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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.07.1998 – C-422/97

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1998:395

In der Rechtssache C-422/97 P

Société anonyme de traverses en béton armé (Sateba), Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris, vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Manseau, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Rechts mittelführ erin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 29. September 1997 in der Rechtssache T-83/97 (Sateba/Kommission, Slg. 1997, II-1523) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Hendrik van Lier als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm (Berichterstatter) sowie der Richter J. L. Murray und K. M. Ioannou,

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Die Société anonyme de traverses en béton armé (Sateba) hat mit am 12. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichtem Schriftsatz ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 29. September 1997 in der Rechtssache T-83/97 (Sateba/Kommission, Slg. 1997, II-1523; nachstehend: der angefochtene Beschluß) eingelegt, mit dem dieses ihre Klage als unzulässig abgewiesen hat; diese Klage war auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission gerichtet gewesen, das Verfahren über die Beschwerde einzustellen, die die Rechtsmittelführerin gegen die Société nationale des chemins de fer belges (SNCB) wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts bei der Vergabe eines Auftrags über die Lieferung von Betoneisenbahnschwellen für die Hochgeschwindigkeitszug-Strecke eingereicht hatte.

2 Der Rahmen des Rechtsstreits und der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt werden in dem angefochtenen Beschluß wie folgt dargelegt:

1 Die Klägerin, eine in Frankreich niedergelassene Gesellschaft, stellt Eisenbahnschwellen aus Stahlbeton her. Die Streitigkeit zwischen der Klägerin und der Société nationale des chemins de fer belges (SNCB) entstand im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung der SNCB über einen Auftrag zur Lieferung von Monoblock-Betonschwellen (traverses en béton monobloc) für die Hochgeschwindigkeitszug-Strecke des belgischen Schienennetzes, nachdem das von der Klägerin für die Lieferung von Betonstützenschwellen (traverses en béton bibloc) eingereichte Angebot vom Auftraggeber nicht berücksichtigt worden war.

2 Zuvor war die Klägerin zur Teilnahme an einem von der SNCB durchgeführten Lieferantenprüfungsverfahren zugelassen worden, das im Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1994 (ABl. S. 142, S. 132) bekanntgemacht worden war. Im Laufe dieses Prüfungsverfahrens erhielt die Klägerin am 19. Dezember 1994 eine Abschrift der beschränkten Ausschreibung, mit der die SNCB sie aufforderte, ein Angebot über die Lieferung von 50000 und 10000 Monoblock-Betonschwellen einzureichen, die spätestens am 31. August 1995 bzw. am 30. September 1995 zu liefern waren (Sonderlastenheft 8133.8504.001 vom 14. Dezember 1994).

3 In ihrem Antwortschreiben vom 10. Januar 1995 schlug die Klägerin die Lieferung von Betonstützenschwellen vor, da sie davon ausging, daß diese Schwellen mit dem belgischen Hochgeschwindigkeitsnetz hundertprozentig vereinbar seien und den von der SNCB aufgestellten Verwendungsanforderungen entsprächen. Zur Rechtfertigung der Einreichung eines Änderungsangebots erklärte die Klägerin zum einen, sie sei angesichts der in der Ausschreibung bestimmten kurzen Lieferfristen nicht in der Lage, 60000 Monoblockschwellen herzustellen, ohne ihre Verpflichtungen gegenüber der Société nationale des chemins de fer français (SNCF) in Frage zu stellen. Zum anderen seien bestimmte ihr von der SNCB übermittelte technische Spezifikationen mit den von ihr in ihren Werken angewandten unvereinbar, in denen gleichwohl regelmäßig Eisenbahnschwellen für die Hochgeschwindigkeitszug-Strecken hergestellt würden und für die von der SNCF das Zertifikat Assurance qualité ferroviare AQF2 (Gütezertifikat Eisenbahn AQF2) erteilt worden sei.

