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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.05.1998 – C-36/97

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1998:265

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 28. Mai 1998

1 Diese beiden Fälle betreffen die Frage, ob nationale Behörden von Landwirten, die direkte Einkommensbeihilfen in Form von Ausgleichszahlungen erhalten, Verwaltungsgebühren erheben können, wenn die einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen vorsehen, daß die Beträge den Begünstigten ungeschmälert auszuzahlen sind. Die Kläger Kellinghusen und Ketelsen sind Landwirte, die vor dem Schleswig-Holstcinischen Verwaltungsgericht gegen die Erhebung der (relativ niedrigen) Verwaltungsgebühren geklagt haben, die für die Bearbeitung ihrer Anträge auf Ausgleichszahlungen erhoben wurden. Die Fälle sind von weitergehender Bedeutung, da die Kommission ein vorgerichtliches Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 169 EG-Vertrag wegen der Erhebung solcher Gebühren durch das Land Schleswig-Holstein eingeleitet, eine Klage vor dem Gerichtshof nach diesem Artikel jedoch in Erwartung des Urteils des Gerichtshofes in den vorliegenden Fällen ausgesetzt hat.

2 Die betreffenden Verordnungen wurden im Zuge der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik im Jahre 1992 erlassen. Der Fall des Klägers Kellinghusen betrifft die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen. Gemäß der zweiten Begründungserwägung der Verordnung soll eine neue Stützungsregelung geschaffen werden; dieses Ziel werde am besten dadurch erreicht, daß die gemeinschaftlichen Preise bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen an die Weltmarktpreise angeglichen und die durch die Senkung der institutionellen Preise entstehenden Einkommenseinbußen durch eine Ausgleichszahlung an die Erzeuger ausgeglichen würden, die solche Erzeugnisse zur Ernte anbauten. In der Verordnung wird demgemäß ein System von Ausgleichszahlungen vorgesehen, in dem die Kriterien für solche Zahlungen sehr detailliert niedergelegt sind. Im wesentlichen werden die Ausgleichszahlungen nach Hektaren gewährt; sie sind regional gestaffelt (vgl. Artikel 2 Absatz 2). Die Vorschrift, um die es im Fall des Klägers Kellinghusen geht, ist Artikel 15 Absatz 3 in dem Titel II Allgemeine und Übergangsbestimmungen:

Die Zahlungen gemäß dieser Verordnung sind den Begünstigten ungeschmälert auszuzahlen.

3 Der Fall des Klägers Ketclsen betrifft die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92. Gemäß den Begründungserwägungen der Änderungsverordnung ist im Rahmen von Maßnahmen zur Stabilisierung der Lage der Landwirtschaft der Interventionspreis für Rindfleisch zu senken (zweite Begründungserwägung); für die sich daraus ergebenden Konsequenzen sollten die Erzeuger durch Gewährung bestimmter Prämien einen weitgehenden Ausgleich erhalten (dritte Begründungserwägung). Die Änderungsverordnung sieht — ebenfalls sehr detailliert — ein solches Prämiensystem vor und führt eine neue allgemeine Bestimmung, Artikel 30a, ein:

Die nach Maßgabe dieser Verordnung zu zahlenden Beträge werden in voller Höhe an die Begünstigten ausgezahlt.

4 Ich werde im weiteren die Verordnung Nr. 1765/92 und die Verordnung Nr. 805/68 in ihrer geänderten Fassung als die Verordnungen bezeichnen.

5 Im Jahre 1994 beantragte der Kläger Kellinghusen Ausgleichszahlungen nach der Verordnung Nr. 1765/92 beim beklagten Amt für Land- und Wasserwirtschaft Kiel, der Kläger Ketelsen entsprechende Zahlungen nach der Verordnung Nr. 805/68 in ihrer geänderten Fassung beim beklagten Amt für Land- und Wasserwirtschaft Husum. Den Anträgen wurde stattgegeben. In beiden Fällen wurde jedoch nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren des Landes Schleswig-Holstein, die besondere Bestimmungen über Verwaltungsgebühren enthält, die von den Stellern von Anträgen auf Ausgleichszahlungen nach den Verordnungen zu erheben sind, eine Gebühr erhoben. Im Fall des Klägers Kellinghusen belief sich diese Gebühr auf 788 DM, die sich aus einer Grundgebühr von 80 DM und einem weiteren Betrag von 3 DM je ha Kulturpflanzenfläche zusammensetzte und Ausgleichszahlungen von insgesamt 175945,07 DM entsprach. Der Kläger Ketelsen erhielt 23305,92 DM als Sonderprämie für Rindfleischerzeuger (für 67 Rinder); von ihm wurde eine Gebühr in Höhe von 214 DM erhoben, die sich aus einer Grundgebühr von 80 DM und einer Gebühr von 2 DM je Rind zusammensetzten.

