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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.06.1998 – C-247/97

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1998:323

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 25. Juni 1998

1 In dieser Rechtssache wird der Gerichtshof gebeten, die Reichweite einer Zollbefreiung für Treibstoffe zu klären. Diese Befreiung ergibt sich aus Artikel 112 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates vom 3. Mai 1988 (nachfolgend: Zollverordnung oder Verordnung). Die Rechtssache wurde von der belgischen Cour de cassation zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Zwar betrifft der Sachverhalt eher die Erhebung von nationalen Verbrauchsteuern als von Zöllen, nach belgischem Recht konnten Befreiungen von Einfuhrumsatzsteuern aber nur in dem Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie Befreiungen von Eingangsabgaben gewährt werden. Da die Rechtslage bei Eingangsabgaben zu der fraglichen Zeit nach der Zollverordnung zu beurteilen war, wurde sie auf diesen Fall angewandt.

Sachverhalt

3 Kläger in dem Ausgangsverfahren sind eine belgische Gesellschaft, die Transport A. M. Schoonbroodt SPRL und ihre beiden Geschäftsführer (nachfolgend zusammengefaßt: Schoonbroodt). Die Gesellschaft führt internationale Güterferntransporte durch und ist auf die Beförderung von Waren unter geregelten Temperaturen spezialisiert; zu diesem Zweck benutzt sie schwere Sattelschlepper, die mit Kühlanlagen ausgestattet sind. Ihre Fahrzeuge sind in ganz Europa unterwegs, insbesondere in Frankreich, Spanien und Italien, aber auch weiter entfernt in Polen und Rußland.

4 Der Hersteller der von Schoonbroodt verwendeten Fahrzeuge hatte die Zugmaschinen mit zwei Treibstoffbehältern ausgestattet, von denen einer (ein 100-Liter-Behälter) für die Kühlanlage benutzt wurde. Allerdings ließ Schoonbroodt auf den Anhängern zusätzliche 700-Liter-Behälter anbringen, da sie die Treibstoffkapazität ihrer Fahrzeuge erhöhen wollte. Diese Zusatzbehälter wurden von Händlern oder Karosseriebauern eingebaut. Sie waren mit einer elektrischen Pumpe versehen, die durch einen Schalter auf dem Anhänger gesteuert wurde, und konnten sowohl für die Versorgung der Kühlanlage als auch zum Füllen der Hauptbehälter der Zugmaschine, mit der sie unmittelbar verbunden waren, benutzt werden. In der mündlichen Verhandlung führte Schoonbroodt aus, die Hälfte ihrer Fahrzeuge sei komplett mit den bereits vom Hersteller eingebauten Zusatzbehältern gekauft worden, die andere Hälfte sei auf ihren Wunsch ausgestattet oder umgebaut worden.

5 Schoonbroodt zufolge wurden mit der Erweiterung des Fahrbereichs ihrer Fahrzeuge vier Ziele verfolgt: a) die Vermeidung von Versorgungsschwierigkeiten in Ländern wie insbesondere den ehemaligen Ostblockstaaten, in denen die Treibstoffversorgung nicht gesichert sei und die Verwendung von einheimischem Dieseltreibstoff wegen dessen schlechter Raffineriequalität für die Fahrzeuge eine Gefahr darstelle; b) die Vermeidung von Treibstoffkauf in Ländern, in denen die Preise für Treibstoff prohibitiv hoch seien (wie in der Schweiz, den skandinavischen Ländern und bis vor kurzem auch Italien); c) die Vermeidung administrativer Schwierigkeiten bei der Erstattung der Mehrwertsteuer und d) die weitestgehende Konzentration der Treibstoffversorgungsstellen, um mit den Mineralölgesellschaften die besten Preise aushandeln zu können und dadurch die Kosten zu senken und die Rentabilität des Unternehmens zu verbessern.

6 Wie bereits erläutert, konnten nach belgischem Recht Befreiungen von Einfuhrumsatzsteuern nur in dem Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie Befreiungen von Eingangsabgaben gewährt werden. Nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe a der Zollverordnung war Treibstoff von Eingangsabgaben befreit, wenn er in den Hauptbehältern von Kraftfahrzeugen oder in Spezialbehältern im Sinne von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe c enthalten war. Nach Artikel 115 der Verordnung war der Wiederverkauf, die Überlassung oder die Lagerung des von Abgaben befreiten Treibstoffs verboten. Nach Auffassung der belgischen Behörden konnte der Treibstoff in den 700-Liter-Behältern nicht von den Verbrauchsteuern befreit werden, weil diese Behälter nicht als Hauptbehälter im Sinne der Zollverordnung anzusehen gewesen seien.

