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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.09.1998 – C-303/97
Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1998:445
Schlußanträge des Generalanwalts
Nial Fennelly
vom 29. September 1998
1 Dieser Fall betrifft die Behauptung einer Verwechslungsgefahr bei der Etikettierung deutscher Weine. Ist die durchgängige Verwendung einer Sektmarke, Kessler Hochgewächs, wegen einer abstrakten Gefahr der Verwechslung mit der Bezeichnung Riesling-Hochgewächs verboten, die sowohl nach Gemeinschaftsrecht als auch nach nationalem Recht Weinen vorbehalten ist, die ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt wurden?
I — Tatsächlicher und rechtlicher Rahmen
A — Hintergrund
2 Die Sektkellerei G. C. Kessler GmbH & Co. (nachstehend: Kessler GmbH) stellt Sekt her und vertreibt diesen. Seit etwa 60 Jahren vertreibt sie ihr Spitzenerzeugnis unter der Bezeichnung Kessler-Hochgewächs, die seit dem 7. Juni 1950 als Warenzeichen (Nr. 615242) geschützt ist.
3 Der Kläger, der Verbraucherschutzverein e. V, wendet sich gegen die Verwendung der Bezeichnung Hochgewächs auf dem Etikett der Kessler-Sektflasche, wobei er geltend macht, dieses sei geeignet, den Verbraucher dahin irrezuführen, der für die Herstellung der Cuvée verwendete Grundwein sei ein Riesling-Hochgewächs-Wein, wie er in § 8a der deutschen Weinverordnung definiert sei, wonach weißer Qualitätswein nur als Riesling-Hochgewächs bezeichnet werden dürfe, wenn er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden sei. Da die Kessler GmbH für die Herstellung der Cuvée zumeist französischen Chardonnay-Wein verwende, verstoße sie mit der beanstandeten Bezeichnung sowohl gegen die Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (nachstehend: Schaumweinverordnung) wie auch gegen § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Kläger beantragte zuletzt, der Kessler GmbH zu verbieten, ihren Sekt unter der Bezeichnung Hochgewächs in den Verkehr zu bringen.
4 Die Kessler GmbH ist dem entgegengetreten. Eine Irreführung der Verbraucher sei ausgeschlossen, weil sie erstens nicht das Begriffspaar Riesling-Hochgewächs verwende und zweitens der Verkehr aus einer Bezeichnung für einen Sekt nicht auf den verwendeten Grundwein schließe. Ein Unterlassungsanspruch sei jedenfalls verwirkt, weil sie einen wertvollen Besitzstand für die Bezeichnung Kessler-Hochgewächs erworben habe; die Auslegung der Schaumweinverordnung dürfe nicht dazu führen, daß sie in diesen Rechten beeinträchtigt werde.
B — Die anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften
5 In der vorliegenden Rechtssache sind zahlreiche Gemeinschaftsvorschriften anwendbar. Ich gehe zunächst auf die Vorschriften über stille Weine ein. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste schreibt vor, welche Angaben auf den Etiketten von Qualitätsweinen besonderer Anbaugebiete (nachstehend: Qualitätsweine b. A.) erscheinen müssen. Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c sieht vor, daß die nach Artikel 11 Absatz 1 erforderliche Etikettierung durch eine Marke nach Maßgabe des Artikels 40 ergänzt werden kann. Artikel 40 Absatz 2 bestimmt in ganz ähnlichen Worten wie Artikel 13 Absatz 2 der Schaumweinverordnung (zitiert in Nr. 8 dieser Schlußanträge), daß diese Marken nicht geeignet sein dürfen, Verwechslungen oder eine Irreführung hervorzurufen. Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe k sieht vor, daß u. a. auch Hinweise auf die Herstellungsart des Weines gegeben werden können. Die Verordnung Nr. 2392/89 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste durchgeführt. Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3201/90 erkennt die Bezeichnung Riesling-Hochgewächs gemeinschaftsrechtlich an, indem er sie in der abschließenden Liste der Begriffe aufführt, die für deutschen Riesling Qualitätswein b. A. verwendet werden dürfen und die entsprechenden Erfordernisse der deutschen Rechtsvorschriften erfüllen.
6 Die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumweinen ist Gegenstand besonderer Bestimmungen der Schaumweinverordnung. Artikel 3 nennt die vorgeschriebenen Angaben, d. h. die Angaben, die die Etikettierung von Schaumweinflaschen enthalten muß. Artikel 4 Absatz 1 bestimmt, daß die Etikettierung durch andere Angaben ergänzt werden [kann], sofern nicht die Gefahr besteht, daß sie die Personen irreführen kann, für die sie bestimmt sind, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben gemäß Artikel 3 und der zulässigen Angaben gemäß Artikel 6, [und] Artikel 6 gegebenenfalls eingehalten wird. Artikel 6 läßt verschiedene Arten fakultativer Angaben bei der Etikettierung zu. Im vorliegenden Fall geht es um Angaben nach Artikel 6 Absätze 8 und 11. Gemäß Artikel 6 Absatz 8 ist die Angabe eines Begriffs betreffend eine gehobene Qualität nur zulässig für u. a. einen Qualitätsschaumwein b. A. oder einen Qualitätsschaumwein, und nach Artikel 6 Absatz 11 dürfen die Begriffe Premium oder Reserve nur verwendet werden zur Ergänzung u. a. der Angabe Qualitätsschaumwein.
