Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.09.1998 – C-289/96
Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1998:404
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio La Pergola
vom 15. September 1998
1 Mit den vorliegenden Klagen beantragen das Königreich Dänemark (Rechtssache C-289/96), die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-293/96) und die Französische Republik (Rechtssache C-299/96) die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates, soweit sie die Eintragung des Begriffes Feta als geschützte Ursprungsbezeichnung betrifft. Im einzelnen wird vorgetragen, daß die in der Verordnung Nr. 2081/92 geregelten Voraussetzungen, unter denen Feta der von dieser Verordnung gewährte Schutz zugute kommen könne, nicht vorlägen.
Rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang
2 Zum Abbau der Hindernisse für den freien Warenverkehr, die sich aus dem Nebeneinander verschiedener nationaler Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben ergeben, hat die Verordnung Nr. 2081/92 eine einheitliche Gemeinschaftsregelung eingeführt, die den Schutz dieser Bezeichnungen und Angaben im Gebiet sämtlicher Mitgliedstaaten ermöglicht.
Die Begriffe geschützte Ursprungsbezeich-nung (im folgenden: GUB) und geographische Angabe werden zum Zweck der Anwendung der Verordnung in Artikel 2 Absatz 2 näher bestimmt; danach bedeutet
a) Ursprungsbezeichnung der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und
das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;
b) geographische Angabe der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und
bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.
Weiter heißt es in Artikel 2 Absatz 3:
Als Ursprungsbezeichnungen gelten auch bestimmte traditionelle geographische oder nichtgeographische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erfüllt.
Der Umfang des durch die Verordnung verliehenen Schutzes wird in Artikel 13 folgendermaßen bestimmt:
(1) Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie Art Typ Verfahren , Fasson Nachahmung oder dergleichen verwendet wird;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
...
Außerdem dürfen nach Artikel 8 [d]ie Angaben g. U. [geschützte Ursprungsbezeichnung], g. g. A. [geschützte geographische Angabe] oder die entsprechenden traditionellen einzelstaatlichen Angaben... nur für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verwendet werden, die dieser Verordnung entsprechen.
Grundlegende Bedeutung hat in unserem Fall Artikel 3, wonach Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind,... nicht eingetragen werden dürfen. In Artikel 3 heißt es weiter:
Im Sinne dieser Verordnung gilt als Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist, der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.
Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere folgendes zu berücksichtigen:
die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten;
die Situation in anderen Mitgliedstaaten;
die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
Wird ein Antrag auf Eintragung nach dem Verfahren der Artikel 6 und 7 abgelehnt, weil aus einer Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung geworden ist, so veröffentlicht die Kommission diesen Beschluß im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
... Ein Name kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geographische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, das Publikum in bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
... Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ein nicht erschöpfendes, informatives Verzeichnis der Namen von dieser Verordnung unterfallenden Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, die im Sinne von Absatz 1 als Gattungsbezeichnungen anzusehen und somit nicht nach dieser Verordnung eintragungsfähig sind; der Rat veröffentlicht dieses Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Der Schutz nach der Verordnung ist davon abhängig, daß die betreffende Bezeichnung im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben eingetragen ist; die Eintragung hat nach den Modalitäten zu erfolgen, die in dieser Verordnung festgelegt sind. In unserem Fall kommt das sogenannte abgekürzte Verfahren nach Artikel 17 in Betracht, das die Eintragung bereits vorhandener Bezeichnungen betrifft. Diese Bestimmung lautet:
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen.
(2) Die Kommission trägt die Β ezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig.
(3) Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist.
3 Wenden wir uns nun dem Sachverhalt zu, der den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegt. Zunächst sind kurz die Eigenschaften von Feta-Käse zu beschreiben. Mit diesem Begriff — der italienischen Ursprungs ist und fetta oder Scheibe bedeutet — wird ein traditioneller weißer Käse in Salzlake bezeichnet, der seit unvordenklicher Zeit in ganz Griechenland sowie in anderen Staaten des Balkans hergestellt wird. Bei seiner Herstellung wird die Methode des natürlichen
Entzugs der Molke ohne Pressung angewandt, und das so gewonnene Erzeugnis ist durch feste Schichtung, natürliche weiße Farbe, charakteristischen Duft sowie leicht säuerlichen, gesalzenen und fetten Geschmack gekennzeichnet.
