Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.06.1998 – C-259/97
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1998:286
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 11. Juni 1998
1 Bei der vorliegenden Vorabentscheidungsfrage geht es darum, welche Kriterien ein Kraftfahrzeug erfüllen muß, um unter die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur zu fallen, die u. a. Sammlungen und Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert betrifft.
Sachverhalt, Ausgangsverfahren und maßgebende Gemeinschaftsregelung
2 Herr Clees beantragte am 29. April 1991 beim zuständigen Zollamt, einen gebrauchten Personenkraftwagen der Marke Mercedes-Benz, Typ 300 SL, Baujahr 1956, als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert der Position 9705 zum freien Verkehr abzufertigen.
3 Das Kapitel 97 der KN ist wie folgt überschrieben: Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten. Die Position 9705 dieses Kapitels hat folgenden Wortlaut:
Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.
4 Nach einer Beschau des Fahrzeugs stellte das Zollamt folgendes fest: Fahrgestellnummer wie angenommen festgestellt. Das Fahrzeug weist als besonderes Konstruktionsmerkmal Flügeltüren auf. Demnach liegt neben der Seltenheit ein konstruktionsbedingtes historisches Interesse vor (Baujahr 1956). 9705 0000 0003.
5 Die Zollbehörde gab dem Antrag von Herrn Clees mit Steuerbescheid vom 29. April 1991 zunächst statt, bevor sie ihm am 16. Juli 1992 einen Steueränderungsbescheid über die Einfuhrabgaben mit der Begründung sandte, daß das Fahrzeug irrtümlich in die Position 9705 eingereiht worden sei und aufgrund des Urteils vom 10. Oktober 1985, Daiber, als gebrauchter Pkw anzusehen und somit in die Position 8703 der KN einzureihen sei.
6 In jener Rechtssache haben Sie die mit der Position 9705 wortgleiche Tarifnummer 9905 des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: GZT), der vor Inkrafttreten der durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführten KN galt, folgendermaßen ausgelegt:
— Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.
— Von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind solche Sammlungsstücke, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen.
7 Der von Herrn Clees gegen die Entscheidung der Zollbehörde eingelegte Einspruch mit dem Ziel, die Einreihung des Fahrzeugs in die Position 9705 der KN zu erwirken, wurde am 1. Februar 1993 zurückgewiesen.
8 Im Anschluß an diese Zurückweisung erhob Herr Clees Klage beim Finanzgericht Düsseldorf.
9 Dieses Gericht vertritt die Ansicht, daß die vom Gerichtshof in dem genannten Urteil Daiber aufgestellten Voraussetzungen in bezug auf den geschichtlichen Wert nicht erfüllt seien, da die Flügeltüren und das Design des Fahrzeugs keineswegs einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentierten oder geeignet seien, einen Abschnitt dieser Entwicklung zu veranschaulichen.
10 Es hält diese Auslegung der Position 9705 ferner nach den Erläuterungen zu dieser Position, wie sie von der Kommission 1996 erlassen worden sind, jedenfalls für zweifelhaft.
11 Nummer 1 dieser Erläuterungen hat folgenden Wortlaut:
Hierher gehören auch Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert, wenn sie den Kriterien des EuGH-Urteils in der Rechtssache Nr. C 200/84 entsprechen und somit:
einen gewissen Seltenheitswert haben,
normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß genutzt werden,
Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind,
einen hohen Wert haben
und
einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften oder einen Abschnitt dieser Entwicklung dokumentieren.
Im Hinblick darauf, daß es sich bei einem Kraftfahrzeug grundsätzlich um einen relativ kurzlebigen Gebrauchsgegenstand handelt, der der ständig fortschreitenden technischen Entwicklung unterliegt, können — soweit nicht offensichtlich Tatsachen dagegen sprechen — die vorstehenden Voraussetzungen des genannten Urteils als gegeben unterstellt werden für:
Kraftfahrzeuge in ihrem Originalzustand — ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. —, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen;
alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden, auch in nicht fahrbereitem Zustand.
12 Das nationale Gericht meint, daß diese Erläuterungen auch auf Einfuhren vor ihrem Veröffentlichungszeitpunkt anwendbar seien, wenn, wie im Streitfall, der Wortlaut der betreffenden Position der KN unverändert geblieben sei.
