Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.07.1998 – C-399/97
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1998:362
In der Rechtssache C-399/97
Glasoltherm SARL in Liquidation, Orsay (Frankreich), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pascal Penciolelli, zugelassen in Évry, Anschrift: 18, avenue de la libération, 91130 Ris-Orangis (Frankreich),
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Richard B. Wainwright und durch Olivier Couvert-Castéra, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwältin Nicole Coutrelis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Électricité de France, Paris,
und
HLM Colomiers Habitat SA, Colomiers (Frankreich),
Beklagte,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida und J.-P. Puissochet,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Mit Klageschrift, die am 19. November 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Glasoltherm SARL in Liquidation (im folgenden: Glasoltherm) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Électricité de France (EDF) und die HLM Colomiers Habitat SA Klage erhoben, mit der sie folgendes beantragt:
festzustellen, daß die Klage gemäß Artikel 38 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zulässig ist;
die Verbindung der Rechtssache C-388/96 mit der vorliegenden Rechtssache anzuordnen;
festzustellen, daß Herr Chapelle, der Geschäftsführer von Glasoltherm, seine Aufgabe als Projektleiter fehlerfrei erfüllt hat;
die Urteile der französischen Cour de cassation aufzuheben;
die EDF gemäß den Artikeln 1382, 1383 und 1384 des Code civil zu verurteilen,
die Schulden von Glasoltherm in der von Rechtsanwalt Souchon — dem gerichtlich bestellten Liquidator, der dann im Namen von Glasoltherm ein Konto bei der BNP in Orsay eröffnen wird — angegebenen Höhe zu tilgen und zugleich Herrn Chapelle wieder als Geschäftsführer dieses Unternehmens einzusetzen;
auf das oben genannte Konto einen Scheck in Höhe von 2 Millionen FF einzuzahlen;
einen von der EDF zu bezahlenden Sachverständigen zur Ermittlung der Höhe des geschäftlichen Schadens einzusetzen;
ein Protokoll mit folgendem Inhalt zu erstellen:
A — Errichtung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft mit einem von Herrn Chapelle aufzubringenden Kapital von 50000 FF, die damit betraut wird, in Orsay zwei Mehrfamilienhäuser mit 15 Mietwohnungen F4 zu 80 m2 zu bauen und jedes von ihnen mit einer Glasoltherm -Mikrowärmekraftzentrale auszustatten, die es ermöglicht, zwei Konzepte für Glasoltherm-Wärmepumpen zu erproben, die 10 Jahre lang in einer Ausstellungshalle im Industriegebiet von Courtaboeuf Les Ulis gelaufen sind, wobei die Grundstücksgesellschaft den Bau der beiden Häuser mit Bankmitteln finanziert und von der EDF eine Subvention zur Deckung der Differenz zwischen den Kredittilgungsraten und den Mieten in Orsay erhält;
B — Belastung der EDF mit den Selbstkosten für ein Forschungsteam von 10 Ingenieuren und 5 Technikern (Mechaniker, Kältefachleute, Informatiker), die von Glasoltherm eingestellt werden und die beiden Mikrozentralen bauen und in Gang setzen sowie 10 Jahre lang ihren Betrieb überwachen sollen;
C — Belastung der EDF mit den Kosten für die von Armines (École des Mines Paris) unter der Kontrolle von Glasoltherm vorzunehmenden mathematischen Modellrechnungen;
D — Belastung der EDF mit den Mehrkosten für den Bau von 15 Büros zu 16 m2 und einer Ausstellungshalle von 100 m2, die in einem der beiden zu errichtenden Häuser untergebracht werden, einschließlich der Kosten für Büromaterial, Experimentiermaterial aller Art, EDV-Geräte usw.;
Glasoltherm zu gestatten, zu gegebener Zeit zusätzliche Anträge auf der Grudlage von Artikel 130r EG-Vertrag zu stellen;
die Kommission zu verurteilen, für die Dauer von zehn Jahren nach der industriellen Inbetriebnahme der beiden oben genannten Erprobungsanlagen die Tätigkeit einer von Glasoltherm errichteten Handelsgesellschaft, die die Technologie der Glasoltherm-Mikrowärmekraftzentrale in der Gemeinschaft vermarkten soll, mit allen — einschließlich finanziellen — Mitteln zu unterstützen;
die Kommission zur Zahlung sämtlicher Kosten zu verurteilen.
2 Da die Kommission der Ansicht ist, daß der Gerichtshof für die Entscheidung über die Klage offensichtlich unzuständig sei, hat sie mit Schriftsatz, der am 11. Februar 1998 eingegangen ist, gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eine Einrede der Unzuständigkeit erhoben und beantragt, Glasoltherm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3 Mit Schriftsatz vom 12. Februar 1998, der gemäß Artikel 42 der Verfahrensordnung eingereicht worden ist und mit dem die Anträge in der Klageschrift präzisiert werden sollen, hat Glasoltherm beantragt, ein Schreiben zu den Akten zu nehmen, aus dem hervorgehe, daß sie nicht in der Lage sei, eine Rechnung der Transvalor SARL vom 30. Januar 1998 über die Gebühren für das französische Patent Nr. 84-15949 vom 18. Oktober 1984 für die Jahre 1995, 1996 und 1997 zu begleichen; dieses Patent stehe Armines und Glasoltherm gemeinsam zu, und seine Nutzung sei Gegenstand eines Vertrages zwischen Transvalor und Glasoltherm. Weiter heißt es in dem Schriftsatz, falls der Gerichtshof ein erstes Urteil erlasse, durch das Herr Chapelle wieder als Geschäftsführer von Glasoltherm eingesetzt werde, werde die Geschäftsführung unverzüglich den von Transvalor in Anwendung des genannten Vertrages vorgeschlagenen Direktor ernennen. Dieser — von der EDF bezahlte — Direktor werde mit einigen im Schriftsatz genannten Maßnahmen betraut.