4 Mit Schreiben vom 24. März 1995 teilte die SNCB der Klägerin mit, daß ihr Angebot wegen Nichterfüllung der technischen Anforderungen nicht berücksichtigt worden sei. Die SNCB vertrat nämlich die Auffassung, eine Stützenschwelle sei — ebenso wie eine Holzschwelle — ein anderes Erzeugnis als eine Monoblockschwelle und könne daher nach belgischem Recht nicht Gegenstand eines Anderungsvorschlags sein, da diese Bezeichnung den Lösungen vorbehalten sei, die der Grundvorstellung nahekämen und im Sonderlastenheft vorgesehen seien. Weiter wies die SNCB darauf hin, daß das Verfahren zur Zulassung der Klägerin noch nicht abgeschlossen sei, das nach der Spezifikation Q1 ablaufe, die im Rahmen des von ihr eingeführten Lieferantenprüfungssystems anwendbar und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden sei.

5 Mit Schreiben vom 28. April 1995 an die SNCB wandte sich die Klägerin gegen die Entscheidung, ihr Angebot wegen Nichterfüllung der technischen Anforderungen abzulehnen. Sie machte geltend, die Bezugnahme in den Verdingungsunterlagen auf eine bestimmte Art von Betonschwellen, wie hier die Monoblockschwellen, sei nach Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) dann verboten, wenn sie nicht mit dem Zusatz oder gleichwertiger Art versehen sei. Nach dieser Bestimmung dürften technische Spezifikationen, die ... besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, daß bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, nicht verwendet werden, es sei denn, diese Spezifikationen sind für den Auftragsgegenstand unerläßlich. Daraus folge, daß die angebotenen Betonstützenschwellen schlechthin an die Stelle von Monoblock-Betonschwellen treten könnten und daß die SNCB keine Angebote für Erzeugnisse ausschließen dürfe, die den von der SNCB für die Erzeugnisse festgelegten Verwendungszweck in vollem Umfang erfüllten. Die Substituierbarkeit der beiden Arten von Betonschwellen werde im übrigen in einem in einer Fachzeitschrift erschienenen Artikel über das belgische Hochgeschwindigkeitsnetz bestätigt, dessen Autor ein geschäftsführender Direktor der SNCB sei.

6 Die Klägerin wies in ihrem Schreiben vom 28. April 1995 weiter darauf hin, daß das von der SNCB eingeführte Prüfungssystem nicht mit der Richtlinie 93/38 in Einklang stehe. Zum einen verstoße es gegen Artikel 31 der Richtlinie, wonach so viele Bewerber zu berücksichtigen [sind], daß ein Wettbewerb gewährleistet ist, wenn die Bewerber im Laufe des Prüfungsverfahrens aufgefordert würden, im Rahmen nicht offener Auftragsvergabeverfahren Angebote einzureichen. Damit behalte sich die SNCB das Recht vor, Bewerber auszuschließen, die sie zuvor zur Abgabe eines Angebots aufgefordert habe, wodurch sie das Ziel der Gewährleistung von Wettbewerb vereitele. Zum anderen seien die Schwierigkeiten, die gegen die Zulassung der von der Klägerin hergestellten Betonstützenschwellen angeführt würden, mit den Artikeln 30 und 34 der Richtlinie unvereinbar. Da gegenwärtig mehrere tausend Gleiskilometer insbesondere des Hochgeschwindigkeitsnetzes der SNCF mit diesen Erzeugnissen ausgestattet seien, lägen bereits objektive Beweise dafür vor, daß die fraglichen Erzeugnisse den technischen Spezifikationen L.23 und damit den vom Auftraggeber aufgestellten Mindestanforderungen genügten. Das von der SNCB eingeführte Prüfungsverfahren sei somit angesichts dieser objektiven Beweise überflüssig.

7 Mit Schreiben vom 12. Juli 1995 reichte die Klägerin eine Beschwerde gegen die SNCB beim Generalsekretariat der Kommission ein. In diesem Schreiben führte sie aus, der Standpunkt der SNCB stelle eine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs und des freien Warenverkehrs dar; dabei nannte die Klägerin jedoch nicht die Bestimmungen des EG-Vertrags, die verletzt worden seien oder auf die sie ihre Beschwerde gründe. Die Beschwerde enthält unter der Überschrift Nichtbeachtung der Richtlinie 93/38/EWG vom 14. Juni 1993 eine kurze Zusammenfassung der gegen die SNCB mit Schreiben vom 28. April 1995 erhobenen Rügen, das die Klägerin ihrer Beschwerde neben dreizehn weiteren Schriftstücken als Anlage beigefügt hatte.

