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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.07.1998 – C-235/97

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1998:383

Schlußanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 16. Juli 1998

A — Einführung

1 Im vorliegenden Fall geht es um von der Klägerin angefochtene pauschale Kürzungen der EAGFL-Mittel. Sie betreffen zum einen Interventionsmaßnahmen im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung für Getreide, zum anderen eine Ausfuhrerstattung für Schmelzkäse. Die Kürzungen werden u. a. mit mangelnden Kontrollen bei der Lagerhaltung bzw. mit dem fehlenden Inverkehrbringen der Ware begründet. Die Klägerin sieht in beiden Fällen einen Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik als gegeben an. Es empfiehlt sich jedoch, die beiden Punkte getrennt zu behandeln.

2 Was die Interventionsmaßnahmen im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung für Getreide anbelangt, verweisen beide Parteien zunächst auf ihre Stellungnahmen in der Rechtssache C-232/96. In dieser Rechtssache begründete die Kommission eine Kürzung der EAGFL-Mittel für das Rechnungsjahr 1992 damit, daß sie im Rahmen von Kontrollen Mängel bei der öffentlichen Lagerhaltung von Getreide festgestellt hatte.

3 Nachdem für das Wirtschaftsjahr 1993 Verbesserungen durch die Klägerin angekündigt worden waren, stellte die Kommission dennoch eine Reihe von Mängeln fest, u. a.:

Verspätung der Verbuchung der Lagerbestände,

Unzulänglichkeiten bei den Kontrollen,

Unzulänglichkeiten bei der Lagerhaltung und Kennzeichnung von Getreide, das im Rahmen der Interventionsmaßnahmen gelagert werden sollte,

Fehlen der Planimetrie,

unzureichende Lagerbuchführung.

4 Daher nahm die Kommission eine pauschale Kürzung von 2 % der Ausgaben für technische Aufwendungen, Finanzierungsund andere Kosten im Haushaltsjahr 1993 vor.

5 Was die Kürzung der Ausfuhrerstattung für Schmelzkäse betrifft, stützt sich die Kommission auf folgende Punkte:

die ausgeführte Ware sei nicht von handelsüblicher Qualität gewesen,

dieser Qualitätsmangel sei während der Herstellung entstanden und somit vor der Ausfuhr

und

die Ware sei vernichtet worden und somit nicht auf den Markt des Bestimmungslandes gelangt.

B — Sachverhalt

I. Interventionsmaßnahmen im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung von Getreide

6 In diesem Zusammenhang beantragt die Französische Republik, die Entscheidung der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als sie 103286730 FF bei Interventionsmaßnahmen für Getreide nicht anerkannt hat. Die Kommission begründet diese Reduzierung mit Mängeln bei der öffentlichen Lagerhaltung von Getreide.

7 Bei einer Kontrolle im Juni und Juli 1993 stellte die Kommission Lücken in der Verwaltung des Interventionssystems fest. Sie teilte dies den nationalen französischen Stellen mit und kündigte nach Angaben der Klägerin finanzielle Konsequenzen für den Rechnungsabschluß 1993 an. In ihrer Antwort vom Dezember 1993 nannten die französischen Behörden eine Liste von Maßnahmen, die sie zur Verbesserung des Systems der öffentlichen Lagerhaltung von Getreide ergreifen würden.

8 Nach Aussage der Klägerin hat die Kommission daraufhin mitgeteilt, daß keine allgemeinen finanziellen Sanktionen verlangt würden, insbesondere angesichts der angekündigten Verbesserungen am Verwaltungssystem. Gleichzeitig hat aber die Kommission — was die Klägerin nicht bestreitet — finanzielle Korrekturen angekündigt, falls sich herausstellen sollte, daß im Rahmen der Intervention gelagertes Getreide durch solches vom freien Markt ersetzt worden sei.

