Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.09.1998 – C-244/97
Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1998:419
Schlußanträge des Generalanwalts
Nial Fennelly
vom 17. September 1998
1 Diese Sozialversicherungssache wirft zwei besondere Fragen auf. Sie betrifft zunächst die Auswirkung von Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat auf den Anspruch eines Rentners auf einen abgestuften Mindestaltersrentensatz in einem Mitgliedstaat, für den nach den nationalen Vorschriften dieses Mitgliedstaats das Erfordernis eines abgeschlossenen Erwerbslebens in diesem Mitgliedstaat gilt, und wirft ferner die Frage der Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften der sozialen Sicherheit auf, die mit beschränkter Rückwirkung Abhilfe schaffen sollen.
I — Tatsächlicher und rechtlicher Kontext des Ausgangsverfahrens
2 Altersrenten werden nach belgischem Recht normalerweise auf der Grundlage der Arbeitsentgelte des Rentners während seines Arbeitslebens gewährt. Um jedoch die Zahlung sehr niedriger Renten an Rentner zu vermeiden, die gegen geringes Entgelt beschäftigt waren, sehen die belgischen Rechtsvorschriften einen abgestuften Mindestaltersrentensatz für Arbeitnehmer vor, die nach einem abgeschlossenen Erwerbsleben aus dem Berufsleben ausscheiden. Zu der im Aus gangs verfahren maßgeblichen Zeit galt für Frauen eine 40jährige Beschäftigung in Belgien als abgeschlossenes Erwerbsleben. Personen, die zwei Drittel oder mehr einer vollständigen Berufslaufbahn in Belgien zurückgelegt haben, haben Anrecht auf einen entsprechenden Teil des Mindestaltersrentensatzes, der dem entspricht, der bei der Berechnung der Rente nach der normalen Altersrentenregelung für Arbeitnehmer angesetzt wird.
3 Frau Gerdina Lustig (nachstehend: Klägerin) ist am 15. Januar 1929 geboren. Sie war von 1946 bis 1968 in den Niederlanden und von 1970 bis 1988 in Belgien berufstätig. Wären diese Beschäftigungszeiten insgesamt in Belgien zurückgelegt worden, so hätten sie im Sinne der Gesetze von 1980 und 1981 ein abgeschlossenes Erwerbsleben ergeben. Als die Klägerin ihr 60. Lebensjahr vollendete, bewilligte ihr der Rijksdienst voor Pensioenen (der nationale Rentenversicherungsträger; nachstehend: Beklagter) mit Wirkung vom 1. Februar 1989 auf der Grundlage der 19 Beschäftigungsjahre in Belgien nach der allgemeinen Regelung für Arbeitnehmer eine belgische Altersrente in Höhe von 106834 BFR. Dieser Betrag entsprach 19/40 der Rente, die sie nach der allgemeinen Regelung aufgrund von 40 Jahren gleichwertiger Beschäftigung in Belgien ohne Berücksichtigung des abgestuften Mindestaltersrentensatzes erhalten hätte.
4 Nach dem niederländischen System stand der Klägerin ein Anspruch auf Altersrente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu. Ab 1. Januar 1994 erhielt sie eine ihrer Beschäftigungszeit in den Niederlanden entsprechende niederländische Altersrente. Von diesem Zeitpunkt an wandte der Beklagte die Zusammenrechnungsvorschriften des Titels III Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, an. Dabei wurden die Beschäftigungszeiten der Klägerin in den Niederlanden berücksichtigt, so daß sie das Erfordernis eines abgeschlossenen Erwerbslebens erfüllte und, allerdings nur theoretisch, den Anspruch auf eine neuberechnete belgische Rente in Höhe von 142046 BFR erwarb, was 19/40 des abgestuften Mindestaltersrentensatzes entsprach.
