Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 23.07.1998 – C-155/98

ECLI:EU:C:1998:397

In der Rechtssache C-155/98 P

Spyridoula Celia Alexopoulou, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olivier Slusny, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Louis Schütz, 2, rue du Fort Rheinsheim, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 13. Februar 1998 in der Rechtssache T-195/96 (Alexopoulou/Kommission, Slg. ÖD 1998, II-117) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater Gianluigi Valsesia und Rechtsberater Julian Currall als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts P. Léger

folgenden

Beschluß

1 Spyridoula Celia Alexopoulou hat mit Rechtsmittelschrift, die am 21. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Februar 1998 in der Rechtssache T-195/96 (Alexopoulou/Kommission, Slg. OD 1998, II-117) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 1996 über ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 5, und die stillschweigende Weigerung, sie in die Besoldungsgruppe A 6 einzustufen, sowie auf Aufhebung der Entscheidung vom 28. August 1996 über die Zurückweisung einer gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde abgewiesen hat.

2 Howard Batho, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jean-Noël Louis, Ariane Tornel und Françoise Parmentier, Brüssel, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Myson SARL, 30, rue de Cessange, Luxemburg, hat mit Antragsschrift, die am 29. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, in der Rechtssache C-155/98 P als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen zu werden.

3 Die Rechtsmittelführerin und die Kommission haben mit am 9. Juli bzw. 7. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichshofes eingegangenen Schriftsätzen zum Streithilfeantrag Stellung genommen.

4 Der nach Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes gestellte Streithilf eantrag ist gemäß den Artikeln 93 und 123 der Verfahrensordnung eingereicht worden.

5 Nach dieser Bestimmung können alle Personen einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten, wenn sie ein berechtigtes Interesse an dessen Ausgang glaubhaft machen.

6 Dieses Interesse muß sich auf die Anträge der Partei beziehen, zu deren Unterstützung der Antragsteller zugelassen werden will. Er muß ferner ein unmittelbares, gegenwärtiges Interesse daran glaubhaft machen, daß diesen Anträgen stattgegeben wird.

7 Hierzu trägt der Antragsteller vor, er sei am 1. Februar 1996 zum Beamten auf Probe der Kommission ernannt worden. Da er außerordentliche Qualifikationen gehabt habe, die seine Einstufung in die Besoldungsgruppe LA 6 gerechtfertigt hätten, habe er die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 12. März 1997, mit der er endgültig in die Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 3, eingestuft worden sei, beanstandet und hiergegen beim Gericht erster Instanz Anfechtungsklage erhoben. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T-289/97 eingetragen worden.

8 Mit Beschluß vom 12. Mai 1998 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts das Verfahren in der Rechtssache T-289/97 bis zum Erlaß der das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache C-155/98 P (Alexopoulou/Kommission) beendenden Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt.

9 Der Antragsteller weist darauf hin, daß er seine Klage u. a. auf einen Verstoß gegen Artikel 31 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) gestützt habe. Demgemäß könne sein Interesse am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens nicht in Frage gestellt werden, weil die von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgetragenen Gründe Grundsatzfragen der Organisation des europäischen öffentlichen Dienstes und insbesondere der Bedeutung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts aufwürfen.

10 Insoweit stellt sich die Frage, ob einzelne Beamte wie der Antragsteller in einem Verfahren gemäß Artikel 179 EG-Vertrag ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes haben.

11 Bei der Zulassung einer Streithilfe prüft der Gerichtshof, ob die Antragsteller durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar betroffen sind und ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschluß vom 19. Februar 1960 in der Rechtssache 25/59, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1960, 811, 816). Der Gerichtshof hat außerdem ausgeführt, daß ein unmittelbares, gegenwärtiges Interesse an den Anträgen selbst und nicht an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln bestehen muß (Beschlüsse vom 25. November 1964 in der Rechtssache 111/63, Lemmerz-Werke/Hohe Behörde, Slg. 1965, 941, 942, und vom 12. April 1978 in den verbundenen Rechtssachen 116/77, 124/77 und 143/77, Slg. 1978, 893, Randnrn. 7 und 9). In weiteren Beschlüssen hat der Gerichtshof entschieden, daß sich das insoweit erforderliche Interesse nicht auf die Entscheidung abstrakter juristischer Streitfragen beschränken darf, sondern in bezug auf die Anträge einer Partei bestehen muß (Beschlüsse vom 10. Juni 1965 in der Rechtssache 56/64, Consten/Kommission, Slg. 1966, 450, 452, und vom 17. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-151/97 P[I] und C-151/97 P[I], National Power und PowerGen, Slg. 1997, I-3491, Randnr. 53).

12 Im Zusammenhang mit beamtenrechtlichen Streitigkeiten hat der Gerichtshof ausgeführt, daß unter einem berechtigten Interesse am Ausgang des Rechtsstreits ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung über die Anträge zu verstehen ist, die speziell die Handlung betreffen, deren Aufhebung beantragt wird (Beschlüsse vom 15. November 1993 in der Rechtssache C-76/93 P, Scaramuzza/Kommission, Slg. 1993, I-5715 und I-5721, Randnr. 9).

13 Andernfalls hätte jeder Beamte, der dartut, seine Situation könne durch die Entscheidung über die vom Kläger gerügte Rechtsverletzung in irgendeiner Weise beeinflußt werden, ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Dies wäre mit dem Rechtsschutzsystem der Artikel 90 und 91 des Statuts, insbesondere mit den dort geregelten Fristen, unvereinbar (Beschlüsse Scaramuzza/Kommission, Randnr. 10).

14 Daher ist zwischen Antragstellern, die ein unmittelbares Interesse speziell an der Entscheidung über die Handlung haben, deren Aufhebung beantragt ist, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur wegen der Ähnlichkeit ihrer Situation mit derjenigen einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben (Beschlüsse Scaramuzza/Kommission, Randnr. 11).

15 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller kein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die Einstufung der Rechtsmittelführerin.

16 Im übrigen ist festzustellen, daß ein Antragsteller, der selbst Partei einer beim Gericht anhängigen Rechtssache ist, in der das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache, in der er seine Zulassung als Streithelfer beantragt, ausgesetzt ist, durch seine Nichtzulassung als Streithelfer in dieser Rechtssache, in der es um einen ähnlichen Sachverhalt und um ähnliche Auffassungen wie in der von ihm selbst anhängig gemachten Rechtssache geht, nicht in seinen Rechten verletzt wird.

17 Die Entscheidung des Gerichtshofes im Rechtsstreit zwischen der Rechtsmittelführerin und der Kommission beeinträchtigt nämlich nicht die Rechte, die der Antragsteller in dem Rechtsstreit geltend machen kann, in dem er Kläger ist und in dem er die Argumente anführen kann, die er für seinen auf Artikel 31 Absatz 2 des Statuts gestützten Klagegrund als zweckdienlich ansieht.

18 Der Antragsteller hat daher kein unmittelbares, gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft gemacht. Der Streithilfeantrag ist daher zurückzuweisen.

19 Da der Streithilfeantrag zurückzuweisen ist, sind dem Antragsteller nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Der Streithilfeantrag wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt seine eigenen Kosten.