8 Mit Schreiben vom 22. August 1995 bestätigte das Generalsekretariat den Empfang des Schreibens der Klägerin und teile dieser mit, daß ihre Beschwerde von den Dienststellen der Kommission nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften geprüft werde. Der vierte Absatz dieses Schreibens nimmt auf die Möglichkeit Bezug, daß die Kommission beschließen sollte, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts einzuleiten, und weist die Klägerin auf Zweck und Merkmale des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EG-Vertraghin, die in einer Anlage beschrieben werden.

9 Am 1. Dezember 1995 teilte die Klägerin der Kommission mit, daß sie auf eine erneute Ausschreibung der SNCB vom 14. Juli 1995 hin ein Angebot eingereicht habe. Dieses Angebot, mit dem derselbe Änderungsvorschlag unterbreitet worden sei, sei aus denselben Gründen wie ihr vorangegangenes Angebot abgelehnt worden.

10 Mit Schreiben vom 27. September 1996 erklärte die Klägerin, sie sei mit den Feststellungen der von den Dienststellen der Kommission hinzugezogenen Sachverständigen weder in rechtlicher noch in technischer Hinsicht einverstanden. Nach deren Berichten seien Monoblockschwellen und Stützenschwellen vergleichbare und nicht gleichwertige Erzeugnisse. Es gehe aber nicht darum, ob zwei Erzeugnisse verschieden, vergleichbar oder gleichwertig seien, sondern darum, ob sie substituierbar oder auswechselbar seien, wobei es sich hierbei um die Kriterien handele, auf die gewöhnlich sowohl der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als auch die französische Cour de cassation in Wettbewerbssachen abstellten. Außerdem gebe es in diesem Bereich nur einen einzigen Markt, und zwar den der Betonschwellen, und keinen besonderen Markt für Monoblockschwellen und einen weiteren für Stützenschwellen. Eine europäische Norm, die die allgemeinen technischen Merkmale definiere, die Stahlbetonschwellen aufweisen müßten, befinde sich in Vorbereitung; sie bestätige diese Auffassung und zeige, daß Monoblockschwellen und Stützenschwellen demselben Verwendungszweck dienten und daher in vollem Umfang austauschbar seien.

11 Am 20. Januar 1997 teilten die für die Konzeption und Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Binnenmarkt und Finanzdienst (GD XV) der Klägerin die Entscheidung der Kommission mit, das Verfahren einzustellen, weil ein hinreichendes Gemeinschaftsinteresse an der Fortführung und an einem förmlichen Tätigwerden gegenüber dem belgischen Staat nicht bestehe. Die Kommission gelangte zu diesem Ergebnis aufgrund folgender Erwägungen:

Der von der Klägerin gerügte Umstand, daß die SNCB ihr Prüfungssystem auf Lieferanten von Monoblock-Betonschwellen beschränkt habe, was letztlich eine Diskriminierung der Lieferanten von Betonstützenschwellen bedeute, stelle keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens, insbesondere die Richtlinie 93/38, dar.

Nach den ihr vorliegenden Angaben könne die Kommission beim gegenwärtigen Stand der Technik nicht zu dem Ergebnis gelangen, daß diese Erzeugnisse als gleichwertig anzusehen seien. Vielmehr seien sie nach Ansicht verschiedener technischer Sachverständiger zwar vergleichbar und könnten beim Bau einer Hochgeschwindigkeitsstrecke verwendet werden, sie seien jedoch nicht gleichwertig, da sie andere Merkmale sowie andere Vor- und Nachteile aufwiesen. Bei der Festlegung der Kriterien, nach denen der Auftraggeber sein Material auswähle, könne er neben den Vor- und Nachteilen der einzelnen Schwellentypen auch andere technische Gegebenheiten berücksichtigen.

Auf Gemeinschaftsebene gebe es rund 60 Lieferanten von Monoblock-Betonschwellen und 35 bis 40 Lieferanten von Stützenschwellen. Ein wirksamer Wettbewerb sei daher auch bei einer Beschränkung auf Lieferanten von Monoblockschwellen oder auf Lieferanten von Stützenschwellen gewährleistet.

