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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.1998 – C-268/97

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1998:233

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 14. Mai 1998

1 Der vorliegenden Rechtssache liegt eine Klage der Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag auf Feststellung zugrunde, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (im folgenden: die Richtlinie) und aus dem Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschrieben Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

2 Artikel 1 der Richtlinie erläutert deren Zielsetzung folgendermaßen:

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche oder andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere anzunähern, um zu vermeiden, daß sich diese Vorschriften insbesondere durch Wettbewerbsverzerrungen oder Handelshemmnisse nachteilig auf die Schaffung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.

3 In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Maßnahmen, die für die Umsetzung der Artikel 14 und 22 der Richtlinie erforderlich sind.

4 Artikel 14 bestimmt:

Personen, die Versuche durchführen, daran beteiligt sind oder bei Versuchen verwendete Tiere pflegen einschließlich der Personen, die Aufsichtsfunktionen ausüben, müssen eine entsprechende Ausbildung nachweisen.

Insbesondere müssen die Personen, die die Versuche durchführen oder ihren Ablauf überwachen, in einer mit dem durchzuführenden Versuch im Zusammenhang stehenden wissenschaftlichen Disziplin ausgebildet worden sein, über die erforderlichen Fähigkeiten im Umgang mit Versuchstieren und für deren Pflege verfügen und der zuständigen Behörde einen hinreichenden Aus bildungsstand für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachgewiesen haben.

5 Artikel 22 bestimmt:

(1)Um unnötige Doppelausführungen von Versuchen zur Einhaltung einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu vermeiden, erkennen die Mitgliedstaaten die Gültigkeit der Ergebnisse von Versuchen, die auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt wurden, so weit wie möglich an, es sei denn, daß zusätzliche Versuche zum Schutz der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit notwendig sind.

(2)Zu diesem Zweck informieren die Mitgliedstaaten — soweit durchführbar und unbeschadet der Bestimmungen bestehender Richtlinien der Gemeinschaft — die Kommission über ihre Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren betreffend Tierversuche einschließlich der vor dem Inverkehrbringen von Produkten zu erfüllenden Anforderungen. Sie übermitteln ihr ferner Sachauskünfte über auf ihrem Gebiet durchgeführte Versuche sowie über Genehmigungen oder sonstige verwaltungstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit diesen Versuchen.

(3)Die Kommission setzt einen Ständigen Beratenden Ausschuß ein, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind und der die Kommission bei der Durchführung des Austauschs geeigneter Informationen unter Wahrung der Erfordernisse der Geheimhaltung unterstützt und die Kommission auch in allen anderen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie berät.

6 Artikel 25 der Richtlinie bestimmt:

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis 24. November 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

7 Im Hinblick auf Artikel 14 der Richtlinie macht die Kommission geltend, daß sie nicht vom Erlaß der erforderlichen Rechtsvorschriften durch Belgien in Kenntnis gesetzt worden sei. In seiner Klagebeantwortung verweist Belgien auf die Vorbereitung des Entwurfes einer Königlichen Verordnung. Laut Erwiderung der Kommission wurde der Entwurf noch nicht verabschiedet und würde Artikel 14 ohnehin nicht vollständig umsetzen. In seiner Gegenerwiderung erklärt Belgien, daß es bereit sei, die Bemerkungen der Kommission zu berücksichtigen und den Entwurf entsprechend zu ändern.

8 Belgien hat folglich nicht fristgerecht die für die Umsetzung des Artikels 14 der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen.

9 Im Hinblick auf Artikel 22 der Richtlinie behauptete die Kommission im Vorverfahren, daß Belgien diese Vorschrift nicht umgesetzt habe. Erst in seiner Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission machte Belgien geltend, daß Artikel 22 der Richtlinie umgesetzt worden sei, und verwies auf zwei Königliche Verordnungen vom 22. und 25. September 1992.

10 In ihrer Klageschrift trägt die Kommission vor, daß diese Verordnungen die Umsetzung anderer Richtlinien als der Richtlinie 86/609 beträfen. In seiner Klagebeantwortung, die nur einen einzigen Satz zur Begründetheit enthält, bezieht sich Belgien auf die falsche Richtlinie und führt nur den Entwurf einer Königlichen Verordnung an. In seiner fast ebenso knappen Gegenerwiderung trägt Belgien in bezug auf Artikel 22 der Richtlinie vor, die Verordnungen vom 22. und 25. September 1992 bestimmten ausdrücklich, daß Versuche gemäß der Richtlinie 86/609 durchzuführen seien. Außerdem sehe Artikel 6a der Königlichen Verordnung vom 1. Februar 1996 zur Änderung der Königlichen Verordnung vom 3. Juli 1969 ein System der gegenseitigen Anerkennung im Rahmen eines Systems der Registrierung der Vorhaben anderer Mitgliedstaaten vor.

11 Zu den Ausführungen der belgischen Regierung, so wie sie sich darstellen, ist folgendes zu bemerken: Erstens nehmen die von Belgien angeführten Verordnungen in ihren Präambeln auf verschiedene Richtlinien Bezug, nicht jedoch auf die Richtlinie 86/609. Zweitens hat Belgien, was die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnungen vom 22. und 25. September 1992 betrifft, es nicht für nötig gehalten, anzugeben, welche Bestimmungen dieser sehr ausführlichen Regelung der Umsetzung der Richtlinie 86/609 dienen. Drittens scheint sich die belgische Regierung jedenfalls im Irrtum zu befinden, wenn sie im Hinblick auf Artikel 22 der Richtlinie behauptet, die genannten Verordnungen bestimmten ausdrücklich, daß Versuche gemäß der Richtlinie 86/609 durchzuführen seien, da Artikel 22 der Richtlinie nicht die Art und Weise der Durchführung von Versuchen betrifft. Schließlich befaßt sich die Verordnung vom 1. Februar 1996 mit der Registrierung von Arzneimitteln und soll offensichtlich die Richtlinien, die diese Erzeugnisse betreffen, umsetzen.

12 Das Vorbringen der belgischen Regierung ist daher insgesamt nicht stichhaltig.

Ergebnis

13 Der Gerichtshof sollte deshalb meines Erachtens

1. feststellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere nachzukommen;

2. dem Königreich Belgien die Kosten auferlegen.