5 Die Klägerin beantragte beim Beklagten für den Zeitraum von 1989 bis 1994 die Festlegung eines entsprechenden Rentenniveaus, bei dem die Beschäftigungszeit in den Niederlanden berücksichtigt worden wäre, um so die Schwelle für die Gewährung einer Rente in Höhe des abgestuften Mindestsatzes zu erreichen. Ihre Klage bei der Arbeidsrechtbank Antwerpen und in der Berufungsinstanz beim Arbeidshof Antwerpen war — aus unterschiedlichen Gründen — erfolgreich. Der Beklagte legte beim belgischen Hof van Cassatie (nachstehend: vorlegendes Gericht) Kassationsbeschwerde ein und führte als Begründung an, die Klägerin habe für den betreffenden Zeitraum aufgrund ihrer 19 Jahre währenden Beschäftigung in Belgien ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 ausschließlich Anspruch auf eine Rente nach belgischem Recht gehabt; er sei insbesondere nicht nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieser Verordnung verpflichtet gewesen, gemäß Gemeinschaftsrecht Versicherungszeiten nach dem niederländischen System bei der Berechnung des Betrages der belgischen Altersrente für diesen Zeitraum zu berücksichtigen, da die Klägerin die Erfordernisse (namentlich das des Alters) für die Gewährung einer niederländischen Rente nicht erfüllt habe.
6 Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof gemäß Artikel 1 77 des Vertrages folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß die zuständige nationale Behörde, wenn der Versicherte nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine — gegebenenfalls verminderte — Altersrente erfüllt, ohne daß die Versicherungszeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen für die Entstehung von Rentenansprüchen nicht erfüllt sind, verpflichtet ist, die nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten dennoch zu berücksichtigen, wenn dadurch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften erfüllt sind, eine höhere Altersrente gewährt werden kann?
II — Gemeinschaftsrecht
7 Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 legt den Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersrente fest. Bei der Entscheidung, ob eine Altersrente zu gewähren ist, berücksichtigt der zuständige nationale Träger in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeiten, als wären es Zeiten, die nach den für ihn geltenden Vorschriften zurückgelegt worden wären. Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 legt die Methode fest, anhand deren der Betrag der Altersrente auch für die Fälle berechnet wird, in denen der Rentner Anspruch auf eine Rente allein nach den nationalen Vorschriften ohne Rückgriff auf die Zusammenrechnungsbestimmungen des Artikels 45 hat. Der zuständige Träger berechnet zunächst die selbständige Leistung — das ist der Leistungsbetrag, auf den der Rentner allein nach den für den Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch hätte. Dann berechnet er den tatsächlichen oder proratisierten Leistungsbetrag. Dieser tatsächlich geschuldete oder proratisierte Betrag beruht auf dem sogenannten theoretischen Betrag der Rente, die beansprucht werden könnte, wenn die gesamten vom Rentner zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt worden wären. Der tatsächlich geschuldete Leistungsbetrag ist dann der Teil des theoretischen Betrages, der dem Anteil der gesamten Versicherungs- oder Wohnzeiten entspricht, die tatsächlich in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt wurden. Schließlich vergleicht der zuständige Träger den selbständigen mit dem tatsächlich geschuldeten Leistungsbetrag; maßgebend ist der höhere Betrag.
8 Artikel 49 der Verordnung Nr. 1408/71 in der ergänzten Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 bestimmt:
(1) Erfüllt der Betreffende zu einem bestimmten Zeitpunkt, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Artikels 45, nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für ihn galten, sondern nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Staaten, so gilt folgendes:
a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, berechnet nach Artikel 46 den Betrag der geschuldeten Leistung.
b) Dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen:
i) Erfüllt die betreffende Person die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften mindestens zweier Mitgliedstaaten, ohne daß Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten bei Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 unberücksichtigt.
ii) Erfüllt der Versicherte die Voraussetzungen nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so wird der Betrag der geschuldeten Leistung ausschließlich nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfüllt sind, und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet.
(2) Gemäß Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten gewährte Leistungen werden, sobald die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer beteiligter Mitgliedstaaten, die für den Versicherten galten, erfüllt sind, nach Artikel 46 von Amts wegen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 neu berechnet.
Diese Vorschrift wurde durch die Verordnung Nr. 1248/92 mit Wirkung vom 1. Juni 1992 in einer für die vorliegende Rechtssache unerheblichen Weise geändert, außerdem — ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juni 1992 — durch die Verordnung Nr. 3096/95. Die fünfte Begründungserwägung der letztgenannten Verordnung lautet wie folgt:
Gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b) wird eine Leistung unter alleiniger Berücksichtigung der Zeiten festgestellt, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, nach denen Ansprüche begründet sind, sofern diese Zeiten für die Berechnung der Leistungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfüllt sind, genügen. Es kann sich jedoch herausstellen, daß durch die Berücksichtigung der Zeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren anspruchsbegründende Voraussetzungen nicht erfüllt sind, in einigen Fällen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfüllt sind, ein höherer Betrag der Leistung berechnet werden kann. Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) und ii) sind daher zu ergänzen, um die Berücksichtigung solcher Zeiten zu ermöglichen, da sich für den Betreffenden daraus ein höherer Leistungsbetrag ergibt.
