Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.07.1998 – C-229/97
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1998:381
Schlußanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 16. Juli 1998
A — Einführung
1 Im vorliegenden Fall geht es um ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Portugal wegen der Nichtumsetzung der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten. Die Kommission beantragt,
festzustellen, daß die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 13 der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 395 sowie Anhang XXXVI der Beitrittsakte verstoßen hat, daß sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie vollständig und richtig nachzukommen,
hilfsweise, festzustellen, daß die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus denselben Vorschriften verstoßen hat, indem sie die Kommission nicht sofort über diese Maßnahmen unterrichtet hat;
der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2 Die Portugiesische Republik beantragt,
bis zum 30. Oktober 1997 die Verabschiedung der Gesetzesverordnung, die die Umsetzung der Richtlinie 79/869/EWG verbessert und vervollständigt, abzuwarten und danach den Rechtsstreit für erledigt zu erklären;
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
B — Stellungnahme
3 Die Richtlinie 79/869 sieht in Artikel 13 vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Bekanntgabe erfolgte noch im Oktober 1979.
4 Gemäß Artikel 395 der Beitrittsakte Spaniens und Portugals in Verbindung mit Anhang XXXVI Punkt III.5 hatte die Republik Portugal die Richtlinie bis zum 1. Januar 1989 umzusetzen.
5 Zwar erließ die Portugiesische Republik zur Umsetzung der Richtlinie 79/869 die Gesetzesverordnung Nr. 74/90 vom 7. März 1990. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß die Richtlinie nicht vollständig und fehlerfrei in nationales Recht umgesetzt worden sei. Sie ist der Ansicht, daß die Republik Portugal ihren sich aus Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Spalten C, D und E des Anhangs I der Richtlinie, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 sowie der Fußnote 10 des Anhangs I der Richtlinie ergebenen Pflichten nicht nachgekommen sei.
6 Die Republik Portugal bestreitet diese Vorwürfe nicht. Sic trägt jedoch vor, daß die Gesetzesverordnung Nr. 74/90 überarbeitet werde und sich dieser Prozeß in der Schlußphase befinde. Der Gerichtshof möge daher solange warten, bis diese Rechtsverordnung bekannt gemacht werde, was bis zum 30. Oktober 1997 zu erwarten sei.
7 Unstreitig ist die Republik Portugal ihren im vorigen bezeichneten Pflichten aus der Richtlinie nicht bis zum Ablauf in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 10. Juni 1996 gesetzten Frist von zwei Monaten nachgekommen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung einer Vertragsverletzung.
8 Die Parteien haben auf eine zunächst anberaumte mündliche Verhandlung verzichtet.
9 Dem Antrag der Kommission ist nach alledem stattzugeben.
Kosten
Gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
C — Ergebnis
10 Ich schlage deshalb vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Republik Portugal hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 13 der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 395 sowie Anhang XXXVI der Beitrittsakte verstoßen, daß sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie vollständig und richtig nachzukommen.
2. Die Republik Portugal trägt die Kosten des Verfahrens.