse aller ihrer Mitglieder ausgewogen sein müsse. Das Gericht erster Instanz habe übersehen, daß der Wortlaut der nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 mitgeteilten Bemerkungen nicht die Argumentation festlege, die später gemäß Artikel 173 vorgebracht werden könne. Drittens sucht Kruidvat durch eine Analyse des Schreibens des FGB-Raad darzutun, daß das Gericht erster Instanz zu Unrecht einen Widerspruch zwischen diesem Schreiben und dem von Kruidvat in ihrer Klage vertretenen Standpunkt angenommen habe.

17 Die Kommission macht geltend, das Verwaltungsverfahren nach der Verordnung Nr. 17 würde viel von seiner Nützlichkeit verlieren, wenn es Beteiligten, die sich nicht geäußert hätten, dennoch gestattet wäre, die abschließenden Entscheidungen vor dem Gericht erster Instanz anzugreifen. Ebenso wie im Fall AITEC hätte der FGB-Raad Klage erheben können, wenn er dies gewünscht hätte. Colipa trägt vor, die Beteiligung von Kruidvat am Verwaltungsverfahren müsse getrennt von derjenigen des FGB-Raad betrachtet werden. Die Kommission halte die Unterschiede zwischen den jeweiligen Standpunkten des FGB-Raad und von Kruidvat nicht für ausschlaggebend, denn selbst inhaltlich völlig gleiche Ausführungen hätten nicht genügt, um die Situation von Kruidvat zu individualisieren, ganz abgesehen davon, daß ein niederländischer Händlerverband unmöglich die Interessen einer belgischen Gesellschaft vertreten könne. Die Beurteilung dieser (grundlegenden) Unterschiede der Standpunkte sei jedenfalls eine tatsächliche Frage, die in einem Rechtsmittelverfahren nicht aufgeworfen werden könne. Givenchy fügt hinzu, daß ihre zugelassenen Vertriebshändler auch Mitglieder des FGB-Raad seien.

18 Wie ich bereits jetzt feststellen kann, stimme ich mit der Kommission und Colipa darin überein, daß das Vorbringen von Kruidvat zum dritten Punkt, der den Unterschied zwischen den Standpunkten von Kruidvat und des FGB-Raad betrifft, unzulässig ist. Obgleich die Feststellung materieller Unterschiede zwischen verschiedenen Schriftstücken oft durch die zugrundeliegende Beurteilung des anwendbaren Rechts bestimmt sein wird, was Gegenstand eines Rechtsmittels sein könnte, ging es dem Gericht erster Instanz hier meines Erachtens hauptsächlich darum, in welchem Umfang, wenn überhaupt, Kruidvat an den Bemerkungen beteiligt war, die der FGB-Raad der Kommission vorgetragen hat, wobei die Widersprüche zwischen den jeweiligen Stellungnahmen ein Beweismittel rein tatsächlicher Natur darstellen. Der dritte Punkt von Kruidvat bezieht sich somit auf die Ermittlung oder Bewertung von Tatsachen durch das Gericht erster Instanz, gegen dessen Entscheidungen nur auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsmittel eingelegt werden können. Schließlich hat Kruidvat keine Entstellung des eindeutigen Sinnes des Beweismaterials nachgewiesen.

ii) Die Klage von Copardis

19 Kruidvat legt dar, sie sei zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Klage beim Gericht erster Instanz erhoben habe, bereits mit dem Rechtsstreit befaßt gewesen, den Copardis gegen sie anhängig gemacht und in dem sie zu ihrer Verteidigung die Rechtswidrigkeit des von Givenchy betriebenen Netzes geltend gemacht habe. Das Gericht erster Instanz habe es versäumt, das Urteil vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache Metro/ Kommission (Metro II) zu berücksichtigen. Die Rechtsmittelklägerin stützt sich im besonderen darauf, daß, wie sie meint, Generalanwalt VerLoren van Themaat in dieser Rechtssache die angebliche Zustimmung der Kommission zu der Behauptung gebilligt habe, wenn im Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung ein Rechtsstreit zwischen einem Kläger und den Mitgliedern eines Kartells anhängig gewesen sei, so sei der Kläger hierdurch hinreichend kenntlich gemacht, um seine Klage als zulässig erscheinen zu lassen. Das Gericht erster Instanz habe die Dinge auf den Kopf gestellt, indem es der Tatsache Bedeutung beigemessen habe, daß der fragliche Rechtsstreit von Copardis und nicht von Kruidvat anhängig gemacht worden sei, daß er sich auf belgisches Wettbewerbsrecht bezogen habe, daß jedes Parfümwaren vertreibende Unternehmen ein vergleichbares Interesse daran gehabt habe, die Rechtmäßigkeit des Netzes in Frage zu stellen, und daß die Anhängigkeit des Rechtsstreits im Zeitpunkt der Entscheidung sowie die sich hieraus für Kruidvat ergebende Möglichkeit, die Klagefrist des Artikels 173 einzuhalten, reiner Zufall gewesen seien. Das Gericht habe auch die Entscheidung in der Rechtssache Metro SB-Großmärkte/Cartier falsch ausgelegt, die zeige, daß der Ausgang des nationalen Rechtsstreits in einem solchen Fall von der Gültigkeit der streitigen Entscheidung abhänge. Weiterhin habe sich das Gericht zu Unrecht darauf gestützt, daß sich Kruidvat, anders als die Kläger in einer Reihe früherer Rechtssachen, nicht um den Beitritt zu dem selektiven Vertriebssystem bemüht habe; da die Rechtshängigkeit eines innerstaatlichen Rechtsstreits einen ebenso unmittelbaren Zusammenhang begründe. Es bestehe somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Klage von Copardis und der streitigen Entscheidung.

20 Die Kommission erwidert, die Situation eines Unternehmens, dem die Zulassung zu einem Vertriebssystem verweigert worden sei, stehe in weit stärkerem Maße in unmitelbarem Zusammenhang mit einer dieses System gutheißenden Entscheidung; Kruidvat habe niemals die Absicht bekundet, als Vertriebshändler zugelassen zu werden. Das innerstaatliche Gericht habe selbst entschieden, daß die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Vertriebsnetzes im vorliegenden Fall nicht entscheidend sei. Ferner lasse die Entscheidung das Recht von Kruidvat unberührt, Erzeugnisse von Givenchy zu verkaufen, da sie lediglich die vertragliche Beziehung zwischen Givenchy und den Mitgliedern ihres Vertriebsnetzes betreffe. So entscheide Colipa zwischen internen und externen Wirkungen von Vereinbarungen über den selektiven Vertrieb, wobei die externen Wirkungen alle Parallelhändler beträfen, die Givenchy-Erzeugnisse vertrieben und nach Gemeinschaftsrecht nicht an die vertraglichen Bestimmungen des Vertriebsnetzes gebunden seien.

iii) Fehlerhafte Bewertung der wettbewerblichen Wirkungen

21 Da Kruidvat Erzeugnisse von Givenchy kaufe und verkaufe, stehe sie in Wettbewerb mit den zum Vertriebsnetz zugelassenen Wiederverkäufern. Sie sei daher in Analogie zu der Situation eines Empfängers staatlicher Beihilfen und gemäß den Entscheidungen in den Rechtssachen Cook/Kommission und Matra/Kommission von einer aufgrund der Verordnung Nr. 17 ergangenen Entscheidung der Kommission ebenso individuell betroffen wie die Kläger in den Fällen, in denen die Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages erlassen worden sei. Kruidvat wendet sich gegen den Hinweis des Gerichts darauf, daß die Gesellschaft sich niemals um die Zulassung zu dem selektiven Vertriebsnetz bemüht habe; die Klage von Copardis und das Schreiben von Belluco bewiesen, daß sie von vornherein von Givenchy und deren Vertretern abgelehnt worden sei. Weiterhin bestreitet Kruidvat die Schlußfolgerung des Gerichts, die streitige Entscheidung würde die Firma nicht daran hindern, sich wie zuvor auf dem Parallelmarkt zu versorgen. Das Gericht hätte darauf abstellen müssen, ob die Entscheidung die Versorgung erschwere. In der Tat bedeute die Entscheidung, daß Kruidvat sich nur außerhalb des Vertriebsnetzes versorgen könne. Das Gericht habe ferner Kruidvats Vorbringen unberücksichtigt gelassen, wonach die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sich dadurch, daß sie den Grundsatz der Erschöpfung der Rechte auf Gemeinschaftsebene an die Stelle der Erschöpfung auf internationaler Ebene gesetzt habe, dahin auswirke, daß Kruidvat daran gehindert sei, sich außerhalb der Gemeinschaft zu versorgen.

