Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.07.1998 – C-252/97
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1998:385
In der Rechtssache C-252/97 P
N, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Xavier Magnée, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Louis Schütz, 2, rue du Fort Rheinsheim, Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache T-273/94 (N/Kommission, Slg. ÖD 1997, II-289) wegen Aufhebung der Entfernung des Rechtsmittelführers aus dem Dienst und Gewährung von Schadensersatz,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Gianluigi Valsesia als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Denis Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida und J.-P. Puissochet,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache T-273/94 (N/Kommission, Slg. ÖD 1997, II-289; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 4. Oktober 1993, mit der ihn die Kommission aus dem Dienst entfernt hat, und auf Ersatz des angeblich erlittenen immateriellen Schadens abgewiesen hat.
2 Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsmittelführer und der Kommission zugrunde liegt, wird auf die Randnummern 1 bis 30 des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Klage vor dem Gericht
3 Der Rechtsmittelführer hatte mit Klageschrift, die am 2. August 1994 einging, beim Gericht Klage erhoben und beantragt,
die Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1993 über seine Entfernung aus dem Dienst und die Entscheidung vom 2. Mai 1994 über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;
rückwirkend zum 1. Dezember 1993 seine Wiedereinweisung anzuordnen und die Kommission zu verurteilen, ihm ohne Unterbrechung seine rückständigen Bezüge zuzüglich 8 % Zinsen pro Jahr jeweils ab dem Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit der einzelnen Bezüge zu zahlen;
die Kommission zu verurteilen, an ihn als Wiedergutmachung seines immateriellen Schadens 3 Mio. BFR oder einen Betrag, den das Gericht für angemessen hält, zu zahlen;
hilfsweise, falls dem Antrag auf Wiedereinweisung nicht stattgegeben wird, festzustellen, daß seine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt war, und die Kommission demgemäß zu verurteilen, an ihn als Ersatz seines finanziellen Schadens 57443399 BFR und als Wiedergutmachung seines immateriellen Schadens 20 Mio. BFR oder einen Betrag, den das Gericht für angemessen hält, zu zahlen;
der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.
4 Der Rechtsmittelführer stützte seine Anfechtungsklage vor dem Gericht auf drei Klagegründe, erstens auf die Fehlerhaftigkeit des Disziplinarverfahrens, zweitens auf eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts durch die Kommission und drittens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
5 Zum Klagegrund der Fehlerhaftigkeit des Disziplinarverfahrens stellte das Gericht zunächst in den Randnummern 67 bis 76 des angefochtenen Urteils fest, daß die Kommission zu Recht ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe, daß der bloße Umstand, daß die Auskünfte, auf die sich die Kommission gestützt habe, möglicherweise unter Verletzung nationaler Vorschriften über den Schutz des Bankgeheimnisses von einer Bank erteilt worden seien, der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegengestanden habe und daß diese Einleitung keinen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle.
6 Das Gericht vertrat sodann in den Randnummern 77 bis 84 des angefochtenen Urteils die Auffassung, daß das Vorbringen des Rechtsmittelführers, die Kommission habe im Disziplinarverfahren seine Verteidigungsrechte verletzt, zurückzuweisen sei, da er diese Verletzung nicht daraus herleiten könne, daß ihn die Kommission nicht bereits zu Beginn der Gespräche über die Anschuldigungen gegen ihn unterrichtet habe. Die Kommission habe auch nicht gegen den allgemeinen Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Warfengleichheit verstoßen, indem sie die Identität ihrer Informationsquelle im Laufe des Verfahrens nicht preisgegeben habe. Das Gericht wies außerdem in den Randnummern 85 und 86 des angefochtenen Urteils darauf hin, daß die Kommission nicht das Recht des Rechtsmittelführers verletzt habe, sich nicht selbst belasten zu müssen, und führte in den Randnummern 87 bis 94 des angefochtenen Urteils aus, daß die Behauptung des Rechtsmittelführers, seine Verteidigungsrechte seien durch die unterbliebene Übermittlung bestimmter Schriftstücke verletzt worden, fehlgehe.