Artikel 49 Absatz 1 lautet in der geänderten Fassung, soweit hier erheblich, nunmehr wie folgt:
(1) Erfüllt der Betreffende zu einem bestimmten Zeitpunkt, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3, nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für ihn galten, sondern nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Staaten, so gilt folgendes:
a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, berechnet nach Artikel 46 den Betrag der geschuldeten Leistung.
b) Dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen:
i) Erfüllt die betreffende Person die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften mindestens zweier Mitgliedstaaten, ohne daß Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten bei Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 unberücksichtigt, es sei denn, die Berücksichtigung der genannten Zeiten ermöglicht die Festsetzung eines höheren Betrags der Leistung.
ii) Erfüllt der Versicherte die Voraussetzungen nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so wird der Betrag der geschuldeten Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) ausschließlich nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfüllt sind, und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet, es sei denn, die Berücksichtigung der Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ermöglicht nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) die Festsetzung eines höheren Betrags der Leistung.
...
III — Erklärungen im Vorabentscheidungsverfahren
9 Der Beklagte und die Kommission haben schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben. Das Königreich Belgien hat schriftliche, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mündliche Erklärungen abgegeben.
10 Alle Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, stehen auf dem Standpunkt, daß die abgestufte Mindestaltersrente keine gesonderte Vergünstigung sei, deren Entstehungsvoraussetzungen unter Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 fielen, und daß das Kriterium des abgeschlossenen Erwerbslebens in Belgien ein zusätzliches Mittel zur Berechnung einer belgischen Altersrente sei, für das u. a. die Artikel 46 und 49 dieser Verordnung gälten. Die Klägerin brauche sich nicht auf Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 zu berufen, um eine Rente nach belgischem Recht zu erhalten, obwohl sie natürlich eine Rente erhalte, die niedriger sei als der entsprechende Bruchteil der Mindestaltersrente.
11 Der Beklagte, Belgien und das Vereinigte Königreich schlagen vor, die Vorabentscheidungsfrage zu verneinen. Auch wenn ein Rentner auf Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 zurückgreifen müsse, um die Erfordernisse der Versicherungs- oder Wohnzelten für die Gewährung einer Rente zu erfüllen, lege Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung ausdrücklich fest, daß, wenn er nicht die Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruchs — wie etwa im vorliegenden Fall die des Rentenalters — nach allen Rechtsvorschriften erfülle, die für ihn gegolten hätten, der Betrag der Rente ausschließlich nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfüllt seien, und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zu berechnen sei, im vorliegenden Fall also der Beschäftigungszeiten in Belgien. Dies sei die eindeutige und buchstabengetreue Bedeutung des Artikels 49; es würde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit bedeuten, wolle man ihm die besondere Bedeutung beilegen, die die Kommission vorschlage. Die Änderung durch die Verordnung Nr. 3096/95 könne daher nicht als bloße Klarstellung verstanden werden und sei auch vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht so verstanden worden; außerdem wäre die Änderung überflüssig gewesen, wenn die Kommission mit ihrer Annahme recht hätte. Das Vereinigte Königreich weist außerdem nachdrücklich auf das Urteil McLachlan hin, in dem seiner Meinung nach der Gerichtshof Artikel 49 dahin ausgelegt hat, daß er einem Mitgliedstaat untersage, bei der Berechnung des Betrages einer Altersrente Versicherungsoder Wohnzeiten in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, deren Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt seien.
