Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 25.06.1998 – C-312/97
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1998:326
In der Rechtssache C-312/97 Ρ
Augusto Fichtner, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Vincenzo Salvatore, Pavia, Zustellungsanschrift: 6, via Orrigoni, Varese,
Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-63/96 (Fichtner/Kommission, Slg. ÖD 1997, II-563) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Gianluigi Valsesia als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Alberto Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida und J.-P. Puissochet (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Herr Fichtner hat mit Rechtsmittelschrift, die am 8. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-63/96 (Fichtner/Kommission, Slg. OD 1997, II-563; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1996 über die ausdrückliche Zurückweisung seiner Beschwerde vom 14. Februar 1995 gegen seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1993 und auf Ersatz des von ihm angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schadens als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.
2 Der rechtliche Rahmen des Rechtsstreits und der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache werden im angefochtenen Beschluß wie folgt dargestellt:
Rechtlicher Rahmen
1. In Artikel 43 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) heißt es:
Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten ... wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen festgelegten Bedingungen ... eine Beurteilung erstellt.
2. Die Kommission verabschiedete am 27. Juli 1979 ihre Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts (im folgenden: Durchführungsbestimmungen).
3. In Artikel 6 der Durchführungsbestimmungen heißt es:
Der Beurteilende erstellt die Beurteilung und teilt sie dem Beurteilten ... mit. ... Dieser hat seine Beurteilung binnen 15 Werktagen mit seinem Sichtvermerk zu versehen. Er ist dabei berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen beizufügen, die er für zweckmäßig hält, und gegebenenfalls zu beantragen, daß die Beurteilung und die beigefügten Bemerkungen dem in Artikel 7 bezeichneten Berufungsbeurteilenden vorgelegt werden.
4. Artikel 7 der Durchführungsbestimmungen sieht folgendes vor:
Nach der Stellungnahme des Berufungsbeurteilenden ... wird die Beurteilung dem Beamten mitgeteilt, der sie innerhalb von 15 Werktagen mit einem Sichtvermerk [zu] versehen hat. Er kann dabei der Beurteilung alle Bemerkungen hinzufügen, die er für zweckmäßig hält, und gegebenenfalls beantragen, daß die Beurteilung und die beigefügten Bemerkungen dem Paritätischen Beurteilungsausschuß zugeleitet [werden].
Auf Antrag des Beamten wird die vollständige Beurteilung mit den ihr beigefügten Bemerkungen dem Paritätischen Beurteilungsausschuß zur Stellungnahme zugeleitet.
Die Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses wird dem Beamten und dem Berufungsbeurteilenden zugeleitet. Dieser stellt die Beurteilung fest und teilt sie dem Beamten mit. Die Beurteilung gilt sodann als endgültig.
Sachverhalt und Verfahren
5. Der Kläger ist Beamter der Besoldungsgruppe Β 4 bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra in Italien.
6. Seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1993 (im folgenden: streitige Beurteilung) enthielt negative Bewertungen. Sie wurde ihm von der Kommission am 3. August 1994 eröffnet.
7. Am 10. August 1994 gab der Kläger gegenüber dem Berufungsbeurteilenden Bemerkungen gemäß Artikel 6 der Durchführungsbestimmungen ab.
8. Mit Vermerk vom 16. Januar 1995 bestätigte der Berufungsbeurteilende die Erstbeurteilung des Klägers.
9. Mit Schreiben, das am 14. Februar 1995 in das Register eingetragen wurde, legte der Kläger eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts ein, mit der er zum einen die Änderung der streitigen Beurteilung und zum anderen den Ersatz des von ihm angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schadens begehrte.
10. Mit Entscheidung vom 12. Februar 1996, die dem Kläger am 20. Februar 1996 mitgeteilt wurde, wies die Kommission seine Beschwerde ausdrücklich zurück.
3 Am 10. Mai 1996 hat Herr Fichtner beim Gericht Klage auf Aufhebung der letztgenannten Entscheidung und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrages zum Ersatz des von ihm erlittenen materiellen und immateriellen Schadens erhoben.