7 Artikel 56 des belgischen Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Abgaben vom 18. Juli 1977 bestimmte, daß die Fahrzeugführer und andere Personen, die für die Einfuhr von Waren auf dem Landwege verantwortlich sind oder diese durchführen, die Waren bei der ersten Abfertigungsstelle anmelden müssen, die sich an den Grenzstellen, in Städten oder anderen hierzu jeweils bestimmten Orten befindet. Dieses Gesetz galt für die Einfuhr im allgemeinen und für die Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im besonderen.

8 Nach Artikel 220 dieses Gesetzes machte sich jeder Fahrzeugführer oder Fahrer strafbar, der bei der Einfuhr oder der Ausfuhr in der Absicht der Abgabenhinterziehung den Versuch unternimmt, die Abgabe der erforderlichen Erklärungen zu umgehen.

9 Aufgrund dieser Vorschriften verklagten die belgischen Behörden Schoonbroodt wegen Hinterziehung einer Sonderabgabe für 85848 Liter Dieselkraftstoff, der außerhalb von Belgien erworben und in den Treibstoffbehältern ihrer Fahrzeuge nach Belgien eingeführt worden war. Der belgischen Regierung zufolge war der Treibstoff in Luxemburg erworben worden. Schoonbroodt wurde beschuldigt, es unterlassen zu haben, die erforderlichen Erklärungen entweder bei der ersten Stelle nach der Einreise oder bei einer anderen Stelle, gegenüber der eine solche Erklärung erfolgen sollte, abgegeben zu haben. Die angeblichen Zuwiderhandlungen beziehen sich auf den Zeitraum zwischen dem 17. Februar 1992 und dem 24. Dezember 1992.

10 In seinem Urteil vom 17. Mai 1995 sprach das Tribunal correctionnel Verviers Schoonbroodt mit der Begründung frei, es sei nicht bewiesen, daß die umstrittenen Behälter keine Hauptbehälter im Sinne der Verordnung seien. Die Cour d'appel Lüttich entschied allerdings mit Urteil vom 8. Mai 1996, die fraglichen Behälter fielen nicht unter die Definition der Hauptbehälter gemäß Artikel 112 der Verordnung. Sie verurteilte Schoonbroodt nicht nur zur Zahlung der Verbrauchsteuern, sondern auch zu einer Geldstrafe von 4403440 BFR, dem zehnfachen Betrag der geschuldeten Abgabe, zuzüglich Zinsen und Kosten. Sie ordnete außerdem die Beschlagnahme der Zugmaschinen und Anhänger der Schoonbroodt mit einem Wert von 88373377 BFR an (die Dauer der Beschlagnahme wurde nicht genannt) und verurteilte die beiden Geschäftsführer zu Haftstrafen auf Bewährung.

11 Schoonbroodt legte Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation ein, mit der sie die Feststellung rügte, ihre Behälter seien keine Hauptbehälter im Sinne von Artikel 112 der Verordnung Nr. 918/83. Die Cour de cassation hat folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Treibstoffbehälter, die auf mit einer Kühlanlage versehenen und für Güterferntransporte bestimmten Containern angebracht sind, als Hauptbehälter im Sinne von Artikel 112 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 anzusehen, wenn

1. diese Behälter von einem Vertragshändler des Herstellers oder einem Karosseriebauer fest eingebaut und mit einer dauerhaften Vorrichtung versehen worden sind, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb des Kraftfahrzeugs und den Betrieb der Kühlanlagen ermöglicht, und wenn

2. durch diese Vorrichtung der Fahrbereich des Beförderungsmittels — Zugmaschine und Container — erweitert werden soll, um

a) den Versorgungsschwierigkeiten in den Ländern zu begegnen, in denen die Versorgung mit Treibstoff nicht gesichert ist und die Verwendung einheimischen Treibstoffs wegen schlechter Raffineriequalität eine Gefahr für die Fahrzeuge darstellt;

b) zu vermeiden, Treibstoff in Ländern mit zu hohen, teilweise prohibitiven Treibstoffpreisen zu kaufen;

c) die Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich daraus ergeben, daß zur Erstattung der Mehrwertsteuer in den jeweiligen Erhebungsländern administrative Schritte unternommen werden müssen, und

d) die Versorgungsstellen soweit wie möglich zu konzentrieren, um mit den Mineralölgesellschaften die günstigsten Preise aushandeln zu können?

