Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 08.07.1998 – C-9/98

ECLI:EU:C:1998:339

In der Rechtssache C-9/98

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal de première instance Namur in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Ermanno Agostini,

Emanuele Agostini

gegen

Ligue francophone de judo et disciplines associées ASBL,

Ligue belge de judo ASBL

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6, 48 und 59 EG-Vertrag, der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, H. Ragnemalm, M. Wathelet und R. Schintgen sowie der Richter G. F. Mancini (Berichterstatter), J. C. Moitinho de Almeida, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, L. Sevón und K. M. Ioannou,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

Beschluß

1 Das Tribunal de premiere instance Namur hat mit Beschluß vom 5. Januar 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 6, 48 und 59 EG-Vertrag, der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Dieser Beschluß ist in einem Rechtsstreit zwischen Ermanno und Emanuele Agostini auf der einen Seite und der Ligue francophone de judo et disciplines associées ASBL und der Ligue belge de judo ASBL auf der anderen Seite ergangen.

3 Das innerstaatliche Gericht ist der Auffassung, daß der bei ihm anhängige Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung einer Reihe von Gemeinschaftsbestimmungen aufwirft, und hat daher dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es mit dem EG-Vertrag und insbesondere mit dessen Artikeln 6, 48 und 59 ff. sowie mit der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vereinbar, dem Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf als Berufssportler, Halbprofi oder Amateur mit der Begründung zu untersagen, er habe nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Wettkampf veranstaltet wird, obwohl seine Eltern dort ihren Wohnsitz haben und er selbst dort Arbeitnehmer ist?

Hängt die Antwort auf diese Frage davon ab, ob es sich um die Teilnahme an einem Wettkampf handelt, bei dem der nationale Meister des betreffenden Mitgliedstaats ermittelt werden soll?

Kann die betroffene Person außerdem verlangen, vom nationalen Sportverband des betreffenden Mitgliedstaats bei der Auswahl für große internationale Turniere und Wettkämpfe, z. B. Europa- oder Weltmeisterschaften und Olympische Spiele, genauso wie Inländer behandelt zu werden, oder können die nationalen Verbände derartige Auswahlen ausschließlich Inländern vorbehalten?

4 Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, macht es erforderlich, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u.a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6; Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-l57/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 30. Juni 1997 in der Rechtssache C-66/97, Banco de Fomento e Exterior, Slg. 1997, I-3757, Randnr. 7, und vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, s. I-2181, Randnr. 5).

5 Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (Beschluß Banco de Fomento e Exterior, Randnr. 8).

6 Im vorliegenden Fall reichen die Angaben im Vorlagebeschluß nicht aus, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Das innerstaatliche Gericht begnügt sich mit der Vorlage der Vorabentscheidungsfragen, ohne in irgendeiner Weise anzugeben, worauf sich diese gründen. Das Gericht beschreibt weder den tatsächlichen Rahmen des Rechtsstreits noch die tatsächlichen Annahmen, auf die es sich stützt, noch den innerstaatlichen rechtlichen Rahmen noch die genauen Gründe, die es dazu gebracht haben, um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu ersuchen, und die ihm die Vorlage der Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof als notwendig erscheinen lassen.

7 Dagegen hat es ausdrücklich festgestellt, daß sich das Gericht zum derzeitigen Zeitpunkt weder mit dem Sachverhalt noch mit der Rechtslage befaßt.

8 Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof mangels irgendwelcher Angaben zu dem den Klägern eingeräumten Status eines Berufssportlers, Halbprofis oder Amateurs, zur Art der Wettkämpfe, die Gegenstand des innerstaatlichen Verfahrens sind, zur Art und Weise der Auswahl und der Teilnahme an diesen Wettkämpfen oder zur einschlägigen innerstaatlichen Regelung zu einer Stellungnahme nicht in der Lage.

9 Infolgedessen erlauben die Angaben im Vorlagebeschluß dem Gerichtshof keine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts, da sie die Rechtslage und den Sachverhalt, auf die sich das nationale Gericht bezieht, nicht klar erkennen lassen.

10 Demgemäß ist nach den Artikeln 92 und 103 Absatz 1 der Verfahrensordnung festzustellen, daß die dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsfragen offensichtlich unzulässig sind.

Kosten

11 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

Das vom Tribunal de première instance Namur mit Beschluß vom 5. Januar 1998 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.