7 Schließlich stellte das Gericht bezüglich der Behauptung des Rechtsmittelführers, daß die Kommission sein Recht auf ein faires Gerichtsverfahren nicht beachtet habe, in Randnummer 95 des angefochtenen Urteils fest, daß die Kommission nicht als Gericht im Sinne des Artikels 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) angesehen werden könne. Außerdem führte das Gericht in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils aus, daß der Rechtsmittelführer zu Unrecht behauptet habe, daß die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde von derselben Person getroffen worden sei, die die ursprüngliche Entscheidung erlassen habe.
8 Was die Klagegründe der offensichtlich fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts und des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, so entschied das Gericht in den Randnummern 125 bis 145 des angefochtenen Urteils, daß sich nicht sagen lasse, daß die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, daß der Rechtsmittelführer schwere Verstöße gegen seine Verpflichtungen aus dem Statut begangen habe. Das Gericht fügt dem in den Randnummern 147 bis 149 des angefochtenen Urteils hinzu, daß nichts in den Akten die Schlußfolgerung erlaube, daß die verhängte Disziplinarstrafe gegenüber den festgestellten Verstößen offensichtlich unverhältnismäßig sei oder daß die Kommission ihre Befugnisse zu einem anderen als dem Zweck ausgeübt habe, zu dem sie ihr übertragen worden seien.
9 Schließlich stellte das Gericht zum Schadensersatzantrag in den Randnummern 159 und 160 des angefochtenen Urteils fest, daß die Schadensersatzklage zulässig, aber unbegründet sei, da die Prüfung der Klagegründe, auf die der Aufhebungsantrag gestützt sei, keine rechtswidrige Handlung der Kommission und also keinen ihre Haftung begründenden Fehler ergeben habe.
10 Daher wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab.
Das Rechtsmittel
11 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, das Urteil des Gerichts aufzuheben und
die Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1993 über seine Entfernung aus dem Dienst und die Entscheidung vom 2. Mai 1994 über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;
rückwirkend zum 1. Dezember 1993 seine Wiedereinweisung anzuordnen und die Kommission zu verurteilen, an ihn ohne Unterbrechung seine rückständigen Bezüge zuzüglich 8 % Zinsen pro Jahr jeweils ab dem Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit der einzelnen Bezüge zu zahlen;
die Kommission zu verurteilen, an ihn zur Wiedergutmachung seines immateriellen Schadens 3 Mio. BFR oder einen Betrag zu zahlen, den der Gerichtshof für angemessen hält;
hilfsweise, falls dem Antrag auf Wiedereinweisung nicht stattgegeben wird,
festzustellen, daß seine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt war, und die Kommission demgemäß zu verurteilen, an ihn als Ersatz seines finanziellen Schadens 57443399 BFR und als Wiedergutmachung seines immateriellen Schadens 20 Mio. BFR oder einen Betrag zu zahlen, den der Gerichtshof für angemessen hält;
hilfsweise, vor einer Entscheidung — ohne daß darin irgendein Anerkenntnis zu seinen Lasten Hegt —
ihm zu erlauben, mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln, einschließlich Zeugenbeweis, zu beweisen, daß er niemandem eine Anweisung im Hinblick auf die Durchführung des angeblichen Vertrages gegeben und diesen nicht unterzeichnet hat;
einen graphologischen Sachverständigen zu bestellen, der diese Handschrift prüfen soll.
12 Die Kommission beantragt in ihrer Stellungnahme zur Rechtsmittelschrift,
das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, soweit es angebliche Tatsachenirrtümer des Gerichts betrifft;
das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet zurückzuweisen;
die Schadensersatzanträge des Rechtsmittelführers als unbegründet zurückzuweisen;
über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
13 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Gruppen von Gründen, die erstens die Sachverhaltsdarstellung des Gerichts, zweitens das Disziplinarverfahren und drittens die Sachverhaltswürdigung durch das Gericht und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betreffen.
Würdigung durch den Gerichtshof
14 Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann es der Gerichtshof nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
15 Vor der Prüfung der vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsmittelgründe ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen gestützt werden kann (vgl. u. a. Beschluß vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-59/96 P, Koelman/Kommission, Slg. 1997, I-4809, Randnr. 31).