7 Die im vorliegenden Fall zentralen Bestimmungen der Schaumweinverordnung finden sich jedoch in Artikel 13. Artikel 13 Absatz 1 stellt das allgemeine Erfordernis auf, daß die Bezeichnung und Aufmachung der [Schaumweine] sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse ... nicht falsch und geeignet sein [dürfen], Verwechslungen oder eine Irreführung von Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen...
8 Artikel 13 Absatz 2 enthält besondere Bestimmungen über Marken. Er sieht vor, daß in Fällen, in denen eine sich auf Schaumweine beziehende Bezeichnung, Aufmachung und Werbung durch Marken ergänzt [wird], ... diese keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten dürfen, die
a) geeignet sind, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, im Sinne von Absatz 1 hervorzurufen, oder
b) mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Qualitätsweins b. A., einschließlich eines Qualitätsschaumweins b. A., oder eines eingeführten Weines, dessen Bezeichnung durch Gemeinschaftsvorschriften geregelt wird, oder mit der Bezeichnung eines anderen in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisses verwechselt werden können bzw. mit der Bezeichnung eines solchen Erzeugnisses identisch sind, ohne daß die für die Bereitung der Cuvée des betreffenden Schaumweins verwendeten Erzeugnisse eine solche Bezeichnung oder Aufmachung beanspruchen können.
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 schließlich bestimmt:
Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b) kann der Inhaber einer für ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 registrierten und verkehrsüblichen Marke, die Worte enthält, die mit der Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebiets oder einer kleineren geographischen Einheit als ein bestimmtes Anbaugebiet identisch sind, diese Marke auch dann, wenn das Erzeugnis diese Bezeichnung gemäß Absatz 2 nicht führen darf, weiterverwenden, wenn sie der Identität des ursprünglichen Inhabers oder des ursprünglichen Namensgebers entspricht, sofern die Registrierung der Marke bei Qualitätsweinen b. A. mindestens 25 Jahre vor der offiziellen Anerkennung der betreffenden geographischen Bezeichnung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 durch einen Erzeugermitgliedstaat erfolgt ist und die Marke effektiv ohne Unterbrechung verwendet wurde.
9 Die in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Erklärungen verweisen für die Auslegung des Artikels 13 der Schaumweinverordnung auch auf die zweite, die achte und die achtzehnte Begründungserwägung der Verordnung. Auch die dritte Begründungserwägung ist meines Erachtens von Bedeutung. Diese vier genannten Begründungserwägungen lauten wie folgt:
Das Ziel jeder Bezeichnung und Aufmachung muß eine so zutreffende und genaue Unterrichtung sein, wie sie der Endverbraucher oder die mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung und Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen betrauten öffentlichen Stellen für ihre Beurteilung benötigen. Zur Erreichung dieses Zieles empfiehlt es sich, geeignete Regeln aufzustellen.
Bei der Bezeichnung unterscheidet man zweckmäßigerweise zwischen vorgeschriebenen Angaben, die für die Identifizierung eines Schaumweins oder eines Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure erforderlich sind, und wahlweise zu verwendenden Angaben, die mehr zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses oder zu seiner deutlichen Unterscheidung von anderen Erzeugnissen der gleichen Kategorie, die mit ihm auf dem Markt im Wettbewerb stehen, dienen.
...
Um den Handel mit den genannten Erzeugnissen zu erleichtern, ist den Beteiligten die Wahl der nicht zwingend vorgeschriebenen Angaben, die sie verwenden wollen, zu überlassen und also kein erschöpfendes Verzeichnis dieser Angaben aufzustellen. Diese Wahl muß sich jedoch auf Angaben beschränken, die nicht falsch sind und die Endverbraucher oder andere Personen, für die sie bestimmt sind, nicht irreführen können.
...
Im Hinblick auf die Bedingungen für einen lauteren Wettbewerb bei Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist es angezeigt, bei der Bezeichnung oder Aufmachung dieser Weine Elemente zu verbieten, die die Personen, für die sie bestimmt sind, irreführen können. Ähnliche Verbote sind insbesondere für die Markenbezeichnungen für Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure vorzusehen.
C — Nationales Verfahren
10 Die vom Kläger erhobene Klage wurde in erster Instanz und auch in der Berufungsinstanz abgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln war der Auffassung, der Kläger habe zwar dargetan, daß die Gefahr einer Irreführung vorliege, jedoch keinen Beweis dafür angeboten, daß irgend jemand tatsächlich irregeführt worden sei. Zur Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 der Schaumweinverordnung bedarf es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts neben der abstrakten Gefahr der Irreführung des Verbrauchers auch der konkreten Feststellung, daß der Begriff Hochgewächs tatsächlich geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen. Ohne Beweiserhebung sei nicht festzustellen, daß der Begriff geeignet sei, irrezuführen im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b erste Alternative; ein Anspruch aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b zweite Alternative sei schon deshalb nicht begründet, weil die beanstandete Bezeichnung Kessler-Hochgewächs mit dem kennzeichnungsrechtlich geschützten Wein Riesling-Hochgewächs nur teilweise identisch sei.