13 Das Gericht stellt fest, daß diese Erläuterungen nicht geeignet sind, das Tatbestandsmerkmal des geschichtlichen Wertes in der durch die ... Rechtsprechung [des Gerichtshofes] vorgegebenen Weise auszufüllen. Nach Auffassung des Gerichts ist es schlechthin ausgeschlossen, daß jedes nicht mehr gebaute, mehr als 30 Jahre alte Kraftfahrzeug im Originalzustand mit einem hohen Wert — die in den Erläuterungen genannten Kriterien — in der Lage sein soll, einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften zu dokumentieren, wie es in dem genannten Urteil Daiber heiße.
Die Vorabentscheidungsfrage
14 Da das Finanzgericht Düsseldorf im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts eine genaue Bestimmung der Tragweite der Erläuterungen für erforderlich hält, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung ihres Anhangs I gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2472/90, dahin gehend auszulegen, daß Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert in der Regel
sich lediglich in ihrem Originalzustand — ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. — befinden,
30 Jahre oder älter sein und
einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen müssen?
Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage
15 Bei der Auslegung einer Position der KN sind ihr Inhalt sowie der verfolgte Zweck zu prüfen.
16 Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der KN festgelegt sind ... Darüber hinaus sind die Erläuterungen, die zur KN von der Europäischen Kommission und zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden sind, ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen.
17 Die von Ihnen im Einklang mit dieser Rechtsprechung im Urteil Daiber vorgenommene Auslegung der Tarifnummer 9905 des zur Zeit der jener Rechtssache zugrunde liegenden Ereignisse geltenden GZT scheint sowohl aufgrund des Inhalts der Tarifpositionen als auch aufgrund der Art und der Merkmale des fraglichen Gegenstands auf den vorliegenden Fall übertragbar zu sein.
18 In dem einen wie im anderen Fall betrifft der Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht die zollrechtliche Tarifierung eines hochwertigen Gebrauchtwagens, für den der Eigentümer die Zulassung zum freien Verkehr beantragt. Beide Fahrzeuge wurden Mitte der 50er Jahre gebaut und werden heute nicht mehr hergestellt.
19 Nach dem Urteil Daiber bezweckt Kapitel 99 des GZT die Förderung des freien Verkehrs mit Gegenständen kulturellen und erzieherischen Charakters zwischen den Völkern, was im Hinblick auf die Ähnlichkeit des Wortlauts beider Tarifpositionen auch für Kapitel 97 der KN gelten muß.
20 Das Finanzgericht Düsseldorf vertritt jedoch die Meinung, daß dieses Urteil nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Es bestünden Zweifel daran, ob die Erläuterungen mit der Auslegung des GZT durch den Gerichtshof vereinbar seien.
21 Das Gericht ersucht Sie daher um eine Präzisierung Ihrer Auslegung des GZT, indem Sie prüfen, ob sich die von der Kommission ihren Erläuterungen zugrunde gelegten objektiven Kriterien nicht von dieser Auslegung entfernen und Sinn und Tragweite der betreffenden Tarifposition nicht verfälschen.
22 Die Kommission trägt vor, daß sie die Erläuterungen erlassen habe, um eine einheitliche Anwendung der KN sicherzustellen; diese einheitliche Anwendung werde dadurch beeinträchtigt, daß die nationalen Zollverwaltungen und Gerichte den Begriff des geschichdichen oder völkerkundlichen Wertes, wie Sie ihn entwickelt haben, unterschiedlich auslegten.
23 Nach Auffassung der Kommission stehen die drei von ihr festgelegten Kriterien im Einklang mit Ihrer Rechtsprechung, denn sie trügen dazu bei, die offensichtlich abstrakte und subjektive Voraussetzung des geschichtlichen Wertes, den ein Kraftfahrzeug verkörpern könne, genauer zu bestimmen. Sie ersetzten nicht sämtliche Voraussetzungen in Nummer 1 Absatz 1 der aus dem Urteil Daiber hervorgegangenen Erläuterungen. Die Kommission verweist ferner darauf, daß Absatz 2 eine Regelvermutung aufstelle, die durch den Nachweis widerlegt werden könne, daß der geschichtliche Wert nicht eindeutig sei.