22 Kruidvat trägt unter diesem Gesichtspunkt ein spezielles Argument vor, das die angebliche Unvereinbarkeit der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung mit dem Standpunkt betrifft, den das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache Métropole Télévision u. a./Kommission eingenommen habe. In dieser Rechtssache sei die Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt worden, obwohl zwei der klagenden Unternehmen, die betroffene Dritte im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 gewesen seien, nicht aktiv am Verwaltungsverfahren teilgenommen hätten.

23 Die Kommission erwähnt die Rechtsprechung zu Artikel 93 Absatz 2, indem sie darlegt, daß die Wettbewerbsstellung von Kruidvat durch die Zustimmung zum Vertriebsnetz von Givenchy nicht wesentlich berührt worden sei. Colipa fügt hinzu, in den Rechtssachen Matra und Cook sei es um Nichtigkeitsklagen gegen Entscheidungen gegangen, kein streitiges Verfahren zu eröffnen; die Parteien seien durch diese Beeinträchtigung ihrer prozessualen Rechte individuell betroffen gewesen. Die Kommission macht geltend, die Frage nach der Auswirkung der Entscheidung auf die Versorgung von Kruidvat sei tatsächlicher Natur. Aus dem Schriftwechsel mit Belluco könne nicht die Weigerung herausgelesen werden, Kruidvat zu einem Vertriebsnetz zuzulassen, dem diese Firma sich gar nicht habe anschließen wollen. Die im Urteil Metropole getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit sei unbegründet gewesen.

24 Colipa sucht das Interesse der Kommission und der Adressaten der Entscheidung an der Wahrung der Rechtssicherheit einerseits und das Interesse anderer Beteiligter am Schutz ihrer Belange andererseits gegeneinander abzuwägen. Diese Interessen könnten durch die Beteiligung am Verwaltungsverfahren geschützt werden; es bestehe auch die Möglichkeit, im Rahmen eines innerstaatlichen Rechtsstreits um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Wirkung der Richtlinie 89/104 könne außer Betracht bleiben, da diese in den Benelux-Staaten erst am 1. Januar 1996 umgesetzt worden sei.

iv) Bestehen eines angemessenen Rechtsschutzes

25 Mit ihrem letzten Rechtsmittelgrund, der Artikel 173 betrifft, wendet sich Kruidvat gegen die Auffassung des Gerichts erster Instanz, die Möglichkeit, ein Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 des Vertrages einzuleiten, biete einen angemessenen Rechtsschutz. Sie beruft sich auf die Schlußanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Extramet Industrie/Rat und macht geltend, daß das Gericht erster Instanz in besonderem Maße dafür ausgerüstet sei, im Rahmen von Direktklagen komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen nachzugehen, daß die innerstaatlichen Gerichte nicht über die Gültigkeit von Entscheidungen der Kommission befinden könnten, daß die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten Verzögerungen mit sich brächten und daß der Gerichtshof sich lediglich mit den ihm vorgelegten speziellen Problemen befassen könne.

26 Die Kommission entgegnet, der Gerichtshof habe in der Rechtssache TWD Textilwerke Deggendorf implizit entschieden, daß das Verfahren nach Artikel 177 den Unternehmen, die nicht unmittelbar und individuell von einer Entscheidung betroffen seien, einen angemessenen Schutz biete.

Β — Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Artikel 190

27 Kruidvat macht geltend, das Urteil des Gerichts erster Instanz verletze den für jedes Gericht geltenden Grundsatz, wonach das Gericht die Gründe anzugeben habe, auf denen seine Entscheidung beruhe, insbesondere diejenigen, die es veranlaßt hätten, einer vor ihm ausdrücklich erhobenen Rüge nicht stattzugeben.

i) Die erste Rüge von Kruidvat: nicht erklärte Widersprüche in der Rechtsprechung

28 Nach Ansicht von Kruidvat hat es das Gericht erster Instanz unterlassen, den Widerspruch zwischen seinem Urteil und drei früheren Urteilen zu begründen. Erstens stehe das Urteil insoweit in Widerspruch zum Urteil AITEC, als es das individuelle Betroffensein von Mitgliedern eines Verbandes durch eine ein Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung davon abhängig mache, daß sie die Beteiligung des Verbandes an diesem Verfahren genehmigt oder hierum ersucht hätten. Zweitens sei die Feststellung des Gerichts, die Anhängigkeit eines innerstaatlichen Rechtsstreits stehe in einem weit entfernteren Zusammenhang mit einer Entscheidung der Kommission über ein selektives Vertriebsnetz als die Ablehnung der Zulassung zu diesem Netz, mit dem Urteil Cartier unvereinbar. Drittens habe das Gericht sein früheres Urteil in der Rechtssache Métropole unberücksichtigt gelassen, indem es ausgeführt habe, die Situation von Kruidvat unterscheide sich nicht von derjenigen irgendwelcher anderer Wirtschaftsteilnehmer.

ii) Die zweite Rüge von Kruidvat: sonstige Fehler der Begründung

29 Das Gericht habe es versäumt, seine Auffassung, es bestünden wesentliche Unterschiede zwischen den jeweiligen Standpunkten von Kruidvat und des FGB-Raad hinreichend zu begründen, der Eigenschaft von Kruidvat als absolute Nummer Eins unter den niederländischen Parfümeinzelhändlern Rechnung zu tragen, indem es die Ansicht vertrete, die Situation der Firma unterscheide sich nicht von der anderer auf dem fraglichen Sektor tätiger Wirtschaftsteilnehmer, auf das Vorbringen von Kruidvat einzugehen, wonach ein im Rahmen innerstaatlicher Rechtsstreitigkeiten entstandenes Vorabentscheidungsverfahren die Rechte der Firma nicht angemessen zu schützen vermöge, und schließlich sich mit den Wirkungen der Richtlinie 89/104 auf die Möglichkeit für Kruidvat zu befassen, sich weiterhin außerhalb des Netzes zu versorgen, obwohl in der mündlichen Verhandlung hierzu Beweis angetreten worden sei.

30 Die Kommission, Colipa und Givenchy vertreten sämtlich die Auffassung, daß das Vorbringen von Kruidvat zum zweiten Rechtsmittelgrund gegenüber dem wesentlichen Teil ihres Vorbringens zum ersten Rechtsmittelgrund nichts Neues enthalte.

IV — Zu den einzelnen Rechtsmittelgründen von Kruidvat

A — Erster Rechtsmittelgrund: unrichtige Auslegung von Artikel 173

31 Die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Plaumann/Kommission bleibt der Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung durch diese im Sinne von Artikel 173 des Vertrages individuell betroffen ist. Was die Tragweite der Worte andere Person betrifft, so hat sich der Gerichtshof für die weiteste Auslegung ausgesprochen. Es steht fest, daß das Klagerecht nach Artikel 173 jeder juristischen oder natürlichen Person zusteht.

32 Demgegenüber ist die Einstellung des Gerichtshofes zur Frage des individuellen Betroffenseins in sich stimmig und verhältnismäßig strikt geblieben, insbesondere was Forderungen betrifft, die sich auf die wirtschaftlichen Auswirkungen von Entscheidungen stützen. In der Rechtssache Plaumann hat sich der Gerichtshof wie folgt geäußert, eine Äußerung, die er in der Folgezeit häufig erneut aufgegriffen hat:

Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

33 Wie das Gericht erster Instanz unter Randnummer 62 seines Urteils darlegt, ist diese Feststellung ständige Rechtsprechung. Die bloße Tätigkeit auf einem Markt begründet kein individuelles Betroffensein, selbst wenn eine ernstliche Schädigung wirtschaftlicher Interessen nachgewiesen wird. Erforderlich bleibt ein Unterschied zu allen anderen Personen. Ich werde mich jetzt der Rechtsprechung des Gerichtshofes und, was die jüngere Zeit betrifft, des Gerichts erster Instanz zuwenden, die sich mit der Differenzierung zwischen verschiedenen Klägern nach Maßgabe ihrer rechtmäßigen unmittelbaren oder im Wege der Vertretung erfolgten Mitwirkung in den Verwaltungsverfahren befaßt, die zum Erlaß einer streitigen Entscheidung geführt haben. Dieses Vorgehen soll zunächst der Untersuchung des ersten Arguments der Klägerin dienen, ist aber auch für die Stellungnahme zum dritten im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argument der Klägerin von wesentlicher Bedeutung.

