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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.06.1998 – C-385/97
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1998:327
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
25. Juni 1998
1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien
93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch und
94/59/EG der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur dritten Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/96/EWG des Rates über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus diesen Richtlinien verstoßen hat.
2 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/118 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1993 hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs und des geänderten Artikels 5 der Richtlinie 85/73 und spätestens am 31. Dezember 1994 hinsichtlich der anderen Bestimmungen nachzukommen. Nach diesem Artikel hatten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die erlassenen Vorschriften in Kenntnis zu setzen.
3 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 94/59 hatten die Mitgliedstaaten außerdem die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1995 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten.
4 Nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß diese Fristen abgelaufen waren, ohne daß sie über von der Griechischen Republik getroffene Umsetzungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt worden war, leitete sie ein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung gemäß Artikel 169 des Vertrages ein.
5 Mit Schreiben vom 16. Mai 1995 forderte sie die griechische Regierung auf, sich zum Fehlen der für die Umsetzung der Richtlinien 93/118 und 94/59 in innerstaatliches Recht erforderlichen Vorschriften zu äußern.
6 Da die griechische Regierung dieses Schreiben nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantwortete, richtete die Kommission am 24. September 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an sie, in der sie die Auffassung vertrat, daß die Griechische Republik gegen die ihr obliegenden Verpflichtungen verstoßen habe.
7 In ihrer Klagebeantwortung führte die Griechische Republik aus, daß sie die Umsetzung der Richtlinie 94/59 durch den Erlaß der im Amtsblatt der Griechischen Republik vom 25. November 1997 veröffentlichten Präsidialverordnung Nr. 345/97 über die Änderung und Ergänzung der Bestimmungen der Präsidialverordnung Nr. 599/85 betreffend die hygienischen Anforderungen an frisches Fleisch und aus Fleisch hergestellte Erzeugnisse, die gemäß der Richtlinie 94/59/EG der Kommission (FEK A 233) aus Drittländern nach Griechenland importiert werden (FEK A 213), sichergestellt habe.
8 Mit Schreiben vom 10. März 1998 hat die Kommission erklärt, daß sie ihre Vertragsverletzungsklage zurücknehme, soweit sie die Nichtumsetzung der Richtlinie 94/59 betreffe.
9 Soweit es um den Teil der Klage geht, der die Nichtumsetzung der Richtlinie 93/118 betrifft, hat die Griechische Republik erklärt, daß sie den Entwurf einer Präsidialverordnung zur Harmonisierung des nationalen Rechts und dieser Richtlinie ausgearbeitet habe, daß es ihr jedoch zweckmäßig erscheine, diese Verordnung zum Zweck der gleichzeitigen Umsetzung der Richtlinie 93/118 und der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG zu ergänzen.
10 Die Griechische Republik bestreitet somit nicht, daß die betreffende Richtlinie nicht innerhalb der eingeräumten Frist umgesetzt wurde, so daß die Klage der Kommission wegen Verstoßes gegen die in der Richtlinie 93/118 festgelegten Verpflichtungen als begründet anzusehen ist.
11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
12 Gemäß § 5 dieses Artikels wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, es sei denn, die Rücknahme ist durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigt.
13 Die Kommission hat ihre Klage teilweise zurückgenommen, nachdem die Griechische Republik nach Klageerhebung die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um die Umsetzung der Richtlinie 94/59 in ihr innerstaatliches Recht sicherzustellen.
14 Folglich ist die teilweise Rücknahme durch die Kommission durch das Verhalten der Griechischen Republik gerechtfertigt, die zudem im übrigen unterlegen ist und daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.
Ergebnis
15 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, zu entscheiden, daß
1. die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
2. die Griechische Republik die Kosten des Verfahrens trägt.