16 Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder beurteilt, ist der Gerichtshof daher zur Kontrolle gemäß Artikel 168a des Vertrages nur befugt, soweit das Gericht diese Tatsachen rechtlich qualifiziert und aus ihnen rechtliche Folgen abgeleitet hat. Grundsätzlich ist er auch nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung dieser Tatsachen herangezogen hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erbracht und die allgemeinen Regeln und Rechtsgrundsätze zur Beweislast und die Vorschriften über das B e weis verfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (vgl. u. a. Beschluß vom 5. Februar 1998 in der Rechtssache C-30/96 P, Abello/Kommission, Slg. 1998, I-377, Randnr. 53).
17 Nach Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes müssen in der Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe genau angegeben werden.
18 Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und das rechtliche Vorbringen, auf das dieser Antrag konkret gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen.
19 Nach ständiger Rechtsprechung entspricht dieser Anforderung ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit nur einen Antrag auf erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. u. a. Beschluß vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-403/95 P, Obst/Kommission, Slg. 1998, I-27, Randnr. 18).
Erste Gruppe von Rechtsmittelgründen: Sachverhaltsdarstellung des Gerichts
20 Mit dieser ersten Gruppe von Rechtsmittelgründen macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe bezüglich des Sachverhalts Irrtümer begangen, die bewirkten, daß die in der streitigen Entscheidung gezogenen Schlußfolgerungen zu seinem Nachteil verfälscht würden.
21 Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht folgendes vor: Erstens habe es nicht die Tatsache berücksichtigt, daß er selbst seine Bank angerufen und die Überweisung der streitigen Summe auf sein Bankkonto untersagt habe; zweitens habe es in Randnummer 7 des angefochtenen Urteils auf einen Vertrag zwischen dem Kläger und Nigeria Bezug genommen, den er nach wie vor bestreite, und drittens habe es nicht festgestellt, daß er keine glaubhafte Erklärung für die Überweisung auf sein Bankkonto habe geben müssen, da er die Transaktion sofort untersagt habe, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, um welche Summe es sich handele. Es sei nicht seine Sache, die berechtigten Zweifel der Kommission auszuräumen, nachdem er gegenüber seiner Bank bestätigt habe, daß sie die Transaktion nicht durchführen solle. Viertens bestreitet er, Zugang zu sensiblen Informationen und Akten gehabt zu haben.
22 Insoweit genügt die Feststellung, daß sich der Rechtsmittelführer mit diesem Vorbringen darauf beschränkt, die Tatsachenfeststellung und -Würdigung durch das Gericht zu beanstanden.
23 Daher ist die erste Gruppe von Rechtsmittelgründen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zweite Gruppe von Rechtsmittelgründen: Fehlerhaftigkeit des Disziplinarverfahrens
24 Im Rahmen der zweiten Gruppe von Rechtsmittelgründen wirft der Rechtsmittelführer mit dem ersten Grund dem Gericht vor, in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten zu haben, daß die Kommission die Auskünfte, die ihr unter Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht erteilt worden seien, habe verwenden und auf dieser Grundlage Ermittlungen und sodann ein Disziplinarverfahren einleiten können, weil die Informationsquelle aus eigener Initiative gehandelt habe. Der Rechtsmittelführer bemerkt hierzu, daß der Grund für die Weigerung der Kommission, die Identität dieser Informationsquelle preiszugeben, höchst fragwürdig sei und daß der bloße Umstand, daß die Bank darum gebeten habe, den Namen nicht zu nennen, für die Kommission Anlaß für grundlegende Überlegungen hätte sein müssen.
25 Sodann habe das Gericht übergangen, daß sich die Beteiligung der Kommission an der ursprünglichen Pflichtverletzung der Bank zumindest aus der Verwendung und Verwertung dieser Pflichtverletzung ergebe. Es habe gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz fraus omnia corrumpit verstoßen, indem es in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, daß die Kommission diese peremptorische Nichtigkeit habe unbeachtet lassen dürfen, weil sie angeblich ihre Interessen habe schützen müssen, die im übrigen nicht weiter bezeichnet würden.
26 Wie sich aus Randnummer 19 dieses Urteils ergibt, entspricht ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, nicht den Anforderungen des Artikels 168a des Vertrages und des Artikels 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes.
27 Das Vorbringen des Rechtsmittelführers ist im wesentlichen auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klageschrift gerichtet und legt nicht dar, unter welchem Gesichtspunkt das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.
