Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.07.1998 – C-179/97
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1998:377
Schlußanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 16. Juli 1998
A — Einführung
1 In der vorliegenden Klage geht es um die Frage, ob Teile einer Durchführungsverordnung der Kommission im Widerspruch zu einem von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommen beziehungsweise einer Grundverordnung des Rates stehen.
2 Die spanische Regierung erhebt gegenüber der Kommission den Vorwurf, in Artikel 4a Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 2868/88, eingefügt durch die Verordnung (EG) Nr. 494/97, fehle das Erfordernis der Einwilligung des Flaggenstaats, wenn Inspekteure anderer Vertragsparteien zu einer Kontrolle des Schiffes im Hafen an Bord gehen möchten und während der Kontrolle an Bord bleiben möchten. Dieses Einwilligungserfordernis sei jedoch zum einen in einer — völkerrechtlich bindenden und daher dem Gemeinschaftsrecht vorgehenden — Übereinkunft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada (im folgenden: Übereinkunft) und zum anderen in der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 des Rates, geändert durch die (Grund-) Verordnung (EG) Nr. 3067/95, enthalten. Aufgrund des Fehlens des Einwilligungserfordernisses macht die spanische Regierung die Unvereinbarkeit des angegriffenen Teils der Durchführungsverordnung der Kommission geltend und beantragt insoweit dessen Nichtigerklärung.
3 Die Kommission bestreitet zunächst die Anwendbarkeit der Übereinkunft, da diese mittlerweile multilateralisiert und demzufolge — weil bis zur Multilaterlisierung beziehungsweise bis zum 31. Dezember 1995 befristet — nicht mehr anwendbar sei. Im übrigen vertritt sie die Auffassung, die in Rede stehende Vorschrift gebe den Inhalt sowohl des Abkommens als auch der Grundverordnung des Rates insgesamt wieder, so daß der spanische Vorwurf unbegründet sei.
4 Die spanische Regierung beantragt,
Artikel 4a Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nord-West Atlantik, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 494/97 der Kommission vom 18. März 1997 für nichtig zu erklären,
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
5 Die Kommission beantragt,
die Klage abzuweisen,
die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
B — Einschlägige Rechtsvorschriften
6 In der am 20. April 1995 unterzeichneten und durch Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1995 genehmigten Übereinkunft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada heißt es in Anhang I im Hinblick auf eine Verbesserung der Fischereikontrolle im NAFO-Regelungsbereich unter Punkt II.9 a) bis e) — nach der Auflistung möglicher schwerer Verstöße — wie folgt:
...
ii) Soweit dies begründet ist, fordert der Inspekteur der Vertragspartei des betreffenden Schiffes, wenn er dazu ermächtigt ist, daß das Schiff unverzüglich einen nahegelegenen vom Kapitän ausgewählten Hafen anläuft, ..., wo unter der Aufsicht des Flaggenstaats und in Anwesenheit des NAFO-Inspekteurs jeder anderen Vertragspartei, die zugegen sein will, eine genaue Inspektion durchgeführt wird ...
...
iv) Wird ein Schiff aufgefordert einen Hafen für eine genaue Inspektion gemäß Ziffer ii) anzulaufen, so darf bei Einwilligung der Vertragspartei des Schiffes ein NAFO-Inspekteur einer anderen Vertragspartei an Bord des Schiffes gehen, wenn es den Hafen anläuft, während des Anlaufens des Hafens an Bord des Schiffes bleiben und bei der Inspektion des Schiffes im Hafen anwesend sein.
...
7 Durch die Verordnung Nr. 3067/95 zur Änderung der Verordnung Nr. 1956/88 zur Durchführung der Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen wird in Artikel 1 Nummer 10 Ziffer ii) eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut eingeführt:
In begründeten Fällen fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder der von ihr beauftragte Inspekteur, sofern er hierfür ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, das Schiff auf, unverzüglich einen vom Kapitän gewählten nahegelegenen Hafen anzulaufen, ..., um für den Flaggenmitgliedstaat einer gründlichen Inspektion unterzogen zu werden; jede andere Vertragspartei, die daran teilnehmen möchte, kann hierzu einen NAFO-Inspekteur entsenden...