Der angefochtene Beschluß
4 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht die Klage gemäß Artikel 111 seiner Verfahrensordnung für offensichtlich unzulässig erklärt.
5 Das Gericht hat erstens darauf hingewiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Einlegung einer förmlichen Beschwerde keine notwendige Vorbedingung für die Erhebung einer Klage gegen eine Beurteilung sei; entscheide sich der Beamte jedoch für die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde, so müsse er alle mit diesem Verfahren verbundenen zwingenden Vorschriften und insbesondere die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen beachten, die an dem Tag zu laufen begännen, an dem die Beurteilung als endgültig angesehen werden könne (Randnrn. 17 bis 19).
6 Zweitens hat das Gericht die Ansicht vertreten, daß die streitige Beurteilung endgültig geworden sei, als der Berufungsbeurteilende sie am 16. Januar 1995 bestätigt habe, da der Rechtsmittelführer darauf verzichtet habe, gemäß dem in Artikel 7 der Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Verfahren den Paritätischen Beurteilungsausschuß anzurufen (Randnr. 21).
7 Drittens hat das Gericht darauf hingewiesen, daß die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts binnen vier Monaten über die Beschwerde eines Beamten entscheiden müsse und daß es als stillschweigende Zurückweisung gelte, gegen die nach Artikel 91 Absatz 3 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Beantwortungsfrist Klage erhoben werden könne, wenn die Anstellungsbehörde innerhalb dieser Frist nicht antworte. Da die Kommission im vorliegenden Fall innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 vorgesehenen Frist von vier Monaten nicht ausdrücklich auf die am 14. Februar 1995 in das Register eingetragene Beschwerde des Rechtsmittelführers geantwortet habe, habe diese Nichtbeantwortung als — am 14. Juni 1995 erfolgte — stillschweigende Zurückweisung gegolten, so daß der Rechtsmittelführer gegen diese stillschweigende Entscheidung innerhalb der in Artikel 91 Absatz 3 vorgesehenen Frist von drei Monaten und damit unter Einbeziehung der Entfernungsfristen spätestens am 25. September 1995 hätte Klage erheben müssen. Da er seine Klageschrift erst am 10. Mai 1996 eingereicht habe, sei seine Klage verspätet (Randnrn. 22 bis 24).
8 Viertens hat das Gericht ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung könne eine Klage trotz der Nichtbeachtung der in Artikel 91 Absatz 3 des Statuts vorgeschriebenen Fristen zulässig sein, wenn sich der Kläger in entschuldbarer Weise geirrt habe, wobei dieser Begriff eng auszulegen sei und sich nur auf Ausnahmefälle beziehen könne, in denen das betreffende Organ z. B. ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das für sich genommen oder in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen sei, bei einem gutgläubigen Bürger, der alle Sorgfalt aufwende, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen sei, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen. Im vorliegenden Fall habe der Rechtsmittelführer nichts vorgetragen, was den Schluß zulassen würde, daß er sich in einem solchen Irrtum befunden habe (Randnrn. 25 und 26).
9 Schließlich hat das Gericht die Ansicht vertreten, daß mit der ausdrücklichen Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1996, auch wenn ihr die Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde des Rechtsmittelführers entnommen werden könnten, die stillschweigende Zurückweisung durch die Kommission lediglich bestätigt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei aber ein Antrag auf Aufhebung einer Maßnahme, mit der lediglich eine andere Maßnahme bestätigt werde, unzulässig (Randnr. 27).
10 Das Gericht hat die Klage deshalb als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
Das Rechtsmittel
11 Herr Fichtner begehrt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Zurückverweisung der Sache an das Gericht und die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.
12 Zur Stützung seiner Anträge macht er hauptsächlich geltend, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß das Verwaltungsverfahren mit Ablauf der Frist von vier Monaten nach der Einlegung seiner Beschwerde geendet habe. Dieses Verfahren sei erst durch die ausdrückliche Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1996 beendet worden, die nach ihrem Wortlaut und angesichts der Tatsache, daß er zuvor zur Teilnahme an einer Sitzung eingeladen worden sei, bei der man ihn über den Erlaß der genannten Entscheidung informiert habe, nicht als bestätigende Maßnahme angesehen werden könne. Hilfsweise begehrt er vom Gerichtshof die Feststellung, daß er im Sinne der vom Gericht erwähnten Rechtsprechung einen entschuldbaren Irrtum begangen habe.