In Griechenland gab es bis 1988 keine Regelung für die Erzeugung von Feta. Es gibt zahlreiche Produktionsstätten, und man findet daher verschiedene örtliche oder regionale Varietäten des Erzeugnisses. Außerdem haben sich wegen des Fehlens technischer Spezifikationen im internationalen Bereich in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie in Drittländern abweichende Formen der Erzeugung von Feta durchgesetzt, die sich vor allem von den in Griechenland üblichen unterscheiden. Der Unterschied besteht in der Verwendung von Kuhmilch, anstatt — wie in Griechenland — von Schaf-und/oder Ziegenmilch, und in der Anwendung eines industriellen Herstellungsverfahrens, der Ultrafiltrierung, das gegenüber dem natürlichen Molkeentzug moderner ist und sich stärker am Wettbewerb orientiert. Außerhalb Griechenlands konzentriert sich die Feta-Herstellung, was den Gemeinschaftsmarkt betrifft, vor allem auf Dänemark (größter Erzeuger), wo die Erzeugung zu Beginn der 60er Jahre eingesetzt hat, sowie auf Deutschland, die Niederlande und Frankreich.
4 Wie gesagt, setzte die Regelung der Bedingungen für Herstellung und Vertrieb von Feta in Griechenland 1988 ein und gipfelte im Erlaß eines Dekrets von 1994, durch das auf nationaler Ebene die Ursprungsbezeichnung Feta eingeführt wurde.
Mit Schreiben vom 21. Januar 1994 beantragte die griechische Regierung die Eintragung des Begriffes Feta als GUB gemäß dem abgekürzten Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92. Am 19. Januar 1996 legte die Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung dem in dieser Bestimmung genannten Ausschuß eine Liste der Bezeichnungen vor, deren Eintragung beantragt worden war. Diese Liste umfaßte auch den Begriff Feta. Da sich der Ausschuß nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist geäußert hatte, unterbreitete die Kommission, wie in Artikel 15 Absatz 4 vorgesehen, dem Rat am 6. März 1996 einen Vorschlag. Jedoch entschied auch der Rat nicht innerhalb der vorgesehenen Frist. Daher erließ die Kommission am 12. Juni 1996 gemäß Artikel 15 Absatz 5 die streitige Verordnung, durch die Feta als GUB eingetragen wurde.
5 Gegen diese Verordnung haben das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik Nichtigkeitsklage erhoben. Die Griechische Republik ist als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission, also des beklagten Organs, zugelassen worden.
Begründetheit
Die klagenden Regierungen leiten die Nichtigkeit der angefochtenen Verordnung im wesentlichen aus dem Teil ab, der die Eintragung des Begriffes Feta als GUB vorschreibt, und zwar in zweierlei Hinsicht. Zunächst seien die Anforderungen des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2081/92 dafür, daß ein Erzeugnis in den Genuß einer GUB gelangen könne, nicht erfüllt. Sodann stelle der Ausdruck Feta eine Gattungsbezeichnung dar und könne daher nach den Artikeln 3 und 17 dieser Verordnung nicht als GUB geschützt werden.
Zum Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92
6 In bezug auf den ersten Klagegrund machen die Kläger geltend, die Eintragung von Feta als GUB verstoße insoweit gegen Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92, als das geographische Gebiet, das unter den Schutz der eingetragenen Bezeichnung falle, sich im Grunde auf das gesamte griechische Hoheitsgebiet erstrecke; um diese Möglichkeit, die die Verordnung für traditionelle nichtgeographische Bezeichnungen ausschließe, gehe es im vorliegenden Fall. Außerdem stamme Feta ursprünglich nicht nur aus Griechenland, sondern aus dem gesamten Balkangebiet.
Die Kommission, unterstützt durch die griechische Regierung, wendet sich allerdings gegen diese Beurteilung. Sie verweist darauf, daß die Abgrenzung des geographischen Ursprungsgebiets von Feta nicht ganz Griechenland erfasse. Die Inselgruppen der Kykladen und der Sporaden sowie die Insel Kreta, auf denen ebenfalls traditionell ähnlicher Käse wie Feta in Salzlake hergestellt werde, blieben nämlich ausgeschlossen. Das Ursprungsgebiet von Feta seien somit Kontinentalgriechenland und der Verwaltungsbezirk Lesbos; das so abgegrenzte Gebiet sei durch eine Gleichartigkeit der klimatischen Voraussetzungen und der Flora gekennzeichnet, die dem in diesem Gebiet erzeugten Feta besondere Eigenschaften verliehen.