i) Erstes Argument von Kruidvat: Mitwirkung über einen Verband

34 Der Gerichtshof hat fortschreitend ein individuelles Interesse anerkannt oder eine Differenzierung vorgenommen, wenn es um Personen ging, die aktiv an Verwaltungsverfahren beteiligt waren, die zum Erlaß von Entscheidungen auf den Gebieten des Wettbewerbsrechts, der staatlichen Beihilfen und der Bekämpfung von Dumping geführt haben. In der Rechtssache Metro/Kommission (Metro I) ist die Nichtigkeitsklage für zulässig gehalten worden, weil erwiesen war, daß die Klägerin gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission eine erste Beschwerde eingereicht hatte, die zu der angefochtenen Entscheidung führte, daß sie an die Kommission schriftliche Kommentare gerichtet hatte und daß sie bestimmte Änderungen an dem Vertriebssystem, das sie beanstandete und bei dem sie weiterhin ausgeschlossen war, erwirkt hatte. Der Gerichtshof hielt die Klage aus zwei miteinander in engem Zusammenhang stehenden, aber trotzdem unterschiedlichen Gründen für zulässig, namentlich, weil es im Interesse eines sachgerechten Rechtsschutzes und einer ordnungsgemäßen Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages liege, daß natürliche oder juristische Personen, die nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zur Stellung eines Antrags berechtigt sind, bei völliger oder teilweiser Ablehnung ihres Antrags über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen. Die Gemeinschaft hat ein Interesse daran, in Verwaltungsverfahren, die zum Erlaß einer Entscheidung durch eines ihrer Organe führen, möglichst exakte und genaue Informationen zu erhalten, und dieses Gemeinschaftsinteresse steht in absolutem Einklang mit dem Schutz der Interessen von Personen, die in der Lage sind, solche Informationen zu liefern. Beteiligte, die eine Rolle im Entscheidungsprozeß spielen, unterscheiden sich in einem solchen Maß von anderen Marktteilnehmern, daß die Entscheidung sie individuell betrifft.

35 Es ist gesicherte Rechtsprechung, daß eine Vereinigung in ihrer Eigenschaft als Vertreterin einer Gruppe von Personen oder Unternehmen nicht als von einer Maßnahme, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, individuell betroffen angesehen werden kann. Es liegt jedoch auf der Hand, daß dem Interesse der Gemeinschaft daran, in Verwaltungsverfahren vollständig und genau unterrichtet zu werden, durch die Teilnahme von Vereinigungen der betroffenen Personen oder Unternehmen nutzbringend Rechnung getragen werden kann. Ihr Recht auf Mitwirkung in bestimmten Verwaltungsverfahren wird von den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt. In der Tat ist der Prozeßökonomie möglicherweise sogar besser gedient, wenn Händler- oder Erzeugerverbände aktiv mitwirken, da solche Gremien aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrung besser unterrichtet und ausgestattet sein können, um den Gemeinschaftsorganen bei deren Untersuchen Hilfe zu leisten, so daß nutzlose und zeitraubende Doppelarbeit vermieden werden kann. Derartige Vereinigungen werden im Wege einer erweiterten Anwendung der Überlegungen des Urteils Metro I als von Rechtsakten der Gemeinschaft, die aus solchen Verwaltungsverfahren hervorgehen, individuell betroffen angesehen. In der Rechtssache Fediol hatte der Verband der Ol verarbeitenden Industrien der EG eine Beschwerde erhoben, die zu einer Antidumpinguntersuchung führen sollte. Nach Auffassung des Gerichtshofes stand fest, daß den Antragstellern dann ein Klagerecht zuzuerkennen ist, wenn geltend gemacht wird, die Organe der Gemeinschaft hätten die den Antragstellern durch [die Verordnung Nr. 3017/79] spezifisch eingeräumten Rechte verkannt, wie das Recht, einen Antrag zu stellen, [und] den damit verbundenen Anspruch darauf, daß dieser Antrag von der Kommission mit der gebotenen Sorgfalt ... geprüft wird. Der Gerichtshof führte aus, daß nach dem Sinngehalt der Grundsätze, auf denen die Artikel 164 und 173 EWG-Vertrag beruhen, [den Antragstellern] das Recht zuzuerkennen [ist], ... eine gerichtliche Kontrolle in Anspruch zu nehmen, die der Natur der auf diesem Gebiet den Organen der Gemeinschaft vorbehaltenen Befugnissen Rechnung trägt. Hieraus ergebe sich, daß den Antragstellern nicht das Recht [verweigert werden kann], gerichtlich alles geltend zu machen, was die Prüfung ermöglicht, ob die Kommission die den Antragstellern durch die Verordnung Nr. 3017/79 eingeräumten Verfahrensgarantien beachtet hat. Natürlich ist zu beachten, daß in der Rechtssache Fediol Nichtigkeitsklage und Verwaltungsbeschwerde von der gleichen Körperschaft erhoben worden waren, so daß ein Identitäts- und Interessenunterschied, wie er vorhegend gegeben ist, keine Rolle spielte.

36 Das gleiche läßt sich von der Rechtssache Van der Kooy sagen, des jüngeren zweier einschlägiger Fälle, in denen es um die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission ging, der zufolge der von der NV Nederlandse Gasunie, einer sich zu 50 % in Händen des niederländischen Staates befindenden Gesellschaft, praktizierte Tarif für Erdgas eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellte. Das Landbouwschap war erstens die gesetzlich für die Aushandlung von Gastarifen und Verträgen mit Gasunie im Namen der Erzeugerorganisationen verantwortliche Körperschaft und eine der Parteien dieser Verträge; zweitens wirkte sie in dieser Eigenschaft aktiv an dem Verwaltungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages mit. Während Generalanwalt Sir Gordon Slynn die Ansicht vertrat, das Landbouwschap bedürfe zur Vertretung der Interessen seiner Mitglieder keiner Befugnis gemäß Artikel 173, weil die Mitglieder als von der fraglichen Entscheidung betroffene Personen in eigenem Namen auftreten könnten, meinte der Gerichtshof, die Entscheidung betreffe sie mit Rücksicht auf das Zusammentreffen dieser beiden Faktoren unmittelbar und individuell.

37 In der Rechtssache Timex/Rat und Kommission hatte sich der Gerichtshof mit der Lage zu befassen, die sich für ein einzelnes Unternehmen daraus ergab, daß eine Vereinigung, deren Mitglied es war, ein Verwaltungsverfahren im Antidumpingbereich eingeleitet hatte. Timex Corporation klagte auf Nichtigerklärung einer Antidumpingmaßnahme, die auf eine Beschwerde der British Clock and Watch Manufacturers' Association ergangen war, der die Klägerin als Mitglied angehörte. Es stellte sich jedoch heraus, daß die Vereinigung erst Schritte unternommen hatte, nachdem eine früher von Timex eingelegte Beschwerde von der Kommission mit der Begründung zurückgewiesen worden war, sie sei lediglich von einem einzigen Hersteller erhoben worden. Der Gerichtshof ließ auch als Nachweis des individuellen Betroffenseins von Timex durch die Maßnahme die Tatsachen gelten, daß die Klägerin während des Verwaltungsverfahrens ihre Auffassung vortragen konnte, daß die Leitung des Verfahrens in weitem Umfang durch die Bemerkungen der Klägerin bestimmt wurde und daß der Zoll im Licht der Auswirkungen des Dumpings auf Timex festgesetzt worden war. Die streitige Maßnahme beruhte daher, so der Gerichtshof, auf der individuellen Lage der Klägerin. Infolgedessen war der im Urteil Fediol aufgestellte Grundsatz betreffend den Schutz der den Beschwerdeführern durch die Verordnung Nr. 3017/79 gewährten Verfahrensgarantien anwendbar.

38 Die frühere der beiden vorerwähnten niederländischen Gas-Rechtssachen war die Rechtssache Cofaz, ein Beispiel dafür, daß Mitgliedsgesellschaften einer Vereinigung, die in dem Verwaltungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages mitgewirkt hatte, mit Erfolg die Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage in Anspruch nehmen können. Das Urteil des Gerichtshofes ist insoweit unklar, als es um das Ausmaß der Mitwirkung der klagenden Unternehmen an diesem Verfahren ging. Sowohl das Urteil als auch die Schlußanträge von Generalanwalt VerLoren van Themaat stellen fest, daß eine Vereinigung von Wirtschaftsteilnehmern, nämlich das Syndicat professionnel de l'industrie des engrais azotés (Verband der Stickstoffdüngerindustrie), sich mit einer Beschwerde über den Vorzugstarif für Erdgas an die Kommission gewandt hatte. Zweck des Verbandes war der Schutz der Interessen der französischen Hersteller von Stickstoffdünger. Im Sitzungsbericht wird festgestellt, daß alle wesentlichen Schritte im Verwaltungsverfahren vom Verband unternommen worden waren, obwohl es dort, ebenso wie im Urteil, auch heißt, daß der Verband seine Beschwerde u. a. namens der Klägerinnen erhoben hatte. Später spricht der Gerichtshof insoweit bloß von einer von den Klägerinnen eingereichten Beschwerde und führt anschließend aus, die Klägerinnen seien der Aufforderung der Kommission gefolgt, ihr gemäß Artikel 93 Absatz 2 ihre Stellungnahme zu übermitteln. Der Generalanwalt scheint andererseits alles Tätigwerden dieser Art der Vereinigung zuzurechnen. Schließlich behaupten die Klägerinnen zwar, die Kommission sei mit ihnen in engem Kontakt geblieben und habe sie von ihrer Entscheidung sogar unterrichtet, bevor diese in gleichem Wortlaut der niederländischen Regierung bekanntgegeben worden sei; der einzige Schriftwechsel, der im Sitzungsbericht, in den Schlußanträgen und im Urteil erwähnt wird, ist jedoch derjenige zwischen der Kommission und der Vereinigung. Der Gerichtshof behandelt die Bekanntgabe der Entscheidung so, als sei sie den Klägerinnen gegenüber über den Verband erfolgt.