13 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.
14 Sie trägt vor, wie das Gericht unter Bezugnahme auf ständige Rechtsprechung entschieden habe, stelle die ausdrückliche Entscheidung vom 12. Februar 1996 lediglich eine bestätigende Maßnahme dar, die nur dazu gedient habe, dem Betroffenen die Gründe für die stillschweigende Zurückweisung zu erläutern. Ferner habe das Gericht zu Recht ausgeführt, daß der Rechtsmittelführer nichts vorgetragen habe, was den Schluß zulassen würde, daß er sich in einem entschuldbaren Irrtum über die Klagefrist befunden habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
15 Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann es vom Gerichtshof gemäß Artikel 119 seiner Verfahrens Ordnung jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückgewiesen werden.
16 Aus dem Wortlaut der Artikel 90 und 91 des Statuts geht klar hervor, daß es als stillschweigende Zurückweisung gilt, wenn die zuständige Behörde innerhalb von vier Monaten nach der Einlegung einer Beschwerde nicht auf sie geantwortet hat, und daß dagegen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Beantwortungsfrist Klage erhoben werden kann. Das Gericht hat daher im Anschluß an die Feststellung in Randnummer 23 des angefochtenen Beschlusses, daß die fehlende Antwort der Kommission als — am 14. Juni 1995 erfolgte — stillschweigende Zurückweisung gegolten habe und daß Herr Fichtner seine Klageschrift erst am 10. Mai 1996 eingereicht habe, zu Recht entschieden, daß seine Klage verspätet war.
17 Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers hat das Gericht auch zu Recht im Einklang mit ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteil vom 28. Mai 1980 in den Rechtssachen 33/79 und 75/79, Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677, Randnr. 9) die Ansicht vertreten, daß mit der ausdrücklichen Zurückweisung der Beschwerde, auch wenn ihr die Gründe für diese Zurückweisung entnommen werden können, die stillschweigende Zurückweisung durch die Kommission lediglich bestätigt wurde. Dem steht weder die Tatsache entgegen, daß in der genannten ausdrücklichen Entscheidung besonders erwähnt wird, daß sie in Beantwortung der Beschwerde getroffen worden sei, noch — mangels einer Bestimmung, die die Unterbrechung der Frist von vier Monaten vorsieht — der Umstand, daß der Betroffene zuvor zur Teilnahme an einer Sitzung eingeladen wurde, die verschoben worden war und bei der man ihn über den Erlaß der genannten Entscheidung informierte. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist aber eine Klage auf Aufhebung einer bestätigenden Maßnahme unzulässig (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 16). Das hauptsächliche Rechtsmittelvorbringen ist daher offensichtlich unbegründet.
18 Zum Hilfsvorbringen von Herrn Fichtner genügt die Feststellung, daß er sich auf einen Hinweis auf die vom Gericht erwähnte Rechtsprechung zu den Umständen beschränkt, unter denen ausnahmsweise ein entschuldbarer Irrtum vorliegen kann. Er trägt keine rechtliche Erwägung vor, die die Feststellung des Gerichts in Randnummer 26 des angefochtenen Beschlusses in Frage stellen könnte, wonach der Rechtsmittelführer nichts vorgetragen habe, was den Schluß zulassen würde, daß er sich in einem solchen Irrtum befunden habe. Sein Hilfsantrag ist daher offensichtlich unzulässig.
19 Somit ist das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.
Kosten
20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Artikel 70 der Verfahrensordnung sieht zwar vor, daß die Organe ihre Kosten in den Streitsachen mit ihren Bediensteten selbst tragen; diese Bestimmung ist jedoch nach Artikel 122 nicht auf Rechtsmittel anwendbar, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Organe eingelegt werden. Da Herr Fichtner mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten dieser Instanz aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.