7 Ich bin der Auffassung, daß dem Vorbringen der klagenden Regierungen zu folgen ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Parteien die Bezeichnung, um die es vorliegend geht, zu Recht den traditionelle[n nichtgeographischen] Bezeichnungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 zugeordnet haben. Der Begriff Feta ist nämlich lateinischen Ursprungs und bedeutet Scheibe; es ist daher nicht, was nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a für geographische Bezeichnungen erforderlich ist, der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder... eines Landes, den er bezeichnet. Um Feta die Verleihung einer nichtgeographischen Bezeichnung zu sichern, muß geprüft werden, ob den Vorschriften des genannten Artikels 2 Absatz 3 Genüge getan ist.
Nach meiner Ansicht ist diese Frage aus folgenden Gründen zu verneinen.
Erstens kann sich nach der Verordnung Nr. 2081/92 mit einer geschützten Bezeichnung nur ein Erzeugnis schmücken, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt außerdem ist erforderlich, daß es die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erfüllt, d. h., daß dieses Erzeugnis die Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und... in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde. Bezeichnenderweise schließt die Verordnung ferner im Hinblick auf die hier maßgebenden — und zwar traditionellen nichtgeographischen — Bezeichnungen aus, daß das betreffende geographische Gebiet mit der territorialen Ausdehnung eines ganzen Landes zusammenfallen kann; diese Möglichkeit wird von derselben Verordnung indessen für Bezeichnungen anderer Art zugelassen.
Der gerade wiedergegebene Wortlaut bringt in bezug auf geschützte Bezeichnungen ein grundlegendes Erfordernis zum Ausdruck: Das mit der Bezeichnung versehene Erzeugnis muß tatsächlich in besonderer Beziehung zu einem abgegrenzten Gebiet stehen, und zwar in zweifacher Hinsicht. Zunächst muß das Erzeugnis aus einer bestimmten und begrenzten Gegend stammen. Sodann muß die Herkunft des Erzeugnisses diesem in bezug auf Qualität und Ansehen besondere Eigenschaften verleihen; dies verlangt die Verordnung, indem sie vorschreibt, daß die Qualität und das Ansehen überwiegend oder ausschließlich den [betreffenden] geographischen Verhältnissen [zu] verdank[en] sein müssen. Ich füge hinzu, daß es sich bei der Verbindung zwischen Erzeugnis und Gebiet um eine ausschließliche Verbindung in dem Sinne handeln muß, daß das Erzeugnis ausschließlich in dieser Gegend und sonst nirgends konzipiert, entwickelt und anerkannt sein muß. Nur diese ausschließliche Verbindung rechtfertigt es, ein kollektives Monopol für die Verwertung der Bezeichnung einer Gruppe von Herstellern zu verleihen, die sich ihrer eben wegen des Ortes ihrer Niederlassung bedienen.
8 Nun, diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die klagenden Regierungen haben zu Recht darauf hingewiesen, daß in unserem Fall die Verbindung zwischen dem Erzeugnis und einem genau bestimmten Gebiet im Hinblick darauf fehle, daß sich das von der Bezeichnung Feta erfaßte geographische Gebiet im Grunde auf fast das gesamte griechische Hoheitsgebiet erstrecke. Ich teile diese Kritik. Wie die Kommission vorgetragen hat, ist der Begriff Gegend wie im Sinne der Verordnung zwar nicht in seiner administrativen Bedeutung zu verstehen; es kann daher Gegenden gemäß der Verordnung geben, die einen oder mehrere Verwaltungsbezirke umfassen. Jedoch muß das fragliche geographische Gebiet in allen seinen Teilen durch solche klimatischen und morphologischen Bedingungen gekennzeichnet sein, daß die einheitliche Qualität des Erzeugnisses gewährleistet ist. Es ist also erforderlich, daß die besonderen Bedingungen, die sich auf die Eigenschaften des Erzeugnisses auswirken, in der gesamten betreffenden Region tatsächlich übereinstimmen. Natürlich nimmt eine solche Wahrscheinlichkeit nach Maßgabe der Ausdehnung des Gebietes, auf das sich die Bezeichnung beziehen würde, ab, und zwar um so stärker, als es sich um eine Gegend handelt, die fast das gesamte nationale Hoheitsgebiet abdeckt. Nicht zufällig beschränkt die fragliche Verordnung den Schutz der Bezeichnung von Erzeugnissen, die aus einem ganzen Land stammen — also anders als bei nichtgeographischen Bezeichnungen, um die es hier geht —, auf Ausnahmefälle.