12 Schoonbroodt, die belgische, die finnische und die französische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung waren Schoonbroodt, die belgische Regierung und die Kommission vertreten.

Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften

13 Nach der zweiten Begründungserwägung der Zollverordnung sind Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs unter bestimmten Umständen nicht gerechtfertigt, wenn zum Beispiel die besonderen Bedingungen der Einfuhr keine Anwendung der üblichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft erfordern.

14 Nach Artikel 112 der Verordnung ist Treibstoff unter bestimmten Voraussetzungen von Zollabgaben befreit. Dieser Artikel lautet wie folgt:

(1) Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 113 bis 115

a) Treibstoff in den Hauptbehältern von in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten

Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Krafträdern;

Spezialcontainern;

b) ...

(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als

a) Nutzfahrzeuge: Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger), die nach Bauart und Ausrüstung geeignet sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von

mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers,

Waren,

sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;

b) ...

c) Hauptbehälter:

die vom Hersteller in alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen während des Transports ermöglichen;

...

die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen;

d) Spezialcontainer: alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme wie z. B. Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung dienen.

15 Auch wenn sich die Frage auf die Zollverordnung bezieht, sollte darauf hingewiesen werden, daß in dem Zeitraum, in dem die angeblichen Zuwiderhandlungen begangen wurden (17. Februar 1992 bis 24. Dezember 1992) eine einschlägige Gemeinschaftsrichtlinie in Kraft war. Durch diese Richtlinie wurden die Vorschriften über die abgabenfreie Einfuhr des in den Treibstoffbehältern von Nutzkraftfahrzeugen im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten enthaltenen Treibstoffs vereinheitlicht (Richtlinie 68/297/EWG in der Fassung der Richtlinie 85/347/EWG; nachfolgend: Richtlinie).

16 Diese Richtlinie wurde gemäß Artikel 75 und 99 des EWG-Vertrags als Teil einer gemeinsamen Verkehrspolitik und [i]m Hinblick auf die Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Verkehrsunternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten verabschiedet. Die Mitgliedstaaten hatten die Vorschriften über die abgabenfreie Einfuhr des in den Hauptbehältern enthaltenen Treibstoffs der Nutzkraftfahrzeuge, die gemeinsame Grenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, gemäß dieser Richtlinie zu vereinheitlichen. Die in der Richtlinie enthaltene Definition der Begriffe Nutzkraftfahrzeuge und Hauptbehälter ähnelt der in der Zollverordnung enthaltenen Definition. Die Definition von Hauptbehälter in der Richtlinie erwähnt nicht die Container, aber nach Auffassung der belgischen Regierung bezog sich das nationale Gericht irrtümlich auf Container, da die fraglichen Behälter nicht auf Containern, sondern auf Anhängern, die Teil des Fahrzeugs sind, befestigt waren. Wenn dies zutrifft, besteht zwischen den beiden Definitionen im Rahmen dieses Verfahrens kein erheblicher Unterschied.

17 Die Befreiung von Verbrauchsteuern auf Treibstoff in Kraftfahrzeugen im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten wird jetzt geregelt durch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle sowie die Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle. Allerdings ist keine dieser Richtlinien auf diese Rechtssache anwendbar, da sie im Jahre 1992, in dem die Zuwiderhandlungen begangen worden sein sollen, noch nicht in Kraft waren.

Zulässigkeit

18 Die Zollverordnung, die Zollbefreiungen für in die Gemeinschaft eingeführte Waren betrifft, findet auf diesen Fall nicht als Regelung des Gemeinschaftsrechts Anwendung, da sich der Rechtsstreit auf die Erhebung einer Verbrauchsteuer bezieht. Die Verordnung ist, wie oben dargelegt, nur deshalb von Belang, weil Befreiungen von Einfuhrumsatzsteuern nach belgischem Recht nur in dem Umfang und unter denselben Voraussetzungen gewährt werden durften wie Befreiungen von Zöllen.