9 Bei einer erneuten Kontrolle im Juni und Juli 1994 stellte die Kommission fest, daß die französischen Behörden die bei der ersten Kontrolle im Juni/Juli 1993 festgestellten Mängel trotz der Ende 1993 angekündigten Verbesserungen nicht vollständig behoben hatten. Sie informierte die Behörden, daß finanzielle Korrekturen ab dem Haushaltsjahr 1992 beschlossen würden. Nach einem weiteren Briefwechsel mit der Kommission rief die Klägerin schließlich die Schlichtungsstelle an. Diese gelangte in ihrem abschließenden Bericht zu dem Ergebnis, daß die finanzielle Korrektur gerechtfertigt sei. Die Schlichtungsstelle weist auch darauf hin, daß die französischen Behörden nicht bestreiten, daß sie ihr ursprüngliches System ändern mußten, um den Anforderungen der Kommission gerecht zu werden.

10 Es sind zwar einige Änderungen durchgeführt worden, dennoch bestreitet die französische Regierung nicht, daß gewisse Regeln vor Ort nicht eingehalten werden konnten. Darüber hinaus beruft sich die Klägerin auf einen Finanzprüfungsbericht der Firma Ernst & Young, der die Zuverlässigkeit des Systems hinsichtlich der Kontrollen und der Lagerhaltung durch die französischen Behörden bestätigen würde.

11 Diesbezüglich weist die Kommission aber darauf hin, daß dieser Bericht die theoretische Situation anhand der geltenden Vorschriften wohl untersucht habe, sich andererseits aber bei den von der Kommission vorgenommenen Kontrollen weiterhin Mängel gezeigt hätten.

II Ausfuhrerstattungen für Schmelzkäse

12 In diesem Zusammenhang begehrt die französische Regierung die Aufhebung der Entscheidung 97/333 der Kommission, soweit eine Ausfuhrerstattung in Höhe von 720720 FF für die Ausfuhr von 73,5 t Schmelzkäse nach Saudi-Arabien nicht anerkannt wurde.

13 Die Käserei Bel hatte im letzten Trimester 1988 insgesamt 14256 Kartons des Käses La Vache Qui Rit (Gesamtgewicht 891, Handelswert 883700 FF) nach Saudi-Arabien ausgeführt. Sie hat dafür letztlich eine Ausfuhrerstattung in Höhe von 780720 FF erhalten.

14 Nachdem der saudische Abnehmer im Januar 1989 die ungewöhnlich weiche Konsistenz der gelieferten Ware dem Hersteller angezeigt hatte, ordnete die Käserei Bel, nach einer internen Untersuchung und einer Kontrolle beim Abnehmer, die Vernichtung von 12148 Kartons des Käses an. Diese erfolgte noch im Februar 1989. Die Kosten für die Vernichtung trug alleine die Käserei Bel; der Kaufpreis wurde dem saudischen Vertragspartner zurückerstattet.

15 Die französische Behörde, die für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständig ist, ging davon aus, daß der Käse den geltenden Vorschriften entsprechend nach Saudi-Arabien ausgeführt worden war, insbesondere da die bestehende Qualität des Käses nicht den Schluß zuließ, daß dieser erneut in die Gemeinschaft eingeführt werden würde und die saudischen Behörden ein Inverkehrbringen verhindert hätten.

16 Die Kommission hat die französischen Behörden im Laufe des Jahres 1995 mehrfach darauf hingewiesen, daß kein Anspruch auf Zahlung der Ausfuhrerstattung bestünde, da der Käse Qualitätsmängel aufgrund eines Herstellungsfehlers aufgewiesen habe und nicht auf den Bestimmungsmarkt gelangt sei.

17 Der Argumentation der französischen Behörden, der Käse sei von gesunder und handelsüblicher Qualität und sehr wohl ordnungsgemäß in das Bestimmungsland eingeführt und dort auf den Markt gebracht worden, konnte die Kommission nicht folgen, so daß die französische Regierung die Schlichtungsstelle anrief. Diese konnte jedoch zwischen den Parteien nicht vermitteln, so daß sich die französische Regierung aufgrund der vorgenommenen Kürzungen zu der vorliegenden Klage veranlaßt sah.

