Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.07.1998 – C-79/98
Generalanwalt P. Léger · ECLI:EU:C:1998:392
Schlußanträge des Generalanwalts
P. Léger
vom 16. Juli 1998
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/69/EG der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur einundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2 Gemäß Artikel 1 der Richtlinie wird der Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe durch die Richtlinie ersetzt.
3 Artikel 2 der Richtlinie bestimmt, daß die Mitgliedstaaten zum 1. September 1996 die zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis setzen.
4 Die Kommission sandte dem Königreich Belgien am 16. Januar 1997 gemäß Artikel 169 EG-Vertrag ein Mahnschreiben mit der Aufforderung, sich binnen zwei Monaten dazu zu äußern, daß die zur Umsetzung der genannten Richtlinie in das nationale Recht erforderlichen Vorschriften noch nicht erlassen waren.
5 Da die belgische Regierung nicht antwortete, übermittelte die Kommission ihr am 3. September 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie sie aufforderte, dieser binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.
6 Die belgische Regierung antwortete der Kommission auf die mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 3. Oktober 1997, die Richtlinie werde durch eine — diesem Schreiben beigefügte — Verordnung in belgisches Recht umgesetzt, diese Verordnung sei den Ministern für Gesundheitswesen und Umweltschutz zur Unterschrift vorgelegt worden, und ihre Unterzeichnung durch den Staatschef sowie ihre Veröffentlichung erfolgten innerhalb kürzester Frist.
7 Da die Kommission von der belgischen Regierung keine weitere Information erhielt, der sie hätte entnehmen können, daß das Königreich Belgien den sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nunmehr nachgekommen war, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
8 Das Königreich Belgien trägt in seiner Klagebeantwortung vor, daß die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie gerade ausgearbeitet würden. Der Entwurf einer Königlichen Verordnung, durch die die fraglichen Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden sollten, werde dem König baldmöglichst zur Unterschrift vorgelegt werden, und der Gerichtshof werde informiert, sobald die Königliche Verordnung in Kraft getreten sei.
9 Die Kommission hat erklärt, sie verzichte darauf, auf die Klagebeantwortung zu erwidern.
10 Es ist festzustellen, daß das Königreich Belgien nicht bestreitet, die zur Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht erforderlichen Vorschriften nicht innerhalb der in der Richtlinie festgesetzten Frist erlassen zu haben.
11 Deshalb ist der Klage der Kommission stattzugeben und festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist das Königreich Belgien zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Ergebnis
13 Demzufolge schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 94/69/EG der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur einundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpakkung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.