11 Der Kläger legte Revision zum Bundesgerichtshof ein. Dieser ist der Auffassung, daß die Marke Kessler-Hochgewächs im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b erste Alternative der Schaumweinverordnung mangels Feststellung einer Verwechslung im Einzelfall mit der geschützten Bezeichnung Riesling-Hochgewächs nur verwechselt werden könne, wenn die abstrakte Verwechslungsfähigkeit genüge. Er führt aus, die Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b durch das Berufungsgericht, wonach die tatsächliche Feststellung einer Verwechslung erforderlich sei, stehe zwar im Einklang mit den Erfordernissen des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung, gehe jedoch möglicherweise über den Wortlaut des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Schaumweinverordnung hinaus. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, die alternative Verwendung der Begriffe Verwechslung und Irreführung in Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a könnte darauf hindeuten, daß bei nicht verwechslungsfähigen Begriffen das Verbot zusätzlich eine Irreführungsgefahr voraussetzt, und dafür sprechen, daß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b im Lichte der zweiten Begründungserwägung der Verordnung allein die Verwechslungsfähigkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen genügen lasse. Er hat demgemäß dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Genügt für die Anwendung des Verbotes des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung die Feststellung, daß ein Wort einer zur Bezeichnung des Schaumweins verwendeten Marke (hier: Hochgewächs) mit einem Teil der Bezeichnung eines für die Bereitung der Cuvée des Schaumweins (nicht verwendeten) Weines (hier: Riesling-Hochgewächs) verwechselt werden kann, auch wenn weder irrtümliche, den Kauf beeinflussende Vorstellungen beachtlicher Teile der Verbraucher über die Beschaffenheit der Cuvée noch eine Täuschungsabsicht des Inhabers der Marke festgestellt sind?
b) Falls die Frage zu a bejaht werden sollte: Kann der Anwendung des Kennzeichnungsverbots des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung das gewerbliche Eigentum, das der Markeninhaber aufgrund traditionsreicher ungestörter Verwendung seines Kennzeichens im Inland erworben hat, als höherrangiges schützenswertes Interesse entgegenstehen?
II — Erklärungen
12 Der Kläger, die Kessler GmbH, die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und mit Ausnahme Deutschlands auch mündliche Ausführungen gemacht.
III — Untersuchung
13 Da sich aus dem Vorlagebeschluß klar ergibt, daß vom Berufungsgericht keine konkrete Verwechslung festgestellt wurde, kann der Berufung des Klägers im Ausgangsverfahren nur stattgegeben werden, wenn seinem Vorbringen zur Tragweite des in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Schaumweinverordnung enthaltenen Verbotes zu folgen ist; nur in diesem Fall stellt sich die zweite Frage.
A — Frage 1 und der Begriff der Verwechslung
(i) Einleitende Bemerkungen
14 Obwohl dieser Fall ausdrücklich das in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b niedergelegte Verbot betrifft, das sich nur auf Marken bezieht, die verwechselt werden können, bin ich mit dem nationalen Gericht der Auffassung, daß diese Bestimmung nicht isoliert von Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a gesehen werden sollte. Letztere wiederholt hinsichtlich der Marken das allgemeine Verbot der ersteren. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a verbietet u. a., daß in Marken Worte verwendet werden, die geeignet sind, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, ... hervorzurufen. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b betrifft noch konkreter die Bestandteile von Marken, die mit der gesamten oder einem Teil der definierten Weinbezeichnungen verwechselt werden können. Um die Auslegung dieser Bestimmung geht es in der ersten Frage.
15 Die Frage ist, ob die Verwendung der Marke Kessler-Hochgewächs durch die Kessler GmbH für ihren Sekt geeignet ist, Verbraucher zu der irrtümlichen Auffassung zu veranlassen, daß die für die Bereitung der Cuvée des betreffenden Schaumweins verwendeten Erzeugnisse die Bezeichnung Riesling-Hochgewächs beanspruchen können. Ich bin mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß die Marke der Kessler GmbH keinesfalls als mit der geschützten Bezeichnung identisch angesehen werden kann, da höchstens eine teilweise Ähnlichkeit zwischen beiden besteht. Die zweite Alternative des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b ist deshalb im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Gefahr einer Verwechslung wird nicht zu Unrecht vermutet, wenn ein mit einer geschützten Bezeichnung identischer Name verwendet wird.
(ii) Die Bedeutung der ersten Alternative des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b
16 Es ist also erforderlich, die Bedeutung der ersten Alternative des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Schaumweinverordnung zu untersuchen. Der Kläger leitet aus einer Gegenüberstellung der Wendung geeignet..., Verwechslungen oder eine Irreführung ... hervorzurufen in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und der einfachen Aussage verwechselt werden können in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ab, daß für die Anwendung der letzteren Bestimmung schon die Gefahr einer Verwechslung genüge. Dieses im wesentlichen auf den Wortlaut abstellende Argument besteht aus zwei Teilen. Erstens wird damit eine Unterscheidung zwischen Irreführung und Verwechslungen getroffen und behauptet, daß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b nur letztere betreffe. Zweitens geht es dahin, daß für die Anwendung dieser Bestimmung, soweit sie Verwechslungen betreffe, schon die Gefahr einer solchen genüge.