28 Das Argument, das Gericht habe den allgemeinen Rechtsgrundsatz fraus omnia corrumpi nicht beachtet, stellt keinen eigenständigen Rechtsmittelgrund dar, der die Würdigung des Gerichts in Frage stellen könnte, wonach der bloße Umstand, daß die Auskünfte, auf die sich die Kommission gestützt habe, möglicherweise unter Verletzung nationaler Vorschriften über den Schutz des Bankgeheimnisses von einer Bank erteilt worden seien, der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegengestanden habe, so daß dieser Schritt keinen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle.
29 Der erste Rechtsmittelgrund dieser Gruppe ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
30 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe unterschiedliche Schritte, nämlich die in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils genannte Einleitung von Ermittlungen und die in Randnummer 70 genannte Einleitung eines Disziplinarverfahrens, miteinander vermengt. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe nicht begründet, weshalb den Interessen der Kommission nicht schon durch Ermittlungen anstelle eines zur Entfernung des Rechtsmittelführers aus dem Dienst führenden Disziplinarverfahrens hätte Genüge getan werden können. Der Vorrang des Allgemeininteresses vor einem berechtigten Einzelinteresse müsse in einer Demokratie die Ausnahme darstellen und könne nur gerechtfertigt sein, wenn die Opferung des Einzelinteresses unerläßlich sei und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angeführten Allgemeininteresse stehe.
31 Dieser zweite Rechtsmittelgrund beruht offensichtlich auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils.
32 Das Gericht hat zunächst in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils dargelegt, weshalb die Kommission Vorermittlungen einleiten durfte, während es sich in Randnummer 70 mit dem Klagegrund auseinandergesetzt hat, daß das Disziplinarverfahren fehlerhaft gewesen sei, weil es aufgrund von Auskünften eingeleitet worden sei, die von einer Bank unter Verletzung der nationalen Vorschriften über den Schutz des Bankgeheimnisses erteilt worden seien.
33 In Randnummer 74 hat das Gericht sodann ausgeführt, daß die Kommission dadurch, daß sie nach Erhalt von Informationen, die sich auf rechtswidrige Handlungen des Rechtsmittelführers und damit auf schwere Verstöße gegen Verpflichtungen aus dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) beziehen konnten, eine Untersuchung und sodann ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe, keineswegs einen unverhältnismäßigen Eingriff vorgenommen habe.
34 Daraus folgt, daß das Gericht die beiden Verfahren nicht miteinander vermengt hat und daß es zur Genüge die Gründe aufgeführt hat, die die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die Kommission rechtfertigten.
35 Daher ist dieser zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
36 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, daß die Einleitung des Disziplinarverfahrens keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstelle. Das Gericht habe damit unberücksichtigt gelassen, daß der Rechtsmittelführer keine rechtswidrige Handlung begangen habe und daß das eine Ausnahme von dem in Artikel 8 EMRK anerkannten Grundrecht rechtfertigende Allgemeininteresse allein schon durch Ermittlungen ausreichend hätte geschützt werden können. Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes macht er geltend, daß er zu Recht beanstandet habe, daß es für ihn kein Rechtsbehelf gegeben habe, mit dem er hätte nachprüfen lassen können, ob die Nichtachtung seines Privatlebens rechtmäßig gewesen sei.
37 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, nicht festgestellt zu haben, daß seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, daß die ihm zur Last gelegten Handlungen bei den Vorgesprächen nicht eindeutig hätten genannt werden müssen, da es sich nicht auf den Begriff Vorgespräch habe beziehen können, um eine Ausnahme von der aus Artikel 1 des Anhangs IX des Statuts über das Disziplinarverfahren folgenden Verpflichtung zur Klarheit zu rechtfertigen; die Vorgespräche hätten ausgesprochene Vernehmungen dargestellt, bei denen er in rechtswidriger Weise dazu veranlaßt worden sei, sich selbst zu belasten.
38 Zu diesen beiden Rechtsmittelgründen ist zu bemerken, daß, wie bereits in Randnummer 19 dieses Urteils ausgeführt wurde, ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, nicht den Anforderungen des Artikels 168a des Vertrages und des Artikels 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes entspricht.