3 Am 1. April 1997 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht Nichtigkeitsklage gegen die Einstellungsentscheidung der Kommission.

4 Gegen diese Klage erhob die Kommission am 5. Mai 1997 eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts.

Der angefochtene Beschluß

5 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht die Klage gemäß Artikel 114 seiner Verfahrensordnung abgewiesen, wonach über die Unzulässigkeit einer Klage auf Antrag einer Partei vorab und gegebenenfalls ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

6 Das Gericht hat in Randnummer 32 seines Beschlusses festgestellt, daß Parteien, die die Kommission mit einer Beschwerde befaßt hätten, in einem Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag eine ganz andere Stellung hätten als in einem Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).

7 In Randnummer 33 hat das Gericht festgestellt, daß die Kommission die von der Klägerin im vorliegenden Fall bei ihr eingereichte Beschwerde zu Recht im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag geprüft habe.

8 In Randnummer 34 hat es zunächst darauf verwiesen, daß die Beschwerde ausdrücklich die Nichtbeachtung der Richtlinie 93/38 betroffen habe und daß diese förmliche Überschrift auch ihrem wesentlichen Inhalt entsprochen habe.

9 Sodann hat es in Randnummer 35 festgestellt, daß die Klägerin selbst geltend gemacht habe, der von der SNCB eingenommene Standpunkt stelle eine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs und des freien Warenverkehrs dar. Unbestreitbar sei jedoch eine Beschwerde, die etwaige Verstöße gegen Artikel 30 EG-Vertrag betreffe, im Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag zu prüfen.

10 Dem stehe, so hat das Gericht in Randnummer 36 schließlich noch hinsichtlich des Verfahrens hinzugefügt, nicht entgegen, daß sich die Klägerin ausschließlich über Verhaltensweisen eines Auftraggebers, nämlich der SNCB, beschwert und weder die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften noch das Verhalten der belgischen Regierung beanstandet habe. Die Handlungen der Auftraggeber seien den jeweiligen Mitgliedstaaten zuzurechnen und könnten daher im Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Artikel 169 EG-Vertrag geahndet werden.

11 Das Gericht hat das Vorbringen geprüft, die Kommission habe es unterlassen, die der SNCB vorgeworfenen wettbewerbswidrigen Praktiken aufgrund der Verordnung Nr. 17 zu untersuchen. Es hat in Randnummer 38 festgestellt, die Kommission habe keinen Anlaß gehabt, von ihren Befugnissen aus der Verordnung Nr. 17 Gebrauch zu machen. Die Beschwerde der Klägerin enthalte keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, daß sie als Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung zu qualifizieren wäre. Die Klägerin habe bei der Kommission keineswegs die Anträge gestellt, die gestellt zu haben sie jetzt behaupte. Auch habe sie sich erst im Stadium der Nichtigkeitsklage erstmals auf Artikel 86 EG-Vertrag berufen und die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch die SNCB geltend gemacht.

12 Außerdem hat das Gericht in Randnummer 39 festgestellt, daß das Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 von demjenigen zur Feststellung und Abstellung eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verhaltens eines Mitgliedstaats unabhängig bleibe, da die beiden Verfahren verschiedene Ziele verfolgten und unterschiedlichen Vorschriften unterlägen. Folglich sei die angefochtene Einstellung, so das Gericht in Randnummer 40, ausschließlich in einem Vertragsverletzungsverfahren ergangen; sie stelle keine stillschweigende Zurückweisung einer angeblich nach der Verordnung Nr. 17 eingereichten Beschwerde dar.

13 Schließlich hat das Gericht in Randnummer 41 festgestellt, daß die Beurteilungen im Schreiben der Dienststellen der Kommission auch keine Entscheidung des Streits zwischen der Klägerin und der SNCB über die Rechtmäßigkeit der von dieser eingeleiteten Verfahren zur Vergabe von Lieferaufträgen darstellten. Zwar sei die in diesem Schreiben mitgeteilte Auffassung ein tatsächlicher Gesichtspunkt, den das zur Entscheidung des Rechtsstreits berufene nationale Gericht bei seiner Prüfung berücksichtigen könne; sie binde das nationale Gericht jedoch nicht.