17 Diese vom Kläger vorgeschlagene, auf den Wortlaut abstellende Auslegung überzeugt mich nicht; ich neige vielmehr weitgehend der von der Kommission vorgeschlagenen zu. Der Zweck der Unterscheidung zwischen einem kombinierten Begriff von Irreführung und Verwechslung einerseits und dem Begriff der Verwechslung allein andererseits kann auf die dritte Begründungserwägung der Schaumweinverordnung zurückgeführt werden. Dort wird eine grundlegende Unterscheidung getroffen zwischen vorgeschriebenen Angaben, die für die Identifizierung eines Schaumweins oder eines Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure erforderlich sind, und wahlweise zu verwendenden Angaben, die mehr zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses oder zu seiner deutlichen Unterscheidung von anderen Erzeugnissen der gleichen Kategorie, die mit ihm auf dem Markt im Wettbewerb stehen, dienen. Diese Unterscheidung zeigt sich zunächst in Artikel 13 Absatz 1, der die Bezeichnung und Aufmachung von Weinerzeugnissen betrifft, insbesondere die konkreten Angaben hinsichtlich der Art des Weines und Eigenschaften wie seiner Zusammensetzung, Alkoholgehalt, Jahrgang, Herkunft und Feststellung der Identität seiner Erzeuger. Für Vorschriften zu diesen Punkten ist das Verbot umfassend genug, um irreführende Angaben zu erfassen, wenn der Verbraucher absichtlich oder auch nicht falsche Informationen erhält, aber auch um Verwechslungen einzuschließen, wobei dieser Begriff weniger eindeutig ist als der der Täuschung, sich aber dennoch auf die wesentlichen Angaben bezieht, die über das Erzeugnis gemacht werden.
18 Artikel 13 Absatz 2 jedoch betrifft die Verwendung von Marken und ihre Eignung, Verwechslungen oder eine Irreführung u. a., wenn auch nicht ausschließlich, im Zusammenhang mit Erzeugnissen von Mitwettbewerbern hervorzurufen. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a verwendet beide Begriffe, verweist jedoch auf Artikel 13 Absatz 1 zurück, was meines Erachtens zeigt, daß es auch hier um falsche oder irreführende Angaben geht. Das Opfer der Verwechslungen ist hier ebenso wie in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b hauptsächlich der Verbraucher. Die Ursache ist in jedem Fall die Verwendung der Marke. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b betrifft Verwechslungen mit einer Reihe vorbehaltener Bezeichnungen — im vorliegenden Fall Riesling-Hochgewächs — aufgrund der Verwendung einer Marke. Nichts hiervon sagt etwas darüber, was eine Verwechslung ist, was beweisbedürftig ist oder ob eine rein abstrakte Gefahr, im Unterschied zu einer Wahrscheinlichkeit, genügt. Obwohl Irreführung und Verwechslung sich überschneidende Begriffe sind, haben sie unterschiedliche Bedeutung. Verwechslung ist der angemessene Begriff, wenn im Rahmen des Artikels 13 Absatz 2 die Wirkung einer ähnlichen Marke auf den Verbraucher in Frage steht. Wie immer geht es darum, wie der hinreichende Beweis dafür zu erbringen ist, daß eine Marke mit einer anderen verwechselt werden kann.
(iii) Der Umfang der erforderlichen Verwechslung
19 Der Kläger macht mit Unterstützung Frankreichs im wesentlichen geltend, der Gerichtshof solle den Begriff der Verwechslungen in Artikel 13 der Schaumweinverordnung autonom auslegen. Er solle sich nicht von Artikel 2 Absatz 2 der Richdinie über irreführende Werbung beeinflussen lassen, die in der Auslegung durch den Gerichtshof, wonach für die Frage der Irreführung auf einen hinreichend informierten Verbraucher abzustellen sei, ein unangemessen niedriges Niveau für den Verbraucherschutz vorsehe. Nach dem Vorbringen des Klägers würde ein solches Erfordernis außerdem das der Schaumweinverordnung zugrunde liegende Harmonisierungsziel gefährden, da ihre Anwendung dann von den Ansichten bestimmter Gruppen der Bevölkerung in den einzelnen Mitgliedstaaten abhängig wäre.
20 Frankreich macht geltend, Ziel der Schaumweinverordnung sei es, die Verbraucher umfassend über die Weine zu informieren, die sie kauften. Nur die in der Verordnung vorgesehenen obligatorischen oder fakultativen Angaben seien zulässig. Hieraus folge, daß die Verwendung potentiell irreführender Bezeichnungen in Marken, auch wenn sie unbeabsichtigt erfolge, nicht zulässig sein dürften.
21 Meines Erachtens gehen diese Argumente von falschen Voraussetzungen aus. Die Antworten auf dieses Vorbringen ergeben sich erstens aus der stillschweigenden und ausdrücklichen Behandlung der Funktion von Marken bei der Weinetikettierung nach den Gemeinschaftsvorschriften und zweitens aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, in der insbesondere die erlassenen Weinverordnungen ausgelegt werden.
22 Erstens halte ich es für offensichtlich, daß die Schaumweinverordnung, wie von der Kommission und Deutschland ausgeführt, die Verwendung von Marken nicht verbietet. Ebenso wie die Verordnung von 1989 geht sie von ihrer Weiterverwendung bei der Etikettierung von Weinen aus. Ich bin mit der Kommission der Auffassung, daß der Verordnungsgeber bei Erlaß des Artikels 13 der Schaumweinverordnung eine Abwägung zwischen den Zielen Verbraucherschutz und Schutz des lauteren Wettbewerbs einerseits und dem Erfordernis der Beachtung der Eigentumsrechte an Marken andererseits vorgenommen hat. Für diese Auffassung verweist die Kommission, unterstützt von Deutschland, auf die achte und die achtzehnte Begründungserwägung der Schaumweinverordnung (zitiert in Nr. 9 dieser Schlußanträge). Diese Begründungserwägungen zeigen die Absicht, die Verpflichtungen zur Information über die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses, ihre Unterscheidung von mit ihnen im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen, effektive Vermarktung und Wettbewerb sowie die Vermeidung von Verwechslungen in Einklang zu bringen. Wie die Kommission zu Recht ausführt, wäre die Artikel 13 zugrunde liegende Interessengewichtung erheblich gestört, wenn man die Verwendung einer Marke bereits bei abstrakter Verwechslungsgefahr verbieten würde.