39 Der Rechtsmittelführer wiederholt die Argumente, die er vor dem Gericht angeführt hatte, um darzutun, daß die Einleitung des Disziplinarverfahrens eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstelle und daß die Verteidigungsrechte verletzt worden seien, weil die ihm zur Last gelegten Handlungen bei den Vorgesprächen nicht eindeutig genannt worden seien; darüber hinaus trägt er keine Gesichtspunkte vor, aufgrund deren für den Gerichtshof ersichtlich wäre, inwiefern das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.
40 Außerdem ist zu bemerken, daß das Gericht in den Randnummern 71 bis 75 des angefochtenen Urteils die Rechtmäßigkeit der angeblichen Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens überprüft hat.
41 Daher sind der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und der vierte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig sowie der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
42 Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, daß die Kommission die Pflicht habe, die Anonymität des Informanten zu wahren, da sie nicht bewiesen habe, daß die Bank darum gebeten habe, und die Bank nie geleugnet habe, der Informant zu sein. Das angefochtene Urteil könne sich nicht auf das Berufsgeheimnis des Informanten stützen, da es für die Bank keinen beruflichen Grund gebe, ihre Geheimnisse zu verraten; sie habe im Gegenteil die berufliche Pflicht, sie für sich zu behalten.
43 Da sich der fünfte Rechtsmittelgrund auf eine fehlerhafte Sachverhalts Würdigung durch das Gericht bezieht, ist er offensichtlich unzulässig.
44 Was die Rüge in bezug auf die Pflicht zur Wahrung der Anonymität des Informanten angeht, so ergibt sich, wie das Gericht in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils bemerkt hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß Artikel 214 EG-Vertrag — der die Mitglieder und die Bediensteten der Organe der Gemeinschaft verpflichtet, Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben — einen allgemeinen Grundsatz darstellt, der sogar für von natürlichen Personen erteilte Auskünfte gilt, wenn diese ihrem Wesen nach vertraulich sind. Im Fall von Auskünften, die rein freiwillig zur Wahrung der Anonymität des Informanten jedoch mit der Bitte um Vertraulichkeit erteilt werden, hat das Organ, das solche Informationen entgegennimmt, diese Bedingung einzuhalten (vgl. Urteil vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83, Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539, Randnr. 34). Außerdem ist ein auf der Grundlage von Auskünften, deren Herkunft nicht offengelegt wird, eingeleitetes Verfahren rechtmäßig, wenn die Möglichkeit des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird, zur Richtigkeit oder zur Tragweite der mitgeteilten Tatsachen oder Schriftstücke oder zu den von der Kommission daraus gezogenen Schlußfolgerungen Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 14).
45 Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.
46 Mit dem sechsten Rechts mittelgrund macht der Rechts mittelführer geltend, das Gericht habe in Randnummer 83 des angefochtenen Urteils zu Unrecht nicht festgestellt, daß seine Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden seien, daß die Identität des Informanten ihm gegenüber verheimlicht worden sei. Das gesamte Verfahren sei fehlerhaft, weil die Tatsache nicht preisgegeben worden sei, daß die Vorgespräche und das Disziplinarverfahren einzig und allein auf die rechtswidrige Handlung der Bank zurückgingen.
47 Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe das Argument nicht berücksichtigt, daß sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt worden sei. Die gewichtigsten Vorwürfe, die gegen ihn erhoben würden, ergäben sich nämlich aus seinen eigenen Erklärungen.
48 Insoweit genügt der Hinweis, daß ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, nicht den Anforderungen des Artikels 168a des Vertrages und des Artikels 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes entspricht.
49 Vorliegend sind die Behauptungen des Rechtsmittelführers in Wirklichkeit auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klageschrift gerichtet und legen nicht dar, unter welchem Gesichtspunkt das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.
50 Der sechste und der siebte Rechtsmittelgrund sind daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
51 Mit dem achten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe ihm zu Unrecht unter Berufung darauf, daß die Kommission nicht als Gericht im Sinne von Artikel 6 EMRK angesehen werden könne, in Randnummer 95 des angefochtenen Urteils die in dieser Vorschrift vorgesehenen Garantien verweigert. Auch wenn die Kommission nicht als Gericht angesehen werden könne, hätte zumindest das Gericht selbst diese Vorschrift beachten müssen.