19 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, daß er gemäß Artikel 1 77 EG-Vertrag für die Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Fällen zuständig ist, in denen wie hier der vom nationalen Gericht zu beurteilende Sachverhalt nicht unter das Gemeinschaftsrecht fällt, diese Vorschriften aber durch das nationale Recht für anwendbar erklärt wurden.

20 Darüber hinaus ist es durchaus möglich, daß die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung in diesem Verfahren die Richdinie und nicht die Verordnung ist, da die Richtlinie zu der fraglichen Zeit in Kraft war und ihre Bestimmungen die abgabenfreie Einfuhr von Treibstoff bei Nutzkraftfahrzeugen im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten betrafen. Wie bereits erläutert, kann es sein, daß die für diesen Fall maßgeblichen Definitionen in der Verordnung und in der Richtlinie übereinstimmen. So ist das Vorabentscheidungsersuchen in jedem Fall zulässig, da das nationale Gericht möglicherweise die Richtlinie anwenden will.

Erklärungen vor dem Gerichtshof

21 Ich befasse mich nun mit den vor dem Gerichtshof gemachten Ausführungen. Diese Ausführungen beziehen sich auf die Verordnung; die Richtlinie wurde nur in der mündlichen Verhandlung von der Kommission erwähnt, die es nicht für erforderlich hielt, die Richtlinie zu prüfen. Im Gegensatz zu Schoonbroodt setzen sich die belgische, die finnische und die französische Regierung sowie die Kommission für eine restriktive Auslegung des Begriffes Hauptbehälter in Artikel 112 der Verordnung ein.

22 An dieser Stelle sollte daran erinnert werden, daß nach Artikel 112 die Treibstoffbehälter vom Hersteller in alle Kraftfahrzeuge oder Container desselben Typs fest eingebaut worden sein müssen. Bei Kraftfahrzeugen müssen die Behälter so eingebaut sein, daß sie die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen während des Transports ermöglichen. Bei Containern muß der Treibstoff unmittelbar für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports verwendet werden.

23 Nach Auffassung von Schoonbroodt zielt die Verordnung darauf ab, Gefahren zu vermeiden, die sich aus der Einfuhr brennbarer Stoffe in behelfsmäßigen Behältern (Benzinkanistern und anderen Kanistern) ergeben; zugleich befreie sie die Beförderer von Formalitäten bezüglich des Inhalts ihrer Treibstoffbehälter. Schoonbroodt folgert daraus, Behälter seien als Hauptbehälter anzusehen, sofern sie eine solche Gefahr nicht darstellten.

24 Schoonbroodt führt weiter aus, die Zusatzbehälter fielen unter die Definition des Hauptbehälters in der Verordnung, da sie fest in die Fahrzeuge eingebaut seien und sowohl den Motor als auch die Kühlanlage versorgen könnten. Wie bereits dargelegt, hat sie die Gründe für den Einbau der Behälter erläutert; diese Gründe wurden von der Cour de cassation in der Vorlagefrage im einzelnen aufgeführt.

25 Schoonbroodt ist der Meinung, die Tatsache, daß einige der Zusatzbehälter von mit der Endausstattung der Fahrzeuge betrauten Karosseriebauern nachträglich eingebaut worden seien, sei nicht relevant, da der Hersteller selbst in der Praxis nur sehr wenig tue: In der Regel beschränke er sich auf den Bau des Chassis oder Skeletts, während der Karosseriebauer die resdiche Ausstattung nach dem Verwendungszweck des Fahrzeugs vornehme. Schoonbroodt erläutert, daß der Einbau großer Treibstoffbehälter als Option in den Katalogen aller Hersteller angeboten werde und daß solche Behälter sehr häufig von Güterfernverkehrsunternehmen benutzt würden. Sie führt aus, es widerspräche den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und des freien Warenverkehrs, die bei Treibstoff in Hauptbehältern mögliche Befreiung zu versagen, nur weil die fraglichen Behälter nicht vom Hersteller eingebaut worden seien, wenn der mit ihrem Einbau befaßte Karosseriebauer dies ebenso zuverlässig und kompetent ausgeführt habe. Nach Auffassung von Schoonbroodt muß der geänderten Praxis im Fahrzeugbau Rechnung getragen werden, die dazu führe, daß die Fahrzeuge, die nach den Wünschen des Kunden gebaut worden seien, zwangsläufig nicht alle gleich seien. In dem angefochtenen Urteil werden die von Schoonbroodt gemachten Sachverhaltsangaben nicht angezweifelt, sie werden aber als nicht ausreichend erachtet, um die Behälter als Hauptbehälter im Sinne der Verordnung anzusehen.