Auch wenn man von diesem letztgenannten Gesichtspunkt absieht, gibt es jedenfalls einen vorgeschalteten und erschöpfenden Grund, der es meines Erachtens verwehrt, Feta als im Sinne der Verordnung über die GUB als aus Griechenland stammend zu betrachten. Feta ist zwar ein traditionelles griechisches Erzeugnis. Jedoch glaube ich nicht, daß man sagen kann, er stamme aus einer bestimmten griechischen Region in dem Sinne, daß dieses Erzeugnis ausschließlich in diesem Gebiet mit den gerade mit dem Ursprungsort verknüpften besonderen Eigenschaften entwickelt und anerkannt wäre. Es ist nämlich nicht bestritten worden, daß der Feta aus dem Balkan stammt und seinen Ursprung somit in einem Gebiet hat, das weit über das einer bestimmten Gegend und auch über das eines ganzen Landes hinausgeht. Es handelt sich also um ein Erzeugnis, das seinen Ursprung aus einem Gebiet ableitet, das sich aus mehreren Staaten zusammensetzt und somit einen weit größeren als den von der Verordnung vorgesehenen Umfang hat. Folglich fehlt jene besondere und enge Beziehung zwischen Erzeugnis und Gebiet, die im System der Verordnung die Verleihung einer GUB rechtfertigt.
Ich will damit nicht leugnen, daß Feta dem Erbe der traditionellen gastronomischen Werte Griechenlands eng verbunden ist. Gleichwohl besteht die Aufgabe der GUB im System der Verordnung nicht darin, ganz einfach die kulinarischen und gastronomischen Traditionen zu schützen: Die Tradition wird mit der Verleihung eines auschließlichen Rechts zum Gebrauch einer Bezeichnung insoweit geschützt, als diese in einem begrenzten geographischen Gebiet anerkannt und entwickelt worden ist; vor allem, wenn die besondere Qualität des Erzeugnisses gerade darauf zurückzuführen ist, daß es aus dem Gebiet stammt, in dem man ausschließlich dieser Gesamtheit der natürlichen und menschlichen Einflüsse begegnet, die das Erzeugnis als einzigartig und somit schutzwürdig kennzeichnen.
9 Meiner Ansicht nach rechtfertigen diese Gesichtspunkte die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung in dem Teil, der die Eintragung des Begriffes Feta als GUB regelt. Das mit dieser Bezeichnung versehene Erzeugnis stammt nämlich nicht aus einem besonderen geographischen Gebiet Griechenlands, dem es seine Qualität oder seine Eigenschaften verdankt. Außerdem läßt sich angesichts der Tatsache, daß dieses Erzeugnis seit unvordenklicher Zeit Bestandteil der traditionellen Käseherstellung im gesamten Balkangebiet ist, auch nicht sagen, daß es aus ganz Griechenland, unter Ausschluß anderer Staaten, stamme. Daher ist dem Erfordernis nicht Genüge getan, das Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 als wesentliche Bedingung für die Eintragung einer GUB aufstellt, nämlich daß das Erzeugnis eine besondere Beziehung zu einem begrenzten geographischen Gebiet aufweist, und zwar in dem doppelten Sinne, daß es ausschließlich aus dieser Gegend stammt und daß es seine besondere Qualität und seine besonderen Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den [betreffenden] geographischen Verhältnissen... verdankt.
Feta als Gattungsbezeichnung
10 Die vorstehenden Überlegungen gestatten auch die Bewertung des weiteren Vorbringens der Regierungen, das sich auf die Eigenschaft des Begriffes Feta als Gattungsbezeichnung bezieht. Hierfür ist Artikel 3 der Verordnung Nr. 2081/92 die maßgebende Vorschrift, wonach Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind,... nicht eingetragen werden [dürfen]. Nach dieser Bestimmung gilt [i]m Sinne dieser Verordnung... als.Bezeichnung, die zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist', der Name eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel geworden ist.