12 Die Kommission legt dar, daß der in Artikel 51 des Vertrages verankerte und in den Artikeln 45 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ausgestaltete Grundsatz der Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen ein grundlegendes Prinzip des Rechts der sozialen Sicherheit der Gemeinschaft darstelle, das gewährleisten solle, daß Wanderarbeitnehmer ihrer durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährten Vorteile der sozialen Sicherheit nicht infolge ihrer Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit verlustig gingen, und in dessen Licht alle Bestimmungen der Verordnung auszulegen seien. Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 bringe auch ein zweites grundlegendes Prinzip zum Ausdruck, daß nämlich die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht zu einem schlechteren Ergebnis führen dürfe, als bei Anwendung nur des nationalen Rechts erzielt werden könnte — daher der Vergleich der selbständigen Leistung mit der tatsächlich geschuldeten oder proratisierten Leistung. Artikel 49 als Ausnahme von Artikel 46 könne nur eine Verbesserung des Ergebnisses der Berechnung nach der letztgenannten Vorschrift bezwecken, insbesondere weil der Rentner bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der Systeme, die ebenfalls für ihn gegolten hätten, erfüllt seien, nur eine Teilrente beziehe. Die Zusammenrechnung sollte stets dann stattfinden, wenn sie zu einem Ergebnis führe, das dem gleichwertig sei, das dem Arbeitnehmer zugute gekommen wäre, wenn er während seines gesamten Arbeitslebens in einem Mitgliedstaat geblieben wäre. Artikel 49 könne daher nicht so ausgelegt werden, daß er die Errechnung eines Rentenvorteils ausschließe, wenn dies zu einem höheren Rentenbetrag für den Rentner führe. Die entsprechende Änderung des Artikels 49 durch die Verordnung Nr. 3096/95 müsse daher im Sinne einer Klarstellung des bereits geltenden Anwendungsbereichs der Vorschrift verstanden werden. Der Vertreter der Kommission hat in der Sitzung erklärt, daß die Änderung vorgeschlagen und rückwirkend zum 1. Juni 1992 in Kraft gesetzt worden sei, um damit auf eine für nicht ordnungsgemäß gehaltene Auslegung des Artikels 49 durch zumindest einen Mitgliedstaat seit den ausführlichen Änderungen von Titel III Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung Nr. 1248/92 zu reagieren.
IV — Prüfung
13 Ich möchte zunächst feststellen, daß ich mit den Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, darin übereinstimme, daß der abgestufte Mindestrentensatz keine selbständige Rente darstellt, deren Gewährung unter Artikel 45 fiele und deren Betrag im vorliegenden Fall gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zu bestimmen wäre. Es liegt auf der Hand, daß die Gesetze von 1980 und 1981 lediglich eine zusätzliche Berechnungsregel eingeführt und damit einen günstigen Satz für bestimmte Rentner mit sehr niedrigen Altersrenten geschaffen haben, dessen Inanspruchnahme zunächst einmal von abweichenden Regeln abhängig ist. Es sollte allerdings bei der Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der Zusammenrechnung bei der Berechnung des Leistungsbetrags für die Klägerin heranzuziehen ist, stets daran gedacht werden, daß es im vorliegenden Fall um eine Vorschrift geht, die die Zugehörigkeit zu einer eigenen Gruppe von Rentenempfängern betrifft, zu deren Gunsten eine abgestufte Mindestrentenskala anzuwenden ist. Die Lage der Klägerin stimmt daher in einigen Punkten mit der einer Person überein, die von Anfang an aus der Gruppe der Altersrentenempfänger ausgeschlossen bliebe, wenn ihre Versicherungsoder Wohnzeiten in anderen Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt würden. Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 führt dazu, daß eine Person in dieser Lage die Mindestvoraussetzungen für eine Rentenberechtigung nach einem nationalen System der sozialen Sicherheit erfüllen kann, während die Zusammenrechnungs- und Proratisierungsregeln des Artikels 46 gleichwohl sicherstellen, daß sie von dem betreffenden Mitgliedstaat einen Rentenbetrag erhält, der ihren Versicherungs- oder Wohnzeiten in diesem Staat entspricht. Andererseits wird von einigen Beteiligten die Auffassung vertreten, daß in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Rentner eine Rente vom Mitgliedstaat A bezieht, von Anfang an aber aus der Gruppe der Empfänger eines besonderen, abgestuften Betrages einer Mindestaltersrente ausgeschlossen bliebe, wenn nicht die Versicherungs- oder Wohnzeiten in anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt würden, Artikel 49 der Verordnung Nr. 1408/71 die Anwendung der Zusammenrechnungsregeln des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a und die Zahlung gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b einer abgestuften Mindestrente entsprechend dem im Mitgliedstaat A zurückgelegten Teil des gesamten Erwerbslebens ausschließe.