23 Artikel 13 Absatz 3 der Schaumweinverordnung (zitiert in Nr. 8 dieser Schlußanträge) zeigt, obwohl er, wie Frankreich ausführt, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, deutlich, welche Bedeutung Marken zuerkannt wird. Die hier streitige Marke ist mit der geschützten Bezeichnung Riesling-Hochgewächs nicht identisch. Es besteht jedoch kein logischer oder prinzipieller Grund, daß die Gemeinschaftsvorschriften unter den in Artikel 13 Absatz 3 vorgesehenen Umständen die Weiterverwendung einer solchen Marke im Fall der Identität zwischen dem Namen und der geschützten Bezeichnung erlauben, die Verwendung von Marken aber verbieten sollten, die nur teilweise geschützten Bezeichnungen entsprechen, sobald eine abstrakte Gefahr einer Verwechslung besteht.
24 Ein weiterer Grund dafür, eine rein abstrakte Verwechslungsfähigkeit als nicht ausreichend anzusehen, ergibt sich aus dem Hinweis Deutschlands, unterstützt durch die Kessler GmbH, daß sich andernfalls ein Widerspruch zwischen der Verwendung von Marken bei der Etikettierung und Angaben über eine gehobene Qualität ergeben würde. Da die Verwendung von Qualitätsangaben nach Artikel 6 Absatz 8 der Schaumweinverordnung ausdrücklich zugelassen ist, kann ein Schaumweinerzeuger Bezeichnungen wie Hochgewächs anstatt der Bezeichnungen Premium oder Reserve, die durch Artikel 6 Absatz 11 anerkannt sind, verwenden, um eine Angabe über die gehobene Qualität des Erzeugnisses zu ergänzen. Obwohl eine solche Angabe abstrakt geeignet sein könnte, manche Verbraucher zu der Annahme zu veranlassen, der betreffende Schaumwein sei aus einer Cuvée hergestellt worden, die die Erfordernisse für die Bezeichnung Riesling-Hochgewächs erfüllt, würde ihre Verwendung, da sie in diesem Fall nicht Teil einer Marke wäre, nicht unter Artikel 13 Absatz 2 fallen, sondern unter die allgemeinen Bestimmungen der Artikel 4 Absatz 1 und 13 Absatz 1. Ich bin mit Deutschland der Auffassung, daß die isolierte Verwendung solcher Qualitätsangaben bei der Etikettierung von Schaumweinen rechtlich nicht anders behandelt werden darf als ihre Verwendung als Teil von Marken. Wie von Deutschland vorgetragen, läßt sich sagen, daß die Gefahr von Verwechslungen, wenn diese Angaben deutlich in Marken verwendet werden, anstatt unabhängig auf Etiketten zu erscheinen, geringer ist, da die Verbraucher erkennen können, daß die Angabe Teil einer Marke ist und nicht notwendig als Angabe über das Erzeugnis anzusehen ist. Meines Erachtens gibt es in der Verordnung keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Verordnungsgeber die Verwendung von Qualitätsangaben für Schaumweine, die er in Artikel 6 Absätze 8 und 11 ausdrücklich zugelassen hat, verbieten wollte, wenn diese Angaben nur theoretisch geeignet sind, Verwechslungen hinsichtlich der Eigenschaften des in der Cuvée verwendeten Ausgangsweins zu verursachen. Bei der Verwendung solcher Angaben in Marken sollten keine strengeren Erfordernisse aufgestellt werden, insbesondere angesichts der betroffenen Eigentumsrechte. Aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmungen und insbesondere der wichtigen Funktion der Marken bin ich der Auffassung, daß allein eine abstrakte Verwechslunggefahr für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Schaumweinverordnung nicht genügt.
25 Zweitens werde ich einige der Urteile des Gerichtshofes zu vergleichbaren Verboten in anderen Gemeinschaftsvorschriften untersuchen, insbesondere in der weitgehend gleichlautenden Verordnung Nr. 2392/89. In der Rechtssache Langguth befaßte sich der Gerichtshof mit der Verwendung der Bezeichnungen Kabinett, Spätlese, Auslese und Weißherbst als Teil von Marken bestimmter stiller Qualitätsweine b. A. Diese Bezeichnungen sind (mit Ausnahme von Weißherbst, dessen Verwendung fakultativ ist) für die Bezeichnung deutscher Qualitätsweine mit Prädikat vorgeschrieben, sie erschienen in den beanstandeten Marken jedoch in hervorgehobener Schrift, die etwa dreimal so groß war wie die für die Prädikate verwendete Schrift. Der Gerichtshof entschied, daß der Fall unter Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89 falle, da die beanstandeten Bezeichnungen in Marken enthalten waren. Der Wortlaut des Artikels 40 Absatz 2 ist, wie schon erwähnt, mit dem des Artikels 13 Absatz 2 fast identisch. Der Gerichtshof wies das Vorbringen der Kommission und des Klägers zurück, die Hinzufügung der streitigen Begriffe in so auffälliger Weise in den Marken könne eine Verwechslung oder Irreführung der Verbraucher hervorrufen, insbesondere der außerhalb Deutschlands ansässigen. Er verwies darauf, daß die Verordnung Nr. 2392/89 die zulässige Größe des Schriftzugs einer Marke nicht regele, und stellte fest:
Folglich kann eine Marke nicht deshalb, weil sie in auffälliger Weise präsentiert wird, als geeignet angesehen werden, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richtet, hervorzurufen, und zwar auch dann nicht, wenn sie ein Wort enthält, das nach der in Rede stehenden Regelung als Angabe in der Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwendet werden kann.
