Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.07.1998 – C-230/97

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1998:382

Schlußanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 16. Juli 1998

1 Ist die Erste Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins dahin auszulegen, daß sie es verbietet, daß ein Mitgliedstaat einem Staatsangehörigen eines Drittlandes, der sich in seinem Hoheitsgebiet niederläßt, verpflichtet, seinen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein innerhalb eines Jahres gegen einen Führerschein des Niederlassungsstaats umzutauschen, und ihn, wenn er dies nicht tut, wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafe bestraft?

2 Hierum geht es im wesentlichen bei den Vorlagefragen, die Ihnen der belgische Hof van. Cassatie zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, der mit einer Kassationsbeschwerde von Herrn Awoyemi gegen eine Berufungsentscheidung der Correctionele rechtbank Brügge vom 4. Januar 1995 befaßt ist.

3 Sie haben in Ihrem Urteil Skanavi und Chryssanthakopoulos vom 29. Februar 1996 bereits Gelegenheit gehabt, ähnliche Fragen in bezug auf Strafen zu beantworten, die in einem ähnlichen Zusammenhang gegen einen Gemeinschaftsangehörigen verhängt worden waren.

Die Führerscheinrichtlinien

4 Nach ihrer ersten Begründungserwägung bezweckt die Richtlinie 80/1263, die nur einen ersten Schritt zur Harmonisierung der Führerscheine darstellt, zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und zur Erleichterung des Verkehrs für diejenigen Personen beizutragen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, oder innerhalb der Gemeinschaft Fahrten durchführen.

5 Hierzu hat die Richtlinie 80/1263 die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einander angeglichen, insbesondere was die nationalen Systeme der Führerscheinerteilung, die Fahrzeugklassen und die Voraussetzungen der Gültigkeit der Führerscheine angeht. Außerdem hat sie ein EG-Führerscheinmuster sowie ein System der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine durch die Mitgliedstaaten und des Umtausches dieser Führerscheine für den Fall eingeführt, daß die Führerscheininhaber ihren Wohn- und Arbeitsort von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen.

6 Nach Artikel 6 der Richtlinie 80/1263 hängt die Ausstellung des Führerscheins zum einen vom Bestehen einer praktischen und theoretischen Prüfung sowie von der Erfüllung gesundheitlicher Normen ab und zum anderen vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Ausstellung, wenn dies in den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen ist.

7 Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie sieht vor, daß, wenn der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen einzelstaatlichen Führerscheins oder eines Führerscheins nach dem EG-Modell in einem anderen Mitgliedstaat einen ordentlichen Wohnsitz erwirbt, sein Führerschein dort längstens ein Jahr nach Erwerb des Wohnsitzes gültig bleibt. Innerhalb dieser Frist stellt der Mitgliedstaat der Niederlassung auf Antrag des Inhabers gegen Abgabe des Führerscheins einen Führerschein nach dem EG-Modell der entsprechenden Klasse oder der entsprechenden Klassen aus, ohne vom Betreffenden namentlich das Bestehen einer praktischen und theoretischen Prüfung oder die Erfüllung gesundheitlicher Normen zu verlangen. Dieser Mitgliedstaat kann jedoch den Umtausch des Führerscheins in den Fällen verweigern, in denen seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der medizinischen Normen der Ausstellung des Führerscheins entgegenstehen.

8 Mit der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein ist ein neuer Schritt zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung der Führerscheine und der Fahrzcugklassen, vollzogen worden. Sie hat die Verpflichtung, den Führerschein bei Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat umzutauschen, beseitigt und diese Verpflichtung durch eine gegenseitige Anerkennung der Führerscheine (Artikel 1 Absatz 2) ersetzt. Damit ist der Umtausch des von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins durch dessen Inhaber, der seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat, nur noch fakultativ (Artikel 8 Absatz 1).

9 Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 91/439 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, nach Konsultation der Kommission vor dem 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie ab 1. Juli 1996 nachzukommen. Artikel 13 bestimmt, daß die Richtlinie 80/1263 mit Wirkung vom 1. Juli 1996 aufgehoben wird.