26 Die belgische Regierung hat gegenüber dem von Schoonbroodt vertretenen Argument, die geänderte Praxis im Fahrzeugbau erfordere eine weitere Auslegung des Begriffes Hersteller, geltend gemacht, wenn dies zuträfe, müßte der Gemeinschaftsgesetzgeber und nicht der Gerichtshof tätig werden.

27 Die belgische Regierung ist der Auffassung, die Bedeutung des Wortes constructeur und des entsprechenden Begriffes in anderen Sprachen (manufacturer im Englischen, fabrikant im Niederländischen und Hersteller im Deutschen) sei eindeutig und könne nicht Händler oder Karosseriebauer umfassen. Außerdem bestätige die Voraussetzung in Artikel 112 der Verordnung, nach der die Behälter in alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebaut sein müßten, daß die Bezugnahme auf den Hersteller in diesem Artikel eng auszulegen sei, da nur der Hersteller sicherstellen könne, daß ein spezielles Teil in alle Fahrzeuge desselben Typs eingebaut werde.

28 Unter Bezugnahme auf das Urteil Ethicon führt die belgische Regierung aus, da die Vorschrift die Befreiung von Zöllen regele, müsse sie anhand objektiver, sich aus dem Wortlaut ergebender Kriterien ausgelegt werden. Sie verweist auf den allgemeinen Grundsatz, daß Ausnahmen eng auszulegen seien, und darauf, daß nach der zweiten Begründungserwägung der Verordnung eine Abgabenerhebung nur unter bestimmten Umständen nicht gerechtfertigt sei. Nach ihrer Auffassung ist eine enge Auslegung geboten, damit die Gleichbehandlung der Beförderer gewährleistet sei. Dementsprechend weist sie die von Schoonbroodt zur Erklärung ihrer Zusatzbehälter angeführten Gründe als irrelevant zurück.

29 Nach Auffassung der finnischen Regierung fallen die fraglichen Behälter eindeutig nicht unter den Begriff Hauptbehälter, da Hauptbehälter nur den Betrieb der Kühlanlage (oder anderer Anlagen, mit denen der Container ausgestattet ist) und nicht den Antrieb des Fahrzeugs ermöglichen müßten, hier aber könnten sie für beides benutzt werden. (Diese Auffassung basiert allerdings auf der Annahme, die fraglichen Behälter seien in Container eingebaut worden, während die belgische Regierung, wie bereits ausgeführt, die Meinung vertritt, das nationale Gericht gehe zu Unrecht von Containern aus, da die Behälter tatsächlich in die Fahrzeuge eingebaut worden seien.)

30 Die finnische Regierung führt wie auch die belgische Regierung aus, es ergebe sich aus der zweiten Begründungserwägung der Verordnung, wonach Befreiungen nur unter bestimmten Umständen gewährt werden sollten, daß der Befreiungstatbestand eng auszulegen sei. Nach ihrer Auffassung müssen Behälter grundsätzlich vom Hersteller eingebaut oder zumindest generell vom Hersteller als Option angeboten werden; auf besonderen Wunsch oder nach der Herstellung eingebaute Behälter könnten nicht als Hauptbehälter angesehen werden.

31 Die französische Regierung ist der Meinung, die fraglichen Behälter seien im wesentlichen deshalb nicht als Hauptbehälter anzusehen, weil sie nicht vom Hersteller eingebaut worden seien. Es bestehe eine klare Trennung zwischen einem Hersteller und einem Händler; wenn beabsichtigt gewesen wäre, auch Händler zu erfassen, wären diese ausdrücklich genannt worden.

32 Nach Ansicht der Kommission ist vom Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Olasagasti u. a. auszugehen, in dem der Gerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil Ethicon entschieden habe, daß Zollaussetzungsnormen entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen [sind], so daß sie nicht über ihren Wortlaut hinaus auf Erzeugnisse angewendet werden können, die in ihnen nicht genannt sind.