Der Gerichtshof stellte weiter fest, daß sich aus dem Wordaut des Artikels 40 der Verordnung von 1989 ergebe, daß mit dieser Vorschrift in erster Linie ein Verbot der Verwendung von Marken in Täuschungsabsicht bezweckt [werde]. Der Kläger hat sich darum bemüht, Unterschiede zwischen der Rechtssache Langguth und der vorliegenden Rechtssache aufzuzeigen, indem er auf den Umstand verwiesen hat, daß die in jenem Fall streitigen Weine zur Angabe der Prädikate, auf die die in den streitigen Marken verwendeten Begriffe anspielten, berechtigten. Ich halte diese Unterscheidung für nicht überzeugend. Sie geht davon aus, daß die Kessler GmbH im vorliegenden Fall nicht berechtigt ist, die Bezeichnung Hochgewächs in ihrer Marke zu verwenden, während der Gerichtshof in der Rechtssache Langguth betont hat, daß Artikel 40 der Verordnung von 1989 keine Beschränkungen hinsichtlich der Art der Schriftzeichen und der Größe einer Marke vorsehe.
26 Es ist unstreitig, daß die Kessler GmbH die streitige Marke seit etwa 60 Jahren verwendet. Meines Erachtens geht angesichts des Artikels 222 EG-Vertrag und der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wonach sowohl das Eigentumsrecht als auch die freie Berufsausübung gewährleistet sind, die entscheidende Frage dahin, ob die Kessler GmbH im Interesse der Vermeidung einer durch die streitige Marke hervorgerufenen Verwechslungsgefahr in der Ausübung ihres Eigentumsrechts beschränkt ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist die aus dem Urteil Langguth für das Verständnis des Artikels 13 Absatz 2 der Schaumweinverordnung zu ziehende angemessene Schlußfolgerung, daß gutgläubig verwendete Marken nur dann als geeignet, ... Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, ... hervorzurufen (Hervorhebung nur hier), angesehen werden können, wenn das für die Sachentscheidung zuständige nationale Gericht überzeugt ist, daß tatsächlich eine Verwechslungsgefahr besteht.
27 Generalanwalt Léger stellte zudem in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Langguth fest, daß die Bezeichnung und die Aufmachung der Weine und der Traubenmoste durch die Verordnung Nr. 2392/89 nicht vollständig harmonisiert worden seien. Er führte außerdem aus, die Vorschriften über die Verwendung von Ursprungsbezeichnungen beträfen deren Verwendung als Marken nicht, und betonte, meines Erachtens zu Recht, daß es Sache des nationalen Gerichts sei, festzustellen, ob eine Bezeichnung geeignet sei, Verwechslungen oder eine Irreführung der Verbraucher hervorzurufen.
28 Die Rechtssache Voisine betraf ebenfalls die Verordnung Nr. 2392/89, insbesondere die Frage, ob Ausschmückungen auf Weinflaschen (und Schaumweinflaschen), die keinen Bezug zu dem Wein selbst hatten, unter die Definition der Etikettierung in Artikel 38 dieser Verordnung fielen. In einem Strafverfahren nach französischem Recht wegen Betrug und Fälschen von Erzeugnissen wurde geltend gemacht, es sei irreführend, daß in bestimmten Städten Flaschen verkauft worden seien, auf denen Fotografien der Städte, in denen der Verkauf stattfand, nebst einem kurzen Text über die Geschichte der betreffenden Stadt wiedergegeben waren. Es wurde geltend gemacht, solche Etiketten seien geeignet, den Käufer über den Ursprung des Weines irrezuführen. Der Gerichtshof stellte fest, daß die Definition der Etikettierung eine solche Ausschmückung einschließe, weil sie die Verbraucher irreführen könne, selbst wenn sie keinen Bezug zu dem Wein selbst habe. Auch unter Bezugnahme auf die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2392/89 aufgestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Verwendung von Marken zur Ergänzung der Bezeichnung auf der Etikettierung des Weines stellte der Gerichtshof fest, daß Ausschmückungen wie die von Frau Voisine verwendeten unter diese Voraussetzungen fielen. In der Sache entschied der Gerichtshof nur, daß Etikettierungen der streitigen Art u. a. aus dem Grund, daß sie geeignet seien, Verbraucher über den Ursprung des Weines irrezuführen, unter die Definition der Etikettierung fielen. Es wurde dem nationalen Gericht überlassen, dies auf den Einzelfall anzuwenden, und der Gerichtshof hatte in diesem Fall die Frage einer durch die Verwendung von Marken hervorgerufenen Verwechslung nicht zu behandeln.