In Nummer 10 Ziffer iv) heißt es dann:
Wird ein Schiff aufgefordert einen Hafen anzulaufen, um gemäß Ziffer ii einer gründlichen Inspektion unterzogen zu werden, so darf ein NAFO-Inspekteur einer anderen Vertragspartei, sofern die Vertragspartei des Schiffes einwilligt, an Bord gehen, wenn das Schiff den Hafen anläuft, bis zum Einlaufen im Hafen an Bord bleiben und bei der Inspektion des Schiffes im Hafen anwesend sein.
8 Die von Spanien angegriffene Durchführungsverordnung der Kommission Nr. 2868/88 regelt dazu in Artikel 4a Absatz 6 in der Änderungsfassung der Verordnung Nr. 494/97 folgendes:
Bei Ankunft im anzulaufenden Hafen wird das betreffende Schiff unter der Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls eines ΝAFO-Inspekteurs einer sonstigen Vertragspartei, die sich daran beteiligen möchte, eingehend inspiziert...
In Artikel 4b heißt es dann:
(1) Haben die Gemeinschaftsinspekteure den Verdacht, daß ein unter der Flagge einer Vertragspartei fahrendes Fischereifahrzeug einen der schwerwiegenden Verstöße gemäß Nr. 9 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 begangen hat, so informieren sie ... die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats ...
(2) Die Kommission entscheidet mit Zustimmung der Vertragspartei, aus der das Schiff stammt, ob ein Gemeinschaftsinspekteur während der Kursänderung des Schiffes an Bord bleibt. Außerdem entscheidet die Kommission, ob ein Gemeinschaftsinspekteur bei der im Hafen vorzunehmenden eingehenden Inspektion des Schiffes, bei dem Verdacht auf einen schwerwiegenden Verstoß besteht, anwesend ist.
C — Stellungnahme
Zur Anwendbarkeit der Übereinkunft
9 Die Kommission erhebt zunächst den Einwand, die Übereinkunft sei auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar. Dadurch, daß sie mittlerweile multilateralisiert sei, habe sie keine Geltung mehr. Die Übereinkunft habe bis spätestens zum 31. Dezember 1995 gegolten oder nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in dem Übereinkommen beschriebenen Maßnahmen von der NAFO erlassen wurden, falls dies früher eingetreten wäre. Da aber solche internationalen Vereinbarungen getroffen worden seien, sei die Übereinkunft in ihrer alten Fassung gegenstandslos.
10 Dieser Argumentation tritt Spanien mit dem Einwand entgegen, daß die Übereinkunft für die Gemeinschaft nach Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag verbindlich sei. Einer solchen Übereinkunft nachfolgende Gemeinschaftsbestimmungen dürften dieser nicht widersprechen. Darüber hinaus habe der Rat in seinem Beschluß vom 22. Dezember 1995 den Abschluß der Übereinkunft im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Daraus ergebe sich, daß die Übereinkunft mit ihrem ursprünglichen Inhalt weiterhin gelte.
11 Nach Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag sind die internationalen Abkommen, an denen sich die Gemeinschaft beteiligt, sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Organe verbindlich. Wohl um die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft an die Übereinkunft anzupassen, hat der Rat durch die Verordnung Nr. 3067/95 Änderungen der bisher geltenden Verordnung Nr. 1956/88 vorgenommen. Durch den Beschluß des Rates 95/586 wurde die Übereinkunft schließlich im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
12 Der Ansicht der Kommission, die Übereinkunft sei nicht mehr in Kraft, könnte man nur dann folgen, -wenn durch den Genehmigungsbeschluß vom 22. Dezember 1995 auch Buchstabe E. Anwendung der Übereinkunft vom 20. April 1995 gebilligt worden wäre, in der es heißt: ... Diese vereinbarte Niederschrift gilt bis zum 31. Dezember 1995 oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in dieser vereinbarten Niederschrift beschriebenen Maßnahmen von der NAFO erlassen werden, falls dies früher eintritt.