39 Obwohl diese Einzelheiten im unklaren bleiben, lassen sich, was die Überlegungen des Gerichtshofes in der Rechtssache Cofaz betrifft, die die engste Beziehung zum vorliegenden Fall aufweist, bestimmte Erkenntnisse gewinnen. Erstens hat er die Urteile Metro I, Fediol und Demo-Studio Schmidt zitiert, auf die ich bereits hingewiesen habe und die zeigen, daß beschwerdeführende Unternehmen, für die eine Verordnung verfahrensmäßige Garantien vorsieht, aufgrund deren sie bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht beantragen können, über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen müssen. Zweitens hat er, indem er die Lage der Klägerinnen derjenigen von Timex gleichstellte, hinzugefügt, daß unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen [ist], welche Rolle das Unternehmen im vorprozessualen Verfahren gespielt hat, insbesondere weil es etwa die Beschwerde veranlaßt habe oder weil seine Erklärungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt hätten. Drittens hat der Gerichtshof seine Feststellungen in den Rechtssachen Metro I und Timex, die jeweils das Wettbewerbs- und das Antidumpingrecht betrafen — auf beiden Sachgebieten werden die prozessualen Garantien durch Verordnungen geregelt —, auf eine Untersuchung angewandt, die die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages durchgeführt hatte, der den beteiligten Unternehmen ganz allgemein die Befugnis zur Äußerung [einräumt], ohne hierfür weitergehende Voraussetzungen aufzustellen. Diese Befugnis wurde davon abhängig gemacht, daß die Wettbewerbsstellung der beteiligten Unternehmen spürbar beeinträchtigt worden war. Viertens hatte Cofaz, anders als Timex, für sich die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers in Anspruch genommen.

40 Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsstreits will ich im Licht dieser Rechtsprechung lediglich prüfen, wie sich die Mitwirkung von Wirtschaftsverbänden, deren Mitglieder die beteiligten Unternehmen sind, an Verwaltungsverfahren nach der Verordnung Nr. 17, den Vorschriften über Dumpingbekämpfung und Subventionen sowie Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages, die zum Erlaß streitiger Entscheidungen geführt haben, auf das Klagerecht der genannten Unternehmen auswirkt. Ich werde im folgenden auf das dritte Argument von Kruidvat eingehen und mich mit der Frage befassen, ob es im Licht dieser und der späteren Rechtsprechung einer solchen unmittelbaren oder vermittelten Teilnahme überhaupt bedarf, damit die beteiligten Unternehmen, die in dieser Weise zur Mitwirkung am Verfahren befugt waren, derartige Entscheidungen angreifen können.

41 Die von mir bereits erwähnten offensichtlichen administrativen Vorteile einer aktiven Mitwirkung von Wirtschaftsverbänden oder -Organisationen legen es nahe, das individuelle Betroffensein nicht von der ausdrücklichen Teilnahme von Mitgliedern derartiger Gremien abhängig zu machen. Ein solches Erfordernis würde zur Verdoppelung der Bemühungen Anlaß geben und hierdurch dem Ziel der Prozeßökonomie entgegenwirken. Hat ein Verband eindeutig im Namen bestimmter Vertriebsunternehmen oder Hersteller gehandelt, hat er von Materialien Gebrauch gemacht, die diese beschafft haben, oder ihre Anwesenheit bei Zusammenkünften veranlaßt oder zugelassen oder hat er sie schließlich in sonstiger Weise am Verfahren beteiligt, so sollten die Betroffenen als Verfahrensbeteiligte angesehen werden. Ungeachtet gewisser Vorbehalte, die Generalanwalt VerLoren van Themaat in diesem Zusammenhang geäußert hat, gibt es meines Erachtens keine rechtliche Grundlage dafür, zwischen verschiedenen an einem Verwaltungsverfahren beteiligten Personen je nachdem zu unterscheiden, ob sie formell die Eigenschaft eines Beschwerdeführers haben. In beiden Fällen sollte sich die Untersuchung der Frage zuwenden, ob eine echte Mitwirkung vorliegt.

42 Überdies gebietet der erste Teil des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Plaumann, den Ausdruck andere Person großzügig auszulegen. In diesem Fall war die streitige Entscheidung an einen Mitgliedstaat gerichtet; die Kommission behauptete, sie sei nicht an eine andere Person gerichtet gewesen. Vorliegend richtet sich die streitige Entscheidung unbestreitbar an eine andere Person, nämlich an Parfums Givenchy SA; insoweit ist der Sachverhalt, um den es in dem uns beschäftigenden Rechtsstreit geht,

dem der Rechtssache Plaumann entgegengesetzt. Als Grund dafür, sich für die weiteste Auslegung zu entscheiden, hatte der Gerichtshof jedoch angeführt, die Bestimmungen des Vertrages über das Klagerecht [dürften] nicht restriktiv interpretiert werden. In Anwendung dieses Grundsatzes auf einen Fall, in dem ein Wirtschaftsteilnehmer sich darauf verlassen hat, daß eine Wirtschaftsvereinigung, deren Mitglied er ist, seine Interessen wahren würde, komme ich zu dem Ergebnis, daß bereits eine sehr lose Beteiligung für den Nachweis ausreicht, daß der betroffene Wirtschaftsteilnehmer über die Vereinigung mitgewirkt hat und somit in Ansehung jeder sich anschließenden Entscheidung die Voraussetzung des individuellen Betroffenseins erfüllt. Kruidvat geht jedoch noch weiter und behauptet, im vorliegenden Fall sei der Nachweis irgendeiner Mitwirkung an dem Schreiben des FGB-Raad oder einer Billigung dieses Schreibens nicht erforderlich; die bloße Mitgliedschaft im Raad genüge. Hiermit bin ich nicht einverstanden. Soweit für den Fall, daß der Kläger nicht auf andere Weise herausgehoben ist, eine irgendwie geartete Mitwirkung am Verwaltungsverfahren verlangt wird, meine ich, daß bestimmte Grenzen gezogen werden müssen, sei es auch nur, um der Gefahr eines Mißbrauchs vorzubeugen. Begnügte man sich z. B. mit der bloßen Mitgliedschaft in einer nationalen oder multinationalen Handelskammer, so könnte dies die Tore so weit öffnen, daß der Begriff des individuellen Betroffenseins jeglicher Bedeutung und Artikel 173 seines wesentlichen Sinnes, nämlich im Interesse der Rechtssicherheit den Umfang der Klagebefugnis festzulegen, beraubt würde.

43 Diese Auffassung steht in vollem Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen Timex und Cofaz und des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache AITEC. In der Rechtssache Timex hatte die Timex Corporation ihre eigenen Bemerkungen vorgetragen und war für die Beschwerde der Wirtschaftsvereinigung eindeutig verantwortlich gewesen. In der Rechtssache Cofaz waren die klagenden Unternehmen mit der beschwerdeführenden Vereinigung so eng verbunden, daß sie ihr, wie es scheint, gleichgestellt werden konnten.

44 In der Rechtssache AITEC hat das Gericht erster Instanz festgestellt, die klagende Vereinigung habe an einem Verwaltungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages mitgewirkt und hierdurch im Einklang mit den ihr durch ihre Satzung verliehenen Befugnissen die Interessen einiger ihrer Mitglieder wahrgenommen, ohne daß die fraglichen Mitglieder dem widersprochen hätten. Das Gericht erster Instanz war jedoch bereits zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die in Rede stehenden Mitglieder, die in den von AITEC bei der Kommission eingereichten Bemerkungen speziell genannt worden waren, kraft dieser Tatsache von der streitigen Entscheidung individuell betroffen seien. Das Gericht erster Instanz wollte anscheinend lediglich feststellen, daß bei AITEC — in Abweichung von der allgemeinen Regel, der zufolge Wirtschaftsvereinigungen nicht befugt sind, zum Schutz der allgemeinen, undifferenzierten Interessen ihrer Mitglieder Nichtigkeitsklage zu erheben — angenommen werden könne, sie habe stellvertretend für einige ihrer Mitglieder gehandelt, die selbst eine zulässige Klage hätten erheben können. Die Möglichkeit einer solchen Kollektivklage birgt prozessuale Vorteile. Daß eine Wirtschaftsvereinigung in Verwaltungsverfahren ihre sämtlichen Mitglieder vertritt, ohne daß diese Einspruch erheben, vermag jedoch die Situation einzelner Mitgliedsunternehmen nicht aus dem Kreis der übrigen Mitglieder herauszuheben, wenn nicht weitere individualisierende Nachweise hinzukommen, sei es daß die Vereinigung in ihren Bemerkungen das betroffene Mitglied erwähnt hat, sei es, daß dieses die Ausarbeitung und den Vortrag der Auffassung der Vereinigung veranlaßt, gebilligt oder unterstützt hat.