18 Die Französische Republik beantragt,

die Entscheidung 97/333/EG der Kommission über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission in bezug auf das Jahr 1993 für Frankreich folgende Ausgaben nicht anerkannt hat:

720720 FF bei Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von 73,5 t Schmelzkäse nach Saudi-Arabien;

103286730 FF bei Interventionsmaßnahmen im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung von Getreide;

hilfsweise

festzustellen, daß diese Berichtigungen unverhältnismäßig hoch sind;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

C — Stellungnahme

I. Interventionsmaßnahmen im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung von Getreide

20 In diesem Zusammenhang greift die Klägerin die Entscheidung der Kommission unter drei Gesichtspunkten an. Sie macht geltend, die von den französischen Behörden ergriffenen (Kontroll-)Maßnahmen im Bereich der Interventionsmaßnahmen für Getreide seien ausreichend gewesen, die Kommission habe den Grundsatz der Rechtssicherheit und — hilfsweise — den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.

21 Es ist vorab festzustellen, daß sich die Parteien bei ihrem Vorbringen im wesentlichen auf ihre Stellungnahmen in der bereits erwähnten Rechtssache C-232/96 beziehen und diese zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens machen.

22 Die Kommission hatte damals die für das Haushaltsjahr 1992 vorgenommenen Kürzungen damit begründet, daß die von den französischen Behörden ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien, vielmehr sei der Fonds aufgrund bestehender Mängel im Kontrollsystem erheblichen finanziellen Risiken ausgesetzt gewesen. Einer detaillierten Auflistung der bestehenden Mängel setzte die französische Regierung lediglich entgegen, daß bestimmte von der Kommission geforderte Maßnahmen nicht in den entsprechenden Gemeinschaftsregelungen vorgesehen waren. Sie behauptete, die von ihr vorgesehenen Maßnahmen seien ausreichend gewesen und die Kontrollen bestimmungsgemäß durchgeführt worden. Jedoch wurde nicht bestritten, daß die Notwendigkeit bestand, das ursprüngliche System zu ändern, um den Anforderungen der Kommission gerecht zu werden.

23 Zu diesem Vortrag, der auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist zunächst auf Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 der Kommission vom 19. März 1992 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen zu verweisen. Er lautet: Die Interventionsstellen erlassen, soweit erforderlich, weitere Verfahrens- und Übernahmebedingungen, die mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar sind, um den in ihrem Mitgliedstaat bestehenden besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen;...

24 Es ist aber Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen des EAGFL die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, auch wenn diese nicht ausführlich im Text der entsprechenden Regelungen enthalten sind.

25 Da es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes Sache des Mitgliedstaats ist, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen, wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß sie durch — diesem Staat vorzuwerfende — Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlaßt wurden, kann es nicht ausreichend sein, wenn die Klägerin im Grunde nur reine Behauptungen aufstellt. Aus dieser Beweislastregel ergibt sich, daß der Mitgliedstaat nachweisen muß, daß die von ihm ergriffenen Maßnahmen ausreichend waren.

26 Zusätzlich zu den in der Rechtssache C-232/96 vorgetragenen Argumenten verweist die französische Regierung im wesentlichen auf die eingeführten Änderungen im Rahmen des Systems und der Kontrolle der öffentlichen Lagerhaltung und sieht ihre Auffassung durch den Finanzprüfungsbericht der Firma Ernst & Young bestätigt. Die Kontrollen könnten mittlerweile effizienter abgewickelt werden und die Mehrzahl der beanstandeten Mängel sei behoben worden. Allerdings räumt die französische Regierung selbst ein, daß nicht allen Beanstandungen Folge geleistet worden sei.

27 Die Kommission beruft sich auf die von ihr weiterhin festgestellten Mängel und ist der Auffassung, daß die französische Regierung nicht nachgewiesen habe, daß die ergriffenen Maßnahmen ausreichend gewesen waren.