13 Der (Genehmigungs-) Beschluß des Rates sagt tatsächlich in Artikel 1 Absatz 1, daß die Übereinkunft in der Form der vereinbarten Niederschrift, eines Briefwechsels, eines Notenwechsels und der dazugehörigen Anhänge zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada genehmigt wird und daß der Wortlaut der in Absatz 1 angeführten Akte dem Beschluß beigefügt sei. Der Buchstabe E wurde also formell nicht gestrichen. Dennoch erscheint die Auffassung der Kommission nicht zuzutreffen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Übereinkunft noch am 22. Dezember genehmigt werden — und zudem erst später in Kraft treten (Artikel 2) — sollte, die am 31. Dezember 1995 sowieso ausgelaufen wäre.
14 Tatsächlich ergibt sich aus dem vierten Erwägungsgrund des Ratsbeschlusses, daß es ... im Interesse der Gemeinschaft (ist), diese Übereinkunft endgültig zu genehmigen. Man könnte einwenden, ein Erwägungsgrund könne kein materielles Recht schaffen und somit die Befristung nicht aufheben, die ja ihrerseits durch den (Genehmigungs-) Beschluß gebilligt worden sei. Trotz der nicht gerade glücklich gewählten Rechtskonstruktion ergibt sich aber aus dem im vierten Erwägungsgrund erkennbaren Willen des Rates, daß die zwischen der EG und Kanada getroffene Übereinkunft (endgültig, also unbefristet) gebilligt werden sollte.
15 Da die spanische Regierung einen Verstoß sowohl gegen die Übereinkunft als auch gegen die Grundverordnung des Rates rügt und beide Regelungen, soweit es für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist, inhalts-gleiche Bestimmungen enthalten, kann die Frage der Anwendbarkeit der Übereinkunft letztlich bei der Beantwortung der Begriindetheit der Klage dahingestellt bleiben.
Zur Gültigkeit von Artikel 4a Absatz 6 der Verordnung Nr. 494/97
16 Im folgenden ist daher zu untersuchen, ob die angegriffene Vorschrift im Widerspruch zu der Grundverordnung des Rates Nr. 1956/88, geändert durch die Verordnung Nr. 3067/95, steht. Wäre dies zu bejahen, so müßte dem Antrag der spanischen Regierung stattgegeben werden.
17 Vorab ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, sofern sie auslegungsbedürftig ist, nach Möglichkeit so auszulegen ist, daß sie mit den Vorschriften des Vertrages vereinbar ist. Eine Durchführungsverordnung ist zudem, wenn möglich, so auszulegen, daß sie mit den Bestimmungen der Grundverordnung vereinbar ist.
18 Für die spanische Regierung ergibt sich aber schon aus einem Vergleich des Wortlauts der fraglichen Bestimmungen, daß das Einwilligungserfordernis in der Durchführungsverordnung der Kommission fehlt. Da dieses aber in der Ratsvorschrift unter Nummer 10 Ziffer iv) enthalten sei, sei Artikel 4a Absatz 6 rechtsfehlerhaft. Auch lasse sich die fragliche Bestimmung nicht in der Weise auslegen, daß dieses Erfordernis in sie hineingelesen werden könne.
19 Die Kommission verteidigt sich zunächst mit dem Argument, Nummer 10 Ziffer iv) enthalte das Einwilligungserfordernis nur deshalb, da in diesem Punkt die Situation geregelt sei, daß ein möglicher Verstoß auf hoher See festgestellt worden war. Da sich beim Betreten eines Schiffes auf hoher See die Frage nach der Wahrung von Hoheitsrechten des Flaggenstaats stelle, sei deshalb für das an Bord gehen die Einwilligung des Flaggenstaats erforderlich. Dementsprechend sei die in Nummer 10 Ziffer iv) enthaltene Regelung ergangen. Die angegriffene Vorschrift der Durchführungsverordnung der Kommission beziehe sich jedoch auf die Situation einer Inspektion im Hafen. Eine Einwilligung des Flaggenstaats für das An-Bord-Gehen sei im Hafen aber nicht mehr notwendig, da hier auf andere Art und Weise die Hoheitsrechte des Flaggenstaats effektiv geschützt werden könnten. Etwas anderes ließe sich weder dem Übereinkommen noch der Ratsverordnung entnehmen.