52 Wie das Gericht in Randnummer 95 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ist das Verfahren vor der Kommission kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren, so daß die Kommission nicht als Gericht im Sinne des Artikels 6 EMRK angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française/Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 7).
53 Außerdem ist die Behauptung des Rechtsmittelführers, das Gericht selbst habe Artikel 6 EMRK nicht beachtet, auf keinen konkreten Umstand gestützt.
54 Daher ist der achte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
55 Schließlich wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht mit dem ersten Teil des neunten Rechtsmittelgrundes vor, es habe in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils den Einwand zurückgewiesen, daß die Entscheidungen vom 4. Oktober 1993, mit der gegen ihn die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst verhängt worden sei, und vom 2. Mai 1994 über die Zurückweisung seiner Beschwerde in Wirklichkeit von ein und derselben Person stammten. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht er geltend, das Gericht sei nicht auf sein Vorbringen eingegangen, daß der Direktor, ohne seine eigene Entscheidung zu begründen, entgegen der Stellungnahme des Disziplinarrats, der nur die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe empfohlen habe, die Entfernung aus dem Dienst beschlossen habe, und daß es die Kommission ebenfalls versäumt habe, diese Entscheidung zu begründen.
56 Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist, da er sich gegen die Würdigung von Tatsachen durch das Gericht richtet, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
57 Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Wie sich nämlich aus Randnummer 112 des angefochtenen Urteils ergibt, hatte der Rechtsmittelführer vor dem Gericht vorgetragen, daß sich die Anstellungsbehörde, obwohl der Disziplinarrat seine Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe empfohlen habe, für die Entfernung aus dem Dienst aus Gründen entschieden habe, die im vorliegenden Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gegeben seien. In den Randnummern 142 und 143 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zu diesem Vorbringen festgestellt, daß die in der streitigen Entscheidung enthaltenen Behauptungen der Anstellungsbehörde einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts entsprächen, daß der Rechtsmittelführer daher zu Unrecht auf die Frage abgestellt habe, ob der Beweis dieser für sich allein betrachteten Behauptung erbracht worden sei, und daß die Anstellungsbehörde schließlich nur eine Annahme in Betracht gezogen habe, die sie in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und vor allem der mangelnden loyalen Zusammenarbeit des Rechtsmittelführers, die endgültig einen berechtigten Verdacht habe entstehen lassen, für plausibel gehalten habe.
Dritte Gruppe von Rechtsmittelgründen: Sachverbaltswürdigung durch das Gericht und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
58 Im Rahmen dieser dritten Gruppe von Rechtsmittelgründen trägt der Rechtsmittelführer mit seinem ersten Grund vor, die gegen ihn erhobenen Rügen seien so haltlos, daß das Gericht zu der Ansicht hätte gelangen müssen, daß eine Entfernung aus dem Dienst entgegen der Stellungnahme des Disziplinarrats nicht gerechtfertigt sei. Die Kommission und das Gericht hätten sich nämlich — die Kommission für die Verhängung der streitigen Disziplinarstrafe und das Gericht, um sie zu rechtfertigen — auf eine bloße, plausibel erscheinende Annahme gestützt. Außerdem sei das Gericht in Randnummer 147 zu Unrecht davon ausgegangen, daß es Sache der Anstellungsbehörde gewesen sei, die angemessene Disziplinarstrafe zu wählen, und daß sich die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Disziplinarstrafe im Hinblick auf das Fehlverhalten auf offensichtliche Fehler beschränken könne.
59 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe ihm zu Unrecht zur Last gelegt, daß er widersprüchliche Erklärungen abgegeben habe, da keine der angeführten Abweichungen geeignet sei, die berechtigten Zweifel der Kommission in bezug auf Handlungen, die ihr erheblichen Schaden hätten zufügen können, fortbestehen zu lassen. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe seine Entfernung aus dem Dienst nur bestätigt, weil er — wie es sein Recht sei — geschwiegen habe.
