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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.05.1998 – C-239/97

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1998:213

In der Rechtssache C-239/97

Irland, vertreten durch Chief State Solicitor Michael A. Buckley als Bevollmächtigten im Beistand von Paul Gallagher, SC, und Niamh Hyland, Barrister-at-law, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Peter Oliver, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(97) 693 der Kommission vom 16. April 1997 über die Kürzung der Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) am operationellen Tourismusprogramm in Irland 1989—1993 im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen gemäß Ziel 1 in Irland für den Zeitraum 1989—1993 und zur Änderung der Entscheidung C(89) 2258/7 vom 21. Dezember 1989, zuletzt geändert durch die Entscheidung C(93) 3769 vom 17. Dezember 1993

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward und L. Sevón (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Irland hat mit Klageschrift, die am 30. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag die Nichtigerklärung der Entscheidung C(97) 693 der Kommission vom 16. April 1997 über die Kürzung der Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) am operationellen Tourismusprogramm in Irland 1989—1993 im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen gemäß Ziel 1 in Irland für den Zeitraum 1989—1993 und zur Änderung der Entscheidung C(89) 2258/7 vom 21. Dezember 1989, zuletzt geändert durch die Entscheidung C(93) 3769 vom 17. Dezember 1993, beantragt.

2 Mit am 28. Juli 1997 eingegangenem Antrag hat die Kommission gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit wegen verspäteter Klageerhebung erhoben. Sie hat darüber hinaus beantragt, Irland die Kosten aufzuerlegen.

3 Die Kommission macht geltend, die Klage sei nicht binnen der in Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages vorgesehenen Zweimonatsfrist erhoben worden. Da die angefochtene Entscheidung dem klagenden Staat am 17. April 1997 bekanntgegeben worden sei, sei diese Frist von zwei Monaten, zu der die in Artikel 81 § 2 der Verfahrensordnung vorgesehene zusätzliche Entfernungsfrist hinzukomme, die für irische Kläger zehn Tage betrage, am 27. Juni 1997 abgelaufen. Die Klage sei aber erst am 30. Juni 1997 erhoben worden.

4 Der klagende Staat bestreitet nicht, daß die Klage nach Ablauf der eingeräumten Frist erhoben wurde. Er macht jedoch geltend, daß die Fristüberschreitung das Ergebnis eines Zufalls oder höherer Gewalt im Sinne von Artikel 42 der EG-Satzung des Gerichtshofes sei. Die Klageschrift sei am 26. Juni 1997 per Eilpost an den Gerichtshof abgesandt worden, und der in Anspruch genommene Eilpostdienst, ein spezieller Postzustelldienst, habe garantiert, daß die Post am folgenden Tag zugestellt würde. Das Flugzeug, das die Post von Dublin nach Brüssel befördert habe, sei jedoch verspätet gelandet und das Gepäck daher verspätet ausgeladen worden. Deshalb habe das gesamte mit diesem Flugzeug beförderte Gepäck den Anschluß von Brüssel nach Luxemburg verpaßt.

5 Der klagende Staat fügt hinzu, er habe unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht vernünftigerweise vorhersehen können, daß der Eilzustelldienst seine Pflichten nicht erfüllen werde. Diese Probleme seien im übrigen von seinem Willen vollständig unabhängig, so daß er nichts hätte tun können, um zu gewährleisten, daß die Klageschrift fristgemäß nach Luxemburg gelange.

6 Im vorliegenden Fall ist die Frist für die Klageerhebung unter Berücksichtigung der Entfernungsfrist von zehn Tagen, über die der klagende Staat verfügte, am 27. Juni 1997 abgelaufen. Die am 30. Juni 1997 eingereichte Klage ist folglich verspätet.

7 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, daß von den Gemeinschaftsvorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen, bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, abgewichen werden kann, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1985 in der Rechtssache 42/85, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1985, 3749, Randnr. 10, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 11, vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 276/85, Cladakis/Kommission, Slg. 1997, 495, Randnr. 11, sowie Beschluß vom 5. Februar 1992 in der Rechtssache C-59/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1992, I-525, Randnr. 8).

8 Die Umstände, auf die sich der klagende Staat beruft, können jedoch nicht als außergewöhnliche Umstände angesehen werden, die einen Zufall oder einen Fall höherer Gewalt im Sinne der genannten Vorschrift begründen.

9 Der klagende Staat kann nämlich nicht behaupten, er habe mit der Versendung der Klageschrift per Eilpost am 26. Juni 1997 alles Erforderliche getan, um zu gewährleisten, daß diese rechtzeitig, d. h. am darauffolgenden Tag, eintreffe, während er über eine Entfernungsfrist von zehn Tagen verfügte, die auf der Grundlage der normalen Beförderungsdauer der Post unter Berücksichtigung möglicher Probleme innerhalb der Postdienststellen berechnet war. Unter diesen Umständen kann er sich auch nicht auf eine außergewöhnliche Funktionsstörung dieser Dienststellen berufen, um einem Rechtsverlust aufgrund des Ablaufs von Verfahrensfristen zu entgehen (vgl. Beschluß Frankreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 10).

10 Daraus folgt, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist.

Kosten

11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, Irland die Kosten aufzuerlegen. Da Irland mit seiner Klage unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.