20 Um auch der Interessenslage auf hoher See gerecht zu werden, habe die Kommission in Artikel 4b Absatz 2 der Verordnung Nr. 494/97 das Einwilligungserfordernis für diesen Fall mit aufgenommen.
21 Dazu trägt die spanische Regierung vor, Nummer 10 Ziffer iv) betreffe sehr wohl die Situation einer Inspektion im Hafen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der einschlägigen Vorschriften.
22 Aufgrund der unterschiedlichen Einschätzung der Nummer 10 Ziffern ii) und iv) sowie von den Artikeln 4a und 4b der Kommissionsverordnung ist es zunächst notwendig, die Struktur der jeweiligen Bestimmungen genauer zu betrachten.
23 Es ist davon auszugehen, daß die Ratsverordnung einen zusammenhängenden Sachverhalt regelt. Dieser Sachverhalt beginnt mit der Feststellung, daß ein Schiff anscheinend einen schwerwiegenden Verstoß auf hoher See begangen hat. Er findet seinen Abschluß bei einer umfassenden Inspektion des betreffenden Schiffes in einem Hafen durch einen oder mehrere Inspekteure. Es ist Sinn und Zweck der Grundverordnung des Rates, Durchführungsbestimmungen für die Regelungen für gemeinsame internationale Inspektionen festzulegen. Wird ein solches Regime aufgestellt, so spricht vieles dafür, die betreffenden Regelungen chronologisch gestaffelt festzuschreiben. Eine solche Vorgehens weis e läßt sich aus dem Wortlaut der Ratsverordnung entnehmen.
24 So ist zunächst die Feststellung notwendig, daß ein Schiff anscheinend einen schwerwiegenden Verstoß begangen hat. Dann kann, in begründeten Fällen, das Schiff aufgefordert werden, unverzüglich einen bestimmten Hafen anzulaufen. Schließlich kann daraufhin das Schiff in dem Hafen, den es angelaufen hat, einer näheren Inspektion unterzogen werden.
25 Wird diese Vorgehensweise gewählt, so bestimmt Nummer 10 Ziffer iv) den weiteren Ablauf der Kontrolle im Hafen. Sofern die Vertragspartei des Schiffes einwilligt, hat jeder andere NAFO-Inspekteur die folgenden Rechte:
er kann an Bord des Schiffes gehen, wenn das Schiff den Hafen anläuft,
er kann bis zum Einlaufen dieses Schiffes im Hafen an Bord bleiben und
er kann bei der Inspektion des Schiffes im Hafen anwesend sein.
26 Hier zeigt schon der Wortlaut der Bestimmung, daß dem Vorbringen der Kommission nicht gefolgt werden kann. Es geht offensichtlich nicht um die Frage der Wahrung von Hoheitsrechten bei Kontrollen des Schiffes auf hoher See. Auch aus der oben aufgeführten Systematik der einschlägigen Bestimmungen zeigt sich, daß der Regelungszweck gerade darin besteht, den Ablauf des Anlaufens des Hafens bis zur Vornahme der Inspektion im Hafen festzuschreiben.