45 Im Licht dieser Überlegungen meine ich, daß das Gericht erster Instanz gegenüber dem Nachweis der behaupteten, über den FGB-Raad erfolgten Teilnahme von Kruidvat an den Verhandlungen der Kommission eine auf einer großzügigen Auslegung beruhende Betrachtungsweise gewählt hat, bevor es dann zu dem Schluß gelangte, daß zwischen der Beteiligung des Raad FGB an dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Schreibens vom 29. November 1991 und der individuellen Situation von Kruidvat NV kein ausreichender Zusammenhang [besteht], um letztere in bezug auf [die streitige Entscheidung] im Sinne des Artikels 173 des Vertrages individualisieren zu können.

46 Der Kern der Überlegungen des Gerichts erster Instanz findet sich unter Randnummer 64:

Was die Beteiligung des Raad FGB an dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 aufgrund seines Schreibens vom 29. November 1991 betrifft, so enthalten die Akten, auch wenn eine der Muttergesellschaften der Klägerin, nämlich Kruidvat NV, nachweislich Mitglied des Raad FGB war, keinen Anhaltspunkt, daß dieses Schreiben auf Wunsch der Kruidvat NV abgesandt wurde oder daß letztere an seiner Abfassung beteiligt oder dessen Inhalt genehmigt oder zumindest beeinflußt hätte.

47 Der vom Gericht erster Instanz in dieser Weise festgestellte Sachverhalt läßt nichts erkennen, was auf eine tatsächliche Mitwirkung von Kruidvat hindeuten könnte. Das angefochtene Urteil befaßt sich mit der Situation sowohl der Klägerin Kruidvat, d. h. der belgischen Gesellschaft Kruidvat BVBA, als auch ihrer niederländischen Muttergesellschaft Kruidvat NV. Die Entscheidung stellt jedoch weder darauf ab, daß nicht Kruidvat, sondern deren Muttergesellschaft Mitglied des FGB-Raad war, noch darauf, daß Kruidvat ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als der FGB-Raad. Wie das Urteil unter Randnummer 66 ausführt, [gilt], wenn dieses Schreiben des Raad FGB vom 29. November 1991 zur Individualisierung der Kruidvat NV nicht ausreicht, dies erst recht für die Klägerin. Infolgedessen sind das Vorbringen von Kruidvat über die steuerlichen Gründe für ihre Niederlassung in Belgien und die Rolle des FGB-Raad in bezug auf den Schutz der Interessen bedeutender Einzelhandelsketten in den Niederlanden unwesentlich. Diese Punkte wurden Kruidvat nicht entgegengehalten. Wenn nachgewiesen worden wäre, daß Kruidvat NV aktiv an der Unterstützung des FGB-Raad bei der Ausarbeitung des Schreibens vom 29. November 1991 mitgewirkt habe oder in sonstiger Weise an dessen Absendung beteiligt gewesen sei, so wären mit Recht andere Überlegungen zum Tragen kommen. Ich möchte keine strengen Regeln über den erforderlichen Grad der Mitwirkung aufstellen, da dies vorliegend nicht notwendig ist, aber ich meine, daß in einem Fall wie dem vorliegenden ein Kläger in der Lage sein sollte, in gewissem Umfang den Nachweis dafür zu erbringen, daß die Wirtschaftsvereinigung seine Interessen entweder ausdrücklich oder zumindest mit seinem Wissen und seiner Billigung wahrgenommen hat.

48 Im zweiten Teil ihres Vorbringens zu den Bemerkungen des FGB-Raad wendet sich Kruidvat gegen die Ausführungen in Randnummer 65 des angegriffenen Urteils, wo das Gericht erster Instanz feststellt, es bestehe zumindest ein erheblicher Unterschied zwischen dem Standpunkt, den der Raad FGB in seinem Schreiben vom 29. November 1991 vertreten hat, und dem der Klägerin im vorliegenden Verfahren. Die Klägerin macht geltend, eine Vereinigung wie der FGB-Raad habe einen Ausgleich zwischen den Interessen ihrer einzelnen Mitglieder zu scharfen. Erstens scheint mir, daß das vollständige Fehlen jeder im Namen von Kruidvat oder der Muttergesellschaft erfolgten Mitwirkung am Verwaltungsverfahren, wie unter Randnummer 64 des Urteils zusammenfassend dargelegt, für die Entscheidung des Gerichts erster Instanz ausschlaggebend war. Zweitens muß der unter Randnummer 65 erfolgte Hinweis auf den Unterschied zwischen den jeweiligen Stellungnahmen von Kruidvat und des FGB-Raad meines Erachtens dahin verstanden werden, daß er sich auf weitere tatsächliche Belege für die fehlende Mitwirkung von Kruidvat bezieht, und nicht dahin, daß eine völlige Übereinstimmung zwischen dem Vorbringen einer Vereinigung und dem sämtlicher von ihr vertretenen Mitglieder gefordert würde. Soweit es hierauf ankommt, bin ich mit der Kommission, was diesen letztgenannten Punkt betrifft, der Meinung, daß eine derartige Übereinstimmung der Auffassungen nicht erforderlich ist, und ich sehe nicht, daß das Gericht erster Instanz eine gegenteilige Haltung eingenommen hätte.

49 Aus diesen Gründen schlage ich vor, das erste von Kruidvat im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Argument zurückzuweisen.

ii) Zweites Argument von Kruidvat: die Klage von Copardis

50 Kruidvat macht ferner geltend, ihr individuelles Betroffensein ergebe sich auch daraus, daß im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung die Klage von Copardis anhängig gewesen sei. Dieses Vorbringen geht meines Erachtens fehl. Wenn die Situation von Kruidvat nicht wegen spezieller und individueller Auswirkungen auf den Markt herausgehoben ist, weil nämlich die Gesellschaft ihr Schicksal mit anderen tatsächlichen oder potentiellen Teilnehmern am Parallelmarkt teilt, so ändert die Anhängigkeit eines ihre Tätigkeit betreffenden Rechtsstreits vor den Gerichten eines Mitgliedstaats hieran nichts. Daß Kruidvat sich auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Metro II stützt, reicht nicht aus, um mich zu einer abweichenden Auffassung zu bringen. Diese Schlußanträge beziehen sich allenfalls auf die von der Kommission zu einem hypothetischen Sachverhalt, nämlich der gleichzeitigen Rechtshängigkeit, die in jenem Fall nicht gegeben war, geäußerte Meinung. Das in jener Rechtssache erlassene Urteil enthält nichts, was das entsprechende Vorbringen von Kruidvat stützen würde.

51 Eine Entscheidung, die ein selektives Vertriebsnetz genehmigt, kann Nichtteilnehmer wie Kruidvat im Verhältnis zu Teilnehmern wirtschaftlich benachteiligen. Es läßt sich vorstellen, daß das Vertriebsunternehmen oder andere Netzteilnehmer gegen Parallelhändler wie Kruidvat gerichtlich vorgehen. Ebenso könnten solche Wirtschaftsteilnehmer vor den nationalen Gerichten Klage mit der Begründung erheben, das Vertriebsnetz sei rechtswidrig. Hierbei handelte es sich jedoch um bloße Einzelfälle im Rahmen der allgemeinen Beziehung zwischen Netzteilnehmern und Außenstehenden. Würden sie als maßgebend anerkannt, so könnte jeder Dritte sich schon dadurch die Stellung einer durch eine Entscheidung individuell betroffenen Person verschaffen, daß er innerhalb der Frist des Artikels 173 wegen des gleichen Gegenstands vor einem nationalen Gericht Klage erhebt. Meines Erachtens zu Recht hat das Gericht erster Instanz das Zusammentreffen einer von einer Partei, die aus dem Vertriebsnetz Nutzen zieht oder für dessen Organisation Verantwortung trägt, gegen einen Wirtschaftsteilnehmer erhobenen Klage und der Frist für die Anfechtung einer mit dem Netz zusammenhängenden Entscheidung als rein zufällig abgetan.