28 Im Ergebnis ist die Auffassung der Kommission zutreffend. Die französische Regierung beschränkt sich in ihrem Vorbringen im wesentlichen auf das Aufstellen reiner Behauptungen. So räumt sie selbst ein, daß nicht alle angekündigten Änderungen bezüglich der Verbesserung des Systems der Kontrolle der öffentlichen Lagerhaltung durchgeführt worden sind. Auch der angeführte Finanzprüfungsbericht erbringt nicht den Nachweis, daß die ergriffenen Maßnahmen ausreichend waren. Schon aus dem Vorbringen der französischen Regierung selbst ergibt sich, daß dieser Bericht nur aufgrund der Überprüfung der theoretischen Situation anhand der geltenden Bestimmungen zustande gekommen ist, nicht jedoch deren tatsächliche Umsetzung in der Praxis beinhaltet. Durch diesen Bericht kann nicht der Nachweis erbracht werden, daß die von der Kommission gerügten Mängel nicht bestehen. Insofern ist also das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

29 Was die Geltendmachung einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit betrifft, bezieht sich die französische Regierung hierbei auf die Mitteilung der Kommission, es würden keine finanziellen Korrekturen vorgenommen, insbesondere aufgrund der angekündigten Verbesserungen seitens der französischen Behörden. Wenn die Kommission schließlich doch eine Korrektur für 1993 vornehme, verletze dies die Rechtssicherheit. Dieser Punkt bezieht sich im wesentlichen auf einen Verstoß, der im Austausch zwischen verschiedenen Lagerungsarten für Getreide besteht.

30 Hierzu ist zu sagen, daß die Kommission ihre Ankündigung vor allem darauf stützt, daß die französischen Behörden ihrerseits Verbesserungen angekündigt hatten. Diese wurden jedoch nach Angaben der Kommission nicht vollständig durchgeführt, was von der französischen Regierung auch nicht bestritten wird.

31 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in ihrer Ankündigung außerdem deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß es, falls weiterhin Verstöße festgestellt würden, zu erheblichen finanziellen Korrekturen kommen werde. Wenn diese dann wegen solcher festgestellten Verstöße schließlich vorgenommen werden, kann dies nicht gegen die Rechtssicherheit verstoßen.

32 Die Klägerin trägt außerdem vor, die Kommission hätte sich nicht auf bloße Gerüchte bezüglich eines Austausches zwischen verschiedenen Lagerungsarten beziehen dürfen. Der Vortrag der Kommission ist in diesem Zusammenhang aber ausreichend, da sie bei Kontrollen tatsächlich festgestellt hat, daß Getreide, das unter verschiedenen Systemen gelagert werden sollte, miteinander vermischt bzw. ausgetauscht worden war.

33 Schließlich macht die Klägerin geltend, die Kommission habe kein Beispiel dafür nennen können, daß es zum Austausch zwischen Getreide unter verschiedenen Einlagerungsregimen gekommen war. Hierzu ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen. In dem Fall, in dem die Kommission keine Nachweise für Einzelfälle erbringt, in denen die Agrarregelung nicht beachtet wurde, hat der Gerichtshof entschieden, dies bedeute nicht, daß das im Mitgliedstaat vorhandene Kontrollsystem die korrekte Anwendung der Bestimmungen (auch tatsächlich) garantiert. Nachgewiesene Einzelfälle bilden ein zusätzliches Element, das die Kritik der Kommission an der Wirksamkeit des Kontrollsystems des Mitgliedstaats erhärten kann. Außerdem hat die Klägerin selbst nicht bestritten, daß es zu solchen Ersetzungen gekommen ist. Es ist somit keine Verletzung der Rechtssicherheit ersichtlich.

34 Schließlich verweist die Klägerin hilfsweise auf eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ihrer Meinung nach habe die 2 %ige Reduzierung sich nicht auch auf den Budgetposten 10-13 beziehen dürfen, der Verluste beim Verkauf der Vorräte betrifft. Diese würden durch die Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 der Kommission vom 12. Dezember 1990 mit den Verbuchungsregeln für Ankauf, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen vollständig ausgeglichen. Insofern entstünde dem Fonds keinerlei Schaden im Rahmen dieses Budgetpunktes.

35 Die Kommission dagegen trägt vor, dieser Posten beziehe sich auf finanzielle Folgen der Verluste im Rahmen der Verkäufe. Da sie Fehlmengen festgestellt habe, könne dies zusammen mit den vorhandenen Kontrollmängeln zu Verlusten für den Fonds führen.

36 Nach den vom Gerichtshof aufgestellten Regeln zur Beweislast, ist es Sache der klagenden Partei, nachzuweisen, daß das ihr vorgeworfene Verhalten nicht zu einer Erhöhung der Kosten im Rahmen des EAGFL geführt hat.