14 Um Zweifel auszuschalten, möchte ich bereits jetzt darauf hinweisen, daß Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 hier meines Erachtens nicht von Bedeutung ist. Artikel 50 legt die Zahlung einer Zulage fest, die dem Unterschied zwischen den nach Titel III Kapitel 3 geschuldeten Gesamtleistungen und der Mindestleistung entspricht, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Leistungsempfänger wohnt, für eine Versicherungs- oder Wohnzeit vorgesehen ist, die den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung der Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln dieses Kapitels angerechnet wurden. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Feststellung, wie die der Klägerin nach Titel III Kapitel 3 zustehenden Leistungen zu berechnen sind. Folgte man dem Vorbringen der Kommission zur Auslegung des Artikels 49, so würde sich eine Anwendung des Artikels 50 erübrigen, da die Klägerin nach Artikel 46 die belgische Mindestleistung entsprechend den beim Leistungsumfang berücksichtigten Zeiten erhielte. Würde indessen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 ohne Einschränkung nur seinem Wortlaut nach angewandt, so würden die Versicherungs- oder Wohnzeiten der Klägerin in den Niederlanden bei der Berechnung der ihr vor ihrem 65. Lebensjahr zu zahlenden belgischen Rente in keiner Weise berücksichtigt. In diesem Fall würde ihr Artikel 50 keinerlei zusätzliche Leistung zukommen lassen, da die ihr zustehende Rente der für die maßgebende Versicherungszeit in Belgien zu zahlenden Mindestleistung entspräche, d. h. der den früheren Arbeitsentgelten entsprechenden üblichen Leistung für eine Person, die nicht zwei Drittel oder mehr ihres Erwerbslebens in Belgien zurückgelegt hat.
15 Bevor ich untersuche, wie Artikel 49 der Verordnung Nr. 1408/71 allgemein im Licht des Artikels 51 des Vertrages auszulegen ist, möchte ich zunächst die genaue Auswirkung des Urteils McLachlan des Gerichtshofes ermitteln. In dieser Rechtssache ging es um eine Person, die 120 Versicherungsquartale in Frankreich und 53 im Vereinigten Königreich zurückgelegt hatte. Nach den französischen Rechtsvorschriften werden bis zu 150 Versicherungsquartale bei der Berechnung einer Altersrente berücksichtigt; bei geringeren Versicherungszeiten bemißt sich die Rente nach der entsprechenden Anzahl des 150. Teils einer Vollrente, die anhand des jährlichen Grundarbeitsentgelts des Empfängers berechnet wird. Personen, die älter als 60 Jahre sind und mehr als 150 Versicherungsquartale zurückgelegt haben, erhalten in Frankreich kein Arbeitslosengeld, sondern statt dessen eine Altersrente. Der Kläger des entsprechenden Ausgangsverfahrens wurde mit 61 Jahren entlassen und erhielt eine Altersrente, wobei Zeiten in Frankreich und im Vereinigten Königreich berücksichtigt wurden, um Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen. Der Betrag seiner Rente wurde demgegenüber ausschließlich aufgrund der 120 in Frankreich zurückgelegten Versicherungsquartale berechnet.
16 Dem Kläger in der Rechtssache McLachlan ging es nicht einfach um die Anwendung der Zusammenrechnungs- und Proratisierungsregeln des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71, da die nach nationalem Recht zu erbringende Leistung offensichtlich höher oder jedenfalls nicht geringer war als die proratiserte Leistung. Statt dessen verlangte er anscheinend von den französischen Behörden die Zahlung einer 150 Versicherungsquartalen entsprechenden französischen Vollrente mit der Begründung, daß dieser Betrag ihm zugestanden hätte, wenn er sein gesamtes Erwerbsleben in Frankreich verbracht hätte. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof die hier besonders vom Vereinigten Königreich herangezogene Feststellung getroffen, daß [d]ieser Artikel [49] ... ausschließt], daß nach diesen Rechtsvorschriften [deren Voraussetzungen erfüllt sind] für die Berechnung des Rentenbetrags Zeiten berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden. Der Gerichtshof hat dann weiter festgestellt, daß dieses Ergebnis der Konzeption der Verordnung Nr. 1408/71 [entspricht], die eigenständige Systeme hat bestehen lassen, die eigenständige Forderungen gegen eigenständige Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche zustehen, und daß dem Kläger somit Ansprüche gegen die zuständigen Stellen des Vereinigten Königreichs für die im Gebiet dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten und gegen die zuständigen französischen Stellen für die in Frankreich zurückgelegten Zeiten zustünden. Im Ergebnis erbringt also jeder Staat die Leistungen, die den nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten entsprechen.