Das einschlägige nationale Recht

10 In Belgien bestimmt Artikel 2 der Königlichen Verordnung vom 6. Mai 1988:

(1) Einen belgischen Führerschein kann erhalten,

1. wer in das Melde- oder Fremdenregister einer belgischen Gemeinde eingetragen und Inhaber eines der folgenden, in Belgien ausgestellten Dokumente ist:

a) eines Personalausweises für Belgier oder für Ausländer;

b) einer Bescheinigung über die Eintragung in das Fremdenregister;

c) einer Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;

d) einer Immatrikulationsbescheinigung;

2. wer Inhaber eines der folgenden, in Belgien ausgestellten Dokumente ist:

a) eines Diplomatenausweises;

b) eines konsularischen Ausweises;

c) eines Sonderausweises.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen dürfen nur mit einer belgischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen. Für die Dauer eines Jahres ab dem Tag ihrer Eintragung in das Meldeoder Fremdenregister einer belgischen Gemeinde dürfen sie jedoch ein Kraftfahrzeug mit einer gültigen ausländischen nationalen Fahrerlaubnis führen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellt wurde. Die anderen Führer von Kraftfahrzeugen müssen Inhaber und Besitzer eines belgischen Führerscheins oder unter den für den internationalen Straßenverkehr geltenden Voraussetzungen eines ausländischen nationalen oder internationalen Führerscheins sein...

Sachverhalt und Verfahren vor dem nationalen Gericht

11 Herr Awoyemi, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist seit dem 17. Dezember 1990 in Belgien ansässig, wo er eine unselbständige berufliche Tätigkeit ausübt. Am 27. Juli 1993 wurde er in Ostende als Führer eines Kraftfahrzeugs einer Polizeikontrolle unterzogen, bei der er nur einen von den Behörden des Vereinigten Königreichs ausgestellten Führerschein vorweisen konnte, der vom 11. April 1990 bis zum 26. Januar 2003 gültig war.

12 Am 4. Januar 1995 verurteilte ihn die Correctionele rechtbank Brügge in der Berufungsinstanz zu einer Geldstrafe von 2000 BFR, weil er in Ostende auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug geführt habe, ohne Inhaber eines gültigen Führerscheins nach Artikel 2 der genannten Königlichen Verordnung vom 6. Mai 1988 zu sein.

13 Gegen diese Entscheidung legte Herr Awoyemi Kassationsbeschwerde ein, wobei er sich auf seinen im Vereinigten Königreich ausgestellten gültigen Führerschein nach dem EG-Muster und auf das genannte Urteil Skanavi und Chryssanthakopoulos berief.

14 Nach den Gründen des Vorlageurteils vertritt der Hof van Cassatie die Auffassung, die Königliche Verordnung vom 6. Mai 1988 sei insbesondere zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 80/1263 ergangen, der ausdrücklich vorsehe, daß, wenn der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat einen ordentlichen Wohnsitz erwerbe, sein Führerschein dort nur noch ein Jahr nach Erwerb des Wohnsitzes gültig sei. Diese Bestimmung sei jedoch durch die Richtlinie 91/439 aufgehoben worden, und seit dem 1. Juli 1996 bestehe keine Pflicht zum Führerscheinumtausch mehr. Dem Hof van Cassatie stellt sich jedoch die Frage, ob die Richtlinie 91/439 nicht auch auf zurückliegende Sachverhalte anwendbar ist. Schließlich möchte er wissen, ob Ihre Entscheidung im Urteil Skanavi und Chryssanthakopoulos auf die Umstände des vorliegenden Falles — in bezug auf einen Staatsangehörigen eines Drittlandes, der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist — übertragbar ist. Aufgrund dessen hält es der Hof van Cassatie für erforderlich, Sie mit der Auslegung dieser Gemeinschaftsvorschriften zu befassen, und legt Ihnen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Verbieten es die Bestimmungen der Ersten Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins, insbesondere Artikel 8, daß das Führen eines Fahrzeugs durch eine Person, die nicht die Eigenschaft eines Bürgers der Europäischen Union besitzt, jedoch Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten nationalen Führerscheins oder eines Führerscheins nach dem EG-Muster ist und durch Umtausch einen Führerschein des Aufnahmemitgliedstaats hätte erhalten können, diesen Umtausch aber nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen hat, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt und deshalb mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft wird?

2. Haben Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, wonach die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, und das in Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie geregelte Recht auf Umtausch zur Folge, daß auch ohne eine einschlägige nationale Regelung ein Fahrzeugführer, der nicht die Eigenschaft eines Bürgers der Europäischen Union besitzt, jedoch Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten nationalen Führerscheins oder eines Führerscheins nach dem EG-Muster ist und der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats seinen ordentlichen Wohnsitz begründet, sich seit dem 1. Juli 1996 vor Gericht auf die Anwendung dieser Bestimmungen berufen kann?