14 Das Gericht hat aus alledem in Randnummer 42 gefolgert, daß die Kommission keinen Verfahrensmißbrauch begangen und die von der Klägerin eingereichte Beschwerde ordnungsgemäß im Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag geprüft habe. Die Entscheidung der Kommission, das Vertragsverletzungsverfahren nicht fortzusetzen, sei einer gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich, so daß die Klage unzulässig sei.

Die Rechtsmittelgründe

15 Für ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bringt die Rechtsmittelführerin zwei Gründe vor.

16 Mit ihrem ersten, in drei Teile aufgegliederten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsirrtum begangen, indem es angenommen habe, die Kommission habe ihre Beschwerde nach Artikel 169 EG-Vertrag untersuchen können, obwohl sich aus der Aktenlage ergebe, daß sie aufgrund der Verordnung Nr. 17 hätte geprüft werden müssen. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht zunächst vor, die Verordnung Nr. 17 falsch ausgelegt zu haben; sie macht weiter geltend, es habe Artikel 169 EG-Vertrag falsch ausgelegt; schließlich vertritt sie die Auffassung, das Gericht habe den Begriff der anfechtbaren Handlung verkannnt, indem es zu Unrecht festgestellt habe, die Entscheidung der Kommission beschwere sie nicht.

17 Der zweite Rechtsmittelgrund geht dahin, daß das Gericht die Verfahrensrechte offensichtlich verletzt und den Gegenstand des Rechtsstreits verfälscht habe, indem es festgestellt habe, die Kommission habe ihre Entscheidung aufgrund des Artikel 169 EG-Vertrag treffen können.

18 Die Kommission ist der Auffassung, das Gericht habe keinen Rechtsirrtum begangen und das Rechtsmittel sei offensichtlich unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

19 Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es gemäß Artikel 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

20 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe die Verordnung Nr. 17 falsch ausgelegt, indem es die Beschwerde nicht anhand der Wettbewerbsregeln im Rahmen dieser Verordnung untersucht habe, obwohl in der Beschwerde eine Beschränkung des freien Wettbewerbs geltend gemacht worden sei und die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 befugt sei, von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 EG-Vertrag festzustellen.

21 Das Gericht hat in Randnummer 38 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, die Beschwerde der Klägerin enthalte keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, daß sie als Antrag nach der Verordnung Nr. 17 zu qualifizieren wäre, und die Klägerin habe sich erst im Stadium der Nichtigkeitsklage erstmals auf die Wettbewerbsregeln des Artikels 86 EG-Vertrag berufen.

22 In Randnummer 34 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, die Beschwerde habe ausdrücklich die Nichtbeachtung der Richtlinie 93/38 betroffen und diese förmliche Überschrift habe auch ihrem wesentlichen Inhalt entsprochen.

23 Das Gericht hat also zu Recht festgestellt, da sich die Beschwerde der Klägerin auf die in der Richtlinie 93/38 niedergelegten Regeln über öffentliche Aufträge bezogen habe, habe die Kommission sie rechtmäßigerweise im Rahmen des Artikels 169 EG-Vertrag und nicht im Hinblick auf die in der Beschwerde nicht erwähnten Wettbewerbsregeln in Artikel 86 EG-Vertrag untersucht.

24 Im übrigen genügt allein die Erwähnung einer Wettbewerbsbeschränkung nicht, um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln in Artikel 86 EG-Vertrag aufzuzeigen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Verletzung der Vergaberegeln der Richtlinie 93/38 für öffentliche Aufträge erfolgt. Aus der zweiten, der elften und der zwölften Begründungserwägung der Richtlinie 93/38 ergibt sich nämlich, daß eines von deren Zielen darin besteht, den freien Warenverkehr durch Bekämpfung des Fehlens eines gemeinschaftsweiten Wettbewerbs für die Versorgung von Einrichtungen wie der SNCB, die im Bereich des Eisenbahnverkehrs tätig sind, zu gewährleisten. Die Schaffung eines größeren Wettbewerbs bei der Versorgung solcher Einrichtungen ist also eine der Folgen, die mit der Beachtung dieser Richtlinie notwendig einhergehen. Unter diesen Umständen kann die einfache Bezugnahme auf eine Beschränkung des Wettbewerbs also dahin ausgelegt werden, daß sie den Vorwurf des Verstoßes gegen die Regeln der Richtlinie 93/38 über öffentliche Aufträge ergänzen und keinen eigenständigen, auf die Wettbewerbsregeln des Vertrages gegründeten Vorwurf darstellen soll.