52 Derartige Verfahren können von jeder der beiden Seiten aufgrund einer großen Vielfalt von Klagegründen des innerstaatlichen Rechts anhängig gemacht werden, die mit dem Gegenstand der streitigen Entscheidung in mehr oder weniger unmittelbarem Zusammenhang stehen mögen. Wie das in einem ähnlichen Kontext ergangene Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Cartier feststellt, ist die Wirksamkeit des Vertrags nach Artikel 85 E WG-Vertrag eine vorrangige Frage. Es ist jedoch Sache der nationalen Gerichte, die Art und Weise der Anwendung des innerstaatlichen Rechts zu bestimmen, vorausgesetzt, daß die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts beachtet werden. Entscheidungen über andere Vorfragen rein innerstaatlicher Natur können zur Abweisung der Klage führen und somit jede Nachprüfung der gemeinschaftsrechtlichen Gültigkeit solcher Verträge ausschließen. So erging es in der Tat der bei der Rechtbank van Koophandel Dendermonde erhobenen erstinstanzlichen Klage. Artikel 177 des Vertrages stellt es in das Ermessen der nationalen Gerichte, darüber zu befinden, ob eine Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung von Rechtsakten der Gemeinschaft für den Erlaß des Urteils in einer bei ihnen anhängigen Rechtssache erforderlich ist. Der Gerichtshof würde also eine Rechtswidrigkeit begehen, wollte er, ohne mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung befaßt worden zu sein, den Versuch unternehmen, zu entscheiden, wann und ob im Rahmen einer nach nationalem Recht erhobenen Klage die Beantwortung solcher Fragen erforderlich ist. Angesichts der Vielfalt der rechtlichen und tatsächlichen Umstände, unter denen die nationalen Gerichte mit dem Gegenstand einer Entscheidung befaßt werden können, begründet die bloße Tatsache, daß eine derartige innerstaatliche Klage erhoben wurde, nicht im gleichen Maße ein individuelles Betroffensein durch eine Entscheidung über ein selektives Vertriebsnetz wie die schlichte Abweisung eines Antrags auf Anschluß an ein solches Netz.

53 Es bedarf jedenfalls keiner Erstreckung des Tatbestands des individuellen Betroffenseins auf die an gleichzeitig anhängigen innerstaatlichen Rechtsstreitigkeiten beteiligten Parteien, um diesen die Möglichkeit zu gewähren, erforderlichenfalls gegen eine einschlägige Gemeinschaftsentscheidung vorzugehen. Das nationale Gericht kann, wenn es dies für erforderlich hält, dem Gerichtshof die Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung zur Vorabentscheidung vorlegen. Das ist, verfahrenstechnisch gesehen, weit wirksamer und trägt dem Interesse an der Rechtssicherheit besser Rechnung als die automatische Anerkennung des individuellen Betroffenseins der Parteien in derartigen Rechtsstreitigkeiten, wie entfernt die zugrundeliegenden nationalen Rechtsprobleme auch von der Frage nach der Gültigkeit sein mögen.

54 Das Vorbringen von Kruidvat läßt sich auch schwer mit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache TWD Textilwerke Deggendorf in Einklang bringen. Dort hat der Gerichtshof entschieden, daß Personen, die beim Gericht erster Instanz Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission erheben können, in innerstaatlichen Verfahren nicht die Ungültigkeit der Entscheidung geltend machen können, wenn sie eine solche Klage nicht erhoben haben und zu dem betreffenden Zeitpunkt die Entscheidung kannten. Dafür, daß im Hinblick auf die gleichzeitige Anhängigkeit eines einen verwandten Gegenstand betreffenden innerstaatlichen Rechtsstreits ein Klagerecht nach Artikel 173 gegeben sei, läßt sich schwerlich ins Feld führen, daß eine Partei dieses Rechtsstreits, wenn sie es unterlassen habe, rechtzeitig das Gericht erster Instanz zu befassen, nicht mehr befugt sei, die Gültigkeit der streitigen Entscheidung vor dem nationalen Gericht in Frage zu stellen und sich um die Einholung einer Vorabentscheidung über diesen Punkt zu bemühen. Träfe dies zu, so wären die an derartigen Rechtsstreitigkeiten beteiligten Parteien genötigt, das Gericht erster Instanz anzurufen, wenn sie den Eindruck hätten, die Gültigkeit einer Gemeinschaftsentscheidung sei, wenn auch nur am Rande oder zufällig, in ihrem bei den nationalen Gerichten anhängigen Rechtsstreit von Bedeutung. Das wäre mit dem Begriff der Prozeßökonomie absolut unvereinbar und für den gerichtlichen Schutz ihrer Rechte völlig unnötig.

55 Meine Auffassung wird durch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Stichting Greenpeace Council (Greenpeace International) u. a./Kommission mittelbar gestützt. In dieser Rechtssache haben das Gericht erster Instanz und, nach Einlegung eines Rechtsmittels, der Gerichtshof eine gegen bestimmte Entscheidungen der Kommission über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Bauvorhaben in Spanien gerichtete, auf die Verletzung des Umweltrechts der Gemeinschaft gestützte Nichtigkeitsklage wegen mangelnden individuellen Betroffenseins als unzulässig abgewiesen. Einige Klägerinnen hatten überdies vor den spanischen Gerichten wegen der erteilten Baugenehmigungen und bestimmter Erklärungen über die Umweltverträglichkeit der in Rede stehenden Bauvorhaben Klage erhoben. Der Gerichtshof bemerkte, diese Rechtsbehelfe und die beim Gericht erster Instanz erhobene Klage hätten zwar unterschiedliche Gegenstände, seien jedoch auf die gleichen, aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Ansprüche gestützt. Er gelangte zu dem Schluß, daß die Rechte der Klägerinnen in vollem Umfang durch die nationalen Gerichte geschützt würden, die gegebenenfalls den Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages um eine Vorabentscheidung ersuchen könnten. Das Urteil deutet in keiner Weise an, daß diese das gleiche Sachgebiet betreffenden nationalen Rechtsbehelfe ausreichten, um die Klägerinnen aus dem Kreis aller sonstigen interessierten Personen herauszuheben und auf diese Weise ihr individuelles Betroffensein zu begründen.

56 Im Ergebnis schlage ich vor, das zweite von Kruidvat im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Argument zurückzuweisen.

iii) Drittes Argument von Kruidvat: irrige Beurteilung der wettbewerblichen Auswirkungen

57 Ich werde mich zuerst den Einlassungen von Kruidvat zum Schriftwechsel mit Belluco zuwenden und mich dann mit dem allgemeineren Vorbringen hinsichtlich der Auswirkungen befassen, die die streitige Entscheidung auf die Stellung der Klägerin als eines die Erzeugnisse von Givenchy vertreibenden Händlers und als betroffener Dritter im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 gehabt hat.

58 Was das Schreiben von Belluco an Kruidvat vom 17. Juli 1992 betrifft, so hat das Gericht erster Instanz festgestellt, daß sich ihm nichts für einen rechtlich hinreichenden Nachweis entnehmen [läßt], daß seine Versendung von Givenchy oder Copardis genehmigt worden war. Im übrigen stellt dieses Schreiben keine Antwort auf einen Antrag von Kruidvat auf Zulassung zum Vertriebsnetz von Givenchy dar. Es handelt sich hier um tatsächliche Feststellungen, die nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein können. Jedenfalls vermag die Drohung mit einer Klageerhebung für den Fall, daß Kruidvat weiterhin Givenchy-Erzeugnisse vertreiben würde, die Stellung der Firma ebensowenig zu individualisieren wie die tatsächliche Klageerhebung von Copardis bei den innerstaatlichen Gerichten.

59 Kruidvat legt kein individuelles Betroffensein dar, das auf Auswirkungen beruhen würde, die die Gesellschaft von allen übrigen Marktteilnehmern unterscheiden würde, wie es das auf der Grundlage des oben zitierten Passus des Urteils Plaumann so konsequent gehandhabte Kriterium offenbar fordert. Kruidvat befindet sich in keiner anderen Lage als alle übrigen Firmen, die Erzeugnisse von Givenchy vertreiben und nicht dem selektiven Vertriebsnetz angehören. Ihr Hinweis auf ihre eigene bedeutende Stellung auf dem Markt ist unerheblich. Das gleiche gilt für ihren Hinweis auf die wahrscheinlichen Auswirkungen der Richtlinie 89/104 auf die Möglichkeit für sie, sich außerhalb der Gemeinschaft zu versorgen, da alle dem Vertriebsnetz nicht angehörenden Händler auf die gleichen Schwierigkeiten stoßen würden, wenn ihre Voraussage zutreffen sollte. Kruidvat stützt sich jedoch auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssaachen Cook und Matra, um eine Analogie zwischen Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages und betroffenen Dritten zu postulieren, die nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 berechtigt sind, der Kommission im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Kommissionsentscheidung über die Erteilung eines Negativattests oder die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 Bemerkungen mitzuteilen, und gelangt zu dem Schluß, daß die zur letztgenannten Gruppe gehörenden Personen die Nichtigkeitsklage erheben können. Das ist meines Erachtens eine unrichtige Auslegung der Urteile Cook und Matra.