Nun, eine erste Überlegung ist die, daß in der gerade wiedergegebenen Vorschrift das Problem der Unbestimmtheit in dynamischer Perspektive gesehen wird. Der Gemeinschaftsgesetzgeber nimmt tatsächlich auf Bezeichnungen Bezug, die im Laufe der Zeit zu einer Gattungsbezeichnung geworden sind, obwohl sie sich ursprünglich auf die bestimmte geographische Gegend bezogen, aus der das von ihnen bezeichnete Erzeugnis stammt. Jedoch beschreibt, wie die französische Regierung zu Recht bemerkt hat, die Bezeichnung, um die es in unserem Fall geht, nicht ein speziell aus einer bestimmten griechischen Gegend stammendes Erzeugnis, das nach und nach der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel geworden ist. Ich wiederhole, daß man nicht sagen kann, Feta stamme aus Griechenland, und noch weniger, aus einer besonderen Gegend Griechenlands. Logischerweise ist Feta somit nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden; vielmehr war dies zu keiner Zeit eine spezifische Bezeichnung, da sie nie angegeben hat, um welches besondere Erzeugnis, das aus welchem bestimmten geographischen Gebiet stammt, und mit welchen besonderen Eigenschaften, die gerade auf die Herkunft dieses Erzeugnisses aus dem fraglichen Gebiet zurückzuführen sind, es sich handelt. Der Begriff Feta ist mit anderen Worten nach dem hier vertretenen Standpunkt nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden, sondern schon immer eine solche gewesen. Und wenn nach Artikel 3 Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, nicht eingetragen werden können, können es jene noch viel weniger, die schon von Beginn an Gattungsbezeichnungen waren.
11 Aber nehmen wir doch, um ganz gründlich zu sein, einmal an, daß sich die Bezeichnung Feta ursprünglich auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Gegend bezogen hätte. Jedenfalls sind meiner Meinung nach die Bedingungen efüllt, um davon ausgehen zu können, daß diese Bezeichnung später zu einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 geworden sei. Nach dieser Bestimmung hat der Auslegende alle dort angegebenen Faktoren und Entscheidungselemente zu berücksichtigen, insbesondere...
die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten;
die Situation in anderen Mitgliedstaaten;
die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
Wie wendet man die oben genannten Kriterien an? Betrachtet man die Situation innerhalb Griechenlands, mag sich auch ergeben, daß der Begriff Feta von den Verbrauchern in diesem Hoheitsgebiet nicht als eine Gattungsbezeichnung angesehen wird. Mit diesem Punkt hat sich Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Canadane Cheese Trading und Kouri ausschließlich in bezug auf das Problem beschäftigt, ob der Begriff Feta sich als mögliche Gattungsbezeichnung auf den griechischen Binnenmarkt ausgewirkt hat. Der Generalanwalt hat bei dieser Gelegenheit folgendes ausgeführt: Die Herstellung einer Feta-Art, die sich von der in Griechenland vorherrschenden unterscheidet, in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft [kann] jeweils in diesen Staaten zur Umwandlung der Bezeichnung Feta in eine Gattungsbezeichnung geführt haben. Im Sinne des erwähnten Artikels 3 ist gerade eine umfassende, auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft bezogene Beurteilung einer derartigen Bezeichnung geboten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, daß die Untersuchung, mit der geklärt werden soll, ob eine Bezeichnung plötzlich einen unumkehrbaren Prozeß der Verallgemeinerung durchläuft oder nicht, so durchgeführt wird, daß man — wie es Artikel 3 ausdrückt — alle Faktoren berücksichtigt daher ist nicht allein die Situation im griechischen Hoheitsgebiet, sondern auch die zu berücksichtigen, die die anderen Mitgliedstaaten kennzeichnet.
Aus dieser Sicht kommt somit dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, daß sich in Dänemark, Deutschland und den Niederlanden mit der Herstellung und dem Vertrieb von Feta nationale Rechtsvorschriften befassen, die älter als die in Griechenland ausgearbeiteten sind. Außerdem kann man nicht behaupten, daß der Feta als Regelungsgegenstand in diesen Ländern sich von dem in Griechenland traditionell hergestellten grundlegend unterscheiden würde. Es gibt zwar Unterschiede bei der Herstellung, die, wie oben ausgeführt, die Art der verwendeten Milch (von der Kuh sowie von der Ziege und/oder vom Schaf) und in geringem Ausmaß das Herstellungsverfahren (Ultrafiltrierung anstelle des natürlichen Molkeentzugs) betreffen. Gleichwohl besteht, wie Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Canadane Cheese Trading und Kouri ausgeführt hat, ungeachtet solcher Abweichungen zwischen Feta aus Schaf- und/oder Ziegenmilch und Feta aus Kuhmilch kein wesentlicher Unterschied... Die internationale Rechtslage, die Hinweise in Gemeinschaftsvorschriften, die innerstaatlichen Vorschriften aller Mitgliedstaaten außer Griechenlands sowie die Erwartungen der Verbraucher aller Mitgliedstaaten zeigen deutlich, daß Feta-Käse aus Schaf-, Ziegen- oder Kuhmilch hergestellt werden kann, ohne daß... wesentliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten von Feta anzunehmen wären...