25 Daß die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 die Befugnis hat, eine mögliche Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages von Amts wegen zu untersuchen, kann entgegen dem, was die Rechtsmittelführerin anscheinend sagen will, an dieser Schlußfolgerung nichts ändern.

26 Dieser erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

27 Die Rechtsmittelführerin macht zweitens geltend, das Gericht habe Artikel 169 EG-Vertrag falsch ausgelegt. Sie führt aus, die Kommission habe es in ihrem Einstellungsschreiben versäumt, die Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung zu nennen, und das Gericht habe zu Unrecht angenommen, daß es sich bei der Rechtsgrundlage um Artikel 169 EG-Vertrag handele. Außerdem genüge es für die Anwendbarkeit des Artikels 169 nicht, daß die Richtlinie 93/38 berührt werde, da nur die Verhaltensweisen der SNCB beanstandet worden seien. Schließlich habe das Gericht durch die Verweisung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach das Vorgehen der öffentliche Auftraggeber den Mitgliedstaaten zuzurechnen sei, nicht die Angemessenheit des Verfahrens aufgezeigt.

28 Zu dem angeblichen Fehlen einer Rechtsgrundlage in der Einstellungsentscheidung der Kommission genügt es, festzustellen, daß die Rechtsmittelführerin einen solchen Mangel zu keinem Zeitpunkt vor dem Gericht geltend gemacht hat und sie im Gegenteil angenommen hat, daß die Kommission sich auf Artikel 169 EG-Vertrag gestützt habe. Eine solche Rüge ist also offensichtlich unzulässig.

29 Gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts können nämlich neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

30 Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59).

31 Das Argument, es genüge für die Anwendbarkeit des Artikels 169 nicht, daß die Richtlinie 93/38 berührt werde, deckt sich mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, da dem Gericht damit vorgeworfen wird, Artikel 169 für anwendbar gehalten zu haben. Das Argument ist deshalb aus den gleichen Gründen, wie sie in den Randnummern 23 bis 25 dieses Beschlusses dargelegt worden sind, als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

32 Zu dem Argument schließlich, das Gericht habe die Angemessenheit des Verfahrens nicht aufgezeigt, ist festzustellen, daß das Gericht in Randnummer 36 des angefochtenen Beschlusses die in diesem Bereich einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere das Urteil vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-87/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2043) angeführt hat. Das Gericht hat dabei zu Recht daran erinnert, daß sich aus dem System zur Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, daß die Handlungen der Auftraggeber den jeweiligen Mitgliedstaaten zuzurechnen sind und daher im Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Artikel 169 EG-Vertrag geahndet werden können.

33 Dieser zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist demgemäß als offensichtlich unbegründet wie auch offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

34 Die Rechtsmittelführerin macht drittens geltend, das Gericht habe dadurch, daß es der keine Rechtsgrundlage enthaltenden Einstellungsentscheidung der Kommission eine solche zugeschrieben habe, den Begriff der anfechtbaren Handlung insofern verkannt, als es davon ausgegangen sei, daß die Entscheidung der Kommission ihre Rechtsstellung im Rahmen eines möglichen Verfahrens über die Beachtung der Wettbewerbsregeln nicht beeinträchtige. Die Rechtsmittelführerin beanstandet insbesondere, daß das Gericht die in dem Einstellungsschreiben der Kommission enthaltenen Beurteilungen als Tatsachen eingeordnet habe, da diese Einordnung von Dritten einschließlich eines nationalen Gerichts herangezogen werden könne und sie daher beschwere.

35 Soweit sich das Argument der Rechtsmittelführerin auf das angebliche Fehlen einer Rechtsgrundlage der Entscheidung der Kommission bezieht, deckt es sich mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und ist aus den gleichen Gründen, wie sie in Randnummer 28 dieses Beschlusses ausgeführt worden sind, als unzulässig zurückzuweisen.