27 Zwar heißt es in Nummer 10 Ziffer ii) der Ratsverordnung, daß ein Schiff aufgefordert werden kann, unverzüglich einen bestimmten Hafen anzulaufen, um dort einer gründlichen Inspektion unterzogen zu werden, wobei jede andere Vertragspartei, die daran teilnehmen möchte, dazu einen NAFO-Inspekteur entsenden kann. Entscheidend ist hier das Wort entsenden. Ausgehend von der Systematik der Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen betrifft dieser Punkt, wie oben ausgeführt, grundsätzlich die Situation auf hoher See. Wird dann von der Entsendung eines NAFO-Inspekteurs gesprochen, so kann dies nur als vorbereitende Maßnahme angesehen werden. Als speziellere Vorschrift regelt Nummer 10 Ziffer iv).dann die Situation ab dem Zeitpunkt des Anlaufens des Hafens. Um hier an Bord gehen zu dürfen und im weiteren Verlauf an Bord bleiben zu dürfen, benötigen die zuvor nach Nummer 10 Ziffer ii) entsandten NAFO-Inspekteure die Einwilligung des Flaggenstaats.
28 Artikel 4a Absatz 6, eingefügt in die Verordnung Nr. 2868/88 durch die Verordnung Nr. 494/97, bestimmt, daß bei Ankunft im anzulaufenden Hafen das betreffende Schiff unter der Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls eines NAFO-Inspekteurs einer sonstigen Vertragspartei, die sich daran beteiligen möchte, eingehend inspiziert wird. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich nicht, daß hierfür — wie nach der Grundverordnung nötig — die Einwilligung des Flaggenstaats erforderlich ist.
29 Jedoch wird schon aus dem Wortlaut klar, daß es sich nicht um die Situation auf hoher See handelt, wie die Kommission behauptet. Entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens sowie der Ratsverordnung hat die Kommission auch in Artikel 4a einen chronologischen Ablauf der Geschehnisse zugrunde gelegt. So bestimmen die Absätze 1 bis 5 die Vorgehens weis e vom Entdecken eines angeblichen Verstoßes bis hin zur Aufforderung an das Schiff, einen bestimmten Hafen anzulaufen. Daher kann Absatz 6 nur so gelesen werden, daß er die Situation beschreibt, in der sich das Schiff ab dem Zeitpunkt des Anlaufens des Hafens befindet.
30 Zum Verhältnis der Artikel 4a und 4b der Kommissionsverordnung ist zu bemerken, daß sich Artikel 4a nur auf mutmaßliche Verstöße von Gemeinschaftsschiffen bezieht. Es heißt wörtlich in Absatz 2:
Nach ... der Meldung des von einem Gemeinschaftsschiff anscheinend begangenen schwerwiegenden Verstoßes ..., trägt die Kommission gemeinsam mit dem Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, daß das Schiff ... inspiziert wird.
Diese Aussage wird dann bedeutsam, wenn in Artikel 4b Absatz 1 das weitere Vorgehen beschrieben wird, wenn Gemeinschaftsinspekteure den Verdacht haben, ... daß ein unter der Flagge einer Vertragspartei fahrendes Fischereifahrzeug ... einen schwerwiegenden Verstoß begangen hat. Dann kann die Kommission nach Absatz 2 mit Zustimmung der Vertragspartei, aus der das Schiff stammt, entscheiden, ob ein Gemeinschaftsinspekteur während der Kursänderung des Schiffes, um einen Hafen anzulaufen, an Bord bleibt.
31 Dies bedeutet aber nichts anderes, als daß Artikel 4a und Artikel 4b nicht die unterschiedlichen Situationen auf hoher See beziehungsweise im Hafen regeln, sondern sich vielmehr auf die Unterscheidungskriterien Gemeinschaftsschiff bzw. Schiff einer anderen Vertragspartei stützen.
32 Dem Vorbringen der Kommission, sie habe in Artikel 4b Absatz 2 das Einwilligungserfordernis bezüglich aller Fischereifahrzeuge der Grundverordnung geregelt, kann insofern nicht gefolgt werden.
33 Damit ist aber festzustellen, daß Artikel 4a Absatz 6 der Verordnung Nr. 2868/88, eingefügt durch die Verordnung Nr. 494/97, nicht explizit das in der Grundverordnung des Rates enthaltene Einwilligungserfordernis für das Betreten eines Schiffes durch einen NAFO-Inspekteur bzw. für das An-Bord-Bleiben während einer Inspektion im Hafen enthält.