12 Hinzu kommt, daß die Gemeinschaftsvorschriften — auf die Artikel 3 verweist — Feta weder jemals als Ursprungsbezeichnung eines spezifisch griechischen Erzeugnisses noch als einen Käse angesehen haben, der notwendigerweise unter Verwendung von Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellt werden müsse. Die Kommission hält dem entgegen, daß die fraglichen Vorschriften auf dem Gebiet des Zollrechts erlassen worden seien und somit keine Auswirkung auf die Art der Bezeichnung als Gattungsbezeichnung hätten. Sie übersieht jedoch, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2081/92 bei der Prüfung der Frage, ob es sich möglicherweise um eine Gattungsbezeichnung handelt, die Berücksichtigung der Gemeinschaftsvorschriften verlangt. Diese Rechtsvorschriften, auch wenn sie nicht ausdrücklich die Frage betreffen, ob die Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung ist, zeigen eindeutig, daß Feta nie als notwendig aus Griechenland oder aus einer besonderen griechischen Region stammendes Erzeugnis gegolten hat; er hat auch nicht als ein Erzeugnis gegolten, das ausschließlich nach den in diesem Land angewandten Verfahren hergestellt wird. Dies bestätigt, daß der Ausdruck Feta als Gattungsbezeichnung angesehen werden muß. Es handelt sich nicht um eine Bezeichnung für ein ausschließliches Erzeugnis insoweit, als es typischerweise aus einer bestimmten Gegend stammt und nach traditionellen Herstellungsverfahren dieser Gegend erzeugt wird, sondern vielmehr um einen Begriff, der nach dem beim Gemeinschaftsgesetzgeber und bei den Verbrauchern üblichen Sprachgebrauch eine Käseart bezeichnet, die weit verbreitet ist und in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie in mehreren Drittländern hergestellt wird.
Daher bin ich auch unter dem Gesichtspunkt der Gattungsbezeichnung der Auffassung, daß den Anträgen der klagenden Regierungen stattzugeben ist.
13 Die klagenden Regierungen tragen sodann weitere Argumente vor, um die These von der Nichtigkeit der streitigen Verordnung zu stützen. Insbesondere die deutsche Regierung führt aus, die Eintragung des Begriffes Feta als GUB verstoße gegen Artikel 30 des Vertrages, der nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Kommission binde. Hierzu ist auf den Präzendenzfall Exportur hinzuweisen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß ein Mitgliedstaat gegen Artikel 30 verstößt, wenn er einheimischen Erzeugnissen durch Rechtsvorschrift Bezeichnungen vorbehält, die für die Bezeichnung von Erzeugnissen beliebiger Herkunft verwendet wurden, und damit Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zwingt, unbekannte oder vom Verbraucher weniger geschätzte Bezeichnungen zu verwenden. Aufgrund ihres diskriminierenden Charakters fällt eine solche Regelung nicht unter die Ausnahmevorschrift des Artikels 36.
Die dänische Regierung rügt ihrerseits einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie vertritt die Auffassung, daß der Schutz des griechischen Feta durch Rückgriff auf zusammengesetzte Bezeichnungen hätte erfolgen können (und müssen), und zwar dadurch, daß der Gattungsbezeichnung Feta die Gegend der traditionellen Herstellung hinzugefügt werde, wie z. B. Mazedonischer Feta, Thrakischer Feta usw.
Außerdem habe die Kommission dadurch gegen Artikel 5 des Vertrages, der den Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen die wechselseitige Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit auferlege, verstoßen, daß sie den von zahlreichen Mitgliedstaaten bekundeten Widerstand gegen die Eintragung von Feta als GUB außer acht gelassen habe.
Unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen, die mich veranlassen, dem Gerichtshof die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung vorzuschlagen, ist es unnötig, sich mit den Argumenten aufzuhalten, deren Prüfung dadurch miterledigt ist, daß den übrigen Gründen, die die Kläger vorgetragen haben, gefolgt wird.
Ergebnis
Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor,
die Eintragung von Feta als GUB in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates für nichtig zu erklären;
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.