17 Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß der Gerichtshof immanente Grenzen für die Anwendung des Grundsatzes anerkennt, daß Wanderarbeitnehmern nicht die Vorteile entzogen werden dürfen, die sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats hätten beanspruchen können, wenn sie dort während ihres gesamten Erwerbslebens berufstätig gewesen wären. Diese Grenzen ergeben sich gerade aufgrund des Nebeneinanders verschiedener Systeme der sozialen Sicherheit, die unter unterschiedlichen Bedingungen, darunter der eines Mindestalters für den Bezug bestimmter Leistungen, wirksam werden. Diese Grenzen werden auch durch die mit der Verordnung Nr. 1408/71 geschaffene Regelung anerkannt. Folglich wird die Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung und des Betrages bestimmter Leistungen nach verschiedenen nationalen Systemen notwendig durch den Grundsatz der proratisierten Aufteilung auf die für die Erbringung der Leistungen zuständigen nationalen Systeme nach Maßgabe zusätzlicher nationaler Voraussetzungen wie etwa der des Alters abgeschwächt.
18 In der Rechtssache McLachlan ging es um den Versuch einer Abkopplung der Grundsätze der Zusammenrechnung und der Proratisierung. Die vorliegende Rechtssache ist ganz anders gelagert. Der Klägerin geht es allein um die Anwendung der Regeln für die Zusammenrechnung und die Proratisierung in Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71. Obwohl sie Anspruch auf eine belgische Altersrente für ihre 19 Jahre umfassende Berufstätigkeit in diesem Land hat, kann sie für die maßgebliche Zeit den Antrag auf einen besonderen Mindestrentensatz, der auch nur für diese 19 Jahre zu zahlen wäre, nur rechtfertigen, wenn auch ihre Beschäftigungszeit in den Niederlanden berücksichtigt wird. Hierzu sollte eine weitere Feststellung des Gerichtshofes im Urteil McLachlan angeführt werden:
Artikel 49 verbietet jedoch nicht, nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, deren Voraussetzungen erfüllt sind, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente und für die Bestimmung des Satzes dieser Rente zu berücksichtigen. Im übrigen könnte dieser Artikel der Berücksichtigung solcher Versicherungszeiten nicht entgegenstehen, denn die Verordnung Nr. 1408/71 kann nach ständiger Rechtsprechung nicht so ausgelegt werden, daß sie den Wanderarbeitnehmern im Ergebnis Vergünstigungen nimmt, auf die sie allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch gehabt hätten.
19 An dieser Stelle trifft der Gerichtshof eine Unterscheidung zwischen dem Satz einer Rente und ihrem endgültigen Betrag. In einem System der Zusammenrechnung und der Proratisierung wie dem nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 wird der Rentensatz durch Berechnung des theoretischen Leistungsbetrags festgelegt; der Vorgang der Zusammenrechnung stellt sicher, daß, falls je nach der Gesamtdauer des Erwerbslebens eines Rentners in dem betreffenden Land unterschiedliche Sätze oder Skalen der Altersrente anzuwenden sind, bei der Festlegung des anwendbaren Satzes sein gesamtes Erwerbsleben in der Gemeinschaft Berücksichtigung findet. Der endgültig geschuldete Rentenbetrag (vorausgesetzt, die selbständige Leistung ist nicht höher) ist dann der tatsächlich geschuldete oder proratisierte Betrag, so daß die Rente zu dem bereits festgestellten Satz nur für den Teil des Erwerbslebens des Rentners gezahlt wird, den er tatsächlich in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt hat, auch wenn diese Zeit für sich genommen nach den nationalen Rechtsvorschriften lediglich einen Anspruch auf eine Rente zu einem niedrigeren Satz begründet hätte.