34 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die angegriffene Vorschrift nicht so ausgelegt werden kann, daß sie mit den Bestimmungen der Übereinkunft bzw. der Grundverordnung vereinbar ist. Dies wäre im vorliegenden Fall nur möglich, wenn sich in dem Satz Bei Ankunft im anzulaufenden Hafen wird das betreffende Schiff unter der Auf sieht des Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls eines NAFO-Inspekteurs oder jeder sonstigen Vertragspartei, die sich daran beteiligen möchte, eingehend inspiziert das Wort gegebenenfalls dahingehend interpretieren ließe, daß damit die Einwilligung des Flaggenmitgliedstaats gemeint wäre.
35 Die Kommission, die diese Vorschrift erlassen hat, hat sich auf eine solche Auslegung nicht berufen. Für sie ist dem Einwilligungserfordernis durch die Regelung des Artikels 4b Absatz 2 Genüge getan.
36 Eine grundverordnungskonforme Auslegung von Artikel 4a Absatz 6 mittels des Wortes gegebenenfalls kommt hier aber nicht in Betracht. Aus der Systematik, dem Wortlaut und dem Kontext der Grundverordnung ergibt sich, daß es der ausdrückliche Wille der Vertragsparteien war, anderen Inspekteuren das Betreten des Schiffes im Hafen und das Verbleiben während einer Inspektion nur dann zu ermöglichen, wenn zuvor der Flaggenstaat seine Einwilligung dazu gegeben hat. Dieses doch sehr wichtige Tatbestandsmerkmal, das grundsätzlich die Wahrung der Hoheitsrechte des Flaggenstaats gewährleisten soll, kann nicht durch das Wort gegebenenfalls ersetzt werden. Es bezieht sich wohl vielmehr auf den Fall, daß eine andere Vertragspartei aufgrund der Vorkommnisse auf hoher See von der Möglichkeit einen Inspekteur zu entsenden, Gebrauch gemacht hat.
37 Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß durch die Verwendung des Wortes gegebenenfalls die Einwilligung des Flaggenstaats gemeint sein sollte. Letztlich wird diese Ansicht auch durch das Vorbringen der Kommission selbst gestärkt, daß die in Artikel 4a Absatz 6 getroffene Regelung kein Einwilligungserfordernis enthalte, dieses vielmehr in Artikel 4b Absatz 2 zu finden sei.
38 Aus alldem ergibt sich, daß Artikel 4a Absatz 6 der Verordnung Nr. 2868/88, eingefügt durch die Verordnung Nr. 494/97, im Widerspruch steht zu der Verordnung Nr. 1956/88, geändert durch die Verordnung Nr. 3067/95. Daher ist dem Vorbringen der spanischen Regierung stattzugeben und die streitige Bestimmung für nichtig zu erklären.
39 Das gleiche ergäbe sich auch bezüglich einer Prüfung des Durchführungsverordnung anhand der Übereinkunft EG-Kanada, da diese bezüglich des Regelungsgehalts mit der Grundverordnung übereinstimmt, jedoch kann deren Gültigkeit wegen des gleichen Ergebnisses letzdich dahingestellt bleiben.
Kosten
40 Gemäß Artikel 69 § 2 erster Absatz der Verfahrensordnung des Gerichtshofes wird die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten verurteilt. Da die Kommission nach der hier vorgeschlagenen Lösung unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.
D — Ergebnis
41 Ich schlage deshalb vor,
1. Artikel 4a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 494/97 der Kommission vom 18. März 1997 insoweit für nichtig und unanwendbar zu erklären, als diese Vorschrift es vorsieht, daß das betreffende Schiff bei Ankunft im anzulaufenden Hafen in Gegenwart eines NAFO-Inspekteurs einer sonstigen Vertragspartei, die sich daran beteiligen möchte, eingehend inspiziert wird, ohne daß dies einer vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, aus der das Schiff stammt, bedarf;
2. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.