6 Die Kläger erhoben gegen diese Gebührenbescheide Widerspruch mit der Begründung, die Verordnungen schlössen die Erhebung von Gebühren aus. Die Beklagten wiesen diese Widersprüche mit der Begründung zurück, da die Verordnungen keine Regelung darüber enthielten, wie die Verwaltungsleistungen bei der Bearbeitung der Beihilfeanträge zu finanzieren seien, verbleibe es bei der Befugnis der Mitgliedstaaten oder ihrer regionalen Teilstaaten, Gebührenregelungen zu treffen.

7 Die Kläger erhoben daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein. Sie machten geltend, ein Verbot der Erhebung von Gebühren ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der genannten Verordnungsbestimmungen als auch aus Sinn und Zweck dieser Bestimmungen, deren Ziel es sei, eine einheitliche Gewährung der Ausgleichszahlungen in den Mitgliedstaatcn zu gewährleisten.

8 Die Beklagten hingegen machen geltend, die betreffenden Bestimmungen seien nicht so formuliert, daß sie den Mitgliedstaaten eine Gebührenerhebung verböten, sondern sie verböten nur Abzüge, die im Hinblick auf die Gemeinschaftsmaßnahmen zweckentfremdet seien, etwa parafiskalische Abgaben. Eine Auslegung der betreffenden Bestimmungen im Sinne eines Gebührenerhebungsverbots würde bedeuten, daß die Bestimmungen in mehrfacher Hinsicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Gcmeinschaftsrecht ungültig wären. Die Beklagten verweisen auf den in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und auf das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Artikel 3b EG-Vertrag.

9 In seinem Vorlagebeschluß macht das Verwaltungsgericht nähere Ausführungen über die Rechtsgrundlage der betreffenden Gebühren, das Verwaltungskostengcsetz des Landes Schleswig-Holstein. Die Gebühren entsprächen in der Höhe den gesetzgeberischen Vorgaben, insbesondere dem Äquivalenzprinzip und dem Kostendeckungsprinzip.

10 Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die Auslegung der Verordnungen lasse sich nicht zweifelsfrei vornehmen. Eine sich streng auf den Wortlaut beschränkende Auslegung dürfte gegen die Annahme eines Gebührenerhebungsverbots sprechen. Andererseits stünde ein Gebührenerhebungsverbot sowohl mit den allgemeinen Zielen des EG-Vertrags, zu denen die Vermeidung von Wettbewcrbsverfälschungen (Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag) und Diskriminierungen (Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag) gehörten, als auch mit der besonderen Zielsetzung der Agrarreformmaßnahmen von 1992, den Landwirten direkte einkommensstützende Leistungen für bestimmte Agrarcrzcugnissc zu gewähren, in Übereinstimmung. Die Erhebung von Gebühren verringere den mit der Zahlung beabsichtigten Nachteilsausgleich um die Gebührenhöhe.

11 Für den Fall, daß die zweite Auslegung zutreffe, hat das Vcrwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beklagten Zweifel an der Gültigkeit der betreffenden Bestimmungen. Es hat demgemäß folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Rechtssache C-36/97

1. Ist Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates ... dahin auszulegen, daß er den Behörden in den Mitgliedstaaten verbietet, den Antragstellern für die Bearbeitung ihrer Anträge auf Stützungszahlungen Verwaltungsgebühren aufzuerlegen, wenn diese Verwaltungsgebühren den auch sonst im nationalen Recht üblichen Sätzen entsprechen und so niedrig sind, daß sie den Antragsteller nicht von der Beantragung der Stützungszahlung abhalten können?

2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

Verstößt Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung des Rates gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Grundsatz der Gemeinschaftsloyalität nach Artikel 5 EG-Vertrag, das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Artikel 3b Absatz 3 EG-Vertrag und das Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 3b Absatz 2 EG-Vertrag?

Rechtssache C-37/97

1. Ist Artikel 30a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates in der geänderten Fassung dahin auszulegen, daß er den Behörden in den Mitgliedstaaten verbietet, den Antragstellern für die Bearbeitung ihrer Beihilfeanträge Verwaltungsgebühren aufzuerlegen, wenn diese Verwaltungsgebühren den auch sonst im nationalen Recht üblichen Sätzen entsprechen und so niedrig sind, daß sie den Antragsteller nicht von der Beantragung der Beihilfe abhalten können?

2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

Verstößt Artikel 30a der genannten Verordnung des Rates gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Grundsatz der Gemeinschaftsloyalität nach Artikel 5 EG-Vertrag, das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Artikel 3b Absatz 3 EG-Vertrag und das Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 3b Absatz 2 EG-Vertrag?

12 Die Kläger und die Beklagten der Ausgangsverfahren, die Kommission, der Rat, die deutsche Regierung, die griechische Regierung und die schwedische Regierung haben schriftliche Erklärungen eingereicht und mündliche Ausführungen gemacht. Da die Fragen in den beiden Fällen praktisch identisch sind, werde ich sie zusammen behandeln.

Zur ersten Frage

13 Ich bin mit der Kommission und der deutschen Regierung der Auffassung, daß der Wortlaut der Bestimmungen eindeutig ist. Indem die Verordnungen die Zahlung der betreffenden Beträge an die Begünstigten ungeschmälert bzw. in voller Höhe vorsehen, verbieten sie jeden Abzug von den diesen ausgezahlten Beträgen. Die Beklagten bestreiten dies nicht. Sie machen dennoch geltend, die Bestimmungen verböten nicht die Erhebung von Gebühren, sondern sähen nur vor, daß die Zahlungen in voller Höhe zu erfolgen hätten. Es ist jedoch klar, daß das Verbot von Abzügen, wenn es effektiv sein soll, nicht in rein formaler Art dahin ausgelegt werden kann, daß es nur Abzüge betrifft, die tatsächlich anläßlich der Zahlungen erfolgen. Das Verbot von Abzügen muß sich somit auf alle Belastungen beziehen, die unmittelbar und untrennbar mit den gezahlten Beträgen im Zusammenhang stehen. Dies ist hier eindeutig der Fall: Die Erhebung der Gebühren wird durch den Antrag des Landwirts auf Ausgleichszahlungen nach den Verordnungen ausgelöst. Dies reicht aus, um die Gebühren unter das Verbot jeglichen Abzugs fallen zu lassen.

14 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission eine überzeugende Einordnung der verschiedenen Belastungen vorgeschlagen, die von nationalen Behörden in Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen erhoben werden könnten. Die erste Form seien Verwaltungsgebühren wie diejenigen, um die es hier geht; sie sind nach Auffassung der Kommission durch die Verordnungen eindeutig verboten. Die zweite Form seien allgemeine Abgaben; hierzu habe der Gerichtshof in den Urteilen Irish Creamery Milk Suppliers Association und Aliments Morva die anwendbaren Kriterien niedergelegt. Die dritte Form seien andere Belastungen, etwa nationale Regelungen über die Aufrechnung von Steuerforderungen nach nationalem Recht gegen Ausgleichszahlungen an Landwirte, um die es in dem kürzlich ergangenen Urteil Bent Jensen gegangen sei. In seinen Schlußanträgen in dieser Rechtssache hat Generalanwalt Fennelly ebenfalls die Auffassung vertreten, besondere Gebühren zur Deckung nationaler Verwaltungskosten ... würden eindeutig gegen Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 verstoßen. Der Gerichtshof hat diese Frage in seinem Urteil nicht behandelt. Er hat jedoch festgestellt, daß die nationalen Vorschriften über die Aufrechnung nicht zu einer Kürzung der Ausgleichszahlungen führten. Er hat damit die Bedeutung des Erfordernisses, daß die Beträge ungeschmälert auszuzahlen sind, hervorgehoben.

15 Diese Auslegung der vorliegenden Bestimmungen steht im Einklang mit den Zielen der Verordnungen und den allgemeinen agrarpolitischen Zielen des EG-Vertrags. Die Verordnungen errichten ein umfassendes System von Ausgleichszahlungen, das sehr detailliert die Kriterien festlegt, die bei der Berechnung dieser Zahlungen an die begünstigten Landwirte zu berücksichtigen sind. Es würde eine Abweichung von den allgemeinen Vorschriften über Ausgleichszahlungen darstellen, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, Verwaltungsgebühren zu erheben, da dies zu Unterschieden zwischen den tatsächlichen Beträgen führe könnte, die Landwirte in den verschiedenen Mitgliedstaaten erhalten. Eine solche Ausnahme müßte ausdrücklich niedergelegt sein, was hier nicht der Fall ist. Im Gegenteil sehen die Verordnungen ausdrücklich vor, daß die Beträge in voller Höhe auszuzahlen sind. Eine solche ungeschmälerte Zahlung entspricht auch dem Ziel, Preisstützungsmaßnahmen durch direkte Einkommensbeihilfen zu ersetzen. Da die Landwirte mit den Ausgaben, die Preisstützungsmaßnahmen mit sich bringen, nicht belastet werden, ist es folgerichtig, daß sie nicht mit den Kosten der Gewährung von Ausgleichszahlungen belastet werden können, durch die die Preisstützung ersetzt werden soll.

16 Der einheitliche Charakter des Zahlungssystems entspricht auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und hinsichtlich des Agrarsektors in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag aufgenommen wurde. Er entspricht auch dem in Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag genannten Ziel des unverfälschten Wettbewerbs.

17 Ich halte keines der Gegenargumente für überzeugend.

18 Dem von der griechischen und der schwedischen Regierung unterstützten Argument der Beklagten, die vorliegenden Bestimmungen verböten nicht die Inrechnungstellung von Kosten und hierzu wäre ein klares Verbot erforderlich, da der Gerichtshof in dem Urteil Denkavit Futtermittel festgestellt habe, die Mitgliedstaaten könnten Gebühren für den Verwaltungsaufwand erheben, kann ich mich nicht anschließen. Die Rechtssache Denkavit betraf die Auferlegung von Kosten für Kontrollen der nationalen Behörden im Rahmen von Beihilfen für Magermilch. In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, die Zielsetzung der Regelung sei dann nicht gefährdet, wenn die von dem betroffenen Unternehmen geschuldeten Beträge den normalen Kosten für Kontrollen dieser Art [entsprächen] und ihrer Höhe nach nicht geeignet [seien], die Unternehmen von der Durchführung der Geschäfte abzuhalten, die durch die Gewährung der Beihilfe gefördert werden [sollten]. Die Beklagten machen geltend, die hier streitigen Gebühren erfüllten diese Kriterien. In dem Urteil Denkavit hat der Gerichtshof jedoch zunächst festgestellt, daß die in Rede stehende Verordnung keine Regelung über die Kosten der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen enthalte. Somit verbiete sie es den Mitgliedstaaten weder, diese Kontrollen unentgeltlich durchzuführen, noch sei es ihnen verwehrt, von den betroffenen Unternehmen die Erstattung der Kosten dieser Kontrollen zu verlangen. Nur in diesem Zusammenhang, daß nämlich weder Bestimmungen über Kosten noch Bestimmungen über eine ungekürzte Zahlung wie die in den vorliegenden Rechtssachen streitigen Bestimmungen bestanden, stellte der Gerichtshof fest, daß die Mitgliedstaaten von der ihnen belassenen Freiheit, von den Unternehmen Kostenerstattung zu verlangen, nicht in der Weise Gebrauch machen dürften, daß die Zielsetzung der Regelung gefährdet werde. Ich bin also mit dem Rat der Auffassung, daß es Sache des Gemeinschaftsrechts ist, festzulegen, ob die nationalen Behörden berechtigt sind, Verwaltungsgebühren zu erheben.

19 Die Beklagten machen auch geltend, Zielsetzung und Bedeutung der streitigen Bestimmungen würden in den Begründungserwägungen nicht angesprochen; eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz der Zulässigkeit von Gebührenerhebungen durch die Mitgliedstaatcn hätte nach Artikel 190 EG-Vertrag einer ausdrücklichen Begründung bedurft. Meines Erachtens besteht ein solcher allgemeiner Grundsatz jedoch nicht; der Umstand, daß die streitigen Bestimmungen in den Begründungserwägungen nicht erklärt wurden, ist natürlich als solcher nicht geeignet, um bei der Auslegung dieser Bestimmungen in irgendeiner Weise zu helfen. Ich bin außerdem mit den Klägern der Auffassung, daß die Bestimmungen über die ungeschmälerte Zahlung ihrer Natur nach akzessorisch sind und keiner besonderen Begründung in den Begründungserwägungen bedürfen, um gültig zu sein.

20 Die Beklagten machen weiter geltend, die von ihnen vorgeschlagene Auslegung der Bestimmungen werde dadurch gestützt, daß nicht alle Verordnungen des Rates aus dem Reformpaket zur gemeinsamen Agrarpolitik des Jahres 1992 entsprechende Vorschriften enthielten. Sie verweisen insbesondere auf die Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der gemeinsamen Marktorganisation für Schafund Ziegenfleisch. Es sei deshalb klar, daß die Bestimmungen nur deklaratorischer Natur seien und sich nicht auf Verwaltungsgebühren bezögen.

21 Mir ist jedoch nicht ersichtlich, woraus dies folgen soll. Meines Erachtens steht es dem Gemeinschaftsrecht frei, diese Frage zu regeln; nur wenn keine solchen Regelungen getroffen wurden, sind die in dem Urteil Dcnkavit aufgestellten Grundsätze anzuwenden. Ich sehe nicht, wie eine Verordnung, die keine Bestimmung über die ungeschmälerte Zahlung enthält, bei der Auslegung von Verordnungen, die solche Bestimmungen enthalten, von Hilfe sein kann. Außerdem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß die gemeinsame Marktorganisation für Schafund Ziegenfleisch schon vor der Reform von 1992 direkte Einkommensbeihilfen vorgesehen habe und daß in diesem Sektor weniger Kontrollen erforderlich gewesen seien, so daß das Problem der Erhebung von Verwaltungsgebühren normalerweise nicht entstehe.

22 Die Beklagten machen schließlich geltend, es sei im Interesse der begünstigten Landwirte, daß ein effektives Verwaltungsverfahren eingerichtet werde; ein solches sei kostenintensiv und die nationalen Behörden müßten die Möglichkeit haben, einen Teil dieser Kosten erstattet zu erhalten. Dieses Argument scheint nahezulegen, daß das Verwaltungsverfahren besser organisiert sein wird, wenn Kosten erhoben werden können. Ein solcher Standpunkt wäre unannehmbar. Die Mitgliedstaaten sind natürlich verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht durchzuführen, wie dieses es vorschreibt; die Qualität der Durchführung kann nicht davon abhängen, wer die Verwaltungskosten trägt.

23 Die erste Frage in beiden Rechtssachen ist demgemäß dahin zu beantworten, daß die Verordnungen es den Behörden der Mitgliedstaaten verbieten, von den Antragstellern für die Bearbeitung ihrer Anträge auf Ausgleichszahlungen oder Prämien Verwaltungsgebühren zu verlangen.

Zur zweiten Frage

24 Die Beklagten machen geltend, wenn die streitigen Bestimmungen dahin auszulegen wären, daß sie die Erhebung von Verwaltungsgebühren verböten, würden sie gegen höherrangige Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Erstens verstieße ein Verbot gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 5 EG-Vertrag. Angesichts des Fehlens einer besonderen Vorschrift über die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit den erheblichen Verwaltungskosten, die die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Gemeinschaftsbeihilfen im Agrarbereich mit sich bringe, würde das Verbot bedeuten, daß die Gemeinschaftsorgane die legitimen Interessen der Mitgliedstaaten außer acht ließen. Zweitens würde ein solches Verbot als nicht erforderlicher Eingriff in das nationale Verwaltungsverfahrensrecht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 3b Absatz 3 und das Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 3 b Absatz 2 EG-Vertrag verstoßen.

25 Auch hier kann ich mich dem Vorbringen der Beklagten nicht anschließen.

26 Gemäß Artikel 5 treffen [die] Mitgliedstaaten ... alle geeigneten Maßnahmen ... zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Wenn die Verordnungen dahin auszulegen sind, daß sie die Auferlegung von Kosten verbieten, was meines Erachtens der Fall ist, so ergibt sich aus Artikel 5, daß die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu treffen haben. Zwar erlegt Artikel 5 auch den Gemeinschaftsorganen Pflichten zur Zusammenarbeit mit den Behörden der MitgliedStaaten auf. Ich bin jedoch mit dem Rat und der Kommission der Auffassung, daß Artikel 5 den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum der Gemeinschaft nicht beschränkt. Gemäß Artikel 40 EG-Vertrag schafft die Gemeinschaft eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, um die Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag zu erreichen. Der Grundsatz der Zusammenarbeit kann die Gemeinschaftsorgane offenkundig nicht daran hindern, vorzusehen, daß die im Rahmen solcher gemeinsamer Organisationen an Landwirte gezahlten Ausgleichszahlungen den Begünstigten ungeschmälert auszuzahlen sind, um eine einheitliche und diskriminierungsfreic Durchführung dieses Zahlungssystems zu gewährleisten.

27 Es besteht auch kein Zweifel daran, daß die Verordnungen dem Subsidiaritätsprinzip genügen. Artikel 3b Absatz 2 EG-Vertrag sieht vor, daß die Gemeinschaft in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Der Rat und die Kommission führen aus, das Subsidiaritätsprinzip sei unanwendbar, da die Verordnungen im Jahre 1992 erlassen worden seien und ihre Gültigkeit somit nicht durch spätere Änderungen des EG-Vertrags beeinträchtigt werden könne (Artikel 3b wurde durch Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union am 1. November 1993 eingeführt). Sie machen auch geltend, das Subsidiaritätsprinzip gelte in diesem Bereich, der in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft falle, nicht. Meines Erachtens ist es noch nicht einmal erforderlich, auf diese Argumente einzugchen, da die Verordnungen sowieso eindeutig dem Subsidiaritätsprinzip entsprechen. Wie die deutsche Regierung betont, hat die Gemeinschaft im Bereich der Agrarpolitik eine umfassende Kompetenz, die Verordnungen wurden im Rahmen und innerhalb der Grenzen dieser Kompetenz erlassen und das mit dem Verbot von Verwaltungsgebühren angestrebte Ziel, die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Systems der Ausgleichszahlungen, kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden.

28 Das Verbot verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gerichtshof hat festgestellt, daß es für die Frage, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, darauf ankommt, ob die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind und ob sie das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen. Es ist klar, daß das Ziel der Gewährleistung ungeschmälerter Zahlung der Ausglcichsbeträgc an Landwirte nicht anders erreicht werden kann als durch die Vorschrift, daß ihnen die Beträge in voller Höhe auszuzahlen sind.

29 Die Prüfung der Vorlagefragen hat somit nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen beeinträchtigen könnte.

Antrag

30 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein wie folgt zu beantworten:

In der Rechtssache C-36/97

1. Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verbietet es den Behörden in den Mitgliedstaaten, für die Bearbeitung von Anträgen auf Stützungszahlungen Verwaltungsgebühren zu erheben, selbst wenn diese Verwaltungsgebühren den auch sonst im nationalen Recht üblichen Sätzen entsprechen und so niedrig sind, daß sie den Antragsteller nicht von der Beantragung der Stützungszahlung abhalten können.

2. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung in Frage stellen könnte.

In der Rechtssache C-37/97

1. Artikel 30a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 des Rates verbietet es den Behörden in den Mitgliedstaaten, für die Bearbeitung der Beihilfeanträge Verwaltungsgebühren zu erheben, selbst wenn diese Verwaltungsgebühren den auch sonst im nationalen Recht üblichen Sätzen entsprechen und so niedrig sind, daß sie den Antragsteller nicht von der Beantragung der Beihilfe abhalten können.

2. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung in Frage stellen könnte.