3. Bei Bejahung der zweiten Frage: Haben die Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in dem Sinne Rückwirkung, daß sie es verbieten, daß das Führen eines Kraftfahrzeugs durch eine Person, die nicht die Eigenschaft eines Bürgers der Europäischen Union besitzt, jedoch Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten nationalen Führerscheins oder eines Führerscheins nach dem EG-Muster ist und durch Umtausch einen Führerschein des Aufnahmemitgliedstaats hätte erhalten können, diesen Umtausch jedoch am 27. Juli 1993 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen hatte, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt und deshalb mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft wird?

Antworten auf die Fragen

Erste Frage

15 Mit der ersten Frage soll letztlich geklärt werden, ob sich Ihre Entscheidung im Urteil Skanavi und Chryssanthakopoulos auf die Umstände des vorliegenden Falles übertragen läßt.

16 In diesem Urteil haben Sie festgestellt, daß die Verpflichtung aus Artikel 8 der Richtlinie 80/1263, den Führerschein umzutauschen, zwar ein Hindernis für die Freizügigkeit darstelle, jedoch nicht gegen Artikel 52 des Vertrages verstoße, weil unter Berücksichtigung der Komplexität der Materie und der Unterschiede, die zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fortbestanden, ... der Rat ... befugt [war], die erforderliche Harmonisierung schrittweise vorzunehmen.

17 Außerdem haben Sie klargestellt, daß mangels einer Gemeinschaftsregelung, die für den Fall der Nichterfüllung der Umtauschverpflichtung die Verhängung von Sanktionen vorsieht, die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich weiter zum Erlaß von Rechtsvorschriften befugt seien, daß jedoch [n]ach einer ständigen Rechtsprechung zur Nichtbeachtung der Formalitäten, die für die Feststellung des Aufenthaltsrechts einer durch das Gemeinschaftsrecht geschützten Person verlangt werden, ... die Mitgliedstaaten ... keine unverhältnismäßige Sanktion vorsehen [dürfen], die ein Hindernis für die Freizügigkeit schaffen würde, was namentlich bei einer Freiheitsstrafe der Fall ist (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-265/88, Messner, Slg. 1989, 4209, Randnr. 14). Wegen der Auswirkung, die das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf die tatsächliche Ausübung der Rechte hat, die mit der Freizügigkeit verknüpft sind, gelten die gleichen Erwägungen für einen Verstoß gegen die Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins.

18 Sie haben daher für Recht erkannt, daß Artikel 52 des Vertrages es in Anbetracht der Folgen, wie sie in der betreffenden nationalen Rechtsordnung eintreten können, verbietet, daß das Führen eines Kraftfahrzeugs durch eine Person, die durch Umtausch gegen die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis des Aufnahmestaats hätte erhalten können, diesen Umtausch jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen hat, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt und deshalb mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird.

19 Sic haben also entsprechend Ihrer ständigen Rechtsprechung gemeint, daß die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Straftatbestände nur wegen ihrer negativen Auswirkungen auf das Recht auf Freizügigkeit und das Niederlassungsrecht, die den Arbeitnehmern der Gemeinschaft durch die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag garantiert werden, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sein könnten.

20 Herr Awoyemi ist unstreitig Inhaber eines von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs ausgestellten, zum maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Führerscheins.

21 Die Richtlinie 80/1263 ist nun aber auf Inhaber von in den Mitglicdstaaten nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Führerscheinen nach dem EG-Modell ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit anwendbar.

22 Daher fällt Herr Awoyemi durchaus in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1263.

23 Es steht jedoch auch fest, daß er kein Gemeinschaftsangehöriger ist. Daher kann er sich nicht auf die Freizügigkeit berufen, die den Arbeitnehmern der Gemeinschaft im Vertrag, insbesondere dessen Artikeln 48 oder 52, eingeräumt ist.

24 Daher ist die rechtliche Stellung eines Staatsangehörigen eines Drittlandes in bezug auf die Sanktionen, die im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 80/1263 gegen ihn verhängt werden können, nicht nach Gemeinschaftsrecht, sondern ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilen.

25 Ich schlage Ihnen daher vor, auf diese erste Frage zu antworten, daß weder die Richtlinie 80/1263 noch die Bestimmungen des Vertrages es in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens verbieten, daß die dem Betreffenden zur Last gelegte Zuwiderhandlung den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften verwirklicht und mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird.

Zweite und dritte Frage

26 Da die zweite und die dritte der Ihnen vorgelegten Vorabentscheidungsfragen miteinander untrennbar verbunden sind, werde ich für sie eine gemeinsame Antwort vorschlagen. Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht von Ihnen wissen, ob ein Staatsangehöriger eines Drittlandes, der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nach dem EG-Muster ist und einen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Ausstellung des Führerscheins begründet hat, seinen Führerschein aber nicht innerhalb der in der Richtlinie 80/1263 vorgeschriebenen Frist umgetauscht hat, sich dann, wenn eine Umsetzung in das innerstaatliche Recht des vorlegenden Gerichts nicht stattgefunden hat, unmittelbar auf die Artikel 1 Absatz 2 und 8 der Richtlinie 91/439 berufen kann, um sich der Verhängung einer Freiheitsoder Geldstrafe wegen des unter der Geltung der Richtlinie 80/1263 verwirklichten Tatbestands des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu widersetzen.