60 Diese beiden Rechtsmittelgründe beruhen offensichtlich auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils.
61 Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, daß das Gericht die Entfernung aus dem Dienst nur deshalb bestätigt hätte, weil der Rechtsmittelführer widersprüchliche Erklärungen abgegeben hätte. In Randnummer 142 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, daß die Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, daß alles dafür spreche, daß sich der Rechtsmittelführer an einer versuchten betrügerischen Überweisung einer sehr bedeutenden Summe an seine Bank in Brüssel beteiligt habe und daß diese Behauptung einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts entspreche. Außerdem hat das Gericht in Randnummer 144 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß jedenfalls aus den Erklärungen des Rechtsmittelführers geschlossen werden könne, daß er, ohne seine Vorgesetzten davon zu unterrichten, Kontakte in einem Drittland in einem Bereich aufrechterhalten habe, in dem er als Gemeinschaftsbeamter über sensible Informationen verfügt habe. Demgemäß hat das Gericht in Randnummer 145 ausgeführt, daß sich nicht sagen lasse, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, daß der Rechtsmittelführer schwere Verstöße gegen seine Verpflichtungen aus dem Statut begangen habe; zuvor hat das Gericht in Randnummer 129 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß sich aus dem Statut eine Treuepflicht des Beamten gegenüber seinem Organ ergebe, die ihn zu einem Verhalten veranlassen müsse, das über jeden Verdacht erhaben sei, damit das zwischen ihm und dem Organ bestehende Vertrauensverhältnis erhalten bleibe.
62 Sodann ist festzustellen, daß es, wie das Gericht in Randnummer 147 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, wenn die Tatsachen, auf denen der gegen den Beamten erhobene Vorwurf beruht, festgestellt sind, Sache der Anstellungsbehörde ist, die angemessene Disziplinarstrafe zu wählen, und daß der Gemeinschaftsrichter diese Wahl nur bei Vorliegen eines offensichtlichen Rechtsfehlers oder Ermessensmißbrauchs beanstanden kann (vgl. u. a. Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 228/83, F./Kommission, Slg. 1985, 275, Randnr. 34).
63 Wie das Gericht in Randnummer 148 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, erlaubt nichts in den Akten die Schlußfolgerung, daß die verhängte Disziplinarstrafe gegenüber den festgestellten Verstößen offensichtlich unverhältnismäßig war oder daß die Kommission ihre Befugnisse zu einem anderen als dem Zweck ausgeübt hätte, zu dem sie ihr übertragen worden sind.
64 Daher sind diese beiden Rechtsmittelgründe als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
65 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer vor allem geltend, das Gericht habe zu Unrecht die Hypothese eines versuchten Betruges, die sich als richtig erwiesen habe, und seine darauf bezüglichen Erklärungen zurückgewiesen. Mit dem zweiten Teil wirft er dem Gericht vor, die Ahndung des schweren Fehlers der Anstellungsbehörde abgelehnt zu haben, der darin bestehe, daß sie sich auf eine Gesamtwürdigung des Sachverhalts gestützt habe. Schließlich trägt der Rechtsmittelführer mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes vor, das Gericht habe in Randnummer 132 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Ansicht vertreten, daß der Vermutung, daß er schuldig sei, der Vorzug zu geben sei und sich Zweifel nicht zu seinen Gunsten auswirken dürften. Das Gericht habe damit die Beweislast umgekehrt und die Unschuldsvermutung geleugnet.
66 Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, daß er eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Gericht betrifft; er ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
67 Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. In Randnummer 145 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich festgestellt, daß sich nicht sagen lasse, daß die Kommission den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft gewürdigt habe, indem sie sich auf eine Gesamtwürdigung gestützt habe.
68 Der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes schließlich beruht offensichtlich auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. Aus dessen Randnummer 132 ergibt sich nämlich nicht, daß einer Vermutung, daß der Rechtsmittelführer schuldig sei, der Vorzug zu geben war und sich Zweifel nicht zu seinen Gunsten auswirken durften, sondern daß sich der Rechtsmittelführer nicht auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere auf die Unschuldsvermutung, berufen kann, um eine mangelnde Zusammenarbeit zu rechtfertigen. Das Gericht war daher der Ansicht, daß es dem Rechtsmittelführer — da er als einziger Informationen bezüglich eines Vorgangs besitze, dessen Opfer er zu sein behaupte — obliege, zwar nicht seine Unschuld zu beweisen, aber mit der Kommission loyal zusammenzuarbeiten.
69 Nach alledem sind die Gründe, auf die der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel stützt, entweder offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel ist daher gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.
Kosten
70 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.