37 Ebenso ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß auch die bloße Wahrscheinlichkeit von Verlusten im Rahmen des Gemeinschaftshaushalts als Kriterium bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der vorgenommenen Kürzungen herangezogen werden kann.

38 Ob hier tatsächlich Fehlmengen existierten, ist zwischen den Parteien streitig. Wie bereits gezeigt, kann jedoch davon ausgegangen werden, daß Kontrollmängel existierten. In diesem Fall kann der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorträgt, derartige Verluste beim Verkauf würden sofort ausgeglichen. Dies würde eine umfassende Kontrolle voraussetzen, die jedoch nicht gegeben war. Insofern konnte es auch zu Verlusten im Rahmen des Budgetpostens 10-13 kommen. Damit konnte die Klägerin aber nicht nachweisen, daß kein Schaden für den EAGFL entstanden ist.

39 Was die Höhe der Kürzungen betrifft verweist die Kommission zu Recht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Finanzierung der Ausgaben sogar zur Gänze abgelehnt werden kann, wenn sich die genauen finanziellen Auswirkungen einer gemeinschaftsrechtswidrigen Maßnahme nicht feststellen lassen.

40 Für den Fall einer Pauschalregulierung hat die Kommission auf Vorschlag einer interdirektionalen Gruppe bestimmte Leitlinien beschlossen (Belle Group Report). Dabei wird eine Reduzierung der Pauschalabrechnung je nach Schwere der Mängel auf die drei möglichen Prozentsätze 2 %, 5 % und 10 % vorgeschlagen. Die geringstmögliche Kürzung in Höhe von 2 % kommt in Betracht, wenn die Mängel auf weniger wichtige Teile des Kontrollsystems begrenzt sind oder die Durchführung von Kontrollen betreffen, die für die Sicherstellung der Regelgemäßheit der Ausgaben nicht dringend erforderlich waren, so daß von einem geringen Risiko für Verluste des Fonds ausgegangen werden kann.

41 Die Klägerin konnte aber — wie gezeigt — nicht nachweisen, daß die Beurteilungen der Kommission bezüglich der vorzunehmenden finanziellen Korrektur des Rechnungsabschlusses fehlerhaft sind, da tatsächlich Kontrollmängel vorlagen.

42 Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist somit nicht gegeben, zumal bei der Pauschalierung der niedrigste Prozentsatz gewählt wurde. Es ist also hinsichtlich der Nichtanerkennung der Ausgaben für Interventionsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Lagerhaltung für Getreide kein Grund für die Nichtigkeit der Entscheidung der Kommission ersichtlich.

II. Ausfuhrerstattungen für Schmelzkäse

43 Die Kommission begründet die Nichtanerkennung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen für Schmelzkäse damit, daß die Ware nicht auf dem Markt des Bestimmungslandes angelangt sei, weil sie nicht von handelsüblicher Qualität gewesen sei, wobei dieser Mangel auf einen Produktionsfehler zurückzuführen gewesen sei, der schon vor der Ausfuhr bestanden habe.

44 Die französische Regierung geht davon aus, daß der Käse zum Zeitpunkt der Ausfuhr fehlerfrei, gesundheitlich unbedenklich und zum Verzehr geeignet war. Daran habe auch die Veränderung der Beschaffenheit nichts geändert. Die Ware sei den saudiarabischen Vorschriften entsprechend eingeführt und von den zuständigen Behörden nicht beanstandet worden. Die Vernichtung der 12148 Kartons sei allein aus Sorge um das Image der Marke und aufgrund der guten und wichtigen Beziehungen zum Abnehmer angeordnet worden.

45 Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates entsteht der Anspruch auf Zahlung der Ausfuhrerstattung, sobald der Nachweis erbracht ist, daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind.

46 Als Tag der Ausfuhr gilt nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ... der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, daß eine Erstattung beantragt wird, annehmen.

47 Dieser Tag ist nach Absatz 4 ... maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses.

48 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 ist die Zahlung der Erstattung

... außer von der Voraussetzung, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat... davon abhängig, daß das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf-Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt wurde ...