4 Mit Schriftsatz, der am 26. Februar 1998 eingegangen ist, hat sich Glasoltherm gegen die von der Kommission erhobene Einrede der Unzuständigkeit gewandt und den Gerichtshof ersucht,
die Kündigung des Vertrages Nr. EE 252/84 für nichtig zu erklären, den die Kommission unter Berufung auf Artikel 8 des Vertrages fälschlich gekündigt habe, da Herr Chapelle, der Projektleiter, keinen vom Gerichtshof geahndeten Fehler begangen habe;
gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Anträge für zulässig zu erklären, die Glasoltherm auf der Grundlage der den Artikel 130r des Vertrages betreffenden Abschnitte F bis Q der Klageschrift stellen könnte, falls der Gerichtshof in einem ersten Urteil den Anträgen von Glasoltherm stattgeben würde;
folgende Unternehmen zur Stellungnahme aufzufordern:
EDF, vertreten durch ihre amtierenden gesetzlichen Vertreter,
HLM Colomiers Habitat SA, vertreten durch ihre amtierenden gesetzlichen Vertreter;
die Rechtssache einer Sachentscheidung zuzuführen;
die Kommission zur Zahlung sämtlicher Kosten zu verurteilen.
5 Ist der Gerichtshof für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist die Klage offensichtlich unzulässig, so kann er gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrens Ordnung nach Anhörung des Generalanwalts, ohne das Verfahren fortzusetzen, durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
6 Gemäß den Artikeln 3b und 4 EG-Vertrag darf der Gerichtshof wie alle anderen Organe der Europäischen Gemeinschaft nur innerhalb der Grenzen der ihm im Vertrag zugewiesenen Befugnisse tätig werden.
7 Der Gerichtshof ist nicht für Klagen zuständig, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen andere natürliche oder juristische Personen wie die EDF und die HLM Colomiers Habitat SA erhoben werden.
8 Die Klage ist deshalb wegen Unzuständigkeit für unzulässig zu erklären, soweit sie sich gegen die EDF und die HLM Colomiers Habitat SA richtet.
9 Ferner ist der Gerichtshof nicht für Klagen auf Aufhebung rein innerstaatlicher Entscheidungen zuständig (vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1983 in der Rechtssache 142/83, Nevas/Juristenkasse Athen, Slg. 1983, 2969). Die Klage ist daher unzulässig, soweit mit ihr die Aufhebung der Urteile der französischen Cour de cassation begehrt wird.
10 Hinsichtlich der gegen die Kommission gerichteten Anträge verweist die Klägerin auf den am 28. Oktober 1986 zwischen der Kommission und ihr geschlossenen Vertrag Nr. EE 252/84, der eine finanzielle Unterstützung der Kommission für die Verwirklichung des Projekts einer Mikrowärmekraftzentrale für ein Zehnfamilienhaus mit Sonnenkollektorenwand betrifft, und weist darauf hin, daß der Vertrag eine Schiedsklausel enthalte, wonach der Gerichtshof für die Entscheidung über jeden den Vertrag betreffenden Rechtsstreit zuständig sei.
11 Ohne daß entschieden zu werden braucht, ob die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf die Schiedsklausel im Vertrag zwischen Glasoltherm und der Kommission gestützt werden kann, der von letzterer mit Schreiben vom 6. Februar 1989 gekündigt wurde, ist festzustellen, daß die gegen die Kommission gerichteten Anträge — und insbesondere der Antrag, sie zu verurteilen, für die Dauer von zehn Jahren nach der industriellen Inbetriebnahme der beiden Erprobungsanlagen die Tätigkeit einer von Glasoltherm gegründeten Handelsgesellschaft zu unterstützen — im wesentlichen voraussetzen, daß den gegen die EDF gerichteten Anträgen und namentlich dem Antrag, ihr die Kosten für das mit der Errichtung der beiden Mikrowärmekraftzentralen und der Überwachung ihres Betriebes betraute Team aufzuerlegen, stattgegeben wird.
12 Da der Gerichtshof aber für die Entscheidung über die gegen die EDF gerichteten Anträge nicht zuständig ist, können die gegen die Kommission gerichteten Antrag nicht sachgerecht geprüft werden.
13 Nach alledem ist die Klage somit gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes für offensichtlich unzulässig zu erklären.
14 Ferner ist der von Glasoltherm gemäß Artikel 76 der Verfahrensordnung gestellte Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurückzuweisen.
15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrens Ordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage ist unzulässig.
2. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
3. Die Glasoltherm SARL in Liquidation trägt die Kosten des Verfahrens.