33 Die Kommission räumt ein, daß der Gerichtshof wiederholt den Anwendungsbereich einer Zollbefreiung für wissenschaftliche Instrumente weit ausgelegt habe. Diese Fälle seien aber nicht vergleichbar, da es keine genaue Definition des Begriffes wissenschaftliche Instrumente gegeben habe und nach den Begründungserwägungen der in diesen Fällen einschlägigen Verordnung wissenschaftliche Geräte im Rahmen des Möglichen von Zollabgaben befreit werden sollten.

34 Die Kommission ist der Auffassung, daß Treibstoffbehälter für eine Anerkennung als Hauptbehälter im Sinne der Zollverordnung drei Voraussetzungen erfüllen müßten: Erstens müßten sie vom Hersteller eingebaut worden sein, zweitens müßten sie in alle Container desselben Typs eingebaut sein, und drittens müßten sie die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs nur für die Kühlanlage der Container und sonstiger Sondervorrichtungen ermöglichen.

35 Nach Ansicht der Kommission sind aus folgenden Gründen keine dieser drei Voraussetzungen erfüllt: Die fraglichen Zusatzbehälter seien von Händlern oder Karosseriebauern und nicht vom Hersteller eingebaut worden. Aus der Tatsache, daß der Einbau nicht durch den Hersteller erfolgt sei, lasse sich folgern, daß diese Zusatzbehälter nicht in jeden Container desselben Typs eingebaut worden seien. Tatsächlich habe Schoonbroodt selbst ausgeführt, die Zusatzbehälter seien eine Option gewesen. Außerdem hätten die Behälter nicht nur die Kühlanlage versorgt, sondern auch dem Antrieb der Kraftfahrzeuge gedient.

36 Die ersten beiden Voraussetzungen gelten für in Kraftfahrzeuge wie für in Container eingebaute Treibstoffbehälter. Wie allerdings die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, beruhen ihre Ausführungen zur Verwendung des Treibstoffs für die Kraftfahrzeuge auf der Annahme, die Behälter seien in Container und nicht in Kraftfahrzeuge eingebaut worden, was nach Auffassung der belgischen Regierung nicht der Fall war. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, auch das dritte Element der Definition des Hauptbehälters sei nicht erfüllt, wenn, wie es wahrscheinlich der Fall gewesen sei, der Treibstoff in den Zusatzbehältern nicht unmittelbar habe verwendet werden können.

Beurteilung

37 Da die Richtlinie für diesen Fall möglicherweise von Bedeutung ist, werde ich kurz auf sie eingehen. Da allerdings die Cour de cassation ihre Auslegungsfrage im Hinblick auf die Verordnung gestellt hat und da alle Erklärungen auf dieser Grundlage eingereicht worden sind, werde ich mich zunächst mit der Auslegung der Verordnung befassen.

38 Meines Erachtens ist Ausgangspunkt für die Auslegung der Verordnung der von der Kommission und der belgischen Regierung angeführte Grundsatz, daß die Bezeichnungen von Waren, für die eine Zollaussetzung gewährt worden ist, anhand objektiver Kriterien, die sich aus ihrer Formulierung ergeben, auszulegen sind. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Erfordernis der Rechtssicherheit und den Schwierigkeiten, denen die einzelstaatlichen Zollverwaltungen gegenüberstehen. Die in der Vorlagefrage aufgeführten Gründe von Schoonbroodt für die Benutzung zusätzlicher Treibstoffbehälter sind demnach für die Frage, ob diese Behälter unter die Definition des Hauptbehälters im Sinne der Verordnung fallen, ohne Bedeutung.

39 Wie die Kommission festgestellt hat, ist der Wortlaut der Definition eindeutig: Danach müssen Treibstoffbehälter, um als Hauptbehälter im Sinne der Verordnung zu gelten, u. a. vom Hersteller angebracht und in alle Kraftfahrzeuge desselben Typs eingebaut worden sein. Entgegen diesen Voraussetzungen waren zumindest einige der fraglichen Behälter von Händlern oder Karosseriebauern und nicht vom Hersteller eingebaut worden; außerdem bezeichnet Schoonbroodt selbst die Zusatzbehälter als Option.