20 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht, wenn nationale Rechtsvorschriften der in der obenstehenden Urteilspassage bezeichneten Art fehlen, die Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung für die Ermittlung des Rentensatzes bei einem Mitgliedstaat, dessen Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente erfüllt sind, unbeschadet des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 zwingend vorschreibt. Dies ist meines Erachtens in der Tat der Fall, wobei allerdings immer vorauszusetzen ist, daß der Grundsatz der Zusammenrechnung ebenfalls anzuwenden ist, d. h. die Berechnungsregeln des Artikels 46 Absatz 2 vollen Umfangs beachtet werden. Diese Schlußfolgerung fußt hauptsächlich und überwiegend auf den Bestimmungen des Artikels 51 des Vertrages selbst, der den Grundsatz der Zusammenrechnung als Richtschnur für alle gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer festlegt und in dessen Licht die Verordnung Nr. 1408/71 auszulegen ist. Außerdem würde, wenn man Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ohne Einschränkungen anwenden würde, dies dazu führen, daß einer Arbeitnehmerin wie der Klägerin Vergünstigungen mit einem höheren Satz genommen würden, die sie hätte beanspruchen können, wenn sie ihr gesamtes Erwerbsleben in Belgien verbracht hätte. Dies hätte nichts mit dem Weiterbestehen unterschiedlicher Systeme zu tun, die Ansprüche gegen verschiedene Träger entstehen lassen, gegen die der Leistungsberechtigte unmittelbare Forderungen erwirbt. Unbestritten erwirbt sie wegen ihrer Beschäftigungszeit in den Niederlanden mit Erreichen des 65. Lebensjahres eine Rente. In Fällen, in denen eine Versicherungs- oder Wohnzeitschwelle erreicht werden muß, damit ein höherer Leistungssatz nach einem nationalen System der sozialen Sicherheit gezahlt wird, wird der Grundsatz der Zusammenrechnung auf die Berechnung des Leistungsumfangs gerade deshalb angewandt, um sicherzustellen, daß ein Erwerbsleben in mehr als einem Mitgliedstaat nicht zu einer Leistung zu einem geringeren Satz als dem führt, der für eine Person mit dem gleichen, aber auf den betreffenden Staat beschränkten Erwerbsleben gegolten hätte. Seine Anwendung auf die Berechnung der im Mitgliedstaat A geschuldeten Rente, dessen Voraussetzungen in jeder anderen Hinsicht erfüllt sind, läßt in keiner Weise zusätzliche Ansprüche gegen die Träger des Systems eines anderen Mitgliedstaats entstehen, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dieses Staates für die Gewährung einer Rente erfüllt sind oder nicht.
21 Die uneingeschränkte Anwendung des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 könnte auch Folgen haben, die den Denkgesetzen zuwiderlaufen. Wenn Belgien auch eine Schwelle von zwei Dritteln eines abgeschlossenen Erwerbslebens vorschriebe, die in Belgien zurückgelegt sein müßten, würde die Klägerin aufgrund der gleichzeitigen Anwendung der Artikel 45 und 46 eine Rente zu dem abgestuften Mindestsatz entsprechend ihrer 19jährigen Beschäftigung in diesem Land erhalten. Das höhere Alter für die Zahlung einer zusätzlichen niederländischen Rente, für die notfalls auch Zusammenrechnung und Proratisierung gälten, wäre unter diesen Umständen ohne Belang, wie es meines Erachtens auch in unserem Fall gelten sollte.
22 Außerdem unterliegt der Grundsatz der Eigenständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Festlegung materieller Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich des Alters für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit den Gemeinschaftsbestimmungen über die Zusammenrechnung und Proratisierung. Die eigenständige Entscheidung eines Mitgliedstaats, eine Vollrente bereits im Alter von 60 Jahren zu gewähren, verdient im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Wanderarbeitnehmer genausoviel Respekt wie die des Mitgliedstaats, der dies erst für das 65. Lebensjahr vorsieht. Die Anwendung der Zusammenrechnungs- und Proratisierungsregeln zollt unter solchen Umständen, wie sie vorliegend gegeben sind, innerhalb dieses Rahmens dieser Selbständigkeit mehr Respekt als eine uneingeschränkte Anwendung des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71, die die Gewährung zusammengerechneter Prorataleistungen in Belgien in einem von Belgien bestimmten Alter und mit einem Satz, der der Dauer des Erwerbslebens in der Gemeinschaft entspräche, von der Voraussetzung abhängig machen würde, daß die verschiedenen materiellen Voraussetzungen irgendeines anderen Mitgliedstaats, in dem diese Person gearbeitet hätte, ebenfalls erfüllt wären. Die Anwendung der letztgenannten Regeln würde nämlich mit anderen Worten das belgische System unter das niederländische Rentenberechtigungsalter zwingen.