27 Es sei daran erinnert, daß nach Artikel 12 der Richtlinie 91/439 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie ab 1. Juli 1996 nachzukommen, von den Mitgliedstaaten vor dem 1. Juli 1994 zu erlassen waren. Außerdem sieht Artikel 13 dieser Richtlinie die Aufhebung der Richtlinie 80/1263 mit Wirkung vom 1. Juli 1996 vor.

28 Somit bestand nach Artikel 8 der Richtlinie 80/1263 die Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins bis zum 1. Juli 1996. Daher kann sich der einzelne nicht vor diesem Zeitpunkt vor Gericht unmittelbar auf Rechte berufen, die ihm möglicherweise durch die Artikel 1 Absatz 2 und 8 der Richtlinie 91/439 verliehen werden. Anders gesagt, diese Bestimmungen haben keine Rückwirkung.

29 In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles fragen sich die Kommission und das Vereinigte Königreich, welchen Zweck die Frage nach der Auslegung der Richtlinie 91/439 für die Entscheidung des Rechtsstreits haben soll. Die Herrn Awoyemi im Ausgangsverfahren zur Last gelegten Taten seien nämlich am 27. Juli 1993 begangen und von der Correctionele rechtbank Brügge am 4. Januar 1995 abgeurteilt worden, also zu einer Zeit, als die Richtlinie 91/439 noch nicht in Kraft getreten sei.

30 Meines Erachtens fragt das vorlegende Gericht nach der zutreffenden Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 und 8 der Richtlinie 91/439, da es sich für verpflichtet hält, den in seinem nationalen Recht bekannten Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes anzuwenden. Nach diesem Grundsatz, den es in einigen nationalen Rechtsordnungen gibt, sind die innerstaatlichen Strafgerichte verpflichtet, auf die Taten, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde und die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen begangen wurden, sofort die günstigeren neuen Strafbestimmungen anzuwenden. Das vorlegende Gericht meint also, es könnte verpflichtet sein, die Bestimmungen seines nationalen Rechts außer Anwendung zu lassen, wenn dieses gegen die Richtlinie 91/439 verstieße.

31 Unter ähnlichen Umständen haben Sie jedoch stets die Auffassung vertreten, daß das nationale Gericht zu beurteilen hat, ob eine Vorabentscheidung notwendig ist, damit es sein Urteil erlassen kann, und ob die Fragen, die es dem Gerichtshof vorlegt, erheblich sind

32 Denn Sie haben zwar klar gesagt, daß es im Gemeinschaftsrecht keinen Grundsatz gibt, der dem einer sofortigen Anwendung des milderen Strafgesetzes entspricht, und daß es in Ermangelung von Vorschriften zur Harmonisierung der Sanktionen gegenüber Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht Sache der internen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats sei, diese Sanktionen festzulegen; Ihrer Ansicht nach verbietet es jedoch der Grundsatz der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts, daß Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften nicht nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen nationales Recht gelten.

33 Die Antwort auf diese Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts, die die Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 und 8 der Richtlinie 91/439 sowie die Verpflichtung betrifft, diese Bestimmungen unmittelbar anzuwenden, kann sich daher für das nationale Strafgericht als zweckdienlich erweisen, das nach dem in seinem nationalen Recht bestehenden Grundsatz der Rückwirkung der milderen Strafgesetze verpflichtet ist, diejenigen Bestimmungen der Richtlinie 91/439 anzuwenden, die für den Führerscheininhaber, der seinen Führerschein nicht umgetauscht hat, im Hinblick auf Handlungen, die er unter der Geltung der Richtlinie 80/1263 vorgenommen hat, möglicherweise günstiger sind. Die Frage ist somit zu beantworten.

34 Nach ständiger Rechtsprechung kommt ein Anspruch des einzelnen, sich vor Gericht gegenüber einem Mitgliedstaat auf eine Richtlinie zu berufen, nur dann in Betracht, wenn der Mitgliedstaat es unterlassen hat, die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu treffen, oder wenn er Maßnahmen erlassen hat, die der Richtlinie nicht entsprechen.

