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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.05.1998 – C-323/97

Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1998:214

Schlußanträge des Generalanwalts

Georges Cosmas

vom 7. Mai 1998

I — Einführung

1. Mit der vorliegenden, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag erhobenen Klage beantragt die Kommission, festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (im folgenden: Richtlinie), verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

II — Rechtlicher Rahmen

2. Artikel 8b Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt:

(1)Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat vor dem 31. Dezember 1994 einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festzulegen sind; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

3. Auf der Grundlage dieser primärrechtlichen Ermächtigungsnorm erließ der Rat am 19. September 1994 die Richtlinie 94/80.

Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

III — Verfahren

4. Da die Kommission vom Königreich Belgien keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in Belgien erhielt und über keine anderen Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß dieser Staat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen war, forderte sie das Königreich Belgien gemäß dem in Artikel 169 des Vertrages vorgesehenen Verfahren auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu der vermuteten Vertragsverletzung zu äußern. Nachdem sie keine Antwort erhalten hatte, übermittelte die Kommission dem Königreich Belgien am 27. November 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ihm mitteilte, daß es dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen habe, um sämtliche Vorschriften dieser Richtlinie umzusetzen, und es aufforderte, innerhalb von zwei Monaten die für die Umsetzung erforderlichen Maßnahmen erlassen.

Mit Schreiben des Ständigen Vertreters Belgiens vom 28. März 1997 teilten die belgischen Behörden der Kommission mit, daß die belgische Regierung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht auf Schwierigkeiten gestoßen sei, die sich daraus ergäben, daß zunächst Artikel 8 der belgischen Verfassung geändert werden müsse.

Aufgrund der vorstehenden Umstände hat die Kommission die vorliegende Klage beim Gerichtshof erhoben.

IV — Standpunkte der Parteien

5. Die Kommission macht geltend, Artikel 14 der Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten ausdrücklich und eindeutig, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der Richtlinie vor dem 1. Januar 1996 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Aus der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme gehe hervor, daß das Königreich Belgien einräume, daß es noch nicht die geeigneten Maßnahmen erlassen habe, um der Richtlinie nachzukommen, obwohl die Frist vor anderthalb Jahren abgelaufen sei. Das Königreich Belgien könne sich nicht auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verfassungsänderung berufen, die für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht erforderlich sei. Denn zum einen seien diese Schwierigkeiten den belgischen Behörden seit dem 31. Dezember 1994, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie, wenn nicht seit der Unterzeichnung des Vertrages von Maastricht, bekannt gewesen, und zum anderen könne sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes jedenfalls nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus Gemeinschaftsrichtlinien folgenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Die Tatbestandsmerkmale einer Vertragsverletzung seien also schon jetzt erfüllt, und es sei in diesem Zusammenhang unbeachdich, daß die nächsten Kommunalwahlen in Belgien erst im Herbst 2000 stattfänden.

Das Königreich Belgien hebt die mit einer Änderung der Verfassung verbundenen Schwierigkeiten hervor und weist darauf hin, daß das Verfahren zur Änderung von Artikel 8 der belgischen Verfassung bereits im April 1995 eingeleitet worden sei. Die belgische Regierung führt zudem aus, daß erwartet werde, daß das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht im zweiten Quartal 1998 verabschiedet und gleichzeitig mit den in diesem Bereich zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen im vierten Quartal 1998 veröffentlicht werde. Die Einhaltung dieses Zeitplans sei ihr wichtig, und sie verpflichte sich, den Gerichtshof zu unterrichten, sobald die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen erlassen worden seien.

V — Eigener Standpunkt

6. Meines Erachtens läßt sich aufgrund der vorstehenden Umstände nicht leugnen, daß die Tatbestandsmerkmale der von der Kommission in ihrer Klage gegen das Königreich Belgien geltend gemachten Vertragsverletzung tatsächlich erfüllt sind. Denn obwohl die für die Mitgliedstaaten zwingende Frist des Artikels 14 der Richtlinie abgelaufen ist und obwohl die Kommission das Königreich Belgien sowohl in ihrem Mahnschreiben als auch in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgefordert hat, seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen, hat dieser Mitgliedstaat bis heute nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Insoweit erscheint es mir sinnvoll, festzustellen, daß die Vertragsverletzung nicht deswegen wegfällt, weil die Umsetzung der Richtlinie in Belgien aufgrund der Notwendigkeit einer vorherigen Verfassungsänderung auf eine Reihe von Schwierigkeiten stößt. Mir genügt ein Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach sich ein Mitgliedstaat nicht auf in seinem Hoheitsgebiet bestehende Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

VI — Ergebnis

7. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor,

festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.