23 Diese Schlußfolgerung bezüglich der richtigen Auslegung des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht des Artikels 46 und letztlich des Artikels 51 des Vertrages wird meines Erachtens nicht durch die Rückwirkung der Verordnung Nr. 3096/95 auf einen bestimmten Zeitpunkt, d. h. den 1. Juni 1992, oder durch die fünfte Begründungserwägung dieser Verordnung in Frage gestellt. Es ist, wie einzuräumen ist, die verständliche Auffassung vertreten worden, daß beides den Eindruck vermittelt, die Änderung des Artikels 49 sei im Kern eine Neuerung gewesen. Zum Problem der Rückwirkung hat die Kommission erläutert, daß die Änderung vorgeschlagen worden sei, um einer festgestellten Fehlauslegung der Geltung des Artikels 49 in zumindest einem Mitgliedstaat entgegenzuwirken, die zeitlich mit der allgemeinen Reform des Titels III Kapitel 3 durch die Verordnung Nr. 1248/92 zusammengefallen sei. Dieser Erläuterung ist nicht widersprochen worden. Wenn der Rat tatsächlich die Änderung lediglich als Klarstellung betrachtet hätte, so hätte es Sinn gehabt, dieser Fassung Rückwirkung für den Zeitraum zu verschaffen, in dem die offensichtliche Fehlauslegung der bis dahin geltenden Bestimmung aufgetreten wäre, um damit Entscheidungen nationaler Träger der sozialen Sicherheit zu korrigieren, die sonst z. B. durch den Ablauf von Anfechtungsfristen oder den Grundsatz der Rechtskraft geschützt gewesen wären. Das ist nicht unvereinbar mit der Auffassung, daß die Änderung lediglich die richtige Auslegung der bis dahin geltenden Bestimmung zum Ausdruck bringt, so daß hier in der Sache eine Änderung eher scheinbar als wirklich stattgefunden hat.
24 Die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3096/95 läßt nicht klar erkennen, daß der Rat die Änderung als eine Neuerung betrachtete. Mit der Feststellung, Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii sei daher zu ergänzen, läßt der Rat nicht deutlich werden, ob er an eine inhaltliche oder nur an eine textliche Änderung dieser Vorschrift dachte. Im Urteil Reichling hat der Gerichtshof trotz der e-contrario-Argumente des Versicherungsträgers festgestellt, daß die Auslegung einer Vorschrift durch spätere Änderungen bestätigt worden sei. Er hat auf fehlende Erläuterungen zu der Änderung in den Begründungserwägungen als Beweis für die bloße Klarstellung verwiesen; die Erläuterung in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3096/95 widerspricht aber ebensowenig der These, daß die durch sie herbeigeführte Änderung des Artikels 49 der Verordnung Nr. 1408/71 ebenfalls lediglich einer rechtlichen Klarstellung dienen sollte.
25 Auf jeden Fall beruht die von mir vorgeschlagene Auslegung des Wortlauts des Artikels 49 vor der Änderung auf einem Verständnis dieser Vorschrift im Licht des Artikels 51 des Vertrages und dem sich aus der Verordnung Nr. 1408/71 ergebenden System und seinen Zielsetzungen. Entscheidet der Gerichtshof, daß dies von Anfang an die richtige Auslegung dieser Bestimmung war, so liegt es nicht in der Macht des Rates, diese viele Jahre nach Erlaß der ursprünglichen Vorschrift allein durch eine gesetzgeberische Festlegung mit dem gleichen Ergebnis in Frage zu stellen, nur weil er vielleicht den Eindruck erweckt hat, es gehe um eine wirklich neue Anspruchsbegründung.
V — Ergebnis
26 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfrage des belgischen Hof van Cassatie wie folgt zu beantworten:
Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist dahin auszulegen, daß, falls die betreffende Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine wenn auch nur begrenzte Altersrente nach den nationalen Rechtsvorschriften erfüllt, ohne daß Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müßten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt sind, der zuständige nationale Träger nach Maßgabe der Zusammenrechnungs- und Proratisierungsregeln des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung die nach den letztgenannten Vorschriften zurückgelegten Zeiten gleichwohl zu berücksichtigen hat, wenn dem Versicherten dadurch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen auch dieser Rechtsvorschriften erfüllt sein werden, eine Altersrente mit einem höheren Satz gewährt werden kann.