40 Es ist sicherlich wichtig, im Interesse der Abgabenpflichtigen das Erfordernis der Rechtssicherheit zu berücksichtigen. Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit ein wesentlicher Grundsatz des Gemeinschaftsrechts sei; er verlangt, daß eine den Abgabenpflichtigen belastende Regelung klar und deutlich sein muß, damit dieser seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit entsprechende Vorkehrungen treffen kann. Daraus folgt, daß mehrdeutige belastende Abgabenregelungen zugunsten der Abgabenpflichtigen auszulegen sind, vgl. z. B. Urteil in der Rechtssache Gondrand Frères et Garancini. Eine solche Mehrdeutigkeit ist meines Erachtens in diesem Fall nicht gegeben.

41 Es könnte die Auffassung vertreten werden, der Begriff Hersteller sollte weit ausgelegt werden, um der, nach Meinung von Schoonbroodt weitverbreiteten, Praxis Rechnung zu tragen, daß Teile des Herstellungsprozesses in den Händen von Händlern oder Karosseriebauern lägen. Der Gerichtshof berücksichtigt gelegentlich bei der Auslegung der gemeinschaftlichen Zolltarife technische Entwicklungen: In seinem Urteil Chem-Tec hat der Gerichtshof z. B. entschieden, der Begriff Behältnis in einer der Tarifstellen sei unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auszulegen, die bei Behältnissen besonders schnell verlaufe. Auf der anderen Seite hat der Gerichtshof in seinem Urteil Analog Devices festgestellt, auch wenn die technischen Entwicklungen, aufgrund deren immer häufiger integrierte Schaltungen verwendet würden, eine Änderung des Zolltarifs rechtfertigten, sei dies Sache der zuständigen Organe der Gemeinschaft; ohne deren Tätigwerden könne der Gemeinsame Zolltarif nicht je nach der technischen Entwicklung unterschiedlich ausgelegt werden.

42 Meines Erachtens ist jedoch der Begriff Hersteller aus sich selbst heraus eindeutig. Außerdem läßt zum einen die Verordnung Befreiungen nur unter bestimmten Umständen zu; zum anderen hat der Gerichtshof in seinem Urteil Ethicon festgestellt, daß die Bezeichnungen von Waren, für die eine Zollaussetzung gewährt worden ist, nicht entgegen ihrem Wortlaut auf andere Erzeugnisse angewandt werden können, selbst wenn diese Erzeugnisse sich in ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung nicht von denjenigen unterscheiden, die unter die Aussetzungsregelung fallen. Daraus folgt nach meiner Ansicht, daß die heutige Praxis, daß Händler oder Karosseriebauer einen Teil der Arbeit des Herstellers ebenso kompetent und mit demselben Ergebnis ausführen, nicht berücksichtigt werden kann, es sei denn, sie werden im Laufe des Herstellungsprozesses als Vertreter des Herstellers tätig.

43 Selbst wenn man bei der Auslegung des Begriffes Hersteller einen gewissen Spielraum zugestehen würde, scheint jedenfalls kein Zweifel darüber zu bestehen, daß dann, wenn Zusatzbehälter als Option angeboten werden — was Schoonbroodt zufolge hier der Fall ist —, diese zwangsläufig nicht in allen Fahrzeugen desselben Typs eingebaut sind. Mir scheint, daß die Definition des Hauptbehälters in Artikel 112 der Verordnung nach alledem hinreichend deutlich und der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verletzt ist.

44 Demzufolge komme ich zu dem Ergebnis, daß der Begriff Hauptbehälter in Artikel 112 der Zollverordnung dahin auszulegen ist, daß er Zusatzbehälter, die als Option in Kraftfahrzeuge oder Container eingebaut worden sind, nicht umfaßt.

45 Ich komme nun zu der Definition des Hauptbehälters in der Richtlinie. Wie bereits erläutert scheint diese Definition mit der Definition in der Verordnung identisch zu sein, soweit sie in diesem Fall von Bedeutung ist. Man könnte der Ansicht sein, bei der Auslegung einer Richtlinie über die abgabenfreie Einfuhr innerhalb des Binnenmarktes müßten andere Erwägungen angestellt werden als bei einer Verordnung über Zollbefreiungen bei Einfuhren aus Drittländern in die Gemeinschaft. Im vorliegenden Fall sehe ich allerdings mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut der Richtlinie keinen Grund, die Befreiung in der Richtlinie weiter auszulegen als die in der Verordnung.