35 Daher ist das nationale Gericht im Rahmen des aufgeworfenen Problems — rückwirkende Anwendung eines milderen Strafgesetzes — verpflichtet, zu prüfen, ob die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 91/439 in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden. Das vorlegende Gericht gibt uns mit dem Wortlaut einer zweiten Frage zu verstehen, daß diese Umsetzung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt sei. Wir haben also davon auszugehen, daß die Artikel 1 Absatz 2 und 8 dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 1996 nicht umgesetzt worden und nicht in der internen Rechtsordnung in Kraft getreten sind.

36 Zum Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit haben Sie in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß sich der einzelne in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen [nur auf die] Bestimmungen ..., die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen [kann]; [der] einzelne [kann] sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können.

37 Es ist nämlich kaum zweifelhaft, daß die Artikel 1 Absatz 2 und 8 der Richtlinie 91/439 in bezug auf den Inhalt des Rechts, das sie dem einzelnen verleihen, hinreichend genau und unbedingt sind.

38 Es sei daran erinnert, daß diese Bestimmungen ganz klar vorsehen, daß die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden bzw. daß der Inhaber eines solchen Führerscheins nicht mehr zu dessen Umtausch verpflichtet ist, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem begründet, der den Führerschein ausgestellt hat. Das den Mitgliedstaaten damit auferlegte Verbot beläßt ihnen kein Ermessen hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen.

39 Dieses Verbot, den Umtausch des Führerscheins nach dem EG-Muster zu verlangen, wird außerdem klar in der ersten Begriindungserwägung der Richtlinie 91/439 genannt, wonach ein einzelstaatlicher Führerschein nach EG-Muster ..., den die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muß, eingeführt werden soll. Diese Maßnahme bringt in vollem Umfang den mit dieser zweiten Harmonisierungsrichtlinie verfolgten doppelten Zweck zum Ausdruck, der wie wir gesehen haben, darin besteht, einen Beitrag zur Verbesserung des Straßenverkehrs zu leisten und die Freizügigkeit der Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben.

40 Daß der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins kein Gemeinschaftsangehöriger ist, ist unerheblich, da die Richtlinie 91/439 die Voraussetzungen für die Ausstellung der Führerscheine abschließend harmonisiert und von den Mitgliedstaaten verlangt, daß sie die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Inhabers gegenseitig anerkennen.

41 Außerdem hat der Gerichtshof in Randnummer 26 des Urteils Skanavi und Chryssanthakopoulos bereits implizit festgestellt, daß diese Bestimmungen unmittelbare Wirkung hätten und dahin auszulegen seien, daß die von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine mit Wirkung vom 1. Juli 1996 ohne jede Formalität von den Mitgliedstaaten gegenseitig anzuerkennen seien.

42 Demgemäß schlage ich Ihnen vor, auf diese zweite Frage zu antworten, daß in Ermangelung einer Umsetzung in innerstaatliches Recht die Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/439 es nach dem im nationalen Recht einiger Mitgliedstaaten bestehenden Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit milderer Strafgesetze verbieten, daß es dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt und deshalb mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft wird, wenn der Inhaber eines nationalen Führerscheins nach dem EG-Muster, der kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und seinen Führerschein nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gegen einen Führerschein des Mitgliedstaats der Niederlassung umgetauscht hat, zu einer Zeit, als die Richtlinie 80/1263 noch in Kraft war, ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Ergebnis

43 Aufgrund dessen schlage ich Ihnen vor, die Fragen des belgischen Hof van Cassatie wie folgt zu beantworten:

1. Weder die Bestimmungen der Ersten Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins, insbesondere Artikel 8, noch die Bestimmungen des EG-Vertrags verbieten es, daß das Führen eines Kraftfahrzeugs durch eine Person, die nicht die Eigenschaft eines Bürgers der Europäischen Union besitzt, jedoch Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten nationalen Führerscheins oder eines Führerscheins nach dem EG-Muster ist und durch Umtausch einen Führerschein des Niederlassungsstaats hätte erhalten können, diesen Umtausch aber nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen hat, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt und deshalb mit Freiheitsoder Geldstrafe bestraft wird.

2. In Ermangelung einer Umsetzung in innerstaatliches Recht verbieten es die Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein nach dem im nationalen Recht einiger Mitgliedstaaten bestehenden Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit milderer Strafgesetze, daß es dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt und deshalb mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft wird, wenn der Inhaber eines nationalen Führerscheins nach dem EG-Muster, der kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und seinen Führerschein nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gegen einen Führerschein des Mitgliedstaats der Niederlassung umgetauscht hat, zu einer Zeit, als die Richtlinie 80/1263 noch in Kraft war, ein Kraftfahrzeug geführt hat.