29 Dieser Standpunkt entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf anderen Gebieten, wie dem der Richtlinie über irreführende Werbung. In der Rechtssache Ermittlungsverfahren gegen X untersuchte der Gerichtshof im wesentlichen die Frage, ob ein zuvor in Belgien angemeldetes Fahrzeug, das dort jedoch nie gefahren worden und anschließend nach Frankreich eingeführt worden war, noch als neu anzusehen sei. Der Gerichtshof war mit der Kommission der Auffassung, daß ein Fahrzeug seine Eigenschaft als Neuwagen erst durch den Gebrauch auf einer öffentlichen Straße verliere, überließ es jedoch dem nationalen Gericht, anhand der Umstände des vorliegenden Falles zu prüfen, ob diese Werbung unter Berücksichtigung der Verbraucher, an die sie sich richtet, möglicherweise insoweit irreführend ist, als sie zum einen den Umstand verdecken sollte, daß die als neu bezeichneten Fahrzeuge vor der Einfuhr zugelassen wurden, und als dieser Umstand zum anderen geeignet gewesen wäre, eine erhebliche Zahl von Verbrauchern von ihrer Kaufentscheidung abzuhalten.
30 In Fällen, in denen Gründe des Verbraucherschutzes zur Rechtfertigung von Beschränkungen des Verkaufs oder der Vermarktung eingeführter Erzeugnisse, die normalerweise gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstoßen würden, geltend gemacht wurden, hat der Gerichtshof den Begriff der verständigen Verbraucher verwendet. Obwohl der Gerichtshof darüber informiert ist, daß die von der Kessler GmbH in der Cuvée verwendeten Weine hauptsächlich aus Frankreich eingeführt wurden, wurde in der vorliegenden Rechtssache, die den Verkauf von in Deutschland hergestelltem Schaumwein in Deutschland betrifft, eine möglich Anwendbarkeit des Artikels 30 nicht geltend gemacht. Ich bin dennoch der Auffassung, daß die Bedeutung der Bezugnahme auf die verständigen Verbraucher dahin geht, daß der Gerichtshof im allgemeinen zögert, den Begriff der Verwechslung im Hinblick auf die mit ihm möglicherweise verbundenen handelsbeschränkenden Wirkungen unangemessen weit auszulegen. So hat der Gerichtshof hinsichtlich von Warenzeichen in der Rechtssache IHT Internationale Heiztechnik und Danziger unter Verweisung auf seine frühere Feststellung in dem Urteil Deutsche Renault festgestellt, daß das Gemeinschaftsrecht ... eine enge Auslegung des Begriffs der Verwechslungsgefahr ... nicht gebietet und entschieden, es würde zu einer willkürlichen Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels führen, wenn [ein] nationale[s] Gericht die Ähnlichkeit der Erzeugnisse willkürlich beurteilen würde.
31 Der Kläger macht jedoch geltend, das Erfordernis eines konkreten Beweises für eine Verwechslung wäre unangemessen kostspielig und sollte bei der Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Schaumweinverordnung nicht gelten. Meines Erachtens soll Artikel 13 Absatz 2 insgesamt und im Lichte der achtzehnten Begründungserwägung der Verordnung gesehen alles in der Bezeichnung und Aufmachung von Schaumweinen verhindern, was geeignet wäre, bei Personen, an die sich die Etikettierung richtet, Verwechslungen oder eine Irreführung hervorzurufen. Die Schlußfolgerung, daß die Gefahr von Verwechslungen vorliegt, kann sich aus dem Vergleich von Etikettierungen ergeben, den das nationale Gericht nach seiner eigenen Beurteilung ihrer Ähnlichkeit vornimmt. Dies kann durch Beweise in Form von Markt- oder Verbraucherstudien oder ähnlichem ergänzt werden oder auch nicht. Ich denke nicht, daß ein solches pragmatisches Vorgehen — das im wesentlichen dem des deutschen Gerichts im vorliegenden Fall entspricht — eine unangemessene Belastung darstellt.
32 Dieser Standpunkt wird auch durch die Auslegung der Richtlinie über die Marken durch den Gerichtshof gestützt. Es ist bezeichnend, daß der Gerichtshof in der Rechtssache Sabel, obwohl er sich dort mit der Verwechslung verschiedener Marken beschäftigte, feststellte, daß das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ... unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen sei. Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, in dem davon die Rede ist, daß für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, stellte der Gerichtshof fest, daß es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Ein solcher Verbraucher, so der Gerichtshof, nimmt eine Marke aber normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten.
33 Das kürzlich ergangene Urteil in der Rechtssache Gut Springenheide, die angeblich irreführende Angaben sowohl in einer verwendeten Marke als auch in einem Einlegezettel in Eierpackungen betraf, bestätigt die Neigung des Gerichtshofes, irreführende Angaben, sei es bei landwirtschaftlichen oder industriellen Erzeugnissen, sei es nach dem EG-Vertrag oder nach abgeleitetem Recht, in einheitlicher Weise zu beurteilen.