24 Sie schlägt vor, die Einreihung von Kraftfahrzeugen in die Position 9705 anhand der im Urteil Daiber entwickelten Voraussetzungen vorzunehmen, wobei der geschichtliche oder völkerkundliche Wert darüber hinaus anhand der in den Erläuterungen aufgeführten Kriterien zu prüfen sei.
25 Herr Clees teilt diese Auffassung. Er fügt hinzu, daß eine solche Auslegung der Zielsetzung der Zollbefreiung für Sammlungsstücke entspreche, die darin bestehe, den freien Verkehr mit Gegenständen kulturellen und erzieherischen Charakters zwischen den Völkern zu fördern und einen Anreiz zur Erhaltung von Kraftfahrzeugen aus vergangener Zeit zu bieten, die kulturgeschichtlich wichtig seien.
26 Zunächst ist klarzustellen, daß die Kommission die in den Erläuterungen aufgeführten Kriterien in dem Bestreben aufgestellt hat, eine einheitliche Anwendung der Position 9705 der KN durch die Zollbehörden für eine bestimmte Art von Waren, im vorliegenden Fall Kraftfahrzeuge, zu fördern.
27 Diese Erläuterungen, die nicht rechtsverbindlich sind, dürfen jedoch weder gegen die Bestimmungen des GZT — oder der KN — verstoßen noch deren Tragweite verändern. Sollte das der Fall sein, hat der Inhalt des Tarifes gegebenenfalls in der Auslegung durch den Gerichtshof Vorrang vor seiner Auslegung durch die Kommission.
28 Tarifkonforme Erläuterungen können aber dazu dienen, den Inhalt einer Tarifposition zu erhellen, und zwar auch in einem Verfahren, das sich auf einen vor ihrem Erlaß liegenden Sachverhalt bezieht.
29 Sinn und Tragweite einer Position der KN ändern sich nämlich nicht aufgrund der rein indikativen Auslegung durch die Kommission, so daß die Rechtssicherheit durch den Rückgriff auf eine Auslegung, die wie im vorliegenden Fall vor dem Verfahren zur Einreihung des betreffenden Fahrzeugs vorgenommen wurde, nicht beeinträchtigt wird, sofern sich die Auslegungshinweise nicht als mit den KN unvereinbar erweisen.
30 Der Gerichtshof nimmt bei der Ausübung seiner Aufgabe, den GZT auszulegen, im übrigen regelmäßig auf Erläuterungen Bezug, die älter sind als der streitige Sachverhalt.
31 Die Gegenbeispiele, die das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluß aufführt, laufen dieser Rechtsprechung nur anscheinend zuwider. Wenn Ihre Auslegung einer Unterposition des GZT im Urteil Stanner eine Erläuterung unberücksichtigt ließ, die älter war als der betreffende Sachverhalt, dann deshalb, weil sie sich in jenem Fall auf eine andere Nomenklatur bezog als diejenige, die zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits galt. Im Urteil Merkur haben Sie, nachdem Sie festgestellt hatten, daß die Erläuterungen des GZT erst nach den betreffenden Ereignissen anwendbar wurden, doch ihrem Inhalt und ihrer Ähnlichkeit mit anderen Erläuterungen Argumente für die Bestätigung Ihrer Auslegung einer Tarifposition entnommen.
32 Sollte sich somit der Inhalt der streitigen Erläuterungen als mit der Tarifposition 9705 vereinbar erweisen, stünde der Zeitpunkt ihres Erlasses ihrer Verwendung in einem vor diesem Zeitpunkt eingeleiteten Tarifierungsverfahren nicht entgegen.
33 Nunmehr ist die Mehrdeutigkeit zu klären, die sich aus der Formulierung von Nummer 1 der Erläuterungen ergibt, bei deren Lektüre man daran denken könnte, daß das Zusammentreffen der drei im zweiten Absatz erster Gedankenstrich genannten Voraussetzungen ausreicht, um die zollrechtliche Tarifierung eines Kraftfahrzeugs zu rechtfertigen.