Außerdem können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel fordern, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, daß das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist.

49 Eine Ausfuhrerstattung wird jedoch nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 dann nicht gewährt, ... wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind ....

50 Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 muß das Erzeugnis

... in unverändertem Zustand in das Drittland ... innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung ... eingeführt worden sein.

51 Artikel 17 Absatz 3 sieht vor, daß ein Erzeugnis als eingeführt gilt, ... wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind.

52 Für den vorliegenden Fall stellen sich somit zwei Fragen:

1. War der Schmelzkäse La Vache Qui Rit, der nach Saudi-Arabien ausgeführt worden war, von handelsüblicher Qualität?

2. War der Schmelzkäse den Vorschriften der Verordnung Nr. 3665/87 entsprechend eingeführt bzw. auf den Markt gelangt?

Zur Frage der handelsüblichen Qualität

53 Zum Begriff der handelsüblichen Qualität gibt es keine einschlägigen verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die eine Definition enthalten, so daß es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, hier nähere Bestimmungen festzulegen.

54 Eine solche nationale Bestimmung darf jedoch nicht dem Sinn und Zweck der einschlägigen Gemeinschaftsregelungen zuwiderlaufen. Um Mißbräuche zu verhindern, ist die Zahlung einer Erstattung nach dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3665/87 ... auch von der Bedingung abhängig zu machen, daß das Erzeugnis in ein Drittland eingeführt und — gegebenenfalls — dort tatsächlich in den Verkehr gebracht worden ist. In dem neunten Erwägungsgrund heißt es dann, daß Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden soll, so beschaffen sein müssen, ... daß sie unter normalen Verhältnissen vermarktet werden können.

55 Demnach kann es nicht alleine darauf ankommen, daß im vorliegenden Fall weder die französischen Ausfuhr-noch die saudiarabischen Einfuhrbehörden Bedenken hinsichtlich der Qualität der Ware hatten. Es kommt vielmehr auch auf die Vermarktungsmöglichkeit unter normalen Verhältnissen an.

56 Hierzu trägt die französische Regierung selbst vor, daß die Käserei Bel sich zu der Vernichtung eines Großteils des gelieferten Käses entschlossen hatte, da der Importeur angezeigt hatte, daß es für ihn schwierig sein würde, den Käse aufgrund der Veränderung in der Beschaffenheit in den Handel zu bringen. Auch die angeführte Sorge um das Image der Marke muß als Indiz dafür betrachtet werden, daß der Hersteller mit Schwierigkeiten bei der Vermarktung des Produktes rechnete.

57 Wenn aber aus diesen Gründen verhindert wird, daß die Ware in den Handel gelangt, kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie von handelsüblicher Qualität war.

58 Abschließend ist dazu anzumerken, daß die von der gewöhnlichen Beschaffenheit abweichende Qualität auch nach dem Vortrag der Klägerin auf einen Produktionsfehler zurückzuführen ist, auch wenn dieser Mangel erst bei einer Kontrolle durch den saudi-arabischen Abnehmer zu Tage trat. So haben interne Untersuchungen des Herstellers ergeben, daß im Produktionszeitraum der fraglichen Ware Fabrikationsfehler vorlagen. Damit war der ausgeführte Käse aber schon zum Zeitpunkt der Ausfuhr mit dem Fehler behaftet, der die nicht handelsübliche Qualität begründete. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß nicht alle gelieferten Partien Käse vernichtet worden waren bzw. ähnlicher Käse in andere Länder ausgeführt worden war. Entscheidend ist allein der konkrete Einzelfall, für den auch die Ausfuhrerstattung beantragt worden war.

59 Demzufolge ist zunächst festzuhalten, daß der gelieferte Käse nicht von handelsüblicher Qualität im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 war.

Zur Frage, ob die Ware auf den Markt gelangt ist

60 Nach Ansicht der französischen Regierung ist es für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung der Ausfuhrerstattung ausreichend, daß die gelieferte Ware den Einfuhrbestimmungen des Drittlandes gemäß eingeführt wird und die Einfuhrbehörden keine Einwände gegen die Einfuhr erheben.