34 Die Angaben, die in dem Urteil Gut Springenheide als irreführend angesehen wurden, betrafen das Futter für Legehennen und sollten den Absatz der Eier fördern. Die zuständige deutsche Lebensmittelüberwachungsstelle erließ einen Bußgeldbescheid. Die Klage gegen diesen Bußgeldbescheid wurde in erster Instanz und in der Berufungsinstanz abgewiesen. Das Berufungsgericht entschied, daß die Angaben geeignet seien, eine nicht unerhebliche Zahl von Verbrauchern irrezuführen. In der Revisionsinstanz vertrat das vorlegende Gericht die Auffassung, der Artikel, in dem das streitige Verbot, nämlich das Verbot der Anbringung irreführender werbewirksamer Angaben auf der Verpackung, niedergelegt sei, lasse sich auf zweierlei Weise auslegen:
Er könne dahin verstanden werden, daß für den irreführenden Charakter der Angaben auf die tatsächliche Erwartung der angesprochenen Verbraucher abzustellen sei; dann sei gegebenenfalls durch eine repräsentative Befragung der Verbraucher oder durch Sachverständigengutachten zu ermitteln, welche Erwartung die Verbraucher hegten. Es könne ihm aber auch ein objektivierter, allein juristisch zu interpretierender Käuferbegriff zugrunde liegen, der unabhängig von einer bestimmten Verbrauchererwartung sei.
Nachdem er u. a. festgestellt hatte, daß das streitige Verbot dem in der Verordnung Nr. 2392/89 niedergelegten Verbot entspreche, führte der Gerichtshof aus, daß er, wenn er über die erforderlichen Informationen verfüge oder eine bestimmte Entscheidung aufgrund der Aktenlage zwingend erscheine, bei der Beurteilung, ob die betreffende Bezeichnung, Marke oder Werbeaussage geeignet war, den Käufer irrezuführen, auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abstelle, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen oder eine Verbraucherbefragung in Auftrag zu geben. In Fällen hingegen, in denen der Gerichtshof nicht über die erforderlichen Informationen verfügt oder in denen eine bestimmte Entscheidung aufgrund der Aktenlage nicht zwingend erscheint, überläßt er es dem nationalen Gericht, zu entscheiden, ob die verwendete Bezeichnung oder Marke irreführend ist.
35 Ich sehe keinen Grund, im vorliegenden Fall nicht ebenso vorzugehen. Das zuständige nationale Gericht hat festzustellen, ob ungeachtet der abstrakten Verwechslungsgefahr durch die durchgängige Verwendung der streitigen Marke angesprochene Personen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit tatsächlich dazu veranlaßt werden, die streitige Marke Kessler-Hochgewächs mit der geschützten Bezeichnung Riesling-Hochgewächs zu verwechseln. Das nationale Gericht wird in der Lage sein, insbesondere die Wirkung auf deutsche Verbraucher festzustellen. Hierzu sei daran erinnert, daß es der Gerichtshof in der Rechtssache Graffione unter Beugnahme auf die Ausführungen in Nummer 10 der Schlußanträge des Generalanwalts Jacobs als möglich bezeichnet hat, daß wegen sprachlicher, kultureller und sozialer Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten eine Marke, die in einem Mitgliedstaat nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, diese Eignung in einem anderen Mitgliedstaat besitzt.
36 Im vorliegenden Fall ist erwähnenswert, daß nach deutschem Recht, wie die Kessler GmbH in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, die Gerichte entscheiden können, daß Verwechslungen nicht nachgewiesen zu werden brauchen, wenn die Richter in der Lage sind, festzustellen, ob eine echte Gefahr von Verwechslungen oder Irrtümern besteht. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Richter selbst zu den potentiellen Verbrauchern gehörten, an die sich die Angaben richten, die angeblich Verwechslungen oder eine Irreführung hervorrufen. Die dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Angaben deuten im vorliegenden Fall jedoch darauf hin, daß außerhalb von Handelskreisen die Kenntnis der Bedeutung der Bezeichnung Riesling-Hochgewächs beschränkt ist. Unter diesen Umständen ist es kaum überraschend, daß das deutsche erstinstanzliche Gericht und das Berufungsgericht im Ausgangsverfahren der vorliegenden Rechtssache allein aufgrund des rechtlichen Vorbringens nicht der Auffassung waren, es sei mehr als eine abstrakte Verwechslungsgefahr nachgewiesen worden. Aus den dargelegten Gründen kann eine solche Gefahr die gutgläubige und durchgängige Verwendung einer anerkannten Marke, besonders wenn sie als Warenzeichen geschützt ist, nicht beschränken. Folglich muß eine Verbraucherorganisation wie der Kläger, wenn sie das Verbot einer solchen lauteren Verwendung einer Marke erreichen will, bereit sein, den Beweis dafür anzutreten, daß diese tatsächlich geeignet ist, bei den Personen, an die sie sich richtet, Verwechslungen hervorzurufen, entweder durch Benennung sachverständiger Zeugen oder durch Marktanalysen oder auf andere Weise.
37 Hieraus folgt, daß eine abstrakte Verwechslungsgefahr durch die Verwendung einer Marke auf Schaumweinflaschen als solche nicht für die Anwendbarkeit des Verbotes des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Schaumweinverordnung genügt.
B — Frage 2
38 Angesichts der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage erübrigt sich die Untersuchung der zweiten Frage.
IV — Antrag
39 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die erste Frage des Bundesgerichtshofs wie folgt zu beantworten:
Es genügt für die Anwendung des Verbotes des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure nicht, daß ein Wort einer zur Bezeichnung eines Schaumweins verwendeten Marke (hier: Hochgewächs) mit einem Teil der Bezeichnung eines für die Bereitung der Cuvée des Schaumweins nicht verwendeten Weines (hier: Riesling-Hochgewächs) abstrakt verwechselt werden kann.