36 Zu der angeblichen Auswirkung der Entscheidung der Kommission auf die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens ist festzustellen, daß das Gericht in den Randnummern 39 bis 41 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, daß das Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 von dem nach Artikel 169 EG-Vertrag zur Feststellung und Abstellung eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verhaltens eines Mitgliedstaats unabhängig ist, da die beiden Verfahren verschiedene Ziele verfolgen und unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Das Gericht hat zu Recht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes verwiesen, wonach die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag nicht ohne weiteres den Erlaß einer Entscheidung aufgrund der Verordnung Nr. 17 nach sich ziehen kann.

37 Das Gericht hat zu Recht festgestellt, daß die Einstellungsentscheidung der Kommission ausschließlich in einem Vertragsverletzungsverfahren erging und keine stillschweigende Zurückweisung einer angeblich nach der Verordnung Nr. 17 eingereichten Beschwerde darstellte.

38 Außerdem hat das Gericht zu Recht festgestellt, daß die Beurteilungen der Kommission zwar ein tatsächlicher Gesichtspunkt sind, aber die Rechtsstellung der Klägerin in einem etwaigen Verfahren über die Anwendung der Regeln für den Wettbewerb oder für öffentliche Aufträge nicht beeinträchtigen. Zu dem letztgenannten Verfahren hat das Gericht zu Recht festgestellt, daß die betreffenden Beurteilungen die nationalen Gerichte nicht binden.

39 Was ein etwaiges Wettbewerbs verfahren angeht, ist hinzuzufügen, daß die innerstaatlichen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Einstellungsschreiben der Kommission im Bereich des Wettbewerbs bei der Entscheidung eines Rechtsstreits, der ebenfalls diesen Bereich betrifft, berücksichtigen können. Die Ausführungen der Kommission binden die innerstaatlichen Gerichte jedoch nicht (vgl. insbesondere das Urteil vom 10. Juli 1980 in den verbundenen Rechtssachen 253/78, 1/79, 2/79 und 3/79, Giry und Guerlain u. a., Slg. 1980, 2327, Randnrn. 12 und 13). Gleiches gilt erst recht, wenn das Einstellungsschreiben der Kommission in einem Bereich erging, der nicht unter die Wettbewerbsregeln des Vertrages, sondern unter die Regeln über öffentliche Aufträge fällt.

40 Demgemäß ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, und der erste Rechtsmittelgrund ist als offensichtlich unbegründet wie auch offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

41 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Verfahrensrechte offensichtlich verletzt, indem es davon ausgegangen sei, daß sich eine Person, die eine Beschwerde eingereicht habe, im Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag keine Verfahrensrechte habe. Außerdem habe das Gericht den Gegenstand des Rechtsstreits verfälscht, da es gewußt habe, daß es mit einem Antrag auf Nichtigerklärung einer beschwerenden Entscheidung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag befaßt worden sei.

42 Zu dem ersten Argument dagegen, daß die Beschwerdeführerin keine Verfahrensrechte nach Artikel 169 habe, ist festzustellen, daß das Gericht in Randnummer 32 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, daß Parteien, die die Kommission mit einer Beschwerde befaßt haben, in einem Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag eine ganz andere Stellung haben als in einem Verfahren nach der Verordnung Nr. 17. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Kommission nicht verpflichtet, ein Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten, sondern sie verfügt vielmehr insoweit über ein Ermessen, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnr. 11). Hieraus folgt, daß das Gericht zu Recht festgestellt hat, daß der Beschwerdeführer in einem Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag eine etwaige Einstellung des Verfahrens durch die Kommission nicht mit einer Klage beim Gemeinschaftsrichter anfechten kann und daß er keine Verfahrensrechte hat, die es ihm wie die Rechte im Rahmen eines Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 ermöglichen, von der Kommission Information und Anhörung zu verlangen. Das Argument der Rechtsmittelführerin ist somit als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

43 Das zweite Argument, das Gericht habe den Gegenstand des Rechtsstreits verfälscht, deckt sich mit dem ersten Rechtsmittelgrund. Aus den in den Randnummern 23 bis 25 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Gründen ist dieses Argument ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

44 Nach alledem ist das Rechtsmittel nach Artikel 119 der Verfahrens Ordnung des Gerichtshofes als offensichtlich unbegründet wie auch offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Kosten

45 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 entsprechend auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.