61 Die Kommission hält dies allein nicht für ausreichend, sondern fordert vielmehr, daß nachgewiesen werden müsse, daß die Ware auf den Markt des Bestimmungslandes gelangt ist.

62 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes hat das System der Ausfuhrerstattungen das Ziel, ... die Märkte der in Betracht kommenden Drittländer für den Gemeinschaftsexport zu erschließen oder zu erhalten.... Der Gerichtshof hat daraus geschlußfolgert, daß der Zweck des Erstattungssystems verkannt würde, wenn es für die Entstehung des Anspruchs ausreichen würde, daß die Ware lediglich abgeladen werde, ohne den Markt des Bestimmungsgebiets zu erreichen. Die Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten garantiert dem Erzeugnis im Prinzip den tatsächlichen Zugang zum Markt des Bestimmungsgebiets. Dies ist aber nur eine grundsätzliche Voraussetzung für den Zugang zum Markt und nicht gleichbedeutend mit einem Inverkehrbringen der Ware auf den Markt.

63 Daraus ergibt sich, daß es unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Systems der Ausfuhrerstattungen wesentlich ist, daß die durch die Erstattung bezuschußten Erzeugnisse tatsächlich den Bestimmungsmarkt erreichen, um dort vermarktet zu werden.

64 Der Umstand, daß Artikel 5 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 3665/87 es den zuständigen Stellen erlaubt, andere Dokumente (als solche über die Einfuhr) zu verlangen, die belegen, ... daß das betreffende Erzeugnis tatsächlich ... auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist, zeigt, daß der Nachweis der Einfuhr nur ein widerlegbares Indiz dafür ist, daß das Ziel der Ausfuhrerstattung tatsächlich erreicht wurde. Dieses Ziel besteht aber gerade darin, die Ware (letztlich für den Verkauf) auf den Bestimmungsmarkt gelangen zu lassen.

65 Nach der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der tatsächliche Zugang zum Bestimmungsmarkt nicht möglich, ... wenn eine Vernichtung oder Wiederausfuhr der Ware nach der Erfüllung der Förmlichkeiten im Bestimmungsland stattfindet, von denen dieser Staat die Abfertigung zum freien Verkehr oder die Vermarktung auf seinem Gebiet abhängig macht, soweit die Vernichtung oder die Wiederausfuhr des Erzeugnisses aufgrund der Entscheidungen stattfindet, die die zuständigen Stellen des Bestimmungsstaates anläßlich der Erfüllung dieser Förmlichkeiten treffen. Dazu muß der Fehler der Ware, der Anlaß für dieses Vorgehen war, vor der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten eingetreten sein.

66 In einem solchen Fall ist ein Anspruch auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen nicht entstanden. Im vorliegenden Fall fand die Vernichtung der Ware zwar nicht aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Stellen des Bestimmungsstaats statt, vielmehr verhinderte der Hersteller selbst, daß die Ware tatsächlich auf den Bestimmungsmarkt gelangte.

67 Im vorliegenden Fall wurde die Ware zum Teil noch im Dezember 1988 geliefert und eine Entscheidung über ihre Vernichtung bereits im Januar 1989 getroffen. Somit ist die Ware zwar ordnungsgemäß in das Bestimmungsland eingeführt worden und beim Abnehmer angekommen, sie ist jedoch kurz nach Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten aufgrund einer Entscheidung des Herstellers wieder vernichtet worden und konnte so nicht auf den Bestimmungsmarkt gelangen.

68 Die von der Kommission vorgenommenen Kürzungen der EAGFL-Mittel sind zu Recht erfolgt. Insgesamt ist damit festzustellen, daß die Vorgehensweise der Kommission nicht beanstandet werden kann, mit der Folge, daß die Klage der Französischen Republik unbegründet ist.

Kosten

69 Gemäß Artikel 69 § 2 erster Absatz der Verfahrensordnung wird die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten verurteilt. Da die Französische Republik nach der hier vorgeschlagenen Lösung unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.

D — Ergebnis

70 Als Konsequenz vorstehender Überlegungen schlage ich vor,

1. die Klage abzuweisen,

2. der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.