60 Sowohl in der Rechtssache Cook als auch in der Rechtssache Matra hatten die Klägerinnen sich bei der Kommission über eine, wie sie meinten, rechtswidrige staatliche Beihilfe beschwert. In beiden Fällen hat die Kommission es abgelehnt, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten die Klägerinnen erhoben Nichtigkeitsklage gegen die an die Mitgliedstaaten gerichteten entsprechenden Entscheidungen der Kommission. Der Gerichtshof stellte fest, daß

zu unterscheiden [ist] zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag geregelten Prüfungsphase. Nur im Rahmen dieser Prüfungsphase, die es der Kommision ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu erhalten, ist die Kommission nach dem Vertrag verpflichtet, den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Weiterhin führte der Gerichtshof aus:

Wenn die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 feststellt, eine Beihilfe sei mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, kann die Einhaltung der genannten Verfahrensgarantien den aus ihnen Berechtigten nur in der Weise gewährleistet werden, daß sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung der Kommission beim Gerichtshof anzufechten.

Unter den genannten Umständen hat der Gerichtshof das Klagerecht nicht auf Personen beschränkt, die auf diese oder jene Weise aus eigenem Entschluß Beschwerde erhoben oder sich eingeschaltet haben; er hat vielmehr daran erinnert, daß unter Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände zu verstehen sind.

61 Angesichts des Umfangs des Personenkreises, der nach den Urteilen des Gerichtshofes in diesen Rechtssachen klageberechtigt ist, sowie der Hinweise des Gerichtshofes sowohl auf die begrenzten Voraussetzungen, unter denen bestimmten Personen Gelegenheit gegeben werden muß, der Kommission ihre Bemerkungen mitzuteilen, als auch darauf, daß, wenn ein solches Verfahren nicht stattfindet, eine Klage beim Gerichtshof das einzige den Beteiligten zur Verfügung stehende Mittel ist, liegt es auf der Hand, daß nach Ansicht des Gerichtshofes eine für das individuelle Betroffensein auf die Mitwirkung abstellende Betrachtungsweise die prozessualen Rechte der fraglichen Personen nach Artikel 93 Absatz 2 unzureichend schützen würde. Diese Personen werden normalerweise von einem die Beihilfe betreffenden Vorprüfungsverfahren erst nach dessen Abschluß Kenntnis erlangen. Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einschließlich der Verpflichtung, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ist obligatorisch, wenn die Kommission bei der Entscheidung darüber, ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stößt; die Beteiligten haben somit das Recht, sich zu vergewissern, daß die Entscheidung, kein Prüfungsverfahren einzuleiten, ordnungsgemäß getroffen wurde.

62 Diese Faktoren zeigen, daß von einer echten Analogie zu Fällen wie dem vorliegenden, in dem es einen Antrag, eine Aufforderung zur Mitteilung von Bemerkungen und eine Sachentscheidung gegeben hat, keine Rede sein kann. Interessierte Personen wie Kruidvat hatten die Gelegenheit, von ihrem Recht, der Kommission ihre Auffassung vorzutragen, Gebrauch zu machen. Ihre Interessen und diejenigen der Kommission und des Adressaten der streitigen Entscheidung lassen sich daher, wie Colipa darlegt, im Geist der Rechtssicherheit angemessen gegeneinander abwägen, so daß nur denjenigen ein individuelles Betroffensein und folglich ein Klagerecht gegen die Entscheidung zugebilligt werden, die von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht haben.

63 Kruidvat beruft sich weiterhin auf das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Métropole. In dieser Rechtssache hatte das Gericht über die Befugnis zweier Fernsehgesellschaften zu befinden, Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission zu erheben, die an die European Broadcasting Union (EBU) gerichtet war und Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf das Eurovisions-System der Zuteilung von Rechten zur Fernsehübertragung sportlicher Veranstaltungen anwandte. Der Antrag einer dieser Gesellschaften, Antena 3, auf Beitritt zur EBU war vor Erlaß der Entscheidung abgelehnt worden. Dies bestätigte nach Ansicht des Gerichts erster Instanz die Klagebefugnis der Gesellschaft. Die andere Gesellschaft, RTI, hatte an der Anhörung durch die Kommission teilgenommen, jedoch keine schriftlichen Bemerkungen mitgeteilt oder eine spezifische Haltung eingenommen. Das Gericht erster Instanz stellte indessen fest, das in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Verfahrensrecht [unterliege] keiner Bedingung hinsichtlich der Art seiner Ausübung.

64 Diese Schlußfolgerungen wurden vom Gericht erster Instanz jedoch lediglich ergänzend zu einer allgemeineren Feststellung über die Klageberugnis der beiden Gesellschaften gezogen. Die beiden Gesellschaften waren betroffene Dritte im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 und hatten daher Anspruch darauf, von der Kommission an dem Verfahren, das zum Erlaß der streitigen Entscheidung geführt hat, beteiligt zu werden. In dieser Eigenschaft ist [Antena 3] ... als von dieser Entscheidung individuell betroffen im Sinne des Artikels 173 des Vertrages anzusehen. Das Gericht erster Instanz fährt wie folgt fort:

Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin Antena 3 im vorliegenden Fall nicht die ihr in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 verliehenen Verfahrenrechte geltend gemacht und in dem dem Erlaß der Entscheidung vorausgehenden Verwaltungsverfahren keine schriftliche oder mündliche Stellungnahme abgegeben hat. Wollte man nämlich die Klagebefugnis qualifizierter Dritter, denen in einem Verwaltungsverfahren Verfahrensrechte zustehen, von ihrer tatsächlichen Beteiligung an diesem Verfahren abhängig machen, so käme dies letztlich der Einführung einer zusätzlichen Zulässigkeitsvoraussetzung in Form eines zwingenden Vorverfahrens gleich, die in Artikel 173 des Vertrages nicht vorgesehen ist.

65 Zu diesem letzten Punkt stützte sich das Gericht erster Instanz auf seine Urteile in zwei verwandten Rechtssachen, nämlich CCE de la Société générale des grandes sources u. a./Kommission und CCE de Vittel u. a./Kommission. In diesen Fällen legte das Gericht die gleiche Betrachtungsweise zugrunde wie die oben dargelegte, was die Nichtteilnahme anerkannter repräsentativer Arbeitnehmerorganisationen an einem einen angestrebten Zusammenschluß gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 betreffenden Verwaltungs verfahren betraf. Artikel 18 Absatz 4 dieser Verordnung erwähnt ausdrücklich das Recht dieser repräsentativen Stellen auf Anhörung für den Fall, daß die Kommission eine wirtschaftliche Bilanz des in Rede stehenden Zusammenschlusses aufstellt, die unter Umständen sozialpolitische Überlegungen einbeziehen kann; wie das Gericht erster Instanz festgestellt hat, bringt die Verankerung des Anhörungsrechts in der Verordnung den Willen zum Ausdruck, die Berücksichtigung der kollektiven Interessen dieser Arbeitnehmer im Verwaltungsverfahren zu gewährleisten.

66 Es ist nicht meine Aufgabe, mich zur Richtigkeit dieser Entscheidungen des Gerichts zu äußern. Überdies ist das Urteil in der Rechtssache Métropole selbst Gegenstand eines vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens. Es stünde nicht in Einklang mit einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, insbesondere mit dem Anspruch der Parteien anhängiger Verfahren auf rechtliches Gehör, wollte sich der Gerichtshof im voraus zur Richtigkeit von Entscheidungen des Gerichts erster Instanz unter derartigen Umständen äußern. Jedenfalls sind die den Rechtssachen Métropole, Grandes sources und Vittel zugrunde liegenden Tatsachen sowie der rechtliche Hintergrund der beiden letztgenannten Fälle hinreichend verschieden, so daß die in diesen Fällen angestellten allgemeinen Überlegungen sich nicht leicht auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles übertragen lassen dürften.