34 Diese Voraussetzungen sollen es jedoch nur ermöglichen, den geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert zu bestimmen, den ein Fahrzeug aufweisen kann, und sind nicht dazu gedacht, an die Stelle der übrigen im Urteil Daiber genannten Voraussetzungen zu treten — gewisser Seltenheitswert, fehlende Nutzung gemäß dem ursprünglichen Verwendungszweck des Gegenstands, Spezialhandel außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen und hoher Wert —, die eine Unterscheidung von Sammlungen oder Sammlungsstücken von anderen Gegenständen oder Gruppen von Gegenständen gestatten.
35 Diese übrigen Voraussetzungen sind erforderlich, denn sie tragen den Eigenschaften Rechnung, die ein Kraftfahrzeug aufweisen muß, um unabhängig von seinem geschichtlichen Wert zu einer Sammlung zu gehören. Es ist nicht auszuschließen, daß ein Oldtimer, der nicht mehr gebaut wird, noch unter normalen Umständen benutzt wird oder daß es davon zahlreiche Exemplare gibt; diese Alltäglichkeit ist mit seiner Aufnahme in eine Sammlung nur vereinbar, wenn technische oder ästhetische Besonderheiten es zu einem Fahrzeug machen, das geeignet ist, die Entwicklung der Automobilindustrie zu veranschaulichen.
36 Die in Nummer 1 Absatz 2 der Erläuterungen genannten Merkmale reichen daher nicht aus, um ein Kraftfahrzeug in die Position 9705 der KN einzureihen; eine solche Einreihung setzt voraus, daß die übrigen in Absatz 1 wiedergegebenen Kriterien des Urteils Daiber erfüllt sind.
37 Im übrigen ist zu prüfen, ob die von der Kommission aufgestellten Voraussetzungen geeignet sind, den geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert eines Kraftfahrzeugs zu kennzeichnen.
38 Nach der von Ihnen festgelegten Definition bedeutet die Beurteilung eines Kraftfahrzeugs als Gegenstand von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, daß ihm eine der beiden folgenden Eigenschaften zuerkannt wird: Entweder dokumentiert das Fahrzeug einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften, was auf die Aussage hinausläuft, daß es in der Geschichte dieser Errungenschaften einen bedeutenden Platz einnimmt, weil es in früherer Zeit eine Neuerung eingeleitet hat; oder es veranschaulicht einen Abschnitt dieser Entwicklung, was bedeutet, daß es bloß Zeugnis für eine vergangene Epoche ablegt.
39 Das letztgenannte Kriterium ist besonders weit, denn ein Fahrzeug kann ihm genügen, ohne notwendig originelle Merkmale aufzuweisen, die es von anderen, in derselben Epoche hergestellten Fahrzeugen unterscheidet. Es genügt, daß es für eine bestimmte Epoche repräsentativ ist.
40 In beiden Fällen sind diese Gegenstände Zeugnisse der Vergangenheit. Die Kommission hat sich in ihren Erläuterungen eindeutig von diesem Gedanken leiten lassen.
41 Sie verlangt zunächst, daß sich das Fahrzeug in seinem Originalzustand — ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. — befindet.
42 Es ist klar, daß jeder geschichtliche Charakter einem Fahrzeug abzusprechen ist, bei dem die meisten Teile oder dessen wichtigste Bestandteile so weit ersetzt worden sind, daß es nicht mehr möglich ist, in diesem Gegenstand das Originalfahrzeug wiederzuerkennen. Durch häufiges Reparieren oder Umbauen kann ein solcher Gegenstand einen Teil seiner Identität verloren haben. Damit kann ihm aber auch nicht die geringste Eignung zukommen, Zeugnis für eine geschichtliche Periode abzulegen.
43 Der mit der Befreiung nach Kapitel 97 der KN verfolgte Zweck würde verfehlt, wenn Sammlungsstücken, die durch wesentliche Umgestaltungen verfälscht worden sind, die gleichen Zollbefreiungen zugute kämen.
44 Die Erläuterungen der Kommission sehen außerdem vor, daß das Fahrzeugmodell oder der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird und daß der Zeitpunkt seiner Fertigung mehr als 30 Jahre zurückliegt.