Verhältnismäßigkeit der Strafen

46 Abschließend möchte ich auf die Bitte der Schoonbroodt eingehen, der Gerichtshof möge sich mit der Frage befassen, ob die vom belgischen Staat verhängten Sanktionen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzten. Schoonbroodt macht geltend, die auferlegten Strafen seien unverhältnismäßig, da die neben den Bewährungsstrafen zu zahlende Geldbuße das Zehnfache der strittigen Abgabe betrage und der Wert ihres von den Behörden beschlagnahmten Vermögens das Zweihunderfache dieser Abgabe ausmache.

47 Die Frage der Verhältnismäßigkeit der verhängten Sanktionen wurde von der Cour de cassation nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt, und auch Schoonbroodt räumt ein, daß sie diesen Punkt im Kassationsverfahren nicht in ihrem mémoire, sondern nur in ihrer note de plaidoirie angesprochen habe. Schoonbroodt ist jedoch der Auffassung, die Cour de cassation sei nach belgischem Recht befugt, von Amts wegen auf einen Gesichtspunkt einzugehen, der die Rechtswidrigkeit einer Handlung von Behörden betreffe, und sie hätte dies auch tun müssen.

48 Der Gerichtshof behandelt manchmal gemeinschaftsrechtliche Fragen, die vom nationalen Gericht nicht angesprochen wurden, wenn deren Beantwortung für die Antwort auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage hilfreich ist. In diesem Fall ist allerdings die Frage der Verhältnismäßigkeit der vom belgischen Staat verhängten Sanktionen eine zusätzliche Frage; die Haltung des Gerichtshofes zur möglichen Unvereinbarkeit dieser Sanktionen mit Gemeinschaftsrecht ist für die Entscheidung der Vorlagefrage, ob die strittigen Treibstoffbehälter unter die in der Verordnung genannte Befreiung von den Eingangsabgaben fallen, nicht von Nutzen.

49 Auch wenn eine Entscheidung über diesen Punkt über das Vorabentscheidungsersuchen hinausgehen würde, so ist dennoch anzumerken, daß die Strafen mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar sein könnten, wenn sie schwerer wären als solche, die bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt für die Nichtabführung einer Verbrauchsteuer für Treibstoff verhängt würden. Selbst wenn es gerechtfertigt wäre, Zuwiderhandlungen, die im Zusammenhang mit Einfuhren begangen wurden, aufgrund der anderen Bedingungen bei Einfuhren (vielleicht ein anderer Steuersatz oder größere Schwierigkeiten bei der Vollstreckung) etwas anders zu behandeln, darf diese unterschiedliche Behandlung doch nicht außer Verhältnis zu dem zwischen grenzüberschreitenden und rein innerstaatlichen Vorgängen bestehenden Unterschied stehen. Außerdem können meines Erachtens, auch wenn keine Diskriminierung vorliegt, wegen Hinterziehung einer Verbrauchsteuer verhängte Strafen, die so weit gehen, daß sie den freien Warenoder Dienstleistungsverkehr unverhältnismäßig beschränken (wie z. B. hier durch die Beschlagnahme von Fahrzeugen), Artikel 30 oder Artikel 59 des EG-Vertrages verletzen. Wenn die Sache unmittelbar in den Anwendungsbereich von Gemeinschaftsrecht fiele, könnte eine Strafe, die die Beschlagnahme von Fahrzeugen umfaßt, im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zu der Prüfung führen, ob die Grundrechte, insbesondere das Recht auf Eigentum und das Recht auf freie Gewerbe- bzw. Berufsausübung, beachtet wurden. Eine Einschränkung der Grundrechte kann unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein, aber im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müßte das nationale Gericht bei Vorliegen einer Grundrechtseinschränkung zwingendere Gründe verlangen.

Ergebnis

50 Aus den oben dargelegten Gründen schlage ich vor, die von der Cour de cassation vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Der Begriff Hauptbehälter in Artikel 112 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates vom 3. Mai 1988 ist dahin auszulegen, daß er Zusatzbehälter, die als Option in Kraftfahrzeuge oder Container eingebaut worden sind, nicht umfaßt.

2. Auf die Frage, welcher Zweck mit dem Einbau der Zusatzbehälter verfolgt wird, kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um Hauptbehälter im Sinne der Verordnung handelt, nicht an.