67 Ich ziehe es vor, lediglich meine Auffassung zu einer korrekten Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 173 auf beteiligte Dritte darzulegen, namentlich der Rechtsprechung betreffend Personen, denen in dem Verwaltungsverfahren, das dem Erlaß einer Entscheidung vorausgeht, prozessuale Rechte zustehen. Ich habe bereits meine Auffassung dargelegt, wonach die Entscheidungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen Cook und Matra für Kruidvat nicht hilfreich sind. Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Plaumann steht fest, daß Personen, die von einer Entscheidung deswegen berührt werden, weil sie auf dem fraglichen Markt tätig sind, d. h. wegen einer kaufmännischen Tätigkeit, die jederzeit durch jedermann ausgeübt werden kann und daher nicht geeignet ist, die in Rede stehende Person gegenüber der angefochtenen Entscheidung in gleicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten, von der Entscheidung nicht unmittelbar betroffen sind. Solche Personen werden jedoch normalerweise betroffene Dritte im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 sein, wie dies auf Kruidvat im vorliegenden Fall zutraf. Ich stimme der Meinung zu, die Generalanwalt Jacobs in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Extramet geäußert hat, nämlich daß aus den Urteilen in den Rechtssachen, in denen es um die Mitwirkung in Verwaltungsverfahren ging — Metro, Demo-Studio Schmidt, Cofaz und Timex — hervorgeht, daß lediglich die tatsächliche Mitwirkung, nicht aber bereits die Fähigkeit oder das Recht, mitzuwirken, es Unternehmen ermöglicht, die Voraussetzungen des Tatbestands des individuellen Betroffenseins zu erfüllen, die sie anderenfalls nicht erfüllen könnten, weil sie praktisch von den streitigen Maßnahmen nicht stärker unmittelbar betroffen sind als andere Unternehmen der gleichen Branche. Generalanwalt Lenz hat in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache CIRFS ebenfalls einen nützlichen Gesichtspunkt beigesteuert, indem er feststellte, daß die Mitwirkung eines Unternehmens an einem Verwaltungsverfahren und der Einfluß, den es auf das Verfahren genommen hat, zur Folge haben, daß die anschließende Entscheidung als ein Fall der Anwendung der einschlägigen Wettbewerbsvorschriften auf dieses Unternehmen zu behandeln ist.

68 Mit ihrem dritten Argument macht Kruidvat im wesentlichen geltend, daß das selektive Vertriebsnetz die Versorgung erschwere. Soweit dies zutreffen sollte, befindet sich die Klägerin in der gleichen Lage wie jeder beteiligte Händler, der dem Netz nicht angeschlossen ist. Das Vorbringen kann keinen Erfolg haben, es sei denn, die Rechtsprechung in der Rechtssache Plaumann würde in erheblichem Umfang korrigiert, was auf eine Abkehr von ihr hinauslaufen würde, die keine Stütze in der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofes fände. Ich sehe keinen Grund dafür, im vorliegenden Fall ein solches Vorgehen zu empfehlen.

69 Ich schlage daher vor, das dritte von Kruidvat im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Argument zurückzuweisen.

iv) Viertes Argument von Kruidvat: Fehlen eines angemessenen Rechtsschutzes

70 Für die Zwecke der Erörterung der Frage des wirksamen Rechtsschutzes ist es nützlich, folgende allgemeine Feststellungen wiederzugeben, die der Gerichtshof hierzu in der Rechtssache Les Verts/Parlament getroffen hat

... Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft [ist] eine Rechtsgemeinschaft der Art, daß weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen. Mit den Artikeln 173 und 184 EWG-Vertrag auf der einen und Artikel 177 EWG-Vertrag auf der anderen Seite ist ein umfassendes Rechtsschutzsystem geschaffen worden, innerhalb dessen dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe übertragen ist.

71 Zur Stützung ihres vierten Arguments stützt sich Kruidvat nachdrücklich auf die Schlußanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Extramet. Der Generalanwalt legte gewisse Schattenseiten dar, die das Vorabentscheidungsverfahren als Alternative zu einer direkt beim Gerichtshof erhobenen Klage im Bereich des Antidumpingrechts aufweise. Er wies auf die mangelnde Erfahrung der nationalen Gerichte auf dem speziellen Sachgebiet hin, woraus sich eine uneinheitliche Rechtsprechung ergeben könne; ferner betonte er die Beschränkung der Vorabentscheidungsersuchen auf spezifische Punkte, die Gefahr, daß die Vorlageentscheidung sehr allgemein gehalten sei, die Problematik von Kosten und Verzögerungen, die sachlichen und territorialen Beschränkungen der Anordnung vorläufiger Maßnahmen und schließlich den stärker begrenzten Austausch von Schriftsätzen im Verfahren nach Artikel 177.

72 Es ist hervorzuheben, daß Generalanwalt Jacobs mit diesen Äußerungen einem Vorbringen entgegentrat, wonach die Möglichkeit der Anrufung der nationalen Gerichte einschließlich derjenigen der Befassung des Gerichtshofes nach Artikel 177 das Recht ausschließen sollte, den Gerichtshof direkt nach Artikel 173 anzurufen. Dieses Vorbringen stellt sozusagen den diametralen Gegensatz zu demjenigen von Kruidvat bezüglich der Klage von Copardis dar. Meines Erachtens hatten Generalanwalt Jacobs, ebenso wie Generalanwalt Reischl in der Rechtssache Roquette Frères/Rat und das Gericht erster Instanz in der Rechtssache Air France, recht mit der Feststellung, daß die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 nicht vom Fehlen anderer Rechtsbehelfe vor den innerstaatlichen Gerichten der Mitgliedstaaten abhängt.

73 Die Unvollkommenheiten des Verfahrens nach Artikel 177, die ich einräume, erfordern es nicht, daß parallel zu der Möglichkeit, die nationalen Gerichte mit der Gültigkeit einer Gemeinschaftsentscheidung zu befassen, stets die Möglichkeit bestehen müsse, gemäß Artikel 173 Nichtigkeitsklage zu erheben. Dies würde der Prozeßökonomie und der der Existenz von zwei verschiedenen Verfahren innewohnenden Logik zuwiderlaufen; es stünde auch im Gegensatz zu der im Interesse der Rechtssicherheit vorgesehenen Beschränkung des Klagerechts nach Artikel 173 auch durch Entscheidungen, die nicht an sie gerichtet sind, unmittelbar und individuell betroffener Personen und zu den Feststellungen des Gerichtshofes in der Rechtssache TWD Textilwerke Deggendorf, wonach eine derartige Parallelität in den meisten Bereichen ausgeschlossen ist. In dem oben wiedergegebenen Passus des Urteils Les Verts/ Parlament hat der Gerichtshof ausgeführt, daß Vorabentscheidungs- und Nichtigkeitsverfahren die beiden Seiten eines vom Vertrag selbst geschaffenen dualen Rechtsschutzsystems seien. Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die Verfassungsurkunde der Gemeinschaft auszulegen und anzuwenden, kann deren grundlegende Option für einen Dualismus der Rechtsschutzinstrumente nicht in Frage stellen.

74 Auch wenn die von Generalanwalt Jacobs dargelegte potentielle Problematik dem Vorabentscheidungsverfahren innewohnt, so kann sie doch durch eine loyale und gewissenhafte Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten bewältigt werden. Man darf nicht vergessen, daß auch die Kommission von nationalen Gerichten ersucht werden kann, diese auf komplexen Sachgebieten wie dem Wettbewerbsrecht zu unterstützen. Vorliegend ist nicht nachgewiesen, daß Kruidvat ein wirksamer Rechtsschutz vorenthalten worden wäre, sei es im Rahmen des von Copardis anhängig gemachten Rechtsstreits oder dadurch, daß es ihr verwehrt worden wäre, ihre nationalen Gerichte anzurufen, um die Rechtswidrigkeit des Vertriebsnetzes und die Ungültigkeit der streitigen Entscheidung feststellen zu lassen. Das Urteil Greenpeace des Gerichtshofes besagt, daß dieser eine Erweiterung des normalen persönlichen Anwendungsbereichs von Artikel 173 nur in Erwägung ziehen würde, wenn in einem konkreten Fall festgestellt wird, daß die nationalen Gerichte einen vollwertigen Rechtsschutz verweigert haben oder nicht gewähren können.

75 Aus diesen Gründen meine ich, daß das vierte von Kruidvat im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Argument zurückzuweisen ist.

Β — Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Artikel 190

76 Im Lichte meiner Ausführungen zu den sachlichen Argumenten, die Kruidvat im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes vorgebracht hat, kann meines Erachtens auch dem zweiten Rechtsmittelgrund kein Erfolg beschieden sein. Das Urteil des Gerichts erster Instanz steht nicht in Widerspruch zu den Urteilen in den Rechtssachen AITEC und Cartier. Da die Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit korrekt war und eindeutig in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes steht, brauchte das Gericht nicht auf das Urteil Métropole hinzuweisen. Das Gericht erster Instanz hat seine Auffassung zu den Unterschieden zwischen den Äußerungen des FGB-Raad und denen von Kruidvat substantiiert, indem es die vom FGB-Raad der Kommission mitgeteilten Bemerkungen zitiert hat. Der Marktanteil von Kruidvat und die Auswirkungen der Richtlinie 89/104 waren beide unmaßgeblich; es bestand kein Anhaltspunkt dafür, daß ein Vorabentscheidungsverfahren in Verbindung mit der Möglichkeit, die innerstaatlichen Gerichte zu befassen, die Rechte von Kruidvat nicht angemessen hätte schützen können.

77 Der zweite Rechtsmittelgrund von Kruidvat ist daher meines Erachtens ebenfalls zurückzuweisen.

V — Ergebnis

78 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen;

2. der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.