45 Die Bedeutung dieser Kriterien kann nicht dargelegt werden, ohne die von der Kommission in diese Erläuterungen aufgenommene Anforderung an die Rolle des technischen Fortschritts in der Automobilherstellung sowie den Umstand zu berücksichtigen, daß der dem Gegenstand aufgrund des Vorüegens der drei Kriterien zuerkannte geschichtliche Wert nur eine Vermutung darstellt.
46 Die Kommission erinnert in ihren Erläuterungen zu Recht daran, daß es sich bei einem Kraftfahrzeug um einen Gegenstand handelt, der der ständig fortschreitenden technischen Entwicklung unterliegt. Daraus ergibt sich, daß die rasche Folge technischer Neuerungen im Automobilsektor, diesen Sektor zu einem Bereich macht, in dem es zahlreiche Beispiele gibt, die die Entwicklung der menschlichen Errungenschaften veranschaulichen.
47 Außerdem muß ein Fahrzeug, das den Kriterien eines Sammlungsstücks entsprechen soll, darüber hinaus die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, um nachzuweisen, daß es ein Zeugnis der Vergangenheit darstellt.
48 Diese Anforderungen erscheinen berechtigt.
49 Erstens ist die Voraussetzung in bezug auf die Einstellung der Fertigung dadurch zu erklären, daß ein Fahrzeug, das noch gebaut wird, für seine möglichen Nutzer noch einen aktuellen Wert aufweist. Seine technischen Leistungen oder ästhetischen Besonderheiten werden für hinreichend wertvoll gehalten, um die Fortsetzung seiner Vermarktung zu rechtfertigen. Die Aktualität des Fahrzeugs mindert daher seine Eignung, einen vergangenen Zeitabschnitt zu veranschaulichen, erheblich.
50 Die zollrechtliche Tarifierung unter Position 9705 setzt ferner voraus, daß es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Sammlungsstück handelt, was die Beachtung der vorgenannten Voraussetzungen des Urteils Daiber erforderlich macht, zu denen die des Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen gehört. Der Weiterbau des gleichen Fahrzeugmodells oder -typs ließe das Entstehen eines solchen Marktes nicht zu, denn er würde ähnliche Neu- und Gebrauchtwagenmärkte wie die anderen Kraftfahrzeugmärkte versorgen und dem betreffenden Fahrzeug die Seltenheit von Sammlungsstücken nehmen.
51 Der jeweilige Zweck der KN und der Position 9705 rechtfertigen ebenfalls, daß das Fahrzeug nicht mehr hergestellt wird.
52 In seinen Schlußanträgen zu den Urteilen Daiber und Collector Guns hat Generalanwalt Lenz ausgeführt, daß der GZT die Aufgabe habe, die innergemeinschafdiche Produktion zu schützen. Zu der Frage, welche Produktionsart gegen die Einfuhr von Gütern wie der in Rede stehenden geschützt werden sollte, hat er festgestellt, daß kein Konkurrenzverhältnis zwischen Gebrauchtgegenständen und Waren aus der derzeitigen Gemeinschaftsproduktion bestehe.
53 Der Schutzzweck der KN würde nämlich verfehlt, wenn die Gruppe der Sammlungsstücke der Position 9705, denen als solchen eine Zollbefreiung zugute kommt, auch Gegenstände umfaßte, deren Fertigung noch andauert. Neufahrzeuge könnten dann in Konkurrenz zu anderen Kraftfahrzeugtypen treten, obwohl dies nicht die Zielsetzung der Position 9705 ist, die durch kulturelle Überlegungen gekennzeichnet ist.
54 Zweitens beruht das Erfordernis eines Mindestalters des Fahrzeugs auch auf dem Gedanken, daß ein zu neues Fahrzeug, vorausgesetzt, es stammt aus einer bereits eingestellten Fertigung, logischerweise kein Zeugnis der Vergangenheit sein kann.
55 Die den nationalen Zollverwaltungen und Gerichten eingeräumte Möglichkeit, auf einen bestimmten Zeitraum Bezug zu nehmen, erleichtert das praktische Verwaltungshandeln, so daß dieses Kriterium zumindest grundsätzlich zu billigen ist.
56 Es kann gleichwohl etwas willkürlich erscheinen, das erforderliche Alter auf 30 Jahre festzusetzen, denn man kann nicht ausschließen, daß neuere Fahrzeuge geschichtlichen Wert besitzen.
57 Es muß nämlich möglich sein, ein Fahrzeug, das weniger als 30 Jahre alt ist, in die Position 9705 einzureihen, wenn nachgewiesen wird, daß dieses Fahrzeug aufgrund bestimmter technischer oder ästhetischer Besonderheiten, die heute selten geworden sind und Symbolcharakter für eine Epoche haben, schon jetzt von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert ist.
58 Seine Eignung, bereits jetzt die Entwicklung der menschlichen Errungenschaften in einem bestimmten Bereich zu veranschaulichen, läßt den Zeitpunkt seiner Herstellung in den Hintergrund treten. Wie ich ausgeführt habe, kommt es darauf an, daß das Fahrzeug für die Vergangenheit repräsentativ ist, weil es eine Neuerung oder einen Abschnitt dieser Entwicklung darstellt.
59 So kann selbst ein neues Fahrzeug geschichtlichen Wert haben, wenn es das letzte Exemplar eines gerade abgeschlossenen Zeitabschnitts darstellt. Der Zeitpunkt seiner Fertigung kann daher das angegebene Altersniveau nicht erreichen, ohne daß dadurch der geschichtliche Wert gemindert würde.
60 Das von der Kommission angenommene Alterskriterium darf daher nicht als zwingend angesehen werden, sondern ist als ein die Vermutung begründendes Merkmal dafür zu betrachten, daß ein Fahrzeug geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert hat.
61 Diese Auffassung wird durch den Inhalt der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens bestätigt, auf die Sie sich, wenn auch in deren früheren Version, im Einklang mit Ihrer ständigen Rechtsprechung bereits im Urteil Daiber weitgehend gestützt haben.
62 Die Erläuterungen zur Position 9705 in der Fassung von 1996 verweisen auf Gegenstände, die berühmten Personen gehört haben, was den Gedanken illustriert, auch wenn der Fall nebensächlich und eher anekdotenhaft ist, daß ein Fahrzeug, auch ohne die Altersvoraussetzung zu erfüllen, in die Position 9705 eingereiht werden kann, sofern bestimmte Umstände dies rechtfertigen.
63 Umgekehrt kann sich, wie die Erläuterungen darlegen, das Vorliegen der drei Kriterien als unzureichend erweisen, um einen geschichtlichen Wert zu charakterisieren. Das ist der Fall, wenn das Fahrzeug keinerlei Besonderheit im Zusammenhang mit einer Periode der Vergangenheit aufweist, so daß es nicht geeignet ist, einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften zu dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung zu veranschaulichen.
64 In einem solchen Fall hat die zuständige Behörde nachzuweisen, daß die Merkmale, die zur Begründung der zollrechtlichen Einreihung in die Position 9705 herangezogen werden, dafür nicht ausreichen.
65 Nach alledem sind die in den Erläuterungen der Kommission aufgeführten Voraussetzungen nur als praktische Hinweise anzusehen, die es erleichtern sollen, den geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert eines Kraftfahrzeugs zu bestimmen, und die durch den Nachweis widerlegt werden können, daß dieser Wert in dem von Ihnen im Urteil Daiber verstandenen Sinne nicht gegeben ist.
Ergebnis
66 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die vom Finanzgericht Düsseldorf zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage folgendermaßen zu beantworten:
Die Position 9705 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß ein geschichtlicher oder völkerkundlicher Wert im Sinne dieser Position bei einem Kraftfahrzeug zu vermuten ist,
das sich in seinem Originalzustand — ohne wesentliche Änderungen seiner Hauptbestandteile — befindet,
das einem nicht mehr hergestellten Fahrzeugmodell oder -typ entspricht
und das älter als 30 Jahre ist.
Ein Kraftfahrzeug, das diese Voraussetzungen erfüllt, hat jedoch keinen geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert im Sinne der genannten Position, wenn es keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiert oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulicht.